{"id":"bgbl1-1952-36-2","kind":"bgbl1","year":1952,"number":36,"date":"1952-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/36#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-36-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_36.pdf#page=2","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts","law_date":"1952-08-20T00:00:00Z","page":582,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["582                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nZahlungs- und Lieferungsbedingungen für Milch                                Artikel 2\nfestsetzen. Der Bunclcsministn kann im Einver-            Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung\nnehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft           in Kraft.\nmit Zustimmung des Bundesrates Richtlinien\nhierfür erlassen. Für die Fälle übergebietlicher          Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nLieferungen findet § 8 mit der Maßgabe entspre-        Bonn, den 25. August 1952.\nchende Anwendung, daß die Entscheidungen im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-                       Der Bundespräsident\nschaft ergehen. Wenn eine Preisregelung nach                            Theodor Heuss\nAbsatz 1 Nummer 1 oder 2 für Milch erfolgt,\ntreten entgegenstehende Bestimmungen der Län-          Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nder außer Kraft.                                                              Blücher\n(4) Preise     und Preisspannen sind nur fest-       Der Bundesminister für Ernährung,\nzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine                Landwirtschaft und Forsten\nangemessene Preisgestal Lung sicherzustellen.\"                               Dr. Ni k 1 a s\nZweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts.\nVom 20. August 1952.\nDer Bundestag          hat  das folgende   Gesetz  be-   4. § 7 Abs. 5 erhält folgenden Zusatz:\nschlossen:                                                     ,,Das Besoldungsdienstalter in der Besoldungs-\nKapitel I                            gruppe A 4 f wird bei der Beförderung zum Ober-\nleutnant im Bundesgrenzschutz um 2 Jahre ver-\nÄnderung des Besoldungsgesetzes                 bessert.\"\n§ 1                          5. Im § 9 Abs. 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:\n,,Ledige Beamte, die auf Grund dienstlicher Ver-\nDas Besoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927\npflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen,\n(Reichsgesetzbl. I S. 349) in der nach § 2 Buchstabe b\nerhalten keinen Wohnungsgeldzuschuß.\"\ndes Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechts-\nverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden             6. Im § 14 werden in Absa+~ 3 Satz 1 Nummer 2\nPersonen vom 17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 207)             und in Absatz 4 die Worte „mindestens monat-\nfür den Bund geltenden Fassung wird wie folgt                  lich vierzig Reichsmark\" ersetzt durch „ mehr als\ngeändert:                                                      monatlich fünfundsiebzig Deutsche Mark\".\n1. § 5 erhält folgenden Absatz 8:                          7. § 14 Abs. 3 erhält folgenden Zusatz:\n,, (8) Das Besoldungsdienstalter in der Besol-        „Entsprechendes gilt für Verzögerungen infolge\ndungsgruppe A 8 a beginnt frühestens mit der               nationalsozialistischer Verfolgungs- oder Unter-\nVollendung des 26. Lebensjahres.\"                          drückungsmaßnahmen sowie für Verzögerungen,\n2. § 7 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz:                         die infolge der Verhältnisse der Kriegs- und\nNachkriegszeit ohne einen von den Beteiligten\n,,§ 5 Abs. 8 findet Anwendung.\"\nzu vertretenden Umstand eingetreten sind.\"\n3. Im § 7 Abs. 5 werden in Satz 1 eingefügt:\na) hinter „at1s der Besoldungsgruppe A 11 in\nKapitel II\ndie Besoldungsgrupp'. A 10 a höchstens um\n4 Jahre\" als neue Zeilen                                 Änderung der Besoldungsordnungen\n,,aus der Besoldungsgruppe A 10 c in die Be-                   und der Diätenordnung\nsoldungsgruppe A 9 b höchstens um 4 Jahre\".\nb) hinter „aus der Besoldungsgruppe A 10 a in\n-die Besoldungsgruppe A 8 a höchstens um            Die dem Besoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927\n4 Jahre\" die Worte                              (Reichsgesetzbl. I S. 349) als Anlagen beigegebenen\nBesoldungsordnungen A (aufsteigende Gehälter)\n„mit den sich aus § 5 Abs. 8 und § 7 Abs. 1\nund B (feste Gehälter) sowie die Diätenordnung für\nletzter Satz ergebenden Einschränkungen,\"\ndie außerplanmäßigen Beamten in der nach § 2\nc) hinter „aus der Besoldungsgruppe A 8 a in           Buchstabe b des Gesetzes zur vorläufigen Regelung\ndie Besoldungsgruppe A 6 höchstens um           der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes\n4 Jahre\" als neue Zeilen                        stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (Bundes-\n,,aus der Besoldungsgruppe A 4 f in die Besol-  gesetzbl: S. 207) für den Bund geltenden Fassung\ndungsgrnppe A 3 e höchstens um 10 Jahre,\".      werden wie folgt geändert:","Nr. 36 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1952                      583\nI.                               i)  bei Besoldungsgruppe 5 b\nObermeister im Bundesgrenzschutz,\nBesoldungsordnung A\nk) bei Besoldungsgruppe 7 a\n1. Es werden eingefügt:\nMeister im Bundesgrenzuchutz,\na) bei Besoldungsgruppe 1 a\n1) bei Besoldungsgruppe 8 a\nBotschafter, soweit nicht in        den  Besol-\nHauptwachtmeister im Bundesgrenzschutz,\ndungsgruppen B 4 und B 7 a,\nHauptmaate im Bundesgrenzschutz,\nVizepräsident des Bundesamtes für Ver-\nfassungsschutz,                                     m) als Besoldungsgruppe 9 b\nDirektor des Instituts für Raumforschung,               2010 - 2100 - 2190 - 2280 - 2370 DM\nhinter „Generalkonsuln,\" der Zusatz „so-                Wohnungsgeldzuschuß: V\nweit nicht in der Besoldungsgruppe B 7 a\",                Oberwachtmeister im Bundesgrenzschutz,\nhinter „c;esandte,\" der Zusatz \" soweit                   Obermaate im Bundesgn=mzschutz.\nnicht in der Besoldungsgruppe B 7 a,\",\nSenatsräte des Spruchsenats in Sofort-              n) bei Besoldungsgruppe 10 a\nhilfesachen beim Bundesfinanzhof,                         Wachtmeister beim Bundesverfassungs-\ngericht,\nb) als Besoldungsgruppe 1 c\no) als Besoldungsgruppe 10 c\n7700 --- 8400 - 9500 -- 10 600 - 11 600 DM\nWohnungsgeldzuschuß: III in der ersten bis                 1710 - 1800 - 1890 - 1980 - 2070 DM\ndritten Dienstalters-           Wohnungsgeldzuschuß: VI\nstufe,                           Wachtmeister im Bundesgrenzschutz,\nII von der vierten                Maate im Bundesgrenzschutz.\nDienstaltersstufe an        p) als Besoldungsgruppe 12\nObersten im Bundesgrenzschutz,                          1536 - 1638 - 1740 - 1824 DM\nKapitäne im Bt1ndesgrenzschutz.                         Wohnungsgeldzuschuß: VI\nc) bei Besoldungsgruppe 2 b                                     Grenzjäger im Bundesgrenzschutz,\nBürodirektor      beim      Bundesverfassungs-            Grenzoberjäger im Bundesgrenzschutz,\ngericht,                                                  Matrosen im Bundesgrenzschutz,\nOberstleutnante im Bundesgrenzschutz,                     Obermatrosen im Bundesgrenzschutz.\nOberslabskapitäne im Bundesgrenzschutz,          2. Die Besoldungsgruppe 9 führt fortan die Bezeich-\nKommandoärzte im Bundesgrenzschutz bei              nung: Besoldungsgruppe 9 a.\nden Crenzschu lzkommandos,\n3. Es werden gestrichen:\nd) bei Besoldungsgruppe 2 c 2                             a) bei Besoldungsgruppe 1 a die Fußnote 4,\nMajore im Bundesgrenzschutz,                        b) bei Besoldungsgruppe 2 b die Fußnote 4,\nStabskapitäne im Bundesgrenzschutz,                 c) bei Besoldungsgruppe 2 c 2 die Fußnoten\nStabsärzte im Bundesgrenzschutz,                           1 und 2,\nOberstabsärzte im Bundesgrenzschutz,                d) bei Besoldungsgruppe 3 b die Fußnote 2,\nRegierungsrat· als Bürodirektor beim Deut-          e) bei Besoldungsgruppe 3 c die Fußnote 4,\nschen Bundesrat,                                     f) bei Besoldungsgruppe 4 a 2 die Fußnote 1,\nRegierungsräte als Ministerialbürodirek-            g) bei Besoldungsgruppe 4 b 2 die Worte „Hilfs-\ntoren,                                                                 2\nschullehrer ) \" und die Fußnote 2,\ne) als Besoldungsgruppe 3      e                          h) bei Besoldungsgruppe 4 c 2 die Fußnote 8,\n4100 -- 4400 - 4800 -        5200 - 5600 - 6000         i) bei Besoldungsgruppe 4 e die Fußnoten 1~\n- 6400 -- 6700 --- 7000     DM                                2 und 4.\nWohnungsgeldzuschuß:        IV in der ersten bis\nfünften Dienstalters-                               II.\nstufe,\nBesoldungsordnung B\nIII von der sechsten\nDienstaltersstufe an     1. Es werden eingefügt:\nHauptleute im Bundesgrenzschutz,                    a) bei Besoldungsgruppe 4\nKapitänleutnanle im Bundesgrenzschutz.                     Botschafter, soweit nicht in den Besol-\nf) bei Besoldungsgruppe 4 a 2                                      dungsgruppen B 7- a und A 1 a,\nHilfsschullehrer,                                         Präsident des Hauptamtes für Soforthilfe.\nPräsident des Bundesdisziplinarhofs,\ng) bei Besoldungsgruppe 4 b 1\nZollgrenzkommissare.                                      Vizepräsident des Bundesrechnungshofs,\nh) bei Besoldungsgruppe 4 f                               b) bei Besoldungsgruppe 6\nLeutnante im Bundesgrenzschutz,                           Senatspräsidenten bei     dem  Bundesdiszi-\n1\nOberleutnante im Bundesgrenzschutz,                          plinarhof ),","684                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nPräsident des Fernmeldetechnischen Zen-                                          III.\ntralamts der Deutschen Bundespost,                                    Diätenordnung\nDer Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe 6 'wird\n1. Die Aufstellung der Diätensätze erhält folgende\nfolgender Zusatz angefügt:\nFassung:\n„Das gleiche gilt für die Senatspräsidenten\nBeamte,                 im 1.      im 3.\nbeim Bundesdisziplinarhof.\"                          die ihre erste planmäßige An-      und 2.     und 4.     im 5.\nstellung finden oder bei einer    Diäten-    Diäten-    Diäten•\nregelmäßig verlaufenden       dienstjahr dienstjahr dienstjahr\nc) bei Besoldungsgruppe 7 a                             Dienstlaufbahn finden würden,\nin Besoldungsgruppe            DM         DM        DM\nBotschafter, soweit nicht in den Besol-\ndungsgruppen B 4 und A 1 a,                     A 2c2.                            4 320      4 560\nBundesrichter bei dem Bundesdisziplinar-          A3a (A2e),A3cund\nhof,                                              aus A 4 c 1 die Kri-\nBundesdisziplinaranwalt bei dem Bundes-           minalkommissare .                 3 240      3 420\nwie im\ndisziplinarhof,                                 A 4 a 2.                          2 970      3 135     3. u. 4.\nGenerulkonsuln, soweit nicht in der Be-           A 4 c 2 und A 4 e .               2 520      2 660     Diäten-\nsoldungsgruppe A 1 ü,                           A 4 f, A5, A 7 a und                                   dienst„\nGesandte, soweit nichl in der Besoldungs-         A 7b                              2 160      2 280     jahr\ngruppe A 1 a,                                   AB a                              1 900      2 000\nPräsident des Bundesumtes für Ver-                A8b                               1 620      1 710\nfassungssdrntz,                                 A 9 und A 10                      1 560      1 650\nPräsident des Bundeskriminalamtes,                A 11                              1 440      1 520\nPräsident der Bundesstelle für den Waren-\n2. Der letzte Absatz der Anmerkungen:\nverkehr der gewerblichen Wirtschaft,\n,,Die Diätensätze der weiblichen außerplanmäßi-\nPräsiden l des Oberprüfungsamtes für die\ngen Lehrkräfte und der Jugendleiterinnen wer-\nhöheren technischen Verwaltungsbeamten,\nden um 10 vom Hundert gekürzt.\" wird ge-\nSenatspräsident des Spruchsenats in Sofort-        strichen.\nhilfesachen beim · Bundesfinanzhof,\n3. In der Diätenordnung für die außerplanmäßigen\nVizepräsident des Hauptamtes für Sofort-\nProfessoren, die Dozenten und wissenschaftlichen\nhilfe,\nAssistenten sowie die den letzteren gleich-\nd) bei Besoldungsgruppe 8                                gestellten Beamten bei den wissenschaftlichen\nHochschulen (Anlage zur Anlage 5 des Besol-\nInspekteur der Bereitschaftspolizei der\ndungsgesetzes) werden in der Aufstellung der\nLänder,\nDiätensätze ersetzt:\nDirektor der Bundesdruckerei,\n3 400 RM durch 4 320 DM\nPräsident des Posttechnischen Zentralamts\n3 950 RM durch 4 560 DM\nder Deutschen Bundespost,\n4 400 RM durch 4 560 DM.\nPräsident der Versorgungsanstalt des Bun-\ndes und der Länder,      ·                                            Kapitel III\ne) bei Besoldungsgruppe 9                                      Zulagen zu den Versorgungsbezügen\nKommandeure im Bundesgrenzschutz der                                             § 3\nGrenzschutzkommandos.\n§ 6 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung\n2. Es werden gestrichen:\n•des Besoldungsrechts vom 6. Dezember 1951 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 939) erhält folgende Fassung:\na) bei Besoldungsgruppe 2\nBotschafter,                                                                    ,,§ 6\n(1) Soweit nicht nach § 5 Abs.               eine ruhegehalt-\nb) bei Besoldungsgruppe 4\n4\nfähige Zulage gewährt worden ist, werden die Ver-\nGesandte Erster Klasse als Missionschefs    )\nsorgungsbezüge (Wartegelder, Ruhegehälter, Wit-\nund die fußnote 4,                           wen- und Waisengelder und Unterhaltsbeiträge), die\nc) bei Besoldungsgruppe 6                            der Bund zu tragen hat, in der Weise festgesetzt,\ndaß zu den Grundgehältern, die der Berechnung\nVizeprä.sident des Rechnungshofs des Deut-\nder ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde lie-\nschen Reichs,\ngen, eine Zulage von zwanzig vom Hundert tritt.\nd) bei Besoldungsgruppe 7 a                          Liegt der Berechnung der Versorgungsbezüge ein\nGrundgehalt nicht zugrunde, so beträgt die Zulage\nGesandte Erster Klasse,\nsechzehn vom Hundert der Versorgungsbezüge.\nGeneralkonsuln Erster Klasse,\n(2) Ubergangsgehälter und Ubergangsbezüge nach\nDirektor der Reichsdruckerei,                  den §§ 37 und 52 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung\nPräsident des Reichspostzentralamts,           der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des\nGrundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951\ne) bei Besoldungsgruppe 8                            (Bundesgesetzbl. I S. 307) werden um zwanzig vom\nPräsident der Forschungsanstalt der Deut-      Hundert, jedoch nicht über das sich nach Absatz 1\nschen Reichspost.                            ergebende Ruhegehalt hinaus erhöht."]}