{"id":"bgbl1-1952-36-5","kind":"bgbl1","year":1952,"number":36,"date":"1952-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/36#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-36-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_36.pdf#page=9","order":5,"title":"Verordnung zur Anpassung von Verbrauchsteuergesetzen und von Durchführungsverordnungen zu Verbrauchsteuergesetzen an den Zolltarif und zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Zuckersteuergesetzes","law_date":"1952-08-04T00:00:00Z","page":589,"pdf_page":9,"num_pages":9,"content":["Nr. 36 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1952                                    589\nVerordnung zur Anpassung von Verbrauchsteuergesetzen\nund von Durchführungsverordnungen zu Verbrauchsteuergesetzen an den Zolltarif\nund zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Zuckersteuergesetzes.\nVom 4. August 1952.\nBeim Eingang\nAuf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur •Ände-                                                    Im Inland    in den Gel-\nrung des Zollgesetzes und der Verbrauchsteuer-                                                        hergestellt tungsbereich\ndes Gesetzes\ngesetze vom 23. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 317)                                                      DM            DM\nund der §§ 2 und 8 des Zuckersteuergesetzes vom                               bb) aus Braunkohlen-\n26. September 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1251) /                                  schwelteerdestilla-\n18. April 1950 (Bundesgesetzbl. S. 93) in Verbindung                              tion                    11,90          7\nmit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die                        d) Heizöle                         1             1\nBundesrepublik Deutschland wird hiermit verordnet:\n·e) Schmieröle\nArtikel 1                                           aa} nur durch Aufarbei-\ntung von Altölen\nMineralölsteuergesetz\nhergestellte            15            15\nDas Mineralölsteuergesetz in der Fassung der Be-                            bb) andere                  23            23\nkanntmachung vom 22. März 1939 (Reichsgesetzbl. I\nf) sonstige .                      6             6\nS. 566), der Verordnung über Zolländerungen und\nüber Mineralölsteuer vom 5. September: 1939                         2. für Steinkohlenteeröle\n(Reichsgesetzbl. I S. 1687) und des Gesetzes zur Än-                    a) leichte                        19,80         11\nderung des Mineralölsteuergesetzes vom 19. Januar                       b) schwere .                       1             1\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 73) wird wie folgt ge-                   3. für Steinkohlen-, Torf-\nändert:                                                                 und Schieferteer .                 2             2\n1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                              4. für die in § 1 Abs. 2\n,, (2) Mineralöl im Sinne des Absatzes 1 sind:                    Ziff. 4 bezeichneten Er-\nzeugnisse                          2             2\n1. Erzeugnisse der Nr. 2710 -          B bis D\ndes Zolltarifs;                                   5. für die in § 1 Abs. 2\nZiff. 5 bezeichneten Er-\n2. Steinkohlenteeröle aus Nr. 2708 des                   zeugnisse                         10            10\nZolltarifs;\n6. für Flüssiggas .                  10            10\n3. Steinkohlen-, Torf- und Schieferteer aus          7. für Schmiermittel                  23            23\nNr. 2707 des Zolltarifs;                           Was unter Eigengewicht zu verstehen ist, be-\n4. Erzeugnisse der Nrn. 2709, 2714 - B                stimmen die Zollvorschriften.\"\nund C sowie Pech und Pechkoks aus              3. In § 3 Abs. 3 werden die Worte „Anmerkung 2\nBraunkohlen-, Torf- und Schieferteer aus           zu Nr. 239\" ersetzt durch die Worte „Anmerkun-\nNr. 2714 - D des Zolltarifs;                       gen 1 b und 3 zu Nr. 2708, 2710, 2711 und 2714~.\n5. Erzeugnisse der Nrn. 2712, 2713, 2714          4. In § 6 Abs. 2 werden die Worte „sowie Säure-\n- A, 2715 und 2716 des Zolltarifs;                 harze und ölhaltige gebrauchte Raffinationshilfs-\n6. Flüssiggas aus Nr. 2711 des Zolltarifs;            mittel der Mineralölindustrie, wie Bleicherde,\nLauge, Schwefelsäure,\" gestrichen.\n7. Schmiermittel der Nr. 3404 -     A -     1 des\n5. In § 8 Abs. 1 wird das Wort „Rohes\" durch das\nZolltarifs.\"\nWort „ Unbearbeitetes\" ersetzt.\n2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,, (1) Die Steuer beträgt für 100 kg              Eigen-                           Artikel 2\ngewicht:\nBeim Eingang                           Verordnung\nIm Inland    in den Gel-     zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes\nhergestellt  tungsbereich\ndes Gesetzes\nDM            DM          Die Verordnung zur Durchführung des Mineral-\n1. für      die in § 1 Abs. 2                                ölsteuergesetzes vom 25. März 1939 (Reichsministe-\nZiff. 1 bezeichneten Er-                               rialbl. S. 677) in der Fassung der Verordnungen\nzeugnisse, und zwar für                                vom 9. September 1939 (Reichsministerialbl. S. 1443),\na) Leichtöle (Benzin, Test-                            vom 5. Juni 1944 (Reichsministerialbl. S. 47), vom\nbenzin u. a.)                 19            13       16. Oktober 1950 (Bundesgesetzbl. S. 751), vom\n16. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 115), vom\nb) mittelschwere Ole\n4. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 372) und vom\n(Leuchtöl und Trak-\ntorenkraftstoff)              11             5\n6. Juni 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 326) wird wie\nfolgt geändert:\nc) Gasöle\naa) aus Erdöldestilla-                               1. § 3 erhält folgende Fassung:\ntion, Hydrierung                                        ,, (1) Für Mineralöl gelten die jeweiligen Be-\noder anderen Ver-                                 griffsbestimmungen des Zolltarifs und seiner Er-\nfahren            .      10,90          7          läuterungen mit folgender Maßgabe:","590                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n1. Scl, rn ieröle   sind Kohlenwasserstoff-        noch nicht gegeben sind, gilt an ihrer Stelle die\ngern ische rn it einem · Asphaltgehalt          Anlage.\"\n(DIN 53GG0) unler l v. H., bei deren\n2. In § 6 Abs. 1 wird ,, § 3 Ziff. 2 bis 15\" ersetzt\nD<·sUIJalion rwch DIN-Entwurf 51752\ndurch ,, § 1 Abs. 2 des Gesetzes\".\nW(!nig('.f   als 90 Volumenprozent bis\n370° C übergehen. Tritt vor 370° C           3. In § 6 Abs. 2 Buchstabe a werden die Worte\nCrc1ckcn ein, so müssen bis 350° C              „unter § 3 Ziff. 15 fallendes Mineralöl\" ersetzt\nweniger als 80 Volumenprozent über-             durch die Worte „Schmiermittel oder Schmieröl\".\ngegangen sein.\n4. In § 8 e Abs. 3 erhalten die einzelnen Buchstaben\n2. lfoizöle     sind dunkelfarbige Kohlen-         folgende Fassung:\nwasscrstoffgcmischc mit einem_Flamm-\n,,a) Leichtöle mit leichten Ste'inkohlenteerölen;\npunk t im geschlossenen Tiegel (DIN-\nEnlwurf 51 755) von mehr als 55° C,.              b) frische Schmieröle mit durch Aufarbeitung\nbei deren DcstilJation nach DIN-Ent-                    von Altölen hergestellten Schmierölen;\nwurf 51 752 weniger als 40 Volumen-               c) Benzine mit anderen als aufgearbeiteten\nprozent bis 250° C übergehen.                           Schmierölen;\nHeizöle aus der Braunkohlenschwe-                 d) Gasöle mit anderen          als   aufgearbeiteten\nlung sind dunkelfarbige Kohlenwasser-                   Schmierölen.\"\nstoffgemische mit einem Flammpunkt\nim geschlossenen Tiegel (DIN-Entwurf         5. In § 8 i Abs. 2 und 4 werden die Worte „Benzin,\n51 755) von mehr als 55° C, bei deren           Leuchtöl (einschließlich Traktorenkraftstoff)\" er-\nDestillation nach DIN-Entwurf 51 752            set'Zt durch die Worte „Leichtöl, mittelschweres\nweniger als 15 Volumenprozent bis               01\".\n200° C übergehen und deren Kreosot-\ngehalt mehr als 10 Volumenprozent            6. In § 14 werden ersetzt:\nbeträgt.                                        In Ziffer· 1 die Worte „Mineralöl der in § 3\nWie Heizöle sind auch die bei der Raf-                                     Ziff. 2 und 3 bezeichneten\nfination von Schmierölen mit auswäh-                                       Art\" durch die Worte\nlenden Lösungsmitteln erhaltenen Rei-                                      ,,Leichtöl    und    mittel-\nnigungsextrakte (Edeleanu-, Furfurol-,                                     schweres 01\";\nDuosol-Extrakte und dergl.) zu be-              in Ziffer 2 die Worte „Mineralöl der in § 3\nhandeln.                                                                   Ziff. 4 bezeichneten Art\"\nAlle diese Ole sind nur Heizöle, wenn                                      du.rch das Wort .,,Gasöl\";\nsie ausschließlich zum Heizen be-               in Ziffer 3 die Worte „Mineralöl der in § 3\nstimmt sind.                                                               Ziff. 9 a      bezeichneten\n3. Sonstige Erzeugnisse (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1                                   Art\" durch die Worte\nBuchstabe f des Gesetzes) sind diejeni-                                    ,,Leichtes     Steinkohlen-\ngen in § 1 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes                                     teeröl\";\nbezeichneten Erzeugnisse, die nicht die         in Ziffer 4 die Worte „Mineralöl der in § 3\nMerkmale der Leichtöle, der mittel-                                        Ziff. 9 b      bezeichneten\nschweren Ole, der Gasöle, der Schmier-                                     Art\" durch die Worte\nöle (vorstehende Ziffer 1) oder der                                        ,, Schweres Steinkohlen-\nHeizöle (vorstehende Ziffer 2) auf-                                        teeröl\";\nweisen.\nin Ziffer 5                ,,§  3 Ziff. 12\" durch ,,§ 1\n4. Wie Bitumen sind auch die bei der                                          Abs. 2 Ziff. 4 des      Ge-\nRaffination von Schmierölen mit aus-                                       setzes\";\nwählenden Lösungsmitteln erhaltenen\nReinigungsextrakte (Edeleanu-, Fur-             in Ziffer 6                ,, § 3 Ziff. 13\" durch ,,§ 1\nfurol-, Duosol-Extrakte und dergl.) zu                                     Abs. 2 Ziff. 5 des      Ge-\nbehandeln, wenn ihr Furfuroltest ne-                                       setzes\";\ngativ ist oder ihre Viskositäts-Dichte-         in Ziffer 7 die Worte „Mineralöl der in § 3\nKonstante bei zweifelhaftem Furfurol-                                      Ziff. 14 bezeichneten Art\"\ntest mindestens 0,940 beträgt und wenn                                     durch das Wort „Flüssig-\nsie nicht zum Heizen oder Schmieren                                        gas\".\noder zur Herstellung von Schmier-\nmitteln bestimmt sind. Für das Unter-        7. § 22 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nsuchungsverfahren gilt die Anlage.                - ,, (2) Als Flugbetriebsstoffe gelten nur Leicht-\n5. Flüssiggase sind handelsübliches Pro-           öle, mittelschwere Ole, Gasöle, Schmieröle und\npan und Butan sowie handelsübliche              Schmiermittel.\"\nGemische aus Propan und Butan mit-           8. § 23 wird gestrichen.      ,.\neinander oder mit Äthylen, Propylen\nund Butylen, auch verdidltet.                9. In § 33 b wird das Wort „rohes\" ersetzt durch\ndas Wort „unbearbeitetes\".\n(2) Solange Erläuterungen zur Auslegung\nund Anwendung des Zolltarifs durch Rechtsver-         10. Die Anlage zur bisherigen Ziffer 7 Absatz 2\nordnung nach § 18 Ziff. 1 des Zolltarifgesetzes·          des § 3 wird Anlage zur Ziffer 4 des § 3 Abs. 1.","Nr. 36 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1952                          591\nArtikel 3                           ministerialblatt S. 671) in der Fassung der Ver-\nKaffeesteuergesetz                     ordnung vom.29. Juli 1950 (Bundesges~tzbl. S. 366)\nerhält folgende Fassung:\n1. § 1 Abs. 2 des Artikels VIII (Kaffeesteuer} des\nAnhangs zu1n Ccselz Nr. G4 zur vorläufigen Neu-            ,, (1) Von den folgenden in das Inland einge-\nordnung von Slc:uern vom 22. Juni 1948 (WiGBl.           führten Waren ist neben dem Eingangszoll die\n1948 Beilage~ Nr. 4) erhält folgende Fassung:            Zuckersteuer zu erheben:\n,, (2) Kaffc!c jin Sinne des Absatzes 1 sind alle              a) Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig\nunler die Numnwrn 01)01 und 2102 des Zolltarifs                      gemischt, aus Nr. 1702 des Zolltarifs;\nfallenden Erzeugnisse.\"\nb) Zuckerwaren der Nr. 1704 des Zolltarifs;\n2. § 2 Abs. 1 des vorstehend ~Jenannten Gesetzes in                    c) Kakaopulver, gezuckert, der Nr. 1805\nder Fas~;unq des Gesdzes zur Änderung des                            - B des Zolltarifs;\nArtikels V HI (Ka!Ieesteuer) des Anhangs zum\nd)  Schokolade und Schokoladewaren der\nGesetz Nr. G4 zur vor1üufi9en Neuordnung von\nNr. 1806 des Zolltarifs;\nSteuern vom 21. Oktober 1948 (WiGBl. S. 101)\nerhülL folgende Fassung:                                          e) Biskuitwaren (Keks) der Nr. 1908 - B\n- 2 des Zolltarifs.\n,, (1) Die Sleuer beträgt:\nfür die unter Nr. 0901                                        (2) Die Zuckersteuer ist von dem Eigengewicht\n- A und C des Zoll-                                      des in den Waren enthaltenen Zuckers zu er-\ntarifs fallenden Er-                                     heben. Das Eigengewicht des Zuckers ist aus dem\nzeugnisse . .               10 DM für das Kilogramm,     Eigengewicht der Waren und aus ihrem Zucker-\nfür die unter Nr. 0901                                   gehalt zu berechnen. Das Eigengewicht der Wa-\n-       B des Zolltarifs                                 ren ist durch probeweise Verwiegung ohne alle\nfallenden Erzeugnisse,                                   Umschließungen zu ermitteln (§ 186 Allgemeine\nsoweit sie nicht mit                                     Zollordnung).\nanderen Stoffen ge-                                           (3) Als Zuckergehalt    sind, sofern nicht der\nmischt sind               . 13 DM für das Kilogramm.\"    Zollbeteilrgte die amtliche Untersuchung nach Ab-\n3. § 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1948                  satz 4 beantragt, folgende Hundertteile des Eigen-\n(WiGBI. 1948 Beilage Nr. 4) in der Fassung des           gewichts der Waren anzunehmen:\nGesetzes des Wirtschaftsrates vom 21. Oktober                     a) bei Kunsthonig aus Nr. 1702 des Zoll-\n1948 (WiGBL S. 101) erhält folgende Fassung:                         tarifs 80 v. H.;\n,; (3) Der Bundesminister der Finanzen wird er-                b) bei Waren ganz aus Zucker, auch mit\nmächtigt, Hir Mischungen von gebranntem, auch                        Zusatz von Aroma-, Geschmacks- und\ngemahlene1_n Kafft~e mit anderen Stoffen aus                         Farbstoffen aus Nr. 170A des Zolltarifs\nNr. 0901         B des Zolltarifs und für Kaffee-Ex-                 90 v. H., bei den übrigen Zuckerwaren\ntrak le, Kaffee-Essenzen und ähnliche Zuberei-                       der Nr. 1704 70 v. H.;\ntunuen auf dm Grundlage von Kaffee der Nr. 2102                   c) bei Kakaopulver, gezuckert, der Nr. 1805\ndes Zolltarifs Stf:u ers~üze festzusetzen, die die                   - B des Zolltarifs 50 v. H.;\nbei der Herstellung dieser Mischungen oder\nd) bei Schokolade und Schokoladewaren\ndieser Zubereitungen verwendete Kaffeemenge\nder Nr. 1806 des Zolltarifs 40 v. H., bei\nberücksichti~Jen.\"\nKremschokolade und Pralinen jedoch\n60 V. H.;\nArtikel 4\ne) bei Biskuitwaren (Keks} der Nr. 1908 -\nTeesteuergesetz                                  B - 2 des Zolltarifs 25 v. H.\n1. § 1 Abs. 2 des TeesteuergcselzPs vom 10. März\n{4) Der Zollbeteiligte kann die amtliche Unter-\n1949 (WiGBL S. 19) erfailt folgende Fassung:\nsuchung der vVaren auf ihren Zuckergehalt be-\n,, (2) Tee im Sinne des Absatzes 1 sind alle\nantragen. In diesem Fall sind Proben der Waren\nunter Nr. 0902 des Zolltarifs fallenden Erzeug-\nzu entnehmen und der Zolltechnischen Prüfungs-\nnisse und Teeauszü9e aus Nr. 2107 des Zoll-\nund Lehranstalt zu übersenden. Die Unter-\ntarifs.\"\nsuchung wird nach der zu § 15 der Zucker-\n2. § 2 Abs. 2 des vorstehend genannten Gesetzes               steuervergütungsordnung (Anlage B zu § 20 der\nerhält folgende Fassung:                                 Verordnung zur Durchführung des Zuckersteuer-\n,, (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-       gesetzes) ergangenen Anweisung ausgeführt.\nmächtigt, für Mischungen von Tee mit anderen\nStoffen aus Nr. 0902 des Zolltarifs und für Tee-           {5) Wenn der Zollbeteiligte schriftlich erklärt,\nauszüge aus Nr. 2107 des Zolltarifs Steuersätze          unter einer bestimmten Benennung stets nur\n. festzusetzen, die die bei der Herstellung dieser         gleichartige Waren von einer näher anzugeben-\nMischungen oder dieser Erzeugnisse verwendete            den und durch Hinterlegung von Mustern fest-\n• Teemenge berücksichtigen.\"                                  zuhaltenden Beschaffenheit mit dem nämlichen\nEigengewicht und mit dem nämlichen Zucker-\nArtikel 5                           gehalt einzuführen, ist nach näherer Bestimmung\ndes Hauptzollamtes von der wiederholten Ermitt-\nVerordnung                         lung des Eigengewichts und in den Fällen des\nzur Du~chführung des Zuckersteuergesetzes              Absatzes 4 auch von der wiederholten Fest-\n1.   § 6 der Verordnung zur Durchführung des Zucker-          stellung des Zuckergehalts abzusehen. Falls sich\nsteuergesetzes vom 7. Oktober 1938             (Reichs-  bei der Abfertigung keine Abweichung der","592                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nWaren von den Mustern ergibt, ist das nach der                           I. Nahrungsmittelzubereitungen, und zwar\nletzten Ermittlung festgestellte Eigengewicht und                           1. Pulver   zur Herstellung\nin den Fällen des Absatzes 4 der durch die letzte                              von Pudding, Süßspeisen\nUntersuchung festgestellte Zuckergehalt als vor-                               oder ähnlichen Zuberei-      aus\nhanden anzunehmen. Die Zollstelle ist jedoch                                   tungen, auch mit beliebi-    Nr. 2107\nberechtigt, auch von anscheinend den Mustern                                   gen Zusätzen von Kakao des Zoll-\nentsprechenden Waren das Eigengewicht probe-\n2. konzentrierte Kunstlimo-     tarifs;\nweise zu ermitteln und den Zuckergehalt probe-\nweise durch Untersuchung feststellen zu lassen.\"                               naden,\n3. Eiweiß, g~zuckert,\nK. Getränke und alkoholische Flüssig-\nArtikel 6                                            keiten, und zwar\n1. Limonaden, kohlensäurehaltige Was-\nZuckersteuervergütungsordnung                                       ser mit Zusatz von Zucker oder Aro-\nDie Zuckersteuervergütungsordnung (Anlage B                                     men und andere nicht alkoholische\nzu § 20 der Verordnung zur Durchführung des                                       Getränke aus Nr. 2202 des Zolltarifs;\nZuckersteuergesetzes vom 7. Oktober 1938 [Reichs-                              2. Trinkbranntwein, Likör und andere\nministerialbl. S. 671] in der Fassung der Verordnung                              alkoholische Flüssigkeiten aus Nr.\nvom 29. Juli 1950 [Bundesgesetzbl. S. 3661) wird                                  2209 des Zolltarifs;\nwie folgt geändert:                                                         L. Bonbons, Pastillen und ähnliche zucker-\nhaltige Erzeugnisse, die als pharma-\n1. § 1 erhält folgende Fassung:\nzeutische Erzeugnisse anzusehen sind,\n,, (1) Für nachstehende Waren:                                            Eisenzucker,     Arzneisirupe,  Coffein-\nRübenzucker-Gemische, Pepsin-Rüben-\nA. Milch und Rahm, haltbar gemacht, ein-\nzucker-Gemische und Brustpulver aus\ngedickt, aus Nr. 0402 des Zolltarifs;\nNr. 3003 des Zolltarifs;\nB. Eigelb, gezuckert, aus Nr. 0405 des Zoll-                   M. stärkezuckerhaltige Zurichtemittel und\ntarifs;                                                         Appreturen aus Nr. 3816 des Zolltarifs\nC. Kunsthonig aus Nr. 1702 des Zolltarifs;            wird bei der Ausfuhr oder der Niederlegung in\nD. Waren der Nr. 1704 und 1705 des Zoll-              unter Zollverschluß stehende Zollager die Steuer\ntarifs;                                         · für den bei ihrer Herstellung verwendeten ver-\nsteuerten Rübenzucker nach Maßgabe der folgen-\nE. Schokolade       und Schokoladewaren aus          den Bestimmungen vergütet, wenn die Waren\nNr. 1806 des Zolltarifs;                          mindestens 15 vom Hundert ihres Eigengewichts\nF. Kindermehl, auch mit einem Gehalt an              an Rübenzucker enthalten.\nKakao von weniger als 500/o des Ge-                   (2) Das gleiche gilt mit Ausnahme der Gummi-\nwichts, aus Nr. 1902 des Zolltarifs;              bonbons aus Nr. 1704 des Zolltarifs für den ver-\nG. feine Backwaren, auch mit beliebigem               wendeten Stärkezucker, wenn die Waren min-\nGehalt an Kakao, a:..;s Nr. 1908 des Zoll-        destens 10 vom Hundert ihres Eigengewichts an\ntarifs;                                           Stärkezucker enthalten.     11\nH. Zubereitungen von Pflanzen oder Pflan-         2. In § 3 Abs. 1 Buchstabe a wird in der Klammer\nzenteilen, und zwar                               hinter dem Wort Trinkbranntweine statt ,,§ 1 D 1 •\n1. Zubereitungen von Früchten, mit Zu-            gesetzt ,, § 1 Abs. 1 K 2\".\nsatz von Essig oder Essigsäure, auch\n3. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nhaltbar gemacht, aus Nr. 2001 des\nZolltarifs;                                      ,, (1) Die Vergütung wird bei zuckerhaltigen\nLakritzen und Lakritzwaren aus Nr. 1704 des\n2. Früchte, gefroren, mit Zuckerzusatz,           Zolltarifs (§ 1 Abs. 1 unter D), bei Waren der\nder Nr. 2003 des Zolltarifs;                 in § 1 Abs. 1 unter H bezeichneten Art und bei\n3. Früchte, Fruchtschalen, Pflanzen und           den unter L genannten Waren aus Nr. 3003 des\nPflanzenteile, mit Zucker überzogen          Zolltarifs, soweit sie Süßholzextrakt enthalten,\n(durch Eintauchen, Glasieren oder            für 90 vom Hundert, im übrigen für die gesamte\nKandieren), der Nr. 2004 des Zoll-            Menge des nachweisbar vorhandenen Zuckers\n11\ntarifs;                                       einschließlich des invertierten gewährt.\n4. Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Mus         4. In § 8 Abs. 1 wird statt ,, § 1 unter B\" gesetzt\nund Pasten aus Früchten, eingekocht,          ,,§ 1 Abs. 1 unter E\".\naus Nr. 2005 des Zolltarifs;\n5. andere Zubereitungen von Früchten,          5. In § 8 Abs. 2 und in § 17 Abs. 2 wird in der\nauch mit Zusatz von Alkohol, auch            :{{lammer hinter dem Wort Zuckerzusatz statt\nhaltbar gemacht, am, Nr. 2006 des             ,,§ 1 D 1\" gesetzt ,,§ 1 Abs. 1 K 2\".\nZolltarifs;\n. 6. In der „Anweisung zur chemischen Untersuchung\n6.\" Fruchtsäfte auch eingedickt, nicht ge-        von Zuckerwaren und zuckerha.ltigen Waren auf\ngoren, ohn·~ Zusatz von Alkohol, aus          ihren Gehalt an Rübenzucker und Stärkezucker\nNr. 2007 des Zolltarifs;                      (Stärkesirup)\" - Anlage zu § 15 der Zucker-","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1952                        593\nsteuervergütungsordnung - erhält Abschnitt A             Zu § 1 Abs. 1 H\n.,Vorbe'reitung der Proben für die Untersuchung\"\nBei überzuckerten (kandierten, glasierten)\nfolgende Fassung:\nFrucht- und Pflanzenteilen werden 20 g Probe in\n„Zu § 1 Abs. 1 A, B, C, J, K und M                       einer geräumigen Reibschale zerdrückt und mit\netwa 100 ccm warmem Wasser übergossen. Nach\nEine besondere Vorbereitung der Proben ist         drei Stunden wird der Inhalt der Schale in einen\nnicht erforderlich.\ngewogenen Kolben gespült und der Kolbeninhalt\nZu § 1 Abs. 1 D                                           unter sorgfältigem Nachspülen der Schale auf\n200 g gebracht. Der aus der Dichte der am an-\nB(~i Zuckerwaren wird clas ½ Normalgewicht          deren Tag filtrierten Lösung (1 : l 0) sich er-\n(N. G.) [   00\n~ 13.00 g] in einem Becherglas in etwa    gebende Extraktgehalt ergibt durch Verzehn-\n70 ccm kaltem Wasser gelöst und die Lösung in            fachung den Trockenstoffgehalt. Je 65 g der Lö-\neinc~n 100-ccm-Meßkolbt~n übergeführt. Bei Zucker-        sung ( = 6,5 g Probe) dienen zur Bestimmung der\nwaren, die in Wasser unlösliche Bestandteile              direkten und der Inversionspolarisation sowie\n(wie Fett, Eiweiß, Stärke) in beachtenswerter            zur Bestimmung des Gesamtzuckers. Die durch\nMenge enthalten, ist zur Feststellung des von            die Nichtberücksichtigung der Gewebefasern be-\nden wassenmlösJichen Anteilen eingenommenen              dingte geringe Erhöhung der Werte ist zu ver-\nRaunws außerdem das 1h. N. G. in etwa 170 ccm            nachlässigen.\nzu lösen und die Lösung in einen 200-ccm-Meß-\nBei Früchten, die in Zuckerlösung eingemacht\nkolben überzuführen.\nsind, ist das Rohgewicht der Probe (Umschließung\nBei Cumrnibonbons wird das 1 /i N. G. ( 26,00 g)    + Inhalt) festzustellen und darauf der Inhalt in\nin einem Becherglas in etwa 150 ccm Wasser                einen mit Siebplat versehenen Trichter zu geben,\ngelöst und in einc'n 200-ccm-Meßkolben über-              die abfließende Zuckerlösung in eiµem gewo-\ngeführt. Dieser wird un ler Nachspülen des Becher-        genen Becherglas aufzufangen, die der Wandung\nglases zur Marke auf~Jefüllt. Nach dem Durch-            der Umschließung anhaftende Zuckerlösung mit\nmischen vvircl die Lösung in ein Pulverglas von           Wasser dazuzuspülen und schließlich die leere\n1\n/\"t 1 Raumgehalt ülwrgeführt und mit genau             Umschließung zu wägen.\n200 ccrn verdünntem Bleiessig versetzt. Der Grad\nDer Unterschied zwischen dem Rohgewicht der\nder Verdünnung des Bleiessigs richtet sich nach\nProbe und dem Gewicht der leeren Umschlie··\ndem Gummigehalt der Pastillen und ist zweck-\nßung gibt die Menge der zur Untersuchung ge-\nmäßig durch einen Vorversuch festzustellen. Der\nlangenden eigentlichen Probe an.\nBleiessig muß im Uberschuß vorhanden sein. Die\nmit Bleiessig versetzte Zuckerlösung wird 2 Mi-              Die auf dem Trichter befindlichen Früchte sind\nnuten kräftig geschüttelt, nach· kurzem Stehen            durch Abspülen mit wenig warmem Wasser von\ndurch ein trockenes Faltenfilter filtriert, mit           der ihnen noch anhaftenden Zuckerlösung. mög-\nwasserfreier Soda entbleit und durch ein trok-            lichst vollständig zu befreien, erforderlichenfalls\nkenes gehärt.des Paltenfilter filtriert. 100 ccm          zu entsteinen und in einem Mörser zu einem\nder Lösung entsprechen dem 1 /J N.G. (6,5g).              gleichmäßigen Brei zu zerdrücken. Den Frucht-\nbrei übergießt man mit warmem Wasser (etwa\nBei zuckerhaltigen Lakritzwaren kann ähnlich        1/s der angewendeten Probe), gießt nach etwa\nwie bei Gummibonbons verfahren werden.\neiner halben Stunde die Flüssigkeit durch den\nZu § 1 Abs. 1 E                                           bereits benutzten Trichter unter Bespülen der\nTrichterwand ab und wiederholt das Auslaugen\nBei Schokolade und Schokoladew aren ist nach        der Früchte mit warmem Wasser noch zweimal.\nden in der Verordnung über Vergütung des                  Alsdann preßt man die Früchte scharf aus, gibt\nKakaozolls gegebenen Vorschriften zu verfahren.          die erhaltene Flüssigkeit zu dem Inhalt des\nBecherglases, spült auch die den benutzten Ge-\nZu § 1 Abs. 1 F\nräten noch anhängende Zuckerlösung dazu und\nBei Kindermehl wird das ½ N. G. ( == 13,00 g)       bringt schließlich den Inhalt des Becherglases\nsowohl in einem 100-ccm-Meßkolben als auch in             durch Zugabe von Wasser auf das fünffache Ge-\neinem 200-ccm-Meßkolben mit 10 ccm Weingeist              wicht der verwendeten Probemenge.\ndurchfeuchtet und mit 50 bzw. 150 ccm Wasser\n65 g dieser Flüssigkeit enthalten dann den\n(40° bis 50° C) allmählich unter Umschwenken\nZucker von 13 g Probe, entsprechen also dem\nversetzt. Darauf setzt man je 15 ccm Bleiessig\n½ N. G der   ,._ Probe.\nund nach sorgfältigem Durchmischen 10 ccm einer\nkalt gesättigten Lösung von Dinatriumphosphat                Bei Marmeladen ist ähnlich wie bei Früchten,\nhinzu, füllt bei 20° C zur Marke auf, schüttelt           die in Zuckerlösung eingemacht sind, zu ver-\ngut durch und filtriert durch ein trockenes Falten-      fahren.\nfilter.\nZu § 1 Abs      1 L\nZu § 1 Abs. 1 G\nBei feinen Backwaren wird das ½ N. G.                  Bei Bonbons, Pastillen und ähnlichen zucker-\nhaltigen Erzeugnissen ist wie bei Zuckerwaren\n( = 13,00 g Probe) fein gerieben und fünfmal mit\n(zu § 1 Abs. 1 D) zu verfahren.\nje 50 ccm Branntwein (50 Raumteile Weingeist\nv. H.) je 1 /t. Stunde bei etwa 20° C ausgezogen.           Bei Eisenzucker (Ferrum oxydatum saccharatum)\nDie Auszüge werden filtriert und auf etwa                ist das 1/s Normalgewicht ( = 3,25 g) in einem\n50 ccm eingedampft.                                       100-ccm-Meßkolben in 50 ccm Wasser zu lösen","594                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nund mit 5 ccm Salzsäure (Dichte 1,19) bei 67°            werfen sind, entsprechen dem ¼ N. G. (6,5) der\nbis 70° C 5 Minuten lang zu invertieren. Nach             Probe.\"\nZusatz von 5 ccm Natriumacetatlösung (10 vom\nHundert) und 10 ccm Natriurnphosphatlösung\n(10 vom Hundert) wird die freie Säure mit                                   Artikel 7\nNatronlauge (10 vom Hundert) nicht völlig neu-                       A usiührungsbestimmungen\ntralisiert. Zu diesem Zweck ist es vorteilhaft, den        zum Gesetz über das Branntweinmonopol\nWirkungswert der Lauge gegen die zugesetzte\nSäuremenge gesondert festzustellen und die um            Die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über\n2 bis 3 ccrn verminderte Laugemenge zuzusetzen.       das Branntweinmonopol werden wie folgt geändert:\nDie Lösung wird bei 20° C auf die Marke ein-          1. In § 61 Abs. 1 der Grundbestimmungen (Zentral-\ngestellt, durch ein trockenes Faltenfilter filtriert     blatt für das Deutsche Reich 1922 S. 707, zuletzt\nund polarisiert. 50 ccm der polarisierten Lösung         geändert durch Verordnung vom 29. August 1941\n( \"' 1,625 g) werden zu 250 ccm verdünnt· und           - Reichsministerialbl. S. 235) wird die Zahl „356\"\n25 ccm der verdünnten Lösung (::,, 0,1625 g) mit\ndurch die Zahl „3306\" ersetzt.\n50 ccm Fehlingscher Lösung 2 Minuten lang ge-\nkocht und nach B a 2 weiter behandelt.                2. In § 146 der Brennereiordnung (Reichsministerial-\nBei zuckerhaltigem Ferrokarbonat (Ferrum             blatt 1935 S. 117, zuletzt geändert durch Verord-\ncarbonicum saccharatum), Arzneisirupen, Pepsin-          nung vom 7. Dezember 1944 - Reichsministerial-\nRübenzucker-Gemischen · und          Coffein-Rüben-      blatt S. 89) wird·\nzucker-Gern isch ist eine besondere Vorbereitung         a) Absatz 1 wie folgt gefaßt:\nder Probe nicht erforderlich.                                  ,,(1) Zollbegünstigter ausländischer Wein ist\nBei Brustpulver (Pulvis Liquiritiae compositus)         auf ein Weinlager (§§ 55 ff der Zollager-Ord-\nist die Probe .(mindestens 250 g) unter möglichster         nung·vom 24. März 1939 - Reichsministerial-\nVermeidung von Verlusten durch ein Sieb von                 blatt S. 557) zu nehmen. Seine Verarbeitu·ng ist\nannähernd 0,30 mm Maschenweite (Sieb 5 des                  nach §§ 41 ff der Weinzollordnung vom\nDeutschen Arzneibuches VI. Auflage) zu geben                17. Juli 1909 (Zentralblatt für das Deutsche\nund hierauf sorgfältig zu mischen. Von der so               Reich S. 333) zu überwachen.\",\nvorbereiteten Probe wird das ½ N. G. ( = 13,00 g}        b) in Absatz 2 ersetzt:\nin einen 200-ccm-Meßkolben gewogen und mit                  das Wort „Teilungslagers\" durch das Wort\nungefähr 50 ccm Wasser angeschüttelt. Etwa ent-             ,,Weinlagers\" und das Wort „Teilungslager\"\nstandene Klümpchen werden nach einigem Stehen               durch das Wort „Weinlager\".\ndurch kräftiges Schütteln zerteilt. Hierauf spült\nman mit weiteren 50 ccm Wasser die an der Kol-        3. § 121 Abs. 2 der Branntweinverwertungsordnung\nbenwandung haftenden Teile herab und wieder-             (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1922 S. 809,\nholt Umschwenken und Abspülen mit etwas                  zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juli\nWasser in Abständen von ungefähr 10 Minuten.             1943 - Reichsministerialbl. S. 76) wird gestrichen.\nNach Ablauf einer Stunde fügt man 5 ccm Blei-\nessig hinzu, füllt bei 20° C bis zur Marke auf,                             Artikel 8\nschüttelt gut durch und filtriert durch ein grobes                          Inkrafttreten\nFaltenfilter von 15 cm Durchmesser (nach Art der\nsogenannten Saftfilter Nr. 1117 1/.!. von Schleicher     Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nund Schüll, Düren}. 100 ccm des klaren Filtrates,     kündung, Artikel 5 jedoch erst vierzehn Tage nach\nvon dem die ersten Anteile (etwa 50 ccm) zu ver-      ihrer Verkündung in Kraft.\nBonn, den 4. August 1952.\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nHartmann","Nr. 36 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1952                        595\nAti.lage zu Artikel 2 Nr. 1\nErläuterungen zu den im Mineralölsteuergesetz\ngenannten Nummern des Zolltarifs\nNr. 2707                             Wie schwere Steinkohlenteeröle sind phenol-\nTeer aus Steinkohle, Braunkohle, Tori oder Schiefer        haltige Steinkohlenteeröle unabhängig von ihrer\nund andere mineralische Teerarten               Dichte zu behandeln, wenn sie mehr als 15 Volu-\nmenprozent Phenole enthalten und zugleich bei\nHierher gehören:                                             ihrer Destillation nach DIN 52137 höchstens\nTeer aus der trockenen Destillation der Kohlen         5 Volumenprozent bis 150° C übergehen.\nund des Torfs (Steinkohlen-, Braunkohlen-, Torf-\nGebräuchliche Handelsbezeichnungen sind\nteer) oder aus der trockenen Destillation minera-\nlischer Stoffe, wie Olschiefer, Olkreide, Schiefer-          A. für leichte Steinkohlenteeröle z.B.:\nkohle und dergleichen (z. B. Schieferteer) oder                  Benzol. Toluol,. Xylol, Lösungsbenzol I\nTeere aus der Kohlenvergasung (z.B. Wassergas-                  und II, Schwerbenzol, Solvent-Naphtha;\nund Generatorteer) und dergleichen.                          B. für schwere Steinkohlenteeröle z. B.:\nWie     Steinkohlenteer sind auch        sogenannte          Anthrazenöl, Gasometeröl, Heizöl, Impräg-\ndestillierte Teere zu behandeln.                                nieröl, Kalkstickstofföl, Karbolineum, Kar-\nbolöl, Kreosotöl, Rußöl, Teerfettöl, Treiböl,\nDestillierte Teere sind Teere, denen ein Teil\nWaschöl;\ndes Ols durch Destillation entzogen ist.\nC. für andere hierher gehörige Erzeugnisse z. B.:\nIst es nach dem Ergebnis einer chemischen Unter-\nRohanthrazen (40/80°/o),     Anthrazenrück-\nsuchung zweifelhaft ob eine Ware destillierter\nstände, Rohchinolin, Rohnaphthalin, Naph-\nTeer oder eine bituminöse Mischung der Tarifnr.\nthalin-Warmpreßgut, Naphthalin-Schleuder-\n2718 (präparierter Teer) ist, so ist sie der Tarifnr.\ngut, Pyridinbasen.\n2707 zuzuweisen.\nFür die Unterscheidung der leichten und\nHierher gehören nicht:\nschweren Steinkohlenteeröle sind die Dichte, das\nHolzteer (Nr. 3810), Stf~arinteer und anderer          Siedeverhalten und gegebenenfalls die Phenol-\nTeer aus der Fettverarbeitung (Nr. 1517) sowie             bestimmung maßgebend.\nteerartige Rückstände von der Verarbeitung der\nZu beachten ist ferner, daß unter der Bezeich-\nMineralöle (Nr. 2710).\nnung Gasometeröl, Heizöl, Rußöl, Treiböl und\nWaschöl auch Mineralöle der Nr. 2710 im Handel\nNr. 2708                          sind.\nUl und Erzeugnisse der Destillation des Steinkohlenteers        In Zweifelsfällen ist die Untersuchung durch\noder nichtparaffinischer Mineralleerarten          die zuständige Zolltechnische Prüfungs- und Lehr-\nanstalt zu veranlassen.\nHierher gehören:\nWie Steinkohlenteeröle und Destillationserzeug-\nRohöl, die reinen Kohlenwasserstoffe Benzol,\nnisse des Steinkohlenteers oder nichtparaffi-\nToluol, Xylol und seine Isomeren, sowie Gemische\nnischer Teerarten sind auch ähnliche Erzeugnisse\nder vorgenannten Erzeugnisse, ferner leichte und\ngleichen Charakters zu behandeln, z.B. Benzol-\nschwere Steinkohlenteeröle, Rohnaphthalin mit\nkohlenwasserstoffe, die aus Erdöl stammen oder\neinem Erstarrungspunkt unter 79,4° C, Roh-\ndurch Aromatisierung (Cyclisierung) oder durch\nanthrazen bis 80°/o Anthrazengehalt, rohe Handels-\nein anderes Verfahren gewonnen sind.\nkarbolsäure (schwere Steinkohlenteeröle mit\nhohem, jedoch unter 100°/o liegendem Gehalt an          Hierher gehören mcht:\nPhenolen), rohe Pyridinbasen, tobe Chinolin- und             Zubereitungen, die sich als Desinfektionsmittel\nAcridinerzeugnisse.                                       und dergleichen kennzeichnen (Nr. 3815), wie\nAls Rohöle (Absatz A) gelten nur dunkelbraune          Kresolseifenlösungen, Karbolineum mit Zusatz\nOle mit einer Dichte von mehr als 1 bei 15° C,            von Seife oder Netzmitteln und anderes mehr.\nbei deren Destillation nach DIN 52137 nicht mehr          Ferner reine oder technisch reine Erzeugnisse, die\nals 15 Volumenprozent bis 200° C übergehen.               bestimmte Verbindungen darstellen, wie Phenol-\n(Karbol-)säure, Handelskarbolsäure (1000/oige),\nDie unter Absatz B 1 fallenden Ole werden als          Kresole und Xylenole sowie deren Gemische,\nleichte, die unter Absatz B 2 bis 7 fallenden Ole         Naphthalin mit einem Erstarrungspunkt von\nals schwere Steinkohlenteeröle bezeichnet                 79,4° C oder darüber, Anthrazen mit einem\nLeichte Steinkohlenteeröle sind Steinkohlen-           Anthrazengehalt von mehr als 800/o, Pyridin,\nteeröle mit einer Dichte von nicht mehr als 1 bei          Chinolin und dergleichen (Kapitel 29).\n15° C, sowie Steinkohlenteeröle mit einer Dichte\nNr. 2709\nvon mehr als 1 bei 15° C, bei deren Destillation\nnach DIN 52137 mehr als 15 Volumenprozent bis           Steinkohlenteerpech und Koks aus Steinkohlenteerpecb\n200° C übergehen.                                         Steinkohlenteerpech ist ein Rfü ~stand von der\nSchwere Steinkohlenteeröle sind Steinkohlen-         Destillation des Steinkohlenteers, von weicher bis\nteeröle mit einer Dichte von mehr als 1 bei 15° C,      harter Beschaffenheit, aus dem durch weiteres Er-\nbei deren Destillation nach DIN 52137 nicht mehr        hitzen auf hohe Temperatur der Koks (Steinkohlen-\nals 15 Volumenprozent bis 200° C übergehen.             teerpech-Koks) gewonnen wird.","596                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nNr. 2710                           Lösungsmitteln erhaltenen Reinigungsextrakte\n(Edeleanu- Furfurol-, Duosolextrakte und derglei-\nErdöl, Sdiieferöl und ähnliche Mineralöle\nchen) mit Tropfpunkt Ubbelohde von 35° C oder\nHierher gehören z. B.:                                       darüber (Nr. 2714-B).\nErdöl, Schieferteeröl, Braunkohlenteeröl und\nNr. 2711\nMineralöle, die aus anderen paraffinischen '(eeren\noder durch IJydrieren oder Synthese gewonnen                           Gasförmige Kohlenwasserstoffe\nsind, sowie Dcsl.illale und Raffinate dieser Ole,        Hierher g~hören:\nferner Rückstünde von der Destillation der Mi-                  Handelsübliche gasförmige Kohlenwasserstoffe,\n~eralöle mit Tropfpunkt Ubbelohde unter 35° C.              auch verdichtet, z. B. die sogenannten Flüssiggase\nDie Tarifienmg der hierher gehörigen Erzeug-             Propa~ und Butan, Gemische aus Propan und\nnisse richtet sich nach den Begriffsbestimmungen;           Butan mit Athylen, Propylen und Butylen, sowie\nso ist getopptes Mineralöl (Mineralöl, dem leicht           Erdgas, Olgas, Blaugas und dergleichen.\nsiedende Ole entzogen sind) kein unbearbeitetes           Hierher gehören nicht:\nMineralöl mehr und je nach Beschaffenheit zu                    Reine gasförmige Kohlenwasserstoffe, wie· Me-\nbehandeln, z. B. als II cizöl oder anderes Schweröl.        than, Äthan, Propan, Butan, Propylen, Butylen,\nDas gleiche gilt für die teerartigen Rückstände             Acetylen und dergleichen, auch verdichtet (Nr.\nvon der Destillation der Mineralöle mit Tropf-              2901-A), ferner die Gase der Nr. 2706.\npunkt Ubbclobdc unter 35° C, die ebenfalls unter\nden Begriff der Heizöle oder anderen Schweröle                                    Nr. 2712\nfallen können.                                                                     Vaselin\nDie bei der Ra ffinalion von Schmierölen mit aus-     Hierher gehören:\nwählenden Lösungsmitteln erhaltenen Reinigungs-                 Vaselin aller Art mit Tropfpunkt, Ubbelohde\nextrakte (Edcleanu-, Furfurol-, Duosolextrakte              von 35° C bis 56° C, auch Paraffinsalbe (Unguen-\nund der~Jleichen) mit Tropfpunkt Ubbelohde unter            tum Paraffini) und anderes Kunstvaselin, z. B. aus\n35° C fallen unter den Begriff Schmieröle (Ab-              Paraffin, Ceresin, Schmieröl und dergleichen.\nsatz D 3).                                                Hierher gehören nicht:\nWie Benzin nach Absatz B 1 sind zu behandeln:               Starrschmiereri-vaselinähnliche Erzeugnisse auf\nbenzinhaltige Kraftstoffgernische, z. B. Benzin-           der Grundlage von Schmieröl mit Seifen und der-\nBenzol-Gemische, sowie verbleites Benzin oder               gleichen- (Nr. 3404), Vaselin mit Heilmittelstoffen\nZweitaktermischungen (schmierölhaltige Kraft-              (Nr. 3003), wohlriechendes Vaselin, z. B. Brillan-\nstoffgemische). Die alkoholhaltigen Kraftstoff-             tine (Nr. 3306), Vaselin oder vaselinähnliche\ngemische sind dagegen wie andere alkoholische              Kohlenwasserstoffgemische mit Tropfpunkt Ubbe-\nFlüssigkeiten der Nr. 2209-B zu behandeln (vgl.             lohde von weniger als 35° C (Nr. 2710, nach Be-\nauch § 14 Zolltarifgesetz).                                 schaffenheit) oder mit Tropfpunkt Ubbelohde über\n· Wie Schmieröle nach Absatz D 3 sind auch                56° C (nach Beschaffenheit     z. B. als Erdwachs der\nsogenannte legierte Schmieröle (mit Additives              Nr. 2715-A oder B).\nversetzte Schmieröle) zu behandeln. Additives\nfallen dagegen als chemische Erzeugnisse unter                                    Nr. 2713\nNr. 3826.                                                                         Paraffin\nDas Klären und Entwässern (s. Anmerkung 4 a          Hierher gehören:\nzu Nr. 2710) umfaßt auch das Entemulgieren und                 Hart- und Weichparaffin aller Art von kristal-\nEntsalzen. Unter Stabilisieren ist der Entzug von           linischer Struktur.\nGasen aus Rohölen zu verstehen.                          Hierher gehören nicht:\nHierher gehören nicht z. B.:                                     Modelliermasse, Wachs für Zahnärzte (Nr. 3409),\nkünstliche Wachse (Nr. 3405), Erdwachs (Nr. 2715},\nReine Kohlenwasserstoffe, wie Methan, Äthan,\nMontanwachs (Nr. 2716), Hartfettsäuren (Nr. 1510),\nPropan, Butan usw. (Nr. 2901-A), Harzöle\ngehärtete Fette und Ole (Nr. 1512), Walrat (Nr.\n(Nr. 3812), Gemische von Lösungs- oder Ver-\n1514), Bienenwachs (Nr. 1515), Pflanzenwachs\ndünnungsmitteln für Lacke und andere Erzeug-\n(Nr. 1516).\nnisse (Nr. 3825), LackentfernungsmiUel (Nr. 3826),\nFormenöle, z. B. auch Leuchtöl, Gasöl und der-                                    Nr. 2714\ngleichen mit Zusätzen von Fetten und anderes                          Nebenerzeugnisse und Rückstände\nmehr (Nr. 3826), Schal- und Trennöl für Bau-                     aus der Erdöl- oder Olschieferverarbeitung,\nzwecke (Nr. 3826), Textil- und Gerbereihilfsmittel               anderweit weder genannt noch inbegriffen\n(Nr. 3816), Lederpflege- und Fußbodenpflege-            Hierher gehören:\nmittel (Nr. 3407), Autoklopfrnittel (Nr. 3826),              1. Zu Absatz A: Amorphes Paraffin aus Erdöl,\nRiemen-Adhäsionsfett (Nr. 3407), Schmiermittel\nSchieferteer, Br,rnnkohlenteer oder anderen\n(Nr. 3404), Arzneiwaren (Nr. 3003) und sonstige\nparaffinischen Teerarten, auch Paraffingatsch\nanderweit genannte Erzeugnisse auf der Grund-\n(Paraffinbutter, Paraffinbrei).\nlage von Mineralölen, ferner Benzin für Feuer-\nzeuge und Anzünder in Umschließungen mit einen               2. Zu Absatz B; Bitumen und die bei der Raffi-\nFassungsvermögen von 300 ccm oder weniger                      nation von Schmierölen mit auswählenden\n(Nr. 3608-C), Rückstände von der Destillation der              Lösungsmitteln erhaltenen Reinigungsextrakte\nMineralöle mit Tropfpunkt Ubbelohde von 35° C                  (Edeleanu-, Furfurol-, Duosolextrakte und der-\nund darüber (Nr. 2714~B), sowie die bei der Raffi-             gleichen mit Tropfpunkt Ubbelohde von 35° C\nnation von Schmierölen mit auswählenden                        oder darüber.","Nr. 36 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1952                           597\n3. Zu Absatz C: Petroleumkoks, kurz Petrolkoks            Das durch ' ✓ acuumdestillation oder Raffination\ngenannt, auch kalzinierter Petrolkoks, der          gereinigte Montanwachs (Absatz B) ist von gelb-\ndurch nochmaliges Ausglühen von flüchtigen          lich-weißer bis> bräunlicher Farbe.           ·\nBestandteilen weitgehend befreit ist.                  Montanwachs stellt ein echtes Wachs dar (Ester\n4. Zu Absatz D: Andere Rückstände aus der               höherer Alkohole der Montansäure) und ist von\nErdöl- oder Olschiefcrverarbeitung, z.B. Säure-     dem ähnlichen, harten Erdwachs durch die Ver-\nharze (sauer und entsäuerte), gebrauchte Bleich-    seifungszahl zu unterscheiden, die bei Erdwachs 0,\nerden und Abfallaugen, sowie Pech und Koks          bei Montanwachs etwa 60 ist.\naus Braunkohlen- oder Torfteer.\nWeiches Erdwachs läßt sich von dem bei ge-\nHierher gehören nicht:                                   wöhnlichen Wärmegraden stets harten Montan-\nNebenerzeugnisse aus der Erdöl- und Olschiefer-     wachs ohne weiteres unterscheiden.\nverarbeitung, wie Naphthensäuren, Naphthensulfo-\nDie für die vorstehenden Tarifnummern erfor-\nsäuren und df'ren Salze aus Nr. 2924, Sulfo-\nderlichen Untersuchungsverfahren sind wie folgt\nichthyolate und dergleichfm (Nr. 2948), andere\nfestgelegt:\nErzeugnisse, die durch chemische Umwandlung\noder mechanische Bearbeitung aus Rückständen           Destillation (Engler Kolben) DIN Entwurf 51 751\nder Erdöl- oder Schicfervernrbeitung gewonnen          Destillation (Saybolt Kolben) DIN Entwurf 51 752\nsind, z.B. Stoffo mit waschaktiven Eigenschaften        Destillation (Teeröle)          DIN 52 137\n(Nr. 3402), Kullasphalle (Nr. 2718).                   Flammpunkt .                    DIN Entwurf 51 755\nAsphaltgehalt . . . .           DIN 53 660\nNr. 2715                          Tropfpunkt                      DIN 53 654\nUrdwachs (Ozokerit)                    Schwefelsäureprobe              DIN Entwurf 51 762\nHierher gehören:                                         Erstarrungspunk t .             DIN Entwurf 51 556\nErdwachs (Ozokerit), roh, auch ungeschmolzen,\ngereinigtes Erdwachs (Ceresin), Röhrenwachs,                                  Nr. 3404\nTankbodenwachs und andere aus Mineralöl ab-          Schmiermittel, mit Oien oder Fetten aller Art hergestellt,\ngeschiedene, erd wach sarli g e Kohlenwassers toff-              auch mit anderen Stoffen versetzt\ngemische mit Tropfpunkt Ubbelohde über 56° C.\nSchmiermittel sind Erzeugnisse, die üblicher-\nWie Ceresin sind auch höhermolekulare synthe-\nweise zum Schmieren dienen und als wesentliche\ntische Kohlenwassersloffe zu behandeln.\n- Bestandteile Fette oder Ole enthalten, z. B. Stauf-\nDie rohen Erzeugnisse haben eine dunkelbraune       ferfette (Starrschmieren), Zahnradglätte, Ketten-\nbis schwarze Farbe. Waren von rotbrauner oder           glätte, Seilfette, Hahnenfette, Bohröle, Wagen-\ngrünlich-rot.brauner Farbe sind dann als roh zu        schmiere, Stopfbuchsenschmiere, vValzenschmiere\nb~handeln, wenn sie in einem Probierrohr von           und dergleichen.\netwa 15 mm lichter Weite geschmolzen bei der\nBei der Feststellung, ob und welche Menge von\nDurchsicht keine hellere Farbe als rot und bei\nMineralschmieröl in einem Schmiermittel enthal-\nder Aufsicht einen deutlich wahrnehmbaren\nten ist, kommt es nicht auf die Zusammensetzung\ngrünen Schein aufweisen.\noder die sonstige Beschaffenheit der Ausgangs-\nZur Unterscheidung des gereinigten Erdwachses       stoffe an; maßgebend sind allein die bei der\n(Ceresin) von Insekten- und Pflanzenwachs läßt         Analyse ermittelten Stoffe und Mengen. Bei der\nman auf eine frische Schnittfläche der Wachs-           Ermittlung des Gehalts an Mineralschmieröl\nprobe einen Tropfen konzentrierte Schwefelsäure        werden nur die·jenigen Kohlenwasserstoffgemische\n10 bis 15 Minuten einwirken. Zeigt sich nach           als Mineralschmieröl in Rechnung gestellt, die bei\ndem Abwaschen der Säure auf der Schnittfläche          der Destillation nach DIN-Entwurf 51 752 bei\nein brauner Fleck, so liegt Insekten- oder Pflanzen-    300° C oder mehr übergehen.\nwachs vor. Gereinigtes Erdwachs (Ceresin) zeigt\nnach der Einwirkung der Schwefelsäure keine           Hierher gehören nicht:\nVeränderung.                                              Adhäsionsfette für Treibriemen (besitzen kle-\nNr. 2716                          bende Eigenschaften und dienen zur Verbesse            0\nMontanwachs\nrung der Haftfähigkeit von Treibriemen, aber\nnicht zum Schmieren). Nach ihrer Zusammen-\nHierher gehören:\nsetzung fallen sie unter die Zubereitungen der\nA. Rohmontanwachs (Molanwachsbitumen) und               Nr. 3406 (wesentliche Bestandteile z.B.: Wachs,\nB. raffiniertes Mont.:mwachs sowie anderes Mon-        Paraffin, Tran, Kolophonium und anderes mehr).\ntanwachs, z. B. Montanwachsprodukte, die\nHuffette (nach Beschaffenheit Nr. 2712, Nr. 3003\ndurch Oberführung der Montansäure in Salze\noder Ester anderer Alkohole als die des ur-           und andere).\nsprünglichen Esters erhalten sind.                    Legierte Schmieröle, graphitierte Schmieröle\nDas Rohmontanwachs (Montanwachsbitumen)                und dergleichen (Nr. 2710 - D - 3).\nist eine bei gewöhnlichen Wärmegraden harte               Vaselin (Nr. 2712), Melkfett nach Beschaffen-\nMasse von braunschwarzer Farbe und muscheligem             heit (Nr. 2712 oder 3003).\nBruch. Beim Erw~rmen tritt schwacher Bitumen-             Poliermittel (Nr. 3407), Lederpflegemittel (Nr.\ngeruch auf. Die Gewinnung des Montanwachses               3407), zubereitete Textil- und Lederhilfsmittel,\nerfolgt meist durch Extraktion von Braunkohle'            z.B. Schmälzen, Reißöle, Batschen und Avi-\nmit flüchtigen Lösungsmitteln, z. B. Benzol-              vagen, Fettappreturen, künstliche Gerbefette\nAlkoholgemischen.                                         und andere mehr (Nr. 3816)."]}