{"id":"bgbl1-1952-38-3","kind":"bgbl1","year":1952,"number":38,"date":"1952-09-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/38#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-38-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_38.pdf#page=5","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr","law_date":"1952-09-15T00:00:00Z","page":617,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 38 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1952                        617\nVerordnung zur .Änderung und Ergä.nzung\nder Ersten VErnrdnung zur Durchführung des Gesetzes\nüber steuerliche MaUnahmen zur Förderung der Ausfuhr.\nVom 15. September 1952.\nAuf Grund des § 10 des Cc:sctzes ül.er steuerliche         b) Die folgenden      Ziffern 6 bis 13 werden an-\nMaßnahmen zur Fördcrun~1 der Ausfuhr vom 28. Juni                 gefügt:\n1951 (ßundcsgesctzhl. I S. 405) unq. des § 51 Abs. 1\nZiff. 1 Buchstube b des Einkommensteuergesetzes in                „ 6. das Schleppen von Seeschiffen zwischen\nder Fassunq vorn 17. Januar 1952 (BundesgesetzbL I                     Seehäfen durch die im § 7 Abs. 1 bezeich-\nS. 3]) verordnet. die Bun<lc·src~1ic'r~ng mit Zu-                      neten Schiffe für ausländische Rechnung;\nstimmung dPs BumlPsratPs:\n7. die Vermietung vön beweglichen Wirt-\n§ 1                                      schaftsgütern des Anlagevermögens in das\nAusland;\nDie Ersle Vl•rordnunq zur Durchführung des\nGesclzPs ülwr steu('rliche Maßnahm(;n zur Förde-\n8. die Güterbeförderung für ausländische\nrung der Ausfuhr vorn 7. SeptPmlwr 1951 (Bundes-\nRechnung, soweit es sich nicht um die in\ngeselzbl. I S. 821) wird wie folgt 9Pänderl und er-\n§ 1 Abs. 4 Zif L 1 des Gesetzes bezeichne-\ngi:inzt:\nten Beförderungsleistungen handelt, und\ndie Besorgung von Güterbeförderungen\n1. Im § 1 wird d('r Jol~J{'rHle Absatz 2 angc>,fügt:\ndurch Spediteure für ausländische Red:i-\n,. (2) Als Verbrin~wn im Sinn des § 1 Abs. 2                   nung;\nZiff. 1 Scüz 2 des Gesetzes gilt es auch, wenn der\nLieferer des Ausfuhrhändlers odN im Auftrag                    9. die Leistungen zum Einladen und Ausladen\ndes Lieferers ein Dritler einen GP.genstand zur                   und die Lagerung von Schiffsgut für aus-\nVerfügung dc~s Ausiuhrhändlers in das Ausland                     ländische Rechnung in Hafenplätzen im\nbefördert odPr versendet und der Ausfuhrhändler                   Geltungsbereich des Grundgesetzes und in\nden Geg(~nsland an Pinen ausländischen Ab-                        Berlin (West) einschließlich der im § 28\nnehmer liefert.\"                                                  Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen\nzum Umsatzsteuergesetz bezeichneten han-\n2. Hinter § 1 wird der folgende § 1 a eingefügt:                       delsüblichen Nebenleistungen. Schiffsgut\n,, § 1 a                                 ist das Frachtgut, das mit einem See- oder ·\nBinnenschiff angekommen ist oder ab-\nLiPf(~rung an einen Ausfuhrhändler                      gehen soll;\nEiner Licfnunq im Sinn des Ornsatzsteuer-\ngesetzes durch einen 1Jers!e1ler an einen Ausfuhr-           10. die Verrnittlung der Befrachtung und die\nhändler (§ 1 Abs. 2 Zilf. 2 des Gesetzes) steht es                Abfertigung (Klarierung) von See- und\ngleich, wenn ein Ce9Pns! and durch den Hersteller                 Binnenschiffen für ausländische Rechnung\nin das Ausland verbracht, dort an einen Ausfuhr-                  durch einen Schiffsmakler;\nhändler geliefert wir<l und der Ansfuhrhändler\ndPn Cew'l1s1and an e>iiwn ausländischen Ab-                  11. Bau-, Montage- und Reparaturleistungen\nnehmer lieferL\"                                                   einschließlich Baggerarbeiten, Bohrungen\nund Schürfungen im Ausland für auslän-\n3. Im § 3 Abs. 1 wird der folgende Satz 2 angefügt:                    dische Rechnung;\n,,Dem Erwcirb i111 Inland wird es Qleichgestellt,\n\\VPtrn der Lidcrcr dC's Ausfuhrhändlers oder im              12. die Ubernahme von Risiken auf Grund\nAuftrag des Lidc~rers c·in Drillpr einen Gegen-                   von Rückversicherungsverträgen über die\nstcmd zur VerfC1gung dc·s Ausfuhrhändlers in das                  Hereinnahme von Versicherungsgeschäften\n. Ausland bdürder! oder versendet (§ l Abs. 2)                      aus dem Ausland;\nund der Ausfuhrhändler den c-;c~1cns 1,and on einen\nc:rnslündischen Almelnm·r liefert.\"                          13. die Leistungen der Handlungsagenten und\nHandelsmakler für ausländische Auftrag-\n4. Im § G Abs 1 wird ckr foi9ende Salz 2 angefügt:                     geber, soweit sie sich auf die Vermittlung\n,.Dip Gq1cnsl~inde ~JC-ltPn c1uch dann als im Aus-                oder den Abschluß von Verträgen über\nland erworlwn, wenn siP von einen: im Ausland                     Ausfuhrlieferungen oder von Verträgen\nans~issifJCn UnlPrnehmer in einem Preihafen                       im Transithandel beziehen.\"\nhn Geltun~.1sbc•rP1ch cks C:rundgesetzes ~Jeliefe;t\nWE'rden.\"                                              G. Im § 10 erhält Satz 2 die folgende Fassung:\n„Dies gilt nicht für die einheitlich und gesondert\n5. § 8 wird ,v ie folg! ge2:n:clert:\nfestzustellenden Einkünfte im Sinn des § 215\na) In Ziffer 2 wc,1'llc·n die Worte „auf VVerften\"        Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 der Abgabenordnung und für\n~iestrichcn.                                          Einkünfte im Sinn des § 15 Ziff. 3 des Ein-","618                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952,,,,Teil l:\nkommcnsteuergesetzcs.. die der Steuerpflichtige                 „Besonderheiten bei der einheitlichen und\noder eine mit ihm zusamrnen zu veranlagende                          gesonderten Gewinnfeststellung\nPers(m bezogen hat.\"                                          (1} Bei de~, e'inheitlichen und gesonderten Ge-\nwinnfesfstellun'g im Sinn des § 215 Abs. 2 Ziff. 1\n7. Jm § 12 werden die felgenden Absätze 5 0is 7               bis 3 der Abgabenordnung ist der Gewinn, der\nangefügt:                                                  sich nach Bildung der Rücklage im Sinn des § 3\ndes Gesetzes .und nach Berücksichtigung des vom\n,,(5) Vercinnahrnlcs Entgelt für die in § 8             Gewinn absetzbaren Betrags im Sinn des § 4\nZi ff. 8 bezeichnclcn Leistungen ist das Entgelt,          des Gesetzes ergibt, einheitlich festzustellen.\ndas um die in Devisen entrichteten Auslagen im\nSinn des § 54 Abs. 2 der Durchführungsbestim-                 (3} Die Entscheidung über die Höhe der Rück-\nmungen zum Umsatzsleuergesetz gekürzt ist.                 lage und über die Höhe des vorn Gewinn absetz-\nbaren Betrags wird durch eine Erklärung der zur\n(6) Vereinnahmtes Entgelt für die in § 8 Ziff. 10       Vertretung der Beteiligten Berechtigten dem\nbezeichneten Leistungen ist das Entgelt, das auf           Finanzamt gegenüber mit Wirkung für alle Betei-\ndie Vermittlung der Befrachtung und die Abferti-           ligten getroffen. Die Erklärung muß spätestens\ngung (Klarierung) entfällt.                                mit der Erklärung zur einheitlichen Gewinnfest-\nstellung abgegeben werden.\"\n(7) Vereinnahmtes Entgelt für die in§ 8 Ziff. 12\nbezeichneten Leistungen ist die Prämieneinnahme                                     § 2\nfür den Rückversicherungsvertrag.\"                        (1) Diese Verordnung ist vorbehaltlich der beson-\nderen Regelung im Absatz 2 auf Entgelte für Lie-\n8. § 19 wird wie folgt geändert:                          ferungen und Leistungen anzuwenden, die nach dem\na} In Ziffer 2 werden die Worte „auf Werften\"          31. Mai 1951 erfolgt sind.\ngestrichen.                                           (2) Die Vorschriften des § 1 Ziff. 5 Buchstabe b,\nb) Die folgenden Ziffern 6 und 7 werden an-            Ziff. 7 und Ziff. 8 Buchstabe b sind erstmals auf Ent-\ngelte für Leistungen anzuwenden, die nach dem\ngefügt:\n31. Dezember 1951 erfolgt sind.\n„6. bei Leistungen im Sinn des § 8 Ziff. 6 bis 11\nund 13                                                                     § 3\ndrei vom Hundert,                  Diese Verordnung gilt gemäß § 12 Abs. 1 und§ 14\ndes Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin\n7. bei Dbernahme von Risiken auf Grund von       im Finanzsystem des Bundes (Drittes Dberleitungs-\nRückversicherungsvcrlrügen im Sinn des        gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)\n§ 8 Ziff. 12\nauch im Land Berlin.\neins vom Hundert\".\n§ 4\n9. Im § 20 erhalten die Dberschrift und die Absätze         Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n1 und 3 die folgende Fassung:                          kündung in Kraft.\nBonn, den 15. September 1952.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}