{"id":"bgbl1-1952-38-4","kind":"bgbl1","year":1952,"number":38,"date":"1952-09-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/38#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-38-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_38.pdf#page=7","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer","law_date":"1952-09-16T00:00:00Z","page":619,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 38 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1952                          619\nVerordnung zur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer.\nVom 16. September 1952.\nAuf Grund des § 10 Abs. 4, der §§ 11 und 28 des          7. § 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nGesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer                       ,. (4) Die Beihilfe für den Lebensunterhalt\n(Heimkehrergcsetz) vom 19. Juni .1950 (Bundes-                beträgt für den Heimkehrer 115 Deutsche Mark\ngcsetzbl. S. 221) verordnet die Bundesregierung mit           monatlich. Für unterhaltsberechtigte Familien-\nZustimmung <les Bundesrates:                                  angehörige - Ehegatte und Kinder - wird ein\nZuschlag von 25 Deutsche Mark monatlich ge-\nwährt, soweit für diese nicht ein Freibetrag nach\nArtikel I                             Absatz 5 eingeräumt worden ist. Die Beihilfe\nDie Veronlnung zur Durchführung des Gesetzes                darf 165 Deutsche Mark monatlich nicht über-\nüber Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer (Heimkehrer-               steigen. Ist der Unterhaltsbetrag, den der Heim·\ngesetz) vom 13. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. S. 327)            kehrer von der öffentlichen Fürsorge erhalten\nwird wie folgt geändert:                                      würde, höher, so ist dieser zu gewähren.\"\n1. In § 1 erhält Ziffer 1 folgende Fassung:               8. In § 5 wird hinter Absatz 4 folgender Absatz 5\nn1. der Reichsbahnbediensteten, der Angehöri-             eingefügt:\ngen der Zivil- und der Militärverwaltung,\".\n11 (5) Auf die Beihilfe nach Absatz 4 ist\n2. § 3 Abs. 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:           das Einkommen der unterhaltspflichtigen und\nunterhaltsberechtigten Angehörigen anzurechnen.\n,,a) einer Berufsausbildung in praktischen Beru-          Dabei bleibt für den Unterhaltspflichtigen ein\nfen, für die ein bestimmter betrieblicher         Betrag bis zu 208 Deutsche Mark monatlich, von\nAusbildungsgang vorgeschrieben ist,\".            dem Einkommen des mit dem Heimkehrer im\ngemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten ein\n3. In § 3 Abs. 2 wird „Buchstabe a\" gestrichen.              Betrag bis zu 104 Deutsche Mark monatlich, für\njeden weiteren im gemeinsamen Haushalt\n4. In § 4 Abs.         wird als Buchstabe a neu ein-         lebenden Angehörigen ein Betrag bis zu\ngefügt:                                                   58,50 Deutsche Mark monatlich außer Betracht.\"\n„a) der :Heimkehrer noch keine Berufsausbildung\nabgeschlossen hat und keinen Beruf ausübt      9. In § 6 Abs. 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:\noder ausgeübt hat, der ihm billigerweise\nzuzumuten ist,\"                                      \"(1) Die Ausbildungsbeihilfe darf nur für die\nDauer der für den angestrebten Beruf vor-\nDie bisherigen Buchstaben a bis c erhalten die            geschriebenen Ausbildungszeit - . für die prak-\nBezeichnung b bis d.                                      tischen Berufe: der Lehrzeit, für die Fach- und\nHochschulberufe: der Studienz·eit - einschließ-\n5. In     §  4 Abs. 2 erhtiH Satz 1 folgende Fassung:        lich einer vorgeschriebenen vorangehenden prak·\n11 (2) Die Gewährung einer Ausbildungsbeihilfe        tischen und theoretischen Ausbildung und der\nzu einer Berufsausbildung in praktischen Beru-            für die Ablegung der Schlußprüfungen üblichen\nfen, für die ein bestimmter Ausbildungsgang               Zeit gewährt werden.\"\nvorgeschrieben ist, setzt ferner voraus, daß\nzwisdwn dem Jleimkehrer und dem Arbeitgeber,          10. In § 7 Abs. 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:\nsoweit dies üblich ist, ein schriftlicher Ausbil-\n,, (1) Der Antrag auf Gewährung einer Aus-\ndungsverlrug, in der Regel Lehrvertrag, ab-\nbildungsbeihilfe ist vom Heimkehrer beim Heimat-\ngeschlossen ist.\"\narbeitsamt, sofern ein Ausbildungsort feststeht,\n6. § 5 Abs. 2 f'fhült folgende Fassung:                      jedoch beim Arbeitsamt des Ausbildungsortes\nauf dei11 vom Bundesminister für Arbeit vor-\n11 (2) Die Ausbildungsbeihilfe wird nur i:nsoweit     geschriebenen Formblatt einzureichen.\"\ngewährt, als die Mille! für die Ausbildungs-\nkosten nnd zur Sicherung des Lebensunterhalts\n11. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nweder vom lleirnkehrnr selbst noch von seinen\nrn1eh den Vorschriften des Bürgerlichen Ge-                  ,, (2) Heimkehrer müssen ihren Antrag spätestens\nS(~lzbuchs unterhaHspflichtigen AngPhörigen auf-          drei Monate nach der Aufenthaltnahme im\ngebracht, nicht aus ,rnderc::n öffenUichen Mitteln        Bundesgebiet oder im La11de Berlin einreichen.\nauß<~r solchen der öffonUichen Fürsorge bereit-           Hat der Heimkehrer die Antragsfrist aus Grün-\ngestellt werden können und auch nicht von                 den versäumt, die er nicht zu vertreten hat, so\nanderer Seite zu erlangen sind. Hat der Heim-             beginnt die Frist mit dem Wegfall des Hinde-\nkeluer einen Rechtsanspruch auf ausreichende              rungsgnui.des oder mit dem Eintritt der Vor-\nLeistun~Jen aus öffentlichen Mitteln, so darf er          aussntzung, welche die Gewährung einer Aus-\ndurch das Heimkeh1ergesetz nicht gefördert                bildungsbeihilfe gestattet. In die Fristen werden\nwerden.\"                                                  Zeiten, in denen der Heimkehrer durch Krank-","620                                   Bunoesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil .I\n1  '\nhcit gehindert war, die beruflio.u:. Ausbildung                     währung der Ausbildungsbeihilfe herbei-\naufzunehmen oder sich für einen Beruf zu ent-                      geführt oder die Ausbildungsbeihilfe infolge\nscheiden, nicht eingerechnet. In Ein.;elfällen kann                 eines Rechtsirrtums erhalten hat.\"\nder Präsident chs Landesarbeitsamtes zur Ver-\nmeidung unbilliger Härten die Frist um höchstens               In Buchstabe c werden die Buchstaben a und c\ndrei Monate verli:i.ngcrn.\"                                   durch b und d ersetzt.\n12. § 8 Abs. 1 Sctl.z 1 erhctlt folgende Fassung:\n17. § 12 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Uber den Antrag auf Gewährung einer\nAusbildun~fsbcihilfe entscheidet der Präsident                   „Der Heimkehrer hat alle Veränderungen in\ndes für den Aushildun~isort zuständigen Landes--              seinen wirtschaftlichen und sozialen Verhält-\narbeitsamles ncich Anhörun~J eim·s Ausschusses.\"              nissen und in denen seiner unterhaltspflichtigen\nund unterhaltsberechtigten Angehörigen sowie\n13. § 8 Abs. 4 ('rhült lolgencle Fassung:                          den Abschluß der Berufsausbildung und den\nWechsel der Ausbildungsrichtung unverzüglich\n,,(4) Der  Präsident des Landesarbeitsamtes\ndem auszahlenden Arbeitsamt mitzuteilen.\"\nkann die BP!ugnis zur Entscheidung über die\nVVeilc:rbewilligunq den Direktoren der Arbeits-\nämter übcrtra~ien. Bei Hochschu !studierenden ist        18. Hinter § 12 wird folgender § 12 a eingefügt:\nein Beirat anzuhören. Der Beirat wird vom\n,.§ 12 a\nDin~k tor rks Arbei lsam les clc-s Ac,sbildungsortes\ngebildet. Er Lestebl aus dein Direktor des Ar-                               Geltung im Lande Berlin\nbeitsamtE'.S ocler sPinen Bc:auflragten als Vor-\nsitzenden und je Pinem Vertreter der Heim-                       Diese Verordnung und die auf Grund des\nkeluerorganisationen, der Studentenschaft, des                Artikels 84 Abs. 2 des Grundgesetzes erlassenen\nStudenkn werks und der Hochschule.\"                           Verwaltungsvorschriften gelten gemäß § 14 des\nGesetzes über die Stellung des Landes Berlin\n14. In § 8 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 werdPn die                     im Finanzsystem des Bundes (Drittes Uber-\nWorte „Bcrnlun~Jsaussdrnsses\" durd1 „Verwal-                  leitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ntungsausschusses\", ,: Bcra tu ngsausschuß\" durch              gesetzbl. I S. 1} auch für Berlin.\"\n,, Verwaltungsaussdwß\"        und    „Beratungsaus-\nschüsse\" durch „Vl:rwaltungsausschüsse\" ersetzt.\n15. Hinter § 8 wird folgender.§ 8 a eingefügt:                                        Artikel II\n,,§ 8 a                              (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1952 in\nDinsprnchs- und Beschwerdeverfahren              Kraft.\nAuf Entscheidungen, durch die eine Ausbil-              {2) Für Heimkehrer, die vor der. Verkündung\ndungsbeihilfe ganz oder teilweise abgelehnt              dieser Verordnung entlassen sind und die Antrags-\noder entzogen \\Vird, findet das Verfahren nach           frist des § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Durch-\n§§ 187 bis 193 des Cesetzes über Arbeitsvermitt-         fühnmg des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für\nlung undArbei lslosen,/ersicherung entsprechende         Heimkehrer vom 13. Juli 1950 {Bundesgesetzbl.\nAnwendung.\"-                                             S. 327) in der Fassung dieser Verordnung aus den\ndort in Satz 2 genannten Gründen versäumt haben,\n16. § 11 Abs. 1 Buchs labe a erhält folgende Fassung:\nbeginnt diese Antragsfrist mit dem Tage nach der\n„a) der Heimkehrer durch wissentlich falsche            Verkündung dieser Verordnung. Eine Verlängerung\nAngaben oder arglistige Täuschung die Ge~         der Frist ist in diesen Fällen nicht statthaft.\nBonn, den lG. September 1952.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Arbeit\nA 11 t o 11 S t ·o r c h"]}