{"id":"bgbl1-1952-36-3","kind":"bgbl1","year":1952,"number":36,"date":"1952-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/36#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-36-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_36.pdf#page=5","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft (ÄndIHG)","law_date":"1952-08-22T00:00:00Z","page":585,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 36 -  Tag der' Ausgabe: Bonn, _den 27. August 1952                           585\n(3) Absatz 1 gilt entsprechend für                       2. In § 1·12 wird eingefügt·\na) Ruhegehalt, Ruhevergütung und Ruhelohn              ,,3. Vollzugsbeamter de_; Bundesgrenzschutzes ist:\nnach § 52 Abs. 1 und für Bezüge nach § 51                mindestens nach dem Endgrundgehalt der\ndes Gesetzes zur Regelung der Rechts-                    Besoldungsgruppe A 9 b.\"\nverhältnisse der unter Artikel 131 des\nGrundgesetzes fallenden Personen vom                                  Kapitel V\n11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307),\nSchlußvorschriften\nb) Ruhevergütung und Ruhelohn, die der\n§ 5\nBund auf Grund ancl erer gesetzlicher Vor-\nschriften zu tragen hat,                         Dieses Gesetz gilt auch im Lande Berlin, sobald\nc) laufende Unterstützungen, die Angestellte      Berlin gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung\nund Arbeiter ehemaliger Heeres- und Ma-       die .A:nwendung des Gesetzes beschlossen hat.\nrinebetriebe und der ehemaligen Reichs-\n§ 6\ndruckerei nach den dafür ergangenen Be-\nstirn11rnn9en erhalten.                          Es treten in Kraft:\n(4) Die Beslimmungcn der Absätze 1 bis 3 gelten              Kapitel I § 1 Nr. 1 bis 5, Kapitel II § 2 Ziff. I und\nauch, wenn :Einrichtungen nach § 61 des Gesetzes                II und Kapitel IV mit Wirkung vom 1. April 1951,\nzur R(~gelung der Rechtsverhältnisse der unter Ar-             Kapitel III mit Wirkung vom 1. April 1952,\ntikel 131 des Crundgesctzes fal1enden Personen                 die übrigen Vorschriften am ersten Tage des\nvom 11. Mai 1951 (Bundcsgesetzbl. I S. 307) zur                 Monats, in dem dieses Gesetz verkündet wird.\nVersorgung verpflichtet sind.\"\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nKap i l e 1 IV                      sind gewahrt.\nÄnderung des Deutschen Beamtengesetzes                    Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nin der Bundesfossung vom 30. Juni 1950\nBonn, den 20. August 1952.\n§ 4\nDas Deutsche Beamtengesetz in der Bundesfassung                          Der Bundespräsident\nvom 30. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 279) wird                                 Theodor Heuss\nwie folgt geändert:\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\n1. § 89 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                              Blücher\n,, (2) Das Ruhegehalt darf nicht hinter sechzig\nvom Hundert 1cr niedrigsten ruhegehaltfähigen            Für den Bundesminister der Finanzen\nDienstbezüge cÜ~r Besoldungsgruppe 11 der Be-            Der Bundesminister für den Marshallplan\nsoldungsordnung A zurückbleiben.\"                                                 Blücher\nGesetz zur Änderung des Gesetzes\nüber die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft (..Ä.ndIHG).\nVom 22. August 1952.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-               3. In § 7 Abs. 3 und § 20 Abs. 1 Satz 3 werden die\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                            Worte „31. Dezember 1952\" durch die Worte\n,,30. April 1953\" ersetzt.\nArtikel 1                           4. In § 8 Satz 3 werden die Worte „30. September\n1952\" durch die Worte „31. Januar 1953\" ersetzt.\nDas Gesetz über die Investitionshilfe der gewerb-\nlichen Wirtschaft vom 7. Janua.r 1952 (Bundesgesetz-          5. Der § 11 erhält folgende Fassung:\nblatt I S. 7) wird wie folgt geändert:\n,,§ 11\n1. Iri. § 5 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2\nFreigrenze\neingefügt:\nDie Aufbringungspflicht entfällt, wenn der\n„Erfolgt die Zuteilung der Wertpapiere nicht                 endgültige Aufbringungsbetrag 900 Deutsche.\ninnerhalb von 18 Monaten nach voller Zahlung                Mark nicht erreichen würde; die Verpflichtung\nder Aufbringungssdrnld, so erhöht sich der Zins-             zur Leistung des vorläufigen Aufbringungs-\nsatz mit Bc~frinn des folgenden Monats auf fünf             betrages      entfällt    außerdem, wenn dieser\nvom Hundert.\"                                                900 Deutsche Mark nicht erreichen würde. Das-\nDer bisherige Satz 2 wird Satz 3 mit folgendem               selbe gilt, wenn\n· Zusatz:                                                         1. die Umsätze des Aufbringungspflichtigen\n„ und unterliegen nicht        der Uinkommen- und                  im Sinne von § 6 Abs. 2 in den Kalender-\nKörperschuflsleuer.\"                                               jahren 1950 und 1951 insgesamt unter\n100 000 Deutsche Mark oder\n2. In § 7 Abs. 3 werden die Worte „31. August\n1952\" durch die Worte „31. Dezember 1952\"                      2. a) der gewerbliche Gewinn de~ Auf-\nersetzt.                                                              bringungspflichtigen zuzüglich der Be-","586                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nträge, die in den Kalenderjahr.en . 1950 ·       Darlehnsvertrages tinte,däßt, obwohl keine Hin-\nund 1951 auf Grund der VorschriftEin der         derungsgründe für die· Emission vorliegen.\"\n§§ 7 bis 7 e des Einkommensteuergesetzes\nbei der Ermittlung des Gewinnes vom         12. § 33 erhält folgende Fassung:\nGewinn abgesetzt worden sind, in den                                      ,,§ 33\nKalenderjahren 1950 und 1951 insgesamt\nZulassung der Wertpapiere zum Börsenhandel\nunter 30 000 Deulsche Mark, bei ver-\nkürztem Bemessungszeitraum (§ 6 Abs. 5              Eine Zulassung der vom Sondervermögen ge-\nund § 7 Abs. 2) unt:~r 15 000 Deutsche           ze:chneten Wertpapiere zum Börsenhandel kann\nMark und                                         vor dem nach § 30 Abs. 1 Satz 1 maßgeblichen\nZeitpunkt nur erfolgen, wenn der Bundesminister\nb) der nach § G Abs. 2 zu berechnende Um-           für Wirtschaft nach Anhörung des Ausschusses\nsatz des Au fbringungspflichtigen in den         für Kapitalverkehr (§ 6 des Gesetzes über den\nKalenderjahn~n 1950 und 1951 insgesamt           Kapitalverkehr vom 2. September 1949 - WiGBl.\nuntm 500 000 Deutsche Mark, bei ver-             S. 305 -) zur Vermeidung von Störungen des\nkürztem      Bemessungszeitraum     unter        Kapitalmarktes nicht widerspricht.\"\n250 000 Deutsche Mark\nliegen.\"                                               13. In § 36 Abs. 1 werden die Worte „der eisen-\nschaffenden Industrie und der Energiewirtschaft\"\n6. In § 16 werden nach den Worten „für den                     ersetzt durch die Worte „der eisenschaffenden\nersten\" die Worte „und zweiten\" eingefügt.                  Industrie, der Energie- und Wasserwirtschaft\".\n7. In § 20 Abs. 3 werden clie Worte „Gehört der           14. In § 36 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort\naufbringungspflichtige Gewerbebetrieb den in                „Energieverteilung\" die Worte „oder der\n§ 1 genannten Wirtschaftszweigen an, so\" durch              Wasserwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2\" ein-\ndie Worte „Soweit rler aufbringungspflichtige               gefügt.\nGewerbebetrieb den in § 1 genannten Wirt-                                     Artikel 2\nschaftszweigen angehört,\" ersetzt.\nEntfällt infolge der nach Artikel 1 Nr. 5 ein-\n8. In § 21 Abs. 2 werden die Worte „Gehört der            getretenen Anderung der Freigrenze die vorläufige\nAufbringungsschuldner einem der in § 1 ge-             Aufbringungspflicht, so gilt folgendes:\nnannten Wirtschaftszweige an, so\" durch die               a) Zahlungen, die auf den vorläufigen Aufbrin-\nWorte        „Soweit der Aufbringungsschuldner               gungsbetrag geleistet worden sind, hat das\neinem der in § 1 qenannten Wirtschaftszweige                 Kreditinstitut zurückzugewähren;\nangehört,\" ersetzt.\nb) ein mich den bisherigen Vorschriften ein-\n1\n9. § 29 Abs. 6 erhält folgende Fassung:                         getretener Zahlungsverzug- gilt als nicht ein-\n,, (6) Das Kuratorium hat durch Auflagen                  getreten.\nsicherzustellen, daß der Begünstigte vom Zeit-                                Artikel 3\npunkt der Gewährung von Investitionsmittel ab\nbis zur Vollendung des begünstigten Vorhabens,            Bereits   abgeschlossene      Verträge     zwischen   dem\nlängstens jedoch bis zum 31. Dezember 1954,            Sondervermögen       und   einem     Begünstigten    werden\naußerhalb der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Wirt-         insofern    unwirksam,   als  sie  mit  der   Vorschrift  des\n§ 29 Abs. 6 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 9\nschaftszweige keine gewerbliche Betätigung oder\ndie Erweiterung ei.ner solchen in Angriff nimmt,       nicht  in  Einklang  stehen.  Die  Begünstigten    sind  ver-\ndurch die für andere Unternehmen eine neue             pflichtet,   bei  einer  der    geänderten     Fassung    des\n§ 29 Abs. 6 entsprechenden Vertragsergänzung\noder verstärkte Konkurrenz entstehen würde.\nKommt der Be~Jünstigte einer Satz 1 entspre-           mitzuwirken.\nchenden Auflage oder der sich aus Absatz 5                                    Art'ikel 4\nSatz 2 ergebenden Verpflichtung nicht nach, so            Das Gesetz tritt mit dem Tage nach seiner Ver-\nhat er die ihrn gewährten Investitionsmittel            kündung in Kraft.\nzurückzuzahlen, sobald eine Verletzung der\nAuflage oder der Verpflichtung vom Kuratorium ·           Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\ndurch Beschluß festgestellt worden ist; durch\nden FeststeJlungsbeschluß tritt der Bewilligungs-      Bonn, den 22. August 1952.\nbeschluß außer Kraft.\"\nD e r B u n d. e s p r ä s i d e n t\n10. In § 30 Abs. 1 Salz 1 ,verden die Worte „zu                               Theodor Heuss\ndem nach § 33 ehest möglichen Zeitpunkt zur\nStellung von Anträgen zur Börsenzulassung\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nverpflichten\" ersetzt durch die Worte „zur\nStellung von Anträgen zur Börsenzulassung bis                                  Blücher\nzu einem mit dem Sondervermögen zu verein-\nbarenden Zeitpunkt, der nicht über den 31. März           Der Bundesminister der Finanzen\n1955 hinausgeschoben werden darf, verpflichten\".                               Schäffer\n11. In § 30 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:\nnDasselbe gilt, wenn in den Fällen dE,s                Für den Bundesminister für Wirtschaft\nAbsatzes 1 der Begünstigte die Emission von              Der Bundesminister der Finanzen\nWertpapieren entgegen den Bestimmungen des                                     Schäffer"]}