{"id":"bgbl1-1952-35-1","kind":"bgbl1","year":1952,"number":35,"date":"1952-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/35#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-35-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_35.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten (Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds - AusIWBG)","law_date":"1952-08-25T00:00:00Z","page":553,"pdf_page":1,"num_pages":28,"content":["553\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1952                                           Au s g c g c b c n zu Bonn am 2 6. August 19 5 2                                                                                                                                         Nr. 35\nInhalt:                                                                                                                            Seite\n25.8. 52                   Gesetz zur Bereinigung von deulschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung\nlauten (ßereinigungs~Jesetz für deutsche Auslandsbonds - AusHVßG) . . . . . . . . . . . .                                                                                                                                553\nIn TeH II Nr. 14, ausq(~<J(:lH!n mn 22. August 1952, sind veröffentlicht: Gesetz über die Konvention zum Schutze der\nMenschenrechte und CruncHrc!ilwilcin. -- Gesetz über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndc!m Spanisch(,n Slaat bdrcff()Jlcl Gc1slarbeitnehrner. -- Gesetz über das Abkommen vom 18. Januar 1952 zwischen der\nBund<!Sr<:publik D(:lll.schland und dem Königreich Belgien betreffend Gastarbeitnehmer. - Gesetz über das Abkommen\nvom 18. Januar 1952 zwisdwn der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien betreffend Grenzgänger. -\nGPS(!I.Z über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1951. -                                                                                                                         Bekanntrn.achung\nülwr die! Wie:deri.11JWl)nd_unq dr)s zwischen dE,m Deutschen Reich und dem Königreich des Hedjas, Nedjd und der zu-\n9chöri~Jcn C(!biet(, - - jl'lziqem Königreich Saudi-Arabien -- geschlossenen Freundschaftsvertrags vom 26. April\n1929. - -- Bc!kannlmc1cl1un~1 ülwr di<) Wit,dcranwendung des Internationalen Abkommens zur Bekämpfung des Alkohol-\nsdunu~igels.\n------------------lllllillllllll!l'.lll-lDlll!IIRl!lem,llll!lllllBl!ll1Dm!lll!llläi!lll!l'JlRllllllllllli!!läl!IBillll!IIIIG!liliiil!lllllililmEll!lllllillllll1ii!llli_.iillll'l'l4!illl-illE!llii\\liiilliillllli!iliillll&llllilillllil!!iiill!ll!!!lllllllllBIW-\nGesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen,\ndie auf ausländische Währung lauten\n(Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds - AuslWBG).\nVom 25. August 1952.\nGliederung\nABSCflNlTT 1                                                                           Beweisführung                                                                                                              §   24\nUnzuständigkeit des· Auslands bevollmächtigten                                                                              § 25\nAllgemeine Grundzüne des Bereinigungs-\nverfahrens                                                                        Zurücknahme der Anmeldung                                                                                                   §  26\nAuslandsbonds, lfo~JdJun~Jslc.md                                                                                                 Anerkennung des Anslandsbonds                                                                                               § 27\n§       1\nBereinigung der Auslandsbonds                                                                                    §       2       Ablehnung der Anerkennung                                                                                                   §   28\nVoraussetzungen der AnerkL'nnnng                                                                                 §       3        Rechtsbehelfe                                                                                                              § 29\nFeslslelll1ngsbesd1<!ide                                                                                         §       4        Antrag auf Oberprüfung der Ablehnung                                                                                       §   30\nNebenurkunden                                                                                                    §      5         Antrag auf gerichtliche Entscheidung                                                                                       § 31\nTilgungsstückc                                                                                                   §      6         Wirkung und Durchführung der gerichtlichen\nEntscheidung                                                                                                                §  32\nAnmeldung beim A usl,mdsbevollmächtiglen                                                                         §       7\nAnrufung eines Gerichts des Begebungslandes                                                                                 § 33\nAu slandsbPvollrniich li~Jte                                                                                     §       8\nVereinbarte Schiedsgerichte                                                                                                § 34\nAuslandsspruchstcl l()ll                                                                                         §       9\nGesetzliche Schiedsgerichte                                                                                                § 35\nAnmeldung bei U('r Prüfstelle                                                                                   § 10\nMaßnahmen bei endgültiger Ablehnung                                                                                        § 36\nPrüfstellen                                                                                                     § 11\nAmtliche Liste d('r ancrkanntt~n Auslandsbonds                                                                  § 12\nABSCHNITT III\nSammclanerk(!nnu n~J                                                                                            § 13\nAnmeldung bei der Prüfstelle\nLeistungsverbot                                                                                                 § 14\nAnmeldung, Anmeldefristen                                                                                                  § 37\nErsatzurkunden                                                                                                  § 15\nRechtmäßiger Erwerb                                                                                                        § 38\nEntzogene Ausl,rndsbonds                                                                                        § 16\nInhult der Anmeldung                                                                                                       § 39\nAmts- und RechLshi 11()                                                                                          § 17\nVorlage des angemeldeten Auslandsbands                                                                                     §   40\nI2nl.~J('Qennabme von Annwldunqen und Erkllinmgen                                                                § 18\nBeweisführung                                                                                                              § 41\nStichtag                                                                                                        § 19\nUnzuständigkeit der Prüfstelle                                                                                             §   42\nUnl.l!rrichlung dt!r OJfon 11 ich kcit                                                                           § 20\nZurücknahme der Anmeldung                                                                                                  § 43\nAnerkennung durch die Prüfstelle                                                                                           §   44\nABSCI INITT ll\nVorlage an die Kammer für Wertpapierbereinigung                                                                            §   45\nAnmeldung bei dem Aus]andsbcvoUm[ichliglen\nI::inspruch des Ausstellers                                                                                                § 46\n1\\nrncldut1\\J, Anllil'ldc•fris!cn                                                                                § 21            Verfahrc~n und Entscheidung der Kammer für\nInli,ilL der J\\n1rwld1::1'.J                                                                                     § 22            Wertpapierbereinigung                                                                                                       §  47\nVorldgt! des i.lll(J(•111(•ldvi()t1 /\\usit1n<lsbun<ls                                                            § 23            D_urchführung der Entscheidung                                                                                              § 48","554                                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nJ\\BSCI 1N1TT IV                                                        ABSCHNITT VIII\nDoppdanmdrlungen                                 § 49                           Kosten\nV crfahrenskostcn                                § 62\n/\\ I\\~,< '11 r--J ITT V                              Erstattung von Aufwendungen                     § 63\nVerwaltungsabgabe                               § 64\nNicht    <11H'th.-i1rnic          /\\ ns!,,nHlshonds, rnlschädigungs-\n,insprüche                                     Durchführungsvorsc.hriftt?n                     § 65\nKr,dilu,-;itJkl,il 11illil <111,,rL11111t,:r J\\11:,;landsbon<ls              § 50                      ABSCHNITT IX\nN ,,d!L r:iq l i dl() c\\ IH' rk ('illl l l li(f                              § 51                  Ergänzende Vorschriften\nEnlsd1~idi(J1111q.,;iinsp1           itllic      u·,r 1'.rrlfllos <Jcwcndcne         Binden.de Wirkung der Entscheidungen            § 66\nAu:;ld1H.lsl)()mls                                                           § 52\nAus.schließliche Zusti:indigkeit                 § 67\n[nlsd1;idiqunqs,:11,-;p11idw c1us Fl,slstclluwis-\nbcschcid<'ll                                                                 § 53    Pfandrechte und andere Rechte Dritter an Aus-\nlandsbonds                                      § 68\nEn lsch;jd i (j 1, ll'J c;<1 w,p 11·1 du: !tir ']'; l lJ u n~J ss 1(id<t)    § 54\nSinngemctß anzuwendende Vorschriften             § 69\nZustellungen                                    § 70\ni\\B~CI INJTT VJ\nEntscheidungsbefugnis des Vorsitzenden der\nS<lmmelanerkenmmg                                         Kc1mmer für Wertpc1pierbereinigung              § 71\nAn!rdcf d11f        St1n:i11t·l,111crk<'llllllf)(J                           § 55    Mehrheit von Ausstellern                        § 72\nErmilllunut,ll                                                               § 56    Auslandsboncls des ehemaligen Landes Preußen    § 73\nEntsdwid11n\\J 11lwr dir, Sdntt1H'lcl11crkcnuung                              § 57    Bundesschuldenverwaltung                        § 74\nDu rd1 iii h r 1111<J sv ( i r:-,cl1 ri ff cn                                § 58    Ein- und Ausfuhrvorschriften                    § 75\nDurchführungsvorschriften                       § 76\n/\\1\\:-,CIINITT VII                                     Amt für Wertpapierbereinigung                   § 77\nhc,iuahe von Sicherheiten                                       Mitwirkung des Be9ebungslandes                  § 78\nVorm1ss<•lz1111q(•n d,·1· 1:r(,i'.J;ilH:                                     § 59                      ABSCIINlTT X\nCc:richtlkhc ( lc•ll1•11d:ilt:ch1111q d,,s Frcigilbc-                                                 Schlußvorschriften\nvcrl<1ncJ<'J1S                                                               § 60    Lrnd Berlin                                     § 79\nWirkun:J der Ft('iq<1b,·c•nlsdH·idun1J                                       § 61    Inkrafttreten                                   § BO\nDer Bundc'.-,l.i:1~J h,1t rnit Zustimmung des Bundes~                                                          § 3\nrates das folucndc ( ;('Sclz beschlossen:                                                      Voraussetzungen der Anerkennung\n(1) Ein Auslandsbond wird vorbehaltlich des § 6\nABSCHNITT I                                    im Prüfungsverfahren anerkannt, wenn er nach\n§§ 7, 1-0 zur Prüfung angemeldet und nach näherer\nAl1gemeine Grundzüg-e ·                                    Vorschrift der §§ 23, 40 vorgelegt wird und wenn\ndes Bereinigungsverfahrens                                              1. der Auslandsbond ein Auslandsstück im\nSinne des 'Absatzes 2 ist oder\n§ 1                                       2. der Anmelder rechtmäßiger Erwerber im\nSinne des § 38 Abs. 1, 2 ist (rechtmäßig\nAuslandsbonds, Begebungsland                                                erworbenes Stück) oder\n(1) Auslandsbonds im Sinne dieses Gesetzes sind                                         3. der Auslandsbond dem Anmelder wegen\nWertpapiere der im anliegenden Verzeichnis (Ver-                                               einer im Inland oder Ausland bis zum\nzeichnis der Auslandsbonds) aufgeführten Art. Als                                              8. Mai 1945 einschließlich begangenen Ent-\nBegebungsland einer bestimmten Art von Aus-                                                    ziehung auf Grund einer nicht mehr an-\nlandsbonds gilt der in dem Verzeichnis angegebene                                              fechtbaren Entscheidung einer für den\nStaat.                                                                                        Geltungsbereich dieses Gesetzes zustän-\ndigen Behörde oder anderen Stelle zurück-\n(2)   Die Bundesregierung kann das Verzeichnis                                             gewährt worden ist (Rückerstattungsstück).\ninnerhalb zweier Jahre nach dem Inkrafttreten des\nGesetzes durch Rechtsverordnung ergänzen. Sie darf                                     (2) Ein Auslandsbond ist ein Auslandsstück, wenn\ndabei nur solche Schuldverschreibungen in das Ver-                                  er sich am 1. Januar 1945 außerhalb der Grenzen\nzeichnis aufnehmen, C.lif~ auf ausländische Währung                                  Deutschlands nach dem Stande vom 31. Dezember\nlüuten und bis zum 8. Mai 1945 einschließlich von                                    1937 (Ausland) sowie außerhalb Danzigs, Memels,\nAusslcllern ausgegeben worden sind, die ihren Sitz                                  Osterreichs und der am 1. Januar 1945 von Deutsch-\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.                                           land in seine Verwaltung einbezogenen Teile\nPolens und der Tschechoslowakei einschließlich\ndes ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren\n§ 2\nbefunden hat. Als Auslandsstück gilt ferner ein\nAuslandsband der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten\nBereinigung der Auslandsbonds\nArt, wenn: ehe Entscheidung über die Rückgewä11:r\nAuslandsbonc1s bleiben nur gültig, wenn sie nach                                 wegen dne1~ im Ausland begangenen Entziehung\ndiesem Gesetz ü.fü~rlonnt werden. Für Auslands-                                      ergangen ist_ und der Inhaber seinen Wohnsitz, ge-\nbands, die nicht unerkannt worden sind, gelten die                                   wöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder seine Hauptnieder-\n§§ 50, 52 bis 54.                                                                   lassung zur Zeit der Anmeldung in1 Ausland hat.","Nr. 35 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1952                         555\n§ 4                         gelten für die Zwecke dieses Gesetzes als zu Til-\nFeststellungsbescheide                gungszwecken erworben und als kraftlos {Tilgungs-\nstücke). Diese Auslandsbonds werden weder aner-\nFür einen Auslandsbond, der vernichtet ist oder      kannt noch wird für sie ein Feststellungsbescheid\nder aus einem anderen Grunde von keinem An-             erteilt; sie berechtigen nur zu Entschädigungs-\nrneldebcrechligten zur Anerkennung vorgelegt wer-       ansprüchen nach § 54.\nden kann, wird vorbehaltlich des § 6 im Prüfungs-\nverfahren ein Feststellungsbescheid erteilt, wenn           (2) Absatz 1 gilt nicht für Auslandsbonds, die bis\nder Auslandsbond nach § 10 angemeldet und wenn          zum 8. Mai 1945 einschließlich mit. Rechten Dritter\nfestgestellt wird, claß der Anmelder als rechtmäßiger   belastet worden, als Sicherheit für Dritte hinterlegt\nErwerber im Sinne des § 38 Abs. 3 gilt. Der Fest-       worden oder sonst wieder in den Verkehr gelangt\nstellungsbeschekl gewährt die in § 53 bezeichneten      sind. Absatz 1 gilt ferner nicht für Auslandsbonds,\nEn tschäcl igu ngsansprüche.                            die bis zum 8. Mai 1945 einschließlich im Inland\noder Ausland entzogen worden sind.\n§ 5\nNebenurkunden                          {3) Die in Absatz 1 genannten Personen sind ver-\npflichtet, dabei mitzuwirken, daß Auslandsbonds,\n{l) Rechtsfolgen, die sich nach diesem Gesetz oder   die nach den Absätzen 1, 2 als kraftlos gelten, als\nden auf Gruncl dieses Gesetzes ergehenden Vor-          getilgt berücksichtigt werden können. Erlangen sie\nschriften Hir einen Auslandsbond ergeben, er-           die freie Verfügungsgewalt über die in Absatz 2\nstrecken sich sowohl auf die Stammurkunde als           genannten Auslandsbonds zurück, so sind sie ver-\nauch auf die zu ihr ausgestellten Nebenurkunden.        pflichtet, diese Bonds alsbald zur Tilgung zu ver-\nDies gilt auch dann, wenn die Nebenurkunden von         wenden.\nder Stammurkunde getrennt worden sind und die\nStammurkunde ohne die Nebenurkunden zum Prü-                                        § 7\nfungsverfahren angemeldet wird.                                 Anmeldung beim Auslandsbevollmächtigten\n(2) Wenn ein Auslandsbond zusammen mit den               {1) Auslandsbonds, deren Anerkennung nach § 3\nzu ihm ausgestellten Nebenurkunden im Prüfungs-         Abs. 1 Nr. 1 (Auslandsstücke) beansprucht wird,\nverfahren vorgelegt wird, genügt es für die Anwen-      sind bei dem zuständigen Auslandsbevollmächtigten\ndung von § 3 Abs. 1 Nr. 1, daß sich die Neben-         für die Bereinigung deutscher Auslandsbonds (§ 8)\nurkunden am 1. Januar 1945 im Ausland mit Aus-          anzumelden.\nnahme der in § 3 Abs. 2 Satz 1 namentlich bezeich-\nneten Gebiete befunden haben.                              (2) Für die Anmeldung und das Prüfungsverfah-\nren gelten die § § 21 bis 36.\n(3) Die Bundesregierung kann für bestimmte\nArten von Auslandsbonds durch Rechtsverordnung                                     § 8\nzulassen, daß Nebenurkunden selbständig zur An-\nerkennung angemeldet werden, wenn sie Ansprüche                         Auslandsbevollmächtigte\nverbriefen, die unabhängig von der Stammurkunde             (1) Die Bundesminister der Finanzen und des\ngeltend gemacht werden können. Nebenurkunden,           Auswärtigen bestellen im Einvernehmen mit dem\ndie hiernach selbständig zur Anerkennung angemel-       Bundesminister für Wirtschaft für jedes Begebungs-\ndet werden, gelten als Auslandsbonds im Sinne           land, nachdem es zugestimmt hat, einen Auslands-\ndieses Gesetzes.                                        bevollmächtigten für die Bereinigung deutscher\n{4) Die Bundesregierung kann in einer Rechtsver-     Auslandsbonds (Auslandsbevollmächtigter). Der Aus-\nordnung nach Absatz 3 auch bestimmen, daß sich          landsbevollmächtigte ist für alle Auslandsbonds\neine Entscheidung über die Anerkennung der              des Begebungslandes zuständig, für das er bestellt\nStammurkunde nicht oder nur unter gewissen Vor-         ist. Die Bundesregierung kann die Zuständigkeit\naussetzungen auf die Nebenurkunden erstreckt. In        für bestimmte Arten von Auslandsbonds durch\neiner Entscheidung, die auf Grund einer solchen         Rechtsverordnung abweichend regeln.\nVerordnung ergeht, ist anzugeben, auf welche                (2) Der Bundesminister der Finanzen übt die\nNebenurkunden sie sich nicht erstreckt.                 Dienstaufsicht über die Auslandsbevollmächtigten\n§ 6                         im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Aus-\nwärtigen aus. Er kann die unmittelbare Dienstauf-\nTilgungsstücke                    sicht im Einvernehmen mit dem Bundesminister des\n(1) Auslandsbon<ls, die                              Auswärtigen einer anderen Stelle übertragen. In\n1. vom Aussteller zurückerworben oder für        ihren sachlichen Entscheidungen über die Anerken-\nseine Rechnung erworben worden sind oder      nung eines Auslandsbonds sind die Auslands-\nbevollmächtigten an Weisungen im Dienstaufsichts-\n2. von anderen Personen oder für Rechnung\nanderer Personen, die als Schuldner für die   wege nicht gebunden.\nAnsprüche aus den Bonds unmittelbar haf-          (3) Die Bundesminister der Finanzen und des Aus-\nten, zur Befreiung von ihrer Schuld er-       wärtigen können im Einvernehmen mit dem Bundes-\nworben worden sind oder                       minister für Wirtschaft die Bestellung eines Aus-\n3. vom Deutschen Reich, der Reichsbank, der       landsbevollmächtigten      aus wichtigen Gründen\nKonversionskasse für deutsche Auslands-       widerrufen. Sie dürfen den Widerruf nur im Beneh-\nschulden, der Deutschen Golddiskontbank       men mit dem Begebung$land aussprechen; wenn\noder für Rechnung dieser Körperschaften       Gefahr im Verzuge ist, können sie dem Auslands-\nerworben worden sind,                         bevollmächtigten die Amtsausübung vorläufig unter-","556                                           Bundcsgcsctzblr1 lt,          1952, Teil I\nSd~Jcn. Di,~ B(•:-:l.c!i1itl(J cirws i\\us1andshevollmäch-          uebungsland eingerichü~t worden ist und deren\nliqtr,n isl z,1            idc'!rurl'l1, wenn dc1s BPgebungslanu   Zuso.mmensetzung der der Auslandsspruchstelle\nda r u rn n ü eh s 1. 1< li 1.                                     entspricht.\n(4) Die i\\t1:;]i\\1Hl:,L1t!Voll111üchLi~Jlc·n können sich bei\n§ 10\nihn:r Tüligkcil. dPs Bc·islcirnlcs deutscher und aus-\nH'mdisclier Siidivcr~;U\\ndigcr, Banken und anderer                             Anmeldung bei der Prüfstelle\ngeeigneter SL(:]len b<'diencn.\n(1) Auslandsbonds, deren Anerkennung nach § 3\n(5) Die fü:!~l.('1lun~J d<:r J\\uslanclsbevollmächtigten         Abs. 1 Nr. 2 (rechtmäßig erworbene Stücke) oder\nund die Beendigung iltr(!S Amles sind im Bundes--                  nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 (Rückerstattungsstücke) be-\nanzeigcr bekann !zugeben.                                          ansprucht wird, sind bei der zuständigen Prüfstelle\n(§ 11) anzumelden. Dasselbe gilt, wenn nach § 4\n(6) Die Bundesregierung kc1nn durch Rcchtsverord-\nein Feststellungsbescheid beansprucht wird.\nnunq ergänzende Vorschriften über die Bestellung\nund Abbcrufunu der Auslandsbevollmächtigten                           (2) Für die Anmeldung und das Prüfungsver-\nsowie ihre dienstlichen Rechte und Pflichten er-                   fahren gelten die § § 37 bis 48.\nlassen.\n§ 11\n(7) Für einen Auslandsbcvollmächtigten können\nständige Vertreter bestellt werden. Ihr Geschäfts-                                       Prüfstellen\nkreis wird von dem Auslundsbevollmächtigten be-\nstimmt. Im übrigc:n gelten für die ständigen Ver-                     (1) Die Aussteller von Auslandsbonds haben der\ntreter die für die Auslandsbe:vollmäd1tigten gelten-               Bankaufsichtsbehörde, in deren Bezirk sie ihren\nden Vorschriften sinngemäß.                                        Sitz haben, innerhalb dreier Monate nach dem In-\nkrafttreten dieses Gesetzes, in den· Fällen des § 1\nAbs. 2 innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten\n§ 9                         der das Verzeichnis ergänzenden Verordnung, ein\nAuslandsspruchstellen                    Kreditinstitut im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nals Prüfstelle zu benennen. Ist ein Kreditinstitut\n(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-                  Aussteller, so kann es sich selbst als Prüfstelle be-\nordnung die Aufgaben des Auslandsbevollmächtig-                    nennen.\nten ganz oder leil weise einer Auslandsspruchstelle\nfür die Bcreini~Jll ng dcu tscher Aus]andsbonds (Aus-                 (2) Die Prüfstelle bedarf der Bestätigung durch\nlandsspruchstellc) übertragen, die nach Absatz 2                   die Bankaufsichtsbehörde.\nzu bilden ist.                                                        (3) Die Bankaufsichtsbehörde hat die Prüfstelle\n(2) Die Auslandsspruchstellen bestehen aus dem                 alsbald nach der Bestätigung im Bundesanzeiger\nAuslandsbevollmächtigten, einem weiteren Aus-                      bekanntzumachen.\nlandsbevollrnächtigten und einem Vorsitzer. Der                        (4) Im übrigen gelten die §§ 7, 51, 52 des Wert-\nweitere Auslandsbevollmächtigte und der Vor-                      papierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949\nsitzer werden nach § 8 Abs. 1 bestellt; sie dürfen                 (WiGBl. S. 295) sinngemäß.\nnur abberufen werden, nachdem das Begebungsland\nzugestimmt hat. Im. übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 3,\n§ 12\nAbs. 4, 5, 7 sinngemäß.\nAmtliche Liste der anerkannten Auslandsbonds\n(3) Für das Verfahren vor der Auslandsspruch-\nstelle gelten die Vorschriften über das Verfahren                     (1) Auslandsbonds, die nach diesem Gesetz an-\nvor dem Auslc1ndsbevollmächtigten sinngemäß. Die                   erkannt worden sind, werden unter genauer Be-\nAuslandsspruchstelle entscheidet bei Ubereinstim-                 zeichnung ihrer Merkmale, insbesondere der Stück-\nmung der beiden Auslandsbevollmächtigten ohne                     nummer, in eine amtliche Liste aufgenommen. Das-\nden Vorsitzer. Einigen sich die Auslandsbevoll-                   selbe gilt für Nebenurkunden, die selbständig an-\nmächtigten nicht, so haben sie die Sache dem Vor-                 erkannt worden sind (§ 5 Abs. 3). Wenn sich die\nsitzer zur Entscheidung vorzulegen. Sie sollen sich               Anerkennung der Stammurkunde nicht auf Neben-\ndabei gutachtlich äußern. Die einstimmige Entschei-               urkunden erstreckt (§ 5 Abs. 4), ist auch das an-\ndung der Auslandsbevollmächtigten oder die Ent-                    zugeben.\nscheidung des Vorsitzers hat dieselbe Wirkung und\nunterliegt denselben Rechtsbehelfen wie die Ent-                      (2) Die amtliche Liste wird vom Amt für Wert-\nscheidung eines Auslandsbevollmächtigten.                         papierbereinigung geführt und in angemessenen\nFolgen im Bundesanzeiger veröffentlicht.\n(4} Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-\nordnung ergänzende Vorschriften über die Einrich-                     (3) Unberührt durch dieses Gesetz bleibt die Be-\ntung und das Verfahren der Auslandsspruchstellen                  fugnis der zuständigen in- und ausländischen Stellen,\nsowie über die Bestellung, die Abberufung und die                 für ihren Geschäftsbereich anzuordnen, daß an-\ndienstlichen Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder                erkannte Auslandsbonds oder selbständig anerkannte\nerlassen.                                                          Nebenurkunden durch Anlagen, Stempel oder in\nanderer Weise kenntlich zu machen sind oder daß\n(5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-                  zum Geschäftsverkehr oder Börsenhandel nur solche\nordnung die Aufgaben des Auslandsbevollmächtig-                    Urkunden zugelassen werden, die in die amtliche\nten ganz oder teilweise auch einer anderen Stelle                 Liste aufgenommen sind oder de'ren Anerkennung\nübertragen, die durch ein Abkommen mit dem Be-                    sonst kenntlich gemacht worden ist.","Nr. ;:5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1952                        557\n§  n                          Entziehung geltend gemachten Ansprüche auszu-\nsetzen.\nSammelanerkennung\n(2) Absatz  1 gilt sinngemäß für die Befugnis,\nDer Bundesminister der Fimmzen kann im Ein-            einen Feststellungsbescheid zu beanspruchen, wenn\nvernehmen mit c1crn Bundesminister der Justiz nach        ein Auslandsbond nach der Entziehung in Verlust\nnäherer Vorschrift der §§ 55 bis 58 alle oder be-         geraten ist.\nstirnm le Auslandsbonds einer Art anerkennen\n(Sammelanerkennung). Die Sammelanerkennung hat               (3) Endgültige Entscheidungen der für den Gel-\ndieselbe Wirkung wie die Anerkennung durch die            tungsbereich dieses Gesetzes zuständigen Behörden\nsonsl nach diPscm CPselz zuständigen Stellen.             oder anderen Stellen, durch welche die Rückgewähr\neines entzogenen Auslandsbonds oder die Uber-\n§ 14                         tragung der in Absatz 2 genannten Befugnis an-\ngeordnet wird, sind für das Prüfungsverfahren\nLeistungsverbot                       bindend.\nJ\\usslcJle:r, Treulüinder und Zahlungsagenten\ndürfen auf Crund nicht anerku1rnter Auslandsbonds                                 § 17\nrrnr die Leistungen gewähren, zu denen sie nach                           Amts- und Rechtshilfe\ndiesem Gesetz verpflichtet sind.\n(1) Die nach diesem Gesetz zuständigen Behör-\nden und anderen Stellen haben sich Amtshilfe zu\n§ 15\nleisten. Gebühren und Auslagen für die Gewährung\nErsatzurkilnden                       von Amtshilfe werden nicht erstattet.\n(2) Die   Auslandsbevollmächtigten können die\n(1) BesUmrnunuen, nach denen ein Auslandsbond\nGerichte um die Vernehmung von Zeugen und\nfür kraftlos Prl, Hirl od<'.~r die Ausstellung einer Er-\nSachverständigen sowie die Erhebung sonstiger Be-\nsc1Lzurk undc verl,ui~Jl werden kann, bleiben unbe-\nweise ersuchen. Die §§ 157, 158, 159 Abs. 1 Satz 1,\nrührt.\nAbs. 2, §§ 160, 164, 165\" des Gerichtsverfassungs-\n(2) · Die Ersalzurkunden sind Auslandsbands im         gesetzes gelten sinngemäß; das Ersuchen kann auch\nSinne dieses Cesetzes. Für das Prüfungsverfahren          an die Kammer für Wertpapierbereinigung gerichtet\ngelten der ursprün~Jlichc Auslandsband und die für        werden, in deren Bezirk der Aussteller seinen Sitz\nihn ausgestellle Ersu tzurkunde als dieselbe Ur-          hat oder die Amtshandlung vorgenommen werden\nkunde. Eine Ersalzurkuncle, die nach dem 1. Januar        soll. Für die Beweisaufnahme gelten die Vorschrif-\n1945 ausgegeben worden ist, gilt als Au$landsstück        ten des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1), wenn sich der ursprüngliche Aus-      willigen Gerichtsbarkeit sinngemäß; das ersuchte\nlandsbonei am l. Januar 1945 oder, wenn das für die       Gericht entscheidet über die Fragen, deren Entschei-\nAusstellung der Ersq.lzurkunde maßgebende Ereig-          dung sonst dem ersuchenden Gericht vorbehalten ist.\nnis schon vorher eingetreten ist, zu diesem Zeit-\npunkt im Ausland mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2              (3) In einem Verfahren nach diesem Gesetz\nSatz l namentlich bezeichneten Gebiete befunden           können die Gerichte Ersuchen um Rechtshilfe auch\nhatte; § 3 Abs. 2 Salz 2 gilt sinngemäß.                  an die Kammer für Wertpapierbereinigung richten,\nin deren Bezirk der Aussteller seinen Sitz hat oder\n(3) Ersatzurkunden für solche Auslandsbonds, die      die Amtshandlung vorgenommen werden soll.\nbereits nach diesem Gesetz anerkannt worden\nwaren, bedürfen keiner f!rneuten Anerkennung. Sie\nwerden auf Antrag des Inhabers vom Amt für Wert-                                   § 18\npapierbereinigung in die amtliche Liste (§ 12) auf-       Entgegennahme von Anmeldungen und Erklärungen\ngenommen; bei der Aufnahme in die Liste ist auf\ndie schon ('rfolgte Anerkennung zu verweisen.                (1) Wenn sich ein Anmelder außerhalb des Gel-\ntungsbereichs dieses Gesetzes aufhält, kann er die\n§ 1G\nAnmeldung oder andere Erklärungen, die bei einem\nAuslandsbevollmächtigten oder einer Prüfstelle ein-\nEntzogene Auslandsbonds                   zureichen sind, bei dem Auslandsbevollmächtigten\neinreichen, der für das Gebiet bestellt ist, in dem\n(1) Wer Ansprüche auf Rückgewähr wegen eines\nsich der Anmelder aufhält. Ist für dieses Gebiet kein\nim Inland oder Ausland bis zum 8. Mai 1945 ein-\nAuslandsbevollmächtigter bestellt, so kann der An-\nschließlich entzogenen Ausli.tndsbonds bei einer für\nmelder die Erklärung bei einer für das Gebiet zu-\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes zuständigen\nständigen konsularischen Behörde der Bundes-\nBehörde oder anderen Slelle geltend gemacht hat,\nrepublik Deutschland einreichen. Ist auch eine solche\nist zur Anmeldung des Bonds im Prüfungsverfahren\nBehörde nicht vorhanden, so kann er die Erklärung\nberechtigt, auch wenn über diese Ansprüche noch\nnach seiner Wahl bei jedem Auslandsbevollmäch-\nnicht entschieden ist. Die Anmeldung ist als Anmel-\ntigten oder jeder konsularischen Behörde der Bun-\ndung Pin es entzo9e1wn A uslandsbonds zu kennzeich-\ndesrepublik Deutschland oder bei der Prüfstelle\nnen. Dus Püifunqsverfohrcm wird ausgesetzt, bis\neinreichen.\nüber die we~Jcn der f:nlzichung gellend ger:nachten\nAnsprüche rechlskrfütig entschieden ist. Wenn               (2) Die in Absatz 1 genannten Stellen haben die\nwegen des enlzoqenen Auslandsbon<ls weitere An··          bei ihnen eingegangenen Erklärungen unverzüglich\nrneldunqen vorli<:fJ(!n, isl i:.mch insoweit das Ver-    nach den Weisungen des Anmelders weiterzuleiten.\nfahren bis zur Enlscheid uno über d1e wegen der           Fehlt eine solche Weisung, so ist eine bei einer","558                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nkonsularischen Behörde eingegangene Erklärung an                             ABSCHNITT II\nden zuständigen Auslandsbevollmächtigten oder die\nzuständige Prüfstelle weiterzuleiten; eine bei einem     Anmeldung bei dem Auslandsbevollmächtigten\nunzuständigen Auslandsbevollmächtigten einge-\ngangene Erklärung ist nach § 25, eine bei der Prüf-                                § 21\nstelle eingegangene Erklärung nach § 42 zu be-\nhandeln.                                                               Anmeldung, Anmeldefristen\n(3) Fristen, die   der Anmelder bei der Abgabe           (1) Ein Auslandsbond, dessen Anerkennung mit\neiner Erklärung gegenüber einem Auslandsbevoll-          der Begründung beansprucht wird, daß er ein Aus-\nmächtig ten oder einer Prüfstelle, zu beobachten hat,    landsstück (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) sei, ist zur Durchführung\nsind gewahrt, wenn sie gegenüber einer nach Ab-          des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres nach\nsatz 1 zuständigen Stelle eingehalten worden sind.       dem Stichtag (§ 19) bei dem zuständigen Auslands-\nIst eine Anmeldung innerhalb der für sie geltenden       bevollmächtigten (§ 8 Abs. 1) schriftlich anzumelden.\nAnmeldefristen (§ 21 Abs. 1, 2, § 37 Abs. 2) an eine     Die Anmeldung kann innerhalb weiterer zweier\nnach Absatz 1 Satz 3 zuständige Stelle abgesandt         Jahre nach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Frist\nworden, so sind diese Fristen auch dann gewahrt,         vorgenommen werden, wenn der Anmelder glaub-\nwenn die Anmeldung innerhalb dreier Monate nach          haft macht, daß eine frühere Anmeldung ohne\nihrem Ablauf bei dieser Stelle eingegangen ist.          eigene grobe Fahrlässigkeit unterblieben ist.\n(4) Absatz 3    gilt nicht für die Einlegung von         (2) Die Bundesregierung kann für bestimmte Arten\nRechtsmitteln odt~r anderen Rechtsbehelfen und für       von Auslandsbonds durch Rechtsverordnung die in\nerneute Anmeldungen nach § 21 Abs. 3, 4, § 37            Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Frist bis zur Dauer von\nAbs. 3.                                                  drei Jahren, die in Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Frist\nbis zur Dauer von vier Jahren, beide Fristen zu-\nsammen aber nicht auf meh:i; als eine Gesamtdauer\n§ 19                         von fünf Jahren verlängern.\n(3) Ist die Anerkennung eines Auslandsbonds, der\nStichtag\nbei einer Prüfstelle angemeldet worden war, durch\n(1) Als Stichtag im Sinne dieses Gesetzes gilt         rechtskräftige Entscheidung abgelehnt- worden, so\nfür die im Verzeichnis der Auslandsbonds aufge-           kann dieser Bond bei dem zuständigen Auslands-\nführten Arten von Auslandsbonds der erste Tag            bevollmächtigten erneut angemeldet werden, wenn\nnach dem Ablauf von sechs Monaten seit Inkraft-           die Anerkennung nunmehr nach Absatz 1 Satz 1 be-\ntreten des Gesetzes.                                      ansprucht wird. Diese Anmeldung ist nur innerhalb\ndreier Monate nach dem Zeitpunkt zulässig, in dem\n(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-          die Ablehnung rechtskräftig geworden ist. Der Ab-\nordnung für Auslandsbonds einer bestimmten Art            lauf der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten\nFristen schließt die erneute Anmeldung nur aus,\n1. einen früheren Stichtag festsetzen,  wenn      wenn die Anerkennung in dem früheren Verfahren\ndie sachgemi:iße Prüfung von Anmeldungen       bereits wegen verspäteter Anmeldung abgelehnt\ndurch den Auslandsbevollmächtigten und         worden war.\ndie Prüfstelle bereits in diesem Zeitpunkt        (4) Absatz 3 gilt sinngemäß, wenn ein Auslands-\nsichergestellt ist, oder                       bevollmächtigter die Anerkennung mit der Begrün-\ndung abgelehnt hat, daß. ein anderer Auslands-\n2. einen bis zu sechs Monaten späteren Stich-      bevollmächtigter zuständig sei. Der Auslandsbevoll-\ntag festsetzen, wenn der Auslandsbevoll-       mächtigte, bei dem die erneute Anmeldung vorge-\nmächtigte oder die Prüfstelle vorher zu        nommen wird, hat den Auslandsbevollmächtigten,\neiner sachgemäßen Prüfung von Anmel-           der die Anerkennung abgelehnt hatte, von der er-\ndungen nicht in der Lage ist.                  neuten Anmeldung unverzüglich zu benachrichtigen.\n(3) Bei einer fagänzung des Verzeichnisses der\nAuslandsbonds ist für die neu aufgenommenen Aus-                                   § 22\nlandsbonds ein Stichtag unter sinngemäßer Anwen-\ndung des Absatzes 2 zu bestimmen.                                         Inhalt der Anmeldung\n(1) In der Anmeldung sind der Name und Vor-\n§ 20                          name (die Firma) sowie die Anschrift des Anmelders\nanzugeben.\nUnterrichtung der OHentlichkeit                 (2) Per angemeldete Auslandsbond ist nach sei-\nnen Merkmalen, insbesondere der Stücknummer,\nDer Bundesminister der foinanzen ergreift die er-\ngenau zu bezeichnen. Die Tatsachen, die für die An-\nforderlichen Maßnahmen, um die Offentlichkeit, ins-\nmeldung erheblich sind, sind unter Angabe oder\nbesondere in Deubchland und den Begebungs-\nBeifügung der Beweismittel darzulegen.\nländern, in geeigneter Weise auf dieses Gesetz und\ndie sich aus ihm für die Inhaber von Auslandsbonds          (3) Eine Anmeldung, die einzelnen Erfordernissen\nergebenden Rechte und Pflichten sowie die Folgen         der Absätze 1, 2 nicht oder nicht vollständig ent-\neiner Nichtbeachtung der Vorschriften des Gesetzes       spricht, ist gleichwohl wirksam, wenn sie den An-\nhinzuweisen.                                             melder und den angemeldeten Auslandsbond hin-","Nr. J5 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1952                      559\nreichend crkc~nnen l~ißt. Die Pflid1l des Anmelders,      (3) Der Auslandsbevollmächtigte kann unbe-\ntlic Anmeldung zu ergänzen oder zu berichtigen,        schadet der Beweispflicht des Anmelders- die Ermitt-\nbleibt unberührt.                                      lungen anstellen, die er zur Aufklärung des Sach-\n(4) DC'r Auslanclsbevo11müchtigtc   zeigt die An-   verhalts für erforderlich hält. Er kann zü diesem\nZweck dem Anmelder die Vorlage bestimmter Ur-\nrneldun~r des Anslandsbonds unter Angabe seiner\nMerkmale~, i nshcsonclerc der Stücknummer, unver-      kunden oder die Beibringung anderer geeigneter\nBeweismittel auferlegen. Besteht Grund zu der An-\nzüglich ch:r Prüfstelle, dem Aussteller sowie den\nTrcuhi.indcrn und Zahlungsagenten an. Der An-          nahme, daß ein Auslandsbond nach § 6 nicht an-\nerkannt werden kann 1 so soll der Auslandsbevoll-\nmelder soll seinr~r AnrneJdung die erforderlichen\nmächtigte den Anmelder über die Tatsachen und\nAbschriften lwi fügen.\nBeweismittel, auf welche sich diese Annahme stützt,\n§  2:1                        unterrichten und ihm Gelegenheit geben, diese An-\nnahme zu entkräften.\nVorlage des angemeldeten Auslandsbonds\n(4) Die Bundesregierung kann für bestimrnte\n(1) Der A us1andsboncl ist mit der Anmeldung dem    Arten von Auslandsbonds durch Rechtsverordnung\nAuslandsbevollmächtigten vorzulegen, der ihn in        bestimmen, daß Tatsachen, die für die Anerkennung\nVerwabrunu nimmt.                                      wesentlich sind, durch Urkunden oder Belege be-\nstimmter Art bewiesen werden oder nur durch Ur-\n(2) Der Aus]andboncl kann auch bei einer geeig-\nkunden oder Belege bestimmter Art bewiesen\nneten Stelle hinterlegt werden, wenn sichergestellt\nwerden können.\nist, daß der Bernd nur mit :Einwilligung des Aus-\nlandsbevoll rnüchligtcn freigegeben und auf sein\nVerlungen jederzeit ihm oder nach seiner Bestim-                               § 25\nmung einPm i.rnderen Ausli:mdsbevollmächtigten oder       Unzuständigkeit des Auslandsbevollmächtigten\neiner Prüfstelle heram:gr>geben wird. Der Anmelder\nhat mit der Annwldung eine Bescheinigung über die         (1) Ist der Auslandsbevollmächtigte für eine bei\nHinl:crlegm1(J und Sicherstellung beizubringen, in     ihm vorgenommene Anmeldung nicht zuständig, so\nwelcher der ./\\uslrmclsbond nach seinen Merkmalen,     gibt er die Anmeldung an den zuständigen Aus-\ninsbesondere\\ der Stücknummer, genau bezeich-          landsbevollmächtigten oder die zuständige Prüf-\nnet ist.                                               stelle ab. Dem Anmelder ist vorher Gelegenheit\nzu geben, sich zu der beabsichtigten Maßnahme zu\n(3) Wird der A.uslandsbond oder die in Absatz 2\näußern. Die Abgabe ist unzulässig, wenn der An-\nvorgesehene Bescheinigung nicht gleichzeitig mit\nmelder ihr innerhalb einer ihm von dem Auslands-\nder Anmeldung vorgE~legt, so hat der Auslands-\nbevollmächtigten gesetzten angemessenen Frist\nbevollmüchtigle dem Anmelder eine angemessene\nwiderspricht; in diesem Fall lehnt der Auslands-\nFrisl für cli<' Vorlage zu setzen. Nach Ablauf der\nbevollmäs:htigte die Anerkennung ab und weist den\nFrist ist clic~ Annkennung abzulehnen, wenn die\nAnmelder auf die Möglichkeit einer erneuten An-\nVorlage nicht bis zu der Entscheidung nachgeholt\nmeldung bei dem zuständigen Auslandsbevollmäch-\nworden ist.\ntigten (§ 21 Abs. 4) oder bei der Prüfstelle (§ 37\n(4) Der Auslandsbevollmächtigte kann im Einzel-     Abs. 3) hin.\nfall ein von den Absätzen 1 bis 3 abweichendes\n(2) Die Entscheidung des Auslandsbevollmächtig-\nVerfahren genehmigen, falls davon eine Gefähr-\nten über die Abgabe ist unanfechtbar. Die Anmelde-\ndung der Ben!inigung nicht zu besorgen ist. Er kann\nfrist gilt als gewahrt, wenn sie unter Berücksich-\ndie Genehmigung von Bedingungen oder Auflagen\ntigung des § 18 gegenüber dem Auslandsbevoll-\nabhängig machen.\nmächtigten gewahrt war, der sich für unzuständig\n(5) Die Bundesregierung kann für bestimmte          erklärt hat.\nArten von Auslandsbonds durch Rechtsvermdnung\nnähere Vorschriften zur Durchführung der Absätze                               § 26\n1 bis 4 treffen und dabei insbesondere anordnen,                   Zurücknahme der Anmeldung\ndaß eine Hinterlegung nach Absatz 2 nur bei be-\nstimmten Stellen zulässig ist.                            (1) Der Anmelder kann die Anmeldung nur zu-\nrücknehmen, solange der Auslandsbevollmächtigte\n§ 24                          noch nicht über sie entschieden hat.\nBeweisführung                         (2) Der Auslandsbevollmächtigte benachrichtigt\ndie Prüfstelle; den Aussteller sowie die Treuhänder\n(1) Der Anmelder hat zu beweisen, daß die Vor-\nund Zahlungsagenten von der Zurücknahme der\naussetzungen für die Anerkennung des angemel-          Anmeldung und gibt den Auslandsbond zurück oder\ndeten Auslandsbonds durch den Auslandsbevoll-\nveranlaßt seine Freigabe.\nmächtigten gegeben sind. Er kann sich hierzu jedes\nBeweismittels, insbesondere öffentlicher Urkunden,                             § 27\nBescheinigunucn einer Bank oder eines Maklers\nsowie eidesstattlicher· Versicherungen oder anderer               Anerkennung des Auslandsbonds\nBeteuerungsfonnen bedienen.\n(1) Der Auslandsbevollmächtigte erkennt den an-\n(2) Dem Aussteller sowie den Treuhändern und        gemeldeten Auslandsbond an, wenn er die Anmel-\nZahlungsagenten 1st Geleqenheit zu geben, sich zu      dung nach den sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 ergeben-\nder AnmPld ung zu äußern und Beweismittel beizu-       den Voraussetzungen in freier \\Vürdigung aller er-\nbringen.                                               heblichen Umstände für begründet hält.","560                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n(2) Dber di<~ A1wrkennung erteilt der Auslands-                               § 31\nbevollmächtigte dem Anmelder einen Anerken-                     Antrag auf gerichUiche Entscheidung\nmmgsbeschcid, in dem der Auslandsbond nach\nseinen Merkmalen, insbesondere der Stücknummer,             (1) Der Anmelder kann eine ablehnende Entschei-\ngenau zu bezeichnen ist. Der Auslandsbevoll-           dung des Auslandsbevollmächtigten bei der Kam-\nrnächligle benaduichti~Jt die Pr(Hstelle, den Aus-     mer für Wertpapierbereinigung, in deren Bezirk der\nsteller sowie di.e Treuhänder und Zahlungsagenten      Aussteller seinen Sitz hat, mit dem Antrag auf\nvon der Anerkennung, veranlaßt die Aufnahme dc~s       gerichtliche Entscheidung anfechten.\nAuslandsbonds in die amtliche Liste (§ 12) und gibt        (2) Der Antrag auf gerichtliche Enbcheidung ist\nden Bond zuriick oder vcranlußt seine f'reigabe.        innerhalb dreier Monate nach Eingang des ab-\nlehnenden Bescheids, spätestens aber sechs Mo-\n§ 28                           nate nach seiner Absendung bei der Kammer für\nAblehnung der Anerkennung                   Wertpapierbereinigung oder bei dem Auslands-\nbevollmächtigten, dessen Entscheidung angefochten\n(1) Der Auslandsb<~vollmächtigte lehnt vorbehalt-   wird, schriftlich zu stellen. Geht der Antrag bei\nlich des § 25 die Anerkennung des angemeldeten         einer örtlich unzuständigen Kammer ein, so gibt\nAuslandsbonds ub, wenn er die Voraussetzungen          sie ihn an die örtlich zuständige Kammer für Wert-\nfür eine Anerkennung durch ihn in freier Würdi-         papierbereinigung ab. Die Entscheidung über die\ngung aller erheblichen UrnsUinde nicht für gegeben      Abgabe ist unanfechtbar. Die Frist für den Antrag\nlüilt.                                                  auf gerichtliche Entscheidung gilt durch den Eingang\n(2) Der Auslanclsbevollmächtigte hal die ableh-     bei der örtlich unzuständigen Kammer als gewahrt.\nnende Enlsdwidung schriftlich zu begründen.            Für den Inhalt des Antrags gilt § 22 sinngemäß.\nDie Kammer für Wertpapierbereinigung übersendet\n(3) Die Entscheidung des Auslandsbevollmäch-\ndem Auslandsbevollmächtigten, der Prüfstelle, dem\ntigten ist dem Anrndder mit ihrer Begründung durch\nAussteller sowie den Treuhändern und Zahlungs-\neingeschriebenen Brief gegen Rückschein oder in\nagenten eine Abschrift des Antrags. Der Anmelder\neiner anderen Form, die den Zeitpunkt des Eingangs\nsoll seinem Antrag die erforderlichen Abschriften\nbeim Anmelder beweist, mitzuteilen; der Anmelder\nbeifügen.\nsoll über die ihm zustehenden Rechtsbehelfe be-\nlehrt werden. Die Prüfstelle, der Aussteller sowie         (3) Dem Antrag darf nur stattgegeben werden,\ndie Treuhänder und Zahlungsagenten sind von der         nachdem dem Aussteller sowie den Treuhändern\nAblehnung zu benachrichtigen.                          und Zahlungsagenten Gelegenheit gegeben worden\nist, sich zu äußern und Beweismittel beizubringen.\n§ 29                           Im übrigen gelten für das Verfahren die Vor-\nschriften über das Verfahren vor dem Auslands-\nRechtsbehelfe\nbevollmächtigten sinngemäß.\n(1) Die Entscheidung, durch die    der Auslands-        (4) Hält die Kammer für Wertpapierbereinigung\nbevollmächtigte einen angemeldeten Auslandsbond         den Antrag des Anmelders für begründet, so stellt\nanerkennt, ist unanfechtbar.                            sie in ihrer Entscbeidung fest, daß die in diesem\n(2) Gegen eine die Anerkennung ablehnende Ent-       Gesetz geforderten Voraussetzungen für die An-\nscheidung stehen dem Anmelder Rechtsbehelfe nur         erkennung vorliegen. Die Kammer für Wertpapier-\nnach den Vorschriften dieses Gesetzes (§§ 30, 31,       bereinigung kann diese Feststellung auch treffen,\n33 bis 35) zu; unter mehreren zulässigen Rechts-        wenn der Auslandsbond bei einem unzuständigen\nbehelfen hat der Annielder die Wahl. Die ableh-         Auslandsbevollmächtigten angemeldet worden war\nnende Entscheidung wird verbindlich, sobald sie         oder wenn zwar nicht die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, wohl\nunanfechtbar geworden ist. § 21 Abs. 4 und § 37         aber die in § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 genannten Voraus-\nAbs. 3 bleiben unberührt.                              setzungen für eine Anerkennung des angemeldeten\nAuslandsbonds vorliegen. In allen anderen Fällen\n§ 30                            weist die Kammer für Wertpapierbereinigung den\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Wird\nAntrag auf Uberprüfung der Ablehnung             der Antrag zurückgenommen, so ist das Verfahren\nDer Anmelder kann, wenn er neue Tatsachen            einzustellen; der Antrag auf gerichtliche Entschei-\noder Beweisrnitlel vorbringt, i.nnerhalb zweier Mo-     dung gilt in· diesem Fall als nicht gestellt.\nnate nach Eingang des ablehnenden Bescheids,                (5) Die Entscheidung der Kammer für Wertpapier•\nspätestens aber vier Monate nach seiner Absendung       bereinigung ist schriftlich zu begründen und dem\n. die Dbcrprüfung der Ablehnung durch den Aus-            Anmelder sowie dem Aussteller zuzustellen. Der\nlandsbevollrnächligten beantragen, es sei denn, daß     Auslandsbevollmächtigte, die Prüfstelle sowie die\ndie Anerkenrnmg wegen Versäumung der Fristen            Treuhänder und Zahlungsagenten sind von der Ent-\ndes § 21 abgelehnt worden ist. Für den Antrag auf       scheidung zu benachrichtigen. Dem Auslandsbevoll-\nOberprüfung der Ablehnung gelten die Vorschriften       mächtigten ist ferner die Rechtskraft der Entschei-\nüber die Anrneldung und das Prüfungsverfahren           dung mitzuteilen.\nsinngemäß. Geuen eine Entsclwidung, mit welcher             (6) Gegen die Entscheidung der Kammer für\nder Auslamlsb<!vollrnächtigl.e die Ablehnung der        Wertpapierbereinigung steht dem Anmelder und\nAnerkennunq allfrc!chlerhält, slehen dem Anmelder       dem Aussteller die sofortige Beschwerde an das\ndieselben Rechtsbehelfe wiE! qegcn die ursprüng-       nach § 34 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom\nliche A blehnunq zu; der Antrag auf Ubcrprüfung         19. August 1949 (WiGBl. S. 295) zuständige Ober-\nkann jedoch nicht wi.,:derholl werden.                  landesgericht zu. Die sofortige Beschwerde ist bei","•\nNr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1952                        561\nder Kammer für Wertpapierbereinigung innerhalb                                    § 34\ndreier Monate schrifllich oder zu Protokoll der Ge-\nVereinbarte Schiedsgerichte\nschäftsslellc einzulc>gen. Die Beschwerdefrist be-\nginnt nüt der Zustellung der Entscheidung an den           Für ein schiedsrichterliches Verfahren, dem dE:1r\nBeschwerdeführer; gegen ihre Versäumung findet          Anmelder und der Aussteller sich unterworfen\nkeine Wied(!r(~inselzung in den vorigen Stand statt.    haben, gilt § 33 sinngemäß.\nBei Einlegung der Beschwerde durch eine Be-\nschwerdeschrift muß diese von einem Rechtsanwalt                                  § 35\noder von ein0.m Kreditinstitut im Geltungsbereich                     Gesetzliche Schiedsgerichte\ndieses CesetZ<)S unterzeichnet sein. Die Beschwerde\nkann auf neue Tatsadwn und Beweismittel gestützt           (1) Für die Nachprüfung ablehnender Entsd1ei-\nwerden. Im übrigen ~Jeltcn für das Beschwerde-          dungen      der Auslandsbevollmächtigten      werden\nverfahren die Vorschriften über das Vetfahren vor       Schiedsgerichte errichtet.\nder Kammer für Wertpapierbereinigung sinngemäß.            (2) Die Bundesregierung regelt die Einrichtung,\nEine weitere Beschwerde findet nicht statt.             das Verfahren, die Zuständigkeit und die Be-\nsetzung der Schiedsgerichte durch Rechtsverord-\n§ 32\nnung. Von der Einrichtung kann abgesehen werden,\nWirkung und Durchführung                soweit in einem Begebungsland kein Bedürfnis\nder gerichtlichen Entscheidung            dafür hesteht.\n(1) Wird in der Entscheidung über einen nach            (3) Der Anmelder kann die Nachprüfung einer\n§ 31 Abs. 1 gesteJltcn Antrag festgestellt, daß die     ablehnenden Entscheidung des Auslandsbevollmäch-\nin diese1n Gesetz geforderten Voraussetzungen für       tigten bei dem nach Absatz 1 errichteten Schieds-\ndie Anerkennung des angemeldeten Auslandsbonds          gericht innerhalb der in § 31 Abs. 2 Satz 1 bezeich-\nvorliegen, so hat der Auslandsbevollmächtigte die       neten Fristen beantragen. Die Schiedsgerichte bestim-\nin § 27 bezeichneten Maßnahmen zu treffen, sobald       men ihr Verfahren unter sinngemäßer Anwendung\ndie Entscheidung rechtskräftig geworden ist.            des § 31 nach freiem Ermessen, soweit nicht in einer\n(2) Wird in der Entscheidung die in Absatz 1 be-     nach Absatz 2 erlassenen Verordnung etwas anderes\nzeichnete Feststellung nicht getroffen, so wird die      bestimmt ist. § 33 Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Ent-\nablehnende Entscheidung des Auslandsbevollmäch-         scheidungen der Schiedsgerichte sind unanfechtbar;\ntigten mit der Rechtskraft der gerichtlichen Ent-        § 32 ist auf sie anzuwenden.\nscheidung verbindlich. § 21 Abs. 4 und § 37 Abs. 3\nbleiben unberührt.                                                                § 36\n§ 33\nMaßnahmen bei endgültiger Ablehnung\n(1) Der Auslandsbevollmächtigte hat, wenn seine\nAnrufun·g eines Gerichts des Begebungslandes\nablehnende Entscheidung verbindlich geworden ist,\n(1) Kann der Anmelder nach dem anzuwenden-            vorbehaltlich des Absatzes 6 die Ablehnung auf dem\nden ausländischen Recht ein Gericht des Begebungs-       angemeldeten Auslandsbond zu vermerken, den\nlandes zur Entscheidung darüber anrufen, ob die in       Bond durch Lochung zu entwerten und ihn sodann\ndiesem Gesetz geforderten Voraussetzungen für die        zurückzugeben. Ist der Auslandsbond hinterlegt\nAnerkennung eines angemeldeten Auslandsbond's            worden, so kann der Auslandsbevollmächtigte die\ndurch den Auslandsbevollrnächtigten vorliegen, so        Hinterlegungsstelle um Vornahme der bezeichneten\nist § 32 auf die über diese Frage ergehende Ent-         Maßnahmen ersuchen, wenn ihre Durchführung\nscheidung anzuwenden, wenn                              sichergestellt ist. Von den getroffenen Maßnahmen\n1. das Gericht innerhalb der in § 31 Abs. 2     benachrichtigt der Auslandsbevollmächtigte die\nSatz 1 bezeichneten Fristen angerufen wor-   Prüfstelle, den Anmelder, den Aussteller sowie die\nden ist,                                     Treuhänder und Zahlungsagenten.\n2. das Verfahren gegen den Aussteller als Be-      (2)  Der Auslandsbevollmächtigte hat nach Ab-\nteiligten gerichtet worden ist,              lauf von drei Monaten seit dem Eingang seiner\n3. außer dem Aussteller auch den Treuhän-       ablehnenden Entscheidung bei dem Anmelder oder,\ndern und Zahlungsagenten Gelegenheit ge-     wenn sich der Eingang nicht nachweisen läßt, nach\ngeben worden ist, sich zu äußern und Be-     Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Absendung\nweismittel beizubringen, und                 den Anmelder aufzufordern, die Einlegung eines\n4. § 24 Abs. 1 über die den Anmelder treffende  in diesem Gesetz bezeichneten Rechtsbehelfs nach-\nBeweislast mindestens sinngemäß angewen-     zuweisen, es sei denn, daß dem Auslandsbevoll-\ndet worden ist.                              mächtigten die Einlegung eines solchen Rechts-\nbehelfs bereits bekannt geworden ist. Kommt der\n(2) Der     Auslandsbevollmächtigte ist ermächtigt    Anmelder dieser Aufforderung nicht innerhalb\nund verpflichtet, in df~m Verfahren Zustellungen für    weiterer vier Monate nach und ist dem Auslands-\nden Aussteller entgegenzunehmen, solange dieser         bevollmächtigten auch in dieser Zeit nicht bekannt\nkeinen Zustellungsbevollmächtigten im Begebungs-        geworden, daß der Anmelder einen Rechtsbehelf\nland bestellt hat.                                      eingelegt hat, so kann der Auslandsbevollmächtigte\n(3). Weder der Auslandsbevollmächtigte noch der      seine Entscheidung als verbindlich ansehen. Bei der\nAussteller kann im Falle des Absatzes 1 der Aus-        Aufforderung, die Einlegung eines Rechtsbehelfs\nübung Jer Gerichtsbarkeit des Begebungslandes           nachzuweisen, ist der Anmelder auf diese Rechts-\nwidersprechen.                                          folge hinzuweisen.","562                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nn) Dc'r .J\\uslcnHlslwvollmächligl(; kann seine ab-      Bond bei der Prüfstelle erneut zur Anerkennung\nlehnende Fntscbcidung rn.1ch dem J\\bluuf von sieben         angemeldet werden, wenn nunmehr die Anerken-\nMonaton sPil ihrem Eingdng bei dem Anmelder                 nung nach Absatz 1 Nummer 1 beansprucht wird.\nauch dann als verbindlich ünsehcn, wenn er den              Diese Anmeldung ist nur innerhalb dreier Monate\nAnmelder lH:rei Ls hci ckr Mi ll.c:il ung der Entschei-     nach dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Ablehnung\ndung (§ 28 Abs. J Sd iz 1) au lqcfordert hatte, die         verbindlich geworden ist. Der Ablauf der in Ab-\nelwaige ünlequnq <,ine~; in diesem Ccsel.z bezeich-         satz 2 bezeichneten Fristen schließt die erneute An-\nneten RcchtsbelH'lfs ni.lcbzuwcisen, und wenn der           meldung nur aus, wenn die Anerkennung in dem\nAnmelder diese:r .J\\ullorderung nicht nachgekommen          früheren Verfahren bereits wegen verspäteter An-\nist, es sei denn, clüß dem .J\\uslandsbcvollmächtig-         meldung abgelehnt worden war .\n. ten cJie Einlegung ci1ws Rechtsbehelfs sonst bekannt\ngeworden ist; Absatz 2 Satz 3 gilt sinngemäß.                                          § 38\n(4) Der Amnelder lial: ckrn Auslandsbevollmäch-                          Rechtmäßiger Erwerb\ntigten auf Verlangen den Stc:mcl des Verfahrens                 (1) Rechtmäßiger Erwerber eines Auslandsbonds,\nüber einen von ihm eingelegten Rechtsbehelf mitzu-          dessen Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bean-\nteilen und ihrn das Ergebnis dieses Verfahrens               sprucht wird, ist der Eigentümer oder Miteigen-\ndurch Vorlage von Urkunden nachzuweisen. Kommt              tümer, wenn er das Eigentum oder Miteigentum an\nder Anmelder clem Verlangen des Auslandsbevoll-              dem Bond erworben hat\nmächtigten nicht innerhalb einer ihm gesetzten\n1. spätestens am 1. Januar 1945 oder\nangemessenen Frist nach, so kann der Auslands-\nbevollrnächtig te seine En lscheidung als verbindlich               2. infolge eines in der Zeit vom 1. Januar 1945\nansehen. Bei der Au ffordcrung, den Stand des Ver-                     bis zum 8. Mai 1945 einschließlich an einer\nfahrens mitzuteilen, ist der Anmelder auf diese                         Börse oder im Bankverkehr abgeschlos-\nRechtsfolge hinzu weisen.                                              senen Rechtsgeschäfts oder\n3. infolge von rechtswirksamen Maßnahmen\n(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der An-\nder Behörden des Geltungsbereichs dieses\nmelder die Entscheidung der Kammer für Wert-\nGesetzes oder der Besatzungsmächte der\npapierbereinigung oder eines gesetzlichen Schieds-\nBundesrepublik Deutschland nach dem\ngerichts angerufen hat oder der Auslandsbevoll-\n1. Januar 1945 oder\nmächtigte sonst, insbesondere durch Befragen des\nAusstellers, in der Lage ist, sich ohne Mitwirkung                  4. auf Grund einer ununterbrochenen Reihe\ndes Anmelders über den Stund des Verfahrens zu                         von bürgerlich-rechtlichen Rechtserwerben\nunterrichten.                                                          nach einer Person, die am 1. Januar 1945\nEigentümer oder Miteigentümer war oder\n(6) Der Auslandsbevollmächtigte darf die in Ab-                    die auf Grund von Nummer 2 oder 3 Eigen-\nsatz 1 bezeichneten Maßnahmen nicht treffen, wenn                      tümer oder Miteigentümer geworden ist;\nder Auslandsbond nach § 21 Abs. 4 oder § 37 Abs. 3                     die Reihe gilt als unterbrochen, wenn ein\nbei einem anderen Auslandsbevollbemächtigten                           Erwerb auf den Vorschriften über den\noder der Prüfstelle erneut angemeldet worden ist.                      rechtsgeschäftlichen Erwerb vom Nicht-\nIn diesem Fall ist ausschließlich die Stelle, bei der                  berechtigten beruht.\ndie erneute Anmeldung vorgenommen worden ist,\nfür die Maßnahmen nach Absatz 1 zuständig.                     (2) Als rechtmäßiger Erwerber eines Auslands-\nbonds, dessen Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2\nABSCHNITT llI                         beansprucht wird, gilt auch der, für den oder dessen\nRechtsvorgänger der Auslandsbond ununterbrochen\nAnmeldung bei der PrfüsteHe                    mindestens seit dem 1. Januar 1945 bis zur Anmel-\n§ 37                           dung bei Kreditinstituten im Geltungsbereich dieses\nGesetzes verwahrt worden ist. Ist der Auslands-\nAnmeldung, Anmeldefristen                   bond für mehrere verwahrt worden, so gilt jeder\n(1) Ein AuslC1nclsboncl,                                von ihnen als rechtmäßiger Erwerber.\n1. dessen J\\nerkennunq mit der Begründung             (3) Als rechtmäßiger      Er~erber eines Auslands-\nbeunsprucht w ircl, daß er ein rechtmäßig       bonds, für den ein Feststellungbescheid nach § 4\nerworbenes Stiick (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) oder       beansprucht wird, gilt, wer zur Zeit seines Ver-\nein Rückcrsi.altun~J~stuck (§ 3 Abs. 1 Nr. 3)   lustes Eigentümer im Sinne des Absatzes 1 war, es\nsei, oder                                       sei denn, daß nach ihm ein anderer das Eigentum\nan dem Bond nach Absatz 1 rechtmäßig erworben\n2. für den ein festslcllunf1sbescheid (§ 4) be-\nanspruch l wird,                                hat. Stand der Auslandsbond mehreren als gemein-\nschaftliches Eigentum zu, so kann jeder Mit-\nist zur Du rc:hfülnu ng d(!S Pröfunusverfahrens bei         eigentümer auch für die übrigen Miteigentümer die\nder Prüfstelle (§ 11) schrifllic:h unzumelden.              Anmeldung vornehmen.\n(2) Für d ic .J\\nmelcl ung gelten die in § 21 Abs. 1,\n§ 39\n2 bezeichneten f-rislc:n. Fiiw Frisl.vPrlängerung nach\n§ 21 Abs. 2 uiH nur fiir Anmeldungen nach Absatz 1                           Inhalt der Anmeldung\nNummer 1.\n(1) In der Anmeldung sind der Name und Vor-\n(3) Ist die   .1\\rn:rkennun~J  eines Auslandsbonds,     name (die Firma), die Anschrift sowie der Beruf des\nder bei einem .J\\uslanclsbevollmJchtioten angemel-          Anmelders anzugeben. Sind diese Angaben bei An-\ndet worden Wilr, durch eine nidlt mehr anfechtbare          meldungen durch einen Vertreter nicht oder nur\nEntscheidung abuelehnl: worden, so kann dieser              unter besonderen Schwierigkeiten möglich, so sind","Nr. ~Ei ---· Tdg der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1952                                563\ndie Crii,Hl(' (Lli~'.ukcwn rn;,1 iHHlcrn 'l\\üsachen an-                           l-\\uslandsbonds oder für die Erteilung cünes Fest-\nzt1~wk:n, dtc' <,j;,t ii1; d                  Zwcd,c dieses Ccsctzcs              slc1lun9sl.Jescheids gegeben sind. \\Venn er einen\n<'it:Sl(· i(·i1c1,dc· l·'-•:, L>.l c·l1 ,, nJ (l C''., J\\ u rn c• lde; !, ('rmög- Feststelltrngsbe-scheid beansprudit, hat er glaGlJhaft\n1iclicn.                                                                          zu rnad1en; daß und unter ·weldwn Urnstände11 der\n(2) Dl·r ;-1                                                                  angemeldete Ausli.-rndsbond vernichtet ist oder aus\nnen l\\1crkn1;Jlcn,             in~,lwsond<'rP chir SLücknurnn1c,r,                weichen sonstigen Gründen der Bond weder von\nnencm zu bczcidrncn; scn,vcit (!jc,s bei einem Aus-                               ihn1 noch von einem anderen Anrneldeberechtiglen\nlirnc!sliond, für den (:in h·s,sl.(•llnnqsbcscheid bean-                          im Prüfungsverfahren vorgelegt werden kann. Im\nsprucht wird, nichl n1Ö~Jlich ist, sind die Gründe                                übrigen gilt § 24 -sinngemäß.\nanzugelwn. Die Tutsadien, cJie H'lr die Anmeldun9\ncrlieblich sind, ~,ind unter Angabe oder Beifügung                                                         § 42\nder Bcwcismiltel durzulcgcm.                                                                  Unzuständigkeit der Prüfstelle\n(3) eine Anmeldung, die einzelnen Erfordernissen\nder Absätze 1, 2 nicht oder nicht vollständig ent-                                   (l) Ist die Prüfstelle für eine bei ihr eingegan-\nsprichl, ist ~Jlcichwob1 wirksam, wenn sie den An-                                gEme Anmeldung nicht zuständig, so gibt sie die\nmelder und den angemeldeten Auslandsbond hin-                                     Anmeldung an die zuständige Prüfstelle oder den\nreichend erkennen läßt. Die Pflicht des Anmelders,                                zuständigen Auslandsbevollmächtigten ab. Vor Ab-\ndie Anrnclc]ung zu ergänzen oder zu berichtigen,                                  gabe an einen Auslandsbevollmächtigten ist dem\nbleibt unberührt.                                                                 Anmelder Gelegenheit zu geben, sich zu der beab-\nsichtigten Maßnahme zu äußern. Die Abgabe an den\n(4) Die Prüfsl.c>lle zeigt die Anmeldung des Aus-\nAuslandsbevollmächtigten ist un·zulässig, wenn der\nlandsbonds unlc-r rnüglichsl ~Jf)nauer Angabe seiner\nAnmelder ihr innerhalb einer ihm von der Prüf-\nMPrkrnale, inslwscmdc·rc der Stücknummer, unver-\nstelle gesetzten angemessenen Frist widerspricht;\nzüglich dem Auslandsbevollmächtiglen, dem Aus-\nin diesem Fall legt die Prüfstelle die Anmeldung\nsteller sowie den Tn·uhünclern und Zahlungsagen-\nder zuständigen Kammer für Wertpapierbereini-\nten an. Der Anmdder soll seiner Anmeldung die\ngung (§ 45) vor, welche die Anerkennung vor-\nerforderlichen AbscllriJlen beifügen.\nbehaltlich des § 47 Abs. 4 Satz 2 ablehnt und den\n§ 40                                    Anmelder auf die Möglichkeit einer erneuten An-\nmeldung bei dem zuständigen Auslandsbevollmäch-\nVorlage des angemeldeten Auslandsbonds\ntigten (§ 21 Abs. 3) hinweist.\n(l) Der Auslandsbond ist mit der Anmeldung der\n(2) Die Entscheidung der Prüfstelle über die Ab-\nPrüfstelle vorzulegen, es sei denn, daß der An-\nmelder nach § 4 einen Feststellungsbescheid be-                                   gabe ist unanfechtbar. Die Anrneldefost . gilt als\ngewahrt, wenn sie unter Berücksichtigung des § 18\nansprucht. Die Prüfstelle nimmt den Ausla.ndsbond\nin Verwa.hrung.                                                                   gegenüber der Prüfstelle gewahrt war, die sich für\nunzuständig erklärt hat.\n(2) Der Auslandsbond kann mich bei einer geeig-\nneten Stelle hinterlegt werden, wenn sichergestellt                                                        § 43\nist, daß der Auslandsbond nur mit Einwilligung der\nZurüdmahme der Anmeldung\nPrüfstelle freigegeben und auf ihr Verlangen jeder-\nzeit ihr oder ncich ihrer Bestimmung einer anderen                                   (1) Der   Anmelder kann die Anmeldung nur\nPrüfslelle oder einem Auslandsbevollmächtigten                                    zurücknehmen, solange weder die Prüfstelle den\nherausger1ebcn wird. Der Anmelder hat mit der An-                                 Auslandsbond anerkannt (§ 44) noch die Kammer\nmeldung eine Bescheinigung über die Hinterlegung                                  für Wertpapierbereinigung über die ihr vorgelegte\nund Sicherste] 1u ng beizubringen, in welcher der                                 Anmeldung ('§ 45) entschieden hat.\nAusJanclsbond nach seinen Merkmalen, insbeson-\n(2) Die Prüfstelle benachrichtigt den Auslands-\ndere df'r Sl.ücknurnmcr, genau zu bezeichnen ist.\nbevollmächtigten, den Aussteller sowie die Treu-\n(3) Wird der Auslandsbond oder die in Absatz 2                                händer und Zahlungsagenten von der Zurücknahme\nvorgesehene Bescheinigung nicht gleichzeitig mit                                 der Anmeldung und gibt den Auslandsbond, wenn\nder Arnrn:•ldun9 vorgelegt, so hat die Prüfstelle dem                             er vorgelegt worden ist, zurück oder veranlaßt\nAnmelder eine anqcmessenc Frist für die Vorlage                                   seine Freigabe. War die Anmeldung bereits der\nzu setzen. N,Hh Ablauf der Frist ist die Anmel-                                   Kammer für \\,Vertpapierbereinigung vorgelegt\ndlmg de:r zustündigen Kammer für Wertpapier-                                      worden, so ist ihr die Zurücknahme der Anmeldung\nbcrPiniqung (§ 4S) vorzuleoen, welche die An-                                    unverzüglich zuzuleiten.\nerkennung üblclrnl, wc~nn die Vorlage nicht bis zu\nder Ent~;d1cid11ng nach9(•ht>ll worden isl.                                                                § 44\n(4) Die !1 rüf:~l('.lln kann im Einzelfall mit Zu-                                     Anerkennung durch die Prüfstelle\nsU1n:nun~1 der n,rnkaufsichLslwbörde ein von den\nJ\\hsii!·;:en 1 b\\:; :~ <Jllwc'iclwndc,:-; Verfahren genehmi-                         (1) Die Prüfstelle kann vorbehaltlich des § 45\ngen, falls davon crne Ccldndung der Bereinigung                                   einen nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 angemeldeten Aus-\nnicht zu bc~sor~wn isL Sie kann die Cenehmigung                                   landsbond anerkennen, wenn sie die Anmeldung\nvon lkdinuunucn oder Aufld90n abhüngig machen.                                    nach den in § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 bezeichneten Vor-\n(5) § 23 Abs.         !)  ist anwendbar.                                      aussetzungen für begründet hält und .der dem An-\nmelder obliegende Beweis durch öffentliche Urkun-\n§ 41                                    den aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes oder\nBeweisführung                                      durch Bescheinigungen von Kreditinstituten im\nDer Anmelder häl. zu beweisen, daß die Voraus-                                Geltungsberejch dieses Gesetzes erbracht ist; § 25\nsetzungen für die Anerkennung des angemeldeten                                    Abs. 1 Nr. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes","564                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nvom 19. August 1949 (WiGBI. S. 295) und § 3 des                                   § 47\nGesetzes zur Anderung und Ergänzung des Wert-\nVerfahren und Entscheidung der Kammer\npapierbereinigungsgesetzes vom 29. März 1951\nfür Wertpapierbereinigung\n(Bundesgesetzbl. I S. 211) gellen sinngemäß.\n(1) Die Kammer für Wertpapierbereinigung ent-\n(2) Ubf~r die Anf!rkennung erteilt die Prüfstelle\nscheidet über die Anmeldungen und Einsprüche,\ndem Anmelder einen Anerkennungsbescheid, in\ndie ihr von der Prüfstelle vorgelegt werden.\ndem der Auslanclsbond nach seinen Merkmalen,\n(2) Die §§ 41, 42 gelten für das Verfahren vor\ninsbesondere der Stücknummer, genau zu bezeich-\nder Kammer für Wertpapierbereinigung sinngemäß.\nnen ist. Der Bescheid soll ferner angeben, nach\nwelcher Vorschrift und auf Grund welcher Beweis-           (3) Nimmt der Anmelder die Anmeldung oder\nmittel die Pr(Hstelle die Anerkennung für begrün-       der Aussteller den Einspruch zurück, so stellt die\ndet g(~hall<>n hat, sowie den Hinweis enthalten,        Kammer für Wertpapierbereinigung das Ver-\ndaß der Aussteller gegen den Bescheid innerhalb         fahren ein.\neines Monals Einspruch (§ 46) einlegen kann.               (4) Wenn die Kammer für Wertpapierbereinigung\n(3) Der Anerkennungsbescheid ist dem Aussteller      eine Anmeldung, mit der nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 die\ndurch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein           Anerkennung eines Auslandsbonds beansprucht\nmitzuteilen. Der Auslandsbevollmächtigte sowie          wird, nach den in § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 bezeichneten\ndie Treuhänder und Zahlungsagenten sind von der         Voraussetzungen für begründet hält, erkennt sie\nAnE::rkennung zu benachrich Ligen.                      den angemeldeten Auslandsbond an. Sie kann den\n§ 45\nangemeldeten Auslandsbond auch anerkennen,\nwenn zwar nicht die in § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3, wohl-\nVorlage an die Kammer für Wertpapierbereinigung         aber die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Voraus-\nDie Prüfslelle le~Jt die Anmeldung nach Vor-         setzungen für eine Anerkennung vorliegen. Der\nnahme der erforderlichen Ermittlungen mit ihrer         anerkannte Auslandsbond ist in der Entscheidung\nStellungnahme der für den Sitz <les Ausstellers         nach seinen Merkmalen, insbesondere der Stück-\nzuständigen Kammer für Wertpapierbereinigung            nummer, genau zu bezeichnen.\nvor,\n(5) 'Wenn die Kammer für Wertpapierbereinigung\n1. wenn sie die Voraussetzungen für eiQ.e An-        eine Anmeldung, mit der nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 ein\nerkennung nc1ch § 44 Abs. 1 nicht für gegeben     Feststellungsbescheid beansprucht wird, nach § 4\nhält oder                                         für begründet hält, stellt sie fest, daß der Anmelder\n2. wenn sie im Falle des § 44 Abs. 1 nicht selbst\nals rechtmäßiger Erwerber des nach seinen Merk-\nanerkennt oder                                    malen, insbesondere der Stücknummer, so genau\nwie möglich zu bezeichnenden Auslandsbonds gilt.\n3. wenn ein Feststellungsbescheid      beansprucht\nwird ocler                                           (6) Wenn die Kammer für Wertpapierbereinigung\ndie Voraussetzungen für eine Anerkennung oder\n4. wenn wegen desselben Auslandsbonds meh-           einen Feststellungsbescheid nicht für gegeben hält,\nrere Anmeldungen vorliegen oder für den an-       lehnt sie die Anerkennung oder die Erteilung eines\ngemeldeten Auslandsbond bereits ein Fest-         Feststellungsbescheides ab.\nstellungsbescheid erteilt ist oder\n(7) Im Verfahren über den Einspruch des Aus-\n5. wenn die Bankaufsichlsbd1örde       die Vorlage   stellers hebt die Karhmer für Wertpapierbereini-\nangeordnet hat oder                              gung, wenn sie die Anerkennung ablehnt (Absatz 6),\n6. wenn die Anmeldung eigene Bestände des als        zugleich den Anerkennungsbescheid der Prüfstelle\nPrüfstelle Uiligen Kreditinstituts betrifft.      auf. Ein unbegründeter Einspruch ist zurückzu-\nweisen.\n§ 46\n(8) Die Entscheidung der Kammer für Wertpapier-\nEinspruch des Ausstellers\nbereinigung ist schriftlich zu begründen; bei einem\n(1) Hat die Prüfstelle einen Auslandsbond an-        Feststellungsbescheid soll in der Begründung auch\nerkannt, so sleht dem Aussteller gegen diese Ent-       angegeben werden, wann und unter welchen Um-\nscheidung der I2inspruch zu. Der Einspruch ist          ständen der Auslandsbond abhanden gekommen ist\ninnerhalb eines Monals bei der Prüfstelle schritt- . und wo er sich zur Zeit des Verlustes befunden hat.\nlieh einzulegen; die Frist beginnt mit dem Eingang      Die Entscheidung ist dem Anmelder und dem Aus-\nder Entscheidung beim AusstE~ller.                      steller zuzustellen. Der Auslandsbevollmächtigte,\n(2) Die Prüfstelle legt den Einspruch mit den er-    die Prüfstelle sowie die Treuhänder und Zahlungs-\nforderlichen Unterlagen und ihrer Stellungnahme         agenten sind von der Entscheidung zu benachrichti-\nder Kammer für Wertpapierbereinigung (§ 45) vor.        gen. Der Prüfstelle ist ferner die Rechtskraft der\nDer Auslandsbevollmächtigte, der Anmelder sowie         Entscheidung mitzuteilen.\ndie Treuhänder und Zahlungsagenten sind durch die\n(9) Für die Anfechtung der Entscheidung der Kam-\nFrüfstelle von der Einlegung des Einspruchs zu\nmer für Wertpapierbereinigung gilt § 31 Abs. 6\nbenachrichtigen. Der Aussleller soll seiner Ein-\nsinngemäß.\nspruchsschrift die erforderlichen Abschriften bei-\n§ 48\nfügen.\n(3) Der Aussteller kann den Einspruch zurück-                  ,, Durchführung  rter Entscheidung\nnehmen, solange über ihn noch nicht entschieden            (1) Ist ein Auslandsbond durch eine nicht mehr\nworden ist; Absatz 2 Satz 2 und § 43 Abs. 2 Satz 2      anfechtbare Entscheidung anerkannt worden, so ver-\ngelten sinngemäß.                                       anlaßt die Prüfstelle die Aufnahme des Bonds in",",r---                                                                                                                 --~\ni::.\n1 .\n,;~\n\\\nNr. 35 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1952                         565\ndie amtliche Liste (§ 12) und gibt den Bond zurück                  setzen, bis durch eine rechtskräftige Ent-\noder veranlaßt seine Freigabe.                                      scheidung des sonst zuständigen Gerichts\n(2) Ist die Anerkennung rechtskraftig abgelehnt                  festgestellt ist, welchem der Anmelder im\nworden, so trifft die Prüfstelle die in § 36 Abs. 1                 Verhältnis zueinander der in Anspruch ge-\nbezeichneten Maßnahmen, sobald feststeht, daß der                   nommene Auslandsbond zusteht.\nAuslandsbond nicht nach § 21 Abs. 3 erneut ange-\nmeldet worden ist und nicht mehr rechtzeitig auf                               ABSCHNITT V\nGrund dieser Vorschrift angemeldet werden kann.                    Ni<:ht anerkannte Auslandsbonds,\n(3) Ist das Verfahren vor der Kammer für Wert-                       Entschädigungsansprüche\npapierbereinigung wegen Zurücknahme der Anmel-                                       § 50\ndung rechtskräftig eingestellt worden, so· gibt die\nPrüfstelle den Auslandsbond zurück oder veranlaßt           Kraftlosigkeit nicht anerkannter Auslandsbonds\nseine Freigabe.                                              (1) Auslandsbonds, die bis zum Ablauf der für\nsie geltenden Anmeldefristen (§ 21 Abs. 1 Satz 2,\nABSCHNITT IV                        Abs. 2, § 37 Abs. 2) nicht zur Anerkennung ange-\nmeldet worden sind oder deren Anmeldung\nDoppelanmeldungen                      zurückgenommen und vor Ablauf der Anmelde-\n§ 49\nfristen nicht wiederholt worden ist, werden zu\ndiesem Zeitpunkt kraftlos.\n(1) Werden für denselben Auslandsbond sowohl\n(2) Auslandsbonds, die innerhalb der bezeich-\ndie Anerkennung als auch die Erteilung eines Fest-\nneten Fristen zur Anerkennung angemeldet worden\nstellungsbescheides beansprucht, so gilt folgendes:       sind, deren Anerkennung jedoch endgültig ab-\n1. Sind beide Anmeldungen bei derselben           gelehnt worden ist, werden mit der Entwertung\nStelle anhängig, so sollen sie zu gemein-      nach § 36 Abs. 1. § 48 Abs. 2 kraftlos. Waren die\nsamer Entscheidung verbunden werden.           Auslandsbonds nicht nadl §§ 23, 40 vorgelegt\n2. Sind die Anmeldungen bei verschiedenen        worden• oder läßt sich ihre Entwertung aus einem\nStellen anhängig, so soll die Anmeldung,       anderen Grunde nicht durchführen, so werden sie\nmit der ein Feststellungsbescheid bean-        zu dem Zeitpunkt kraftlos, zu dem der Auslands-\nsprucht wird, bis zur rechtskräftigen Ent-     bevollmächtigte oder die Prüfstelle nach den in\nscheidung über die Anmeldung, mit der          Satz 1 bezeichneten Vorschriften zur Entwertung\ndie Anerkennung beansprucht wird, aus-         befugt wäre, jedoch nicht vor Ablauf der für sie\ngesetzt werden.                                geltenden Anmeldefristen (Absatz 1).\n3. Ein Feststellungsbescheid darf nicht mehr         (3) § 6 Abs. 1 bleibt unberührt.\nerteilt werden, wenn der Auslandsbond be-\nreits durch eine unanfechtbare Entscheidung                               § 51\n·anerkannt oder wenn durch eine solche                       Nachträgliche Anerkennung\nEntscheidung nach §§ 31, 33 bis 35 festge-\nstellt worden ist, daß die Voraussetzungen       (1) Auslandsbonds, die nach § 50 Abs. 1 oder\nfür die Anerkennung des Bonds gegeben        · naQl § 50 Abs. 2 Satz 2 kraftlos geworden sind,\nsind.                                         können nach näherer Vorschrift des Absatzes 2\nnachträglich zur Anerkennung angemeldet werden,\n(2) Wird die Entscheidung über eine Anmeldung, wenn die Anmeldeberechtigten die in den §§ 21,\nmit der ein Feststellungsbescheid beansprucht wird, 37 bezeichneten Fristen ohne eigenes Verschulden\nnach Absatz 1 Nummer 2 ausgesetzt, so ist der An- versäumt haben; ein Feststellungsbescheid kann\nmelder an dem Verfahren auf Anerkennung zu be- nicht beansprucht werd~n.\nteiligen, wenn er dies beantragt.\n(2) Ein Auslandsbond, dessen Anerkennung nach\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn Absatz 1 beansprucht wird, ist bei , der Prüfstelle\nmehrere Anmeldungen anhängig sind, mit denen anzumelden. Die Anmeldung ist in jedem Fall der\nFeststellungsbescheide beansprucht werden, die sich Kammer für Wertpapierbereinigung vorzulegen.\nauf denselben Auslandsbond beziehen. Sind An-            Der Auslandsbond darf nur anerkannt werden,\nmeldungen sowohl bei der Kammer für Wertpapier- wenn die Ablehnung der Anerkennung auch\nbereinigung als auch bei dem Rechtsmittelgericht unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Aus-\nanhängig, so ist zunächst über die bei dem Rechts- stellers eine außerordentliche Härte gegenüber\nmittelgericht schwebenden Anmeldungen zu· ent- dem Eigentümer des Bonds darstellen würde; die\nscheiden. Wenn durch rechtskräftige Entscheidung Möglichkeit, Entschädigungsansprüche nach § 52\nbereits ein Feststellungbescheid erteilt worden ist, geltend zu machen, steht für sich allein der An-\ndarf für denselben Auslandsbond kein weiterer nahme einer außerordentlichen Härte nicht ent-\nmehr erteilt werden.                                     gegen. Die Anerkennung ist unzulässig, sobald die\n(4) Unberührt bleiben                                 Rechte, die zur Sicherung der Ansprüche aus dem\nAuslandsbond begründet worden sind, nach §§ 59\n1. die zwischen mehreren Anmelaern nach bis 61 freigegeben worden sind. Für die Anmel-\nden Vorschriften des allgemeinen Rechts dung und das Prüfungsverfahren sowie die. ~n-\nbest.ehenden Ansprüche sowie                  erkennung gelten im übrigen die bei rechtzeitiger\n2. die Befugnis der nach diesem Gesetz zu-         Anmeldung anzuwendenden Vorschriften dieses\nständigen Stellen, das Verfahren auszu- Gesetzes sinngemäß.","566                                     Bundesgesetzblatt, Jahrg_ang 1952, Teil I\n(3) Ist ein niHhlrJglic:h angemeldeter Auslands-              (2) Der Aussteller und die in Absatz 1 Satz 1\nbond rcchtskrüfliq anc~rkannt worden, so gelten die           bezeichneten Dritten können verlangen, daß ihre\nin § 50 Abs. l, 2 Sc1 lz 2 bezeichneten Rechtsfolgen          sich aus Absatz 1 ergebenden Verpflichtungen um\nfür diesen Au:olirndsbond als nicht eingetreten.             die Beträge gekürzt werden, die sie an Inhaber\nvon Auslandsbands zahlen müssen, obwohl für die\n§ 52                           Bonds Feststellungsbescheide erteilt worden sind.\nEn t.sch;:idigungsansprüche                 Die Kürzungen sind zunächst an Entschädigungs-\nfür kramos gewordene A.uslandsbonds                  ansprüchen aus solchen Feststellungsbescheiden\nvorzunehmen, in denen der in Verlust geratene\n(1) Dem      znr   Vcrf ü9ung berechtigten Inhaber        Auslandsbond nur nach seinen allgemeinen Merk-\neines nc1(h § 50 /\\ bs. 1 odnr nc1ch § 50 Abs. 2 Satz 2      malen bezeichnet ist, im übrigen im gleichen Ver-\nkrdWos {Jcwordcncn Auslcrndsbonds steht gegen                hältnis. Kürzungen sind insoweit unzulässig, als\nclcn Ausslcller und solche Dritte,. die als Schuldner         der Aussteller oder die Dritten durch die Aus-\nfür die Ansprüche aus Auslandsbands der be-                   wirkungen dieses Gesetzes bereichert sind.\ntreffenden A rl nnrni Llclbar haften, ein Entschädi-\ngungsirnspruch '.l:ll, wenn der Bond bei rechtzeitiger            (3) Die Erteilung eines Feststellungsbescheides\nAnmeldung durch den Inhaber oder seine Rechts-                schließt die spätere Anerkennung des ihm zugrunde\nvorgüng(!f arwrkannt worden wäre und die Ver-                 liegenden Auslandsbonds oder die Geltendmachung\nsiiumung der Anmclddrisl<!n nicht auf eigener                 von Entschädigungsansprüchen nach § 52 nicht aus.\ngrober Fah rlüs.',inkei 1: beruht:. Auf Grund des Ent-            (4) Die nähere Regelung der in den Absätzen 1,\nschi:id i9unr1sc111s1Htwhs kann der Berechtigte die           2 bezeichneten Ansprüche und Befugnisse bleibt\nLeistungen V(!rlangen, zu denen der Aussteller und            einem besonderen Gesetz vorbehalten. Bevor dieses\ndie Dritten lwi Anerkennung des Auslandsbands                 Gesetz erlassen ist, sind der Aussteller und die in\nvcrpflichLcl: w~i ren; jedoch können Rechte, die zur         Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Dritten zu Leistungen\nSidwrung dc~r Ansprüche aus dem Auslandsbond                  auf Feststellungsbescheide nicht verpflichtet.\nbf~(J riindct worden sind oder für Umtauschstücke\nbegründet wr:rd<:n, wegen des Entschädigungs-                                          § 54\nanspruchs nicht in Anspruch genommen werden.\nDer Entscbctcligungsanspruch kann nicht geltend ge-                 Entschädigungsansprüche für Tilgungsstücke\nmacht werclen, sowt:i t die Ansprüche der Inhaber                 (1) Den in § 6 Abs. 1 Nr. 2, 3 bezeichneten Per-\nanerkannler ,A,uslandsbonds beeinträchtigt werden            sonen, deren Auslandsbonds als kraftlos gelten,\nwürden.                                                      stehen gegen den Aussteller und solche Dritte, die\n(2) Der Untschi:idigungsanspruch kann       nur gel-     als Schuldner für die Ansprüche aus Auslandsbonds\ntend gemacht werden, nachdem rechtskräftig fest-             der betreffenden Art unmittelbar haften, Entschä-\ngestellt worden ist, daß seine Voraussetzungen               digungsansprüche zu, wenn sie nach den sonst an-\ngegeben sind. Pür die Peststellung ist ausschließ-           zuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes die An•\nlich die KmnnH•r für Wertpapierbereinigung zu-               erkennung der Bonds oder einen Feststellungs-\nständig, in deren Bezirk der Aussteller seinen Sitz           bescheid hätten beanspruchen können. Dies gilt\nhat. Das Verfohren findet nur auf Antrag statt; die          nicht, soweit die Berechtigten den ihnen zustehen-\ndas Verfahren regelnden Vorschriften der §§ 37 bis           den Gegenwert bereits erhalten haben oder die\n48 gelten sinngenüiß. Soll clcr Anspruch gegen einen         Geltendmachung der Auslandsbonds durch sie aus\nDritten geltend gemacht werden, so ist dieser· in            einem anderen Grunde ausgeschlossen wäre.\ndemselben Urnfang wie der Aussteller zu beteiligen               (2) Für die   Entschädigungsansprüche gilt § 53\nund zur Einlegung von Rechtsmitteln befugt.                  sinngemäß; sie dürfen auch insoweit nicht geltend\n(3) Die Aussteller und die in Absatz 1 bezeich-           gemacht werden, als dies zu einer Beeinträchtigung\nneten Dritten sind zu angemessenen Rückstellun-              der Entschädigungsansprüche nach §§ 52, 53 führen\ngen für den l'dll Pin er Inanspruchnahme nach Ab-            würde, und sind insoweit ausgeschlossen, als ihre\nsatz 1 verpflichtet.                                         Berücksichtigung den Aussteller oder die Dritten\nnach § 53 Abs. 2 zu Kürzungen berechtigen würde.\n§ 53                           Zahlungen in ausländischer Währung dürfen auf\nEntschädigungsansprüche                    die Entschädigungsansprüche nicht geleistet werden.\naus Feststellungsbescheiden                      (3) Die nähere Regelung der in den Absätzen 1,\n2 bezeichneten Entschädigungsansprüche bleibt dem\n(1) Auf Grund          eines Peststellungsbescheides\nin § 53 Abs. 4 bezeichneten Gesetz vorbehalten.\n(§§ 4, 47 Abs. 5) steht dem Anmelder gegen den\n§ 53 Abs. 4 Satz 2 gilt sinngemäß.\nAussteller und solche Dritte, die als Schuldner für\ndie Ansprüche ans Auslandsbonds der betreffenden\nArt unmittelbar haften, ein Entschädigungsanspruch                               ABSCHNITT VI\nzu. Pür den EntschJdigungsanspruch gilt § 52 Abs. 1                           Sammelanerkennung\nSatz 2 und 3. Er kann nur geltend gemacht werden,\nnachdem der Anslanclsbond, auf den sich der Fest-                                      § 55\nstellungsbescheid bezieht, nach § 50 kraftlos\nAntrag auf Sammelanerkennung\ngeworden ist oder, wenn in dem Bescheid kein\nbestimmter Aus]andsbond bezeichnet ist, die für                  (1) Die Sammelanerkennung (§ 13) ist nur zu-\nAuslanclsbonds der betreffenden Art geltenden                lässig, wenn der Aussteller sie beantragt. Der\nAnmeldefristen (§ 21 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 37             Antrag ist innerhalb dreier Monate nach dem\nAbs. 2) abgelanf en sind.                                    Inkrafttreten .dieses Gesetzes schriftlich bei dem","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1952                        567\nBundesminister der Finanzen zu stellen. Nach Ab-         Auslandsbonds, die durch die Entscheidung aner-\nlauf dieser Frist kann der Antrag nur gestallt           kannt worden sind, sind in die amtliche Liste (§ 12)\nwerd,m, wenn dem Aussteller ein früherer Antrag          aufzunehmen. Der Bundesminister der Finanzen\nnicht zugemulet werdf?n konnte. Die Verpflichtung        oder die von ihm bestimmte Stelle veranlaßt die\ndes Ausstellers, nach § 11 eine Prüfstelle zu be-        Veröffentlichung.\nnennen, blPibt unberührt.\n(2) Der J\\ n trng fül(h Ahsa lz 1 ist unter Beifügung                          § 58\nder er fordutidwn Unlerlciuen und Beweismittel zu\nDurchführungsvorschriiten\nlwqrürnlcn. D,1hci ist inslwsondere anzugeben, wo\nsich die i\\td,mdsbond:,; vumut.lich befinden.               Die Bundesregierung kann das in den Fällen der\n§§ 55 b!s 57 zu beobachtende Verfahren durch\n(]) Der Bundes11-1inisl.cr der Finanzen teilt dem\nRechtsverordnung näher regeln.\nAuslandshcvolllwm;h:htigl.cn und der Prüfstelle die\nSl.iicknumrne:rn ckr A11slc1rHlsbonds mit, deren\nSc1m111elc1nerkc'.1rnnnq der .Aussteller nach Absatz 1                      ABSCHNITT VII\nbcanlraut h<1t. Solanoe über den Antrag noch nicht\nentschif:den worden ist, dürfen Anmeldungen, mit                     . Freigabe von Sicherheiten\nclc1wn die J\\nerkemnmq dieser Auslandsbonds be-\nansprndü w°i1d, ni(ht dbU(~1chnt und Feststellungs~                               § 59\nbcsdwidc ffi r sie nicht erteilt werden.                             Voraussetzungen der Freigabe\n(1) Kann nach den Bedingungen, die für Auslands-\n§ 56                        bonds einer bestimmten Art gelten, bei Zahlung\nErmittlungen                      oder Hinterlegung des vom Aussteller geschuldeten\nBetrags oder eines Teilbetrags davon die völlige\n(1) Der Bundcsminis!Pr der Finanzen kann zur\noder teilweise Freigabe der Rechte verlangt wer-\nVorlwrc,itung d('f Enlsdieidung über den Antrag\nden, die zur Sicherung. der Ansprüche aus den\nmif Sa111mclc1n(:rkcnnunq na(h seinem Ermessen\nBonds begründet worden sind, so sind bei der Be-\nErrnil.1.lunqcn anslcl1cn und dem Aussteller die Vor-\nrechnung des zu zahlenden oder zu hinterlegenden\nla~J() von Urkunden oder die Beibringung anderer\nBetrags nicht zu berücksichtigen\nBeweisn1iltd auforl(•gcn.\n(2) Df~r Buncksrniniste:r der :rinanzen soll durch           1. Auslandsbonds, die nach § 50 kraftlos ge-\nöffcn tl idw Be kann lmc1<:hungcn oder in anderer                  worden sind,\ngeeigneter V\\Teise auffonlcrn, in Verlust geratene              2. Auslandsbonds, · die nach § 6 als kraftlos\nAuslundshonds unlr\\r mö~Jlichst genauer Bezeich-                   gelten.\nnung ihrc~r Mc I kmah~, nc11ncn Uich der Stücknummer,\n(2) Absatz 1 gilt insbesondere für die Löschung\ninnerhalb einer bPsti m111ten frist schriftlich anzu-\noder Freigabe von Grund- und Schiffspfandrechten,\nzeigen. Di0 /\\uffonlcrung kcmn unterbleiben, wenn\ndie Rückübertragung zur Sicherung übereigneter\nsie untunlich erscheint.\nSachen und die Entlassung von Bürgen. Er gilt sinn-\n(3) Bcd df•n Ermil.l.lunqcn nac~ Absatz 1 kann der    gemäß, wenn sich der Aussteller oder ein Dritter\nBundesminister der Fi 1rnnzen die Rechts- und Amts-      verpflichtet hat, sein Vermögen oder einzelne Ver-\nhi1fo th~r nddl dicsPm Cf;SPlz zuständigen Stellen       mögensgegenstän'de vor der völligen oder teilweisen\nin dc:rnsclbcn Umfcrnu wie ein Auslan<lsbevollmäch-      Tilg-ung der Auslandsbonds nicht oder nur unter\ntiulc!r bcanspruclwn rrnd sich der Hilfe der Prüf-       bestimmten Voraussetzungen zu belasten.\nstelle be:dienc:n. Er kc1nn D<:1chgeorclnete Bundes~\nbd1örden mit dc,r s<,lbsU1ndi9en Vorbereitung der           (3) Die Freiga,be oder Aufhebung der in den Ab-\nEntschc,i<lunq beauftragen.                              sätzen 1 und 2 bezeichneten Rechte und Verbind-\nlichkeiten kann bei Zahlung oder Hinterlegung\neines nach Absatz 1 berechneten Betrages nur ver-\n§ 57\nlangt werden, wenn die Zahlung oder Hinterlegung\nEntscheidung über die Sammelanerkennung             im übrigen den Bedingungen, die für die Auslands-\n(1) Der Bundesminister der Finanzen entscheidet       bonds gelten, entspricht. Die Freigabe oder Auf-\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister der               hebung kann nicht deshalb verweigert werden,\nJustiz übc~r den Antrug anf Sammelanerkennung            weil der Aussteller oder ein Dritter Fristen oder\nnc1ch pflichlmiJßigem Urmessen.                          Termine nicht eingehalten hat, wenn dies aus-\nschließlich eine Folge gesetzlicher Vorschriften, des\n(2) Auslirndsboncls, die auf eine Aufforderung\nKrieges oder anderer von dem Aussteller oder dem\nnach § 5(j Abs. 2 als in Verlust ger;:iten angezeigt\nDritten nicht zu vertretender Umstände war.\nworden sind, sol!cn in die Sammelanerkennung\nnicht r:inbezou< 11 v-1Hdr n, es sei denn, daß die Ver-\n1       1\n§ 60\nlustanzeiqr! offensichtlich unbegründet ist oder die\nInteressen dlir BPr<xhLi!.Jl.(:n in anderer Weise ge-   Gerichtliche Geltendmachung des Freigabeverlangens\nwahrt sind.\n(1) Wird einem unter den Voraussetzungen des\n(3) Die Enl.sdwidunq, durch die dem Antrag auf        § 59 gestellten freigabeverlangen nicht entsprochen,\nSanurn;]m1Prkcnn11nq qc1nz oder teilweise statt-         so kann der Aussteller bei der für seineri Sitz zu-\ngegclwn wird, ist dem Aussteller, dem Auslands-          ständigen Kammer für Wertpapierbereinigung die\nbevollrniich l.iDl.cn und der Prüfstelle sowie den       Freigabe oder Aufhebung der in § 59 Abs. 1, 2 be-\nTreuhlindern und Zahlungsagenten mitzuteilen.            zeichneten Rechte und Verpflichtungen beantragen.","568                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n(2) Das Ccric:lil. hat den Treuhändern und Zah-                              (2) Im Verfahren vor der Kammer für Wertpapier-\nIun~1sagenkn sowie dwaigcn Drillen, deren Belange                             bereinigung nach § 31 ist der Anmelder zur Zahlung\ndu1cl1 cli(~ J~r<>iw1bc bccintrüchtigt werden könnten,                        von Kosten nur verpflichtet, wenn der Antrag auf\neine J\\bschrif l d(•S J\\ntrn9s und seiner BE~gründung                         gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen oder das\nzuzus!ellun · und ihnen C(!lc~JC'nheit zur Außerung                           Verfahren wegen Zurücknahme des Antrags ein-\nzu ~J(:lJen. Ü('r J\\usskller soll seinem Antrng die                           gestellt wird.\nedorclerlidicn J\\bscliriflen bciJü~Jen.\n(3) Im Verfahren vor der Kammer für Tv\\Tertpapier-\n('.i) DP111 J\\ n lri.l(! rLi d nur i n:;owl·it stattgegeben\nbe:!reinigung nach § 47 ist der Anmelder zur Zah-\nwerden, als ckr J\\usst<:ller rwdiw<>ist, dc1ß die Vor-\nlung von Kosten nur verpflichtet,\ndW,S<'1Zllll(JCl1 fCi I clits Fu:i~JcilWvPrlangcn vorUegcrn..\n( 4) Die En t~;d1c·iri u ng, c1 urch welche einem An trug                          l. wenn die Anerkennung abgelehnt und da-\nnad1       J\\lJsc1L·7. 1 ~;,1nz oder 1<·ilvvc·i'.o<: stattgegeben                         bei festgestellt wird, daß die Anmeldung\nwinl, darf fri.d1(':·iL,•m; drei J\\1onaU! nach cler Zustcl-                               offensichtlich unbegründet war, oder\nJ1illCJ ci('.'-, /\\nl td~J'> ür1 die Trf'uliCtnclcr, Zahlungs-\n2. wenn die Erteilung eines Feststellungs-\ni:1~i1•nli·n und di(' i11 J\\hs<1lz 2 l>czeid1neten Dritten                                bescheids abgelehnt wird oder\ncrl,1:;c;cn werc!cn, es sei denn, daf'i sie ausclrückEcb\nauf die Ein!1all11nq di(:sc:r frisL verzichl(~t haben.                                 3. wenn das Verfahren wegen Zurücknahme\nIn der I~nL,cli('id,1n11 sind dit· lrc!:zugebenden oder                                   der Anmeldung eingestellt wird.\naufzt:1,clJcnden ]~c•(·i1lc odc,r V(:rpilichlun92n unt:'c\"                    Der A ussleller ist in diesem Verfahren zur Zah-\n11(' dc•ssen, dr,1 ~,i(: LH•: ;lc•ll! od(•r übe>rnommcn\n0\nJunq von Kosten nur verpflichtet, v.;enn ein von\nhi:ll, illi CJll'.l.i'lllCll >:d !JC',~('it:hll(:IJ                           ihrn eingelegter Einspruch zurückgewiesen wird\n(:i) Di<· Eni~oclicid nu ci(•r l<iimnwr für \\Vcrtpapie1-                  oder wenn das Verfahren wegen Zurücknahme des\nlwr(•ini~prnq i,;L dcn1 J\\ w,s((•i ir•i sowie den Treu-                       f:insprucbs eingestellt wird.\nbiüHlC'rn, Zcd1lt111·1cc,1:J(•JJl<•n und den in Ab•:a(z 2 be·\n(4) Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 3 gilt sinEge:mäß für das\nZl'i chnc•i c:n Drill r· 11 '.t'. ll :i:ll '., icl J cn.\nVerfahren vor der Kammer für \\Vertpapierbercini-\n(G) Cc,~_JC·n di,• r:11hd1Pidunq (k1 l(_ ,1rnmer für \\!Vert-              ~;nno nach § 52 Ahs. 2.\npi.!pierberciniqt111q ~;l(•tiL de1ll J\\usslcllcr sowie c1cn ·\n(5) För eine kostenpflichtige Entscheidung der\nTreul1~indc1n, Z,lid11nq~,c1qcnlcn 11nd ck·n in Absatz '2\nKammer für \\Vertpapierbereinigung nach den Ab-\nbczcichrwtcn Drlilc,n <lie sofurli9c Bcsdiwcrdc un\nsätzen 2 bis 4 wird die volle Gebühr (§ 26 der\ndas nach § 34 des V/crlpilpl('.Jbereinigungsgesetzes\nKostenordnung) erhoben.\nvom 19. Augu~;L l!l4D (vViCBl. S. 295) zuständige\nOberlandcsoerich! zu. Die sofortige Beschwerde                                    (6) Im Verfahren vor der Kammer für \\,Vert-\nist lwi der Kcrn11n<'r foi Wf~rtpapierbercinigung                             pr:1pierbereinigung nach § 60 wird vom Aussteller\ninrwrhctlb drcier Monate schriHlich ocler zu Proto-                           die volle Gebühr (§ 26 der Kostenordnung) erhoben.\nkoll der Ceschüfl..c;sle1 lc cinznle~1en. Die Beschwerde-\nfrist bcginnl mit dc,r Zustollung der Entscheidung                               (7) Die Gebühren im Beschwerdeverfahren be-\nan den Besc:hwc,rddühn·r; ~JPUPn ihre Versäumung                              stimmen     sich nach   §  123  der Kostenordnung.   Jedoch\nfindet keine vVicclercjnsc,tzung in den vorigen Stand                         ist   in  jedem   Falle   der   Wert   des den   Gegenstand\nstatt. Bei Ejnlequncr clC'r Besdnvercle durch eine                            der    Beschwerde   bildenden     Rechts für die Bemessung\nBcschwerdeschrifl muß di<'St• von einem Rechts-                               der    Gebühr   maßgebend.      ·\nanvvall untcrzeich nct s0in. Die Beschwerde kann auf                              (8) Bei Anmeldungen, mit denen die Anerken-\nneue Tatsadwn und Beweismiltc-1 9eslützt werden.                              mmg eines Rückerstattungsstücks (§ 3 Abs. 1 Nr. 3)\nIm übrigen gelten für dds Besdnverdcverfahren                                 oder ein Feststellungsbescheid für einen bis zum\ndie Absülze 2 und :l sinnfJeinüG. Eine weitere Be-                            8. Mai 1945 einschließlich entzogenen Auslands-\nschwerde finckl nichl sli.11.t.                                               bond beansprucht wird, ist der Anmelder in keinem\n§ 61                              Falle zur Zahlung von Kos~en verpflichtet.\nWirkung der Freigabeentscheidung                                   (9) Der Geschäftswert         bestimmt sich nach den\n'Nenn f~inc'm An! rdfJ nach § 60 9anz oder teil-                          Verhältnissen am Stichtag (§ 19), im Verfahren nach\nWt~ise stattgegeben worden ist, crsel'll die rec:hts-                         § 60 nach den Verhältnissen zur Zeit des Antrags.\nkr~iftigc Entscheidung die Willenserkl~rung der                                  (10) Die Vorschriften über die Pflicht zur Leistung\nGläubiger, Tn:uh~inck:r, Zahlungsagenten und an-                              von Kostenvorschüssen und zur Sicherheitsleistung\nderen Stellen, clic som;L für dit! FrPigabe oder Auf-                         von Kosten sind nur im Verfahren nach § GO an~\nhebung der in § 59 bezc:idinclen H.cchlc und Ver-                             zuwenden.\npflichtungen erlordc1lid1 ist.\n§ 63\n/\\ USCl JNlTT V 11 I\nErstattung von Aufwendungen\nKosten\n(1) Der Aussteller hat die Kosten für die Bekannt-\n§ (i2\nmachung nach § 11 Abs. 3 sowie für die V_eröffent-\nV Prf i:l h renskoslen                            lichungen nach § 12 Abs. 2 zu erstatten.\n(1) Im Verfc1l1rcn vor ckrn Au:~lan(_bbevollrnäch-                           (2) Der Aus;;teller hat der Prüfstelle di c ,Aufwen-\ntiglcn uncl dr!r Prii!slC'll(• werden keine Kosten er-                        dungen, die ihr durch die Erfüllung ihrer Aufgabe\nhoben.                                                                        entstelrnn, zu erstatten, soweit sie angemessen sind.","Nr. 35 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1952                          569\n(3) Der Aussteller hat dem Anmelder auf Ver-           landsbonds zu bemessen; Stücke, die beim Inkraft-\nlangen die Aufwendungen, insbesondere an Bank-             treten dieses Gesetzes getilgt waren oder die nach\nund Maklergebühren, zu erstatten, die ihm durch            § 6 als kraftlos gelten, sir~ bei der Bemessung ab-\ndie Anmeldung und das Prüfungsverfahren ein-               zuziehen.\nschließlich eines Rechtsmittelverfahrens notwendig             (2) Die Verwaltungsabgabe wird vom Bundes-\nentstanden sind. Die Gebühren eines Rechtsberaters,        minister der Finanzen oder der von ihm bezeichne-\nden der Anmelder im Verfahren vor dem Auslands-            ten Stelle erhoben. Sie ist an die Bundeshauptkasse\nbevollmächtigten oder im Verfahren vor der                 zu zahlen. Ein Drittel der v,..1n jedem Aussteller ge-\nKan1mPr für Wntpapierbereinigung zugezogen                 zahlten Abgabe ist an das Land abzuführen, in dem\nhat, sind jedoch nur zu erstatten, wenn der Aus-           der Aussteller seinen Sitz hat.\nlandsbevollmächtigte oder die Kammer für Wert-\n·papierbcreinigung die fastattungsfähigkeit fest-              (3) Die Verwaltungsabgabe wird nach den Vor-\ngestellt hal; dies soll auf Antrag des Anmelders          schriften der Reichsabgabenordnung und ihrer Durch-\ngeschehen, wenn die Zuziehung eines Rechts-                führungsbestimmungen beigetrieben.\nberaters nach Lage des Falles notwendig war. Auf-\n§ 65\nwendungen, clie dem Anmelder dadurch entstanden\nsind, daß er einen Rechtsbehelf (§ 29 Abs. 2) oder                        Durchführungsvorschriften\nein Rechtsmillel erfolglos eingelegt hat, braucht der         Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-\nAussteller nicht zu ersetzen.                             nung Vorschriften zur Durchführung der §§ 63, 64\n(4) Der Anspruch des Anmelders auf Erstattung         erlassen, insbesondere Richtsätze für die vom Aus-\nvon Aufwendungen nach Absatz 3 ist ausge-                 steller zu erstattenden Aufwendungen festsetzen\nschlossen,                                                und die Durchführung der vom Aussteller zu\n1. wenn der Anmelder die Anmeldung zurück-      leistenden Zahlungen sowie die Erhebung der Ver-\ngenomn1cn hat oder                           waltungsabgabe im einzelnen regeln.\n2. wenn der Anmelder nach § 62 Abs. 3 zur\nZahlung von Kosten verpflichtet ist oder                          ABSCHNITT IX\nohne Berücksichtigung von § 62 Abs. 8 wäre\noder                                                         Ergänzende Vorschriiten\n3. wenn der Auslandsbevollmächtigte in einer                                § 66\nverbindlich gewordenen ablehnenden Ent-                Bindende Wirkung der Entscheidungen\nscheidung festgestellt hat, daß die Anmel-\ndung offensichtlich unbegründet war, oder        Die nach diesem Gesetz ergangenen, einer Anfech-\ntung nicht mehr unterliegenden Entscheidungen über\n4. wenn die in Nummer 3 bezeichnete Fest-       die Anerkennung eines Auslandsbonds und die Fest-\nstellung in einer Entscheidung getroffen      stellung des rechtmäßigen Erwerbs an einem Aus-\nworden ist, mit der ein Rechtsbehelf dl?S     landsbond binden Gerichte und Verwaltungsbehör-\nAnmelders endgültig abgelehnt worden ist.     den, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas\n(5) Die zuständigen Auslandsbevollmächtigten          anderes ergibt.\nkönnen Zahlungen, zu denen der Aussteller nach\n§ 67\nden Absätzen 3, 4 verpflichtet ist, für Rechnung des\nAusstellers lc!isten und von dem Aussteller zu die-                     Ausschließliche Zuständigkeit\nsem Zweck angemessene Vorschüsse fordern. Der\nDie in diesem Gesetz begründeten Zuständigkeiten\nAussteller kann die von dem Auslandsbevollmäch-\ntigten geleisteten Zahlungen nicht beanstanden, falls     sind ausschließlich.\ner sich allgemein mit ihrer Höhe einverstanden er-                                   § 68\nklärt hat oder wenn sie Richtsätzen entsprechen,\ndie durch eine nach § 65 erlassene Verordnung fest-                              Pfandrechte\ngesetzt worden sind.                                            und andere Rechte Dritter an Auslandsbonds\n(6) Der Aussteller ist verpflichtet, den Treuhän-        (1) Pfandgläubiger und andere dinglich Berech-\ndern und Zahlungsagenten auf Verlangen alle Auf-           tigte können einen Auslandsbond für den recht-\nwendungen zu erstatten, die ihnen durch ein in die-        mäßigen Erwerber (§ 38) anmelden oder sich neben\nsem Gesetz geregeltes Verfahren notwendig ent-             dem Anmelder an dem Prüfungsverfahren beteiligen\nstanden sind. Absatz 5 gilt sinngemäß.                     und selbständig Rechtsmittel einlegen.\n(7) Die Aufwendungen sind in der Währung zu              (2) Pfandrechte und andere Rechte Dritter an .\nerstatten, in der sie entstanden sind.                    Auslandsbonds setzen sich an den Entschädigungs-\nansprüchen nach §§ 52 bis 54 fort.\n§ 64\n§ 69\nVerwaltungsabgabe\nSinngemäß anzuwendende Vorschriften\n(1) Die Aussteller haben als Beitrag zu den Kosten,\ndie durch die Durchführung dieses Gesetzes ent-               (1) Soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes\nstehen, eine angemessene Verwaltungsabgabe zu             bestimmt ist, sind auf das Verfahren vor den Ge-,\nzahlen. Die Höhe der Abgabe wird von der Bundes-          richten die Vorschriften des Gesetzes über die An-\nregierung durch Rechtsverordnung festgesetzt. Sie         gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinn-\nist nach dem Nennbetrag der ausgestellten Aus-             gemäß anzuwenden.","570                                                      Lhmd(':,]<'sel.zblaf t, Jahrgang l 952, Tcdl I\nVor:;cl1rifl (!t::                                § '72\nvo111 J '.). Au~pl•:1\nEntsd1eidu.ngsbefugnis des V 1.>rsHzcm.len\n1:J'i'J ( \\\\ J(\ndc:r !i::armne:r iür \\\\1ertpapie:d.ieri:::I,:.1.igung\n1. §             '\"  1, '.'. fi/i( 1\n1 d;1s H( 1·!J! auf Aw;kunfL\n1\n7\n{1) Der \\, orsii.ze:.-iclf~ <.for Kmnnwr für \\Verl·\nl•·'. 11\nci;·1                      L dc~•;sc~·1 l)c·~'.l~.z dc~r   llüpiorbere]ni~prng kann chne Zuzici1 11nq von B1,i-\nf: iilH J ('                    W'\\!Cll ~('inen      vvmc-n     vc1-   sitzern\nlorC'Jl l,,il.,               dJrnl wurden,. so kann der\n1. Entscheidungen und andere Anordnungen\nJriilH,n' BesiL'C'r von dem /\\ussteJl<=:r Aus-\n'nach § 31 Abs. 4 Satz 4, § 47 Abs. 3, § 49\nk1:nlt cli1ii'il1c•r vert.rn(;cn, HiJ wen und von\nAbs. 1 Nr. 1, 2 und § 70 treffen,\nwelcher Stc,IJc dc r Bond anerkannt worden\n1\nisl; § SJ ().bs.4 des Wert.papierbereinigungs-                                 2. die Erhebung von Beweisen anordnen und\ngcsdzcs ~1iH sinn9en1äß. Die Ansprüche                                         3. einen nach § 40 vorgelegten Auslandsbond\nnacl1 Si:ilz 2 vcrjöhrcn ein Ja1H nach der                                         anerkennen.\nVc rüffenUid1u11~1 d(~S üncrkannten Aus-\n1\n{2) Ob nach Absatz 1 von der Zuziehung der Bei-\nlt111dsbo11cls in der am t] ic:hcn Liste (§ 12);                       sitzer abgesehen werden soll, entscheidet der Vor-\nsitzende nach pflichtmäßigem Ermessen.\n2. §§ 54 his :rn über die Uberwachnng der den\nAussU:llern und Prüfstellen obliegenden                                                               § 73\nPflichten durch die Bankaufsichtsbehörden\nMehrheit von Ausstellern\nund deren Befugnisse: im Prüfungsverfah-\nren, § :·/) l\\ b:~. 7 ülH•r die im Verfahren nach                         (1) Sind Auslandsbonds von mehreren Aus-\n§ 57 d(:S \\Vertpdpierb{ reinigungsgesetzes1\nstellern ausgestellt worden, so haben die Aussteller\nzu erllPbc-ncl(\\ll Gebülnen sowie § 34 Abs. 1,                         die Prüfstelle (§ 11) gemeinsam zu benennen.\n2, S flir die sofortige Beschwerde gegen eine                             (2) Können sich die Aussteller über die Be-\nnueh § 57 des V\\l ertpap1erbereinigungs-                               nennung der Prüfstelle nicht einigen, so wird die\ngesel.zes ergangene Entscheidung.                                Die   Prüfstelle von den beteiligten Bankaufsichts-\nFristen für cl.ie EinletJung von Rechtsmitteln                         behörden bestimmt.\ndurd1 die Bankaufsichtsbehörden (§ 54\nAbs. :-: des Wertpapinbereinigungsgesetzes)                               {3) In den Fällen der Absätze 1, 2 richten sid1 die\nbeginnen mit der Zustellung der Entschei-\nZuständigkeiten, die nach diesem Gesetz vom Sitz\ndung an den Aussteller, falls sich die Bank-                           des Ausstellers abhängen, nach dem Sitz der Prüf-\naufsichtsbehörde nicht schon vor Erlaß der                             stelle.\nEntscheidung an dem Verfahren beteiligt\n§ 74\nhatte.\nAuslandsbon.ds des Deutschen Reiches\n§ 70                                                und des ehemaligen Landes Preußen\nZust.eHungen                                           (1) Als Aussteller der vom ehemaligen Lande\nPreußen ausgestefüen Auslandsbonds gilt für die\n(1) Zustellungen, die nach cli(!Sc·rn Gesetz oder                                Zwecke dieses Gesetzes die Bundesrepublik Deutsch-\nden auf Grund dieses Cesetzes ergehendEm Vor-                                       land, solange nicht etwas anderes bestimmt ist.\nschriflen crnsznf ührc~n sind, können dadurch bewirkt\n(2} Prüfstelle für Auslandsbonds, diP vom Deut-\nwerden, daß das zuzustellende Sd;triflstück dem\nschen Reich oder von dem ehemaligen Lande Preußen\nEmpfänger geqen Pirw mit Datum und Unterschrift\nausgestellt worden sind, ist die Bund-::sschuJdenver-\nversehene, auf eine Durchsd1rift des SdniJtstücks\nwaltung; die Befugnisse der Bankaufsichtsbehörde\nzu setzende Urnpfcmqsbeschcinigung aus9ehändigt\nwerden vom Bundesminister der Finanzen wahr-\nwird. Dasselbe gilt für Mitteilungen durch ein-\n~Jenommen. Die Zuständigkeit der Kammer für\ngeschriebenen Brief g('gen Rück::;chein.\n\\Vertpapierbereinigung, bestimmt sich nach dem\n(2) Zustellunrwn im Ausland können durch ein-                                    Sitz der Bundesschuldenverwaltung.\ngeschriebenen Brief gegen R.ücksc:hein bewirkt\n·werden, falls ckr S!.,:J.Jt, in dPn1 die Zw,tellm:ig aus-                                                         § 75\nzuführen ist, di.m1it einverstanden ist                                                            Ein- und Ansfuhrvorschrm(~:1\n§ 71\nIn- und ausländische: Vorschriften, nach dc~nen\nZahlungen oder die Crdu.hr, AusLihr, Ub2rlragung\nKanunern H) r Vl/ertpapkrberefnlgunu                                     und Einlöc:;~mrJ von VVc1i.papiercn u:1:.cr2<1gt oder\n(1) Unter Kil111m,:rn für \\N(,rtpapierbcreiniuunq                                nur mit GE:nehrni0uF~J oder mi 1.er bc::,: nd'~;:·en Be-    1\nirn Sinne dif'scs Ct>S( b'.PS sind die 1wch ~ 29 chis\ndingungen ztlli:t::;~;ig siri :) , Li cil::c:,~ ur; t;:c:, ,du t.\nWertpapi.erbPr<'in.iqtmi1::;ucselzPs votn i 9. Augw;t\n§ 7G\n1949 (WiCBL S 2qs) ~;ebilcfol.cn Kiwmt(;rn hü V\\/ert-\npapierbcreini~Jlln[J :t:u vcr:,tchen.                                                                  DurchführungsvorsciHHlen\n(2) Die LandcsjllslizvPrwaltunG kann für die Be-                                    (1) Die Bundesregierung l~arrn dmch Rc chtsver-             0\nzirke mehrerer Kdnrnwrn für Wertpapierbcreini-                                       orclmmg das in diesern C,::setz gere9clte Verfahren\ngunq einer von ih11c11 die Au fDabcn und Entschei-                                  den Vorschriften, Gewohnheiten und Gebräuchen\ndun9sbelugnisse cn1! Crund dic~ses C(!SC!lzes über-                                  anpassen, die für Auslandsbonds einer b,2stimmten\ntragen.                                                                              Art oder in dem Begebungsland oder in dem Staat","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1952                         571\ngelten, in dem der .Anmelder seinen Wohnsitz,            Regierung des als Begebungsland geltenden Staates\nSitz, gewölmlichcn Aufenthalt oder seine Nied.er-        zustimmt. Die Zustimmung kann als erteilt an-\nlassung hat.                                             gesehen werden, wenn die Regierung innerhalb\n(2) Durch Vorschriften nach Absatz 1 dürfen           dreier Monate nach Mitteilung der beabsichtigten\nweder clie Voraussetzungen für die Anerkennung           Maßnahmen nicht widerspricht.\neines Auslandsbonds oder die Erteilung eines Fest-\nstellungsbesch<~idcs geün<lert noch die von den Be-                         ABSCHNITT X\nteiligten mich diesem Gesetz zu ergreifenden Maß-\nnahmen erschwert oder nctch diesem Gesetz                                 Schlußvorschriiten\ngegebene Rech l.s beh i~1f e cmsgeschlossen oder ein-                             § 78\ngeschränkt werden.\n(3) Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 2, § 5 Abs.                            Land Berlin\n3, 4, § 8 Abs. 1 Salz 3, Abs. 6, § 9 Abs. 1, 4 und 5,       (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 13\n§ 21 Abs. 2, § 23 Abs. 5, § 24 Abs. 4, § 35 Abs. 2,      und 14 des Gesetzes über die Stellung des Landes\n§ 58, § 76 Abs. 1 bedürfen nicht der Zustimmung          Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Uber-\ndes Bundesrates.                                         leitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Berlin (West).\n§ 77\n(2) Soweit in diesem Gesetz aiuf das Wertpapier-\nMitwirkung des Begebungslandes                 bereinigungsgesetz vom 19. August 1949 (WiGBl.\nS. 295) und das Gesetz zur Anderung und Ergän-\n(1) Verordnungen nach § 5 Abs. 3, 4, § 8 Abs. 1\nzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom\nSatz 3, § 9 Abs. 1, 4 und 5, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 5,\n29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 211) Bezug ge-\n§ 24 Abs. 4, § ]5 Abs. 2, §. 76 Abs. 1 sollen nur er-\nnommen wird, treten bei der Anwendung des Ge-\nlassen werden, nachdem das beteiligte Begebungs-\nsetzes in Berlin an deren Stelle das Berliner Wert-\nland sich mit der beabsichtigten Regelung einver-\npapierbereinigungsgesetz vom 26. September 1949\nstanden erklärt hat. Dasselbe gilt von einer Ände-\n(Verordnungsbl. für Groß-Berlin I S. 346) und das\nrung oder Aufhebung der bezeichneten Verordnun-\nBerliner Gesetz zur Änderung und Ergänzung des\ngen. Weitergehende Verpflichtungen aus einem Ab-\nWertpapierbereinigungsgesetzes vom 12. Juli 1951\nkommen mit dem Begebungsland über den Erlaß\n(Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin S. 530).\nund Inhalt der Verordnungen bleiben unberührt.\n(2) Für Maßnahmen, die nach diesem Gesetz. der                                 § 79\nMitwirkung des Begebungslandes bedürfen, genügt                               Inkrafttreten\ndie Mitwirkung von Vereinigungen des Begebung,s-\nlandes, welche die Interessen der Gläubiger von            Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\ndeutschen Auslandsbonds wahrnehmen, wenn die             Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 25. August 1952.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nzugleich\nfür den Bundesminister des Auswärtigen\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler\nPür den Bundesminister für Wirtschaft\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer","572                                             BundC'S~JPsetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nAnlafJe\n(§ 1 Abs. 1)\nVerzeichnis der Auslandsbonds\nA. Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs und des ehemaligen Landes Preußen\nLfd. Nr.                                  Br:zcichnung                               Währung            Begebungsland\nDeutsche Äuf:lere Anleihe 1924 (Dawes-Anlcihe) -               Schuldver-\nsd1reibuu9un aul den 1nlrnlwr\n0\na) f 7°/oi~Je Stc~rlinu-Sch uldvQr schrcibungen des Deutschen Reichs                 Belgien\nvon lD24. ---- BeluisdH) Aus~Jabe\nb) f T'/oige Slerling-Schuldverschrdbungen des Dtrntschen Reichs                      Die Niederlande\nvon 1924. -- llollündische Ausgabe\nc) :f 7°/oi~w Sterlin9-Schuldvt~rschrnibungen des Deutschen Reichs                    Frankreich\nvon 1D24.        Fn1nzösische Ausgdbe\nd) 7°/oi9e Lire-SdrnldvPrschrcibunwm des Deutsd1en Reichs von                Lire     Italien\n1924.      1talicnisdw AUS!Jdhe\ne) :€ 7°/oiun Slerlinq-Schuldversd1rcibungen des Deutschen Reichs              :E     Schweiz\nvon 1D24.        J)(,11tsclw Aus9nbe\nf)   :E 7°/oi~JC Slerling-Sd1uldvr!rsdueibungen des Deutschen Reichs            :E    Schweiz\nvon W24. -       Schweizerische Ausgdbe\ng) 7°/olrJ(! Schweizer Frmikcn-Schuldvcrschreibungcn des Deut-               sfrs.    Schweiz\nschen Reichs von 11)24.           Schweizerische Ausgc1be\nh) :€ 7°/oine Sterlin9-Sdrnld verschreibun9en des Deutschen Reichs                    Vereinigtes Königreich von\nvon W24.         Britische Ausqabe                                               Großbritcmnien und Nordirland\ni) 7prozentige Coldschuldverschreibungen (Gesamtausgabe in                      $     Vereinigte Staaten von Amerika\nden Vereinigten Stcwt<m von Amerika 110 000 000 Dollar)\n2     6°/oige ÄuHere Anleihe des Deutschen Reichs von 1930 (Kreuger-                  $     Schweden\nAnleilw) -- GoldschuldvC>rschrC'ibm1ger1 mit 50jfü-iriger Laufzeit\n3     Internationale 5 1U 1/oige Anleihe des Deutschen Reichs 1930\n(Young-Anleilw)             Schuldverschreibungen auf den Inhaber\na) Belgische Aus~Jabe                                                       Belgas    Belgien\noder bfrs.\nb) I Tollcindische Ausgube                                                    hfl.    Die Niederlande\nc) Französische Aus9abe                                                      ffrs.    Frankreich\nd) Italienische Ausuabe                                                      Lire     Italien\ne) Sd1wedische Aus9,1be                                                      skr.     Schweden\nf)   Deutsche Ausgc1be                                                      RM       Schweiz\ng) Schwe~zer Tranche                                                        sfrs.    Schweiz\nHJ Internationc1le 5 1 U 1/oi\\JC Slerlin~1-Schuldverschreibun~Jt-?n des               Vereinigtes Königreich von.\nDt~utsdwn Reichs rn:m                                                            Croßbritannien und Nordirland\n1)   Fünf,:inlrnlbprowntige Coldschulclverschreibungen (Gesamt·                 $     Vereinigte Staaten von Amerika\nbclri:19 der Ausqübc i11 den Vereinigten Staaten von Amerika\n$ ~)H 250 000)\n4     6 1h 0 /oige Preußische ÄuHere Anleihe 1926\nTlw Fn:,p Slate of Prussia (heislcldl PreußC'n) -        G½n/o Sinking      $     Vereini9te Staaten von Amerika\n:rund Cold Bonds             Ex lcrnal Loan ol 192G\n5     6°/oige Preufüsche Äußere Anleihe 1927\nTlw Free Slatc of Prussi<1 (Freistaat Prr!uß<m) -- 60/o Sinking             $     Vereinigte Staaten von Amerika\nFund (;oJcl Boneis          Exlenwl Loan 1927","Nr. 35 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1952                                     573\nB. Schuldverschreibungen der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden\nLfd. Nr.             ZillS.iilLZ       Wübnmg             Nühcre Bezeichnung   Ausgabetag                     Begebungsland\n1a                                                    S0rie I                1. 6. 1935\n1b\n1C            \\        4n/o           ;t\nSerie JI\nSerie rn\n1. 8. 1936\n1. 3. 19'.37\nVereinigtes Königreich von\nCroßbritannien und Nordirland\n1 <l                                                  Serie JV               1. 8. 1937\n1e            f                                      Serie V                1. 4. 1938\n2                    4°/o           hfl.              S<·rie I               1.11.1935          Die Niederlande\n3a                                                    Serie I                2. 3. 1916\n3b                                                    Serie II               1. 9. 1936\n3c                                                    S<!rie III             l. 3. 1937\n4 1'!0        skr.                                                       Schweden\n3d                                                    Serie lV               1. 9. 1937\n3e                                                    Sc,rie V               1. 4. 19:38\n3f                                                    Serie VI               1. 12. 1938\n4u.                                                   Serie IA               1. 7. 19'.15\n4b\n4c\n4 11 /0       sf rs.        f  Serie IB\nSerie HA\n1. 7. 1935\n}   Schweiz\n4d\n5                      3°/o          sfrs.\nl  Serie JI B\n(Alte Ausgabe)\n15. 8. 1936\n15. 8. 1936\n1. 12. 1936        Schweiz\n6                      31'/o        sfrs.             Neue Aus~Ja bc         1. 3. 19:37        Schweiz\n7                     3°,'o          ffts.            (Alte Ausgabe)         1. 12. 1936        Frankreich\n8                     3°/o           ffrs.            Neue Ausgabe           1. 3. 19j7         Prankreich\ng                     :~o/o          hll.              (Alie Ausgabe)        1. 12. 1936        Die Niederlande\n10                     3 11 /0        hll.             Neue Ausgabe           1. 3. 1937         Die Niederlande\nl1                     3\"/o             $              (Alte Ausgabe)         1. 7. 1936         Vereinigte Staaten von Amerika\n12                     Jfl/o            $              Neue Ausgabe           1. 6. 19:17        Vereinigte Staaten von Amerika\n13                     Jll/O            :t             (Alt,~ Ausgabe)        1. 12. 1936        Vereinigtes Königreich von\nCroßbritannien und NonUrland\n14                     3°/o             :f             >-Jene Ausgabe         1. 3. 1937         Vereinigtes Königrnich von\nCroßbritannien und Nordirland\nC. Sonstige Wertpapiere\nI. Begebungsland: Die Niederlande\nLfd.\nAussteller\nUrsprünqlicher                                    Ausg.- Wäh-\nNr.              in deutsdwr                    in nieclerl~indischer                                   Bezeichnung\nZinssatz                                        Jahr rung\nBezei eh m1 nq                     Bezeichnung\nDeutsche Puknt-W~irnwsclrntz                                             80/o           Teilschuldverschreibungen     1926    hfl.\nAktiengesellsd1c1J't -·- Dortmund\n2   Denlsdw Rentenbank-Krc,dit-                                                             Meliorntions-Schuldvcr-        1930   sfrs.\nanstült (Land wi rtschaftlidic                                                          schrPi bung(~n\nZentrnlbcmk)\n3   Eschweiler BergwE!rks-Verein-                                            60/o           Teilschuldverschreibungen      1927   ht1.\nKohlscheid bei Ai.ldwn\n4   lla9c,ner Straßenhi.lhn Aktien-              Tramwe~Jl)n der              80/o          Obligationen                   1930   hfl.\ngc~sellschc1ft --- Ifoqen         (Wc,st-    St1d lfa9en - Te\nfalcn)                                        l Iagen(Westfalen)\n5   St. Josdslwim C.m.b l I.                     St'. Josef-Stichting        70/o           Obligaties aan Toonder         1928   hfl.\nBt~rlin-Charlottenhu r9                      -Berlijn-Charlot-\nte11burq\n6   Landcsbnnk der Rheinprovinz                                                             Teilschuldverschreibungen      1926   hfl.\nin Düsseldorf (jetzt: Rtwinische\nCirozentrale und Proviuzial-\nBank, DC!ssc!ldorf)\n7   Ncduir-Akticngcsellsdwrt                                                 60/o           Teilschuldverschreibungen      1930   hfl.\nStlltl(Jdff:\n8   Ruhrvcrbi.rncJ             Essen                                         60/o           Teilschuldverschreibungen      1927   hfl.\n9   Ruhrvcrband -- Css<'n                                                    70/u           Obliqalien I (20-jarige        1930   hfl.\nObligatieleening 1930)\n10   Ruhrv<~rbcmcl ---- Essen                                                 70/o           Obligatien II (20-jarige       1930   hfl.\n[2e] Obligatieleening)\n11   C. J. Vogd Drt1hl- und Kc1lielwerkc Aktiei,gosL!Ll~chaft                                Obligcllionen                  1928   hfl.","574                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nII. Begebungsland: Schweiz\n(sämtlich auf sfrs. lautend)\nLfd.                            A ussl.dll'r                               Ursprünglicher              Bezeichnung\nAusgabe-\nNr.                                                                            Zinssatz                                     jahr\nBi.Iden, Frcisl.c1<1l                                                       6½0/o       Teilschuldverschreibungen      1926\n{Obligationen)\n2 Bc1dische Cirozenl.rnlc, iifl<~nflic:11(\\ Bankanstalt des Badischen                      Teilschuldverschreibungen      1928\nSparküssen- und CirovC'rhilndcs in Mannlwim (jetzt: Badische\nKo.mmtmi.de Landesbank Cirozcntralc -- Mannheim)\n3 Bt1dische Lancl<'sc:lc)ktrizitütsve:rsorgm1g          Aktiengesellschaft        6°/o     Teilschuldverschreibungen      1928\n(jetzt:. Baclenwcrk J\\.C.) in lüirlsrulw\n4 BaclisdH\\     Lnnclesc:lcktrizi tiitsvcrsorgnng      Aktiengesellschaft         6°/o     Teilschuldverschreibung(m     1930\n(jc[zl: Bc1cle11wcrk A.(~.) in Kc1rlsruhc\n5 Bnrl.iner SWcHisclH~ ElcklrizitMswcrke AC. (jetzt: Bc~rlinm                     7°/o    Teilschuldverschreibungen      1925\nKraft- und Licl11 [B(~w,iu]-Aklic!nriescllschaft)                                       (Obligationen)\nG Bochum, Sladt                                                                   50/o     Teilschuldverschreibungen      1926\n7 Dortmund, Stndt                                                                 50/o     Teilschuldverschreibungen      1926\n8 ElcklriziUils··Acl.icn-Cescdlsclwft. vorm. W. Lihmeyer & Co.                    6%      Teilschuldverschreibungen      1927\nFrankfurt n. Jvt.                                                                       (Obligationen)\n9 Pellen & CL1ill('il urnv Ctrlsw('tk J\\cLien-Cescllschaft in Köln\"           51/ll/o     Teilschuldverschreibungen      1927\nMülheim\n10 Freiburg im Bn\\iS(J,lll, SI c1d l                                                50/o     Teilschuldverschreibungen      1926\n11 Cewcrkschaft dc·s Steinkohlen IJcrgwerks Graf Schwerin zn                     41/<JO/o    Verpflich tungsscheine         1930\nCastrop-Rauxel, mit d()tü Vcrwallungssitz in Bochum (jetzt:\nBergbau-AkUPng(!S(, llsd1<1ft Lothringen)\n12 Gewerkschaft dc!s Steinkohlenbergwerks Graf Schwerin zu                                   Zins ti l gungsscheine         1930\nCastrop-Rauxel, mit dem Vcrwal tungssitz in Bochum (jetzt:\nBcrgbau-Aktienocsc'llsd1,1ft Lothringen)\n13 Heidelberg, Stadt                                                                 5f!/o   Teilschuldverschreibungen      1926\n14 Ifossische Eiscnh,ilrn-Aktienoesellsd1aft (IIeao) in Darmstadt               51;:!o/o    Te:!ilschuldverschreibungc~n   1929\n(jetzt: IJcssi sdic EJ ek t rizi La Ls--J\\kticngcsellschaft Darmstadt)\n15 Karlsruhe, SL<t.d t                                                              50/o    Teilschuldverschreibungen      1926\n16 Konstanz, Stadl                                                                 60/o     Teilschuldverschreibungen      1928\n(Obligationen)\n17 Kraftübcrtrnnungswerke Rlwinfelden                                              50/o     Obligationen                   1927\n18 Kraftwerk Roc:kinrrcn AkLic•n~Jt'SC'llsclldft                                41 /20/o    Obligationen                   1930\n19 Krefeld, Stadt                                                                   50/o    Teilschuldverschreibungen      1926\n20 Lech-Elektriziti.ilswcrkc Aktien-Gesellschaft, Augsburg                          70/o    Obligationen                   1926\n21 Lech-Elektrizitülswcrke Aktien-Gesellschaft, Augsburg                             70/o    Obligationen                   1929\n22 Nordwestdcntsche Kraftwerke Aktiengesellschaft:                    siehe\n„Siemens\" Eicktrisdw Betriebe Aktiengesellschaft\n23 Nümbt:rg, Stadt                                                                 50/o     Teilschuldverschreibungen      1926\n24 Rheinkraflwerk Albbruck-Dogcrn J\\ktiengesellsdiaft                                        Obligationen                   1930\n25 Schluchsc,ewc•rk AkUnnuesellsdwft                                                60/o     Obligationen                   1929\n26 „Siemens\" Elektrische Betriebe Akliengesellschaft (jetzt:                    4½0/o       Teilschuldverschreibungen       1908/36/41\nNorclwesldeutschc Kraftwerk(! Aktiengesellschaft)\n27 „Siemens\" Eleklrisd1c! Bctric!IW Aktiengesellschaft                (jetzt:    4½0/o       Teilschuldverschreibungen      1912\nNonlwesldc:uLsclw 15rnftwerk(! Akliengcsellschaft)\n28 „Siemens\" Elck trisdw Bc,trid>C! Aktiengesellschaft                (jetzt:        50/o    Te~lschuldverschreibnngen      1913\nNord westdeutsche Kra!lwt,rkc Aktiengesellschaft)\n29 Tuc:hfobrik Lörrnd1 Ak tic:nq(•sdlsdwfl                                        50/o      Teilschuldverschreibungen      1931\n::o Untere J1Jpr Akl.icnucscllsdwfl in München                                  6½0/o       Obligationen                   1928\n31 WinLnrshall Akl.ic!nq<iscllscl1dl in Berlin                                   4½0/o       Inhaber-Teilschuld-            1924\n(Ka li-Industric-AG.)                                                                   verschreibungen\n32 Württemberg, Preistuat                                                       6 1/c:J.°lo Teilschuldverschreibungen      1931","Nr. 35 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1952                               575\nIII. Begebungsland: Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland\n(sämtlich auf :€ lautend)\nAussteller                                                                                Aus-\nLfd.\nNr.         in dcu lsclwr                   in enqlischer                Zinssatz           Bezeichnung              gabe-\nBezcichrnmq                     Bezeichnunq                                                               jahr\nBerlin, Stadt                     City of Berlin                        60/o          Sterling Bonds              1927\n2   IIarnbur~J, I Janscstadt          State of Hamburg                      60/o          Sterling Bonds              1926\n3   Köln, Stadt                       City of Cologne                      60/o          Sterling Bonds              1928\n4   Metallgesellschaft, Aktien-                                          6½0/o           Sterling Bonds              1928\ngcsellsdwft, Frunkfurt a. M,\n5   München, Stadt                    City of Munich                        60/o          Sterling Bonds              1928\n6   Preußische El()ktrizi tüts-       Prussian Electric Company             60/o          Sterling Bonds              1928\nAktien gescl lsdwft\n7   Provinzia !verband der Pro-       Province of Westphalia                70/o          Sterling Bonds             1926\nvinz Westfalen\nIV. Begebungsland: Vereinigte Staaten von Amerika\n(sämtlich auf $ lautend)\nAussteller                                                                                 Aus-\nLfd.\nin deutscher                     in amerikanischer         Ursprünglicher            Bezeichnung         gabe-\nNr.                                                                       Zinssatz                                    jahr\nBczeichmmg                          Bezeichnung\nAllgemeine Elcktricitiits-        General Elcctric Company,             70/o  Twenty-Year Sinking Fund Gold       1925\nGesellsclwfl (AEG)                Gennany                                     Debentures -      Due January 15,\n1945\n2   Allgemeine Eleklricitäts-         General Electric Company,           6½0/o   Fifteen-Year Gold Sinking Fund      1925\nGesellschaft (AEG)               Cermany                                     Debentures        Due December 1,\n1940\n3  Allgemeine Elektricitiits-        General Electric Company,             60/o  Twenty-Year Sinkinq Fund Gold       1928\nGesellsclwft (AJJG)              Germany                                     Debentures - Due May 1, 1948\n4   Bayerisch-Pfälzische Städte      Bavarian Palatinate Consoli-          70/o  External Serial Gold Bonds          1926\ndated Cities, Germany\n5   Bayern, Freisti:iat              Frce Slate of Bavaria               6½0/o   Serial Cold Bonds                    1925\n6   Bayern, Freistaat                Free State of Bavaria               6½0/o    External Twenty Year Sinking        1925\nFund Gold Bonds -Due August 1,\n1945\n7   Berlin, Stadt                    City of Berlin                      6½0/o    Twenty-five Year Sinking Fund       1925\nGold Bonds - Due April First,\n1950\n8  Berlin, Stadt                    City of Berlin                         60/o  Thirty Year External Sinking        1928\nFund Cold Bonds :_ Due June 15,\n1958\n9  Berliner ~~tüdtische Elektri-    Berlin City Electric Company,       6½0/o    Twenty-five Year Sinking Fund       1926\nzfüitswcrke Akt.-Ces. (j0,tzt:    Incorporated                                Debenlures - Due December 1,\nBerliner Kraft- und Licht                                                     1951\nrBew ag ]-Akliengesellschaf t)\n10   Berlinr!r Sli.idtische Dlek'ri-   Berlin City Electric Company,      6½0/o    Thirty-Year Sinkinq Fund Deben-     1929\nzitütswerke Akt.-Ces. (jetzt:     Incorporated                                tures - Due February 1, 1959\nBerliner Krnfl- und Licht\nrBew a~J ]-J\\kliengesellschaft)","576                                                                 Bun~1esgese•tzblatt, J ahrga.ng 1952, Teil I\n-·-·----··--·•-··--·        -----                                                               ----··------------------------\n/\\ u s s t v 1 1 () r                                                                                   Aus-\nLfd.                     jn dcu t.sdw1                                     in an1erikanischcr        Ursprünglicher            Bezeichnung              gabe-\nNr                                                                                                      Zinssatz\n---····---···-·······-·-J·l·<'ZC i < l 1n 1111 q              _ _ _ _ _f_·lc_,z_,_c_'.•i_ci_h_n_u_n_,9'------------------------------'j_a_h_r\n11       B<•rlirwr s1;1<1tisclH, Eld;lri-                                                  Compiny,       (\"'01\n) 10    Twenty-five Year Dcbentures           1930\nzili.itswt!rl«! /\\kt-(                      (j('l'll   lnc()t                                             Due April 1, 1955\nB< ! 1 I i 11 r: r I< 1 , II 1 1111 d Li eh f\n[ßcwaq]-/\\k ti< ·11~J('.'>(' lisc:11,1l f\n12       lfrzirksverli,rnd OIH•rscl1vi.i:.i-                    ('()11.sol i<ld l<'d l                    7 (1/, 0 First Morlqaqe Thirty-Year Sin-       1926\nbis('hc Liek 1.rizi [;i L:,Wt:rkc                      Worksol UppPr                                     kinq Fund Cold Bonds            Due\nJunuary 15, 1956\nB l\"d u 11 koli 1<•11 111<11.1,:!                     Brnvv11 Cm!l lndustrial Cnrpo-                     Sink:ing Fund Mortgage Gold           1928\nAk lir· nq(,se l l sei 1 ,1 lt „Z11 k 11 n f t\"        1c1 ! io11 „Zukunft\"                               Bonds Series A --- Due April 1, 1953\n11       Bn·nwn, Fr(•ic: l L111s(•:-;lc1dt                             !1: of Bn!mcn (Prc•e                        Ten-Year    Externa1 Loan Gold        1925\n<11.ic City of Bremen)                             Bonds        Due September        1,\n1935\nCenlrnl-/\\11sscl1u!\\ l I dic·                               oll!slant Clnircl1 in C('nncu1y              Twenty Year Secmcd         S.inking   1926\n1w1e M i:-;sion d('r D!!Uls,:11(•11                             lilrc lnsti1ulions Loan)                  Fund Gold Bonds\nIvan9cdisdwn J< i, ('tte\n1G       Df!U       tsch A 1lm11 i-;dH! T1•lt.•·               ( ,(•rm,111    Atlm1Lic Cablc                      First Mortgage Twenty-Ycar Sin-       1925\n91\"i!J)hc11qnscllschil f 1                             Jlrl 11 y                                          king Fund Gold Dollar Bonds -\nDue April 1, 1945\n17       D<•ulsdw L1 ncl(•sbi111k<•n;:('f\"l-                    <'<\"til rnl Bc1nk of (;cn11,H1 S!ate      G¾       First Mortgage Secured Gold Sin-      1927\nlrale Ak Licniy•sc•I !schalt                          ,'\\t Pi ovinciiil Banks, Inc,                      king Fund Bonds Series A        Due\nAugust 1, 1952\n18       Deulsche Lirnchi,,bdnkcn:c.:c11--                      C:l•rllrdl B,mk of Gcrman S!ate                    Mortgage Secured Gold Sinking         1927\ntrnlc /\\k l.il:11qcs<'l lsclwfl                        & Provincial Banks, Inc.                           Fund Bonds Series B -           Due\nOctober 1, 1951\n19       Dc)t1tsclw Land\\'sli,u1k<•1ncn--                      C'{'lllrnl Bank of German State                     German Provincial and Communal        1928\ntrale                »n•,-,,.,.,.,_,            als   & Provincial Banks, Inc.                            Banks Consolidated Agricultural\nZC:!ntralagenl                                                                                            Loan -     Sec:ured Sinking Fund\nHannoversche Landeskredit-                                                                                Gold Bonds Series A - Due June\nanstalt,                                                                                                   1, 1958\nLandesbank der Provinz\nSchleswig-Jfolstein,\nBrandcnbur9ischc Provin-\nzialbank und Ciro-Zcntrale,\nLandesbank der Rlwin-\nprovinz,\nLandesbank dc'r Provinz\nWestfalen,\nNassauiscllc Lnnclesbank,\nBadischen Sparkasst:n- und\nGiroverband,\nBadische Girozentrale~,\nWürttemberqischcn Spctr-:\nkassen- und Giroverband\nund andere Kormmmalban-\nkcm Mittc:1- und Osl.dcul.sch-\nlands\n20       Deutsche R<•ntc!1llwnk-l{rc-                          C(•rrnan C(mtral Bank for                  70/o     First Lien Gold Farm Loan Sinking     1925\nditc1nstalt I,C1t1clwirlscl1c1fL-                     /\\~Jricullure                                       Fund Bonds - Due September 15,\nlicbc Zentralba.11k                                                                                       1950\n21       De11tsd1n RP11f(i11b,1nk-K1(~--                       C,·nTli1n Cc!ntr,il Dank for               GO/o     Farm Loan Secured G9ld Sinking        1927\ndi lanst,llt               Lrnd wi rl.sd1t1ft·         Au1 iculturc                                       Fund Bonds -- Due July 15, 1960\nliehe· Zt'nl rd llJiln k\n22       Dcu lsch(! Ren l.1:rdJ,1 nk -1<                                       C(!nlral Dank for                   Furm Loan Secured Gold Sinking        1927\ndilc111slc1lt              Lc1nclwirlsch<1lt-         A(Jticulturc!                                       Fund Bonds' - Second Serl es of\nlidw Ze1llr,lilJd11k                                                                                     1927 -     Due October 15, 1960\n23       Deutsche R(•lltc,n!1,:11h                             Cc·rn1,n.1 C(•ntrul Bank for               G¾       Farm Loan Secured Gold Sinking        1928\ndilansli!lt                L111dwi11,,;cht1ll-        J\\uricullme                                         rund Bonds ---- Series A of 1928\nlich,! Zenlrt1lbdnk                                                                                       - Due April 15, 1938","I\"1r. :15 --- Tdq der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1952                                 577\n---·--·----------. - -------------------------------\nA u s s Lc l I c r                                                                              Aus-\nLfd.          in d('UlsdH,r                        in amerikanischer   Ursprünqlicher                 Bezeichnung          gabe-\n~-------fü,z1·i_chni1nq ___________B_J_e_Zf_~1_·c_h_n_u_.n-'9'--_ _ _ _ _z_i_n_s_sa_t_z_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _..c.j\"_1h_._r\n24   Dcutsdwr Sn,uk<1~;sPn-- und          G1,rm,m Savings Banks and          70/o         German Consolidated Municipal     1926\nCirovcrbi.111d'                      Clcarin9 Association                            Loan -    Sinking Fund Secured\n· Gold Bonds - Series of 1926 due\n1947 - Due February 1, 1947\n25   D<:11lsdH!r Sp<1rkass<:n-    und     C<crman Savings Banks and          60/o         Cerman Consolidated Municipal     1928\nCirovcrband                          Clearing Association                            Loun -    Sinking Fund Secured\nGold Bonds - Series due 1947\n2G   Dortmunder \\Vasserwcrks-             Dortmund Municipal Utilities    6¼0/o           Twenty-Year Sinking Fund Mort-    1928\n~Jcscllschatt m. b. II., Dort-                                                       gage Gold Bonds - Due October 1,\nmunder Aktiengcsellschuft                                                            1948\nfür Gasbeleuchtung, Dort-\nmunder Straßenbahnen G.m.\nb.II. (jetzt: Dortmunder\nStadtwerke Aktiengesell-\nschaft)\n27   Düsseldorf, Stadt                    City of Duesse!:~orf               71l/o        External Serial Gold Bonds         1925\n28   Duisbmq, S!adt                        City of Duisburg                  70/o         Serial Gold Bonds                  1925\n29   Elek lrizi tiitswc,rk Unterelbe,     Untcr.elbe Power & Light           60/o         Twenty-Five Year Sinking Fund     1928\nAk ti engcsc ll schult               Co1npany                                        Mortgage Gold Bonds, Series A -\nDue April 1, 1953\n30   Elektrowerke Akticngcsell-           Dl€!Clric Power Corporation                     First Mortgage Sinking Fund Gold   1925\nschaft                                                                               Bonds - Series Due 1950\n31   Dlcktrowcrke Akticn~Jcs12ll-         Ekclric Power Corporation       6½0/o           First Mortgage Sinking Fund Gold   1928\nscllctft                                                                             Bonds - Series Due 1953\n32  Frilnkfurt am Mt1in, Stadt            City of Frankfort-on-Main          70/o        Serial Gold Bonds External Loan    1925\nof 1925\n33   Prankfmt am Mt1in, Staut             City of Frnnkfort-on-Main      6½0/o           Twenty-five-Year Sinking Fund       1928\nGold Bonds Municipal External\nLoan of 1928 - Due May 1, 1953\n34   Gas- und Eltwcrkc kommu- Municipal Gas and Electric                     70/o        First Mortgage Twenty-Year Sin„     1927\nnale Aktiengesellschaft             •Corporntion of Reckling-                       king Fund Gold Bonds - Due\nRecklinghausen                       hausen                                         December 1, 1947\n35   Gcs,rn1lvcrb,1nd der acht            Roman Catholic Church in       6½0/o           Twenty-Year Sinking Fund Gold       1926\nbayerischen Diözesen                 Bavaria                                        Bonds Series A - Due March 1,\n1946\n36    Gesellschaft für elektrische         Berlin Electric Elevated and    6½0/o          Thirty-Year First Mortgage Sin-     1926\nHoch- und Untergrundbah-              Underground Railways C:om-                      king Fund Gold Bonds - Due\nnen in Berlin -- (jetzt:             pany                                            October 1, 1956\nBerliner v,~rkehrs-Betriebe\nfBVG])\n37   Gcsfürel (Gesellschaft für           Gesfürel                           6.0/o        Sinking Fund Gold Debentures -      1928\nElektrische       Unternehmun-                                                        Due June 1, 1953\ngen)\n38   Großkraftwerk Mannheim               Mannheim and Palatinate            70/o         Fifteen-Year Sinking Fund Mort-     1926\nAk tien-Gcsellscha[t, Pfctlz-        Elcctric Companies                              gage Gold Bonds - Due June 1,\nw,·rke Aktien~Jesellschaft                                                           1941\n39   Gulchoffnun~ishi.ittc, Akfo;n-       „Good Ilope Steel and Iron          70/o        Twenty-Year Sinking Fund Mort-       1925\nvcrein für Bergbau und Hüt-          Works\"                                          gage Gold Bonds - Due October\ntenbetrieb; Cutehoffnungs-                                                           15, 1945\nhütte Obcrhausen Aktien-\ngesellsdlaft","578                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nAus s t c 11 e r                                                                         Aus-\nLfd.\nin d(!Ul.sdwr                       in amerikanischer     Ursprünglicher          Bezeichnung            gabe-\nN r..           JJ         . l                          B  .                 Zinssatz                                     · h\n-···--•-·-····   Jf_!Z_.f_'1_c_1_n_u_n-\"g'-----------··_e_z_e_1C_:h_n_L_m_,g\"------------------------------'-J_a_r\n40     ITamburger JJochbalrn                 lfombur9 Elevatcd Under-        5½0/o    Ten-Year Gold Loan -   Due June 1,   1928\nAkliengcscl lschc1ft                  qround und Street Railways               1938\nCo.\n41     IL.1rnburger Staal. (rreie und        Stalri of Hamburg (Frce and       60/o   Twenty-Year Gold Bonds -- Due        1926\nl Jc.1nsesl.udt I lc:tmbur9)          I lctnseatic City of Hambmg)             October 1, 1946\n42     I fonnover, Stadt                     City of ITanover                 70/o    Ten Year External Convertible        1929\nGold Bonds - Due November 1,\n1939\n43     Ilc1nnover, SLc1dl                    Ci Ly of TTdnovcr                 70/o   External Sinking Fund Gold Bonds     1929\n- Due November 1, 1959\n44     Jforpener Bcr~Jba n-Aktien-           I TMpcn Mining Corporntion        60/o   Gold Mortgage Bonds, Series of       1929\nGesellschaft                                                                   1929 - Due January 1, 1949\n45     IIarzwasserwNke der Pro-              Provincc of Hanover Harz          60/o   Sinking Fund Gold Bonds, First       1927\nvinz Hannover                         Watcr Works                              Senes -- Due August 1. 1957\n4G     Harzwasserw<~rke der Pro-             Province of Hanover Harz        G½O/o    Sinking Fund Gold Bonds, Second      1929\nvinz Hannover                         Water Works                              Series -    Due February 1, 1949\n47     Ilseclcr Hütte                        Ilsecfor Stcel Corporation        GO/o   Gold Mortgage Bonds - Series of      1928\n1928 - Due August 1, 1948\n48     Rudolph Karstadt                      Rudolph Karstadt,                 60/o   First Mortgage Collateral Sinking    1928\nAktien~wsell schaft                   lncorporated                             Fund Bonds - Due November 1,\n1943\n49     Köln, Stadt                           City of Cologne                 6½0/o    Twenty-five Ye~r Sinking Fund        1925\nGold Bonds - Due March 15, 1950\n50     Königsberger Zellstoff-Fa-            Koholy t Corporation            6½0/o     First (Closed) Mortgage Sinking     1928\nbriken           und     Chemische                                             Fund Gold Bonds\nWerk(~          Koholyt    Aktien-\ngesellschaft\n51     Kommunale Landesbank in               Municipal Bank of the State       7°/o   Serial Gold Bonds                    1925\nDarmstadt                             of Hessen\n52    Lüneburger Kraft-, Licht- und          Luneburg Power, Light and         70/o   First Mortgage Twenty-Year Sin-      1928\nWasserwerke Gesellschaft            Waterworks, Ltd,                          king Fund Gold Bonds - Due\nmit beschränkter Haftung                                                        May 1, 1948\n53     Mansfeld Aktiengesellschaft           Mansfeld Mining and Srnelting     70/o    Fifteen Year (closed) Mortgage      1926\nfür BE!rgbati und IIütten-            Cornpany                                 Sinking Fund Gold Bonds - Due\nbetrieb                                                                        May 1, 1941\n54      .. Miag\" Mühlenbau und In-           Miaq Mill Machinery Com-           70/o   Closed First Mortgage Thirty-Year   1926\ndustrie-Aktiengesellschaft            pany                                     Sinkmg Fund Gold Bonds - Due\n(jetzt: C.m.b.l J.)                                                            June 1, 1956\n55     München, Stadt                        City of Munich                     70/o  Serial Gold Bonds                    1925\n56      Norddeutscbcr Lloyd                  North German Lloyd Bremen          6°/o   Twenty-Year Sinking Fund Gold       1927\n(Bremen)                                                                       Bonds - Due November 1, 1947\n57     Norddeutscher Lloyd                   North Cerman Lloyd Bremen                 Sinking Fund Bonds of 1933 - Due    1933\n(Bremen)                                                                       November 1, 1947\n58      Nürnberg, Stadt                      City of Nuremberg                  60/o   External Twenty-Five Year    Sin-   1927\nking Fund Gold Bonds -       Due\nAugust 1, 1952","Nr. 35 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1952                                           579\nAus s t c 11 c r                                                                                       Aus-\nLfd.          in tlc:utschcr                          in amerikanischer                UrsI{:s~~~izcher           Bezeichnunq             gabe-\nNr.\n11<'7.c' i drn 11 n q             ____     B_c_z_f!_ic_:h_n_1_m~q_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _j_a_h_r\n59   Obcrpf ,ilz Wf) 1ke 1\\ k licn-             Oberpfalz Elcctric Power                      70/o    First Mortgage Sinking Fund Gold     1926\n~wsc l lsdlillt for Elcktrizilüts-         Corporalion                                           Bonds\nvc1sorqunq (jclzt: [ncr9ic-\nvcrsorq11nq Ostbayern\n/\\ k licn 9\"(~Sc llsdw f t)\nFrce Stelle of Olclcnbur9                     70/o    External S(~rial Gold Bonds          1925\nGl   Pf;ilziscl1c S1:idlc: siehe\nÜd ycris< h-PLi !zische SLüJte\nG2   Pli! lzw<'tkc ;\\ k Lic·tHJ<':,(•ll-\nscli<1lt: .si<'IH~ Crn!)kr,di.w(;rk\nM<JntllH·im\nG3   Prc:uf',isdw Lll'ktiizil;its-              I'russian Llcctric Company                    60/o                    Gold Debcntures -     1929\nAk li(•nqcscll•.;dwtl (Prc11Hcn-                                                                                 1, HJ54\nclck tru)\n64   Rlwin-E:Jw Union                           Rheinelbc Union                               70/o    Twenty-Y car Sinking Fund Mort-       1926\nguge Gold Bonds - Due January 1,\n1946\nGS   RJi1,inisd1-Vv'(stl~iliscl1t•:::;          Rhine-Wcs1ph,di;:i Elcctric                   70/o    Direct Mortgage Gold Bonds -          1925\n[lt•ki.riziL;it.swt•1k AkLii:n-            Power Corporation                                     Due November 1. 1950\nC(:scllsclwft\nGG    Rh<•i11 isch-Wcsl r;i Iisdws              Rhinc-Wcstphalia Elcctric                     60/o    Direct Mortgage Gold Bonds -          1927\nEl1,kl rizi I iilswc·rk A k lir:n-         Power Corporation                                     Due May 1. 1952\nGcc:cllsclw ft\nG7   Rhcinisclt-Wcstf~ilislhf's                 Rhinc-Wcslphalia Electric                     60/o    Consolidatcd       Mortgage   Gold    1928\nElf•kt1iziLilswcrk /\\klicn-                Powqr Corporation                                     Bonds - Due August 1, 1953\nCcscl Ischc1 ft\n68    Rhfdnisc:h-Westfül ii,dws                 Rhinc-Westphalia Electric                     60/o    Consolidc1ted      Mortgage   Gold    1930\nClr!kl.riziliilswcrk Aklicn-               Power Corporation                                     Bonds - Due April 1, 1955\nGcsellsclwrt\n69    Rhein-Mil in-Do1rnu Ak1icn•               Rhine-Main-Danube Corpo-                      70/o    Sinking Fund Gold Debentures,         1925\ngcscllschaft                              ration                                                Series A --Due September 1, 1950\n70    Römisch-Katholische kirch-                Roman Catholic Church Wel•                    70/o    Twenty Year Secured Sinking        1926 28\nliche Wohlfahrtscinridllun-               fare Institulions in Ccrmany                          Fund Gold Bonds\ngen in Deutschland (D:cr\nDeu tschc Ca ri tasvcrband\nEingetrngencr Verein, !Jie\nKatholische Schulorganisa-\ntion Deutschlands fLandes-\nausschuß Prnußen] Ein~Jelra.-\ngener Verein und Der\nReichsverband der Katholi-\nschen Gcscllenhiiuscr, Lehr-\nlings- und Lcdigcnhcime\nEin9clragcncr Verein)\n71   Ruhrd1emic Aklicnqcscll-                   Ruhr Chemica.l Corporation                    60/o   Sinking Fund Mortgage Bonds,          1928\nschaft                                                                                          Series A - Due April 1, 1948\n72   R11lH!JilS J\\klicnqcsc·llsch:ift           Ruhr Gas Corpcration                       6½0/o     Secured Sinking Fund Bonds,            1928\nSeries A - Due October L 1953\n73 · Ruhrwolmunqsbau -Aktien-                   Ruhr IJousing Corporation                  6½0/o     First Mortgage Sinking        Fund    1928\ngcscl lschi.lft                                                                                  Bonds, - Due November 1, 1958\n74   lcon}wrd            Tictz      /\\klicn-    Leonhard Tietz, Incorporated                         Twenty-Year Mortgage Gold Bonds        1926\ngcsr;llsdwft          (jctzt: West-\nd(!lllsdH!       Kern! hof    Aktien-\ngesellsdiul L)","580                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nAussteller                                                                                                  Aus-\nLfd.             in dcu !scher                                 in amerikanischer              Ursprünglicher\nNr.                                                                                                                         Bezeichnung                 gabe-\n______ Bezcichnung                                                Bezeichnung                     Zinssatz\njahr\n75    Vereinigte Badische Stiidtc                      Consolidated Municipalities                   70/o      External Sinking Fund Gold Bonds           1926\nof Baden                                                - Due January 1, 1951\n76    Vereinintc IlcktriziLi ls-                       Wcstphalia United Electric                    60/o      First Mortgage Sinking Fund Gold           1928\nwerkc Wesllalcn C.m.b.JI.                        Power Corporation                                       Bonds, Series A - Due January 1,\n(jetzt: Akticngeselischaft)                                                                              1953\n77    Vereinigte Indus! ricunlc!r-                     Unitcd Industrial Corporation                 60/o      Hydro-Electric      First     (Closed)     1925\nnehmun~Jcn                  Ak ticngcscll-       (Vic,g)                                                 Mortgage Sinking Fund Gold\nschaft (Via9)                                                                                            Bonds\n78    Vcrcini~f(e I 11 d ll s tri ()\\ln l.(~r-         Unitcd Industrial Corporation               6¼0/o       Sinking Fund Gold Debentures ·             1926\nnehrnu11qcn                /\\ k ti(,n gesell-    (Viag)\nschaft (Vic1rJl\nt9    Vcrciniqlc Sl,1hlwerkc                           Unitcd Stcel Works Corpora-                 6¼0/o       25-Year Sinking Fund Mortgage              1926\nAktiengcsel lsd.1,üt                             tion                                                    Gold Bonds, Series A -            Due\nJune 1, 1951\n80    Vereinigte Stc1hhvcrke                          Uni1.ed S1.eel Works Corpora-                6½0/o       25-Year Sinking Fund Mortgage              1926\nAktiengesellschaft                              tion                                                     Gold Bonds, Series C -            Due\nJune 1, 1951\n81    Vcrciniqtc Stahlwerke                            Unite<l Stccl Works Corpora-                6¼0/o       20-Year Sinking Fund Debentures,           1927\nA k tiengcscllsd1i:1ft                          tion                                                     Series A - Due July 1, 1947\n82    Veslische KJ<,inhölmen Ce-                       Vesten Electric Railways                      70/o      First Mortgage Twenty Year Sin-            1927\nsellschaft mit beschränkter                      Company                                                 king Fund Gold Bonds - Due\nHaftung (Veslische Straf\\en-                                                                             December 1, 1947\nbahn G.m.b.H.)\n83    Wasserwirtschaft im Rhei-                        Rhine-Ruhr Water Service                      60/o      Twenty-Five Year Sinking Fund              1928\nnisch-Westfälischen Indu-                       Union                                                   External Gold Debentures - Due\nstriegebiet (Ruhrkohlen-                                                                                 January 1, 1953\nbczirk), G.m.b.H.\n84    Wohnhaus-Grundstücks-                           Jiousing and Realty Improve-                   70/o      First (Closed) Mortgage Twenty             1926\nVerwertungs-Akticngesell-                       ment Company, Berlin                                     Year Sinking Fund Gold Bonds\nschaft am Lehniner PldtZ\n85    Württembergische Stctdl.e                        (State of Wlirttemberg Con-                   70/o       S2rial Gold Bonds                         1925\nund Gemeinden                                   solidated Municipal External\nLoan of 1925)\nDas Bunrlesqesctzbliilt erschein!: in zwei rrr-s:nn,iPr!0n Teilen - Teil I und Te;i! IT. -                  L,mfencler Bezug nnr durch die Post. Bezugspreis\nvierlcljiilirlirh für ··rt,i\\ 1 '\" D'v! -1.00, fiir      11 ~ DM :l.C·O (zuzüqlich Zustdl,Jc·bühr). -- Einzelslücke je angefangene 24 Seiten DM 0.40 beim Ver-\nlGq des       JHH,s<111,.,:1q1·.,,  in Hnna odc,r in l<öl11/Hh. Zusr:ndunq ·einzelnr,r Stücke per Streifb,rnd gegen Voreinsendung des erforclcrlichen Betrages\nauf Poslsdwckkonlo „lhrnd:cs,1nz;eicier\" I<iiln D:l 400.            inrancnö>\"\"'   Der llt1ndesminister der Justiz. Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.,\nBoun/l{öln. Druck:          Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70."]}