{"id":"bgbl1-1952-36-1","kind":"bgbl1","year":1952,"number":36,"date":"1952-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/36#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_36.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (Milch- und Fettgesetz)","law_date":"1952-08-25T00:00:00Z","page":581,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["581\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1952                  Ausgegeben zu Bonn am 27. August 1952                                                Nr.36\nTag                                               Inhalt:                                                  Seite\n25. 8. 52   Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und\nFetlen (Milch- und Fettgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                581\n20. 8. 52   Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts .                                  582\n22. 8. 52   Gesetz zur ..Änderung des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft\n(ÄndIIIG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  . . . . . . . .. . . . . . . .   585\n23. 8. 52   Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerb-\nlichen Wirtschaft (Zweite H-1DV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . .        587\n4. 8. 52   Verordnung zur Anpassung von Verbrauchsteuergesetzen und von Durchführungsverord-\nnungen zu Verbrauchsteuergesetzen an den Zolltarif und zur Änderung der Verordnung zur\nDurchführunq des Zuckersteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         589\n23. 8. 52   Verordnung zur )\\nderung und zur Verlängerung der Geltungsdauer einkommensteuerlicher,\nlohnsteuerlicher und körperschaftsteuerlicher Durchführungsvorschriften .                         598\n20. 8. 52   Berichtigung zum Selbstverwaltungsgesetz . . .                                                    600\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger •                                                      600\nGesetz zur Änderung des Gesetzes\nüber den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (Milch- und Fettgesetz).\nVom 25. August 1952.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                   ,,(1) Der Bundesminister kann im Einverneh-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                          men mit dem Bundesminister für Wirtschaft\n1. durch Rechtsverordnung für das Gebiet\nArtikel 1                                           des Bundes oder mehrere Länder Preise\nfür Milch, Butter, Schmalz, sonstige\nDas Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milch-                            Speisefette und -öle, inländische 01-\nerzeugnissen und Fetten (Milch- und Fettgesetz)                            saaten und Olfrüchte, pflanzliche und\nvom 28. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 135) wird                       tierische Fette und Ole (roh, raffiniert\nwie folgt geändert:                                                        sowie raffiniert und gehärtet), soweit\nsie für die Herstellung von Nahrungs-\n1. Nach § 17 wird der folgende § 17 a eingefügt:\nund Genußmitteln bestimmt sind, regeln,\n,,§ 17 a\n2. die zur Sicherung des~ Preisstandes er-\nBeimischung                                       forderlichen Rechtsverordnungen, ins-\n(1) Die Bundesregierung ist ermächtigt, durch                        besondere über Kostensätze, Be- und\nRechtsverordnung zur Sicherung der Verwertung                           Verarbeitungsspannen sowie Handels-\nvon Olsaaten und Olfrüchfen sowie pflanzlichen                          spann~n. Zahlungs- und Lieferungs-\nund tierischen Olen und Fetten inländischer Er-                         bedingungen, erlassen,\nzeugung, mit Ausnahme von Butter, die Betriebe                       3. unter den zu Nummer 2 bestimmten\nder Olmühlen-, Margarine- und Speisefett-Indu-                          Voraussetzungen Verfügungen treffen,\nstrie zu verpflichten, diese Erzeugnisse in einem                       falls sich die Auswirkungen der zu\ndem Verarbeitungsbedarf entsprechenden, jeweils                         regelnden Angelegenheit auf mehr\nfestzusetzenden Verhältnis zu den übrigen Roh-                          als auf ein Land erstrecken und eine\nstoffmengen zu verwenden, soweit dies möglich                           zentrale Erledigung erforderlich ist. Den\nist, ohne die Preisbildung wesentlich zu beein-                         nach Landesrecht zuständigen Landes-\nflussen.                                                                behörden steht das Recht zu Verfügun-\n(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen                       gen dieser Art in den Fällen zu, in\nder Zustimmung des Bundesrates. Diese Rechts-                           d.enen eine übergebietliche Regelung\nyerordnungen sind gleichzeitig mit der Zuleitung                        nicht erforderlich ist.\nan den Bundesrat dein Bundestag bekannt-\n(2) vVenn für Milch eine Preisregelung nach\nzugeben.\"\nAbsatz 1 Nummer 1 oder 2 nicht erfolgt, können\n2. In § 18 werden die Absätze 1, 2 und 4 wie folgt              die nach Landesrecht zuständigen Landesbehör-\n· gefaßt:                                                      den Preise, Bearbeitungs- und Handelsspannen,"]}