{"id":"bgbl1-1952-37-4","kind":"bgbl1","year":1952,"number":37,"date":"1952-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/37#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-37-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_37.pdf#page=10","order":4,"title":"Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen (Verordnung über die Mitwirkung der Länder)","law_date":"1952-09-01T00:00:00Z","page":610,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["610             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nZweite Durchführungsverordnung,\nzum Gesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes\nfür das Versicherungs- und Bausparwesen\n(Verordnung über die Mitwirkung der Länder).\nVom 1. September 1952.\nAuf Grund des § 7 des Gesetzes über die Errich-\ntung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versiche-\nrnn9s- und Bausparwesen vom 31. Juli 1951 (Bundes-\ngcsct.zbl. I S. 480) verordnet die Bundesregierung\nmit Zustimmung des Bundesrates:\n§ 1\nVor Erlaß der im § 7 des Gesetzes genannten\ng rundstitzlichen Entscheidungen oder Anordnungen\nhat das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs-\nund Bausparwesen (Bundesaufsichtsamt) einen Aus-\nschuß zu hören, der aus je einem Vertreter der\nLänder der Bundesrepublik und einem Vertreter des\nLandes Berlin besteht.\n§ 2\n. V\\liderspricht die Mehrheit der Länder im Aus-\nschuß einer in Aussicht genommenen Entscheidung\noder Anordnung, so können jedes Land und der\nPräsident des Bundesaufsichtsamtes innerhalb von\nvier Wochen nach Beratung im Ausschuß einen\nAusgleichsausschuß anrufen. Der Ausgleichsaus-\nschuß besteht aus je einem Vertreter des Bundes-\nministeriums für Wirtschaft und des Bundesministe-\nriums der Finanzen sowie dem Präsidenten des\nBundesaufsichtsamtes oder einem von ihm be-\nstimm lcn Vertreter und drei vom Bundesrat bestell-\nten Vertretern. Das Bundesaufsichtsamt ist bei\nseinen Entscheidungen oder Anordnungen an die\nEntschließungen des Ausgleichsausschusses ge-\nbunden.\n§ 3\nDas Verfahren über die Mitwirkung der Länder\nbei der Bestätigung von Umstellungsrechnungen\nwird durch Verwaltungsvereinbarung zwischen dem\nBund und den Lände'rn geregelt.\n§ 4\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkündung in Kraft.\nBonn, den 1. September 1952.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard"]}