{"id":"bgbl1-1952-34-4","kind":"bgbl1","year":1952,"number":34,"date":"1952-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/34#page=102","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-34-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_34.pdf#page=102","order":4,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener","law_date":"1952-08-14T00:00:00Z","page":546,"pdf_page":102,"num_pages":7,"content":["546               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nBekanntmachung der Neufassung des Gesetzes\nüber einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener.\nVom 14. August 1952.\nAuf Grund des § 372 Abs. 2 des Lastenausgleichs-\ngesetzes vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I\nS. 446) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes\nüber einen Währungsausgleich für Sparguthaben\nVertriebener vom 27. März 1952 (Bundesgesetzbl. I\nS. 213) in der nunmehr geltenden Fassung bekannt-\ngemacht.\nBonn, den 14. August 1952.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer","Nr. 34 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18 .. August 1952                       647\nGesetz\nüber einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener\nin der Fassung vom 14. August 1952.\nERSTER ABSCHNITT                      Altgeldguthaben in Deutsche Mark umgewandelt\nworden sind oder umwandlungsfähig sind.\nVoraussetzungen und Inhalt\ndes Währungsausgleichs                         (5) Vertriebener im Sinne dieses Gesetzes ist,\nfür Sparguthaben Vertriebener                   wer Vertriebe'ner im Sinne des § 11 des Lastenaus-\ngleichsgesetzes ist; wer infolge von Kriegseinwir-\n§ 1                          kungen seinen Wohnsitz in die deutschen Gebiete\nöstlich d_er Oder-Neiße-Linie oder in Gebiete außer-\nVoraussetzungen                     halb der Grenzen des Deutschen Reichs (Gebiets-\n(1) Zur Abgeltung von Verlusten, die an Spar-      stand vom 31. Dezember 1937) verlegt hat, gilt\nguthaben Vertriebener im Zusammenhang mit den         jedoch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen\ngegen Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder     auch dann als Vertriebener, wenn nicht aus den\ndeutscher Volkszugehörigkeit gerichteten Ver-         Umständen hervorgeht, daß er sich auch nach dem\ntreibungsmaßnahmen entstanden sind, wird Ent-         Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen\nwollte. Für Personen, die· wegen politischer Verfol-\nschädigung nach diesem Gesetz gewährt. Ein Spar-\ngung als Vertriebene gelten, gilt § 12 Abs. 5 des\nguthaben im Sinne des Satzes 1 ist die Gesamtheit\nder Reichsmarkspareinlagen (§ 22 des Gesetzes über    Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.\ndas Kreditwesen vom 25. September 1939 - Reichs-\ngesetzbl. I S. 1955 -} einer natürlichen Person bei\nGeldinstituten, die der Aufsicht des Reichsaufsichts-                            § 2\namts für das Kreditwesen unmittelbar .oder mittel-                     Entschädigungsanspruch\nbar unterstanden. Die Reichsmarkspareinlagen\nmüssen im Zeitpunkt der Vertreibung bei einer in         (1) Entschädigungsberechtigt im Währungsaus-\nden deutschen Gebieten östlich der Oder-Neiße-        gleich für Sparguthaben Vertriebener ist eine natür-\nLinie oder in Gebieten außerhalb der Grenzen des      liche Person, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens\nDeutschen Reichs (Gebietsstand vom 31. Dezember       dieses Gesetzes die folgenden Voraussetzungen\n1937) bestehenden Niederlassung (Haupt- oder           erfüllt:\nZweigniederlassung) des Geldinstituts unterhalten\nworden sein. Spareinlagen im Sinne des Satzes 2               1. Sie  muß im Zeitpunkt der Vertreibung\nsind auch Reichsmarkspareinlagen bei dem Post-                   Gläubiger der Spareinlage gewesen sein\nsparkassenamt Wien und bei der Postsparkasse                     (vertriebener Sparer}. Das über die Spar-\nPrag.                                                            einlage ausgestellte Sparbuch muß auf den\nNamen des Gläubigers oder seines Erb-\n(2) Den Reichsmarkspareinlagen im Sinne des                  lassers gelautet haben. Ist der vertriebene\nAbsatzes 1 werden auf Tschechische Kronen lau-                   Sparer nach der Vertreibung verstorben, so\ntende Spareinlagen unter Zugrundelegung des im                   steht der Anspruch seinen Erben oder wei-\nZeitpunkt der Vertreibungsmaßnahmen geltenden                    teren Erben entsprechend ihrem Anteil am\nVerre~hnungssatzes ( 1 Reichsmark = 10 Tschechische              Nachlaß des Verstorbenen zu, sofern die\nKronen} gleichgestellt.                                         Erben oder die weiteren Erben im Verhält-\nnis zu dem vertriebenen Sparer sind\n(3) Als Reichsmarks1,areinlagen im Sinne des\nAbsatzes 1 werden auch solche Spareinlagen an-                  a) der Ehegatte,\nerkannt, die durch gesetzliche Maßnahmen anderer\nStaaten noch vor der Vertreibung des Sparers von                 b} eheliche Kinder, Stiefkinder, an Kindes\nReichsmark auf eine andere Währung umgestellt                       Statt angenommene Personen oder son-\nworden sind.                                                        stige Personen, denen die rechtliche\nStellung ehelicher Kinder zukommt, oder\n(4) Entschädigung nach diesem Gesetz wird nicht                  uneheliche Kinder,\naus Spareinlagen gewährt, die im Geltungsbereich\ndes Grundgesetzes oder in Berlin (West} nach den                c) Abkömmlinge. der unter b genannten\nVorschriften zur Neuordnung des Geldwesens als                      Kinder,","548                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nd) Eltern, Großeltern oder weitere Vor-             (2) Ist der Entschädigungsberechtigte nach Inkraft-\neltern oder Stiefeltern,                     treten dieses Gesetzes verstorben, so geht der Ent-\nschädigungsanspruch nach den · allgemeinen Grund-\ne) voll- und halbbürtige Geschwister oder        sätzen des Erbrechts auf die Erben über.\nderen Abkömmlinge ersten Grades.\n(3) Stand eine Reichsmarkspareinlage einer Ge-\nWar eine der vorbezeichneten Personen            meinschaft zur gesamten Hand zu, dann steht der\nErb_e des vertriebenen Sparers und ist sie       Entschädigungsanspruch den beteiligten natürlichen\nvor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ver-       Personen unter den Voraussetzungen. dieses Ge-\nstorben, so treten ihre Erben nach Maß-          setzes nach dem Beteiligungsverhältnis zu.\ngabe ihres Erbteils nur dann an die Stelle\ndes Verstorbenen, wenn auch sie zu dem               (4) Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er\nvertriebenen Sparer in einem familien-           nicht innerhalb der in § 7 Abs. 4 bezeichneten Frist\nrechtlichen Verhältnis im Sinne ,der Buch-       geltend gemacht wird.\nstaben a bis e gestanden haben.\n§ 3\n2. Sie muß, auch wenn sie nach Nr. 1 als\nErbe des vertriebenen Sparers den An-                         Bemessung der Entschädigung\nspruch geltend macht, selbst Vertriebener\nsein; nach der Vertreibung geborene Ab-              (1) Die Entschädigung beträgt 6,5 vom Hundert\nkömmlinge eines Vertriebenen gelten im           des Reichsmarknennbetrags des Sparguthabens (§ 1\nSinne dieser Vorschrift als Vertriebene.         Abs. 1). Zur Berechnung der Entschädigung wird das\nSparguthaben auf volle Reichsmark aufgerundet.\n3. Sie muß am 31. Dezember 1950 ihren ständi-           (2) Aus Sparguthaben im Sinne des § 1 Abs. 1 ·\ngen Aufenthalt im Geltungsbereich des            Satz 2, deren Höhe 50 Reichsmark nicht übersteigt,\nGrundgesetzes oder in Berlin (West) ge-          wird Entschädigung nicht gewährt.\nhabt haben. Wer nach dem 31. Dezember\n1950 seinen ständigen Aufenthalt im· Gel-            (3) Für die Höhe des zu berücksichtigenden Spar-\ntungsbereich des Grundgesetzes oder in           guthabens ist der letzte Rechtsanspruch des Sparers\nBerlin (West) genommen hat, kann Ent-            maßgebend. Noch nicht verbuchte Zinsansprüche\nschädigung nur beanspruchen, wenn er             bleiben unberücksichtigt.\na) als Kind (Nr. 1 b und 1 c) eines Entschä-\ndigungsberechtigten nach dem 31. De-                                  § 4\nzember 1950 geboren ist oder\nFeststellung und Erfüllung des Anspruchs\nb) spätestens 6 Monate nach der Vertrei-             (1) Der Anspruch auf Entschädigung wird mit dem\nbung im Geltungsbereich des Grund-          sich aus § 3 ergebenden Betrag festgestellt; über\ngesetzes oder in Berlin (West) ständigen     den Betrag wird eine Gutschrift (Ausgleichsgut-\nAufenthalt genommen hat oder                schrift) erteilt.\nc) als Heimkehrer . nach den Vorschriften            (2) Der Entschädigungsberechtigte kann die Aus-\ndes Heimkehrergesetzes vom 19. Juni         zahlung des durch die Ausgleichsgutschrift begrün-\n1950 (Bundesgesetzbl. S. 221) in der Fas-   deten Guthabens (Ausgleichsguthabens) fordern, so-\nsung des Gesetzes zur Ergänzung und          bald und soweit das Ausgleichsguthaben frei•\nÄnderung des Heimkehrergesetzes vom         gegeben worden ist.\n30. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 875,\n994) im Geltungsbereich des Grundge-           •(3) Das Ausgleichsguthaben wird ab      1. Januar\nsetzes oder in Berlin (West) ständigen       1952 bis zur Freigabe mit 4 vom Hundert jährlich\nAufenthalt genommen hat oder                verzinst. Die Zinsen werden mit dem Ausgleichs-\nguthaben zur Auszahlung freigegeben.\nd) im Wege der Familienzusammenführung\n· zu seinem Ehegatten oder als minder-            (4) Die Befugnis des Entschädigungsberechtigten,\njähriger Geschädigter zu seinen Eltern       über das Ausgleichsguthaben im übrigen nach den\noder als hilfsbedürftiger Geschädigter      Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu verfügen,\nzu seinen Kindern in den Geltungsbe-         bleibt unberührt.\nreich des Grundgesetzes oder nach Berlin\n(West) zugezogen ist.                                                  § 5\nObergang der Forderungen\nOhne Rücksicht auf den genannten Stichtag\nkann ein Geschädigter Entschädigung be-             Wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes Ent-\nanspruchen, wenn er als Angehöriger des          schädigung gewährt, gehen die Ansprüche des Ent-\nöffentlichen Dienstes vor dem 31. Dezember       schädigungsberechtigten gegen denjenigen,: der ihm\n1950 seinen ständigen Aufenthalt im Gel-         gegenüber den · Anspruch aus der Spareinlage zu\ntungsbereich des Grundgesetzes oder in           erfüllen haben würde, auf den Ausgleichsfonds\nBerlin (West) in das Ausland verlegt hat.        über.","Nr. 34 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952                        549\nZWEITER ABSCHNITT                        liehe Einreichung des Antrags zulassen, wenn der\nAntragsteller nachweist, daß er ohne Verschulden\nVerfahren                          zur Wahrung der Frist außerstande war.\n§ 6\nBehörden\n§ 8\n(1) Ober Ansprüche auf Entschädigung im Wäh-\nrungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener ent-                          Beweisgrundsätze\nscheiden diejenigen Behörden, Ausschüsse und Ge-\n(1) Maßgebend für die Feststellung des Anspruchs\nrichte, welche für die Durchführung des Dritten Teils   nach Grund und Höhe ist\ndes Lastenausgleichsgesetzes zuständig sind.\n1. das Sparbuch,\n(2) Der Präsident des Bundesausgleichsamts be-\nstimmt mit Zustimmung des Kontrollausschuss~s                  2. ein Konto, das von einer anerkannten\nNäheres über die Durchführung des Währungsaus-                    Stelle, die in den Geltungsbereich des\ngleichs. Er erläßt die erforderlichen allgemeinen                 Grundgesetzes oder nach Berlin (West)\nVerwaltungsvorschriften. Er übt die der Bundes-                   verlagertes Kontenmaterial treuhänderisch\nregierung und den zuständigen obersten Bundes-                    verwaltet, oder das von der Deutschen\nbehörden nach Artikel 85 des Grundgesetzes zu-                    Bundespost aufbewahrt wird, wenn ein von\nstehenden Befugnisse nach Maßgabe des Artikels                    dem gesetzlichen Vertreter oder von den\n120 a des Grundgesetzes aus.                                      Bevollmächtigten der das Konto aufbewah-\nrenden anerkannten Stelle ausgestellter\n(3) Im   Entschädigungsverfahren wirken Geld-                  Auszug aus diesem Konto vorgelegt wird,\ninstitute, die zur Entgegennahme von Spareinlagen\nberechtigt sind, sowie die Deutsche Bundespost nach            3. eine mit zwei Unterschriften und Stempel\nMaßgabe der folgenden Vorschriften mit.                           versehene Bestätigung des schuldnerischen\nGeldinstituts oder des ihm übergeordneten\nInstitutsverbands, die unmittelbar vor der\n§ 7\nVertreibung im Hinblick auf die Möglich-\nEinreichung des Antrags                            keit des Verlustes des Sparbuchs erteilt\nworden ist, wenn diese Bestätigung die\n(1) Der Antrag auf Entschädigung im Währungs-                  Höhe des Guthabens im Zeitpunkt der Ver-\nausgleich für Sparguthaben Vertriebener ist auf amt-              treibung, die Rechtsnatur des Guthabens\nlichem Formblatt nach der Wahl des Antragstellers bei             als Sparguthaben, das schuldnerische Geld-\neinem Geldinstitut, das zur Entgegennahme von Spar-               institut und die Person des Gläubigers\neinlagen berechtigt ist, oder bei der Deutschen Bundes-           zweifelsfrei erkennen läßt,\npost einzureichen; für die Deutsche Bundespost neh-\nmen die Postämter die Anträge entgegen. Die Nie-               4. eine Anmeldebestätigung, die von der zu-\nderlassung (Haupt- oder Zweigniederlassung) des                   ständigen amtlichen Stelle anläßlich der\nGeldinstituts oder das Postamt, bei denen der An-                 Umstellung der Guthaben von Reichsmark\ntrag eingereicht wird, muß innerhalb des Bereichs                 oder Tschechischen Kronen auf Tschecho-\ndes für den ständigen Aufenthalt des Antrag-                      slowakische Kronen im Jahre 1945 erteilt\nstellers zuständigen Ausgleichsamts (Amts für So-                 worden ist, wenn diese Bestätigung die\nforthilfe) liegen. Das Landesausgleichsamt (Landes-               Höhe des Guthabens, die Rechtsnatur des\namt für Soforthilfe) kann bestimmen, daß der Antrag               Guthabens als Sparguthaben, das schuld-\nauch bei einer der nach Satz 1 zur Entgegennahme                  nerische Geldinstitut, die Person des Gläu-\nberechtigten Stellen im Bereich eines anderen Aus-                bigers und den Umfang der etwa nach der\ngleichsamts (Amts für Soforthilfe) eingereicht wer-               Umstellung     vollzogenen    Auszahlungen\nden kann.                                                         zweifelsfrei erkennen läßt.\n(2) Der Antrag kann bei nur einer der zur Ent-         (2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-\ngegennahme von Anträgen berechtigten Stellen ein-       verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-\ngereicht werden, auch wenn Ansprüche aus meh-.         rates bedarf,\nreren Spareinlagen geltend gemacht werden.\n1. ob und unter welchen Voraussetzungen\n(3) Geldinstitute der in Absatz     1 bezeichneten            sonstige Urkunden ·als Beweismittel im\nArt und die Deutsche Bundespost sind verpflichtet,                Sinne des Absatzes 1 anerkannt werden,\nAnträge entgegenzunehmen und zu bearbeiten.\n2. welche verlagertes Kontenmaterial ver-\n(4) Der Antrag auf Entschädigung muß binnen 6                 waltenden Stellen im Sinne des Absatzes 1\nMonaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein-                  Nr. 2 als zur Ausstellung von Konto-\ngereicht werden. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3              auszügen berechtigt anerkannt werden.\nSatz 2 muß der Antrag binnen 6 Monaten, nach-\ndem der Antragsteller im Geltungsbereich des            In der Rechtsverordnung kann Näheres darüber\nGrundgesetzes oder in Berlin (West) ständigen Auf-      bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen\nenthalt genommen hat, gestellt werden. Das Aus-         im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 ein Nachweis\ngleichsamt (Amt für Soforthilfe) kann di~ nachträg-     als zweifelsfrei geführt anzuerkennen ist.","550                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n(3) Sind sowohl das Sparbuch als auch das Konto      schriften auf Grund der bei der Deutschen Bundes-\nvorhanden und weicht der Endstand des Sparbuchs         post eingereichten Anträge werden von der Deut-\nvon dem des Kontos ab, so ist der Kontostand maß-       schen Bundespost erteilt.\ngebend, der sich nach Vornahme der unterbliebenen\nBuchungen ergeben würde.                                   (2) Auf Antrag des Entschädigungsberechtigten\nkann die Ausgleichsgutschrift aus wichtigen Gründen\n(4) Die Verpflichtung des Antragstellers, zu be-     mit Zustimmung des Ausgleichsamts (Amts für\nweisen, daß ihm der Entschädigungsanspruch aus          Soforthilfe) durch eine andere Stelle im Sinne des\nden vorgelegten Urkunden zusteht (§ 2), bleibt          Absatzes 1 erteilt werden.\nunberührt.\n§ 9                                                     § 11\nEntscheidung über den Antrag                               Bereitstellung der Mittel\n(1) Das Geldinstitut oder die Deutsche Bundespost       (1) Zugunsten der Geldinstitute und der Deut-\n(§ 7) erteilt auf den Antrag einen Bescheid, wenn       schen Bundespost entstehen in Höhe der von ihnen\neine Urkunde nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vor-          erteilten Gutschriften Deckungsforderungen gegen\ngelegt worden ist, der Antragsteller· Vertriebener      den nach dem Lastenausgleichsgesetz zu bildenden\nist, ·die vorgelegten Urkunden über das Spargut-        Ausgleichsfonds, die mit 4,5 vom Hundert jährlich\nhaben auf den Namen des Antragstellers lauten und       ab 1. Januar 1952 verzinslich sind. Die Deckungs-\nder Entschädigungsanspruch im übrigen nach Grund        forderungen werden mit den Zinsen nach Maßgabe\nund Höhe zweifelsfrei ist.                              der Freigabe der Guthaben durch Zahlung eingelöst.\n(2) Ist em Anspruch zu einem Teil zweifelsfrei\nbewiesen, kann hierüber ein Teilbescheid erteilt          (2) Die Geldinstitute und die Deutsche Bundespost\nwerden                                                  erhalten keine Deckungsforderungen für die Gut-\nhaben, die durch unrichtige, auf vorsätzlichem oder\ngrob fahrlässigem Verhalten beruhende anerkannte\n(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1\nBescheide ihrer Bevollmächtigten entstanden sind.\nnicht vor, gibt das Geldinstitut oder die Deutsche\nBundespost den Antrag an das zuständige Aus-\ngleichsamt (Amt für Soforthilfe) zur Entscheidung ab.     (3) Die noch nicht freigegebenen Ausgleichsgut-\nhaben bleiben bei der Berechnung der für die\nGeldinstitute vorgeschriebenen Mindestreserven\n(4) Der bei dem nach § 7 zuständigen Ausgleichs-\naußer Betracht.\namt (Amt für Soforthilfe) bestellte Vertreter der\nInteressen des Ausgleichsfonds kann gegen den\nBescheid des Geldinstituts oder der Deutschen             (4) Die Bundesregierung legt durch Rechtsverord-\nBundespost binnen 3 Monaten nach Bekanntgabe            nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\nschriftlich gegenüb€~r dem Ausgleichsamt (Amt für       bedarf, die Grundsätze für die Freigabe der Aus-\nSoforthilfe) die Enlsl.heidung der Ausgleichsbehörde    gleichsguthaben fest. Hierbei ist vorzusehen, daß\nanrufen. D.er Bescheid nach Absatz 1 gilt als an-       Ausgleichsguthaben bis zu 20 Deutsche Mark mit\nerkannt. wenn nicht innerhalb dieser Frist die Ent-     Vorrang freigegeben werden.\nscheidung der Ausqleichsbohörde angerufen wor-\nden ist\n(5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 bestimmt                       DRITTER ABSCHNITT\nsich das weitere Verfahren nach den §§ 335 bis 342\ndes Lastenausgleichsgesetzes. §§ 327 und 328 sowie                    Schlußvorschriften\n§§ 330 bis 334 des Lastenausgleichsgesetzes finden\n§ 12\nmit der Maßgabe Anwendung, daß hinsichtlich der\nBeweisführung für den Verlust von Reichsrnarkspar-\nNichtberücksichtigung von Sparguthaben\neinlagen § 8 dieses Gesetzes unberührt bleibt und\ndaß bei Bescheiden, die vor dem Inkrafttreten des         Ein Entschädigungsanspruch im Rahmen des Wäh-\nLastenausgleichsge.setzes bekanntgegeben werden,        rungsausglefchs für Sparguthaben Vertriebener be-\ndie Frist mit dem Tage des Inkrafttretens des Lasten-   steht nicht, wenn das verlorene Sparguthaben in\nausgleichsgesetzes beginnt.                             Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialisti-\nschen Gewaltherrschaft erworben worden ist.\n§ 10\n§ 13\nAusgleidlsgutschrift\nAusschließung von der Entschädigung\n(1) Die Ausgleichsgutschrift (§ 4) wird na<;h An-\nerkennung des Bescheids (§ 9 Abs. 4) oder nach            (1) Von    Leistungen im Rahmen des Währungs-\nRechtskraft der Entscheidung der Au~gleichsbehörde      ausgleichs  für Sparguthaben Vertriebener wird, un-\ndurch dasjenige Geldinstitut erteilt, bei dem cier      beschadet   der strafrechtlichen Verfolgung, ausge-\nAntrag eingereicht worden ist. Ausgleichsgut-           schlossen,   wer in eigener oder fremder Sache","Nr. 34 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952                        551\nwissentlich oder grob fahrlässig falsche Angaben                                § 15\nüber die Enstehung oder den Umfang eines Ver-\nSondervorschriften für das land Berlin\nlustes aus Sparguthaben Vertriebener gemacht, ver-\nanlaßt oder zugelassen oder für Zwecke der Täu-           (1) Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Ge-\nschung sonstige für die Entschädigung erhebliche       setzes ergehenden Rechtsverordnungen, allgemeinen\nTatsachen verschwiegen, entstellt oder vorgespie-      Verwaltungsanordnungen und Weisungen gelten\ngelt hat.                                              auch in Berlin (West), sobald da.s Land Berlin die\nAnwendung dieses Gesetzes gemäß Artikel 87 Abs. 2\n(2) Für das Verfahren gilt § 360 Abs. 2 des Lasten- seiner Verfassung beschließt.\nausgleichsgesetzes entsprechend.\n(2) Bis zur Errichtung der nach § 6 Abs.\nzuständigen Behörden und Ausschüsse werden in\n§ 14                          Berlin (West) die für die Gewährung der Hausrat-\nhilfe nach dem Gesetz des Landes Berlin über Sofort-\nVerwaltungskosten\nhilfemaßnahmen zur Beschaffung von Hausrat für\n(1) Für die Kosten der Durchführung dieses Ge-      Kriegssachgeschädigte und Vertriebene (Hausrat-\nsetzes gilt § 351 des Lastenausgleichsgesetzes ent-    hilfegesetz) vom 22. November 1951 (Gesetz- und\nsprechend.                                             Verordnungsbl. für Berlin S. 1117) zuständigen\nDienststellen sowie ein beim Senator für Finanzen\n(2) Die Geldinstitute und die Deutsche Bundes-      zu errichtendes Landesamt für Soforthilfe mit der\npost erhalten für jeden von ihnen erteilten Bescheid   Durchführung dieses Gesetzes beauftragt.\n(§ 9 Abs. 1) vom Bund einen Unkostenbeitrag von\n(3) Im Land Berlin tritt an die Stelle der Deut-\neiner Deutschen Mark; anerkannten Stellen, die in\nschen Bundespost das vom Senat des Landes Berlin\nden Geltungsbereich des Grundgesetzes oder nach\nverwaltete Post- und Fernmeldewesen.\nBerlin (West) verlagertes Kontenmaterial treuhän-\nderisch verwalten (§ 8 Abs. 1 Nr. 2), können die not-\nwendigen Kosten der zur Durchführung dieses Ge-                                 § 16\nsetzes erforderlichen Ausstellung von Kontoaus-                            Inkraf•treten\nzügen insoweit erstattet werden, als die Ubernahme\ndieser Kosten für die verwaltenden Stellen nicht zu-     Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nmutbar ist.                                            dung in Kraft.","552                                           Bundesges,etzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nC.ostenous9feidts9esets\nTextausgabe\ndes Gesetzes und der hierzu erlassenen weiteren Vorschriften (Feststellungsgesetz.\nGesetz über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener) mit Sachregister\nsowie mit einer Einführung in das Gesetz, Ubersicbten zu den einzelnen Abschnitten\nund zahlreichen weiteren Bemerkungen zu wichtigen Vorschriften von Ministerialrat\nDr. Jung, mit Aufsätzen über die handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften von\nMinisterialrat G e s s I e    r und über die Hypothekengewinnabgabe von Amtsgerichtsrat\nEhr in g (sämtlich im Bundesjustizministerium).\nUnentbehrlich zur schnellen und sicheren Unterrkhtung O.ber die umfangreldle, nldlt\nleichte Materie des Gesetzes.\nFormat: DIN A 4, broschiert - Umfang 160 Seiten.\nPreis: 3.80 zuzügl. 0.30 DM Porto u. Verpackungskosten.\nDer Einfachheit halber empfiehlt es sich, den Betrag auf Postschedtkonto Köln 1164 unter Angabe der\nBestellung auf dem Postschedtabschnitt ~inzuzahlen, Eine separate Bestellung erübrigt sieb in diesem falle.\nDEUTSCHER B U N D E S - V E R LAG, B O N N\nPostamt Bundeshaus, Postschließfach 137.\n~a• Bundesgesetzbl11tt erscheint ln zwPI gesonderten Teilen -       Teil I und Teil II -   Li!utender Bezug nur durch die·~ Post Bezugsprela\nvierteljährlidl lür Tell 1 • CM 4 f)O tüi Teil IJ • DM 3 00 zu:züqlicb Zustellgebühr. - Ein2.elstü.ir.t' j~ angetangene 24 SP-iten DM 0 40 beim Ver-\nlag des .Bundesanzeiger• tn Bonn oder In Köln Rb Zusendunq einzelne, Stücke per Stre1tbanj qe~Jen Vordn:;'endung des ertorderlichen Betrage•\nauf Postsdleck.konto .Bundesanzeiger' Köln b3 400. - Herau!lqeber, Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger• Verlags• GmbH•.\nBoan1K.öln. J}r 1dt: Kölner Pressedrudt GmbH., K3ln, Breite Straße 70."]}