{"id":"bgbl1-1952-34-3","kind":"bgbl1","year":1952,"number":34,"date":"1952-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/34#page=90","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-34-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_34.pdf#page=90","order":3,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden (Feststellungsgesetz)","law_date":"1952-08-14T00:00:00Z","page":534,"pdf_page":90,"num_pages":12,"content":["534                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nBekanntmachung der Neufassung des Gesetzes\nüber die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden\n(Feststellungsgesetz).\nVom 14. August 1952.\nAuf Grund des § 371 Abs. 2 des Lastenausgleichs-\ngesetzes vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I\nS. 446) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes\nüber die Feststellung von Vertreibungsschäden\nund Kriegssachschäden (Feststellungsgesetz) vom\n21. April 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 237) in der nun-\nmehr geltenden Fassung bekanntgemacht.\nBonn, den 14. August 1952.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer","Nr. 34 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den     rn. August 1952                       536\nGesetz über die Feststellung\nvon Vertreibungsschäden und Kriegssachschtiden\n(Feststellungsgesetz)\nin der Fassung vom 14. August ! 952.\nERSTER ABSCHNITT                                  d) an anderen privatrechtlichen geldw~r-\nten Ansprüchen als Reichsmarkspor-\nFeststellbare Vermögensverluste                                       einlagen,·\nund antragsberechtigte Personen\ne) an Anteilen an Kapitalgesellschaft.~u\n§ 1                                         sowie an Geschäftsguthaben bei Er-\nwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.\nGegenstand der Feststellung\n(3) Ein Schaden nach Absatz 2 ist nur dann ein\nNach den Vorschriften dieses Gesetzes werden\nVertreibungsschaden,· ·wenn im Zeitpunkt der Ver-\nauf Antrag festgestellt\ntreibung\n1. Vertreibungsschäden (§ 3),\n1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 2 a und\n2. Kriegssachschäden (§ 4),                                      2b\n3. Ostschüden (§ 5).                                             das Wirtschaftsgut in dem Gebiet des-\njenigen Staates belegen war, aus deni d2r\n§ 2                                     Vertriebene vertrieben worden ist (V er-\ntreibun.gsgebiet); die Gesamtheit der in\nBedeutung der Feststellung\nAbsatz 2 genannten Gebiete, die am 1. J:1-\nDie Feststellung von Schäden nach diesem Gesetz                  nuar 1914 zum Deutschen Reich oder zur\nbegründet keinen Anspruch auf Berücksichtigung                     Osterreichisch-Ungari_schen Monarchie oder\nim Lastenausgleich. Ob und inwieweit festgestellte                 zu einem späteren Zeitpunkt zu Polen, ZLl\nSchäden im Lastenausgleich zu berücksichtigen sind,                Estland, zu Lettland oder zu Litauen gehört\nwird durch die Gesetzgebung über den Lastenaus-                    haben, gilt als einheitliches Vertreibungs-\ngleich bestimmt.                                                   gebiet;\n§ 3                                  2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 c 1.,md 2 d\nVertreibungsschäden                              der Schuldner und der Gläubig:;r den\nWohnsitz oder den Sitz in dems•2 lb ~:1\n(1) Vertriebener im Sinne dieses Gesetzes ist.                   Vertreibungsgebiet (Nr. 1) hatten.\nwer Vertriebener im Sinne des § 11 des Lasten-\nausgleichsgesetzes ist.                                         3. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 e\nsowohl die Gesellschaft oder die Gen::>ssen-\n(2) Ein    Vertreibungsschaden im Sinne dieses\nschaft als auch der Anteilseigner den Sitz\nGesetzes ist unter den Voraussetzungen des Ab-\noder den Wohnsitz in demselben ~ rcrtr0i-\nsatzes 3 ein Schaden, der einem Vertriebenen im\nbungsgebiet (Nr. 1) hatten.\nZusammenhang mit den gegen Personen deutscher\nStaatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörig-        (4) Verluste an Schiffen, die in einem Schiffsregister\nkeit gerichteten Vertreibungsmaßnahmen in den\nim Vertreibungsgebiet (Absatz 3 Nr. 1) eingetragen\ndeutschen Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie         waren, gelten als in diesem Gebiet entstanden.\noder in Gebieten außerhalb der Grenzen des Deut-\nschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. De-             (5.) Als Vertreibungsschaden gilt auch ein Kriegs-\nzember 1937 entstanden ist                              sachschaden (§ 4), der einem Vertriebenen im Ver-\n1. an Wirtschaftsgütern, die zum land- und       treibungsgebiet (Absatz 3 Nr. 1) vor der v~rtre1-\nbung entstanden war.\nforstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grund-\nvermögen oder zum Betriebsvermögen im\n(6) Bei einer Person, die wegen politischer Ver-\nSinne des Bewertungsgesetzes gehören,\nfolgung als Vertriebener gilt (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 d~s\n2. an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie     Lastenausgleichsgesetzes), gilt als Vertreibungs-\nnicht unter Nr. 1 fallen:                     schaden nur ein Schaden, der im Zusammenhang\nmit Vertreibungsmaßnahmen (Absatz 2) entstanden\na) an Gegenständen, die für die Berufs-       oder einem selchen nach Absatz 5 gleichgestellt ist.\nausübung oder für die wissenschaftliche\nForschung erforderlich sind,                 (7) Bei einem Umsiedler (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 des\nLastenausgleichsgesetzes) gilt als Vertreibungs-\nb) an Hausrat,                                schaden nicht der Verlust des Vermögens, das ihm\nals Ersatz für .da im Ursprungsland zurück.gelassene\nc} an Reidlsmarkspareinlagen,                 Vermögen zugeteilt worden ist.","636                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n(8) Als Vertreibungsschaden gilt auch ein Scha-        vom 31. .Dezember 1937. Bei Schäden der in § 3\nden, der einem im Zuge von Vertreibungsmaß-               Abs. 2 Nr. 2 c und 2 d bezeichneten Art muß der\nnahmen umgekommenen deutschen Staatsangehöri-             Schuldner, bei Schäden der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 e\ngen oder deutschen Volkzugehörigen im Vertrei-            bezeichneten Art die Kapitalgesellschaft oder die\nbungsgebiet (Absatz 3 Nr. 1) entstanden ist.              Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft zur Zeit\nder Vertreibungsmaßnahmen den Wohnsitz oder\nden Sitz in den Ostgebieten gehabt haben.\n§ 4\n(2) Verluste· an Schiffen, die in einem Schiffs-\nKriegssachschäden                     register in den Ostgebieten eingetragen waren, gel-\nten als in den Ostgebieten entstanden.\n(1) Ein   Kriegssachschaden im Sinne dieses Ge-\nsetzes ist ein Schaden, der in der Zeit vom 26. A11-\ngust 1939 bis zum 31. Juli 1945 unmittelbar durch                                       § 6\nKriegshandlungen entstanden ist\nSchäden lm Falle von Beteiligungsverhältnissen\n1. an Wirtschaftsgütern, die zum land- und\nforstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grund-        (1) Waren an einem Wirtschaftsgut im Sinne des\nvermögen oder zum Betriebsvermögen im          § 3 Abs. 2, des § 4 Abs. 1 oder des § 5 Abs. 1 im\nSinne des Bewertungsgesetzes gehören,          Zeitpunkt der Schädigung mehrere Personen be-\nteiligt, so bestimmt sich der Schaden eines Betei-\n2. an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie     ligten nach seinem Anteil an dem Wirtschaftsgut im\nnicht unter Nr. 1 fallen:                      Zeitpunkt der Schädigung.\na) an Gegenständen, die für die Berufs--\n(2) Ist ein Schaden am Vermögen einer offenen\nausübung oder für die wissenschattlicht•\nHandelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft\nForschung erforderlich sind,\noder einer ähnlichen Gesellschaft, bei der die Ge-\nb) an Hausrat.                                 sellschafter als UntenJehmer (Mitunternehmer) an-\nzusehen sind, entstanden, so bestimmt sich der\n(2) Kriegshandlungen irn Sinne des Absatzes 1          Schaden eines· Gesellschafters nach dem Verhältnis\nsind                                                      seines Anteils am Vermögen der Gesellschaft im\nZeitpunkt der Schädigung.\n1. die Einwirkung von Waffen oder sonstigen\nKampfmitteln oder die hiermit unmittelbur\nzusammenhängenden militärischen Maß-                                         § 7\nnahmen,\nNicht feststellbare Vermögensverluste\n2. die mit kriegerischen Ereignissen zusam-\nmenhängende Beschädigung, WeJ:iahme               Nicht feststellbar sind Nutzungsschäden sowie\noder Plünderung von Sachen in den vom          Schäden an Vermögensgegenständen, die in den\nGegner umnittelbar angegriffenen, unmit-        §§ 3, 4 und 5 nicht aufgeführt sind. Insbesondere\ntelbar bedrohten oder besetzten Gebieten,      werden, soweit die betroffenen Wirtschaftsgüter\nnicht zum Betriebsvermögen gehören, nicht festge-\n3. die Entziehung des Besitzes an einem Schiff    stellt Verluste an\ndurch feindliche Handlungen sowie dessen\nSelbstversenkung, wenn diese erfolgt ist,         1. barem Geld,\num der feindlichen Aufbri.1gung zu ent-\ngehen.                                            2. Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen,\n(3) Als Kriegssachschaden gilt auch ein Schaden           3. Gegenständen       aus . edlem Metall, Schmuck-\ndurch Beschädigung, Zerstörung oder Wegnahme                    geg~nständen       und sonstigen Luxusgegen-\nvon_ Sachen auf Grund behördlicher Maßnahmen, die               ständen,\nim Zusammenhang mit den kriegerischen Ereig-\n4. Kunstgegenständen und Sammlungen.\nnissen getroffen worden sind.\n§ 8\n§ 5\n\\' un ci.er Feststellung ausgenommene\nOstschäden                                              Vermögensverluste\n( 1) Ein Ostschaden im Sinne dieses Gesetzes ist          (1) Von der Feststellung ausgenommen sind, un-\nein Schaden, der einer Person, die nicht Vertriebe-        beschadet des § 3 Abs. 5 und des § 5, Kriegssach-\nner ist und am 31. Dezember 1944 ihren Wohnsitz schäden (§ 4), die außerhalb des Geltungsbereichs\nim Gebiet des ·Deutschen Reichs (Gebietsstand vom des Grundgesetzes und des Gebiets von Berlin\n31. Dezember 1937) hatte, im Zusammenhang mit              (West) entstanden sind. Ein Kriegssachschaden, der\nden Ereignissen des zweiten Weltkriegs durch Ver- der Schiffahrt durch Kriegshandlungen im Sinne des\nmögensentziehung oder als Kriegssachschaden (§ 4)         § 4 Abs. 2 Nr. 3 außerhalb des Geltungsbereichs des\nan Wirtschaftsgütern der in § 3 Abs. 2 bezeichneten Grundgesetzes und des Gebiets von Berlin (West)\nArt in. den Ostgebieten entstanden ist; Ostgebiete        entstanden ist, gilt jedoch als in diesem Gebiet ent-\nsind die östlich der Oder-Neiße-Linie gelegenen Ge- . standen, wenn das Schiff zur Zeit der Entstehung\nbiete des D.eutschen Reichs nach dem Gebietsstand des Schadens in einem Schiffsregister im Geltungs-","Nr. 34 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den: 18. August 1952                           537\nbereich des Grundgesetzes oder in· Berlin eingetra-                b) eheliche Kinder, Stiefkinder, an Kindes\ngen war und. der Schiffseigner zu dieser Zeit seine,                     Statt angenommene Personen oder son-\nGeschäftsniederlassung oder seinen Wohnsitz im                           stige Personen, .denen die rechtliche\nGeltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin                         Stellung ehelicher Kinder zukommt,\n(West) hatte.                                                            oder uneheliche Kinder,\n(2) Von der Feststellung sind ferner ausgenommen                 c) Abkömmlinge der unter b genannten\nSchäden, wenn es sich handelt um                                         Kinder,\n1. Verluste an Hausrat, wenn nicht mehr als                 d) Eltern, Großeltern oder weitere Vor-\n50 vom Hundert des Hausrats, berechnet                        eltern oder Stiefeltern,\nnach den gemeinen Werten, verlorenge-                   e) voll- und halbbürtige Geschwister oder\ngangen sind,                                                 deren Abkömmlinge ersten Grades.\n2. Verluste an Anteilen an Kapitalgesell-                   Hinsichtlich der an Betriebsvermögen ent-\nschaften oder an Geschäftsguthaben bei                  standenen Vertreibungsschäden steht der\nErwerbs- und Wirtschaftsgenossenscqaften,                Erbfolge die Ubernahme solchen Vermö-\nwenn der Wert der einzelnen Beteiligung                  gens zu Lebzeiten des unmittelbar Geschä-\n100 Reichsmark nicht übersteigt,                       -digten (vorweggenommene Erbfolge) gleic~.\n3. Verluste aus Forderungen gegen die in                2. Der Antragsteller muß am 31. Dezember\n§ 14 des Umstellungsgesetzes bezeichneten               1950 seinen ständigen Aufenthalt im Gel-\nSchuldner oder gegen das Land Preußen,                  tungsbereich des Grundgesetzes oder in\nBerlin (West) gehabt haben. Ein Geschä-\n4. Verluste, für die bereits auf Grund der\ndigter, der nach dem 31. Dezember 1950\nKriegssachschädenverordnung vom 30. No-\nseinen ständigen Aufenthalt im Geltungs-\nvember 1,940 (Reichsgesetzbl. I S. 1547)\nbereich des Grundgesetzes oder in . Berlin\nEntschädigungsleistungen von mehr als\n(West) genommen hat, kann Antrag nur\n50 vom· Hundert des nach dieser Verord-\nstellen, wenn er\nnung anzuerkennenden Verlustes gewährt\nworden sind,                                            a) als Kind (Absatz 1 Nr. 1 b und 1 c) eines\nzur Antragstellung berechtigten Ge-\n5. Verluste an Vermögensgegenständ.en, die\nschädigten nach dem 31. Dezember 1950\nin Ausnützung der nationalsozialistischen\nGewaltherrschaft erworben worden sind;                       geboren ist oder\ndas Nähere wird durch Rechtsverordnung                  b) spätestens 6 Monate nach der Vertrei-\nbestimmt,                                                    bung im Geltungsbereich des Grund•\n6. Verluste - abgesehen von Verlusten an                         gesetzes oder in Berlin (West) ständigen\nHausrat-, deren Gesamtbetrag 500 Reichs-                     Aufenthalt genommen hat oder\nmark nicht übersteigt.                                  c) als Heimkehrer nach den Vorschriften\ndes Heimkehrergesetzes vom 19. Juni\n(3) In der nach Absatz 2 Nr. 5 vorgesehenen                          1950 (Bundesgesetzbl. S. 221)_ in der Fas•\nRechtsverordnung kann auch bestimmt werden, daß                          sung des Gesetzes zur Ergänzung und\nund unter welchen Voraussetzungen Schäden und                            Änderung des Heimkehrergesetzes vom\nVerluste an Vermögensgegenständen, die ein Ver-                          30. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I\nfolgter (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 des Lastenausgleichs-                         S. 875, 994) im G,eltungsbereich des\ngesetzes) im Vertreibungsgebiet infolge von Maß-                        Grundgesetzes oder in Berlin (West)\nnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft\nständigen Aufenthalt genommen hat\neingebüßt hat, als Vertreibungsschaden zugunsten\noder\ndes Verfolgten festgestellt werden können.\ncl) im Wege      der Familienzusammenfüh·\n§ 9\nrung zu seinem Ehegatten oder als min-\nderjähriger Geschädigter zu seinen\nAntragsberechtigung bei Vertreibungsschäden                           Eltern oder als hilfsbedürftiger Geschä-\ndigter zu seinen Kindern in den Gel-\n(1) Die Feststellung eines Vertreibungsschadens                       tungsbereich des Grundgesetzes oder\nkann nur eine natürliche Person beantragen, und\nnach Berlin (West) zugezogen ist.\nzwar, wenn sie am 1. April 1952 die folgenden Vor-\naussetzungen erfüllt hat:                                           Ohne Rücksicht auf den genannten Stichtag\nkann ein Geschädigter die Feststellung\n1. Der Antragsteller muß der unmittelbar Ge-                eines Vertreibungsschadens beantragen,\nschädigte selbst sein; falls er vor dem                 wenn er als Angehöriger des öffentlichen\n1. April 1952 ver.storben ist, treten an die            Dienstes vor dem 31. Dezember 1950 seinen\nStelle des unmittelbar Geschädigten seine               ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich\nErben oder weitere Erben, sofern die Erben              des Grundgesetzes oder in Berlin (West)\noder die weiteren Erben im Verhältnis zu                in das Ausland verlegt hat.\ndem unmittelbar Geschädigten sind\n(2) Ist nach dem 31. März 1952 derjenige, der\na) der Ehegatte,                             nach Absatz 1 die Feststellung eines Vertreibungs-","538                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nschadens beantragen kann, verstorben, so geht das          satz 1 bezeichneten Art in wirtschaftlichem Zusam-\nRecht der Antragstellung nach den allgemeinen              menhang standen oder an solchem Vermögen ding-\nGrundsätzen des Erbrechts auf die Erben über.              lich gesichert waren, sind gesondert festzustellen.\n§ 10                                                    § 13\nAntragsberechtigung bei Kriegssachschäden                Schadensberechnung bei Kriegssachschäden\nan land- und forstwirtschaftlichem Vermögen,\n(1) Die Fests~ellung oincs Kriegssachschadens                 Grundvermögen und Betriebsvermögen\nkann nur eine natürliche Person beantragen, und\nzwar nur der unmittelbar Geschädigte selbst oder,             (1) Kriegssachschäden an land- und forstwirtschaft-\nfalls dieser vor dem 1. April 1952 verstorben ist,         lichem Vermögen und an Grundvermögen im Sinne\nwer als Erbe im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 an die          des Bewertungsgesetzes sind, vorbehaltlich der Sätze\nStelle des unmittelbar Geschädigten getreten ist;          2 und 3, mit dem Betrag festzustellen, um den der\nhinsichtlich der an land- und forstwirtschaftlichem        Einheitswert, der für die beschädigte wirtschaftliche\nVermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen              Einheit auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor\nentstandenen Kriegssachschäden steht der Erbfolge          Eintritt des Schadens festgestellt . ist, den für . die-\ndie Ubernahme solchen Vermögens zu Lebzeiten               selbe wirtschaftliche Einheit für den Währungsstich-\ndes Geschädigten (vorweggenommene Erbfolge)                tag geltenden Einheitswert übersteigt. Ist für ein\ngleich.                                                    vom Kriegssachschaden betroffenes Grundstück ein\nAbgeltungsbetrag gemäß der Verordnung über die\n(2) Die Vorschrift des       § 9 Abs. 2   findet ent-  Aufhebung der Gebäudeentschuldungsteuer vom\nsprechende Anwendung.                                      31. Juli 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 501) entrichtet wor-\nden, so ist für die Schadensberechnung dem auf den\nletzten Feststellungszeitpunkt vor Eintritt des Scha-\n§ 11\ndens festgestellten Einheitswert der Abgeltungs-\nAntragsberechtigung bei Ostschäden             betrag oder bei Teilschäden ein diesen entsprechen-\nder Teil des Abgeltungsbetrags hinzuzurechnen.\nFür das Recht, die Feststellung eines Ostschadens      Bei Teilveräußerungen im Vergleichszeitraum min-\nzu beantragen, gilt § 9 entsprechend.                      dert sich der Schadensbetrag um den Teil des auf\nden letzten Feststellungszeitpunkt vor Eintritt des\nSchadens festgestellten Einheitswerts oder des um\nZWEITER ABSCHNITT                        den Abgeltungsbetrag erhöhten Einheitwerts, der\nauf den veräußerten Teil des land- und forstwirt-\nSchadensberechnung                          schaftlichen Betrrebs oder des Grundstücks entfällt.\n§ 12\n(2) Verbindlichkeiten, die durch Grundpfandrechte\nSchadensberechnung bei Vertreibungsschäden             an Grundstücken der beschädigten wirtschaftlichen\nan land- und forstwirtschaitlichem Vermögen,           Einheiten ges 1 chert waren, oder auf ihnen lastende\nGrundvermögen und Betriebsvermögen               Grundschulden oder Rentenschulden sind mit ihrem\nReichsmarkbetrag nach dem Stande am 20. Juni 1948\n(1) Vertreibungsschäden an land- und forstwirt-        gesondert festzustellen.\nschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Be-\ntriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes                (3) Kriegssachschäden an Betriebsvermögen im\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1) sind unter Zugrundelegung des          Sinne des Bewertungsgesetzes werden, vorbehaltlich\nzuletzt festgestellten Einheitswerts festzustellen.        des Absatzes 4, in der folgenden Weise festgestellt:\nDem zuletzt festgestellten Einheitswert ist bei\nGrundstücken, die zum Grundvermögen gehören                      1. Für die Feststellung des Kriegssachschadens\nund für die ein Abgeltungsbetrag gemäß der Ver-                      an Betriebsgrundstücken im Sinne des § 57\nordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschul-                      des Bevyertungsgesetzes gilt Absatz 1 ent-\ndungsteuer vom 31. Juli 1942 (Reichsgesetzbl. I                      sprechend.\nS. 501) entrichtet worden ist, der Abgeltungsbetrag\nhinzuzurechnen.                                                   2. Der an anderen Wirtschaftsgütern als Be-\ntriebsgnmdstücken entstandene Kriegssach-\n(2) Ist Lir wirtschaftliche Einheiten der in Absatz 1            schaden wird mit dem Betrage festgestellt,\nbezeichneten Verr.1ögensarten ein Einheitswert nicht                 um den sich die Summe der Teilwerte\nfestgestellt worden oder nicht mehr bekannt, so ist                  dieser Wirtschaftsgüter infolge des Scha-\nder Schadensberechnung der Wert zugrunde zu                          dens gemindert ·hat. Maßgebend sind die\nllPf}..:!n, der auf den letzten F~ststellungszeitpunkt               Teilwerte im Zeitpunkt der Schädigung.\n\"'\"Or der Vertreibung bei Berücksichtigung der nach\ndem Bewertungsg,~setz wesentlichen Gesichtspunkte             (4) Der gewerblichen Betrieben insgesamt ent-\nals Einheitswert festzustellen gewesen wäre. Ab-           standene Kriegssachschaden wird höchstens mit dem\nsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend; ist der Abgeltungs-       Betrage festgestellt, um den der für den gewerb-\nbetrag nicht mehr bekannt, so ist er zu schätzen.          lichen Betrieb auf den 1. Januar 1940 festgestellte\nEinheitswert den für den Betrieb auf den Währungs-\n(3) Langfristige Verbindlichkeiten, die im Zeit-       stichtag festgestellten Einheitswert übersteigt. Bei\npunkt der Vertreibung mit land- und forstwirtschaft-       Neugründung des gewerblichen Betri~bs nach dem\nlichem Vermögen oder Grundvermögen .der in Ab-             31. Dezember 1939 tritt an die Stelle des Einheits-","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952                           539\nwerts vom 1. Januar 1940 der Einheitswert vom                                     § 15\nNachfeststellungszeitpunkt.\nSchadensberechnung bei Verlusten an Gegenständen\nder ßerufsau'sübung\n§ 14\nGegenstände der Berufsausübung oder der wissen-\nschaftlichen Forschung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 a, § 4 Abs. 1\nSchadensberechnung bei Veräußerung              Nr. 2 a) sind mit dem Anschaffungspreis abzüglich\nvon land- und forstwirtschaftlichem Vermögen,         einer angemessenen Abschreibung, mindestens je-\nGrundvermögen und Betriebsvermögen               doch mit dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der\nvor dem Währungsstichtag                  Schädigung, .anzusetzen;\nIst der beschädigte Betrieb oder das beschädigte\nGrundstück in der Zeit zwischen dem Eintritt des                                   § 16\nKriegssachschadens und dem Währungsstichtag ver-\näußert worden, so ist für die Schadensermittlung           Schadensberechnung bei Verlusten an Hausrat\n§ 13 Abs. 1, 3 und 4 mit folgender Maßgabe anzu-\n(1) Bei Verlusten an Hausrat (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 b,\nwenden:\n§ 4 Abs. 1 Nr. 2 b, § 5) ist auszugehen\n1. Bei einer wirtschaftlichen Einheit des land.:. und         1. von den Einkünften, die der unmittelbar\nforstwirtschaftlichen Vermögens oder des                      Geschädigte und die zu seinem Haushalt\nGrundvermögens:                                               gehörenden und von ihm wirtschaftlich ab-\nhängigen Familienangehörigen, sofern diese\na) Hat sich der Bestand des Betriebs oder des                 zu dem in § 9 Abs. 1 Nr. 1 genannten Per-\nGrundstücks in der Zeit zwischen der Ver-                 sonenkreis gehören und nicht selbst antrags-\näußerung und dem Währungsstichtag ver-                    berechtigt sind, im Durchschnitt der Jahre\nändert, so tritt bei der Ermittlung des                   1937, 1938 und 1939 bezogen haben; falls\nKriegssachschadens an die Stelle des für                  der Geschädigte und seine. Familienangehö-\nden Währungsstichtag geltenden Einheits-                  rigen erst nach dem Jahre 1937 Einkünfte\nwerts der Wert, der bei Zugrundelegung                    bezogen haben, treten an die Stelle der\nder Bestandsverhältnisse im Zeitpunkt der                 Jahre 1937, 1938 und 1939 die drei Jahre,\nVeräußerung als Einheitswert festzustellen                die dem Jahr folgen, in dem zuerst Ein-\ngewesen wäre.                                             künfte bezogen worden sind, oder\nb) In allen übrigen Fällen verbleibt es bei der            2. falls dies für den Antragsteller günstiger\nZugrundelegung des Einheitswerts vom                      ist, von dem Vermögen, das für den letzten\nWährungsstichtag (§ 13 Abs. 1 Satz 1).                    vor der Schädigung liegenden Hauptveran-\nlagungszeitraum der Vermögensteuer zu\nc) Sind der Veräußerung der ganzen wirt-                     Grunde gelegt worden ist, oder\nschaftlichen Einheit Teilveräußerungen im\nVergleichszeitraum      vorausgegangen,     so         3. falls Unterlagen nach Nr. 1 und 2 nicht\nmindert sich der Schadensbetrag um den                    vorliegen, von dem Beruf des Geschädigten\nTeil des auf den letzten Feststellungszeit-               im Zeitpunkt der Schädigung.\npunkt vor Eintritt des Schadens festgc--:-\nstellten Einheitswerts oder des um den        Eine durch Kriegsverhältnisse oder durch Maßnah-\nAbgeltungsbetrag erhöhten Einheitswerts,       men der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft\nder auf den veräußerten Teil des land- und     bedingte berufsfremde Verwendung bleibt unberück-\nforstwirtschaftlichen Betriebs oder des        sichtigt.\nGrundstücks entfällt.\n(2) In Anwendung des Absatzes 1 ist festzustellen,\ndaß die Einkünfte oder das Vermögen des Geschä-\n2. Bei einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebs-   digten betragen haben:\nvermögens:\n1. die Einkünfte bis zu     4 000 RM jährlich\na) Für die Ermittlung des Kriegssachschadens                 oder das Vermögen\nan Betriebsgrundstücken (§ 13 Abs. 3 Nr. _1)              bis zu                  20 000 RM\ngilt Nr. 1 entsprechend.                                                   oder\nb) Bei dem Vermögensvergleich für den gC'-                2. die Einkünfte bis zu     6500 RM jährlich\nwerblichen Betrieb (§ 13 Abs. 4) tritt .fü die            oder das Vermögen\nStelle des Einheitswerts vom Währungs-                    bis zu                  40 000 RM\nstichtag der Veräußerungserlös. Liegt der                                  oder\nVeräußerung ganz oder teilweise eirn~                  3. die Einkünfte über       6 500 RM jährlich\nSchenkung oder eine sonstige freigebige·                   oder das Vermögen\nZuwendung zugrunde, so tritt an die Stelle                 über                   40 000 RM.\ndes Einheitswerts vom Währungsstichtag\nder bei der Veranlagung der Erbschaftsteuer        (3) Als Geschädigte gelten, wenn die Hausratver-\n(Schenkungsteuer) festgestellte Wert des       luste Eheg::i.tten entstanden sind, die im Zeitpunkt\nveräußerten Betriebs.                          der Schätli'gung im gemeinsamen Haushalt geleot","640                                 Bundesgesetzblatt, Jahrganq 1952, Teil I\nhaben, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhält-'                                   § 19\nnisse beide Ehegatten; es kann jedoch nur ein\nAntrag gestellt werden.                                           Schadensberechnung bei Ostschäden\nAuf die Schadensberechnung bei Ostschäden\n(4) Voraussetzung für d:.e Anerkennung eines          finden die Vorschriften über die Schadensberechnung\nHausratverlustes ist, daß der Geschädigte Eigen-         bei Vertreibungsschäden entsprechende Anwendung.\ntümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum\nwar.\n§ 20\n(5) Die Vorschrift des Absatzes 2 findet auch dann\nAnwendung, wenn der Hausrat nicht in vollem Um-                Schadensberechnung bei Vermögenswerten\nfange, aber zu mehr a:ls 50 vom Hundert, berechnet                        in fremder Währung\nnach den gemeinen Werten, verlorengegangen ist.             Wertansätze, die auf eine andere Währung. als\nReichsmark lauten, sind bei Anwendung der Vor-\n(6) Führte ein unverheirateter Geschädigter           schriften dieses Abschnitts unter Zugrundelegung\nkeinen Haushalt mit überwiegend eigener Einrich-         der Umsatzsteuerum.rechnungssätze vom 15. März\ntung, so ist, dies gesondert festzustelleµ.               1945 (Reichssteuerbl. S. 69) auf Reichsmark umzu,;,\nrechnen.\n(7) Durch Rechtsverordnung werden· Vorschriften\nüber die Berechnung und den Nachweis der Ein-\nkünfte und des Vermögens sowie darüber getroffen,                                  § 21\nwelche Einkommensrichtsätze für die einzelnen\nBerufsgruppen anzunehmen sind.                                   Schadensberechnung bei Teilverlusten\nHat in den Fällen der §§ 12, 15, 17 oder 18 ein\nWirtschaftsgut trotz der Schädigung noch einen\n§ 17                           wirtschaftlichen Wert, dann ist der nach den be-\nzeichneten Vorschriften anzusetzende Wert des\nSchadensberechnung bei Verlusten aus Ansprüchen          Wirtschaftsguts zur Ermittlung des festzustellenden\nVertriebener                       Schadens um den Teil zu kürzen, der dem Ver-\nhältnis des Werts des erhaltenen Teils zu dem\n(1) Privatrechtliche geldwerte Ansprüche Vertrie-\nWert des ganzen Wirtschaftsguts entspricht.\nbener (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 c und d) sind, vorbehaltlich der\nAbsätze 2 und 3, mit ihrem Reichsmarkbetrag an-\nzusetzen. Vertreibungsschäden an solchen An-                                       § 22\nsprüchen sind mit dem vollen Reichsmarkbetrag des\nAnspruchs festzustellen, es sei denn, daß der An-          Berücksichtigung früherer Vermögenserklärungen\nspruch im Zeitpunkt der Antragstellung offensicht-           (1) Hat der unmittelbar Geschädigte für den letz-\nlich noch einen wirtschaftlichen Wert darstellt.          ten Veranlagungszeitraum vor der Schädigung eine\nVermögenserklärung abgegeben und liegt diese Ver-\n(2) In Wertpapieren verbriefte Forderungen sind       mögenserklärung vor, so sind bei der Feststellung des\nmit dem für die Vermögensteuerveranlagung nach            Schadens die Angaben in dieser Erklärung zugrunde\ndem Stande vom 1. Januar 1945 geltenden Wert              zu legen; der Geschädigte kann sich nicht darauf\nanzusetzen.                                               berufen, daß diese Angaben unrichtig waren.\n(3) Ansprüche aus noch nicht fälligen Lebens-             (2) Hat der Geschädigte für den letzten Veran-\nversicherungsverträgen sind mit zwei Dritteln der         lagungszeitraum vor der Schädigung nachweislich\nbis zum Zeitpunkt der Schädigung eingezahlten             eine Erklä1 •mg nicht abgegeben, so ist bei der Fest-\nPrämien anzusetzen.                                       stellung des Schadens davon auszugehen, daß sein\nVermögen unterhalb der Grenze des vermögen-\n(4) Ansprüche aus Nießbrauchsrechten und aus           steuerpflichtigen Vermögens gelegen hat; dies gilt\nRechten auf Renten, Altenteile sowie andere wieder-       nicht für Geschädigte aus Gebieten, in denen das\nkehrende Nutzungen und Leistungen sind mit dem            deutsche Vermögensteuerrecht keine Geltung hatte.\nKapitalwert gemäß §§ 15 bis 17 des Bewertungs-\ngesetzes in der am 1. Januar 1945 geltenden\nFassung anzusetzen.                                                      DRITTER ABSCHNITT\nOrganisation\n§ 18                                                     § 23\nSchadensberechnung                                       Feststellungsbehörden\nbei Verlusten aus Anteilsrechten Vertriebener\n(1) Die Feststellung der Schäden wird durch die-\nAnteilsrechte Vertriebener an Kapitalgesellschaf-      jenigen Behörden, Ausschüsse und Gerichte durch-\nten (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 e) sind mit dem für die Ver-·       geführt, welche für· die Durchführung des· Dritten\nmögensteue;rveranlagu:ng nach dem Stande vom              Teils des Lastenausgleichsgesetzes zuständig sind.\n1. Januar 1945 geltenden Wert, Geschäftsguthaben          Die.Ausgleichsämter werden als Feststellungsämter,\nbei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind         die Ausgleichsausschüsse werde'n als Feststellungs-\nmit· derri Nennwert anzusetzen.                           ausschüsse tätig.","Nr. 34 -·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18, August 1952                        S41\n(2) Der Präsident des ,Bundesausgleichsamts be-     begutachten, Auskünfte zu erteilen und Zeugen und\nstimmt mit Zustimmung des Kontrollausschusses          Sachverständige zu benennen, deren Aussage für\nNäheres über die Durchführung der Schadensfest-        die Entscheidung über Feststellungsanträge der Ver-\nstellung. Er erläßt die erforderlichen allgemeinen     triebenen wesentlich sein könnte.\nVerwaltungsvorschriften. Er übt die der Bundes-           (2) Wenn über die Anträge nicht bereits auf\nregierung und den zuständigen obersten Bundes-         C: :,nd der dem Antrag beigefügten oder im Antrag\nbehörden nach Artikel 85 des Grundgesetzes zu-         angebotenen Beweise oder der der Feststellungs-\nstehenden Befugnisse nach Maßgabe des Artikels         behörde erreichbaren sonstigen Unterlagen ent-\n120 a des Grundgesetzes aus.                           schieden werden kann, müssen die Feststellungs-\nbehörden die Anträge der Vertriebenen den Heimat-\nauskunftstellen, zur Begutachtung zuleiten. Dies gilt\n§ 24                          nicht für Anträge, welche nur die Feststellung von\nVerlusten an Hausrat, an privatrechtlichen geld-\nHeimatauskunftsteilen                  werten Ansprüchen, soweit sie nicht dinglich ge-\nsichert sind, sowie an Anteilen an Kapitalgesell-\n(1) Bei den Landesausgleichsämtern werden Hei-\nschaften und an Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und\nmatauskunftstellen eingerichtet. Durch Rechtsver-\nWirtschaftsgenossenschaften betreffen.\nordnung kann bestimmt_ werden, für welche Heimat-\ngebiete Heimatauskunftstellen gebildet und bei            (3} Die Feststellungsbehörden können den Heimat-\nwelchen Landesausgleichsämtern sie eingerichtet        auskunftstellen auch Anträge auf Feststellung von\nwerden; die Heimatauskunftstellen sind in der          Ostschäden zur Begutachtung, zur Auskunftsertei-\nRegel auf der Grundlage früherer Regierungs-           lung und zur Benennung von Zeugen und Sachver-\nbezirke oder entsprechender Bezirke zu bilden.         ständigen zuleiten.\n(2) Die Heimatauskunftstelle besteht aus dem           (4) Die zuständigen HeimatauskunftsteHen sind\nLeiter und einem oder mehreren Vertretern, die         vor Erlaß von Rechtsverordnungen (§ 43) über die\nnach den für die Angehörigen des Landesausgleichs-     Bewertung von Vertreibungsschäden nach § 12\namts geltenden Grundsätzen bestellt werden. Der        Abs. 2 gutachtlich zu hören.\nLeiter der Heimatauskunftstelle und sein Vertreter\n(5) Die Heimatauskunftstellen haben den Finanz-\nsollen Vertriebene aus dem Heimatgebiet sein, für\nbehörden, soweit diesen die Ermittlung von Ver-\nwelches die Heimatauskunftstelle zuständig ist.\ntreibungsschäden und Ostschäden obliegt, auf Er-\nsuchen Auskünfte zu erteilen und zu den ihnen\n(3) Der Leiter der   Heimatauskunftstelle beruft    vorgelegten Fragen gutachtlich Stellung zu nehmen.\neine Kommission von     besonders sachkundigen Per-\nsönlichkeiten für das    Heimatgebiet, für das die\nHeimatauskunftstelle   zuständig ist, zu ehrenamt-                              § 26\nlicher Mitarbeit.\nAmts- und Rechtshilfe\n(4) Vor der Bestellung der in den Absätzen 2           Alle Behörden und Gerichte haben den in § 23 ge-\nund 3 genannten Personen sollen die vom Bundes-        nannten Behörden unentgeltlich Amts- und Rechts-\nminister für Vertriebene anerkannten Vertriebenen-     hilfe zu leisten. Für die Rechtshilfe der Gerichte\nverbände gehört werden.                                gelten die,§§ 156 ff des Gerichtsverfassungsgesetzes\nentsprechend.\n(5) Der Leiter der Heimatauskunftstelle und seine\nVertreter sind durch den Leiter des Landesaus-\ngleichsamts, bei dem die Heimatauskunftstelle ein-\nVIERTER ABSCHNITT\ngerichtet ist, zu verpflichten, ihre Gutachten und\nAuskünfte in eigener Verantwortung, der Wahrheit                            Verfahren\nentsprechend und vollständig zu erteilen und über\ndie durch ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis gelang-                              § 27\nten Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.\nForm und Inhalt des Antrags\n(6) Der Präsident des Bundesausgleichsamts übt\n(1) Der Antrag auf Feststellung eines Schadens\ndie Sachaufsicht über die Heimatauskunftstellen        ist auf amtlichem Formblatt zu · stellen. In dem\naus. Er erläßt die zur Durchführung der Aufgaben       Formblatt ist auf die Bestimmung des § 2 dieses\nder Heimatauskunftstellen erforderlichen Anord-        Gesetzes ausdrücklich hinzuweisen.\nnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften.\n{2) In dem Antrag sind die dem Antragsteller zur\nVerfügung stehenden Beweismittel anzugeben.\n§ 25\nAufgaben der Heimatauskunftsteilen                                     § 28\nOfientliche Bekanntmachung u.1d Ausschlußfrist\n{1) Die Heimatauskunftstellen haben die Aufgabe,\nauf Anforderung der Feststellun9sbchörden die An-         (t) Die Bundesregierung fotdert durch öffentliche\nträge der Vertriebenen auf Schadensfeststellung zu     Bekanntmachung, die im Benehmen mit dem Bundes-","542                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nrat ergeht, zur Einreichung der Anträge auf Fest-                                   § 31\nstellung von Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden\nund Ostschäden auf.                                                       Urtliche Zuständigk~it\n(2) Durch   Rechtsverordnung können Ausschluß-            (1) Das nach § 29 zuständige Feststellungsamt ist,\nfristen gesetzt werden.                                   soweit nichts anderes bestimmt wird, auch für die\nFeststellung der Schäden zuständig.\n§ 29                              (2) Handelt es sich um Anteilsrechte an Kapital-\ngesellschaften, für deren Anteile Kurswerte nicht\nAntragstellung\nbestehen oder bestanden haben, oder sind an einem\n(1) Die Anträge sind an das für den ständigen          Vermögensgegenstand _mehrere beteiligt, so wird\nAufenthalt des Antragstellers zuständige Feststel-        der Schaden einheitlich durch dasjenige Feststel-\nlungsamt zu richten. Hat der Antragsteller keinen         lungsamt festgestellt, das der Präsident <;les Bundes-\nständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund-        ausgleichsamts bestimmt hat.\ngesetzes oder in Berlin (West), so ist zuständig\n1. bei Vertreibungsschäden und        Ostschäden\ndasjenige Feststellungsam,t, in dessen                                    § 32\nBezirk der Antragsteller oder derjenige,\nvon dem er als Erbe sein Recht auf Antrag-            Verfahren vor den Feststellungsämtern\nstellung herleitet, zuletzt ständigen Aufe11t-                    und · -ausschössen\nhalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes\noder in Berlin {West) gehabt hat,                  (1} Dber den Antrag entscheidet der Feststellungs-\nausschuß durch Bescheid.\n2. bei Kriegssachschäden dasjenige Feststel-\nlungsamt, in dessen Bereich der Kriegssach-        (2) Der Leiter des Feststellungsamts kann über\nschaden entstanden ist.                         den Antrag selbst entscheiden, wenn dem Antrag\nin vollem Umfang entsprochen werden kann odet\n(2) Sind einem Antragsteller, der keinen ständi-       wenn der Antragsteller sich mit dem Inhalt der\ngen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgeset-         beabsichtigten Entscheidung einverstanden erklärt\nzes oder in Berlin (West) hat, Kriegssachschäden im       hat.\nBereich mehrerer Ausgleichsämter entstanden oder\nbestehen aus anderen Gründen Zweifel darüber,                (3) Für die Ausschließung von der Mitwirkung\nwelches Feststellungsamt für die Entgegennahme            am Feststellungsverfahren gilt § 328 des Lasten-\ndes Antrags zuständig ist, so bestimmt der Präsident      ausgleichsgesetzes.\ndes Bundesausgleichsamts das zuständige Fest-\nstellungsamt.\n§ 33\n(3) Der Antrag ist, soweit nichts anderes bestimmt\nwird, bei der für den ständig.en Aufenthalt des                              Beweiserhebung\nAntragstellers zuständigen Gemeindebehörde ein-\nzureichen. Die Gemeindebehörde oder die an                   (1) Die Feststellungsbehörden und Feststellungs-\nderen Stelle bestimmte Behörde hat, soweit der            ausschüsse erheben von Amts wegen alle Beweise,\nAntrag nicht hinreichend begründet ist oder die           die für die Schadensfeststellung notwendig sind.\nAngaben unvollständig sind, auf Ergänzung hinzu-\nwirken und erforderlichenfalls den Antragsteller             (2) Soll von den Angaben des Antragstellers ab-\nvorzuladen. Sie hat den Antrag mit kurzer eigener         gewichen werden, so ist dem Antragsteller vqr der\nStellungnahme weiterzuleiten.                             Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu\ngeben.\n§ 30                               (3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes be-\nstimmt ist, finden für die Beweiserhebung die\nVertretung\n§§ 355 ff der Zivilprozeßordnung sinngemäß An-\n(1) Der Antragsteller kann sich im Feststellungs-      wendung.\nverfahren vertreten lassen; jedoch kann sein per-\nsönliches Erscheinen angeordnet werden. Personen,            (4) Für die Feststellung eines Kriegssachschadens\ndie als Angehörige von Feststellungsbehörden oder         ist die Schadensberechnung bindend, die die Finanz-\nFeststellungsausschüssen oder als Angehörige der          behörden bei der Veranlagung der Vermögens-\nHeimatauskunftsteilen oder der bei diesen gebil-          abgabe getroffen haben; dies gilt nur insoweit, als\ndeten Kommissionen tätig geworden sind, sind von          die Schadensberechnung für die Höhe der Ver-\nder Vertretung ausgeschlossen. § 327 Abs. 2 des           mögensabgabe von Bedeutung war. Satz 1 gilt, wenn\nLastenausgleichsgesetzes findet Anwendung.                ein V ertreibungsschaden oder ein Osts<;haden an\nAnteilen an einer Kapitalgesellschaft festgestellt\n(2) Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten          werden soll, für die Berechnung eines dieser Gesell-\ngelten die für diese· Gerichte maßgebenden. Vor-          schaft entstandenen Schadens durch die Finanz-\nschriften.                                                behörde entsprechend.","KOPIE\nNr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1952                        543\n§ 34                                                  § 38\nEidliche V L.·nehmung                                       Rechtsmittel\n(1)   Im Feslslellungsverfahren vor den Feststel-      (1) Für das Beschwerdeverfahren und das wei-\nlungsbehörden und Feststellungsausschüssen ist die     tere Rechtsmittelverfahren gelten die §§ 336 bis\nAbgabe eidesstattlicher Erklärungen unzulässig und     33S und § 344 des Lastenausgleichsgesetzes; bei\nder Parteieid ausgeschlossen.                          Bescheiden, die vor· dem Inkrafttreten des Lasten-\n(2) Wenn der Feststellungsaussdmß mit Rücksicht     ausgleichsgesetzes bekanntgegeben werden, beginnt\nauf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbei-         die Frist zur Einlegung der Beschwerde mit dem\n. führung einer wahrheitsgemäßen Aussage die eid-        Tage des lnkrafttretens des Lastenausgleichsgesetzes.\nlidle Vernehmung eines Zeugen oder eines Sach-            (2) Für das Verfahren vor den Beschwerdeaus-\nverständigen für geboten erachtet, so ist da:; Amts-   schüssen finden die Vorschriften des § 30 Abs. 1,\ngericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sach-         § 32 Abs. 3 und der §§ 33 bis 37 dieses Gesetzes,\nverständige seinen ständigen Aufenthalt hat, uni       für das Verfahren vor den Verwaltungsgeridlten\ndie eidliche Vernehmung zu ersuchen.                   findet § · 333 des Lastenausgleichsgesetzes An-\n(3) Auf das Vernehmungsersuchen sind die Vor-       wendung.·\nschriften des Gerkbtsverfassungsge-setzes und der\nZivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.                                        § 39\nSonstige Verfwensvorschrtften\n§ 35\n(1)  Für die Wiedereinsetzung in den vorigen\nBeweiswürdigung                     Stand und für die Wiederaufnahme des Verfahrens\n(t) Der Leiter des Feststellungsamts und der Fest-  gelten die §§ ~1 und 342 des Las_tenausgleichs-\nstellungsausschuß entscheiden in freier Beweis-        gesetzes.\nwürdigung darüber, welche für die Entscheidung            (2) Für die Erhebung von Gebühren und für clle\nmaßgebenden Angaben als bewiesen oder glaubhaft        Kosten des Verfahrens gilt § 334 des Lastenaus-\ngemacht anzusehen sind. Als glaubhaft gemacht          gleichsgesetzes.\ngelten Angaben, deren Richtigkeit mit einer ernst-\nliche Zweifel aussdlließenden Wahrsdleinlidlkeit\ndargetan ist.\nFUNFfER ABSCHNITT\n(2) Angaben, die nicht bewiesen oder glaubhaft\ngemadlt worden sind, werden bei der Schadens-                        Schlußvorschriften\nfeststellung nicht berücksichtigt.                                              § 40\nVerwaltungskosten\n§ 36\n(1) Für die Kosten der Durchführung dieses Ge-\nFeststellungsbesdleid                 setzes gilt  § 35 l des Lastenausgleichsgesetzes ent-\nsprechend.\n(1) Der Feststellungsbescheid hat die Höhe der\nfür die einzelnen Vermögensarten festgestellten           (2) § 351 des Lastenausgleidlsgesetzes gilt auch\nSchäden sowie im Falle des § 12 Abs. 3 und des         für diejenigen Kosten, die aus Anlaß der Durch-\n§ 13 Abs. 2 die Höhe der festgestellten Verbindlich-  führung des Feststellungsgesetzes vor Inkrafttreten\nkeiten zu enthalten.                                   des Lastenausgleichsgesetzes entstanden sind; über\neine pauschalierte Ermittlung dieser Kosten trifft\n(2} Die Sdläden und die Verbindlichkeiten werden   die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-\nin Reichsmark festgestellt.                           rates die näheren Anordnungen.\n(3) Für die Form des Feststellungsbescheids und\nseine Bekanntgabe gilt § 332 des Lastenausgleichs-\ngesetzes entsprechend.                                                          § 41\nAusschließung von der Feststellung\n§ 37\n(1) Von der Feststellung eines Schadens ist un-\nTellleststellung                  beschadet der Ausschließung von Ausgleichs-\nleistungen oder von Vergünstigungen im Lasten-\n(l) Ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen ein\nausgleich sowie einer strafrechtlichen oder steuer-\nSchaden zu einem Teil bewiesen oder glaubhaft\nstrafrechtlichen Verfolgung ausgeschlossen, wer in\ngemacht (§ 35), so kann die Feststellung zunächst\neigener oder fremder Sache\nauf diesen Teil des Sdladens beschränkt und hier-\nüber ein Teilfeststellungsbesdleid erlassen werden.           1. wissentlich oder grob fahrlässig    falsche\nAuf Antrag ist ein solcher Teilfeststellungsbescheid             Angaben über die Entstehung oder den\nzu erlassen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.                 Umfang des Sdladens gemadit, veranlaßt\n(2) Nach Abschluß des Verfahrens ist ein Gesamt-             oder 2.ugelassen 0< er zum Zwecke der\nbescheid zu erlassen.                                            Täuschung sonstige für die Entsd1eidung","544                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nerhebliche Tatsachen verschwiegen,       ent-        b) über die Minderung des Schadensbetrags\nstellt oder vorgespiegelt hat,                            bei Teilveräußerungen (§ 13 Abs. 1 Satz 3\nund § 14 Nr. 1 c),\n2. Zeugen, Sachverständigen oder Personen,\ndie mit der Schadenssache befaßt sind, Ge-           c) über die Berechnung des Schadens in deri\nschenke oder andere Vorteile angeboten,                  Fällen, in denen eine wirtschaftliche Einheit\nversprochen oder gewährt oder ihnen Nach-                oder Untereinheit des Grundbesitzes nur\nteile angedroht oder zugefügt hat, u~ sie                teilweise im Vertreibungsgebiet, im Gel-\nim Feststellungsverfahren zu einer falschen              tungsbereich des Grundgesetzes oder in\nAussage, einem falschen Gutachten oder                    Berlin (West) belegen war,\neiner Handlung, die· eine Verletzung der\nDienst- oder Amtspflicht enthält, zu be-             d) über die Berechnung des Schadenshöchst-\nstimmen.                                                 betrags bei gewerblichen Betrieben (§ 13\nAbs. 4),\n(2) Uber die Feststellung der Ausschließung ent-\naa) wenn ein Einheitswert für den Betrieb\nscheidet auf Antrag des Leiters des Feststellungs-\nauf den 1. Januar 1940 nicht festgestellt\namts der Leiter des Landesausgleichsa,I!ltS nach\nworden ist oder nicht mehr bekannt ist,\nAnhörung des Beschwerdeausschusses; die Feststel-\nlung der Ausschließung ist zu begründen. Die Ent-                   bb) wenn der Betrieb vor dem Währungs-\nscheidung über 1!ie Feststellung der Ausschließung                       stichtag eingestellt worden ist,\nkann vom Geschädigten und vom Vertreter der\nInteressen des Ausgleichsfonds nach §§ 338 ff des                   cc) wenn im Vergleichszeitraum Anderun-\nLastenausgleichsgesetzes angefochten werden.                             gen in der rechtlichen Form des Betriebs\noder in den Beteiligungsverhältnissen\n(3) Besteht in einem Feststellungsverfahren hin-                      eingetreten sind;\nreichender Verdacht, daß die Voraussetzungen für\neine Ausschließung des Antragstellers nach Absatz 1          3. durch Rechtsverordnungen für weitere Per-\nvorliegen, so kann das Verfahren von dem Leiter                 sonengruppen {z. B. Sowjetzonenflüchtlinge)\ndes Feststellungsamts ausgesetzt werden, bis über               und Schadenstatbestände, soweit sie im Lasten-\nden Antrag nach Absatz 2 entschieden ist; das Ver-              ausgleichsgesetz Berücksichtigung finden, die\nfahren ist auszusetzen, wenn der Vertreter der                  erforderliche Schadensfeststellung nach den\nInteressen des Ausgleichsfonds dies beantragt.                  Grundsätzen dieses Gesetzes zu regeln.\n(4) Die Feststellung nach Absatz 2 kann auf An-\ntrag des Vertreters der Interessen des Ausgleichs-\n§ 44\nfonds auch nach Rechtskraft des Feststellungs-\nbescheids erfolgen; die Vorschriften des Vierten                    Sondervorschriften für das Land Berlin\nBuches der Zivilprozeßordnung über die Wiederauf-\nnahme des Verfahrens finden sinngemäß Anwendung.             Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes\nergehenden Rechtsverordnungen, allgemeinen Ver-\nwaltungsanordnungen und Weisungen gelten auch\n§ 42                            in Berlin (West), wenn das Land Berlin die An-\nwendung dieses Gesetzes gemäß Artikel 87 ~bs. 2\nFrühere Feststellungen                  seiner Verfassung beschließt. Dabei gelten folgende\nSondervorschriften:\nAuf Grund der Kriegssachschädenverordnung vom\n30. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1547) oder           1. In § 8 Abs. 2 Nr. 3 werden hinter den Worten\nauf Grund sonstiger früherer Rechtsvorschriften                 ,, § 14 des Umstellungsgesetzes\" eingefügt die\ngetroffene Feststellungen sind für das Feststellungs-           Worte „und i'n Artikel 12 Nr. 28 der Berliner\nverfahren nach diesem Gesetz nicht verbindlich.                 Umstellungsverordnung vom 4. Juli 1948 (Ver-\nordnungsbl. für Berlin I S. 374)\".\n§ 43                              2. Soweit in diesem Gesetz auf den Einheitswert\nvom Währungsstichtag Bezug genommen wird\nl:\\rmächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen                  (§ 13 Abs. 1 und 4, § 14 Nr. 1 a und b und\n2 b), tritt für die wirtschaftliche Einheit des\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, rrtit Zu-\nland- und forstwirtschaftlichen Vermögens,\nstimmung des Bundesrates\ndes Grundvermögens und des Betriebsver-\n1. die in § 8 Abs. 2 Nr. 5, § 16 Abs. 7, § 24 Abs. 1        mögens, für die der Einheitswert in Berlin\nund § 28 Abs. 2 vorgesehenen Rechtsverord-               (West) festzustellen ist, der für den 1. April\nnungen zu erlassen;                                      1949 geltende Einheitswert an die Stelle des\nEinheitswerts vom Währungsstichtag.\n2. in Rechtsverordnungen zur Durchführung der\nVorschriften über die Schadensberechnung              3. In § J 3 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte\nnähere Bestimmungen zu treffen                           „vorbehaltlich der Sätze 2 und 3\" die Worte\n„vorbehaltlich der Satze 2 bis 4\"; zwischen die\na) über die der Schadensberechnung nach § 12             Sätze 1 und 3 werd·en unter Wegfall des\nAbs. 2 zugrunde zu legenden Werte,                    Satzes 2 die folgenden Sätze eingefügt:","Nr. 34 -    Tag der Ausg~b,e:: Bo.nn, den t8. August 1952                         ~45\n„An Stelle des am 1. April 1949 maßgebenden            5. In § 14 Satz 1 und Nr. 1 a !ritt an die Stelle des\nEinheitswerts ist auf Antrag für Grundstücke,              Währungsstichtags der 1. Apr.il 1949..\nbei denen Grundsteuerbilligkeitsermäßigungen\nwegen Wertminderung für das Kalenderjahr               6. In § 14 Nr. 1 erhält Buchstabe c folgende\n1948 gewährt worden sind, der diesen zu-                   Fassung:\ngrunde gelegte Wert anzusetzen. Ist für ein in             ,,c) Sind der Veräußerung der ganzen wirt-\nB~rlin (West) belegenes, von Kriegssachschäden                  schaftlichen Einheit Teilveräußerungen im\nbetroffenes Gebäude ein Abgeltungsbetrag                        Vergleichszeitraum vorausgegangen; so\ngemäß de:r; Verordnung über die Aufhebung                       mindert sich der Schadensbetrag um den\nder Gebäudeentschuldungsteuer vom 31. Juli                      Teil des auf den letzten Feststellungszeit-\n1942 (Reichsgesetzbl. I S. 501) entrichtet worden,              punkt vor Eintritt des Schadens festge-\nso ist für die Schadensberechnung dem auf den                   stellten Einheitswerts oder des nach § 13\nletzten Feststellungszeitpunkt vor Eintritt des                 Abs. 1 Satz 3 erhöhten Einheitswerts, der\nSchadens festgestellten Einheitswert der Ab-                    auf den veräußerten Teil des land- und\ngeltungsbetrag mit 130 vom Hundert oder bei                     for'stwirtschaftlichen Betriebs oder · des\nTeilschäden ein diesen entsprechender Teil des                  Grundstücks entfällt. u\nAbgeltungsbetrags zuzüglich 30 vom Hundert\ndes Abgeltungsbetrags hinzuzurechnen.\"                                           § 45\nInkrafttreten\n4. In § 13 Abs. 2 treten an die Stelle der Worte\n„am 20. Juni 1948\" die Worte „am 24. Juni              Dieses Gesetz tritt am Tage nach stiner Verkün-\n1948\".                                               dung in Kraft."]}