{"id":"bgbl1-1952-36-6","kind":"bgbl1","year":1952,"number":36,"date":"1952-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/36#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-36-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_36.pdf#page=18","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung und zur Verlängerung der Geltungsdauer einkommensteuerlicher, lohnsteuerlicher und körperschaftsteuerlicher Durchführungsvorschriften","law_date":"1952-08-23T00:00:00Z","page":598,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["598                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nVerordnung zur Änderung und zur Verlängerung\nder Geltungsdauer einkommensteuerlicher, lohnsteuerlicher und körperschaftsteuerlicher\nDurchführungsvorschriften.\nVom 23. August 1952.\nAuf Grund des § 51 des Einkommensteuergesetzes              jedem der drei Veranlagungszeiträume Einkünfte\nin der Fassung vom 17. Januar 1952 (Bundesgesetz-              aus Gewerbebetrieb bezieht und diese Einkünfte\nblatt I S. 33) und des § 4 des Gesetzes zur Ergänzung          auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach\ndes Einkommensteuergesetzes und des Körperschaft-              § 4 Abs. 1 oder nach § 5 des Gesetzes ermittelt.\nsteuergesetzes vom 20. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I\nS. 302) verordnet die Bundesregierung mit Zu-\nstimmung des Bundesrates:                                                            § 50 b\nUnternehmervergütung\n§ 1\nDie angemessene Vergütung für die Tätigkeit\nDie Einkommensteuer - Durchführungsverordnung                des Steuerpflichtigen im Unternehmen ist unter\nin der Fassung vom 17. Januar 1952 (Bundesgesetz-              Berücksichtigung der in gleichartigen Unterneh-\nbl. I S. 54) wird wie folgt geänd~rt und ergänzt:              men für fremde Arbeitskräfte mit vergleichbarer\nTätigkeit bezahlten üblichen Vergütung oder der\n1. Die Uberschrift vor § 15 erhält die folgende\nim Unternehmen des Steuerpflichtigen für leitende\nFassung: ,,Zu§§ 10 und 10c des Gesetzes\".                   Angestellte gezahlten Vergütung zu ermitteln. Ist\n2. Im § 15 Abs. 1 Satz 1 werden hinter den Worten              der Steuerpflichtige Unternehmer oder Mitunter-\n11 des   Gesetzes\" die~ Worte „ und für als Sonder-         nehmer mehrerer Betriebe, so ist bei der Ermitt-\nausgaben zu behandelnde Beträge im Sinn des                  lung der angemessenen Vergütung zu prüfen,\n§ 10 c Abs. 1 des Gesetzes\" eingefügt.                      inwieweit die Tätigkeit des Steuerpflichtigen im\neinzelnen Betrieb seine Arbeitskraft in Anspruch\n3. Hinter § 29 werden die folgenden §§ 30 und 30 a             nimmt.\neingefügt:\n,,§ 30                                                § 50 C\nWeitere Festschreibung festverzinslicher Wert-                               Entnahmen\npapiere in den Fällen des § 10 c des Gesetzes\n(1) Die Entnahmen im Sinn des § 32 b Abs. 3\nBefindet sich das Wertpapier, das nach § 26             des Gesetzes unterliegen nur insoweit der Be-\nAbs. 1 Satz 1 festgeschrieben war, nicht im Depot           steuerung nach den allgemeinen Vorschriften\neines Kreditinstituts, so ist die weitere Festschrei-       des Gesetzes, als sie die Einlagen im laufenden\nbung durch das Institut vorzunehmen, das das                Veranlagungszeitraum und die Einlagen in den\nWertpapier ausgegeben hat.                                  vorausgehenden Veranlagungszeiträumen über-\nsteigen. Die zuletzt bezeichneten Einlagen sind\n§ 30 a                           nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in Ver-\nanlagungszeiträumen gemacht worden sind, für\nDurchführung der weiteren Festlegung                die der zuletzt nach § 32 b Abs. 1 des Gesetzes\ngestellte Antrag gilt, und als sie nicht bereits\nIn den Fällen. des § 10 c des Gesetzes und des\ndie nach § 32 b Abs. 3 des Gesetzes zu ver-\n§ 30 gelten die Vorschriften des § 26 Abs. 2 und 3\nsteuernden Entnahmen vermindert haben.\nund der §§ 27 bis 29 entsprechend.\"\n4. § 31 wird wie folgt geändert:                                  (2) Die Einkommensteuer gehört insoweit zu\nden Entnahmen im Sinn des § 32 b Abs. 3 des\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                    Gesetzes, als sie zur Zahlung der nach § 32 b\nAbs. 3 des Gesetzes zu entrichtenden Steuer ent-\nb) Der folgende Absatz 2 wird angefügt:\nnommen worden ist. Das gilt auch für Nach-\n11 (2) Bei Anwendung des Absatzes 1 werden          zahlungen für Veranlagungszeiträume, für die\nals Sonderausgaben im Sinn des § 10 Abs. 1             § 32 b des Gesetzes angewendet wmden· ist.\nZiff. 2 Buchstabe d des Gesetzes auch die als\nSonderausgaben zu behandelnden Beträge im                  (3) Die Abgabe „Notopfer Berlin\" gehört inso-\nSinn des § 10 c Abs. 1 des Gesetzes berück-            weit zu den Entnahmen im Sinn des § 32 b Abs. 3\nsichtigt.\"                                             des Gesetzes, als sie zur Zahlung der Abgabe\nentnommen worden ist, die auf die nach § 32 b\n5. § 50 a wird durch die folgenden §§ 50 a bis 50 f            Abs. 3 des Gesetzes zu versteuernden Einkünfte\nersetzt:                                                    entfällt. Zur Ermittlung dieses Anteils ist die\n,,§ 50 a                          Abgabe „Notopfer Berlin\" im Verhältnis der nach\n§ 32 b Abs. 3 des Gesetzes zu versteuernden\nGewerbliche Einkünfte\nEinkünfte zu der Summe der nach § 32 b Abs. 2\nVoraussetzung für die Anwendung des § 32 b              und Abs. 3 des Gesetzes zu versteuernden Ein-\ndes Gesetzes ist, daß der Steuerpflichtige in               künfte aufzuteilen; dabei sind bei den nach Ab-","Nr. 36 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1952                          599\nsa tz 3 zu versteuernden Einkünften die nach                                   § 50 e\n§ 32 b Abs. 3 des Gesetzes zu versteuernden\nFeststellung des später nachzuversteuernden\nEntnahmen nicht zu berücksichtigen. Das gilt auch                            · Betrags\nfür Nachzahlungen für Veranlagungszeiträume,\nfür die § 32 b des Gesetzes angewendet worden              Der Gesamtbetrag des während cier Anwen-\nist.                                                    dung des § 32 b des Gesetzes nicht entnommenen\nGewinns ist für Zwecke der späteren Nachver-\n(4) Als Vermögensteuer, die auf das gewerb-          steuerung jeweils im Steuerbescheid besonders\nliche Betriebsvermögen entfällt (§ 32 b Abs. 4          festzustellen.\nZiff. 3 des Gesetzes), ist der Teil der Vermögen-\nsteuer anzusetzen, der dem Verhältnis des Werts                                 § 50 f\ndes gewerblichen Betriebsvermögens zum Wert                   Nachsteuer bei Tod des Steuerpflichtigen\ndes Gesamtvermögens entspricht; maßgebend\nsind die Werle, die für den Veranlagungszeit-              Stirbt der Steuerpflichtige, so wird auf Antrag\ndes Rechtsnachfolgers die Nachsteuer in Höhe·\nraum der Erhebung der Vermögensteuer nach\nAbschnitt II des Gesetzes über die Vermögen-            des Betrags, der seinem Anteil am Nachlaß ent-\nsteuer-Veranlagung für die Zeit ab 1. Januar            spricht, solange nicht erhoben, als § 32 b des\n1949 und die Vermögensteuer für das zweite              Gesetzes bei der Veranlagung des Rechtsnach-\n11\nKalenderhalbjahr 1948 vom 3. Juni 1949 (WiGBl.          folgers angewendet wird.\nS. 83) zugrunde gelegen haben. Soweit im Zeit-\npunkt der Einkommensteuerveranlagung bereits                                   § 2\nvorläufige oder endgültige Vermögensteuerver-\n§ 29 Abs. 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverord-\nanlagungen für den maßgebenden Veranlagungs-\nzeitraum vorliegen, sind die bei diesen Ver-        nung in der Fassung vom 12. Februar 1952 (Bundes-\nmögensteuerveranlagungcn angesetzten Werte          gesetzbl. I S. 97) erhält die folgende Fassung:\ndes Betriebsvermögens und des Gesamtvermö-                ,, (2) Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, daß er\ngens zugrunde zu legen. Das gilt auch für Nach~        die Lohnsteuerkarte zur Vorlage bei einer Be-\nzahlungen für Veranlagungszeiträume, für die           hörde benötigt, so hat der Arbeitgeber ihm die\n§ 32 b des Gesetzes angewendet worden ist.             Lohnsteuerkarte vorübergehend auszuhändigen.\n(5) Beträge, die zu Nachzahlungen von nicht         Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf des Ka-\nabzugsfähigen Steuern für Veranlagungszeit-            lenderjahrs, so hat der Arbeitgeber die Lohn-\nräurne, für die § 32 b des Gesetzes nicht ange-        steuerkarte dem Arbeitnehmer bei Beendigung\nwendet worden ist, entnommen worden sind               des Dienstverhältnisses zurückzugeben. Weigert\nwerden auf Antrag nicht zu den Entnahmen i~            sich der Arbeitgeber, die Lohnsteuerkarte dem\nSinn des § 32 b Abs. 3 des Gesetzes gerechnet;         Arbeitnehmer zurückzugeben, so kann die Orts-\nsie gelten dann bei der Ermittlung des nach § 32 b     polizeibehörde die Lohnsteuerkarte wegnehmen\nAbs. 7 des Cesetzes nachzuversteuernden Ge-            und dem Arbeitnehmer aushändigen. Nach Been-\nsamtbetrags nicht als entnommen.                       digung des Kalenderjahrs hat der Arbeitgeber\noder, wenn der Arbeitnehmer die Lohnsteuer-\nkarte im Besitz hat, der Arbeitnehmer die Lohn-\n§ 50 d\nsteuerkarte dem Finanzamt zu übersenden; die\n11\nSonderausgaben                        Vorschrift des § 35 Abs. 5 bleibt unberührt.\n(l) Als Vermögensteuer, die auf die gewerb-\nlichen Betriebsvermögen entfällt (§ 32 b Abs. 6                                 § 3\nZiff. 2 des Gesetzes), ist der Tei~ der Vermögen-\nDie als Sonderausgaben zu behandelnden Beträge\nsteuer anzusetzen, der dem Verhältnis des Werts\nim Sinn des § 10 c des Einkommensteuergesetzes\ndes gewerblichen Betriebsvermögens zum Wert\nin der Fasung des Gesetzes zur Ergänzung des Ein-\ndes GesamlVf)rmögens entspricht; maßgebend\nkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuer-\nsind die Werte, die für den Veranlagungszeit-\ngesetzes vom 20. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 302)\nraum der Erhebung der Vermögensteuer nach\nwerden beim Steuerabzug vom Arbeitslohn als Bei-_\nAbschnitt 1I des Gesetzes über die Vermögen-\nträge auf Grund anderer Kapitalansammlungs-\nsteuer-Veranlagung für die Zeit ab 1. Januar 1949\nverträge nach § 20 Abs. 3 Ziff. 2 Buchstabe d, Abs. 4,\nund die Vermögensteuer für das zweite Kalender-\n5, §§ 20 a und 20 b der Lohnsteuer-Durchführungs-\nhalbjahr 1948 vom 3. Juni 1949 (WiGBl. S. 83)\nverordnung in der Fassung vom 12. Februar 1952\nzugrunde gelegen haben. Soweit im Zeitpunkt\n(Bundesgesetzbl. I S. 97) berücksichtigt. Die Vor-\nder Einkommensteuerveranlagung bereits vor-\nschriften der §§ 30 und 30 a der Einkommensteuer-\nläufige oder endgültige Vermögensteuerveran-\nDurchführungsverordnung in der sich aus dieser\nlagungen für den maßgebenden Veranlagungs-\nVerordnung ergebenden Fassung finden Anwendung.\nzeitraum vorliegen, sind die bei diesen Ver-\nmögensteuerveranlagungen angesetzten Werte\ndes Betriebsvermögens und des Gesamtvermögens                                  § 4\nzugrunde zu legen.\nDie Einkommensteuer - Durchführungsverordnung\n(2) Zu den nach § 32 b Abs. 3 des Gesetzes       in der sich aus dieser Verordnung ergebenden Fas-\nzu versteuernden Einkünften im Sinn des § 32 b      sung und die Körperschaftsteuer-Durchführungs-\nAbs. G Ziff. ] und 4 des Gesetzes gehören nicht     verordnung in der Fassung vom 23. Mai 1952 (Bun-\ndie nach § 32 b Abs. 3 des Gesetzes zu ver-         desgesetzbl. I S. 310) gelten auch für den Veranla-\nsteuernden Entnahmen.                               gungszeitraum 1952. Die Lohnsteuer-Durchführungs-"]}