{"id":"bgbl1-1952-36-4","kind":"bgbl1","year":1952,"number":36,"date":"1952-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/36#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-36-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_36.pdf#page=7","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft (Zweite IHDV)","law_date":"1952-08-23T00:00:00Z","page":587,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1952                       587·\nZweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nüber die Investitionshilfo der gewerblichen Wirtschaft (Zweite IHDV).\nVom 23. August 1952.\nAuf Grund der §§ 38 und 10 des Gesetzes übet      schaften (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 des Gewerbesteuer-\ndie Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft    gesetzes) zu behandeln. Die §§ 6 Abs. 3, 10 Abs. 2,\nvom 7. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 7) wird     14 Abs. 1 und 2 der Erst_en Verordnung zur Durch-\nmit Zustimmung des Bundesrates hierdurch ver-        führung des Gesetzes über die Investitionshilfe der\nordnet:                                              gewerblichen Wirtschaft vom 5. Apri_l 1952 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 232) finden entsprechende An-\nZu § 1 Abs.   Salz 2 des Gesetzes                    wendung.\n§ 1                            (2) Die Hinzurechnung des Gewinns der Ver-\nBehandlung des Aufbringungsbetrages          kaufsorganisation und der bei der Ermittlung dieses\nvon gemischten Unternehmen               Gewinns auf Grund der Vorschriften der §§ 7 bis\n7 e des Einkommensteuergesetzes abgesetzten Be-\n(1) Gehört ein aufbringungspflichtiger Betrieb    träge zu den Gewinnen und Absetzungsbeträgen\nnur zum Teil den in § 1 des Gesetzes aufgeführten    der angeschlossenen Unternehmen hat entsprechend\nWirtschaftszweigen an, so sind die auf diese Wirt-   dem Beteiligungsverhältnis der angeschlossenen\nsdrnftszweige entfallenden Leistungen nach Maß-      Unternehmen an der Verkaufsorganisation zu er-\ngabe des Absatzes 2 zu ermitteln.                    folgen.\n(2) Der Aufbringungsbetrag ist in dem Verhältnis\nZu § 10 des Gesetzes\naufzuteilen, in dem während des Bemessungszeit-\n§ 4\nraums die Lohnsumme der Betriebsteile, die zu den\nin § 1 des Gesetzes aufgeführten Wirtschafts-        Abweichende Bemessungsgrundlage für Pensions-\nzweigen gehören, zu der Lohnsumme der übrigen                  kassen und Unterstützungskassen\nBetriebsteile steht. Als Löhne gelten die Ver-          (1) Abweichend von den §§ 6, 7 und 9 des Ge-\ngütungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Ein-     setzes beträgt der Aufbringungsbetrag für Pensions-\nkommensteuergesetzes. Nicht anzusetzen sind die      kassen und Unterstützungskassen im Sinne des § 4\ngezahlten Vergütungen an Arbeitnehmer, die für       Abs. 1 Nr. 7 des Körperschaftsteuergesetzes 0,1 vom\nbeide Betriebsteile tätig waren. Die Aufteilung      Tausend der Gesamtsumme der Zuwendungen an\nkann auf Antrag des Aufbringungspflichtigen an-      diese Kassen in den Kalenderjahren 1950 und 1951.\nstatt nach dem Verhältnis der Lohnsummen auch        Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind bei Pen-\nnach dem Verhältnis der Sachanlagevermögen (be-      sionskassen die Zuwendungen nach § 1 Abs. 2 bis 6\nwegliches und unbewegliches Anlagevermögen mit       des Gesetzes über die Behandlung von Zuwendun-\nAusnahme von Rechten und Wertpapieren) erfolgen.     gen an betriebliche Pensionskassen und Unter-\nMaßgebend ist das Sachanlagevermögen, das in der     stützungskassen bei den Steuern vom Einkommen\nsteuerlichen Erfolgsbilanz zum 31. Dezember 1951,    und Ertrag vom 26. März 1952 (Bundesgesetzbl. I\nbei abweichendem Wirtschaftsjahr zu dem in das       S. 206), bei Unterstützungskassen für das Kalender-\nKalenderjahr 1952 fallenden Bilanzstichtag oder, bei jahr 1950 die Zuwendungen nacb § 2 der Verord-\nAufgabe des Betriebes vor diesen Stichtagen, in      nung über die Behandlung von Zuwendungen an\nder Schlußbilanz ausgewiesen ist. Das Sachanlage-    betriebliche Pensionskassen und Unterstützungs-\nvermögen, das beiden Betriebsteilen dient, ist aus-  kassen bei den Steuern vom Einkommen vom 1. De-\nzuscheiden.                                          zember 1950 (BundesgesetzbL S. 779) und für das\n(3) Führt die Aufteilung nach den Lohnsummen      Kalenderjahr 1951 die Zuwendungen nach § 2 des\nund Sachanlagevermögen zu einem offenbar, un-        oben angeführten Gesetzes vom 26. März 1952.\nbilligen Ergebnis, so hat das Finanzamt auf Antrag      (2) In den Fällen des § 7 Abs. 2 des Gesetzes\ndes Aufbringungspflichtigen nach einem Maßstab       beträgt der Aufbringungsbetrag 0,2 vom Tausend\naufzuteilen, der die tatsächlichen Verhältnisse      der Zuwendungen in dem Kalenderjahr 1951.\nbesser berücksichtigt.\nZu § 20 Abs. 2 des Gesetzes\nZu § 2 des Gesetzes                                                            § 5\n§ 2\nStundung ohne Anhörung des Stundungsausschusses\nWiederaufleben der Aufbringungspflicht\nStundungen bis zu zwei Monaten kann das Finanz-\nIm Falle einer Verletzung der bei der Bewilli-     amt einmalig ohne Anhörung des in § 20 Abs. 2\ngung von Investitionsmitteln sich nach § 29 Abs. 5   des Gesetzes bezeichneten Ausschusses aussprechen.\nSatz 2 des Gesetzq.s ergebenden Verpflichtung oder\nder gemäß § 29 Abs. 6 des Gesetzes gesetzten Auf-    Zu §§ 20 und 21 des Gesetzes\nlagen lebt die nach § 29 Abs. 4 des Gesetzes ent-                             § 6\nfallene Aufbringungspflicht wieder auf.\nRechtsmittel\nZu § 2 Abs. 1 Satz 1 ~es Gesetzes                          gegen Stundungs- und Erlaßverfügungen\nGegen Stundungs- und Erlaßverfügungen ist\n§ 3\ndie Beschwerde nach der Reichsabgabenordnung\nBehandlung der Verkaufsorganisationen         (§§ 237, 303 ff) zulässig. Gegen die Beschwerde-\n(1)   Gemeinschaftliche Verkaufsorganisationen    entscheidung ist der Rechtsweg (Artikel 19 Abs. 4\n(Kartelle und Syndikate) sind wie Organgesell-       des Grundgesetzes) an das Finanzgericht und, wenn","588                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\ndas Fimrnzg(:richt ihn wegen der grunds~i.tzlichen                  (2) Für Wirtschaftsgüter, die anläßlich der Um-\nBedeutung der A n~Jel<'gen hci t zugelas~;en hat, an             gestaltung des Deutschen Kohlenbergbaus und der\nden Bund(!slinanzhof g<'~J(~b(m.                                 Deutschen Stahl- und Eisenindustrie auf einen\nanderen Steuerpflichtigen übergehen, kann die Ab-\nZu § 20 Abs. :J und § 21 Abs. 2 des Gesetzes                     schreibungsfreiheit von diesem Steuerpflichtigen\nin Anspruch genommen werden, wenn die Wirt-\n§ 7\nschaftsgüter von dem früheren Eigentümer nach\nStundung und ErJan für gemischte Unternehmen                  dem 31. Dezember 1951 angeschafft oder hergestellt\nworden sind. Die Summe der Abschreibungen, die\nGehört ein unfbringungspflichtiger Betrieb nur\nder frühere Eigentümer und der Steuerpflichtige in\nzum Teil dE)ll in § 1 des Gesetzes aufgeführten Wirt-\nAnspruch nehmen, darf jedoch nicht höher sein als\nschaftszweigen an, so ist der Betrag, der auf diese\nder Betrag, den der frühere Eigentümer nach § 36\nWirtschaftszweig<! nach Maßgabe der nach § 1\ndes Gesetzes hätte abschreiben dürfen. Der Steuer-\nAbs. 2 und 3 vorg()nornrnenen Aufteilung entfällt,\npflichtige, auf den die Wirtschaftsgüter übergegan-\nnach § 20 Abs. 3 des Ceselzes zu stunden oder nach\ngen sind, braucht eine Bescheinigung im Sinne des\n§ 21 Abs. 2 des c;eselzes zu erlassen.\n§ 36 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes nicht vorzulegen.\nZu §   :rn des Gesetzes                                             (3) Im Fall der Inanspruchnahme der Abschrei-\n§ 8                              bungsfreiheit bemißt sich die Absetzung für Ab-\nnutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes im\nAbschreibungsfreiheit                        Wirtschaftsjahr der Lieferung oder Fertigstellung\n(1) Die                             L nuch § 36 des Ge-       und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren nach\nsetzcs kann                  liehe und t111lwwegliche Wirt-      den Anschaffungs- oder Herstellungsk.osten; die\ni\\nlc.1oevcrn1i>oens  in Anspruch        Bemessung der Absetzung für Abnutzung nach dem\n9enornmen wcrdu1, die in dc!r Zc,il vom 1. Januar                jeweiligen letzten Buchwert ist           unzulässig.\n1D52 bis :31. Dezc111bc'.r 1954 ,rnrJ<:schafft oder her-         In den dann folgenden Wirtschaftsjahren ist die\n1: wcnk!11. Zci ! pu nk t der Anschaffung ist der      ;\\ bsetzung für Abnutzung nach dem noch vorhan-\nZeilpunk t ckr Lit• [c runq; 'Z(!i Lpunk.l der Hcrstellun0       denen Restwert und der Restnutzungsdauer zu be-\nist der Zeil.pun I d<:r h~rtigs!Pllung. Die Abschrei-            rnessen.\nbungsfwihei t c r~-,1 r<:ckl sich nur mi f den Teil der             (4) Die Abschreibungsfreiheit kann auch für An·\nAnschaffunDs- oder Uerstellunqskosten, · der nach               lagen im Sinne des § 2 der Verordnung über die\ndem 20. Juni 1 fJ48 cn tslanden ist. Die Abschrei-               steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken\nbungsfreihc~it kmm bereits für T(dlherstellungs-                vom 26. Oktober 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 278) in\nkosten oder für Anzahlun~Jcn auf Anschaffungs-                  Anspruch genommen werden.\nkosten im Wir!schaflsjahr der Teilberstellung oder\n(5), Wirtschaftsgüter, die ganz oder teilweise der\nAnzahlung und in dPn beiden folgenden Wirtschafts-\nVerwaltung oder dem Vertrieb zu dienen bestimmt\njahren in Anspruch genommen werden; Voraus-\nsind (z. B. Bürogebäude, Büroeinrichtungsgegen-\nS(~tzung ist, daß die) Teilherstellungskosten oder\nstände, Lagerräume für Fertigwaren), und Wohn-\nAnzahlungen in der Zeit vom 1. Januar 1952 bis\nhäuser für Arbeitnehmer gehören nicht zu den in§ 36\n31. Dezember 1954 c1uf~Jewendet worden sind. Die\nAbs. 2 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten 'Wirtschafts-\nSumme der Absdueibungen auf ein \\.Virtschaftsgut\ndarf jedoch in diesem Fall nicht höher sein als die              gütern.\nSumme der Abschreibungen, die nach Satz 1 im                         (6) Die nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes erfor-\nWirtschaftsjahr der Lieferung od(>,r Fertigstellung              derliche Verwendung von Beträgen in Höhe der\nund in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren                    Abschreibungen muß buch- oder belegmäßig nach-\nzulässig gewesen wären.                                        , gewiesen werden.\nBonn, den 23. August 1952.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}