{"id":"bgbl1-1952-34-2","kind":"bgbl1","year":1952,"number":34,"date":"1952-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/34#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-34-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_34.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)","law_date":"1952-08-14T00:00:00Z","page":446,"pdf_page":2,"num_pages":88,"content":["KOPIE\n446                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nGesetz über den Lastenausg·leicl1\n(Lastenausgleichsgesetz - LAG).\nVom 14. August 19;2.\nInhaltsübersicht\nERSTER TEIL:\nGrundsätze und Begriffsbestimmungen\nH\nErster Abschnitt:         Grundsätze . • • . • • . • , •                                                                   t-    7\nZweiter Abschnitt:        Begriffsbestimmungen                                • , ••••••••••••                             8- 15\nZWEITER TEIL:\nAusgleichsabgaben\nErster Abschnitt:        Ve.rmögensabgabe\nErster Titel:       Abgabepflicht                  . . . . . • • • • • • • • • • • , • , • •                        16-- 20\nZweiter Titel:       Bemessung der· Abgabe . . . . . . . . . . • • • . . . , , • , ,                                21-   38\nDritter Titel:       Berücksichtigung von Kriegssachschäden, Vertreibungsschäden und Ostschäden                     39-   .(7\nVierter Titel:      Entrichtung der Abgabe . .                                                                     48-   73\nFünfter Titel:      Sonstige und Uberleitungsvorschriften .                                                        74- 78\nSechster Titel:      Sondervorschriften für Berlin (West)                                                           79- 90\nZweiter Absdmilt:         Hypothekengewinnabgabe\nErster Titel:       Allgemeine Vorsdlriften . . .                                                                   91- 98\nZweiter Titel:       Höhe und Entrichtung der Abgabe . • •                                                          99-110\nDritter Titel:      Formen der Abgabe              . . . . . .                                                    111-123\nVierter Titel:      Festsetzung der Abgabe . . . . . . . •                                                        124-128\nFünfter Titel:      Billigkeitsmaßnahmen in bestimmten Fällen .                                                   12~132\nSechster Titel:      Sonstige und Uberleitungsvorschriften .                                                       133-141\nSieben\\er Titel:    Sondervorschriften für Berlin (West) • • • •                                                  142-160\nDrit\\er Abschnitt:        Kreditgewinnabgabe\nErster Titel:       Vorsdirilten für den Geltungsbereich des Grundgesetzes .                                      161-188\nZweiter Titel:      Sondervorschriften für Berlin (West) . • • . • . .                                            189-197\nVierter Abschnitt:       V o r s c h r i f •· e n f ü r m e b r e r e o d e r a 1 1 e Au s g l e I c h s a b g a b e n 198-205\nFünfter Abschnitt:       Abzugsfiblgltelt der Ausgleich&abgaben                                                        206-217\nSechster Abschnitt:      Handelsrechtllche Bilanzierungsvorschriften                                                   218-225\nSiebenter Abschnitt:      Anderungen des Verm6gensteuergesetzes.                                              • •••     226, 227\nDRITTER TEIL:\nAu19leldlslelstu11gen\nErster Abschnitt:\nZweiter Abschnitt:\nAllgemeine Vorschriften                                               .. ..                   228-23-1\nFeststellung von Schäden\nErster Titel:      _Grundsätze .                                                                                  23$-237\nZweiter Titel:      Schadensberechnunq                                                                            238-242\nDritter Abschnitt:        HauptentschAdlgung                                                                            243-252\nVierter Abschnitt:        Eingliederungsdarlehen\nErster Titel:       Allgemeine Vorsehrillen .                     . . . . . • . . . . . .                         253\nZweiter Titel:      Eingliederungsdarlehen an einzelne Geschädigte (Aufbaudarlehen) • •                           254-258\nDritter Titel:      Eingliederungsdarlehen zur SchQffung von Dauerarbeitsplätzen (Arbeits-\npla tzdarlehent                                                                            259, 260\nFünfter Abschnitt:        Kriegsschadenrente\nErster Titel:       Allgememe Vorschriften .                                                                      261-266\nZweiter Titel:      Unterhaltshilfe         . . . .                                                               267-278\nDritter Titel:      Entsch!digungsrente                                                                           27~285\nVierter Titel:      Gemeinsame Vorschriften .                                                                     286--292 ·\nSe<hster Abschnitt:      Hausraten t s chi d i g·u n g                                                                 293-297\nSiebenter Abschnitt:     Wohnraumhitfe . . .                                                                           298-300\nA~ter Abschnitt:         Härtefonds                                                                                    301\nNeunter Abschnitt:       Sonstige Förderungsmaßnahmen                                                                  302, 303\nZehnter Abs~itt:         Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener                                               304\nElfter Abschnitt:        Organisation                                                                                  305-317\nZwölfter Abschnitt:      Verwaltung des Ausgleichsfonds                                                                318-32.(\nDreizehnter· Abschnitt:  Verfahren\nErster Titel:       Allgemeine Vors<.hriften . .                                                                  325-334\nZweiter Titel:      Verfahren bei Hauptentschädigung. Kriegsschadenrente und Hausrat-\ne.ntsch.scligunq                                                                            335-344\nDritter Titel:      Verfahren bei Eingliederungsdarlehen, 1-tausrathilfe. Leistungen aus dem\nHärtefonds und auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen .                                  345, 3-46\n. Vierter Titel:      Verfahren bei der Wohnraumhilfe . . . . . . . . .                                             3-47. 348\nVierzehnter Abschnitt:   Naturalausgleich                    ..........•.                                              34~\nfünfzehnter Absdlnitt:   Sonstige und Uberleitungsvorschriften                                                          350-35d\nVIERTER TFIL\nGemeinsame Sdllullvorschrilten                                            35~375","Nr. 34 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952                         447\nIn Anerkennung des Anspruchs der durch den- Krieg und seine Folgen\nbesonders betroffenen Bevölkerungsteile auf einen die Grundsätze der\nsozialen Gerechtigkeit und die -volkswirtschaftlichen Möglichkeiten berück-\nsichtigenden Ausgleich von Lasten und auf die zur Eingliederung der Ge-\nschädigten notwendige Hilfe sowie\nunter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Gewährung und Annahme\nvon Leistungen keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen\nauf Rückgabe des von den Vertriebenen zurückgelassenen Vermögens\nbedeutet,\nhat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das nachstehende\nGesetz beschlossen:\nERSTER TEIL\nGrundsätze und Begriffsbestimmungen\nERSTER ABSCHNITT                          3.  Kriegsschadenrente - §§ 261 bis 292 - ,\nGrundsätze                           4.  Hausratentschädigung -     §§ 293 bis 297 - ,\n§ 1                             5.  Wohnraumhilfe - §§ 298 bis 300 - ,\nZiel des Lastenausgleichs                   6.  Leistungen aus dem Härtefonds - .§ 301 - ,\n7.  Leistungen auf Grund sonstiger Förderungs-\nDie Abgeltung von Schäden und Verlusten, die\nmaßnahmen_:_§§ 302 und 303 - ,\nsich infolge der Vertreibungen und Zerstörungen\nder Kriegs- und Nachkriegszeit ergeben habep,              3. Entschädigung im Währungsausgleich für Spar-\nsowie die Milderung von Härten, die infolge der                guthaben Vertriebener - § 304 - .\nNeuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich\ndes Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) ein-                                § 5\ngetreten sind, bestimmt sich nach diesem Gesetz; die                         Ausgleichsfonds·\nerforderlichen Mitt~l werden nach Maßgabe dieses           (1) Die Ausgleichsabgaben werden einem Sonder-\nGesetzes aufgebracht (Lastenausgleich).                 vermögen des Bundes (Ausgleichsfonds) zugeführt.\nIn den Ausgleichsfonds fließen auch\n§ 2\n1. Säumniszuschläge und sonstige Zuschläge\nDurchführung des Lastenausgleichs                        zu den Ausgleichsabgaben,\n(1) Zur Durchführung des Lastenausgleichs wer-               2. bei Durchführung dieses Gesetzes anfal-\nden Ausgleichsabgaben erhoben und Ausgleichs-                      lende Geldstrafen, sofern sie nicht in. ge-\nleistungen gewährt.                                                richtlichen Verfahren verhängt werden,\n(2) Der Lastenausgleich vollzieht sich in Geld;              3. Erträge des Ausgleichsfonds,\ner kann auch dadurch bewirkt werden, daß einem\n4. nach näherer Maßgabe eines besonderen\nGeschädigten ermöglicht wird, andere wirtschaft-                   Gesetzes die nach Abschluß der Wert-\nliche Werte von einem Abgabepflichtigen zu über-                   papi.erbereinigung verbleibenden Beträge,\nnehmen.\n5. sonstige Werte, die dem Ausgleichsfonds\n§ 3\ndurch Gesetz oder auf andere Weise be-\nAusgleichsabgaben                               sonders zugewiesen werden.\nAls Ausgleichsabgaben werden erhoben:\n(2) Aus dem Ausgleichsfonds werden nur Aus.:.\n1. eine einmalige Vermögensabgabe. (Vermögens-        gleichsleistungen bewirkt. Kosten der Durchführung\nabgabe) - §§ 16 bis 90 - ,                         dieses Gesetzes dürfen aus dem Ausgleichsfonds\n2. eine Sonderabgabe auf Gewinne aus Schulden,        nicht bestritten werden; bei .Geldinstituten aus An-\nfür die Grundpfandrechte bestellt worden sind      laß der Gewährung von Ausgleichsleistungen ent-\n{Hypothekengewinnabgabe) --'- §§ 91 bis 160 ~,    stehende Verwaltungskosten, die im Geschäfts-\n3. eine Sonderabgabe auf Schuldnergewinne ge-         verkehr üblicherweise dem Bankkunden zur Last\nwerblicher    Betriebe    (Kreditgewinnabgabe)   fallen, können auf den Ausgleichsfond·s übernommen\n-   §§ 161 bis 197                                 werden.\n(3) Die Haftung des Bundes für Ausgleidlsleistun-\n§ 4\ngen beschränkt sich auf den Ausgleichsfonds.\nAusgleichsleistungen\nAls Ausgleichsleistungen werden gewährt:\n(4) Der Ausgleichsfonds ist mit sämtlichen  veran-\nschlagten Einnahmen und Ausgaben für jedes Rech-\n1. Hauptentschädigung -- §§ 243 bis 252 - ,           nungsjahr als Anlage zum Bundeshaushalt nach-\n2. Eingliederungsdarlehen -      §§ 253 bis 260       zuweisen.","448                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n§ 6                                    8. August 1949 (WiGBl. S. 205) in der\nBeitrag der öffentlichen Haushalte an den                   Fassung       der    Anderungsgesetze    vom\nAusgleichsfonds                              8. August 1950 (Bundesgesetzbl. S. 355)\nund vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I\n( 1) Die Länder einschließlich des Landes Berlin                s. 224}\nleisten an den Ausgleichsfonds vom Zeitpunkt des\nlnkrafttretens dieses Gesetzes ab bis zum 31. De-                      als Soforthilfegesetz,\nzember 1957 Zuschüsse in I-Iöhe des Aufkommens\n2. die Durchführungsverordnung zum Ersten\nan Vermögensteuer, abzüglich eines Betrags von\nTeil des Soforthilfegesetzes vom 8. August\n4 vom Hundert zur Abgeltung ihrer Verwaltungs-\n1949 (WiGBl. S. 214}\nkosten. Sofern das Gesetz nach Artikel 107 des\nGrundgesetzes njcht bis zurn 31. Dezember 1957 für                     als Erste Durchführungsverordnung zum\nden späteren Zeitraum eine Regelung getroffen hat,                     Ersten Teil des Soforthilfegesetzes,\nist diese Regelung bis zum 31. Dezember 1957 durch\n3. die Zweite Durchführungsverordnung zum\nbesonderes Gesetz zu treffen, das der Zustimmung\nErsten Teil des Soforthilfegesetzes vom\ndes Bundesrates bedarf.\n29. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. 1951 I\n(2) übersteigt das Aufkommen an Vermögens-                       s.   51)\nabgabe, Hypothekengewinnabgabe und Kredit-\ngewinnabgabe, auf das Rechnungsjahr bezogen,                           als Zweite Durchführungsverordnung\nden Betrag von 1785 Millionen Deutsche Ma_rk, so                       zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes,\nmindern sich die Zuschüsse nach Absatz 1 um den                 4. die Durchführungsvero:r:dnung zum zwei-\n1785 Millionen Deutsche Mark übersteigenden Be-                    ten und Dritten Teil des Soforthilfegesetzes\ntrag des Aufkommens. Der Betrag, um den sich die                   vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 225) in\nZuschüsse mindern, wird im Verhältnis der von den                  der Fassung der Verordnung· zur Ergän-\neinzelnen Ländern für das betreffende Rechnungs-                   zung der Durchführungsverordnung zum\njahr an den Ausgleichsfonds zu leistenden Zu-                     Zweiten und Dritten Teil des Soforthilfe-\nschüsse aufgeteilt.                                                gesetzes vom 22. Dezember 1950 (Bundes-\n(3) Bund und Länder einschließlich des Landes                   gesetzbl. 1951 I S. 51}\nBerlin leisten ferner vom Zeitpunkt des Inkraft-\nals Soforthilfe-Durchführungsverordnung,\ntretens dieses Gesetzes ab an den Ausgleichsfonds\njährliche Zuschüsse von 410 Millionen Deutsche                  5. das Gesetz zur Sicherung von Forderun-\nMark, für das Rechnungsjahr 1952 entsprechende                     gen für den Lastenausgleich vom 2. Sep-\nTeilbeträge. Diese Zuschüsse mindern sich in dem                   tember 1948 (WiGBl. S. 87) in der Fassung\nVerhältnis, in dem sich der mit 890 Millionen                       des Anderungsgesetzes vom 10. August\nDeutsche Mark veranschlagte Jahresaufwand des                       1949 (WiGBl. S. 23-2}\nAusgleichsfonds für Unterhaltshilfe verringert. Der                    als Hypothekensicherungsgesetz,\nBund leistet ein Drittel dieses Zuschusses; die Län-\nder einschließlich des Landes Berlin leisten zwei               6. die Verordnung zur Durchführung des Ge-\nDrittel nach dem Verhältnis ihrer Steueraufkommen                   setzes zur Sicherung von Forderungen für\nim jeweils vorhergehenden Rechnungsjahr.                           den Lastenausgleid1 vom 7. September\n(4) Ober eine etwaige Rückzahlung der Zuschüsse,                 1948 (WiGBl. S. 88)\ndie bis zum 31. Dezember 1957 ausgeschlossen ist,                      als Erste Durchführungsverordnung zum\nbestimmt ein Gesetz, welches bis zu diesem Zeit-                       Hypothekensicherungsgesetz,\npunkt zu erlassen ist und der Zustimmung des\n7. die Zweite Verordnung zur Durchführung\nBundesrates bedarf.\ndes Gesetzes zur Sicherung von Forderun-\n§ 7                                    gen für den Lasterrausgleich vom 8. August\nAufnahme von Krediten und Obernahme von                        1949 (WiGBl. S. 233)\nSicherheitsleistungen für den Ausgleichsfonds                     als Zweite Durchführungsverordnung\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, zur Vor-                        zum Hypothekensicherungsgesetz,\nfinanzierung von Ausgleichsleistungen, soweit diese             8. das Gesetz zur Förderung der Einglie-\nnicht in Rentenleistungen bestehen, für den Aus-                   derung von Heimatvertriebenen in die\ngleichsfonds und mit verpflichtender Wirkung für                   Landwirtschaft (Flüchtlingssiedlungsgesetz)\ndiesen im Wege des Kredits Geldmittel bis zur                      vom 10. August 1949 (WiGBl. S. 231)\nHöhe von fünf Milliarden Deutsche Mark zu be-\nschaffen oder in entsprechender Höhe Sicherheits-                       als Flüchtlingssiedlungsgesetz,\nleistungen zu übernehmen.                                       9. das · Dritte Gesetz zur Neuordnung des\nGeldwesens         (Umstellungsgesetz)   vom\nZWEITER ABSCHNITT                                20. Juni 1948 (WiGBl. 1948 Beilage 5\nS. 13) unter Berücksichtigung der. dazu\nBegriffsbestimmungen                               ergangenen Anderungsgesetze\n§ 8                                         als Umstellungsgesetz,\nBezeichnung von Vorschriften\n10. das Bewertungsgesetz vom 16. Oktober\nf 1) In diesem Gesetz werden bezeichnet                          1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) unter Be-\n1. das Gesetz zur Milderung dringender                   rücksichtigung der Anderungen durch das\nsozialer Notslände (Soforthilfegesetz) vom             Einführungsgesetz zu den Realsteuer-","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952                           449\ngesetzen vom 1. Dezember 1936 (Reichs-                                   § 11\ngcsctzbl. I S. 961) und das Gesetz zur Be-                           Vertriebener\nwertung des V crmögcns für die Kalender-\njahre 1949 bis 1951 (Hauptveranlagung             (1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staats-\n1949) vom 16. Januar 1952 (Bundes-            angehöriger       oder    deutscher Volkszugehöriger\ngesetzbl. I S. 22)                             seinen Wohnsitz in den deutschen Gebieten östlich\nder Oder-Neiße-Linie oder in den Gebieten außer-\nals Bewertungsgesetz,\nhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem\n11. das    Gesetz über die Eröffnungsbilanz        Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 hatte und\nin Deutscher Mark und die Kapitalneu-         diesen im Zusammenhang mit .den Ereignissen des\nfcstselzung     (D-Markbilanzgesetz)      vom  zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbe-\n21. August 1949 (WiGBl. S. 279) in der Fas-    sondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren\nsung des Gesetzes zur Anderung und Ergän-      hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muß derjenige\nzung des D-Markbilanzgesetzes (D-Mark-         Wohnsitz verloren gegangen sein, der für die per-\nbilanzergänzungsgesetz) vom 28. Dezember       sönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen be-\n1950 (Bundesgesetzbl. S. 811)                  stimmend war. Wer infolge von Kriegseinwirkun-\nals D-Markbilanzgesetz,                     gen seinen Wohnsitz in die in Satz l genannten\nGebiete verlegt hat, ist jedoch nur dann Vertrie-\n12. das Gesetz zur Änderung und Ergänzung\nbener, wenn aus den Umständen hervorgeht, daß\ndes D-Markbilanzgesetzes (D-Markbilanz-\ner sich auch nach dem Kriege in d_iesen Gebieten\nergänzungsgesetz) vom 28. Dezember 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 811)                       ständig niederlassen wollte.\n(2) Als Vertriebener gilt auch, wer als deutscher\nals D-Markbilanzergänzungsgesetz,\nStaatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger\n13. das     faste   Wohnungsbaugesetz        vom\n1. nach dem 30. Januar 1933 wegen ihm dro-\n24. April 19.50 (Bundesgesetzbl. S. 83)\nhender oder gegen ihn verübter natio-\nals Erstes Wohnungsbaugesetz,                          nalsozialistischer Gewaltmaßnahmen auf\n14. die Reichshaushaltsordnung vom 31. De-                    Grund der politischen Uberzeugung, der\nzern her _1922 (Reichsgesetzbl. 1923 II S. 17)            Rasse, des Glaubens oder der Welt-\nunter Berücksichtigung der dazu ergan-                    anschauung die in Absatz 1 genannten\ngenen Änderungsgesetze                                    Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz\nals Reichshaushaltsordnung,                            außerhalb des Deutschen Reichs genommen\nhat,\n15. die Rechnungslegungsordnung für das\nDeutsche Reich vom 3. Juli 1929 (Reichs-               2. auf Grund der während des zweiten Welt-.\nministerialbl. S. 439)                                    krieges geschlossenen zwischenstaatlichen\nVerträge aus außerdeutschen Gebieten\nals Rechnungslegungsordnung,\noder während des gleichen Zeitraumes auf\n1G. das Gesetz über die Feststellung von Ver-                 Grund von Maßnahmen deutscher Dienst-\ntreibungsschäden und Kriegssachschäden                    stellen aus den von der deutschen Wehr-\n(Feststellungsgesetz) vom 21. April 1952                  macht besetzten Gebieten umgesiedelt\n(Bundesgesetzbl. I S. 237) in der durch das               worden ist (Umsiedler),\nvorliegende Gesetz hergestellten Fassung               3. nach Abschluß der allgemeinen Vertrei-,\nals Feststellungsgesetz.                               bungsmaßnahmen die deutschen Gebiete\n(2) Soweit in den Ländern der französischen Be-                   östlich der Oder-Neiße-Linie, Danzig, Est-\nsatzungszone und im bayerischen Kreise Lindau                        land, Lettland oder Litauen, die Sowjet-\nsowie in Berlin (West) Vorschriften ergangen sind,                   union, Polen, die Tschechoslowakei, Un~\ndie den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften ent-                   garn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien\nsprechen, umfaßt die Verweisung auf die in Ab-                       oder Albanien verlassen hat oder verläßt,\nsatz 1 genannten Vorschriften auch die entsprechen-                  es sei denn, daß er erst nach dem 8. Mai\nden Vorschriften in den Ländern der französischen                    1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten\nBesatzungszone und im bayerischen Kreise Lindau                      begründet hat (Aussiedler),\nsowie in Berlin (West).                                           4. ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben,\nsein Gewerbe oder seinen Beruf ständig in\n§ 9                                      den in Absatz 1 genannten Gebieten aus-\nSitz in Berlin (West)                              geübt hat und diese Tätigkeit infolge Ver-\nAls Sitz in Berlin (West) im Sinne dieses Ge-                     treibung aufgeben mußte.\nsetzes gilt ein Sitz in Berlin. Ein Unternehmen, das         (3) Als Vertriebener .gilt ferner, wer, ohne selbst\nzwar seinen Sitz in Berlin, aber seine Geschäfts-         deutscher Staatsangehöriger oder .deutscher Volks-\nleitung im Inlan,d außerhalb des Geltungsbereichs         zugehöriger zu sein, mit einem Vertriebenen zur\ndes Grundgesetzes_ einschließlich Berlin (West) hat,      Zeit der Vertreibung verheiratet war. und nur aus\ngilt jedoch nicht als Unternehmen mit Sitz in Berlin      diesem Grunde· seinen Wohnsitz in den in Absatz 1\n(West) im Sinne dieses Gesetzes.                          genannten Gebieten aufgegeben hat.\n§ 10                                                      § 12\nDeutsche Mark                                           Vertreibungsschäden\nDeutsche Mark im Sinne dieses Gesetzes ist die             (1) Ein Vertreibungsschaden im Sinne dieses\nDeutsche Mark der Bank deutscher Länder.                  Gesetzes ist unter den Voraussetzungen des Ab-","KOPIE\n460                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil 1\nsatzes 2 ein Sd1aden, der einem Vertriebenen im               (4)  Als YcrtrciLungssmadcn gilt aum ein Kricgs-\nZusammenhang mit den gegen Personen deutsmer               sachsmaden (§ 13), der einem Vertriebenen im\nStaatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörig-         Vertreibungsgebiet (Absatz 2 Nr. 1) vor der Ver-\nkeit gerimteten Vertreibungsmaßnahmen in den               treibung entstanden war.\ndeutsmen Gebieten östlim der Oder-Neiße-Linie\n(5)  Bei einer Person, die wegen politismer Ver-\noder in Gebieten außerhalb der Grenzen des Deut-\nfolgung als Vertriebener gilt (§ 11 Abs. 2 Nr. 1),\nsdlen Reichs nam dem Gebietsstand vom 31. De•\ngilt als Vertreibungsschaden nur ein Smaden, der\nzember 1937 entstanden ist\nim Zusammenhang mit Vertreibungsmaßnahmen\n1. an Wirtschaftsgütern, die zum land- und         (Absatz 1) entstanden oder einem solchen nach\nforstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grund-     Absatz 4 gleidlgestellt ist.\nvermögen oder zum Betriebsvermögen im             (6) Bei einem Umsiedler (§         t 1 Abs.· 2 Nr. 2)\nSinne des Bewertungsgesetzes gehören,          gilt als Vertreibungssdladen nidlt der Verlust des\n2. an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie       Vermögens; das ihm als Ersatz für das im Ur·\nnidlt unter Nr. 1 fallen:                      sprungsland ·zurückgelassene Vermögen zugeteilt\nworden ist.\na) an G:?genständen, die für die Berufs•\nausübung oder für die wissenschaftliche       (7) Als Vertreibungsschaden gilt audl ein Sdladen,\nForsdlung erforderlidl sind,               der einem im Zuge von Vertreibungsmaßnahmen\nb) an Hausrat,                                 umgekommenen deutsdlen Staatsangehörigen oder\ndeutschen Volkszugehörigen im Vertreibungsgebiet\nc) an Rcichsmarkspareinlagen,\n(Absatz 2 Nr. 1) entstanden ist.\nd) an anderen privatrechtlichen geldwer·\nten Ansprüchen als Reichsmarkspar•                                     §  13\neinlagen,\nKriegssachschäden\ne) an Anteilen an Kapitalgesellsdlilflen\nsowie an Geschäftsguthaben bei Er·            (1)  Ein Kriegssadlsdladen im Sinne dieses Ge-\nwerbs• und Wirtsdlaftsgenossenschaften,     setzes ist ein Schaden, der in der Zeit vom 26. Au-\ngust 1939 bis zum 31. Juli 1945 unmittelbar durch\n3. als Verlust von Wohnraum,                       Kriegshandlungen entstanden ist\n.t. als Verlust der beruflidlen oder sonstigen             1. an Wirtsdlaftsgütern, die zum land- U\"'ld\nExistenzgrundlage.                                         forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grund•\n(2) Ein Sdladen nadl Absatz l ist nur dann ein                      vermögen oder zum Betriebsvermögen im\nVertreibungssdladen, wenn im Zeitpunkt der Ver•                        Sinne des Bewertungsgesetzes gehören,\ntreibung                                                           2. an folgenden Wirtsdlaftsgütern, soweit sie\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 a                    nicht unter Nr. l fallen:\nund 2 b                                                   a) an Gegenständen, die für die Berufs-\ndas Wirtschaftsgut in dem Gebiet des-                      ausübung oder für die wissenschajtliche\njenigen Staates belegen war, aus dem                       Forschung erforderlich sind,\nder Vertriebene vertrieben worden ist\n(Vertreibungsgebiet); die Gesamtheit                   hl an Hausrat,\nder in Absatz 1 genannten Gebiete, die             3. als Verlust von Wohnraum,\nam l. Januar 1914 zum Deutsdlen Reidl              .t. als Verlust der beruflichen oder sonsti-\noder zur Osterreichisch-Ungarlsdlen                    gen Existenzgrundlage.\nMonardlie oder zu einem späteren Zeit·\npunkt zu Polen, zu Estland, zu Lettland        (2) Kriegshandlungen lm Sinne des Absatzes 1\noder zu Litauen gehört haben, gilt als      sind\neinheitliches Vertreibungsgebiet:                   1. die Einwirkung von Waffen oder sonsti-\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 c und 2 d               gen Kampfmitteln oder die hiermit un-\nder Sdluldner. und der Gläubiger den                   mittelbar zusammenhängenden militäri·\nWohnsitz oder den Sitz in demselben                   sdlen Maßnahm~n,\nVertreibungsgebiet (Nr. 1) hatten:                 2. die mit kriegerischen Ereignissen zusam-\n3. in den Fällen des Absatzes 1 N·r. 2 e                       menhängende Besdlädigung, Wegnahme\nsowohl die Gesellsdlaft oder die Ge·                   oder Plünderung von. Samen in den vom\nnossensdlaft als auch der Anteilseigner                Gegner unmittelbar angegriffenen, unmit•\nden Sitz oder den Wohnsitz in demsel-                  telbar bedrohten oder besetzten Gebieten,\nben Vertreibungsgebiet (Nr. 1) hatten:             3. die    Entziehung des Besitzes an einem\n4. in den Fällen. des Absatzes 1 Nr. 3 und 4                   Schiff durch feindliche Handlungen sowie\nder Vertriebene- den Wohnraum oder                     dessen Selbstversenkung, wenn •diese er·\ndie beruflidle oder sonstige Existenz-                 folgt ist, um der feindlidlen Aufbringung\ngrundlage im Vertreibungsgebiet (Nr. 1)                zu entgehen.                          ·\nhatte.                                        (3) Als Kriegssadlsdladen gilt auch ein Sdladen\n(3) Verluste an Schiffen, die in einem Sdliffs•         durch Besdlädigung, Zerstörung oder Wegnahme\nregister im Vertreibungsgebiet (Absatz 2 Nr. l)            von Sachen auf Grund behördlicher Maßnahmen,\neingetragen waren, gelten als i!l diesem Gebiet            die im Zusammenhang mit den kriegerischen Er·\nentstanden.                                                eignissen getroffen worden sind.","Nr. 34 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952                            451\n§ 14                          stellungsgesetz~s nicht auf Deutsche Mark umge-\nOstschäden                       stellt worden sind.\n(1) Ein Ostschaden im Sinne dieses Gesetzes ist        (2) Sparanlagen im Sinne des Absatzes 1 sind\nein Schaden, der einer Person, die nicht Vertrie-             1. Spareinlagen im Sinne des § 22 des Ge-\nbener ist und am 31. Dezember 1944 ihren Wohn-                   setzes über das Kreditwesen vom 25. Sep-\nsitz im Gebiet des Deutschen Reichs (Gebietsstand                tember 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1955)\nvom 31. Dezember 1937) hatte, im Zusammenhang                    einschließlich der Bausparguthaben,\nmit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges durch\nVermögensentziehung oder als Kriegssachschaden                2. Pfandbriefe,    Rentenbriefe,     Kommunal-\n(§ 13) an Wirtschaftsgütern der in § 12 Abs. 1 Nr. 1,            schuldverschreibungen und andere Schuld-\n2 und 4 bezeichneten Art in den Ostgebieten ent-                 verschreibungen, die von drundkredit-\nstanden ist; Ostgebiete sind die östlich der Oder-               anstal ten, Komm unalkredi tanstal ten,Schiffs-\nNeiße-Linie gelegenen Gebiete des Deutschen Reichs               beleih ungs banken und Ablösungsanstalten\nnach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937. Bei                 ausgegeben worden sind,\nSchäden der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 c und 2 d bezeich-           3. Schuldverschreibungen      und verzinsliche\nneten Art muß der Schuldner, bei Schäden der in                  Schatzanweisungen des Reichs, des Preu-\n§ 12 Abs. 1 Nr. 2 e bezeichneten Art die Kapital-                ßischen Staates, der Reichsbahn und der\ngesellschaft oder die Erwerbs- oder Wirtschafts-                 Reichspost, einschließlich der Schuldbuch-\ngenossenschaft zur Zeit der Vertreibungsmaß~                     forderungen und der Ansprüche auf Vor-\nnahmen den Wohnsitz oder den Sitz in den Ost-                    zugsrente,\ngebieten g,ehabt haben.\n4. Industrie- und gleichartige Schuldverschrei-\n(2) Verluste an Schiffen, die in einem Schiffs-               bungen,\nregister in den Ostgebieten eingetragen waren,                5. Ansprüche aus Lebensversicherungsver-\ngelten als in den Ostgebieten entstanden.                        trägen,\n6. durch die Bestellung von Grundpfandrech-\n§ 15\nten gesicherte privatrechtliche ARsprüche,\nSparerschäden                               soweit es sich nicht um Ansprüche aus\n(1) Ein Sparerschaden ist    die Minderung des                laufender Rechnung handelt.\nNennbetrags von Sparanlagen, die dadurch einge-           (3) Einern Sparerschaden     wird die Einstellung\ntreten ist, daß die Sparanlagen bei der Neuordnung     der Zahlung von Reichszuschüssen ,an Kleinrentner\ndes Geldwesens im Geltungsbereich des Grund-           sowie die Einstellung von Rentenzahlungen, die\ngesetzes einschließlich Berlin (West) im Verhältnis    aus Reichsmitteln zum Ausgleich von im ersten\n10 zu 1 oder in einem ungünstigeren Verhältnis auf    Weltkrieg erlittenen Liquidations- und Gewalt-\nDeutsche Mark umgestellt oder nach § 14 des Um-        schäden gewährt wurden, gleichgestellt.'\nZWEITER TEIL\nAusgleichsabgaben\nERSTER ABSCHNITT                               a) Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaf-\nten, Kommanditgesellschaften auf Ak-\nVermögensabgabe\ntien, Gesellschaften mit beschränkter\nERSTER TITEL                                    Haftung, Kolonialgesellschaften, berg-\nrechtliche Gewerkschaften);\nAbgabepflicht\nb) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-\n§ 16                                       ten;\nUnbeschränkte Abgabepflicht                         c) Versicherungsvereine auf Gegenseitig-\n(1) Unbeschränkt abgabepflichtig sind                            keit;\n1. natürliche Personen, die zu Beginn des                 d) sonstige juristische Personen des priva-\n21. Juni 1948 einen Wohnsitz oder ihren                   ten Rechts;\ngewöhnlichen Aufenthalt im Geltungs-                   e) nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten,\nbereich des Grundges~tzes oder in Berlin                  Stiftungen und andern Zweckvermögen;\n(West) gehabt haben;\nf) Körperschaften des öffentlichen Rechts\n2. die folgenden Körperschaften, Personen-                   mit Ausnahme ihrer nach Buchstabe g\nvereinigungen und Vermögensmassen, die                    selbständig_ abgabepflichtigen Betriebe\nzu Beginn des 21. Juni 1948 ihre Geschäfts-               gewerblicher Art;\nleitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich\ndes Grundgesetzes oder in Berlin (West}                g) Betriebe gewerblicher Art von Körper-\ngehabt haben:                                              schaften des öffentlichen· Rechts.","452                                 Bundesges-etzblatt, Jahrgang 1952, T('il I\n(2) Die unbeschränkte Abgabepflicht erstreckt                     Kred i 1<11 h teilt und die Landeszen tral-\nsich auf das Gesamtvermögen. Außer Ansatz                            bank <' 11;\nbleiben Vermögensgegenslände der in § 77 des Be-\n6. Unternehmen, die durch Staatsverträge\nwertungsgesetzes genannten Art, die auf ein zum\nverpflichtet sind, die Erträge ihres Ver-\nInland gehörendes Gebiet außerhalb des Geltungs-\nmögens zur Aufbringung der Mittel für\nbereichs, des Grundgeselzes einschließlich Berlin\ndie Errichtung von Bundeswasserstraßen\n(West) entfallen.\nzu verwenden, solange das Vermögen\n§ 17                                    der Unternehmen ausschließlich diesem\nBeschränkte Abgabepflicht                           Zweck dient;\n(1) Beschränkt abgabeptlichtig sind                          7. Abgabepflichtige mit demjenigen Teil\nihres der öffentlichen Wasserversorgung\n1. natürliche Personen, die zu Beginn des\ngewidmeten Vermögens, der im Kalender-\n21. Juni 1948 weder einen Wohnsitz noch\njahr 1950 dem Anteil ihrer unmittelbaren\nihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-\noder mittelbaren Abgabe von trinkbarem\ntungsbereich des Grundgesetzes oder in\nWasser und von Wasser für Feuerlösch-\nBerlin (West) gehabt haben;\nzwecke an ihrer gesamten Wasserabgabe\n2. Körperschaften, Personenvereinigungen und                 entspricht;\nVermögensmassen, die zu Beginn des\n8. Abgabepflichtige mit demjenigen Teil\n21. Juni 1948 weder ihre Geschäftsleitung\nihres der öffentlichen Energieversorgung\nnoch ihren Sitz im Geltungsbereich des\ngewidmeten Vermögens, der im Kalender-\nGrundgesetzes oder in Berlin (West) ge-\njahr 1950 dem Anteil ihrer unmittelbaren\nhabt haben.\noder mittelbaren Energieabgabe im Rah-\n(2) Die beschränkte Abgabepflicht erstreckt sich                 men der allgemeinen Anschluß- und Ver-\nnur auf Vermögen der in § 77 des Bewertung~-                        sorgungspflicht nach § 6 Abs. 1 des\ngesetzes genannten Art, das auf den Geltungs-                       Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. De-\nbereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin                     zember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451) an\n(West) entfällt.                                                    ihrer gesamten Energieabgabe entspricht;\n§ 18                                9. Abgabepflichrige mit dem Vermögen, das\nBeireiungen                                 im Rahmen der von ihnen zu erfüllenden\nAufgaben des öffentlichen Verkehrs un-\n(1) Von der Vermögensabgabe sind befreit\nmittelbar gewidmet is.t\n1. die Körperschaften des öffentlichen Rechts\na) de'm Betrieb und der Verwaltung von\nmit ihrem Vermögen, das für einen öffent-\nEisenbahnen im Sinne des § 1 Abs. 1\nlichen Dienst oder Gebrauch unmittelbar\ndes Allgemeinen Eisenbahngesetzes\nbenutzt wird, sowie mit ihrem forstwirt..:.\nvom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I\nschaftlichen Vermögen und mit ihrem\nsonstigen Vermögen im Sinne des Bewer-\ns. 225),\ntungsgesetzes. Nicht befreit sind jedoch                b) dem Betrieb und der Verwaltung v·on\nBerufsvertretungen und Berufsverbände;                      Straßenbahnen im Sinne des § 3 des\nGesetzes über die Beförderung von\n2. die Deutsche Bundespost und die Deutsche\nPersonen zu Lande vom 4. Dezember\nBundesbahn mit ihrem Vermögen, soweit\n1934 in der Fassung des Gesetzes vom\nes im Rahmen ihrer Betriebspflicht für\n6. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. I\nihre Betriebs- oder Verwaltungszwecke\nunmittelbar benutzt wird; das gleiche gilt\ns. 1319),\nfür das vom Senat des Landes Berlin ver-                c) dem Linienverkehr im Sinne des § 4\nwaltete Post- und Fernmeldewesen. Für                       des unter b genannten Gesetzes in der\ndie Behandlung ihres Vermögens, das der                     Fassung des Gesetz.es vom 16. Januar\nPersonenbeförderung     auf    Omnibussen                   1952 (Bundesgesetzbl. I S. 21) mit Om-\ndient, gilt Nr. 9;                                          nibussen und Oberleitungsomnibussen;\n3. das Unternehmen Reichsautobahnen mit                10. Abgabepflichtige mit dem Vermögen, das\nseinem Vermögen, soweit es für seine I3e-               dem Betrieb, der Erhaltung und Ver-\ntrie bs- oder Verwaltungszwecke unmi ttel-              waltung öffentlicher Häfen gewidmet ist\nbar benutzt wird. Das gleiche gilt für das              und in räumlichem Zusammenhang mit\nin Berlin (West) tre.uhänderisch verwal-                den Hafenanlagen steht. Dem Hafen-\ntete Vermögen des Unternehmens Reichs-                  betrieb dient das Vermögen; soweit es\nautobahnen;                                             unmittelbar für Umschlags-, Lagerei- und\n4. die Monopolverwaltungen des Bundes                       Verkehrszwecke des Hafens bestimmt ist.\nund· die Staatlichen Lotterieunternehmen.               Das Vermögen der Lagerei dient dem\nDas gleiche gilt für die Monopolverwal-                 Hafenbetrieb jedoch nur insoweit, als ein\ntungen in Berlin (West), soweit ihr Ver-                Umschlag ohne dieses Vermögen tech-\nmögen ihren Aufgaben unmittelbar ge-                    nisch nicht durchführbar ist;\nwidmet ist;\n11. Flughafenunternehmen mit ihren Flug-\n5. die Bank deutscher Länder, die Deutsche                 häfen und mit anderem Vermögen, soweit\nRentenbank, die Deutsche Rentenbank-                    es für die Betriebs- oder Verwaltungs-","Nr. 34 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952                           463\nzwecke des Unternehmens          unmittelbar          1. von den nach den Vorschriften in Ab-\nbenutzt wird:                                             satz 1 Nr. 1 bis 3., 9, 11 und 14 begün-\n12. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laub-                         stigten Abgabepflichtigen für· deren be-\ngenossenschaften     und    ähnliche Real-               günstigte Zwecke oder\ngemeinden;                                           2. von den nach den Vorschriften in Ab-\n13. Wasser- und Bodenverbände im Sinne des                    satz 1 Nr. 4, 5, 13, 16 und 17 begünstigten\nWasserverbandgesetzes vom 1 O. Februar                    Abgabepflichtigen unmittelbar zur Er-\n1937 (Reichsgesetzbl. I S. 188) . und der               füllung ihrer eigentlichen Aufgaben\nErsten Wasserverbandverordnung vom           benutzt wird.\n3. September 1937 (Reichsgesetzbl. I           (3) Die Befreiungen nach den Absätzen 1 und 2\ns. 933);                                    bestimmen sich, soweit sich aus diesen nichts an._\n14. die öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-  deres ergibt, nach der Sach- und Rechtslage am\nschaften sowie solche Körperschaften, Per-  21. Juni 1948.\nsonenverem1gungen        und   Vermögens-      (4) Die Befreiungen nach den Absätzen 1 und 2\nmassen, die na.ch der Satzung, Stiftung     sind auf beschränkt Abgabepflichtige nicht anzu-\noder sonstigen Verfassung und nach· ihrer   wenden.\ntatsächlichen Geschäftsführung ausschließ-\nlich und unmittelbar kirchlichen, gemein-                               § 19\nnützigen oder mildtätigen Zwecken die-                 Befreiung von Unternehmen mit\nnen. Der Umfang der Befreiung bestimmt                        Ausgleichsforderungen\nsich in jedem Fall nach den Vorschriften       (1) Unternehmen, die auf Grund des Umstellungs-\nder §§ 17 bis 19 des Steueranpassungs-      gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen\ngesetzes und der dazu ergangenen Durch~     nach dem Ergebnis ihrer Umstellungsrechnung An-\nführungsverordnung (Gemeinnützigkeits-      spruch auf Zuteilung von Ausgleichsforderungen\nverordnung) vom 16. Dezember 1941 in        gegen die öffentliche Hand haben, sind von der\nder Fassung der Anlage 1 der Verord-        Vermögensabgabe befreit.\nnung vom 16. Oktober 1948 (WiGBl.\nS. 181). Die Befreiung nach de-n Sätzen 1      (2} Würden die in Absatz 1 genannten Unter-\nund 2 gilt nicht für Wohnungsunter-         nehmen infolge Berücksichtigung ihrer Abgabe-\nnehmen, die auf Grund des Wohnungs-         schuld an Vermögensabgabe (§ 31) in der Um-\ngemeinnützigkeitsgesetzes vom 29. Fe-       stellungsrechnung _einen Ansp·ruch auf Ausgleichs-\nbruar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 438) als   forderungen gegen die öffentliche Hand erlangen,\ngemeinnützig anerkannt sind, sowie für      so wird Befreiung von der Vermögensabgabe nur\nUnternehmen, die nach § 28 des genann-      insoweit gewährt, als ihnen infolge der Berück-\nten Gesetzes als Organe der staatlichen     sichtigung dieser Abgabe Ausgleichsforderungen\nWohnungspolitik anerkannt sind;             zuzuteilen wären.\n15. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-,       (3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Geldinstituten\nSterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen    mit bankfremdem Geschäft, die getrennte Ver-\nund sonstige rechtsfähige Hilfskassen für   mögensübersichten für das Bankgeschäft und für das\ndie Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit    bankfremde Geschäft aufstellen, nur für das Bank-\nnach den für die- Vermögensteuer hierüber  geschäft.\ngeltenden Vorschriften;                                                 § 20\nEntstehung der Abgabeschuld\n16. die Träger der Sozialversicherung, ferner\nVerbände und Einrichtungen der Sozial-        Die Abgabeschuld gilt als zu Beginn des 21. Juni\nversicherung, soweit ihr Vermögen nach      1948 entstanden.\nsozialversicherungsrechtlichen Vorschrif-\nten anzulegen ist. Dasselbe gilt, soweit                         ZWEITER TITEL\nVerbände und Einrichtungen Vermögen                     Bemessung der Abgabe\nnach ihrer Satzung ~usschließlich in                                    § 21\ngleicher Weise anzulegen haben;\nBemessungsgrundlage\n17. die gesetzlichen Rechtsvorgänger der\nBundesanstalt für Arbeitsvermittlung und       (1) Der Vermögensabgabe unterliegt, soweit sich\nArbeitslosenversicherung hinsichtlich des   nicht aus den §§ 22 bis 27 etwas anderes ergibt:\nVermögens, das auf Grund des Gesetzes              1. bei unbeschränkt Abgabepflichtigen das\nüber die Errichtung einer Bundesanstalt               Vermögen zu Beginn des 21. Juni 1948,\nfür Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-              das sich nach den bei der Vermögensteuer\nversicherung vorn 10. März 1952 (Bundes-              (Hauptveranlagung 1949) für die Ermittlung\ngesetzbl. I S. 123) auf die Bundesanstalt             des Gesamtvermögens maßgebenden Vor-\nübergegangen oder auf Grund dieses Ge-                schriften errechnet;\nsetzes von ihr übernommen worden ist.\n2. bei beschränkt Abgabepflichtigen das Ver-\n(2) Die nach den Vorschriften in Absatz 1 Nr. 1                  mögen zu Beginn des 21. Juni 1948, das\nbis 3, 9 und 11 begünstigten Abgabepflichtigen sind                sich nach den bei der Vermögensteuer\nauch mit Vermögen befreit, das nicht von ihnen                      (Hauptveranlagung 1949) für die Ermittlung\nselbst für ihre begünstigten Zwecke benutzt wird,                  des, Inlandsvermögens maßgebenden Vor-\nsondern das                                                        schriften errechnet.","464                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nFür die Abzugsfähigkeit        der  Lastenausgleichs-        b) noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-\nabgaben gilt § 210.                                              und Kapitalversicherungen oder aus Renten-\n(2) Der Wert des Vermögens, das bei un-                       versicherungen, aus denen der Berechtigte\nbeschränkt Abgabepflichligen oder bei beschränkt                 zu Beginn des 21. Juni 1948 noch nicht in\nAbgabepflichtigen der Abgabe unterliegt, wird auf                den Rentenbezug eingetreten war, sofern\nvolle 100 Deutsche Mark nach unten abgerundet.                   die Versicherungen auf Reichsmark gelautet\nhaben,\n(3) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere\nc) Kapitalforderungen, Guthaben und Rechte\nüber die Feststellung dn Besteuerungsgrundlagen\nauf wiederkehrende Nutzungen und Leistun-\nbestimmt werden.\ngen, wenn sie durch gesetzliche Umstellung,\n§ 22                                   durch richterliche Vertragshilfe oder durch\nZusammenrechnung                               Parteivereinbarung auf einen Betrag fe'>t-\ngesetzt worden sind, der ein Fünftel ihres\n(1) Das Vermögen von Ehegatten ist abweichend\nvon § 75 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes für die                   Reichsmarknennb_etrags nicht übersteigt,\nErmittlung des Gesamtvermögens zusammenzurech-               d) auf Deutsche Mark lautende Kapitalforde-\nnen, wenn die Ehegatten nach § 38 zusammen zur                   rungen und Rechte auf wiederkehrende\nVermögensabgabe zu veranlagen sind.                              Nutzungen und Leistungen, die auf Grund\n(2) Das Vermögen von Eltern ist abweichend von                einer rechtskräftigen Entscheidung oder\n§ 75 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes nicht mit dem\nVereinbarung im Rückerstattungsverfahren\nVermögen von Kmdern zusammenzurechnen.                           einem Rückerstattungspflichtigen nach § 27\nAbs. 1 zuzure.chnen sind.\n(3) Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft ist das\nganze Gesamtgut abweichend von § 76 des Bewer-               Die Vorschriften der Buchstaben a bis c sind\ntungsgesetzes nicht dem Vermögen des überleben-              nicht anzuwenden auf Vermögen, das einem\nden Ehegatten zuzurechnen. Das Gesamtgut ist viel-           Rückerstattungsberechtigti:~n nach § 27 zuzu„\nmehr den Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer               rechnen ist; für derartige Vermögen gilt § 26.\nAnteile (§ 11 Nr. 5 des SteueranpaE;sungsgesetzes)        2. Aktien, Kuxe und sonstige AntE\\ile und Genuß-\nzuzurechnen.                                                 scheine an Kapitalgesellschaften, die g.m\n§ 23                               21. Juni 1948 ihre Geschäftsleitung oder ihren\nSitz im Geltungsbereich cfes Grundgesetzes\nVerlegung des Wohnsitzes oder des Betriebs\noder in Berlin (West) gehabt haben, sind mit\naus Berlin (West) in den Geltungsbereich\ndem halben Wert anzusetzen, soweit die An-\ndes Grundgesetzes\nteile oder Genußscheine vor dem 31. Dezember\n(1) Hat ein Abgabepflichtiger in der Zeit zwischen        1948 zum amtlichen Verkehr an der Börse zu-\ndem 20. Juni 1948 und dem 1. April 1949 (Zwischen-           gelassen waren oder im Freiverkehr gehandelt\nzeitraum) seinen Wohnsitz oder seinen gewöhn-                worden sinu; sonstige Anteilsrechte dieser Art\nlichen Aufenthalt von Berlin (West) in den Gel-              sowie Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und\ntungsbereich des Grundgesetzes verlegt, so ist der           Wirtschaftsgenossenschaften sind , beim son-\nVermögensermittlung auf den Beginn des 21. Juni              stigen Vermögen und beim Betriebsvermögen\n1948 das Vermögen zugrunde zu legen, das sich auf            außer Ansatz zu lassen. Außer Ansatz zu\nden Tag der Begründung des Wohnsitzes oder des               .lassen sind auch Anteile an Familiengesell-\ngewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich des              schaften, die in der Form einer Kapitalgesell-\nGrundgesetzes ergibt; für die Abgrenzung des Ver-            schaft betrieben werden, soweit sich die An-\nmögens· in Berlin (West) gilt § 80 Abs. 2 Nr. 2.             teile am 21. Juni 1948 im Eigentum der Familie\n(2) Ist ein gewerblicher Betrieb im Zwischenzeit-         befunden haben. Durch Rechtsverordnung wird\nraum. von Berlin (West) in den Geltungsbereich des           das Nähere bestimmt.\nGrundgesetzes wirtschaftlich ver lagert worden, so        3. Der fü•ch § 4 Nr. 9 des Grundsteuergesetzes\nist der Vermögensermittlung auf den Beginn des               von der Grundsteuer befreite Grundbesitz ist\n21. Juni 1948 das Vermögen zugrunde zu legen, das            außer Ansatz zu lassen.\nin der nach § 3 Abs. 4 des D-Markbilanzergänzungs-\ngesetzes im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf-        4. \\Vird eine Rente, die nach § 68 des Bewertungs-\nzustellenden DM-Eröffnungsbilanz auszuweisen ist.            gesetzes nicht zum sonstigen Vermögen ge-\nhören würde, infolge einer vor dem 21. Juni\n§ 24                                 1948 vorgenommenen Kapitalabfindung nach\nAbweichungen von den für die Vermögensteuer                den Verhältnissen vom 1. Januar 1951 nicht\ngeltenden Vorschriften                       mehr gezahlt, so ist zur Ermittlung des Gesamt-\nvermögens von dem Rohvermögen der sich für\nFür die Ermittlung des der Abgabe unterliegen-            den 1. Januar 1951 ergebende Kapitalwert der\nden Vermögens gilt abweichend von den für die                Rente abzuziehen. Wird die Rente infolge der\nVermögensteuer geltenden Vorschriften das Fol-               Kapitalabfindung nach cien Verhältnissen vom\ngende:                                                        1. Januar 1951 nicht voll gezahlt, so ist der sich\n1. Von den zum sonstigen Vermögen im Sinne                für den 1. Januar 1951 ergebende Kapitalwert\ndes § 67 des Bewertungsgesetzes gehörenden             des Minderungsbetrags der Rente abzuziehen.\nWirtschaftsgütern sind nicht anzusetzen, so-        5. Von dem als sonstiges Vermögen der Ver-\nweit sie insgesamt 150 000 Deutsche Mark               mögensteuer unterliegenden Kapitalwert von\nnicht übersteigen,                                     Rechten auf Renten und andere wiederkehrende\na) deutsche Zahlungsmittel,                            Nutzungen und Leistungen ist der Teilbetrag","34 -- Tag der Ausgabe; Bonn, den 18. August 1952                         455\naußer Ansatz zu lassen, der einem Jahreswert           (3) Der Antrag (Absatz 1 Satz 1) ist bis zur Ab-\nder Nutzung oder Leistung von 2400 Deutsche         gabe der (wenn auch nur vorläufigen) Erklärung\nMark entspricht.                                    zur Vermögensabgabe zu stellen. Wird dem Antrag\n6. VE!rbindlichkeiten auf Cnmd gesetzlicher Unter-     stattgegeben, sq       der Antragsteller verpflichtet,\nhaltspflicht sind nicht abzuziehen; dies gilt       dem für ihn zuständigen Finanzamt und der zu-\nauch, wenn die Höhe der Verbindlichkeit durch       ständigen Stelle für Denkmalspflege Anzeige zu\nVertrag oder gerichtliches Urteil festgelegl ist.  erstatten, wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 1, 2\noder ~3 eintritt; dasselbe gilt für jeden Erwerber\n7. Der Wert von Wirtschaftsgütern, die nach be-        im Falle einer weiteren Veräußerung durch ihn,\nsonderer Vereinbarung mit anderen SI.aalen          es sei denn, daß die Vergünstigung nach Absatz 2\nvon der Vennögenstfmer befrei!. sind, ist dem       vorher weggefallen ist.\nVermögen zuzurechnen, wenn sich die Be~\nfreiung nicht zugleich auf die Vermögens-                                    § 26\nabgabe erstreckt.                                                Behandlung von Vermögen,\n§ 2'>                         das der Verfügungsgewalt des Abgabepflichtigen\nzeitweise entzogen war\nBehandlung von Gegenständen, deren Erhaltung\nim öffentlichen Interesse liegt               (1) Der Abgabe unterliegendes Vermögen, das in\nder Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945\n(1) Die Vorschriflen des § 73 a des Bewertungs-       mindestens während zweier Jahre auf Grund\ngesetzes sind nur auf Antrag anzuwP.1Jden. Sie sind     nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen einem\nunter den dort angeführten Voraussetzungen auch         Abgabepflichtigen wegen seiner politischen Uber-\nauf Gebäude und Gebäudeteile land- und forstwirt-       zeugung, ·seinPr Rasse, seines Glaubens oder seiner\nschaftlicher Betriebe anzuwenden; die Vergünsti-        Weltanschauung entzogen war oder als Ausländer-\ngung erstreckt sich. in diesem Falle auf den dem        vermögen der Verfügungsgewalt des Abgabepflich-\nGebäude oder Gebäudeteil entsprechenden Teil des        tigen entzogen war, ist, soweit es nicht nach Ab-\nEinheitswerts des land- und forstwirtschaftlichen       satz 2 ganz außer Ansatz bleibt, für die Vermögens-\nBetriebs.                                               abgabe nur mit 90 vom Hundert seines Werts\n(2) Die bei der Vermögensabgabe für einen             anzusetzen.\nGegenstand nach § 73 a des Bewertungsgesetzes              (2) Vermögen, das einem Rückerstattungsberech-·\ngewährte Vergünstigung ist in den folgenden Fällen      tlgten nach § 27 zuzurechnen ist, gilt stets als Ver-\nrückwirkend aufzuheben:                                 mögen im Sinne des Absatzes 1. Dieses Vermögen\n1. wenn die Voraussetzungen für sie vor dem      ist bei der Ermittlung des der Abg.abe unterliegen-\n1. April 1979 wegfallen;                      den Vermögens nur insoweit anzusetzen, als sein\nWert den Betrag von 150 000 Deutsche Mark über-\n2. wenn der Gegenstand in einen 01t außer-\nsteigt.\nhalb des Geltungsbereichs des Grund-\ngesetzes oder von Berlin (West) verbracht        (3) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere,\nwird;                                         insbesondere auch über die Anwendung des § 29\nin den Fällen des Absatzes 2, bestimmt werden:\n3. wenn der Gegenstand vor dem 1. April\n1979 veräußert wird. Dies gilt nicht für                                § 27\nunentgeltliche Veräußerungen an unbe-\nschränkt vermög·ensteuerpflichtige natür-                       Rückerstattungsfälle\nliche Personen oder an Körperschaften des        (1) Die dinglichen und schuldrechtlichen Folgen\nöffentlichen Rechts mit Sitz im Geltungs-     einer rechtskräftigen Entscheidung oder einer Ver-\nbereich des Grundgesetzes oder in Berlin      einbarung, die nach dem 20. Juni 1948 über einen\n(West) oder an privatrechtliche Körper-       Rückerstattungsanspruch nach den Rückerstattungs-\nschaften, Personenvereinigungen und Ver-      gesetzen getroffen wird, gelten für die Ermittlung\nmögensmassen mit Sitz im Geltungsbereich      des der Abgabe unterliegenden Vermögens vor-\ndes Grundgesetzes oder in Berlin (West),      behaltlich des Absatzes 2 als zu Beginn des 21. Juni\ndie nach der Satzung, Stiftung oder son-      1948 eingetreten. Bis zu einer derartigen Entschei-\nstigen Verfassung und nach ihrer tat-         dung oder Vereinbarung ist das Vermögen, das\nsächlichen Geschäftsführung ausschließlich    von dem Rückerstattungsanspruch berührt wird,\nund unmittelbar gemeinnützigen Zwecken        vorbehaltlich des Absatzes 2 im Wege der vor-\ndienen;                                       läufigen Veranlagung so zu erfassen, als wenn ein\n4. wenn der Gegenstand im Wege des Erb-          Rückerstattungsanspruch nicht bestände.\ngangs auf (natürliche oder nicht natürliche)     (2) Bei Abgabepflichtigen, die eine steuerliche\nPersonen übergeht, die nicht unter Nr. 3      DM-Eröffnungsbilanz nach den Vorschriften d~s\nSatz 2 fallen.                                D-Mar k bilanzgesetzes oder nach d~n Vorschriften\nAls Bemessungsgrundlage für die ,rückwirkende           der 42., 43. und 44. Durchführungsvero:rdnung zum\nErfassung der veräußerten Gegenstände durch die         Umstellungsgesetz aufstellen, sind die Wertansätze\nVermögensabgabe gilt im Falle einer entgeltlichen       in dieser Bilanz auch für die Behandlung der Rück-\nVeräufrerung der Erlös, in den anderen Fällen der       erstattungsansprüche und Rückerstattungsverpflich-\ngemeine Wert in dem Zeitpunkt, in dem der Fall          tungen bei der Ermittlung des der Abgabe unter-\nder Nr. 1, 2, 3 oder 4 eintritt. Der nach Satz 1        liegenden Vermögens maßgebend. Der Abgabe-\nentstehende Anspruch auf die Nachzahlung wird           pflichtige ist, wenn die Entscheidung .oder Verein-\neinen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids über         barung über die Rückerstattung rechtskräftig ist,\ndie Nachzahlung fällig.                                 berechtigt, die steuerliche DM-Eröffnungsbilanz,","456                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nsoweit er die Rückerstattungsansprüche und Rück.:.                                       § 31\nerstattungsverpflichtungen darin nicht ausgewiesen                             Höhe der Abgabeschuld\nhat, bis zur Abgabe der (wenn auch nur vorläufi-\nDie Vermögensabgabe beträgt einheitlich 50 vom\ngen) Erklärung zur Vermögensabgabe mit Wirkung\nHundert des abgabepflichtigen Vermögens (§ 30).\nfür die Steuern vom Einkommen, Ertrag und Ver-\nIm Falle von Kriegssachschäden, Vertreibungs-\nmögen zu ändern; wird die Entscheidung oder Ver-\nschäden oder Ostschäden wird die Abgabe nach\neinbarung über die Rückerstallung er;;t nach diesem\nMaßgabe der §§ 39 bis 47 ermäßigt. Der sich aus\nZeitpunkt rechtskräftig, so kann der Abgabepflich-\nden Sätzen 1 und 2 ergebende Betrag ist die Ab-\ntige die steuerliche DM-Eröffnungsbilanz bis\ngabeschuld im Sinne dieses Abschnitts.\nspätestens einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft\nändern. Die irn vorangehenden Satz bezeichneten                                          § 32\nFristen sind Ausschlußfristen.                                     Minderung der Abgabesc!J.uld durch die\nSoforthilfeabgabe\n§ 28\nAuf die Abgabeschuld(§ 31) ist nach Maßgabe d12s\nDemontagefälle\n§ 48 die Soforthilfeabgabe anzurechnen.\nDer Abgabepflichligc kann eine Rückstellung\n§ 33\nwegen Reparationsentnahmen (insbesondere Demon-\ntagen) oder Restitutionen, die nach dem 20. Juni                              Verbleibende Abgabeschuld\n1948 durchgeführt worden sind, bis zur Abgabe der             (1) Als verbleibende Abgabeschuld im Sinne der\n(wenn auch nur vorläufigen) Erklärung zur Ver-              Vorschriften über die Vermögensabgabe gilt,\nmögensabgabe in1 Wege der Anderung der DM-                          1. wenn Soforthilfeabgabe anzurechnen ist:\nEröffnungsbilanz mit Wirkung fCtr die Steuern vom                           die um die angerechnete Soforthilfe-\nEinkommen, Ertrag und Vermögen bilden. Dies gilt                            abgabe geminderte Abgabeschuld (§ 32);\nauch, wenn diese Steuern bereits rechtskräftig ver-\n2. wenn Soforthilfeabgabe nicht anzurechnen\nanlagt sind. Einer Zustimmung des Finanzamts oder\nist:\nder Rechtsmittelbehörde zur Bilanzänderung nach\ndie Abgabeschuld nach § 31 Satz 3.\n§ 4 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes be-\ndarf es nicht.                                                (2) Die verbleib,nde Abgabeschuld ist auf volle\n10 Deutsche Mark abzurunden. Beträge bis zu 5\n§ 2D\nDeutsche Mark sind nach unten, Beträge über 5\nFreibetrag, Besteuerungsgrenze                 Deutsche Mark nach oben abzurunden.\n( l) fü~trägl bei unbcschrfüü:. t abgabepflichtigen                                    § 34\nnatürlichen Personen das der Abgabe unterliegende                       Entrichtung in Vierteljahrsbeträgen\nabgerundete Vermögen weniger als 35 000 Deutsche\nMark, so ist es für die Berechnung der Vermögens•              (1) Die verbleibende Abgabeschuld (§ 33) ist in\nabgabe um Pincn Frnibetrag zu mindern. Der Frei-            gleichen vierteljährlichen Teilbeträgen (Vierteljahrs-\nbeträgen), die eine Tilgung und Verzinsung der\nbetrag beträ~Jt 5000 Deutsche Mark, wenn das der\nverbleibenden Abgabeschuld darstellen, bis zum\nAbgabe unterliP~Jende         abgerundete      Vermögen\n25 000 Deutsche Mark nicht übersteigt. Uberstei9t           31. März 1979 zu entrichten.\ndiesPs Vermögen 25 000 Deutsche Mark, so ver-                  (2) Die Vierteljahrsbeträge werden _durch Anwen-\nmindert sich der F reibetrng f Ctr je volle 200 Deutsche   dung von Hundertsätzen (Vierteljahrssätzen) auf\nMark des Mehrvl~rmögcns um je 100 Deutsche Mark.            die verbleibende Abgabeschuld nach Maßgabe des\n§ 36 berechnet.\n(2) Die Vermögensabgabe wird bei unbeschränkt\n§ 35\nAbgabepf1ichtigen, die nicht natürliche Personen\nsind, und bei beschränk l Abgabepflichtigen nur er-                        Abstufung der Vierteljahrssälze\nhoben, wenn das der Abgabe unterliegende ab-                   Unter Zt,grundelegung eines am 1. April 1949\ngerundete Vennö~Jen den Betrag von 3000 Deutsche           beginnenden          dreißigjährigen  Tilgungszeitraums.\nMark übersteigt (Besteuerungsgrenze).                       (Laufzeit) betrage_n die Vierteljahrssätze, gemessen\nan der verbleibenden Abgabeschuld (§ 33)\n§ 30\n1.                    1,5 vom Hundert\nAbgabepflichtiges Vermögen\na) beim Betriebsvermögen mit Ausnahme der-\nAls abgabepflichtiges Vermögen gilt:                                 jenigen Betriebsgrundstücke, für die nach\n1. bei unbeschränkt abgabepflichtigen natürlichen                    Nr. 2 oder 3 ein ermäßigter Vierteljahrssatz\nPersonen                                                         gilt,\nder Vermögensbetrag, der nach Abzug des                  b) bei den Grundstücken, für die nicht nach\nFreibetrags (§ 29 Abs. 1) von dem der Ab-                     Nr. 2 oder 3 ein ermäßigter Vierteljahrssatz\ngabe unterliegenden abgerundeten Vermögen                     gilt,\nverbleibt;                                              c) beim sonstigen Verri1ögen im Sinne des\n. Bewertungsgesetzes;\n2. bei unbeschränkt Abgabepfl.ichtigen, die nicht\nnatürliche Personen sind, und bei beschränkt            2.                    1,25 vom Hundert\nAbgabepflichtigen                                          bei gemischtgenutzten Grundstücken im Sinne\ndas volle der Abgabe unterliegende ab-                   des § 32 der Durchführungsverordnung zum\ngerundete Vermögen, wenn dieses ·die Be-                 Bewertungsgesetz vom 2. Februar 1935 (Reichs-\nsteuerungsgrenze (§ 29 Abs. 2) übersteigt.               gesetzbl. I S. 81), soweit sie .gehören","KOPIE\nNr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Augu5t 1952                          457\na) zum Grundvermögen im Sinne des Bewer-                a) Schulden, ·:. i!, ,·,.rl~dlaftlicnem Zusammen-\ntungsgesetzes,                                          hang mit bestimmten Gegenständen stehen,\nb) zum Betriellsvcrmügcn von Wohnungs- und                  sind in erster Linie bei dem Vermögensteil\nSiedlungsunternehmen im Sinne des § 9 der               abzuziehen, zu dem die Gegenstände ge-\nVerordnung zur Durchführung des Körper-                 hören.\nsdlaflsteuergcsetzes in der Fassung vorn            b) Schulden im Sinne des Bucn.staben a, soweit\n28. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. 1951 I            · sie den Wert eines Vermögensteils über-\ns. 38),                                                 steigen, sowie Schulden, die nicht in wirt-\nc) zum Betriebsvermögen von Unternehmen,                    schaftlichem Zusammenhang mit bestimmten\nderen Hauptzweck die Vermietung oder                    Gegenständen stehen: sind in erster Linie\nVerpachtung eigenen Grundbesitzes ist, so-              bei dem Vermpgensteil abzuziehen, für den\nweit sie nicht bereits unter Buchstabe b                der hödlste Vierteljahrssatz vorgeschrieben\nfallen:                                                 ist.\n3.                    1 vom Hundert                         c) Für den· Abzug des Freibetrags gilt Buch-\ns_tabe b entsprechend.\na) beim land- und forstwirtschaftlichen Ver-\nmögen,                                              Die sich hiernach für die einzelnen Vermögens-\nteile ergebenden Werte sind für die Durch•\nb) bei Mietwohngrundstücken und Einfamilien-\nscn.nitlsberechnung nach Nr. 2 euf volle Tau-\nhäusern im Sinne des § 32 . der Durch-\nsend abzurµnden. Beträge bis zu 500 Deutsche\nführungsverordnung zum Bewertungsgesetz,\nMark sind nach unten, Beträge über 500 Deut-\nwenn die in Nr. 2 Uudlstabe a, b oder c\nsche Mark nach oben abwrunden.\nvorgesduiebenc Voraussetzung vorliegt. .\n2. Das gewogene . Mittel der zwei oder drei in\nD<!r Vicrteljahrss.1tz wird durch Gesetz von\nBetracht kommenden Vierteljahrssätze ist in\n1 au( 1,25 vom Hundert erhöht werden, so-\nder Weise zu berechnen, daß der Wert jedes\nbald eine Ändenmg der gesetzlichen Miet-\nnach Nr. 1 ermittelten Vermögensteils mit dem\nzinsregelung eine sold1e Erhöhung tragbar\nfür ihn vorgesdlriebenen Vierteljahrssatz ver-\nt•rstbcinen läßt.\nvielfacht und die Summe der so berechneten\nf 3b                              Beträge durch die Summe der Werte der Ver-\nAnwendung der Vierteljahrssätze                   mögensteile geteilt wird.\n(1) DiE' sidl aus § 35 ergebenden Vierteljahrs-         3. Als Vierteljahrssatz ist das nadl Nr. 2 be-\n!>cilzc sind nur in den Pällcn anzuwenden, in denen             recbnete Mittel nach dessen Abrundung auf\nvon dt'r Nadlerhcbung d<'r Vitirlcljahrsbcträge für             eine Dezimalstelle· anzuwenden. Dabei ist di~\ndit• (•rsl<'n drei Juhre der am 1. April 1949 beginnen-         erste Dezimalstelle auf die nädlsthöhere Zahl\nd<'n Liluf:wit abgesehen wird (§t 56 und 88 Abs. 1).            zu erhöhen, wenn die zweite, Dezimalstelle\nhöher als 5 isL\n(2) In allen anderen Fällen i.ind die nach § 35 auf\ndie Pr~t,•n drei Jahre d<'_r dretßigJ;ibrigen Laufzeit                                § 38\nc-nlfdlltmdcn Vicrteljuhrsbelräg<' in der verbleiben•              Zusammenveranlagung von Ehegatten\nd<'n siPhc•nu11d1.wt1nzigjähri91m Laufzeit (1. April        Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn\n19.',2 bis 31. März 1979) nachzuenlridlten. Die           beide unbesdlränkt abgabepflidltig sind und nicht\n\\ iertclJc1lm;scilz<' werden dm;halb für die verblei-    dauernd getrennt leben. Für die Zusammenveran-\nbt-nrl<' ~i<'bcnundzwanzigjährigc Laufzeit wie folgt      lagung sind die Verhältnisse zu Beginn des 21. Juni\nt-rhtihl:                                                1948 maßgebend.\n1. der Vicrteljahrssalz von 1,5 vom Hundert\nauf 1,7 vom Hundt!rl.                                              DRITTER TlTEL\n2. der Vierteljahrssatz von 1,25 vom Hundert Berücksichtigung von Kriegssach-\nau( 1,4 vom Hundert,                        schäden. Vertreibungsschiden und\n3. der Vierteljahrssatz von l vom Hundert                             Ostschäde.n ·\nauf 1,t vom Hundert.\n§ 39\n(3J Sind nach der Zusammensetzung des Ver-\nmögens in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 ver-                                  Allgemeines.\nsdlicdene Vierteljahrssätze maßgebend, so ist d_as ·        (1) Durch Ermäßigung der Vermögensabgabe\ngewogene Mittel aus ihnen enzuwenden. Für die werden beim Ermäßigungsberechtigten (§ 40) in dem\nBerechnung des gewogenen Mittels gilt § 37.              sich aus § 47 ergebenden Ausmaß berücksichtigt\n§ 37                                l. Kriegssachschäden nach Maßgabe der §f 13,\nBeredmung des gewogenen Mittels bei                         41 und 42\nzusammengesetztem Vermögen                            a) an Wirtschaftsgütern, die zum land-\nSind nadl der Zusammensetzung des Vermögens                           und forstwirtschaftlichen Vermögen,\nnadi § 36 verschiedene Viertcljahrssätze maß-                            zum Grundvermögen oder zum Betriebs-\ngebend, so ist das anzuwendende gewogene Mittel                          vermögen im Sinne des Bewertungs-\naus ihnen wie folgt zu berechnen:                                        gesetzes gehören,\nl. Das abgabepfliditige Vermögen ist auf die zwei                b) an Gegenständen, die für. die BeruCs-\noder drei Vermögensteile aufzuteilen, für die                    ausübung oder für die wissenschaftliche\nverschiedene Vierteljahrssätze vorgeschrieben                    Forschung erforderlidl · sind, soweit sie\nsind. Hierfür gilt folgendes:                                    nicht schon unter a fallen.","468                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang .1952, Teil I\nKriegssachschäden werden nur berücksich-           gerechnet, wenn diese nach § 38 zusammen zur Ver-\ntigt, wenn sie im Geltungsbereich des Grund-       mögensabgabe zu veranlagen sind.\ngesetzes oder im Gebiet von Berlin (West)\n(3) Eine Ermäßigung der Abgabe wird nur auf\nentstanden sind. Ein Kriegssachschaden, der\nAntrag gewährt. Der Antrag ist bis zur Abgabe\nder Schiffahrt außerhalb des Geltungs-\nder {wenn auch nur vorläufigen) Erklärung zur\nbereichs des Grundgesetzes einschließlich\nVermögensabgabe zu stellen. Antragsberechtigt ist\nBerlin (West) entstanden ist, gilt jedoch\nder Abgabepflichtige. Ist der Abgabepflichtige ver-\nals in diesem Gebiet entstanden, wenn das\nstorben, so kann jeder Erbe den Antrag auf Ermäßi-\nSchiff zur Zeit der Entstehung des Scha-\ngung der Abgabe des Erblassers stellen.\ndens in einem Schiffsregister im Geltungs-\nbereich des Grundgesetzes oder in Berlin\neingetragen war und der Schiffseigner zu                                      § 40\ndieser Zeit seine Geschäftsniederlassung                           Ermäßigungsberechtigter\noder seinen Wohnsitz im Geltungsbereich\ndes Grundgesetzes oder in Berlin (West)               (1) Ermäßigungsberechtigt    ist der unmitteloar\nhatte;                                             Geschädigte. War dieser eine natürliche Person\nund ist er vor dem 21. Juni 1948 verstorben, so\n2. Vertreibungsschäden      nach   Maßgabe     der    sind ermäßigungsberechtigt seine Erben oder wei-\n§§ 12, 43 und 44                                   tere Erben, sofern die Erben oder die weiteren\na) an    Wirtschaftsgütern, die zum land-          Erben im Verhältnis zu dem unmittelbar Geschä-\nund     forstwirtschaftlichen Vermögen,        digten sind,\nzum Grundvermögen oder zum Betriebs-                   1. der Ehegatte,\nvermögen im Sinne des Bewertungs-\n2. eheliche Kinder, Stierkinder, an Kindes\ngesetzes gehören,\nStatt angenommene Personen oder sonstige\nb) an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit                     Personen, denen die rechtliche Stellung\nsie nicht schon unter a fallen:              ,            ehelicher Kinder zukommt, oder uneheliche\naa) an Gegenständen, die für die Be-                      Kinder,\nrufsausübung oder für die wissen-                3. Abkömmlinge der unter Nr. 2 genannten\nschaftliche Forschung erforderlich                   Kinder,\nsind;\n4. Eltern, Großeltern oder weitere Voreltern\nbb) an privatrechtlichen geldwerten An-                   oder Stiefeltern,\nsprüchen. Verluste an Reichsmark-\nspareinlagen werden nicht berück-                5. voll- und halbbürtige Geschwister oder\nsichtigt, wenn für· sie eine Entschä:..              deren Abkömmlinge ersten Grades.\ndigung im Währungsausgleich für           Die Quote, mit der der Schaden des unmittelbar\nSparguthaben Vertriebener gewährt         Geschädigten beim Erben zu berücksichtigen ist, be-\nwird;                                     stimmt sich nach dem Anteil des Erben am Nachlaß.\ncc) an Anteilen an Kapitalgesellschaften           (2) Der Erbfolge (Absatz 1) steht bei Kriegssach-\nsowie an Geschäftsguthaben bei             schäden, die an land- und forstwirtschaftlichem\nErwerbs- und Wirtschaftgenossen-           Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen\nschaften:                                  entstanden sind, und bei Vertreibungs- und Ost-\n3. Ostschäden nach Maßgabe der §§ 14, 45              schäden, die an Betriebsvermögen entstanden sind,\nund 46                                             die Ubernahme zu Lebzeiten des unmittelbar Ge-\nschädigten (vorweggenommene Erbfolge) gleich.\na) an Wirtschaftsgütern, die zum land- und\nforstwirtschaftlichen     Vermögen,     zum\nGrundvermögen oder zum Betriebs-                                           § 41\nvermögen im Sinne des Bewertungs-                     Schadensberechnung bei Kriegssachschäden\ngesetzes gehören,\n(1) Kriegssachschäden (§ 39 Abs. 1 Nr. 1) sind\nb) an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit          nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes zu\nsie nicht schon unter a fallen:                 berechnen.\naa) an Gegenständen, die für die Berufs-           (2) Bei der Berechnung von Kriegssachschäden\nausübung oder für die wissenschaft-        an land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Grund-\nliche Forschung erforderlich sind;         stücken und Betriebsgrundstücken mindert sich der\nSchadensbetrag um den Betrag, um den die Hypo-\nbb) an privatrechtlichen geldwerten An-         thekengewinnabgabe des Abgabepflichtigen nach\nsprüchen;                                  § 100 ge:mindert worden ist. Sind auf beschädigtem\ncc) an Anteilen an Kapitalgesellschaften       Grundbesitz des Abgabepflichtigen ruhende, im\nsowie an Geschäftsguthaben bei             Verhältnis von 1 Reichsmark zu 1 Deutschen Mark\nErwerbs- und Wirtschaftsgenossen-          umgestellte Verbindlichkeiten im Vertragshilfe-\nschaften.                                  verfahren oder durch Parteivereinbarung herab-\ngesetzt worden, so mindert sich der Schadensbetrag\n(2) Die für die Ermäßigung der Abgabe jeweils             ferner um den Betrag der Herabsetzung, höchstens\nzu berücksichtigenden Schäden werden zusammen-              jedoch um den Betrag, der sich im Falle einer Um-\ngefaßt. Schäden von Ehegatten werden zusammen-              stellung der Verbindlichkeit im Verhältnis von 10","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952                        459\nzu 1 als Minderung der Hypothekengewinnabgabe                                        § 45\nnach § 100 ergeben würde.                                         Schadensberechnung bei Ostschäden\nnatürlicher Personen\n§ 42\nFür die Schadensberechnung bei Ostschäden (§ 39\nVerfahren bei der Schadensberechnung           Abs. 1 Nr. 3) natürlicher Personen gilt § 43 ent-\nvon Kriegssachschäden                  sprechend.\n(1) Wird eine Ermäßigung ?er Vermögensabgabe                                      § 46\nwegen Kriegssachschäden beantragt, so wird der                    Schadensberechnung bei Ostschäden\nSchadensbetrag insoweit, als er für die Abgabe von                         juristischer Personen\nBedeutung ist, im Rahmen der Veranlagung zur\nVermögensabgabe nach den Vorschriften der Reichs-         (1) Ostschäden (§ 39 Abs. 1 Nr. 3) sind auch bei\nabgabenordnung von dem Pinanzamt ermittelt.             juristischen Personen durch Ermäßigung der Ver-\nmögensabgabe zu berücksichtigen. Eine juristische\n(2) Die Schäden sind nachzuweisen oder glaub-        Person kann Ostschäden bei der Vermögensabgabe\nhaft zu machen. Als glaubhaft gemacht gelten An-        geltend machen, wenn sie nicht als Vertriebener im\ngaben, deren Richtigkeit mit einer ernstliche Zwei-     Sinne des § 44 Abs. 1 gilt und am 31. Dezember\nfel ausschließenden Wahrscheinlichkeit dargetan         1944 ihre Geschäftsleitung im Gebiet des Deutschen\nist. Die Abgabe eidesstattlicher Erklärungen ist        Reichs (Gebietsstand vom 31. Dezember 1937) hatte.\nunzulässig.\n(2) Die Schäden sind nach den Vorschriften des\n§  43                        Feststellungsgesetzes zu berechnen.\nSchadensberechnung bei Vertreibungsschäden             (3) Für das Verfahren gilt § 42 entsprechend.\nnatürlicher Personen                     (4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere zur\n(1) Vertreibungsschäden (§ 39 Abs. 1 Nr. 2) sind\nDurchführung der Absätze 2 und 3 bestimmt werden.\nbei natürlichen Personen mit dem nach den Vor-                                       § 47\nschriften des Feststellungsgesetzes festgestellten            Ausmaß der Berücksichtigung von Schäden\nSchadensbetrag anzusetzen. Die hierüber im Fest-\nstellungsbescheid (§ 36 des Feststellungsgesetzes)        (1) Das Ausmaß der Berücksichtigung der Kriegs-\ngetroffene Feststellung ist bindend; § 218 Abs. 4       sachschäden, Vertreibungsschäden und Ostschäden\nder Reichsabgabenorclnung gilt entsprechend.            bestimmt sich\n1. nach dem Verhältnis der Schäden zum Ver-\n(2) Der Schadensbetrag mindert sich bei land- und              mögen des Abgabepflichtigen zu Beginn\nforstwirtschaftlichem Vermögen sowie bei Grund-                    des 21. Juni 1948, ausgedrückt in Hun-\nvermögen um den halben Reichsmarknennbetrag                        dertsteln dieses Vermögens (Schadens-\nder festgestellten langfristigen Verbindlichkeiten,                punktzahl),\ndie im Zeitpunkt der Vertreibung mit diesem Ver-\nmögen in wirtschaftlichem Zusammenhang standen                  2. nach der Höhe des Vermögens des Abgabe-\noder an ihm dinglich gesichert waren.                             pflichtigen zu Beginn des 21. Juni 1948.\n(3) Festgestellte Vertreibungsschäden an privat-       (2) Dafür gelten die folgenden Vorschriften:\nrechtlichen geldwerten Ansprüchen im Sinne des                 1. Bei Schadenspunktzahlen unter 30 wird\n§ 39 Abs. 1 Nr. 2 b unter bb sind mit dem Betrag in               keine Ermäßigung gewährt.\nDeutscher Mark anzusetzen, auf den sie bei An-                 2. Bei Vermögen bis zu. 75 000 Deutsche Mark\nwendung der für den Geltungsbereich des Grund-                    beginnt die Ermäßigung bei einer Schadens-\ngesetzes geltenden Vorschriften umzustellen ge-                   punktzahl_ von 30 mit 3 vom Hundert der\nwesen wären.                                                      Abgabe und steigt bei höheren Schadens-\npunktzahlen derart, daß die Abgabe bei\n§ 44                                   einer SchadenspunktzaL von 400 und mehr\nSchadensberechnung bei Vertreibungsschäden                   wegfällt.\njuristischer Personen                         3. Bei Vermögen über 75 000 Deutsche Mark,\njedoch unter 150 000 Deutsche Mark, ver-\n(1) Vertreibungsschäden (§ 39 Abs. 1 Nr. 2) sind\nmindern sich die Ermäßigungen nach Nr. 2\nauch bei juristischen Personen durch Ermäßigung\nbei steigendem Vermc, Jen derart, daß sich\nder Vermögensabgabe zu berücksichtigen. Eine\nbei Vermögen von 150 000 Deutsche Mark\njuristische Person gilt bei der Vermögensabgabe\nauch bei einer Schadenspunktzahl von 400\nals Vertriebener, wenn sie ihre Geschäftsleitung\nund mehr die Abgabe nicht mehr ermäßigt.\nin einem Vertreibungsgebiet hatte und im Zusam-\nmenhang mit den gegen Personen deutscher Staats-               4. Nach den Vorschriften der Nr. 1 · bis 3 ist\nangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit ge-               eine Tabelle für die .2rmäßigungen durch\nrichteten Vertreibungsmaßnahmen aufgeben mußte.                   Rechtsverordnung festzustellen.\n5. Bruchteile von Schadenspunkten sind,\n(2) Die Schäden sind nach den Vorschriften de?                 wenn sie 0,5 oder weniger betragen, nicht\nFeststellungsgesetzes zu berechnen.\nzu berücksichtigen; bPtragen sie mehr als\n(3) Für das Verfahren gilt § 42 entsprechend.                 0,5, so sind sie au. einen vollen Punkt\n(4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere zur                aufzurunden.\nDurchführung der Absätze 2 und 3 bestimmt                  (3) Als Vermögen zu Beginn des 21. Juni 1948\nwerden.                                                 und als Vermögen im Sinne des Absatzes 2 gilt das","460                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nVermögen, das sich für diesen Zeitpunkt nach § 21        hilfeabgabe unterliegenden - Vermögen aller Be-\nergibt, wenn § 24 Nr. 1 bis 5 nicht berücksichtigt       teiligten entsprechen. Stand mit dem der allgemeinen\nwird; auch bei beschränkt Abgabepflichtigen ist           Soforthilfeabgabe unterliegenden Vermögen eines\nvom Gesam tvcrmögen im Sinne des § 21 Abs. 1              Beteiligten eine Schuld in wirtschaftlichem Zusam-\nauszugehen. Diesem Vermögen sind gegebenenfalls           menhang, die zu einer Abwälzung nach § 23 des\nzuzurechnen                                               Soforthilfegesetzes auf den Gläubiger geführt hat,\n1. der in ihm nicht enthaltene Wert solcher       so ist der für den Beteiligten anzurechnende Betrag\nWirtschaftsgüter, die nach den Vorschrif-      um den Betrag zu kürzen, der nach Absatz 4 als\nten des Vermögensteuergesetzes oder an-        Zahlung des Gläubigers gilt. Die Sätze 1 bis 3 gelten\nderer Gesetze von der Vermögensteuer           entsprechend für das Gesamtgut einer fortgesetzten\nganz oder teilweise befreit sind;              Gütergemeinschaft, das nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 des\nSoforthilfegesetzes dem Vermögen des überlebenden\n2. b~i unbeschränkt abgabepflichtigen Kapital-\nEhegatten zugerechnet worden ist.\ngesellschaften die nach § 60 des Bewer-\ntungsgesetzes außer Ansatz bleibenden            (6) Von der Anrechnung ausgenommen sind Zu-\nBeteiligungen.                                 schläge jeder Art (Zuschläge nach § 168 Abs. 2 der\nSchulden und Lasten, die mit Wirtschaftsgütern der        Reichsabgabenordnung, Säumniszuschläge, Reuezu-\nin Nr. 1 und 2 bezeichneten Art in wirtschaftlichem       schläge und Strafzuschläge nach § 18 des Soforthilfe-\nZusammenhang stehen, sind abzuziehen.                     gesetzes) sowie Stundungszinsen.\n(7) Soweit Beträge an Soforthilfeabgabe nachzu-\nVIERTER TITEL                       erheben sind, bleiben die Vorschriften des Sofort-\nEntrichtung der Abgabe                         hilfegesetzes maßgebend. Dies gilt\n1. für nicht geleistete Beträge an Soforthilfe-\n§ 48                                    sonderabgabe, die nach Absatz 2 Nr. 2 nicht\nAnrechnung der Soforthilfeabgabe                         auf die Abgabeschuld anzurechnen sind;\n(1) Für    die Anrechnung der Soforthilfeabgabe               2. für nicht geleistete Beträge an anzurechnen-\nauf die Abgabeschuld (§ 32) gelten die Vorschriften                 der Soforthilfeabgabe (Absatz 2 Schlußsatz).\nder Absätze 2 bis 9.                                      Die Vorschriften des § 61 und des § 64 Abs. 3 sind\nsinngemäß anzuwenden.\n(2) Anzurechnen sind\n1. die für die Zeit vom 1. April 1949 bis            (8) Ubersteigt die geleistete, anzurechnende So-\n31. März 1952 geleistet(~ -allgemeine Sofort-  forthilfeabgabe den Betrag der Abgabeschuld (§ 31),\nhilfeabgabe;                                   so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe\ndes Abgabebescheids durch Aufrechnung oder Zu-\n2. die    geleistete   Soforthilfesonderabgabe.   rückzahlllng ausgeglichen.\nNicht anzurechnen ist die nach einem Ab-\ngabesatz von 15 vom Hundert bemessene             (9) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere zur\nAbgabe, soweit sie auf' betriebsfremde         Durchführung der Absätze 2 bis 8 bestimmt werden.\n(branchefremde) Wirtschaftsgüter oder auf\nnichtgewerbliches Vorratsvermögen (§ 18                                   § 49\nAbs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Nr. 1 des Sofort-\nI;dlligkeit der Vierteljahrsbeträge\nhilfegesetzes) entfällt.\nDie für die Zeit vom 1. April 1952 bis 31. März\nInwieweit auch nicht geleistete Beträge anzu-\n1979 nach § 36 zu entrichtenden Viertr;ljahrsbeträge\nrechnen sind, wird durch Rechtsverordnung bestimmt.\nwerden am 10. Februar, 10. Mai, 10. August und\n(3) Beträge an allgemeiner Soforthilfeabgabe,         10. November eines jeden Jahres, erstmalig 'am\ndie infolge der in § 24 Abs. 1 des Soforthilfe-           10. Mai 1952, fällig. Abgabepflichtige mit überwie-\ngesetzes vorgeschriebenen Anrechnung der nach             gend land- und forstwirtschaftlichem Vermögen\ndem Hypothekensicherungsgesetz geleisteten Zin-          haben, wenn das Vermögen hauptsächlich der Ge-\nsen und Tilgungsbeträge als entrichtet behandelt         winnung von Erzeugnissen dient, die im allgemeinen\nworden sind, werden auf die Abgabeschuld nicht           nicht vor dem 10. August veräußert werden, den\nangerechnet.                                             am 10. August fälligen Vierteljahrsbetrag zusammen\n(4) Beträge an allgemeiner Soforthilfeabgabe, die    mit dem am 10. November fälligen Vierteljahrsbetrag\nder Abgabeschuldner nach § 23 des Soforthilfe-           zu entrichten.\ngesetzes auf einen anderen abgewälzt hat, gelten\n§ 50\nnicht als Zahlungen des Abgabeschuldners, sondern\nals Zahlungen des anderen.                                         Sofortige Fälligkeit bei Gefährdung\n(5) Ist bei der Heranziehung zur Soforthilfe-                           des Abgabeanspruchs\nabgabe das Vermögen des Haushaltsvorstands mit              (1) Ist der Abgabeschuldner mit mindestens vier\ndem von Kindern nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Sofort-       Vierteljahrsbeträgen an Vermögensabgabe (oder an\nhilfegesetzes zusammengerechnet worden, so ist           Vorauszahlungsbeträgen) im Rückstand, ohne daß\nder insgesamt anzurechnende Betrag. dem Hat1s-            die Beträge · gestundet worden sind, oder liegen\nhaltsvorstand anzurechnen. Auf Antrag eines Be-          Gründe vor, aus denen der Eingang der später fällig\nteiligten ist ·der insgesamt anzurechnende Betrag        werdenden Vierteljahrsbeträge gefährdet erscheint,\nauf den Haushaltsvorstand und die Kinder nach            so kann das Finanzamt unbeschadet der Vorschriften\nden Hundertsätzen zu verteilen, die dem Verhältnis       der §§ 52 und 69 Abs. 4 die sofortige-Fälligkeit der\ndes der Soforthilfeabgabe unterliegenden Vermö-          später fällig werdenden Vierteljahrsbeträge in Höhe\ngens jedes Beteiligten zu dem gesamten der Sofort-       ihres Zeitwerts (§ 77) anordnen.","Nr. 34 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952                          461\n(2) Das Finanzamt hat von der Anordnung der         schaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse\nsofortigen Fälligkeit abzusehen oder diese aufzu-      bis zur Höhe des gemeinen Werts des Empfangenen\nheben, wenn der Abgabeschuldner bestehende Rück-       zur Zeit des Erwerbs.\nstände tilgt und für die später fälligen Vierteljahrs-\nbeträge ausreichende Sicherheit leistet.                                          § 53\n(3) Jeder C~escllschaftcr einer offenen Handels-                       Familienermäßigung\ngesellschaft oder Kommanditgesellschaft hat den           U) Beträgt     bei unbeschränkt abgabepflichtigen\nAbschluß des (;pscllschaftsverlra~JS, den Eintritt und natürlichen Personen das Gesamtvermögen weniger\ndas Ausscheiden eines Gesellschafters sowie die        als 35 000 Deutsche Mark, so wird dem Abgabe-\nAuflösung cler Gesellschaft <lern für ihn zuständigen  pflichtigen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine\nWohnsitzfirnrnzam t tm verzüglich anzuzeigen.          Familienermäßigung gewährt. Maßgebend ist das\nGesamtvermögen, das der Veranlagung des Abgabe-\n§ 51                         pflichtigen zur Vermögensteuer für das Kalender-\nSofortige FälUgkeit bei Abwanderung            jahr (Absatz 2 Nr. 2) zugrunde zu legen ist oder\nim Falle einer Veranlagung zugrunde zu legen sein\n(1) Wenn eine natürliche Person, die Vermögens-     würde.\nabgabe schuldet, ihren Wohnsitz oder ihren ge-\nwöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des              (2) Für die Familienermäßigung gelten folgende\nCrundges2tzes oder in Berlin (West) aufgibt o:Jer      Vorschriften:\naufgegeben hat, werden die noch nicht fälligen                1. Die Ermäßigung wird nur auf Antrag ge..;\nVierteljahrsbclräge in Höhe ihres Ablösungswerts                 währt. Der Antrag kann nur bis zum Ab-\n(§ 199) sofort, fr(.ihcstens einen Monat nach Be-                lauf des Kalenderjahrs, für das die Ermäßi-\nkanntgabe des Bescheids über die Vermögens-                      gung begehrt wird, gestellt wer_den. Die\nabgabe, fällig. Liegen zugleich die Voraussetzungen              Antragsfrist ist eine Ausschlußfrist.\ndes § 50 vor, so ist dieser anzuwenden.\n2. Die Errnäßigling wird für Kalenderjahre,\n(2) Das Finanzamt hat die Fortentrichtung der                 erstmalig für die Zeit vom 1. April 1952 bis\nVierteljahrsbeträge insoweit zu gestatten, als aus-              31. Dezember 1952, gewährt.\nreichende Sicherheit geleistet wird oder die Ab-\ngabeschuld nach § GO von einem anderen übernom-               3. Für die Gewähru11:g der Ermäßigung sind\nmen worden ist und die Schuldübernahme von dem                   die Verhältnisse zu Beginn des Kalender-\nFinanzamt genehmigt wird.                                        jahrs maßgebend, für das die Ermäßigung\nbeantragt wird.\n(3) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Angehörige\ndes öffentlich~n Dienstes, die ihren Wohnsitz oder            4. Die Ermäßigung ist vorbehaltlich des letz-\nihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich                 ten Satzes der Nr. 5 b nur zu gewähren bei\ndes Grundgesetzes oder in Berlin (West) aus dienst-              Zahlungen auf eine Abgabeschuld, die in\nlichen G~ünden aufgeben oder aufgegeben haben,                   der Person des Antragstellers am 21. Juni\nund für ihre Ehefrau und ihre minderjährigen Kin-                1948 entstanden ist.\nder, wenn sie zum Haushalt des Angehörigen des                5. Die Ermäßigung wird gewährt\nöffentlichen Dienstes zählen.\na) für die Ehefrau, wenn beide Ehegatten\n(4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere be-                    unbeschränkt      vermögensteuerpflich tig\nstimmt werden.                                                       sind und nicht dauernd getrennt leben.\n§ 52                                       Die Ermäßigung wird nicht gewährt für\n·eine Ehefrau, die selbständig zur Ver-\nSofortige Fälligkeit und Haftung\nmögensabgabe zu veranlagen ist;\nbei Liquidation\nb) für jedes Kind, für das der Abgabe-\n(1) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung einer\npflichtige bei der Veranlagung zur Ver-\nKörperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-\nmögensteuer einen Freibetrag erhält\nmasse, die Vermögensabgabe schuldet, werden die\noder im Falle einer Veranlagung er-\nnoch nicht fälligen Vierteljahrsbcträge in Höhe ihres\nhalten würde.\nAblösungswerts (§ 199) sofort, frühestens einen\nDie Ermäßigung wird nicht gewährt für\nMonat nach Bekanntgabe des Bescheids über die\nKinder, die selbständig zur Vermögens-\nVermögensabgabe, fällig. Dies gilt auch, wenn die\nabgabe zu veranlagen sind.\nAuflösung oder Aufhebung vor dem Inkrafttreten\nSolange Ehegatten zur Vermögensteuer\ndieses Gesetzes erfolgt ist und die Abwicklung am\nzusammen veranlagt werden, sind sie\n21. Juni 1948 noch nicht beendet war. Die Vorsduif-\nbei der Gewährung der. Kinderermäßi-\nten des § 63 bleiben unberührt.\ngung wie ein Abgabepflichtiger zu be-\n(2) Das Finanzamt     bat die Fortentrichtung der                 handeln. Geht die Abgabeschuld eines\nVierteljahrsbelräge insoweit zu gestatten, als die                   verstorbenen Ehegatten ganz oder zum\nAbgabeschuld nach § 60 von einem anderen über-                       Teil auf den überlebenden Ehegatten\nnommen worden ist und die Schuldübernahme von                        über, so steht diesem die Kinderermäßi-\ndem Finanzamt g('nehrnigt wird.                                      gung zu, soweit sie sich bei seiner\n(3) Wer nach dem 20. Juni 1948, aber vor Inkraft-                 eigenen Abgabeschuld nicht auswirken\ntreten dieses Gesetzes, im Zuge der Abwicklung                       kann.\neiner Körperschaft, Personen vcreinigung oder Ver-            6. Die Ermäßigung beträgt vierteljährlich\nmögensmasse Vermögen als Abwicklungserlös emp-                   5 Deutsche. Mark für die Ehefrau und für\nfangen hat, haftet für die Abgabeschuld der Körper-              jedes Kind, wenn das Vermögen (Absatz 1)","462                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n25 000 Deutsche Mark nicht übersteigt.            Besserung seiner gesamten wirtschaftlichen Lage\nUberstci~Jt das Vermögen 25 000 Deutsche         offensichtlich zumutbar ist, die Stundung widerrufen\nMcirk, so vermindert sich die Ermäßigung         und die Nachzahlq.ng. in ang~messenep Teilzahlun-\nfür je volle 2000 Deutsche Mark des Mehr-         gen anordnen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend\nV<~rmögcns u 111 je 1 Deutsche Mark.              für Erben des Abgabepflichtigen, bei denen die Vor-\n(3) Die ra,11ilit'J1('rtn~ißigun(1 ist nicht zu berück-    aussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen.\nsichtigen                                                        (4)  Die Stundung ist insoweit nicht iu gewähren,\n1. im Falle tfor Ablösung (§ 199) oder der so-       als der Abgabepflichtig~ sich die Mittel zur Ent-\nforliqen f\"ülligkeil (§§ 50, 51, 63 und 200)      richtung der Abgabe auf zumutbc;tre Weise. (z. B.\n(lc,r Ver111ö~Jensabgalw;                         durdl Veräußerung von Wirtschaftsgütern) beschaf-\n2. bei Errnit.tlung dPs Zeitwerts der Ver-           fen kann oder wenn er die Vorc;tussetzungen für die\nmögensabgübe (§ 77).                              Stundung durch eigene Maßnahmen (z. B. durch Ver-\nschenken von Vermögen) herbeigeführt hat:\n§ 54\n§ 55\nVergünstigung wegen Alters oder\nErwerbsunfähigkeit                     Sonstige Vergünstigungen          aus  SQZialen Gründen\n(1) Der Viertel jahrsbclrng       ist unbeschränkt ab-        (1) Der Vierteljahrsbetrag· ist Abgabepflichtigen\ngabepflichtigen n<lLürliche11 PPrsonen unter den Vor-         zu erlassen, die am Fälligkeitstag von der öffent-\naussetzungen des A bs,11'1.<'S 2 insoweit zu stunden,         lichen Fürsorge unterstützt werden oder Arbeits-\ndaß dem A bqc1 lwpll ichtigen von seinen Einkünften           losenfürsorge erhalten.\nder für eine lwsdH'id~·rw Lebcnsflihrung unerläßliche            (2)  Die Vergünstigung ist nur auf Antrag zu -ge-\nBetrag verblPiht. l)ds Nül1<•rfl hit'rÜber bestimmt der       währen. Der Antrag kann für Vierteljahrsbetdge\nBunclesminisl('i: d<·r Finanzen ..                            des laufenden Kalenderjahrs nur bis zu dessen Ab-\n(2) Ein<' St111Hlunq i111 Sirnw d<•s Absc1tzes 1 ist zu   lauf gestellt werden. Die Antragsfrist ist eine Aus-\ngewähren, wenn die folqenden Vornussetzungen                 schlußfrist.\nsämtlich ~JC'~Jdwn sind:\n§ 56\n1. Dil~ St.111Hlt1ng wird nur auf Antrag gewährt.\nVerzicht auf Nacherhebung für Vermögen,\nDt!r Antraq kc11111 nur bis zum Ablauf des\ndas von der Soforthilfeabgabe befreit war\nKalencl<'rjcJhrs, liu clas die Stundung be-\nqc~hrt wird, w'stdlt werden. Die Antrags-             (l) Soweit zur Vermögensabgabe Vermögen her-\nfrist isl eine A usschlußfrist.                   angezogen wird, das nach § 5 oder § 6 des Sofort-\nhilfegesetzes von der Soforthilfeabgabe befreit war,\n2. Der Ab~Jdbcpflichti~Je muß am Fälligkeits-\nwird von der Nacherhebung der 'darauf entfallenden\ntag über GO Jahre alt oder voraussichtlich\nVierteljahrsbeträg·e für die ersten drei Jahre der am\nfür mindestens drei Jahre erwerbsunfähig\n1. April 1949 beginnenden Laufzeit bei den nach-\nim Sinne des § 265 sein. Wird der Lebens-\nstehend bezeichneten Abgabepflichtigen abgesehen:\nunterhalt zusammen veranlagter Ehegatten\n(§ 38) überwiegend durch Einkünfte aus                    1. bei    Berufsvertretungen (§ 5 Nr.      des\neiner Erwerbstätigkeit der Ehefrau be-                       Soforthilfegesetzes),\nstritten, so genügt c , wenn nicht der Ehe-              2. bei Gewerkschaften (§ 5 Nr. 8 des Sofort-\nmann, sqndern die L'iefrau über 60 Jahre                     hilfegesetzes),\nalt ist.                                                  3. bei gemeinnützigen Wohnungsunterneh-\n3. Das Gesamtv rmögen darf nicht mehr als\n0\nmen (§ 5 Nr. 9 des Soforthilfegesetzes),\n30 000 Deu.tsche Mark betragen. Maßgebend                 4: bei Angehörigen der Vereinten Nationen\nist das Gesamtvermögen, das der Veran-                       (§ 6 Abs. 1 NL 1 des Soforthilfegesetzes)\nlagung des Abgabepflichtigen zur Ver-                        hil·sichtlich des Vermögens, das ihnen be-\nmögensteuer für das laufende Kalenderjahr                    reits am 8. Mai 1945 gehört hat,\nzugrunde zu legen ist oder im Falle einer                 5. bei Kapitalgesellschaften deutschen Rechts1\nVeranlagung zugrunde zu legen sein würde.                    die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Soforthilfe-\n4. Das Gesamtvermögen (Nr. 3) muß überwie-                       gesetzes den Angehörigen der Vereinten\ngend aus Grundvermögen, verpachtetem                        Nationen gleichgestellt worden sind.\nland- und forstwirtschaftlichem Vermögen,\nDemgemäß sind die Vierteljahrsbeträge, soweit sie\nv~rpachtetem Betriebsvermögen oder son-\nauf das sich aus Satz 1 ergebende Vermögen ent-\nstigem Vermögen im Sinne des Bewertungs-\nfallen, für die Zeit ab 1. April 1952 nach § 36 Ab~;. 1\ngesetzes bestehen. Satz l gilt nicht für Per-\nzu berechnen.               ·\nsonen, die zum mindesten 80 vom Hundert\nerwerbsbeschränk{ sind.                              (2) Von der Nacherhebung der auf die ersten drei\nJahre entfallenden Vierteljahrsbeträge wird hin-\n(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 gestundeten\nsichtlich der früheren Länder Baden und Württem-\nVierteljahrsbeträge werden mit dem Tode des Ab-\nberg-Hohenzollern un9 des bayerischen Kreises\ngabepflichtigen, bei zusammen veranlagten Ehegatten\nLindau auch insoweit abgesehen, als die Viertel-\nmit dem Tode des zuletzt sterbenden Ehegatten,\njahrsbeträge auf das landwirtschaftliche Vermögen\nfällig. Das Finanzamt kann jedoch in Fällen, in\ndenen dem Abgabepflichtigen die Nadlzahlung der               der Gebietskörperschaften entfallen.\ngestundeten Beträg,e vor dem sidl aus Satz 1 er-                 (3) Durch Redltsv_erordnung       kann das Nähere\ngebenden Fälligkeitszeitpunkt infolge erheblidler             bestimmt werden.","Nr. 34 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952                      463\n§ 57                         Vertrag .mit dem Veräußerer dessen Abgabeschuld\nVergii.nstigung für Privatkrankenanstalten       ganz oder teilweise übernommen hat oder über-\nnimmt, so ist auf gemeinsamen Antrag der Betei-\n(1) Die Vierleljahrsbeträge an Vermögensabgabe,     ligten die Schuldübernahme zu g-enehmigen, wenn\ndie auf Vermögen entfallen, das dem Betrieb von        die Aussichten für die Verwirklichung des Abgabe-\nKrankenanstalten gewidmet ist, sind auf Antrag zu      anspruchs dadurch nicht wesentlich verschlechtert\nstunden, wenn die Krankenanstalt im Kalenderjahr       werden und der Ablösungswert der übernommenen\n1949 in besonderem Maße der minderbemittelten          Schuld die Hälfte des steuerlichen Zeitwerts des\nBevölkerung gedient und in ihm die Voraussetzun-       erworbenen Vermögens nicht übersteigt. Der An-\ngen für die Befreiung von der Gewerbesteuer erfüllt    trag muß die Angabe des Betrags, in dessen Höhe\nhat. Dies gilt solange, als die Krankenanstalt diese   der Erwerber die Ver.pflichtung zur Entrichtung\nVoraussetzungen auch weiterhin ununterbrochen          des Vierteljahrsbetrags übernehmen soll, und des\nerfüllt.                                               Kalendervierteljahrs, von dessen Beginn ab dies\n(2) Die gestundeten Vierteljahrsbeträge sind zu     geschehen soll, enthalten. Die Erteilung der Geneh-\nerlassen, wenn die Voraussetzungen. für die Stun-      migung kann von der Erfüllung von Auflagen\ndung nach Absatz 1 bis zum Ende der Laufzeit der       abhängig gemacht werden. Mit Erteilung der\nVermögensabgabe ununterbrochen bestanden haben.        Genehmigung wird der Erwerber für die in der\nFallen die Voraussetzungen für die Stundung vor        Genehmigung bezeichneten Vierteljahrsbeträge an\ndem Ende der Laufzeit der Vermögensabgabe weg,         Stelle des Veräußerers Abgabeschuldner.\nso sind die gestundeten Vierteljahrsbeträge nach-\nzuentrichten.                                             (2) Wenn in einem Veräußerungsvertrag von den\nVertragsparteien eine Vereinbarung getroffen wor-\n(3) Zur Durchführung der in den Absätzen 1 und      den ist oder getroffen wird, nach der der Erwerber\n2 vorgesehenen Vergünstigung kann durch Rechts-        die Vermögensabgabe im wirtschaftlichen Ergebnis\nverordnung das Nähere bestimmt werden.                 zu tragen hat, is_t im Zweifel jeder Vertragsteil\ndem anderen gegenüber verpflichtet, sich an der\n§ 58\nStellung des nach Absatz 1 erforderlichen Antrags\nForm der Entrichtung der Vermögensabgabe           zu beteiligen.\nbei Wohnungsbau für Geschädigte\n(3) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere\n(1) Die fälligen Vierteljahrsbeträ'gc an Vermö-     bestimmt werden.\ngensabgabe aus Wohngrundstücken werden auf\nAntrag in Darlehensschulden an den Ausgleichs-                                  § 61\nfonds umgewandelt, wenn sich der Abgabeschuid-\nHaftung des Beschenkten\nner verpflichtet, die Beträge alsbald als Eigen-\nleistungen für die Schaffung von Wohnungen zu             (1) Wer von dem Abgabeschuldner nach dem\nverwenden, die in vollem Umfange Ceschädigten          20. Juni 1948 Vermögen unentgeltlich erworben hat\nim Sinne der §§ 254 Abs. 1 oder 298 zugute             oder erwirbt, haftet neben dem Abgabeschuldner\nkommen.                                                für dessen Abgabeschuld in Höhe des gemeinen\nWerts der Bereicherung zur Zeit des Erwerbs (Haft-\n(2) Durch Rechtsverordnung wird das Nähere\nsumme). Einern unentgeltlichen Erwerb steht ein\nbestimmt. Hierbei ist vorzusehen, daß die Darlehen\nErwerb gleich, bei dem die Gegenleistung mehr\nmit 4 vom Hundert zu verzinsen und mit 1 vom\nnach den persönlichen Beziehungen als unter dem\nHundert zuzüglich der ersparten Zinsen zu tilgen\nGesichtspunkt ihrer wirtschaftlichen Gleichwertig-\nsind. Außerdem ist vorzusehen, daß die Darlehcm\nkeit bemessen wird (z. B. Altenteilsvertrag).\nauch dadurch getilgt werden können, daß in ent-\nsprechender Höhe Eigentumsrechte an den errich-           (2) Der Erwerber ist auf gemeinsamen Antrag\nteten Wohnungen nach Maßgabe des Wohnungs-             der Beteiligten aus der Haftung zu entlassen, wenn\neigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (Bund,3s-          die Aussichten für die Verwirklichung des Abgabe-\ngesetzbl. I S. 175) auf Geschädigte im Sinne des       anspruchs dadurch nicht wesentlich verschlechtert\n§ ·254 Abs. 1 oder des § 298 übertragen werden ..      werden. Die Entlassung aus der Haftung kann von·\nder Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht\n§ 59                         werden.\nForm der Entrichtung der Vermögensabgabe             (3) übernimmt der Erwerber einen Teil der Ab-\ndurch Ubertragung von bestehenden Wohnungen           gabeschuld des Veräußerers nach ~aßgabe des § 60,\nauf Geschädigte                    so bleiben hinsichtlich seiner Haftung oder seiner\nEntlassung aus der Haftung für den nicht über-\nNach Maßgabe einer Rechtsverordnung kann die\nnommenen Teil der Abgabeschuld die Vorschriften\nVermögensabgabe dadurch getilgt werden. daß der\nabgabepflichtige Eigentümer von \\-Vohnungen in         der Absätze 1 und 2 anwendbar.\nentsprechender Höhe Eigentumsrechte an Woh-               (4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere\nnungen nach Maßgabe des Wohm;mgseigentums-             besti~mt werden.\ngesetzes vom 15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S.\n175) auf Geschädigte nach § 58 übe-rträgt.                                      § 62\nEntflechtungs.fälle\n§ 60\nFür die Fälle, in denen nach dem 20. Juni 1948\nSchuldübernahme                     Vermögen im Zuge der -Entflechtung und Neuord-\n(1) Wenn im Falle der Veräußerung von Ver-          nung, insbesondere durch Beschlagnahme- und ,Ub.er--\nmögen nach dem 20. Juni 1948 der Erwerber durch        tragungsanordnung, übergegangen ist oder über-","464                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\ngeht, können durch Rechtsverordnung Vorschriften           (5) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere,\nüber den Ubergang der Abgabeschuld erlassen             insbesondere über den Umfang des Ubergangs der\nwerden.                                                 Abgabeschuld, bestim)llt werden.\n§ 63                                                      § 65\nBehandlung der Vermögensabgabe im Konkurs             Erlöschen der Vierteljahrsbeträge bei Leibrenten\n(1) § 16 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes ist auf\n(1) Im Falle des Konkurses besteht die Konkurs-\ndie Vermögensabgabe nicht anzuwenden.\nforderung für die Vierteljahrsbeträ.ge, die nach\n§ 65 der Ko_nkursordnung als fällig gelten, in deren\n(2) Die Vierteljahrsbeträge, die auf den Kapital-\nsich aus § 77 ergebendem Zeitwert.                       wert einer Leibrente oder einer anderen auf die\nLebenszeit einer Person beschränkten Nutzung odrr\n(2) Das sich aus § 6'l Nr. 2 der Konkursordnung       L~istung entfallen, sind zu erlassen, soweit sie nach\nfür Forderungen wegen öffentlicher Abgaben er-          dem Erlöschen des Rechts fällig werden.\ngebende Recht auf bevorzugte Befriedigung wird\nfür die Vermögensabgabe                                                             § 66\n1. ausgedehnt auf die in den beiden letzten\n. Aufteilung der Vierteljahrsbeträge bei\nJahren vor der Konkurseröffnung fällig                            Auflösung der Ehe\ngewordenen Vierteljahrsbeträge und               (1) Wenn nach dem 20. Juni 194.8 eine Ehe auf-\n2. hinsichtlich der erst durch die Konkurs-      gelöst oder für nichtig erklärt wird oder eine\neröffnung fällig gewordenen Vierteljahrs-     dauernde Trennung der Ehegatten eintritt, so sind,\nbeträge beschränkt auf die Summe von          falls die Ehegatten zur Vermögensabgabe zu-\nzehn ·weiteren Vierteljahrsbeträgen (Nenn-    sammen veranlagt worden sind, die Vierteljahrs-\nbeträgen).                                     beträge auf Antrag eines Ehegatten (im Falle des\nTodes eines Ehegatten: auf Antrag eines seiner\nErben) auf die Ehegatten aufzuteilen. Die Auf-\n§ 64\nteilung kann auch von Amts wegen vorgenommen\nBedingung und Befristung                   werden.\n(1) Die Vorschriften in § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 und       (2) Als Aufteilungsmaßstäbe sind in der nach-\n§ 7 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes sind für die Ver-      stehenden Reihenfolge anzuwenden:\nmögensabgabe nicht anzuwenden.                                  1. wenn ein gemeinsamer Antrag vorliegt.:\n(2) Ist bei der Ermittlung des abgabepflichtigcn                 der vorgeschlagene Maßstab;\nVermögens ein unter einer auflösenden Bedingu:ig                2. wenn eine gerichtliche Entscheidung über\nerworbenes Wirtschaftsgut berücksichtigt oder eine                  die Aufteilung der Vermögensabgabe vor-\naufschiebend bedingte Last nicht abgezogen word·?n,                 liegt: der sich aus der Entscheidung er-\nso geht, wenn die Bedingung nach dem, 20. Juni                      gebende Maßstab;\n1948 eingetreten ist oder eintritt, die Abgabesch•!ld           3. das Verhältnis der der Abgabe unterlie-\nhinsichtlich des Teils der Vierteljahrsbeträge, . ier\n.                genden Vermögen der Ehegatten.\nauf das auflösend bedingt erworbene Wirtschafts-         Die sich aus Nr. 1 und 2 ergebenden Maßstäbe sind\ngut entfällt, oder des Teils der Vierteljahrsbeträge,    nicht anzuwenden, wenn die Aussichten für die\num den diese bei Abzug der aufschiebend beding-          Verwirklichung des Abgabeanspruchs gegenüber\nten Last vom Vermögen niedriger wären, auf den-         dem Aufteilungsmaßstab der Nr. 3 wesentlich ver-\njenigen über, der durch den Eintritt der Bedingu:19      schlechtert werden.\nbegünstigt ist. Maßgeqend für den Abzug einer auf-\nschiebend bedingten Last ist deren Wert im Zeit-            (3) Aufgeteilt werden,\npunkt des Eintritts der Bedingung. Die Sätze 1                   1. wenn die Aufteilung auf Antrag vorge-\nund 2 gelten nicht für aufschiebend bedingte Lasten                 nommen wird: die noch nicht entrichteten\ngewerblicher Betriebe, die eine DM-Eröffnungs-                      Vierteljahrsbeträge, die nach dem Beginn\nbilanz nach den Vorschriften des D-Markbilanz-                      des auf die Antragstellung folgenden Ka-\ngesetzes aufstellen.                                                lendervierteljahrs fällig werden;\n(3) Der Schuldübergang erstreckt sich auf .]ie               2. wenn d.ie Aufteilung von Amts wegen vor-\ngenommen wird: die noch nicht entrichte-\nnoch nicht entrichteten Vierteljahrsbeträge, die\nten Vierteljahrsbeträge, die nach Bekannt-\nnach dem Eintritt der Bedingung fällig werden.\ngabe des Bescheids über •die Aufteilung\nGeht das Wirtschaftsgut, das jemand unter einer\nfällig werden.\nauflösenden Bedingung besessen hat, auf den Re-\ngünstigten über,. so haftet der Begünstigte neben           (4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere\ndem Vorbesitzer für die rückständigen Vierteljahrs-      bestimmt werden. Die Rechtsverordnung kann auch\nbeträge cles Vorbesitzers, soweit sie auf das über-      für die Fälle, in denen die Anwendung des in\ngegangene Wirtschaftsgut entfallen. Satz 2 gilt nicht    Absatz 2 Nr. 3 vorgesehenen Aufteilungs·maßstabs\nbeim Ubergang eines Rechts auf wiederkehrende            zu Härten führt, einen anderen Maßstab bestimmen.\nNutzungen oder Leistungen im Sinne der §§ 15 und\n16 des Bewertungsgesetzes.                                                          § 67\n(4) Die .Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend,                Aufteilung der Vierteljahrsbeträge bei\nwenn der Erwerb des Wirtschaftsguts oder die Ent-                                 Erbfällen\nstehung der Last von einem Ereignis abhängt, bei           (1) Im Falle des Todes eines Abgabeschuldners\ndem nur der Zeitpunkt ungewiß ist.                      sind auf Antrag eines Erben die Vierteljahrsbeträge","Nr. 34 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den. 18. August 1952.                      465\nauf die Erben aufzuteilen. Die Aufteilung kann auch     Haftung innerhalb einer Ausschlußfrist von einem\nvon Amts wegen vorgenommen werden.                      Jahr nach In.krafttreten dieses Gesetzes durch Er-\n(2) Die Aufleilung darf nur erfolgen, wenn die        klärung gegenüber dem Finanzamt geltend macht.\nAussichten für die Verwirkfü:hung des Abgabean-         Die Vermögensabgabe, wird in diesem Falle gegen-\nspruchs dadurch nicht wesentlich verschlechtert         über dem beschränkt haftenden Erben in Höhe ihres\nwerden.                                                 Abiösungswerts {§ 199) sofort fällig.\n(3) Als Aufteilungsmaßstäbe sind in der nach-\nstehenden Reihenfolge anzuwenden:                                                 § 70\n1. wenn ein gemeinsamer Antrag aller Erben             Kürzung   VOQ. Vermächtnissen und Auflagen\nvorliegt: der vorgeschlagene Maßst~b;\n(1), Hat ein nach dem 20. Juni 1948 verstorbener\n2. wenn eine gerichtliche Entscheidung über\nErblasser vor dem 1. Oktober 1952 ein Vermächtnis\ndie Aufteilung der Vermögensabgabe vor-\nangeordnet und dabei die durch dieses Gesetz eTit-\nliegt: der sich .aus der Entscheidung er-\nstehende Verpflichtung des Erben, die auf den\ngebende Maßstab;\nNachlaß entfallende Vermögensaogabe zu tragen,\n3. das Verhältnis der Erbteile.                 nicht berücksichtigt, so ist im Zweifel als \\t\\Tille\n(4) Aufgeteilt werden,                               des Erblassers anzunehmen, daß der Erbe berech-\"\n1. wenn die Aufteilung auf Antrag vorge-        tigt sein soll, das Vennäditnis um den Anteil des\nnommen wird: die noch nicht entrichteten     Zeitwerts der Abgabeschuld zu kürzen, der dem\nVierteljahrsbeträge, die nach dem Beginn     Anteil des gemeinen Werts de.s Vermächtnisses. ;.m\ndes auf die Antragstellung folgenden Ka-     dem gemeinen Wert des .Nachtasses entspricht.\nlendervierteljahrs fällig werden;            Für den Zeitwert {§ 77} der Abgabeschuld, für· den\n2, wenn die Aufteilung von Amts wegen vor-      Wert des Vermächtnisses und den Wert des Nach-\ngenommen wird: die noch nicht entrich-       lasses ist der Zeitpunkt des· Erbfalls ·maß~Jebend.\nteten Vierteljahrsbeträge, die nach Be-      Zur Ermittlung des Nachlasses sind Vermächtnisse,\nkanntgabe des Bescheids über die Auf-        Auflagen, Pflichtteile und die Vermögensabgabe\nteilung fällig werden.                       außer Betracht zu lassen.\n(5) Handelt es sich bei dem verstorbenen Ab-              (2} In den Fällen des Absatzes 1 kann der Ver-\ngabepflichtigen um einen Ehegatten, der mit· dem        mächtnisnehmer die Kürzung des Vermächtniss,!s\nü~erlebenden Ehegatten zusammen zur Vermögens-          dadurch abwenden, daß er die Verpflichtung zur\nabgabe veranlagt worden ist, so sind die Absätze        Entrichtung des Vierteljahrsbetrags zu dem sich\n1 bis 4 und 6 auf diejenigen Vierteljahrsbeträge        aus Absatz 1 ergebenden Anteil dem Erben\nanzuwenden, die sich bei der Aufteilung nach § 66       gegenüber übernimmt und sich auf dessen Ver-\nfür den verstorbenen Ehegatten ergeben.                 langen an der Stellung eines Antrags auf Geneh-\nmigung der Schuldübernahme nach § 60 beteiligt.\n(6)  Durch Rechtsverordnung kann das Nähere\nbestim'nlt werden.                                           (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend im\nFalle einer Aufü1.ge.\n§ 68\nAufteilung der Vierteljahrsbeträge in               (4) Wird die einem Vermächtnisnehmer gebüh-\nanderen Fällen                     rende Leistung auf Grund des Absatzes 1 gekürzt,\nso kann der Vermächtnisnehmer die ihm selbst auf-\nDurch Rechtsverordnung kann über die Vor-             erlegten Beschwerungen um .den Anteil des ihn be-\nschriften der §§ 64 bis 67 hinaus eine Aufteilung       treffenden Kürzungsbetrq.gs mindern;. der dem Ver-\nder Vierteljahrsbeträge bestimmt und das Nähere         hältnis der auferlegten Beschweru.ugen zu dem\ngeregelt werden.                                        Vermäcqtnis entspricht. Absatz 2 gilt entsprechend.\n§ 69                            . (5) Die Absätze 1, 2 m:id 4 gelten nicht für die\nBeschränkung der Haftung des· Erben           Fälle, iri denen das Vermächtnis in einem Nieß-\nbrauch besteht; insoweit verbleibt es hinsichtlich\n(1) Die Haftung des Erben eines Abgabeschuld-\nder Lastenverteilung zwischen Eigentümer und\nners, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nNießbraucher bei den Vorschriften des bürgerlichen\nverstorben ist, wird auf den g~meinen Wert der\nRechts in Verbindung mit § 73.\nBereicherung zur Zeit des Erbanfalls beschränkt\n{Haftsumme). Bei der Ermittlung der Haftsumme\n§ 71\nist ein Abzug für die Vermögensabgabe nicht zu-\nlässig; eine etwaige Erbschaftsteuer ist jedoch zu      Haftung des Vermäcbtnisnehmers Und des durch\nberücksichtigen.                                                        eine Auflage Begünstigten\n(2) Weist der Erbe nach, daß die Bereicherung             (1) Wer nach dem 20. Juni 1948 auf Grund eines\nim Zeitpunkt des Inkrafttretens des .Gesetzes ganz      Vermächtnisses oder einer Auflage Vermögen er-\noder teilweise weggefallen ist, so beschränkt sich      worben hat oder erwirb~ haftet neben dem Erb.en\ndie Haftung auf äie Bereicherung zur Zeit des In-       für die Abgabeschuld des Erblassers in Höhe des\nkrafttretens des Gesetzes.                              gemeinen Werts der Bereicherung zur Zeit des Er-\n(3) Die allgemeinen Vorschriften des bürger-        werbs (Haftsumme).\nlichen Rechts über die Beschränkung der Haftung               (2) Der Vermächtnisnehmer oder der durcb die\ndes Erben auf den Nachlaß bleiben unberührt.             Auflage Begünstigte ist auf Antrag aus der Haftung\n(4) Die Beschränkung der Haftung nach Absatz 1       zu entlassen, wenn die Aussichten für die Verwirk-\ntritt nur ein, wenn der Erbe seine beschränkte           lichung des Abgabeanspruchs dadutch nicht wesent-","466                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nlieh verschlechtert werden. Die Entlassung aus der                                   § 75\nHaftung kann von der Erfüllung von Auflagen                                   Vorauszahlungen\nabhängig gemacht werden. Die Entlassung 'aus der\nHaftung kann auch von Amts wegen erfolgen.                   (1) Bis zur Bekanntgabe eines Bescheids über die\nVermögensabgabe sind an den in § 49 bestimmten\n(3) Hat der Vermächtnisnehmer oder der durch         Fälligkeitstagen, erstmalig am 10. Mai 1952, Vor-\neine Auflage Begünstigte einen Teil der Abgabe-          auszahlungen nach Maßgabe der Vorschriften über\nschuld des Erblassers durch Vertrag mit dem Erben        die allgemeine Soforthilfeabgabe· iu entrichten.\nübernommen oder auf Grund einer letztwilligen            Macht der Abgabeschuldner glaubhaft, daß der\nVerfügung des Erblassers zu tragen, so gilt § 60          Vierteljahrsbetrag      der    Vermögensabgabe   um\nentspre'chend. In diesem Falle bleiben hinsichtlich      mehr als 20 - vom Hundert niedriger sein wird als\nder Haftung des Bedachten oder seiner Entlassung         der nach Satz 1 zu leistende Vorauszahlungsbetrag,\naus der Haftung für den nicht übernommenen Teil          so sind die Vorauszahlungen auf den voraus-\nder Abgabeschuld die Vorschriftel) der Absätze 1         sichtlichen Vierteljahrsbetrag herabzusetzen. Das\nund 2 unberührt.                                          Finanzamt kann entsprechend der voraussichtlichen\nHöhe des Vierteljahrsbetrags der Vermögens-\n§ 72                           abgabe die Vorauszahlungen auf die Vermögens-\nEntrichtung der Abgabe aus dem Gesamtgut            abgabe anderweit festsetzen.\neiner fortgesetzten Gütergemeinschaft               (2) Macht der Bundesminister der Finanzen von\nDer an einer fortgesetzlen Gütergemeinschaft be-      der ihm erteilten Ermächtigung zur Anordnung von\nteiligte Abkömmling kann von dem überlebenden             Selbstberechnungen (§ 74) Gebrauch, so sind von\nEhegatten verlangen, daß cl(;r auf seinen Anteil an1      der Einreichung der Selbstberechnung an als Vor-,\nGesamtgut       entfallende    Viertcljahrsbetrag  aus    auszahlungen die Beträge zu entrichten, die sich\nseinem Anteil c:im Gesamtgut gezahlt oder ihm             aus der Selbstberechnung ergeben. Das Finanzamt\nersetzt wird.                                             kann durch Vorauszahlungsbescheid höhere Vor-\nauszahlungen festsetzen.\n§ 73                                                       § 76\nVermögensabgabe als außerordentliche Last                   Abrechnung über die Vorauszahlungen\n(1) Bei der Lastenverteilung zwischen Ehegatten          (1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis\nhinsichtlich des eingebrnchten Guts, zwischen Vor-        zur Bekanntgabe des Abgabebescheids zu entrich-\nerben und Nacherben und in ähnlichen Fällen ist           ten waren (§ 75), kleiner als die Suinme der Viertel-\ndie Hälfte der Vierteljahrsbeträge als e,ine auf den      jahrsbeträge, die sich nach dem -bekanntgegebenen\nStammwert des Vermögens gelegte außerordent-              Abgabebescheid für die vorangegangenen Fällig-\nliche Last im Sinne der Vorschriften des bürger-          keitstage ergibt, so ist der Unterschiedsbetrag\nlichen Rechts anzusehen. Im Falle der Ablösung            innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ah-\n(§ 199} oder der sofortigen Fälligkeit (§§ 50 bis 52,    gabebescheids zu entrichten (Nachzahlung). Die\n§ 63, § 200) gilt der gesamte Ablösungswert od2r         Verpflichtung, die rückständigen Vorauszahlungen\nZeitwert als eine auf den Stammwert des Ve,;-            schon früher zu entrichten, bleibt unberührt.\nmögens gelegte außerordentliche Last.                       (2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis\nzur Bekanntgabe des Abgabebescheids entrichtet\n(2) Absatz 1 gilt für die Fälle des Nießbrauchs\nworden sind, größer als die Summe der Viertel-\nnu'r dann, wenn der Nießbrauch nach dem 20. Juni\n_jahrsbeträge, die sich nach dem bekanntgegebenen\n1948 bestellt worden ist oder wird. Bestand der\nAbgabebescheid für die vorangegangenen Fällig-\nNießbrauch bereits c:im 21. Juni 1948, so sind Eigen-\nkeitstage ergibt, so wird der Unterschiedsbetrag\ntümer und Nießbraucher auch im Verhältnis z\"uein-\nnach Bekanntgabe des Abgabebescheid.-; durch Auf-\nander zur Tragung des Vierteljahrsbetrags ver-\nrechnung oqer Zurückzahlung ausgeglichen.\npflichtet, den sie nach der Veranlagung zur Ver-\nmögensabgabe zu entrichten haben.                             (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,\nwenn die Veranlagung durch einen neuen Bescheid\n(3) Die Absäu:e 1 und 2 gelten vorbehaltlich ab       (z. B. Berichtigungsveranlagung, Rechtsmittelent-\nweichender Vereinbarung der Beteiligten.                 scheidung) geändert wird.\n§ 77\nFUNFTER TITEL                                    Zeitwert der Vermögensabgabe\nSonstige                               (1) In 9en Fällen, in denen der Wert der Schuld\nund Uberleitungsvorschriften                       an Vermögensabgabe für steuerliche Zwecke von\nBedeutung ist, ist als Wert dieser Schuld anzu-\n§ 74\nsetzen\nErklärungspflicht und Selbstberechnung_ der Abgabe                1. für den 21. Juni 1948 und für Zeitpunkte\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermäch-                     zwischen diesem und dem 1. April 1952\ntigt, anzuordnen, daß die Abgabepflichtigen spä-                    die Summe der beiden folgend-en Beträge:\ntestens bis zu einem von ihm zu bestimmenden                         a) des sich für den maßgebenden Zeitpunkt\nZeitpunkt eine Erklärung abw Jeben haben, in der                        ergebenden Zeitwerts der ab 1. April\nsie die von ihnen zu entrichtende Vermögens-                             1952 bis 31. März 1979 auf die Ver-\nabgabe nach den Vorschriften dieses Gesetzes                           mögensabgabe zu entrichtenden Viertel-\nselbst berechnen.                                                        jahrsbeträge;","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952                           467\nb) der auf die V errnögensabgabe anzurech-      nung des Geldwesens (Umstellungsergänzungsver-\nnenden Soforthilfeabgabe (§ 48), abzüg-     ordnung) vom 20. März 1949 (Gesetz- und Verord-\nlich der darauf bis zu dem maßgeben-        nungsbl. für Berlin 1951 S. 361, 366 und 378) auf-\nden Zeitpunkt entrichteten Beträge, mit     stellen, diese Vorschriften an die Stelle der Vor-\nihrem Nennbetrag;                           schriften der 42., 43. und 44. Durchführungsvetord-\n2. für Zeitpunkte ab 1. April 1952 die Summe        nung zum Umstellungsgesetz.\nder beiden folgenden Beträge:                                               § 80\na) des sich für den maßgebenden Zeitpunkt                 Abweichende Bemessungsgrundlage\nergebenden Zeitwerts der auf die Ver-                    für Vermögen in Berlin (West)\nmögensabgabe noch zu entrichtenden,\n(1) Das Vermögen in Berlin (West) ist nach den\nnoch nicht fälligen Vierteljahrsbeträge;\nin Berlin (West) bei der Vermögensteuer für die Er-\nb) der an dem maßgebend·en Zeitpunkt            mittlung des Gesamtvermögens und des Inlandsver-\nrückständigen Beträge an anzurechnen-       mögens auf den 1. April 1949 maßgebenden Vor-\nder Soforthilfeabgabe (§ 48) und an         schriften zu errechnen, soweit sich nicht aus den\nVierteljahrsbeträgen der Vermögens-         §§_.22 bis 27 oder aus den Vorschriften dieses Titels\nabgabe.\netwas anderes ergibt.\n(2) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere über             (2) Als Vermögen in Berlin (West)       gilt\ndie Berechnung des Zeitwerts bestimmt werden.\n1. bei Abgabepflichtigen mit Wohnsitz (ge:-\n§ 78\nwöhnlichem Aufenthalt) oder Geschäftslei-\nDurchführungsvorschriften                           tung (Sitz) in Berlin (West) das Gesamtver-\nDurch Rechtsverordnung können zur Durchführung                     mögen mit Ausnahme von\nder Vorschriften über die Vermögensabgabe Bestim-                    a) land- und forstwirtschaftlichem Vermö-\nmungen getroffen werden:                                                  gen im Geltungsbereich des Grund-\n1. über die Befreiungen nach den §§ 18 und 19;                         gesetzes,\n2. über die sich aus § 24 ergebenden Abweichun-                    b) Grundvermögen im Geltungsbereich des\ngen von den für die Vermögensteuer geltenden                        Grundgesetzes,\nV prschriften;\nc) Betriebsvermögen im         Geltungsbereich\n3. über die Berücksichtigung von Kriegssach-\ndes Grundgesetzes;\nschäden, Vertreibungsschäden und Ostschäden\nnach den §§ 39 bis 47;                                      2. bei Abgabepflichtigen mit Wohnsitz (ge-\n4. über die Verpflichtung zur Abgabe einer Ver-                    wöhnlichem Aufenthalt) oder. Geschäfts-\nmögenserklärung                                                leitung (Sitz) im Geltungsbereich des\nGrundgesetzes\nSI:Cl IST ER .TITEL                            a) das land- und forstwirtschaftliche Ver-\nSondervorschriften für Berlin (West)                                      mögen in Berlin (West),\nb) das Grundvermögen in Berlin (West),\n§ 79\nc) das Betriebsvermögen in Berlin (West};\nAllgemeine Vorschriften\n3. bei beschränkt Abgabepflichtigen (§ 17)\n(1) An die Stelle des 21. Juni 1948 tritt                         das Inlandsvermögen im Sinne des § 77\n1. in § 18 Abs. 3 für begünstigte Abgabepflich-              Abs. 2 des Bewertungsgesetzes, soweit es\ntige in Berlin (West),                                    sich handelt\n2. in § 24 Nr. 1 b und in Nr. 4 bei Abgabe-                   a) um Wirtschaftsgüter der in § 77 Abs. 2\npflichtigen mit Wohnsitz (gewöhnlichem                         Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art, die in\nAufenthalt) in Berlin (West),                                  Berlin (West) belegen sind,\n3. in § 27 Abs. 1 für das Vermögen in Berlin                  b) um Wirtschaftsgüter der in § 77 Abs. 2\n[West] (§ 80)                                                  Nr. 4 bezeichneten Art, die in ein in\nder 1. April 1949.                                   Berlin (West) geführtes Buch oder Re-\ngister eingetragen sind,\n(2) An die Stelle des 20. Juni 1948 tritt\nin § 28 für das Vermögen in Berlin [West] (§ 80)                      c) um Wirtschaftsgüter der in § 77 Abs. 2\nNr. 5 bezeichneten Art, die einem in\nder 31. März 1949.                                  Berlin (West) belegenen gewerblichen\n(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine DM-Eröffnungs-                      Betrieb überlassen sind,\nbilanz auf den 21. Juni 1948 erstellt wird.                          d) um Wirtschaftsgüter der in § 77 Abs. 2\nNr. 6 bezekhneten· Art, wenn das der\n(4) In § 18 Abs. 1 Nr. 14 treten an die Stelle der                     Sicherung dienende Wirtschaftsgut in\nAnlage 1 der Verordnung vom 16. Oktober 1948                              Berlin (West) belegen ist. Ein Schiff gilt\n(WiGBl. S. 181) die Anlagen zur Einkommensteuer-                          dabei als in Berlin (West) belegen, wenn\ndurchführungsverordnung vom 16. August 1950                               es in einem Schiffsregister in Berlin ein-\n(Verordnungsbl. für Groß-Berlin 1950 I S. 397).                           getragen ist, es sei denn, daß der Schiffs-\n(5) In § 27 Abs. 2 treten bei Abgabepflichtigen,                       eigner seinen Wohnsitz oder seine Ge·\ndie eine steuerliche DM-Eröffnungsbilanz nach den                         schäftsleitung im Inland außerhalb des\nDurchführungsbestimmungen Nr. 9, 11 und 13 vom                            GeHungsbereichs des Grundgesetzes ein-\n30. April 1951 zur Vierten Verordung zur Neuord-                          schließlich Berlin (West) hat,","4GB                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\ne) um Wirtschaftsgüter der in § 77 Abs. 2                    nach dem Stande des Betriebsvermögens\nNr. 7 bezeichneten Art, wenn sich die                    am 1. April 1949;\nGeschäftsleitung des Unte~nehmens, an\n3. bei gewerblichen Betrieben, die nach  dem\ndem die Bet-eiligun~J besteht, in Berlin\n(West) befindet.                                      20. Juni 1948 und vor dem 1. April    1949\nwirtschaftlich aus Berlin (West) in    den\n(3) Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammen                   Geltungsbereich des Grundgesetzes     ver-\nhang mit Vermögen in Berlin (West) stehen, sind                     lagert worden sind,\nin erster Linie von diesem Vermögen abzuziehen.\nnach dem Stande\" des Betriebsver-\nSchulden, die das Vermögen in Berlin (\\Vest) über-\nmögens am Stichtag der nach § 3\nsteigen, sind vom Vermögen im Geltungsbereich\nAbs. 4 des D-Markbilanzergänzungs-\ndes Grundgesetzes abzt1ziehen.\ngesetzes zu erstellenden DM-Eröff-\n(4) Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammen·                       nungsbilanz.\nhang mit Vermögen im Geltungsbereich des Qrund-\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist in dem der.\ngesetzes stehen, sind in erster Linie von diesem\nVermöqen abzuziehen. Schulden, die das Vermögen           Veranlagung zur V~rmögensabgabe zugrunde zu\nim Geltungsbereich des Grundgesetzes übersteigen,         legenden Einheitswertbescheid für den gewer~-\nsind vom \"'Jumbgen in Berlin (West) abzuziehen.           lichen Betrieb auch eine Feststellung darüber zu\ntreffen, wie sich der Einheitswert auf den Geltungs-\n(5) Schulden,    die nicht in wirtschaftlichem Zu-     bereich des Grundgesetzes und ad Berlin (West)\nsammenhang mit bestimmten Gegenständen stehen,            verteilt.\nsind in erster Linie abzuziehen\n§ 82\n1. bei Abgabepflichtigen, die im Geltungs-\nbereich des Grundgesetzes veranlagt wer-           Änderungen des Vermögens in Berlin (West)\nden,                                               in der Zeit zwischen dem 20. Juni 1948 und\nvon dem Vermögen im Geltungsbereich                             dem 1. April 1949\ndes Grundges(~lzes,                             (1) Gehören zu dem der Abgabe unterliegenden\n2. bei Abgabepflichtigen, die in Berlin (West)     Vermögen in Berlin (West) Wirtschaftsgüter, die\nveranlagt werden,                               in der Zeit zwischen dem 20. Juni 1948 und dem\nvon dem Vermögen in Berlin {West).           1. April 1949 (Zwischenzeitraum) aus dem der Ab-\ngabe unterliegenden Vermögen im Geltungs-\nSchulden, die das Vermögen in einem· Gebiet über-         bereich des Grundgesetzes erworben worden sind, so\nsteigen, sind vom Vermögen im a.nderen Gebiet             ist auf Antrag der \\Vert dieser Wirtschaftsgüter ab-\nabzuziehen.                                               züglich der mit ihnen in wirtschaftlichem Zusammen-\nhang stehenden Schulden von dem der Abgabe\n§ Bl\nunterliegenden Vermögen im Geltungsbereich des\nGewerbliche Betriebe mit Belriebstätten            Grundgesetzes abzuziehen.\nim Geltungsbereich des Grundgesetzes\n(2) Hat ein Abgabepflichtiger    land- und forst-\nund in Berlin {West)\nwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen od2r\n(1) Bei gewerblichen Betrieben, de Betriebstätten      Betriebsvermögen in Berlin (West) im Zwischen-\nim Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin        zeitraum veräußert, so ist der Veräußerungserlös,\n(West) gehabt haben, gilt als Vermögen in Berlin          höchstens jedoch der Wert der veräußerten Wirt-\n(West) der Teil des Betriebsvermögens, der sich. aus      schaftsgüter zur Zeit der Veräußerung, dem der\nder Aufteilung des Betriebsvermögens nach Absatz          Abgabe unterliegenden Vermögen in Berlin (West)\n2 ergibt.                                                 hinzuzurechnen, soweit er nicht bereits in dem der\n(2) Das Betriebsvermögen ist in dem Verhältnjs         Abgabe unterliegenden Vermögen in Berlin (West)\naufzuteilen, in dem der Wert der im Geltungsbereich       enthalten ist.\ndes Grundgesetzes liegenden Betriebsgrundstücke,             (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für\nBetriebsvorrichtungen, Maschinen und sonstigen ab-        die Fälle der Verlagerung von Wirtschaftsgütern\nnutzbaren körperlichen Wirtschaftsgüter des Anlage-       aus dem Geltungsbereich_ des Grundgesetzes nach\nve_rmögens zu dem Wert der in Berlin (West) liegen-       Berlin (West) und umgekehrt. § 23 bleibt un-\nden Wirtschaftsgüter dieser Art steht, und zwar           berührt.\n1. bei gewerblichen Betrieb.en mit Geschäfts-         (4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere\nleitung (Sitz) im Geltungsbereich des           zur Durchführung der Absätze .1 bis 3 bestimmt\nGrundgesetzes                                   werden.\nnach dem Stande des Betriebsvermögens\n§ 83\nam 21. Juni 1948;\nUraltkonten\n2. bei gewerblichen Betrieben mit Geschäfts-\nleitung (Sitz) in Berlin (West),                   Der Abgabepflichtige kann den Ansatz für\na) wenn sie eine DM-Eröffnungsbilanz er-        Ansprüche       aus . der Durchführungsbestimmung\nstellen,                                    Nr. 19 zur Berliner Umstellungsverordnung (Ur-\naltkontenbestimmung) in seiner DM-Eröffnungs-\nnach dem Stande des Betriebsvermögens\nbilanz bis zur Abgabe der (wenn auch .nur vor-\nam Stichtag der DM-Eröffnungsbilanz,\nläufigen) Erklärung zur Vermögensabgabe mit\nb) wenn sie keine DM-Eröffnungsbilanz er-       Wirkung für die Steuern vom Einkommen, Ertrag\nstellen,                                    und Vermögen ändern; dies gilt auch, wenn diese","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952                               489\nSteuern bcreil.s rechlsk rJJUg veranlagt sind. Eirwr      (2) Beschränkt Abgabepflichtige mit Vermögen im\nZustimmung des Finanzamts oder der Rechtsmittel-       Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin\nbehörde zur Bilanzijndc!nrng nach § 4 Abs. 2 Satz 2    (West) werden für ihr gesamtes der Abgabe unter-\ndes Einkommensteuergesetzes bedarf es nicht.           liegendes VermöL             dort veranlagt, wo sich der\nwertvollste Teil Uue.s der Abgabe unterliegenden\n§ 84                          Vermögens befunden hcit.\nBerechnung der Abgabeschuld\nund des Vierteljahrsbetrags bei /\\hgabepflichtigen                                  § 88\nmit Vermögen im Geltungsbereich\nEntrichtung der Abgabe für Vermögen\ndes Grundgesetzes und in Berlin (West)\nin Berlin (West)\n(1) Bei Abgabepflichti9en mit Vermcigen irn Cel-\n(1) Von der Nacherhebung der auf Vermögen in\ntungsbereich des GruncltJC~setzes und in Berlin\nBerlin (West) entJallenden Vierteljahrsbeträge für\n(West) ist je e.ine gesonderte Abgabeschulcl (§ 3 l. l\ndie ersten drei Jahre der am 1. April 1949 beginnen-\nund je ein gesonderter Viertcljahrsbetrag (§ 36) für\nden Laufzeit wird abgesehen. Demgemäß sind die\ndas Vermögen im Cdlungsbereid1 des Grund-\nVierteljahrsbeträge für die Zeit ab 1. April 1952 nach\ngesetzes und für das Vermögen in Berlin (West) zu\n§ 36 Abs. 1 zu berechnen.\nberechnen.\n(2) Für den Abzug cles Preibetrags gill § 80 Abs. 5    (2) Die Vierteljahrsbeträge auf Vermögen in Ber-\nentsprechend.                                          lin (West) sind für die Zeit. vom 1. April 1952 bis\n31. März 1957 nur in Höhe eines Drittels zu leisten.\n(3) Schulden und Freibeträge sind, soweit sie das\nVermögen in einem Cebiet übersle>igen, von dem\n§ 89\nVermögtm im anderen GebiE't in erster Linie bei\ndem Vermögensteil abzuziehen, für den der                          Vorauszahlungen für Vermögen\nhöchste Vierteljahrssatz vorgeschrieben ist.                                in Berlin (West}\n(4) Der sich aus § 47 ergebende Gesamtbetrag           (1) Die ab 1. April 1952 zu entrichtenden Voraus-\nder Ermäßigung wegen Kriegssachschäden, Ver-           zahlungen auf die Notabgabe vom Betriebsvermögen\ntreibungsschäden und Ostschäden ist nach de;:-n        (Artikel III des Ersten Gesetzes über die Neuord-\nVerhältnis des abgc.1bepflichtigen Vermögens im        nung der Vermögensbesteuerung in Berlin vom\nGeltungsbereich des Grundgesetzes zum abgab~-          29. Dezember 1950 - Verordnungsbl. für Berlin 1~51\npflichtigen Vermögen in Berlin (W0,;t) aufzuteilen.    I S. 26 - ; § 18 des Gesetzes über Abgaben· in\n(5) Die Anrechnung der Soforthilfeabgabe nach       Vorbereitung eines Lastenausgleichs vom 20. Dezem-\n§§ 32 und 48 ist nur uuf die gesonderte Abgabe-       ber 1951 - Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin I\nschuld vorzunehmen, die auf das Vermögen im            S. 1187 in der Fassung des Gesetzes vom 10. April\nGeltungsbereich des Grnnclgesetzes enlfälll.           1952 -- Gesetz- und Verordnungsbl. fqr Berlin S. 261\n--) gelten in voller Höhe als Vorauszahlungen auf\n§ B5                         die Vermögensabgabe für Vermögen in Berlin\n(West).\nSchadensberechnung bei Kriegssachschaden\nin Berlin (West)                       (2) Die ab 1. April 1952 für Betriebsgrundstücke\nin Berlin (West) zu entrichtende Ubergangsabgabe\nIn den Fällen des § 41 Abs. 2 ist bei in Berlin      (Teil III und IV des Gesetzes über Abgaben in\n(W::st) belegenem Grundbesitz die Minderung der       Vorbereitung eines Lastenausgleichs vom 20. Dezem-\nHypothekengewinnabgc1be nach§ 144 zu bestimmen.        ber 1951 in der Fassung des Gesetzes vom 10. April\n1952-- Gesetz- rn1d Verordnungsbl. für Berlin S. 261)\n§ 86\ngilt in voller Höhe als Vorauszahlung auf die Ver-\nAusmaß der Berücksichtigung der Schäden         mögensabgabe für Vermögen in Berlin (West).\nbei Abgabepflichtigen mit Vermögen\n(3) Die ab 1. April 1952 zu entrichtende Uber-\nim Geltungsbereich des Grundgesetzes\ngangsabgabe für den nicht aus Be~Jriebsgrundsti.klcen\nund in Berlin (West)\nbestehenden Grundbesitz in Berlin (West) gilt als\nBei Abgabepflichtigen mit Vermögen im Geltungs-    Vorauszahlung auf die Vermögensabgabe für Ver-\nbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) sind    mögen in Berlin {West)\nbei der Ermittlung des Vermögens im Sinne des § 47\nAbs. 3 die Vorschriften der §§ 80 bis 82 zu berück-   bei einem Grundbesitz mit einem\nsichtigen. Durch R(~chlsverordnung wird das Nähere            Belastungsgrad von                  in Höhe von\nbestimmt werden.                                                                        0°/o         100°/o\n§ 87                                  mehr  als  0 11 /o bis   5°/o          90°,'o\nEinheitliche Veranlagung der Abgabepflichtigen              mehr  als  50/o bis 10°/o              70°/o\nmit Vermögen im Geltungsbereich                      mehr  als 10°lo bis 200/o              50°/o\ndes Grundgesetzes und in Berlin (West)                  mehr  als 20°/o bis    30°/ o          300/o\n(1) Unbeschränkt Abgabeptlichtige mit Vermögen              mehr  als 30°/o bis    50°/o           200/o\nim Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin             mehr  als 500/o bis     70°/o          10°/o\n(West) werden für ihr gesamtes der Abgabe unter-\nmehr  als 700/o bis    800/o            50/o\nliegendes Vermögen dort veranlagt, wo sich ihr\nWohnsitz (gewöhnlicher Aufenthalt) oder der Ort                mehr  als B0°/o bis    90°/o            3°/o\nder Geschäftsleitung (Sitz) befindet.                          mehr  als 90°/o                         00/o.","470                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nDer verbleibende Teil an Ubergangsabgabe gilt als      tungsbereich des Grundgesetzes geltenden Umstel-\nVorauszahlung auf die Hypothekengewinnabgabe.          lungsvorschriften im Verhältnis von 10 Reichs-\nmark zu 1 Deutschen Mark umgestellt worden ist.\n(4) Ist im Falle der Veräußerung eines Grund-\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten, soweit\nstücks in Berlin (West) vor Ablauf des Kalender-\nsie Reichsmarkverbindlichkeiten betreffen, die\nvierteljahrs, in dem dieses Gesetz im Land Berlin\ndurch Grundpfandrechte gesichert waren, sinn-\nin Kraft gesetzt wird, die Ubergangsabgabe auf den\ngemäß für Grundpfandrechte, die nicht der Siche-\nVeräußerer und den Erwerber aufgeteilt worden,\nrung einer persönlichen Verbindlichkeit dienten.\nso gilt die vom Veräußerer zu entrichtende Uber-\ngangsabgabe in voller Höhe als Vorauszahlung               (2) Bei Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 wird\nauf die Vermögensabgabe flir Vermögen in Berlin        derjenige als Eigentümer angesehen, dem das\n(West).                                               Grundstück unter Berücksichtigung. des § 11 des\nSteueranpassungsgesetzes steuerlich zugerechnet\n(5) Die Beträge, die nach den Absätzen 1 bis 4      wird. War dem Schuldner gegenüber ein anderer\nals Vorauszahlungen auf die Vermögensabgab8            zur Erfüllung der Reichsmarkverbindlichkeit ver-\nfür Vermögen in Berlin (West) gelten, sind bis zur     pflichtet, so gilt der andere als Schuldner im Sinne\nBekanntgabe des Bescheids über die Vermögens-          des Absatzes 1 Nr. 1.\nabgabe oder bis zur Einreichung einer Selbst-\nberechnung (§ 75 Abs. 2) an den in § 49 bestimmten         (3) Grundstücken des Schuldners stehen bei der\nFälligkeitstagen weiter zu entrichten.                 Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 gleich\n1. Grundstücke im Eigentum einer Person,\n(6) Wird    ein Grundstück nach Ablauf des\nbei der nach § 11 des Vermögensteuer-\nKalendervierteljahrs, in dem dieses Gesetz im\ngesetzes die Voraussetzungen für eine\nLand Berlin in Kraft geselzt wird, veräußert, so\nZusammenveranlagung mit dem Schuldner\nsind die Vorauszahlungen, die der Veräußerer\nzur Vermögensteuer für das Kalender-\nhierauf zu entrichten hat, auf den Betrag, der nach\njahr 1949 vorgelegen haben,\nAbsatz 3 auf die Vermögensabgabe entfällt, herab-\nzusetzen und in entsprechender I--Iöhe für die Zeit            2. Grundstücke, an denen das Grundpfand-\nvom Beginn des auf den Tag der Veräußerung                        recht im Hinblick auf den künftigen Eigen-\nfolgenden Kalendervierteljahrs ab neu festzusetzen.               tumserwerb des Schuldners bestellt worden\nist.\n(7) Die Vorschriften des § 75 über die Herab-\nsetzung oder anderweitige Festsetzung der Vor-            (4) Durch Rechtsverordnung werden die zur Aus-\nauszahlungen gelten mit der Maßgabe, daß sie auf       führung der Vorschriften dieses ·Abschnitts erfor-\ndie Vorauszahlungen, die für Vermögen in Berlin        derlichen Anordnungen für die Fälle getroffen, in\n(West), und auf die Vora,,---hlungen, die für Ver-     denen\nmögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu                  1. Absatz 3 Nr. 2 in Betracht kommt;\nentrichten sind, gesondert angewendet werden.                  2. es sich bei. der Reichsmarkverbindlichkeit\num eine Gesamtschuld handelte, die im\n§ 90\nInnenverhältnis nicht oder nur zum Teil\nAbrechnung über die Vorauszahlungen                        von dem Eigentümer des Grundstücks zu\nerfüllen war;\n§ 76 gilt auch für die Vorauszahlungen nach § 89.\n3. das Grundstück dem Schuldner zu.;ammen\nmit einer oder mehreren weiteren Personen\nZWEITER ABSCHNITT                                 nach Bruchteilen oder zur gesamten Hand\ngehörte;\nHypothekengewinnabgabe                            4. das Grundpfandrecht sich auf mehrere\nERSTER TlTEL                                 GFmdstücke erstreckte, von denen einzelne\ndem Schuldner nicht gehörten;\nAllgemeine Vorschriften\n5. das Grundstück nur teilweise im Geltungs-\n§ 91                                    bereich des Grundgesetzes belegen war;\nGegenstand der Abgabe                           6. einzelne der durch ein Gesamtgrundpfand-\n(1) Die Hypothekengewinnabgabe wird erhoben                    recht belasteten Grundstücke nicht im\nauf Schuldnergewinne                                              Geltungsbereich des Grundgesetzes belegen\n1. aus der Umstellung von Reichsmarkver-                   waren.\nbindlichkeiten, die am 20. Juni 1948 durch                             § 92\nGrundpfandrechte an einem im Geltungs-\nHypothekengewinnabgabe bei ungesicherten\nbereich des      Grundgesetzes   belegenen\nVerbindlichkeiten\nGrundstück des Schuldners gesichert waren,\n(1) Bei einem Unternehmen, das nach§ 161 Abs. 2\n2. aus der Umstellung von Grundpfandrech-\nNr. 3 und 4 der Kreditgewinnabgabe nidlt unter-\nten an einem im Gelhngsbereich des\nliegt, unterliegen der Hypothekengewinnabgabe\nGrundgesetzes belegenen Grundstück, die\nauch Schuldnergewinne aus Ve.rbindlicl}keiten, · die\nam 20. Juni 1948 nicht der Sicherung einer\nnicht durch Grundpfandrechte gesichert waren,\npersönlichen Verbindlichkeit dienten,\nsofern es sich um Dauerschulden im Sinne des'\nsoweit bei Nr. 1 die Verbindlichkeit und bei · Gewerbesteuerrechts handelt. Die ungesicberte1-1\nNr. 2 das Grundpfandrecht nach den im Gel-. Verbindlichkeiten werden wie Verbindlichkeiten","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952                             471\nbehandelt, die am 20. Juni 1948 durch letztrangige             5. Entschuldungsrenten nach Ar-tikel 53 und\nGrundpfandrechte oder Gesamtgrundpfandrechte an                    54 der Siebenten Verordnung zur Durch-\nden Grundstücken gesichert waren, für deren bauliche               führung der landwirtschaftlichen Schulden-\nFinanzierung siC; eingegangen sind, oder, wenn sL~                 regelung . om 30. April 1935 (Reichs-\n1\nfür andere Zwecke eingegangen sind, wie Verbind-                   gesetzbl. I S. 572) und Artikel 5 der\nlichkeiten, die am 20. Juni 1948 durch letztrangige                Achten Verordnung zur Durchführung der\nGesamtgrundpfandrechtc an alJen clem Schuldner ar11                landwirtschaftlichen Schuldenregelung vom\n20. Juni 1948 und noch bei Inkrnftt r0ten dieses                   20. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 496).\nGesetzes gehöri~J(!ll Grundstücken [Jesichert waren.\n(2) Durch Rechtsverordnung können die zur Aus•                                  § 95\nführung dE~S Absatzes 1 erforderlichen Anordrlllngen                          Kriegsschäden\ngetroffen werden; dabei kann auch bestimmt wer-\nKriegsschäden im Sinne dieses Abschnitts srnd\nden, daß unter besonderen Voraussetzungen Ver-\nneben Kriegssachschäden am Grundbesitz (§ 13) allP\nbindlichkeiten aus SpareinlatJen und ähnliche Ver:.\nübrigen Sachschäden am Grundbesitz, die als un-\nbindlichkeiten nicht als Dauerschulden behandelt\nmittelbare Folge von Kriegssachschäden entstanden\nwerden.\nsind. Wie Kriegsschäden werden auch Sachschäden\n§ 93                        behandelt, die durch Maßnahmen der Besatzungs-\nmächte oder durch Handlungen von Besatzungs-\nHypothekengewinnabgabe bei Verbindlichkeiten         angehörigen verursacht worden sind und sich auf\ngegenüber Angehörigen der Vereinten Nationen         den Einheitswert auswirken. Belegungsschäden oder\nDurch Rechtsverordnung werden die Anordnungen       sonstige Besatzungssachschäden, für die eine Ent-\ngPl.roffon, die erfordc>rlich sind, um die Schuldner-  schädigung gew~ihrl worden ist, werden nicht be-·\nqew inne aus do r l J mstell u ng von Reichsmdrk ver-  rücksichtigt, es sc>i denn, daß die Entschädigung in\nhincllichkei tcn g('qPnti ber Angehörige·n dPr Ver-    Reichsmark oder nach einem Umstellungsverhältni.'-.\nPinten Nationen r-ntspredH'nd den Crundsü!zen          von 10 Reichsmark zu 1 Deutschen Mark in Deut-\ndieses Abschnitts heranzuziehen.                       scher Mark gezahlt worden ist.\n§ 9(j\n§ 94\nGrundstücke, Grundpfandrechte                              Reichsmarkverbindlichkciten\n(1) Grundstücke im Sinne dieses Abschnitls sind\n. Im Sinne der Vorschriften über die Verzinsung\ndie Grundstücke im Sinne des Bürgerlichen Gesetz-      und Tilgung der Abgabeschuld liegt vor\nbuc9-s. Durch R,,<htsverordnung kann zugelassen           1. eine Tilgungshypothek, wenn die Reichsmark-\nwerden, daß nwhrere Grundstücke desselben Eigen -            verbindlichkeit durch gleichbleibende Leistun-\ntümers als ,~in Grundstück behandelt wHden, soweil           gen in der Weise zu verzinsen und zu tilgen\nsie räumlich zusa111menhängen oder durch einheit-            war, daß die bei fortschreitender Kapitaltilgung\nliche Finanzierun9 der darauf am 20. Juni 1948 vor-          ersparten Zinsen der Tilgung zuwachsen sollten;\nhandenen oder begonnenen Bauten ein wirtschaft-           2. eine Abzahlungshypothek, wenn die Verzin-\nlicher Zusammenhang hergestellt war.\nsung und die Abzahlung der Reichsmarkver-\n(2) Den im Geltungsbereich des Grundgesetzes be-          bindlichkeit unabhängig voneinander geregelt\nlegenen Grundstücken werden Erbbaurechte an sol-             waren;\nchen Grundstücken gleichgeachtet.\n3. eine Fälligkeitshypothek, wenn das ganze\nSchuldkapital der Reichsmarkverbindlichkeit an\n(3) Grundpfandrechte im Sinne dieses Abschnitts\neinem Zeitpunkt zu entrichten war;\nsind\n4. eine Rentenverbindlichkeit, wenn an regel-\n1. Hypotheken, Grundschulden und Renten-              mäßig wiederkehrenden Terminen eine be-\nschulden;                                          stimmte Reichsmarksumme (Rentenleistung) zu\n2. Abgeltungslasten, die ein Darlehen zur Ab -        zahlen war.\ngeltung der Gebäudeentschuldungsteuer                                    § 97\nnach der Verordnung über die Aufhebung\nder Gebäudeentschuldungsteuer vom 31. Juli              Ausnahmen von der Abgabepflicht\n1942 (Reichsgesetzbl. I S. 501) sichern;        (1) Von     der Abgabepflicht sind ausgenommen\nSchuldnergewinne aus der Umstellung von\n3. Rechte auf Befriedigung aus Pinem Grund-\nstück, die nach § 10 dN (Ersten) Verord-            l. Verbindlichkeiten eines gewerblichen Be-\nnung des Reichspräsidenten über die Zins-               Betriebs, der der Kreditgewinnabgabe un-\nerleichterung für den landwirtschaftlichen              terliegt;\nRealkredit. vom 27. September 1932 (Reichs-          2. Verbindlichkeiten eines Unternehmens,\ngesetzbl.. 1 S. 4B0) oder nach § 3 des Ge-              dessen DM-Eröffnungsbilanz nach den Vor-\nsetzes über die Zinserleichterung für land-             schriften der 42., 43. oder 44. Durch-\nwirtschaftlichen Auslandskredit vom 20. Juli            führungsverordnung zum Umstellungsgesetz\n1933 (Reichsgesetzbl. I S. 524) für Zusatz-             aufzustellen ist (Geldinstitute, Versiche-\nforderungen bestehen, auch wenn die Rechte              rungsunternehmen und Bausparkassen);\nnicht im Grundbuch eingetragen sind;\n3. Verbindlichkeiten, die öffentlich-rechtliche\n4. Renten der Deutschen Landesrentenbank;                  Ansprüche auf Zahlung von Abgaben, Bei-","472                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nträgen, Gebühren, Strafen, Ordnungsstrafen,             (2) Handelt es sich bei der Reichsmarkverbind-\nSühnebetrtigen und Bußen betreffen;                 lichkeit um ein Darlehen aµs Mitteln des Geld-\nentwertungsausgleichs bei bebauten Grundstücken,\n4. Verbindlichkeiten aus Krediten, die in der\num ein Reichsbaudarlehen oder um ein anderes im\nWeise zweckgebunden waren, daß der\nRahmen der öffentlichen Wohnungsfürsorge ge-\nKreditnehmer den Kredit an dritte Per-\ngebenes, zinsverbilligtes Darlehen, so wird die Ab-\nsonen weitergewähren sollte. wenn der\ngabeschuld abweichend von Absatz 1 wie folgt be-\nKredit an die dritten Personen tatsächlich\nrechnet. Der zwanzigfache Nennbetrag der Jahres-\nweitergewiihrt und ebenfalls durch Grund-\nleistung, die nach den am 31. März 1948 geltenden\npfandrechte gesichert worden ist und die\nBedingung~n zu erbringen war, wird entsprechend\nForderungen aus dem weitergewährten\ndem auf volle Prozent abgerundeten Hundertsatz\nKredit im Verhältnis von 10 Reichsmark zu\ng:_mindert, zu dem das Ausgangskapital der Reichs-\n1 Deutschen Mark umgestellt worden sind;\nmarkverbindlichkeit bis zum 20. Juni 1948 getilgt\n5. Verbindlichkeiten       eines Siedlungsunter-       war; als Jahresleistung werden mindestens 1½ vom\nnehmens gegenüber der Deutschen Sied-               Hundert des Ausgangskapitals angesetzt. Die Ab-\nlungsbank aus der Inanspruchnahme von               gabeschuld• beträgt neun Zehntel des so errechneten\nSiedlungszwischenkrediten;                          Betrags.\n6. Verbindlichkeiten der in § 93 Abs. 2 des               (3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer-\nGesetzes zur Regelung der landwirtschaft-           den, inwieweit der Schuldnergewinn aus Leistungen,\nlichen Schuldverhältnisse vom 1. Juni 1933          die am 21. Juni 1948 rückständig waren, und aus\n(Reichsg0.sctzbl. I S. 331) genannten Art,          Leistungen für einen Zeitraum, der teils vor, teils\nsoweit dafür die in § 93 Abs. 1 des                 nach dem 21. Juni 1948 lag, zur Hypothekengewin11-\nGesetzes bezeichnete Sicherungshypothek             abgabe herangezogen wird.\nbestand;                                                                     § 100\n7. Verbindlichk<'ilen, die zur Beseitigung eines                    Minderung der Abgabeschuld\nKriegsschadens an dem haftenden Grund-                      bei Kriegsschäden vor dem 21. Juni 1948\nstück cinge~J<rngen sind, soweit der Gegen-\n(1) Ist das Grundstück, an dem die umgestellte\nwert vor dem 21. Juni 1948 zur Beseitigung\nVerbindlichkeit dinglich gesichert war, vor dem\ndes Kriegsschadens verwandt worden ist;\n21. Juni 1948 von einem Kriegsscharl.en betroffen\n8. Verbindlichkeiten zwischen Personen, bei            worden, so mindert sich die Abgabeschuld nach\ndenen nach § 11 des Vermögensteuer-                 Maßgabe der Absätze 2 bis 6. Das gilt nicht, wenn\ngeselzes die Vornussetzungen für eine Zu-           die Verbindlichkeit erst nach Eintritt des Schadens-\nsammenveranlagun9 zur Vermögensteuer                falles eingegangen ist.\nfür das Kalenderjahr 1949 vorgelegen haben;            (2) Der Betrag der Minderung ergibt s;ch vor-\nbehaltlich des Absatzes 3 aus der Anwendung der\n9. Verbincllicbkeiten, die im Wege der Zwangs-\nSchadensquote auf die Reichsmarkverbindlichkeit,\nvollstreckung oder Arrestvollziehung ding-\naus deren Umstellung die Abgabeschuld entsteht.\nlich g<'sichert worden sind.\nAls Schaden gilt für die Berechnung der Schadens-\n(2) Durch RPd1lsverordnung kdnn eine dem Ab-               quote der Betrag·, um den der Einheitswert, der für\nsatz 1 Nr. 5 enl:--pn'ciwnde Ausnahme für Verbind-             das Grundstück auf den letzten Feststellungszeit-\nlichkeiten ei1ws f.usqelwrs von Heimstätten aus d'c\"!r        punkt vor dem Schadensfall festgestellt ist, den für\nInanspruchnah111c von Bt111zwischenkrediten ange-              den 21. Juni 1948 geltenden Einheitswert übersteigt.\nordnet wmden.                                                  Schadensquote ist der Hundertsatz, der sich aus dem\n§ 98                             Verhältnis des Schadens zu dem Einheitswert er-\ngibt, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor\nErmittlung der Schuldnergewinne\ndem Schadrnsfall festgestellt ist.\nDer Schuldnergew inn aus jeder Verbindlichk~it                (3) Betrifft die Abgabeschuld eine Darlehens-\nwird g.esondert ermittelt:. Durch Rechtsverordnung             verbindlichkeit aus der Abgeltung der Gebäude-\nwird bestimmt, in welchen Fällen und nach welchem              entschuldungsteuer, die durch eine Abgeltungslast\nMaßstab der Schuldriergewinn bei Vorliegen eines               od \"'r durch eine Abgeltungshypothek gesichert war,\nGesamtgrundpfandrechts jeweils zu dem auf das                  so ergibt sich der Betrag der Minderung aus der\neinzelne haftende Crunclstück entfallenden Teil ge-            Anwendung von 135 vom Hundert der Schadens-\nsondert ermittelt: wird ..                                     quote auf die Reichsmarkverbindlichkeit.\n(4) Durch Rechtsverordnung werden die Anord-\nZWEITI:R TITEL                         nungen getroffen, die zur Berechnung der Minde-\nrung erforderlich sind, wenn das belastete Grund-\nI l <> h e u n d E n l r i c h t u n ~~\nstück größer oder kleiner als die wirtschaftliche\nd<,r Abgabe\nEinheit im Sinne des Bewertungsgesetzes ist, wenn\n§ 99                              ein Gesamtgrundpfandrecht vorliegt oder wenn sich\nder flächenmäßige oder bauliche Bestand des be-\nAbgabeschuld\nlasteten Grundstücks in der Zeit zwischen den Fe~t-\n(1) Abgabeschuld ist vorbehaltlich der §§ 100 und          stellungszeitpunkten der in Absatz 2 bezeichneten\n101 der Betrag, um den der Nennbetrag der Ver-                 Einheitswerte vergrößert oder verkleinert hat.\nbindlichkeit in Reichsmark den Umstellungsbetrag                  (5) Die Minderung tritt nur ein, wenn die\nin Deutscher Mark übersteigt.                                  Schadensquote mehr als 10 vom Hundert beträgt.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952                         473\nWar das Grundstück am 20. Juni 1948 zu mehr            20. Juni 1948 von einem Kriegsschaden betroffen\nals 70 vom Hundert des letzten Einheitswerts vor.      worden, so wird die Abgabeschuld auf Antrag nach\ndem Schadensfall belaslet, so trilt die Minderung      Maßgabe der Absätze 2_ bis 6 herabgesetzt. Ein\nschon dann ein, wenn die Schadensquote mehr als        nach § 3 a Abs. 1       Hypothekensicherungsgesetzes\n5 vom Hundert beträgt; zur Belastung des G:i,:und-     gestellter Antrag gilt als Antrag nach Satz 1.\nstücks werden solche Rechte nicht gerechnet,              (2) Der abzusetzende Betrag ergibt sich vor-\n1. die dem Eigenl(i mcr zustanden oder gegen    bcLaltlich des Absatzes 3 aus der Anwendung der\nderen Geltc>ndmachung am 20. Juni 1948       Schadensquote auf zehn Neuntel des Betrags, auf\nder Eigentümer eine [inrcde nicht nur        den sich die Abgabeschuld bei Einhaltung der vor-\nvorübergehender Art hatte oder               geschriebenen Tilgung zu Beginn des Monats be-\n2. die auf ei1wr ('rs1 nach dem Schadensfall    läuft, in dem der Kriegsschaden eingetreten ist. Als\neinrJcgangenen V <·rbindlicl1keit beruhten   Schaden gilt für die Berechnung der Schadensquote\noder                                         der Betrag, um den der Einheitswert, der für das\n3. hinsichtlich den~n eine Hypothekengewinn-    Crundstück auf den letzten Feststellungszeitpunkt\nabgabe trotz Umstellung der Verbindlich-     vor dem Schadensfall festgestellt ist, den auf den\nkeit im Verhältnis von 10 Reichsmark zu      nächsten Feststellungszeitpunkt nach dem Schadens-\n1 Deutschen Mark nicht C'ntsteht oder sich   fall festgestellten Einheitswert übersteigt. Ist der\ndie HöhP <for rlypothekengewinnabgabe        Kriegsschad.en vor dem letztgenannten Feststellungs-\nnach § 101 Abs. 1 bestimmt.                  zeitpunkt bereits wieder beseitigt worden, so gilt\nals Schaden der Betrag, um den der Einheitswert\n(6) Ist nach § 3 a des lf ypothekensicherungs-      auf Grund des Kriegsschadens bei einer Fortschrei-\ngcsetzes auf UmstP!lun9sgrunclschulden an dem von      bung zu ermäßigen gewesen wäre. Schadensquote\ndem KriegsschadPn bel.roffonen Grundstück ver-         ist der Hundertsatz, der sich aus dem Verhältnis\nzichtet worden, so rn indert sich die Abgabeschuld     des Schadens zu dem für den 21. Juni 1948 geltenden\nmindestens um den Vcrzichtsbetrag, der für die         Einheitswert ergibt.\nentsprechende Umstellungsg runclschuld gewährt\n(3) Betrifft die Abgabeschuld eine Darlehensver-\nworden ist. Das gilt ohne Rücksicht darauf, auf\nwelche Umstellungsgrundschuld dieser Verzichts-        bindlichkeit aus der Abgeltung der Gebäudeent-\nbetrag verrechnet worden ist. In den Fällen des        schuldungsteuer, die durch eine Abgeltungslast\n§ 99 Abs. 2 gelten die Sätze 1 und 2 für einen\noder durch eine Abgeltungshypothek gesichert war,\nVerzichtsbetrag, der in demselben Verhältnis wie       so ergibt sich der_ abzusetzende Betrag aus der An-\nder Nennbetrag der Reichsmarkverbindlichkeit um-       wendung des Anderthalbfachen der Schadensquote\ngerechnet worden ist.                                  auf den Betrag, auf den sich die Abgabeschuld bei\nEinhaltung der vorgeschriebenen Tilgung zu Beginn\n§ 101                        des Monats belaufen würde, in dem der Kriegs-\nHöhe der Abgabeschuld bei Verbindlichkeiten         schaden eingetreten ist.\naus der letzten Reichsmarkzeit                 (4) § 100 Abs. 4 bis G gilt entsprechend.\n(1) Ist die Verbindlichkeit nach dem 8. Mai 1945        (5) Die Herabsetzung erfolgt mit Wirkung vom\nentstanden, so sind auf die Abgabeschuld und als       Beginn des Monats, in dem der Kriegsschaden ein-\nZinsen auf diese nur die in § 105 Abs. 1 Sätze 1       getreten ist, frühestens. mit vVirkung vom 1. Juli\nund 2 vorgeschriebenen Beträge zu entrichten; das      1948.\ngilt auch dann, wenn es sich bei den dort vor-             (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn in den\ngeschriebenen Leistungen ausschließlich um Zinsen      Fällen des § 118 der Abgabeschuldner das Grund-\nhandelt. Die Abgabeschuld ist in diesen Fällen         stück bereits vor dem in Absatz 5 bezeichneten Zeit•\ngleich dem Gesamtbetrag der nach § 105 Abs. 1          punkt veräußert hatte.\nSätze 1 und 2 zu entrichtenden Tilgungsbeträge.\nDie §§ 103 und 104 werden nicht angewandt.\n§ 104\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn es sich bei der Ver-\nHerabsetzung der Abgabeschuld bei Wiederaufbau\nbindlichkeit um Kaufgeld, das bei dem Erwerb des\nbelasteten Grundstücks schuldig geblieben ist, oder        (1) Ist auf dem Grundstück, an dem die umge ..\num eine beim Grundstückserwerb unter Anrechnung       stellte Verbindlichkeit dinglich gesichert war, ein\nauf den Kaufpreis übernommene Schuld oder um          zerstörtes (beschädigtes) Gebäude in der Zeit vom\neinen zur Beschaffung des Kaufgeldes bei einem         21. Juni 1948 bis zum 31. Aärz 1956 als Dauerbau\nDritten aufgenommenen Kredit handelt.                   wiederauf~ebaut (wiederhergestellt} worden, so\nwird die Abgabeschuld auf Antrag um soviel herab-\n§ 102                         gesetzt, als nach Maßgabe der Wirtschaftlichkeits-\nberechnung die nach § 106 zu erbringenden Leistun-\nEntstehung der Abgabeschuld                gi2n aus den Erträgnissen des Grundstücks nach Ab·\nDie Abgabeschuld gilt in der Höhe, die sich aus      zug der Kapital- und Bewirtschaftungskosten nicht\nden §§ 99 bis ·101 ergibt, als zu Beginn des 21. Juni  aufgebracht werden können. Die Herabsetzung der\n1948 entstanden.                                       Aboabeschuld ist auch zulässig, wenn das wieder-\n§ 103                         aufgebaute (wiederhergestellte} Gebäude in Gestal-\ntung oder Zweckbestimmung von dem früheren Ge-\nHerabsetzung der Abgabeschuld bei Kriegsschäden        bäude abweicht. Die Herabsetzung ist unzulässig,\nnach dem 20. Juni 1948                  wenn sich die Erträge des Grundstücks infolge der\n(1) Ist das Grundstück, an dem die umgestellte       Art seiner Benutzung nicht hinreichend bestimmt\nVerbindlichkeit dinglich gesichert war, nach dem       von sonstigen Erträgen oder Wirtschaftsergebnissen","474                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nabgrenzen lassen. Ein nach § 3 b Abs. 1 des Hypo-           nach den Absätzen 1 bis 5 erst in Betracht, nachdem\nthekensicherungsgesetzes gestellter Antrag gilt als         die Abgabeschuld gemindert ist.\nAntrag auf Herabsetzung der Abgabeschuld.                       (7) Dem aus der öffentlichen Last (§ 111) ver-\n(2) Ist nach § 3 b oder nach § 3 c des Hypotheken-       pflichteten Eigentümer des Grundstücks oder dem\nsicherungsgesetzes ganz oder teilweise auf die Um-          Abgabeschuldner (§ 118) kann die spätere Herab-\nstellungsgrundschuld verzichtet worden, der die Ab-         setzung der Abgabeschuld bereits vor Beginn des\ngabeschüld enUc;pricht, so ist die Abgabeschuld min-        Wiederaufbaus (der Wiederherstellung) rechtsver-\ndestens um den rJleichen Betrag herabzu.:;etzen; das        bindlich zuge_sichert werden.\ngilt nicht, soweit der Verzicht das Bestehen und dis\n(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht, wenn in den\nBedienung weilerer Umstellungsgrundschulden vor-\nFällen des § 118 der Abgabeschuldner das Grund-\naussetzte, an deren Stelle keine I fypothekengcwinn-\nstück bereits vor dem in Absatz 5 bezeichneten\nabgabc )der nur eine Hypolhekengcwinnabgabe in\nZeitpunkt veräußert hatte.\nder sich aus § 101 Abs. 1 ergebenden Höhe ent-\nstanden ist. Diese Vorschrift ist auch anzuwenden,\nwenn nach Absatz 1 Satz 3 eine Herabsetzung un-                                         § 105\nzulässig wäre. Iri den Fällen des § 99 Abs. 2 gilt sie             Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld\nfür einen Verzichtsbetrng, der in demselben Ver•                              bis zum 31. März 1952\nhältnis wie die Reichsn..arkverbincllichkeit umge•\n(1) Die Beträge, die nach den Vorschriften des\nrechnet worden ist.\nHypothekensicherungsgesE'tzes und seiner Durch-\n(3) Sind mehre, 1 c! Abgabeschulden vorhanden, di8       führungsverordnungen als Zinsen, Tilgungsbeträge\nan demselben Grundstück dinglich gesicherte Ver-             oder Rentenleistungen auf die Umstellungsgrund-\nbindlichkeiten betreffen, so sind zuerst jeweils bis         schuld zu entrichten sind, sind bis zu dem ersten\nzu ihrem vollsläncligen Wegfall die Abgabeschulden          auf den 31. März 1952 folgenden Fälligkeitszeit-\nherabzusetzen, die die an letzter Stelle gesicherten        punkt fortzuentrichten und gelten als Zinsen,\nVerbindlichkeiten betreffen; in der Höhe, in der           Tilgungsbeträge oder Rentenleistungen. auf die Ab-\nnach § 3 b oder nach § 3 c des Hypothek·::nsiche-          gabeschuld; dabei bleibt die Verrechnung der\nrungsgesctzes auf eine Umstellungsgrundschuld ver-         Leistungen auf Zinsen oder auf Tilgung auch dann\nzichtet worden ist, ist jedoch die entsprechende Ab-        bestehen, wenn die Abgabeschuld niedriger als die\ngabeschuld vor allen anderen Abgabeschulden her-             Umstellungsgrundschuld ist. Waren die Leistungen\nabzusetzen.                                                 für einen am 31. März 1952 oder später endenden\n(4) Durch Rechtsverordnung kann                          Zeitraum bereits vor dem 1. April 1952 fällig, so\n1. die Herabselzung entsprechend den für den         sind sie nur bis zu diesem Fälligkeitszeitpunkt fort-\nWicderaufhau (die Wiederherstellung) tat-         zuentrichten. Für Abzahlungshypotheken, die nicht\nsächlich aufgewendeten Kosten begrenzt            unter § 106 Abs. 2 Nr. 2 und 3 fallen, und für Fällig-\nwerden, soweit nicht Absatz 2 entgegen-           keitshypotheken sind die Zinsen nach den Vor-\nsteht;                                            schriften des Hypothekensicherungsgesetzes und\nseiner Durchführungsverordnungen für die Zeit bis\n2. Näheres zur Abgrenzung der in Absatz 1            zum 31. März 19S'.2 zu entrichten.\nSatz 3 bezeichneten Fälle bestimmt werden;\n(2) TilgungslH'trLi(re, die nc1ch § 5 Abs. 4 der\n3. die Wirtschartlichkeitslwrechnung Deregelt\nErsten Durchführun~r~verorclnung zum Hypotheken-\nwerden; dabei ..;:::dlc'n die Vorschriften der\nsicherungsgesE~lz in der Form einer Aussetzung der\nVerordnung über die Wh tschaftlichkeits\nLeistungt~n gestllndet worden sind, gelten als er-\nund Wohnflächenlwrcchnung für neuge-\nlassen.\nschaffcner1 Wohnraum (Berechnungsverord-\nnung) vom 20. November 1950 (Bundes                                          § 106\ngesetzbl. S. 753) insoweit für anwendbar\nerklärt werden, als nicht wegen der Be-\nVerzinsung   und  Tilgung   der Abgabeschuld\nschränkung dieser Verordnung auf neu-· ·                              ab  1.  April 1952\ngeschaffenen Wohnraum, wegen der An-                 (1) Die Vorschriflen der Absätze 2 bis 7 gelten\nwendung ihrer Vorschriften auf die Wirt-          für die Verzinsung und Tilgung derjenigen Abgabe-\nschaftseinheit oder nach den Grundsätzen          schuld, die verbleibt, nachdem von der Abgabe-\ndieses Abschnitts etwas Abweichendes oder         schuld am 21. Juni 1948 die folgenden Beträge ab-\nErgänzendes bestimmt werden muß;                  gerechnet worden sind:\n4. bestimmt werden, daß die Abgabeschulden                  1. Tilgungsbcträge, die nach § 105 Abs. 1 zu\nin näher zu bezeichnenden Fällen des öf-                    erbringen sind;\nfentlich geförderten und des steuerbegün-\nstigten Wohnungsbaus ohne Durchführung                   2. Tilgungsbeträge, die bis zu dem Zeitpunkt,\nder nach Nr. 3 geregelten Wirtschaftlich-                   in dem die in § 105 Abs. 1 vorgeschriebe-\nkeitsberechnung auf Null herabzusetzen                      nen Leistungen enden, oder, wenn Leistun-\nsind.                                                       gen nach § 105 Abs. 1 . nicht zu erbringen\nwaren, bis zum 30. Juni 1952 freiwillig ge-\n(5) Die Herabsetzung erfolgt mit Wirkung vom\nleistet worden sind;\nBeginn des Monats, in dem mit dem Wiederaufbau\n(der Wiederhen,tellung) begonnen ist, frühestem                    3. Tilgungsbeträge, die nach § 105 Abs. 2 als\nmit Wirkung vom 1. Juli 1948.                                         erlassen gelten;\n(6) Liegen die Voraussetzungen für eine Minde-                   4. der Betrag, der in den Fällen einer Herab·\nrung nach § 100 vor, so kommt eine Herabsetzung                        setzung der A~gabeschuld (§§ 103 und 104)","Nr. 34 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952                           475\nabgesetzt wird, sofern die Herabsetzung        1979 getilgt sein würde,        gilt auch dann, wenn\nspätestens in d(•m Zei l.punkt wirksam wird,   nach den Bedingungen der Reichsmarkverbindlich-\nvon dem ab sich die Verzinsung und Til-        keit in den Fällen der Nr. 1 als Beginn der Tilgung\ngung nach den Absülzen 2 bis 7 richtet.        und in den Fällen       Nr. 2 als Zeitpunkt der Rück-\n(2) In den Fällen\nzahlung des ganzen Schuldkapitals ein späterer Zeit-\npunkt als der 30. September 1952 vorgesehen war.\n1. der TilgunosllypotJwk,                         Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.\n2. der Abzahlungshypothek, bei der ent-\n(6) Der Verzinsung und Tilgung der Abgabe-\nsprechend den Bedingunnen du Reichs-\nschuld nach Absatz 5 kann der aus der öffentlichen.\nmarkverbincllichkcit bereits Abzahlungen\nLast verpflichtete. Eigentümer des Grundstücks\nauf die nach den1 I Iypothckensicherungs-\n(§ 111) oder der Abgabeschuldner (§ 118) wider-\ngesetz enlslandene Umstellungsgrundschuld\nsprechen. Der Widerspruch ist schriftlich binnen einer\ngeleistet worden sind,\nAusschlußfrist von einem Monat nach Bekanntgabe\n3. einer sonstigen Abzahlungshypothek, bei         des Abgabebescheids beim Finanzamt einzulegen.\nder das Schuldkapital durch gleichbleibende    Wird frist- und formgerecht Widerspruch erhoben,\nRaten, die in regelmäßigen Abständen zu        so gilt für die Verzinsung und Tilgung der Ab-\nentrichten waren und jährlich 6 vom Hun-       gabeschuld Absatz 2 mit der Maßgabe, daß Tilgungs-\ndert des Ausgangskapitals nicht über-          beträge, die nach den Bedingungen der Reichsmark-\nsteigen, abzuzahlen war,                       verbindlichkeit bereits fällig geworden wären, bis\nsind vorbehaltlich der in Absatz 4 getroffenen Be-        zum 31. Dezember 1952 nachentrichtet werden\nstimmung an den Fälligkeitszeitpunkten, die dem           müssen.\nFälligkeitszeitpunkt der letzten Zins- oder Tilgungs-        (7) Die Fälle, in denen nach den Bedingungen der\nleistung nach § 105 Abs. 1 Satz 1 oder 2 folgen, für      Reichsmarkverbindlichkeit der Beginn der Tilgung,\ndie Abgabeschuld neun _Zehntel der Leistungen zu          der Beginn der Abzahlung, die Fälligkeit des ganzen\nerbringen, die in den Bedingungen der Reichsmark-         Schuldkapitals oder der Beginn der Rentenleistun-\nverbindlichkeit      vorgeschrieben    waren.    Waren    gen von einer Kündigung abhängig gemacht war,\nLeistungen nach § 105 nicht vorgeschrieben, so sind       werden so behandelt, als ob in den Bedingungen\ndie Leistungen auf die Abgabeschuld von dem               der Reichsmarkverbindlichkeit der Beginn der Lei-\nersten Fälligkeitszeitpunkt der Reichsmark verbind-       stungen oder die Fälligkeit zu dem Termin bestimmt\nlichkeit nach dem 30. Jun.i 1952 ab zu erbringen. Bei     worden wäre, zu dem eine am 31. März 1952 aus-\neiner Minderung der Abgabeschuld nach § 100               gesprochene Kündigung wirksam werden würde.\nmindert sich die Leistung an Verzinsung und Til-\ngung in demselben Verhältnis; Entsprechendes gilt                                  § 107\nbei einer Herabsetzung der Abgabeschuld nach                      Abweichende Verzinsung und Tilgung\n§§ 103 und 104 für die Zinsen und Tilgungsbeträge,                           der Abgabeschuld\ndie nach dem in § 103 Abs. 5 oder § 104 Abs. 5\nbezeichneten Zeitpunkt fällig werden.                        Soweit bei einem Verzicht nach § 3 a des Hypo-\nthekensicherungsgesetzes die der Abgabeschuld ent-\n(3) In den Fällen der Rentenverbindlichkeit gilt       sprechende Umstellungsgrundschuld erloschen, dafür\nAbsatz 2 entsprechend.                                    aber eine andere, in die Verzichtsberechnung ein-\n(4) In den Fällen der in § 99 Abs. 2 bezeichneten      bezogene Umstellungsgrundschuld bestehen geblie-\nVerbindlichkeiten ist die Abgabeschuld nach Art           ben ist, kann der aus der öffentlichen Last (§ 111)\neiner Tilgungshypothek halbjährlich nachträglich in       verpflichtete Grundstückseigentümer verlangen, daß\nHöhe von jährlich 4 vom Hundert zu verzinsen und          die Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld ent-\nin Höhe von jährlich 2 vom Hundert zu tilgen. Der         sprechend den Bedingungen derjenigen Reichsmark-\nTilgungssatz wird gegebenenfalls so weit ermäßigt,        verbindlichkeit geregelt wird, die der bestehen-\ndaß die Jahresleistung neun Zehntel der in § 99           gebliebenen Umstellungsgrundschuld zugrunde lag.\nAbs. 2 Salz 2 zugrunde gelegten Jahresleistung            Der Antrag ist schriftlich binnen einer Ausschluß-\nnicht übersteigt; der ermäßigte Tilgungssatz wird         frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Ab-\nauf volle Viertel vom Hundert aufgerundet. Bei            gabebescheids beim Finanzamt zu stellen.\neiner Herabsetzung der Abgabeschuld mit Wirkung                                    § 108\nvon einem späteren Zeitpunkt als dem Zeitpunkt,\nvon dem ab sich die Verzinsung und Tilgung nach                Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit\nden Sätzen 1 und 2 richtet, ermäßigen sich die               (1) Soweit nach den §§ 106 und 107 für die Ver-\nspäter fällig werdenden Leistungen in demselben           zinsung und Tilgung der Abgabeschuld die Bedin-\nVerhältnis.                                               gungen der Reichsmarkverbindlichkeit maßgebend\n(5) In den Fällen                                      sind, sind die Bedingungen maßgebend, die am\n20. Juni 1948 galten. Galten in diesem Zeitpunkt\n1. einer Abzahlungshypothek, die nicht unter      Vereinbarungen, hinsichtlich derer sich der Gläu-\nAbsatz 2 Nr. 2 und 3 fällt,                    biger ein Widerrufsrecht vorbehalten hatte, so steht\n2. der Fälligkeitshypothek                         das Widerrufsrecht hinsichtlich der Abgabeschuld\nist die Abgabeschuld nach Art einer Tilgungs-             dem Finanzamt zu.\nhypothek ab 1. April 1952 halbjährlich nachträglich          (2) Mit der Reichsmarkverbindlichkeit in Zusam-\nentsprechend dem für die Reichsmarkverbindlichkeit        menhang stehende Nebenverpflichtungen sowie\ngeltenden Zinsscltz zu verzinsen und in Höhe des          Rechtsfolgen, die für den Fall einer Verletzung von\nauf volle Viertel aufgerundeten Hundertsatzes zu          Haupt- oder Nebenverpflichtungen vorgesehen sind,\ntilgen, bei dessen Anwendung sie bis zum 31. März       · gelten sinngemäß auch für die Abgabeschuld; ins-","476                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nbesondere richten sich auch die Folgen eines Zah-            (5) Grundstücke oder Teile von Grundstücken\nlungsverzugs ausschließlich nach den Bedingungen          können auf Antrag aus der Haftung entlassen wer-\nder Reichsmarkverbindlichkeit. Auf die Erfüllung           den, wenn\nvon Nebenverpflichtungen kann verzichtet vV erden.                1. die Abgabeschulden dadurch ausreichend\ngPsichert sind, daß die öffentliche Last auf\n§ 109                                    den anderen Grundstücken oder dem übri-\nAufteilung der Abgabeschuld                           gen Teil des Grundstücks bestehPn bleibt,\noder\n(1) Die Abgabeschulden werden aufgeteilt, wenn\nein Teil des Grundstücks, auf dem sie nach § 111 als              2. der Eigentümer eine persönliche Abgabe-\nöffentliche Last ruhen, veräußert wird.                             verpflichtung eingegangen ist und, soweit\ndas Finanzamt es für erforderlich erachtet,\n(2) In den FüJL;    in denen die öffe       Last aL:,            eine andere ausreichende Sicherheit be-\nGesamtbelastung auf mehreren Grundstücken ruht,                      stellt hat.\nwerden die Abgabeschulden aufgeteilt, wenn                                           § 112\n1. einzelne der Grundstücke veräußert wer-\nden oder                                                         Zwangsversteigerung\n(1) Die Abgabeleistungen stehen anderen öff ent-\n2. die Aufteilung zur Durchführung der Be-\nrechnung für eine Minderung, eine Herab-      liehen Grundstückslasten innerhalb derselben Rang-\nsetzung oder eine Berücksichtigung der        klasse des § 10 Abs. 1 des Zwangsversteigerungs-\nErtragslage geboten ist oder                  gesetzes im Range nach.\n(2) Wiederkehrende Leistungen, die zur allmäh-\n3. der Abgabeschuldner (§ 126) es beantragt\nlichen Tilgung der Abgabeschuld als Zuschlag zu\nund dabei ein berechtigtes wirtschaftliches\nden Zinsen zu entrichten sind, genießen das Vor-\nInteresse an der Aufteilung darlegt.\nrecht der Rangklasse 3 des 9 10 Abs. 1 des Zwangs-\n(3) Aufgeteilt wird jeweils der Betrag, der an         versteigerungsgesetzes auch insoweit, als die Be-\ndem in Absatz 1 oder cm den in Absatz 2 Nr. 1             träge mehr als zwei Jahre rückständig sind.\nbis 3 genannten Zeitpuilkten noch geschuldet wird.\n(3) Bei Feststellung des geringsten Gebots ist die\n(4) Das Nähere wird durch Rechtsverordnung ge-         Abgabeschuld, soweit sie noch nicht fällig ist, auch\nregelt.                                                   zu berücksichtigen, wenn fällige Abgabeleistungen\n§ 110                         in das geringste Gebot nicht aufzunehmen sind. Die\nAusfall der Umstellungsgrundschuld in der           öffentliche Last für die i,m Zeitpunkt des Zuschlags\nZwangsversteigerung                    noch nicht fälligen Abgabeleistungen bleibt jedoch\nbestehen, auch wenn diese Leistungen bei der Fest-\nIst bei einer Zwangsversteigorung vor Inkra ft-\nstellung des geringsten Cebots nicht berücksichtigt\ntreten dieses Gesetzes die nach dem Hypotheken-\nsind.\nsicherungsgesetz Pntstcmdene Umstellungsgrund·\nschuld ausgefallen, so ist insoweit auch die Abgabe-         (4) Für die Zwangsvollstreckung gilt als Wert der\nschuld weggefallen.                                       öffentlichen Last der Betrag der Abgabeschulden,\nsoweit diese noch nicht getilgt sind oder durch die\nDRITTER TITEL                       als wiederkehrende Leistungen berücksichtigten Be-\nträge gPLilgt wPrden. § 92 Abs. 3 des Zwangsver-\nFormPn der Abgaue                         steigerungsgesetzes bleibt unberührt.\n§ 111\n§ 113\nAbgabeschulden als öffentliche Last\nVorgehende Rechte in der Zwangsversteigerung\n(1) Die    Abgabeschulden ruhen als einheitliche\n(1) In der Zwangsversteigerung gehen der öffent-\nöffentliche Last auf dem Grundstück. Das gilt nicht\nin den Fällen der §§ 118 und 119.                         lichen Last nach Maßgabe der Absätze 2 und 3\nRechte vor. die vor oder im gleichen Range mit\n(2) Auf die Tilgungslcistungen für die einzelne        einer der Umstellungsgrundschulden, denen die\nAbgabeschuld sind die für die Hypothek geltenden          öffentliche Last entspricht, zu befriedigen gewesen\nVorschriften des bürgerlichen Rechts, auf die Zinsen      wären, wenn die Zwangsversteigerung vor de~ In-\nder einzelnen Abgabeschuld die für Hypotheken-            krafttreten dieses Gesetzes durchgeführt worden\nzinsen geltenden Vorschriften des bürgerlichen            wäre. Dieses Vorrecht gilt nicht für Grundpfand-\nRechts und auf die Leistungen auf die Abgabeschuld·       rechte, die im Zeitpunkt der Beschlagnahme des\nim Falle einer Rentenverbindlichkeit (§ 96 Nr. 4)         Grundstücks dem Eigentümer oder einer Person zu-\ndie in § 1200 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuch;;        stehen, mit der der Eigentümer nach § 11 des Ver-\nbezeichneten Vorschriften entsprechend anzuwen-           mögensteuergesetzes für das Kalenderjahr der Be-\nden; für die Verjährung gilt § 203 Abs. 3.                schlagnahme zusammen zu veranlagen ist. Ob ein\n(3) Der Eigentümer haftet für die während der          Recht der öffentlichen Last vorgeht, wird von den\nDauer seines Eigentums fälligen Leistungen auch           ordentlichen Gerichten entschieden.\npersönlich.                                                  (2) In der Zwangsversteigerung sind aus dem\n(4) Ist auf Grur,d des Hypothekensicherungsge-         Grundstück zu befriedigen\nsetzes und der zu seiner Durchführung ergangenen                  1. vor allen fälligen Abgabeleistungen: die\nVerordnungen ein Grundstück aus der Haftung für                      in § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Zwangsverstei-\neine Umstellungsgrundschuld ganz oder teilweise                      gerungsgesetzes ·genannten Ansprüche aus\nentlassen worden, so gilt die Entla::sung aus dec                    Rechten, die nach Absatz 1 des vorliegen-\nHaftung auch für die öffentliche Last.                               den Paragraphen vorgehen, und","KOPIE\nNr.  :i 1 · - T\"\\I d<·1 Ath9c1ur-: Bonn, den 18. August 1952                              477\n' vor all:•n in dl'r R\"n~kl.is-.,• 7 ,-,1<-I\" 11ck11        lid1cn Grumhlüd~.,\\a!>lcn \\'um (). März 1934 (Reichs-\n./\\bgobl'lcistun9cn und V<•t <il'l1 ,111[ di,• Ah•        f)E'<;etzLI. I S. 181) gilt nid1t gl'genuber einem nach\ngobcsd1ulu zu <'rb, 11HJl·nd('n f,illiuc11 K,1-           § 113 Abs. 1 vorgehenden Red1t oder einer durd1\npil.:illcislun<_:c11, Lli0 nicht 1111 all111,illlid1cn    l'in sold1es Red,\\ ·r,sichcrtcn Forderung.\nTilgung der ./\\b!:JilU<\",d111ldt•n ub Z11sdll<1g\nzu den Zinsen wi1•Ll<·rl-..t'lircnd :w (•11lrid1-\n§ 11 G\nten sind: die in § 10 Abs. 1 Nr. 8 ck;;\nZwangsvcrstcigcrungsg1~sC'LJ.<'s g1·ndnnlcn                                 Vorrecht für Aufbaukredite\nAnsprüche c.1us Rcd1lcn, ui(' 11dch J\\IJ'.;alz 1             (1)    Wi1d zur Sirherung eines Kredits, der\ndes vorliegenden Purugr,1ph1•n vorg1•hen.\n1. der Errilhtung von Neubauten, dem \\.\\'ie-\n(3) Wir<l in der Zwangsvcrsl<'igrrung k<'in CC\"bo~                             .dcraufbau zerstörter Gebäude, der Wieder-\nabgegeben, das zur nefricdigung allr.r nad, Absatz 1                               herstellung bes<.hädigter Gebäude oder dem\nvorgehenden Rechte ausrcid1t, so hat d,1s Gcridll                                  Ausbau od<'r der Erweiterung bestehender\nauf Antrag eines Glciubigcrs C\"in<'s solctwn Rc•d1ts                               GC'bäudc oder\nden Versteigerungstermin uul~uhcben un,I C\"inc•11                              2. zur Our1hfiihrung notwendiger außerordent-\nneuen Termin zur Versteiy1•rung ,rn( C\"i1wn T ctg an-                              lidH'r Rf'pdraluren an GebäudC\"n\nzusetzen, der mindeskns zw«·i un,1 hüd1sh,11-; viN\nWochen cntf<'rnt ist. Wird in d1•111 1wucn TNmin aul dcm bC'laslC'lc•n Grundstück dient, C'in Grund·\nbis zum Ablauf einer Slund1• sc•il dc•rn Hc\\ginn :h-r pldndrcd1l Lrst<.•lll, so kann für dieses auf Antrag\nVersteigNung wiederum k<·in soldws C<!bot ah•                        ein    BefriC\"digungo;\\onecbt    vor der  öffentlichen Last\ngegeben, so ist die Vcrsl<•ig<'ning mil tlc•r Mdß• für den Fell! dN Zwangsvollstrc>dung in das Grund-\ngabe fortzusetzen, daß di<' iilltmllidw l..l!>t für die stüc1{ bC'willigt \\\\'t>rden. Das bewilligte Vorremt be-\nnodl nicht fälligen Abgabesd111lden ni<:ht in <la'> ge• wirkt. ddß .dä'i Crnndpfanrlrnrht wie ein Recht der\nringste Gebot fällt und dilß i.it• lwi Ert<'il1111H des              in   §   1 D   Abs.  1 Sötz l  bC'wichneten  Art  behandelt\nZuschlag,; nur insoWl'il bt•sll•hcn bl<'ihl, c1ls dds                wirJ.\nMeistgebot na<h BPlriC\"digunH dn voryrhcnclcn                            (2) Dd,., Vmrnd1t na<.h Ahsat;r. J soll nur bewilligt\nRechl<', di<- dur<.b Zahlun~1 w th-<k,•n si11tl. ihn-n werd~n. v. f'n n dddurd1 di<.• Sicnerheit der öffentlichen\nWert dec.kt, und im übriHcn Nho;d11;\" § !H Ah!.. J Last ni,ht geltihrcl1•t wird und wenn die Zinc;en und\ndes Zwangsversleigerungsg<.•w11.,,, gill ~•nlsp1t•thlin<I. TilgungssätzP. für dds Grundpfandrecht den üblichen\nDas Gerld1t hat vor fc,rlst.-lwng rlN Vt-rstl'igNunJ Jahresleistung<'n für erslranyigc Tilgungshypotheken\nauf diese Änderung der V<.!rsleigrrungshcdinyungc•u                  rntsprcciien. Dit• Bt~willigung kann von der Erfüllung\nsowie auf den Betrag und die Zins- und Tilgung'>· . von Bedingungen Abhängig gemacht werden.\nbedingungen der noch nidit Jdlligc•n Abgab....                           (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist das\nschulden hinzuweisen.                                               Vorrecht zu bewilligen, wenn die Gebäude oder\n(4) Die Vorschriften der AbsJ.tzc 2 und 3 über Gebäudeteile in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum\nvorgehende Rechte gelten entsprl'Ölend lür alle 31. März 1956 errichtet werden und mehr als\nbeim Inkrafttreten dieses GcselZ<'li bestehenden 75 vom Hundert der neu gewonnenen Nutzfiiche\nRedlte hlnsidltlidl derjenigen Abgabeschulden, die auf öffentlich geförderte Wohnungen (§ 16 Abs. 1\nauf Grund dieses Gesetzes in Fällen entstehen, in und § 28 des Ersten Wohnungsbaugesetzes) oder\ndenen nach dem Hypothekensicherungsgesetz und auf steuerbegünstigte Wohnungen {§ 23 Abs. 1 und\nden zu seiner Durchführung erlassenen Verord· § 28 des Ersten Wohnungsbaugesetzes) entfallen.\nnungen keine Umstellungsgrundschuld entstanden Absatz 2 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.\nwar. Durdl die in § 93 vorgesehene Rechtsverord-                         (4) Geht dem Grundpfandredlt ein Recht im Range\nnung kann bestimmt werden, daß die Abgabe- vor und gehört dieses nicht zu den in § 113 Abs. 1\nschulden in den Fällen, ln denen der Gläubiger der Salz 1 genannten Rechten, so steht ihm das Vorredlt\nReichsmarkverbindlichkeit ein · Angehöriger der in demselben Umfang zu, wie es dem Grundpfand·\nVereinten Nationen war, so behandelt werden, ·als red1t bewilligt worden ist.\n· wiren Umstellungsgrundsdlulden entstanden.\n§ tl7\n§ 114.                                          Grundbuchvermerk ßber das Vorrecht\nZwangsverwaltung                                  (1) Bel einem im Grundbuch eingetragenen Recht\n(1) In der Zwangsverwaltung gellen die Vor•                       kann das in §§ 113 bis 116 bezeichnete Vorrecht im\nsdlrtften des § 112 Abs. 1 und 4 und des § 113                       Grundbuch vermerkt werden. Für die Eintragung\nAbs. 1, 2 und 4 entsprechend.                                        des Vermerks gellen die Vorschriften der Grund·\nbuchordnung über Eintragungen in das Grundbuch\n(2) Die Vorschriften des Zwangsversteigerungc;-                   entsprech<'nd; die Eintragung des Vermerks bedarf\ngesetzes über wiederkehrende Leistungen sind auf                     der Bewilligung des Finanzamts. Für die Eintragung\ndie zur Tilgung der Abgabesdlulden dienenden                         des Vermerks wNdcn Gebühren und Auslagen\nLeistungen nur insoweit anzuwenden, wie diese als                    nicht erhoben.\nZuschlag zu den Zinsen zur allmählichen Tilgung\nzu entrichten sind.                                                      (2) Ist der Vermerk im Grundbum eingetragen,\nso sind auf das Vorrec.ht die §§ 891 bis 902 des\n§ 115                                 Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.\nPfändung von Miet- und Pachlzlnsforderungen                            (3) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,\nDas Gesetz über die Pfändung von Miet- und                        im Verwaltungswege Anordnungen über die Ein-\nPachtzinsforderungen wegen Ansprüche aus öffent-                    tragung des Vermerks zu treffen.","478                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n§ 118                           der durch Rangrücktritt einer\nAbgabeschuldner bei Veräußerung des Grundstücks           schuld dem vort_retenden Recht eingeräumte Rang\nvor Inkrafttreten des Gesetzes               geht nicht dadurch verloren, daß die Umstellu~gs-\ngrundschuld erlischt.\n(1) Die §§ 111 bis 117 gelten nicht, wenn das\nGrundstück am 21. Juni 1948 einem Angehörigen                (2) Eine auf den Eigentümer übergegangene Um-\nder Vereinlen Nationen gehörte und in der Zeit            stellungsgrundschuld bedarf ab 1. April 1953 zu\nzwischen dem 21. Juni 1948 und dem Inkrafttreten          ihrer Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen\ndieses Gesetzes veräußert worden ist                      Glauben des Grundbuchs der Eintragung.\n(2) Von den Abgabeschulden, für die die §§ 111           (3) Zur Eintragung der auf den Eigentümer über-\nbis 117 gelten, sind, wenn das Grundstück in der          gegangenen Grundschuld ist eine Bescheinigung des\nZeit zwischen dem 21. Juni 1948 und dem Inkraft-          Finanzamts darüber erforderlich, inwieweit die Um-\ntreten dieses Cesetzes veräußert worden ist, solche      stellungsQrundschi:Jd auf den Eigentümer über-\nAbgabeschulden ausgenommen, bei denen                     gegangen und ob einem anderen Recht der Vorrang\nvor der Urnstellungsgrundschuld eingeräumt worden\n1. das c-;rundpfandrecht nach § 2 Nr. 2 der\nist. Einer Bewilligung der Betroffenen bedarf die\n40. Durchführungsverordnung zum Umstel-\nEintragung nicht. § 1115 des Bürgerlichen Gesetz-\nlungsgesetz im Verhältnis von 1 Reichsmark\nbuchs ist entsprechend anzuwenden; hinsichtlich der\nzu 1 Deutschen Mark umgestellt worden ist     Zins- und Tilgungsbedingungen kann auf die Ein-\noder                                          tragungsbewilligung für das Grundpfandrecht, nach\n2. es sich um den Schuldnergewinn aus einer      welchem die Umstellungsgrundschuld entstanden ist,\ndinglich nicht gesicherten Verbindlichkeit    Bezug genommen werden, soweit sie mit den Be-\n(§ 92) handelt oder                           dingungen des Grundpfandrechts übereinstimmen.\n3. aus sonstigen Gründen nach den Vor-           Geht die Umstellungsgrundschuld einem Recht im\nschriften des Hypothekensicherungsgesetzes    Rang nach, das später als das Grundpfandrecht, nach\nkeine Umstellungsgrundschuld entstanden       welchem sie entstanden ist, in das Grundbuch ein-\nwar; für die Fälle, in denen Gläubiger der    getragen ist, so ist der Rang bei der Umstellungs-\nReichsmarkverbindlichkeit ein Angehöriger     grundschuld zu vermerken.\nder Vereinten Nationen war, kann die in           (4) Ein Vermerk über den Rang eines einzutragen-\n§ 93 vorgesehene Rechtsverordnung etwas       den Rechts gegenüber einer auf den Eigentümer\nanderes bestimmen.                            übergegangenen Umstellungsgrundschuld sowis eine\n(3) In den Fällen, in denen nach Maßgabe der         Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Lö-\nAbsätze 1 und 2 Abgabeschulden nicht als öffent-         schung einer solchen Umstellungsgrundschuld soll\nliche Last auf dem Grundstück ruhen, ist derjenige,      nur eingetragen werden, wenn die Umstellungs-\nder am 20. Juni 1948 Schuldner der umgestellten          grundschuld eingetragen ist.\nReichsmarkverbindlichkeit war, persönlich Abgabe-            (5) Der Bunde.;minister der Justiz wird ermäch•\nschuldner.                                               tigt, im Verwaltungsweg Vorschriften darüber zu\n§ 119                          treffen, ~Ni2 die mit den Umstellungsgrundschulden\nzusamm~nhängendcn Ei:::ltragungen in das Grund-\nAufrechterhaltung von Umstellungsgrundsdmlden\nbei Verbindlichkeiten aus der letzten Reichsmarkzeit     buch vorzunehmen sind.\n(1) Die §§ 111 bis 117 gelten nicht für Abgabe-\n§ 121\nschulden, deren Höhe sich nach § 101 Abs. 1 be-\nstimmt. In diesen Fällen besteht die Abgabeschuld             Rechtsbeziehungen zwischen dem Eigentümer\nals Verpflichtung aus der nach dem Hypotheken-                       und dem persönlichen Schuldner\nsicherungsgesetz entstandenen Umstellungsgrund-              (1) War der Grundstückseigentümer nicht der per-\nschuld weiter, bis die in § 105 vorgeschriebenen Lei-    sönliche Schuldner der umgestellten Reichsmarkver-\nstungen erbracht sind.                                   bindlichkeit, so kann er für Leistungen, die vor dem\n(2) Die Umstellungsgrµpdschuld erlischt, soweit       Inkrafttreten dieses Gesetzes. auf Grund einer Um-\nsie nicht bereits in einem früheren Zeitpunkt er-        stellungsgrundschuld nach dem Hypothekensiche-\nloschen oder auf den Eigentümer überg'egangen ist,       rungsgesetz oder nach dem Inkrafttreten des vor-\nmit dem Ende des 31. März 1953, es sei denn, daß         liegenden Gesetzes auf Grund der· öffentlichen Last\ndas belastete Grundstück in diesem Zeitpunkt zum         (§ 111) oder der Umstellungsgrundschuld (§ 119)\nZwecke der Zwangsverwaltung oder Zwangsver-              entrichtet worden sind, von dem persönlichen\nsteigerung beschlagnahmt ist. Wird die Zwangsver-        Schuldner der umgestellten Reichsmarkverbindlich-\nwaltung oder das Zwangsversteigerungsverfahren           keit Ersatz verlangen. Das gilt nicht, soweit der\naufgehoben, so erlischt die Umstellungsgrundschuld       Grundstückseigentümer nach den am 20. Juni 1948\nmit der Aufhebung.                                       geltenden Vereinbarungen von dem persönlichen\nSchuldner im Falle der Befriedigung des Gläubigers\n§ 120                          keinen Ersatz verlangen konnte; die Wirkung ab-\nErlöschen der Umstellungsgrundschulden,           weichender Vereinbarungen, die nach dem 20. Juni\nFortbestehen von Eigentümergrundschulden           1948 für die Leistungen auf Grund der Umstellungs-\n(1) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes erlöschen\ngrundschuld oder der öffentlichen Last getroffen\ndie noch bestehenden Umstellungsgrundschulden,           wo_rden sind, bleibt unberührt.\nsoweit sie nicht nach § 119 über diesen Zeitpunkt           (2) Eine entsprechende Regelung kann in der in\nhinaus fortbestehen oder vor Inkrafttreten dieses        § 93 vorgesehenen Rechtsverordnung für den Fall\nGesetzes auf den Eigentümer übergegangen sind;           getroffen werden, daß das Grundstück, das für die","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952                           479\nVerbindlichkeit gcgcni_ibcr dem Angehörigen der                              VIERTER TITEL\nVereinten Nationen haftet, in der Zeit zwischen\ndem 21. Juni 1948 und dem Inkrafttreten dieses Ge-                Festsetzung der Abgabe\nsetzes veräußert worden ist.                                                      § 124\nErklärungspflicht\n§ 122\n(1) Bis zum 30. September 1952 ist gegenüber dem\nRechtsbeziehungen zwischen dem Eigentümer\nzuständigen Finanzamt (§ 138) eine Erklärung über\nund Dritten\ndie Höhe des Schuldnergewinns abzugeben\n(1) Vor   dem 21. Juni 1948 getroffene Verein-\n1. in den Fällen, in denen nach dem Hypo-\nbarungen hinsichtlich einer Verpflichtung eines an-\nthekensicherungsgesetz zwar eine Um-\nderen als des Eigentümers, die Zinsen der Hypo-\nstellungsgrundschuld an einem Grundstück\nthekenforderung oder der Grundschuld oder die auf\noder Erbbaurecht entstanden war, jedoch\nGrund einer Rentenschuld zu entrichtenden Leistun-\nkeine der Stellen, denen die Ausübung der\ngen zu tragen, gelten im Verhältnis des Eigentümers\nRechte aus Umstellungsgrundschulden über-\nzu dem anderen für die entsprechende Abgabeschuld\ntragen war, tätig geworden ist;\nsinngemäß, es sei denn, daß für diese etwas Ab-\nweichendes vereinbart worden ist. Das gleiche gilt             2. in den Fä lJen, in denen das Grundpfa_rid-\nfür vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene              recht nach § 2 Nr. 2 oder 4 der 40. Durch-\nVereinbarungen hinsichtlich einer Verpflichtung                   führungsverordnung       zum    Umstellungs-\neines anderen als des Eigentümers, die Leistungen                 gesetz im Verhältnis von 1 Reichsmark zu\nauf die Umstellungsgrundschuld zu tragen.                         1 Deutschen Mark umgestellt worden ist;\n(2) Der Nießbraucher des Grundstücks ist dem                3. in den Fällen, in denen das für die Verbind-\nEigentümer gegenüber verpflichtet, für die Dauer                  1ichkei t haftende Grundstück oder Erbbau-\ndes Nießbrauchs die Zinsen der Abgabeschuld und,                  recht am 21. Juni 1948 einem Angehörig~n\nwenn die Abgabeschuld auf einer Rentenverbind-·                   der Vereinten Ndtionen gehörte;\n1ichkeit beruht, die Abgabeschuld zu tra.gen. Das gilt\n4. in den übrigen Fällen, in denen nach den\nnicht, wenn das Grundpfand recht für die Reichs-\nVorschriften des Hypothekensicherungsge-\nmark verbindlichkeit, durch deren Umstellung die\nsetzes keine Umstellungsgrundschuld ent-\nAbgabeschuld entslirnden ist, zur Zeit der Be-\nstanden ist.\nstellung des Nießbrauchs noch nicht auf dem Grund-\nstück ruhte oder wenn etwcts Abweichendes verein-      Das gilt nicht, soweit es sich um die Verbindlich-\nbart worden ist.                                       keit eines gewerblichen Betriebs handelt, der der\n(3) Absatz 2 Satz 1 9ilt entsprechend für die Ver-  Kreditgewinnabgabe unterliegt.\npflichtung des Ehemannes gegenüber der Ehefrau            (2) Zur Abgabe der Erklärung ist verpflichtet\nwährend der Dauer der Verwaltung und Nutz-\n1. in den Fällen der§§ 111 und 119 der Eigen-\nnießung eines zum eingebrachten Gut gehörenden\ntümer des Grundstücks oder der Erbbau-\nGrundstücks; jedoch ist der Ehemann gegenüber der\nberechtigte;\nEhefrau verpflichtet, während dieser Zeit auch\nwiederkehrende Leistungen zu tragen, die zur all-              2. ir den Fällen     des  § 118   der  Abgabe-\nmählichen Tilgung einer Abgabeschuld als Zuschlag                 schuldner.\nzu den Zinsen zu entrichten sind. Entsprechendes       Ist in den Fällen der Nr. 1 das Grundstück oder\ngilt für die Verpflichtung des Vorerben im Verhält-    Erbbaurecht nach dem 20. Juni 1948 veräußert\nnis zum Nacherben und für andere ähnliche Fälle.       worden, so ist sowohl der Veräußerer dls auch der\nErwerber zur Abgabe der Erklärung verpflichtet.\n§ 123\nHaftung bei Grundstücksbelastungen                                       § 125\nund Grundstücksverkäufen\nAhgabebescheid\n(1) Wer nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\n(1) Die Abgabeschuld wird durch Abgabebescheid\nsich einem anderen gegenüber zur entgeltlichen Be-\nfestgesetzt. Ober Abgabeschulden, die nach § 111\nstellung oder Dbertragung eines Rechts an dem be-\nAbs. 1 eine einheitlirhe öffentliche Last bilden, wird\nlasteten Grundstück verpflichtet, haftet für die Frei-\nein einheitlicher Abgabebescheid ertei1t. In den\nheit des Grundstücks von der in § 11 l Abs. 1 be-\nFällen, in denen sich die Höhe der Abgabeschuld\nzeichneten öffentlichen Last und den in den §§ 119\nnach § 101 Abs. 1 bestimmt, kann von der Erteilung\nund 120 bezeichneten Umstellungsgrundschulden,\neines Abgabebescheids abgesehen werden.\nsoweit nicht dem anderen bei dem Vertragsabschluß\nbekannt war, daß die Abgabeschulden entstanden             (2) Der Abgabebescheid muß die Vorausset-\nsind.                                                  zungen des § 211 der Reichsabgabenordnung er-\n(2) Wird das belastete Grundstück nach dem In-     füllen; insbesondere hat er die Höhe_ der Abgabe-\nkrafttreten dieses Gesetzes verkauft, so haftet der    schuld am 21. Juni 1948, ihre derzeitige Höhe, die\nVerkäufer des Grundstücks für die Freiheit des        Berechnung einer Minderung oder Herabsetzung\nGrundstücks von der in § 111 Abs. 1 bezeichneten       und die zu erbringenden Leistungen zu enthalten.\nöffentlichen Last und den in den §§ 119 und 120           (3) Besteht keine Abgabeschuld, so kann der\nbezeichneten Umstellungsgrundschulden, auch wenn       Eigentümer des Grundstücks oder derjenige, der\nder Käufer die Belastung kennt.                       nach § 118 als Abgabeschuldner in Betracht kommen\n(3) Die Wirkung abweichender Vereinbarungen         würde, die Erteilung eines Freistellungsbescheids\nüber die Haftung bleibt unberührt.                     verlangen.","480                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n§ 126                                           c) für Rechte, soweit ihnen der Vorrang\nRechtsstellung des Eigentümers                                          vor Umstellungsgrundschulden an dem\nin den Fällen der öffentlichen Last und                                      belasteten Grundstück eingeräumt wor-\nder aufrechterhaltenen Umstellungsgrundschuld                                      den ist.\nFür clie f-eslsetzting und ErhPbung der Abgab-:,                          2. Nicht abzugsfähig sind die Zinsen\ndas Rechtsmittc~lvc>rfahren und das Verfahren der                                a) für solche Rechte, die bei Inkrafttreten\nZwangsvollstreckung gilt in den Fällen der §§ 111                                     des Gesetzes dem Eigentümer oder\nund 119 der Eigentümer des Grnndstücks oder der                                       einer Person zugestanden haben, mit\nErbbauberechtigle als Abgabeschuldner.                                                der der Eigentümer nach § 11 des Ver-\nmögensteuergesetzes zur Vermögen-\n§ 127                                                steuer für das Kalenderjahr 1952 zu-\nWirkung des Abgabebescheids gegenüber dem                                          sammen zu veranlagen war;\nErwerber des Grundstücks                                        b) soweit sie nach der Art des in Anspruch\ngenommenen Kredits zunächst aus an-\n(1) Der Abgabebescheid richtet sich in den Fällen\nderen Mitteln oder Erträgen als aus\nder §§ 111 und 119 auch gegen denjenigen, der das\nden Erträgen des belasteten Grund-\nGrundstück oder das Erbbaurecht nach Inkraft-\nstücks aufzubringen sind und daraus\ntreten dieses Gesetzes erwirbt. War Jer Abgabe-\naufgebracht werden können.\nbescheid dem bisherigen Eigentümer odc:r Erbbau-\nberechtigten bereits bekanntgegeben worden, so                          (3) Die Ertragsberechnung kann durch Rechtsver-\nwirkt diese Bekanntgabe auch gegen den Erwerber.                     ordnung geregelt werden. Dabei sollen die Bestim-\nmungen der in § 104 Abs. 4 Nr. 3 erwähnten Be-\n(2) § 240     d::)r    Reichsabgabenordnung gilt ent-\nsprechend.                                                           rechnungsverordnung insoweit für anwendbar er-\nklärt werden, als nicht wegen der Durchführung der\n§ 128                               Ertragsberechnung für den Erlaßzeitraum, wegen\nAuskunilspflicht des Finanzamts                         der abweichenden Berücksichtigung der Kapital-\nkosten, wegen der Beschränkung der Berechnungs-\nDas Finanzarn t ist verpfl ichlel, dem Grundstücks-              verordnung auf neu geschaffenen Wohnraum und\neigentümer oder ErbbaubercchLigten sowie den Per-\nwegen der Anwendung ihrer Bestimmungen auf die\nsonen, zu derC'n Gllnsten f'in Recht am Crundstück                  Wirtschaftseinheit etwas anderes zu bestimmen ist.\noder am Erbbaurc,chL bc'slcht, über Bestehen und In-\nhalt einer öflcnllicl1cn List. (§ 111) AL1skunft zu er-                 ( 4) In der Rechtsverordnung (Absatz 3) soll be-\nteilen; den le!L,lg('llcll1n!en Personen isl außerdem               stimmt werden, daß im Rahmen der Ertragsberech-\nAuskunft über das Vorgehen oder Nachgehen ihrer                     nung Eigenkapitalzinsen vom 1. Juli 1952 ab als ab-\nRechte im falle der Zwangsvollstn:ckung zu er-                      zugsfähig anerkannt werden. Abzugsfähig ist höch-\nteilen. Entsprechendes gilt für Auskuni'te über Be-                 stens der kleinste der drei folgenden Beträge:\nstehen, Inhalt und Rang ci rwr Umstellungsgrund-                             1. jährlich 3 vorn Hundert des Eigenkapitals.\nschuld (§ 119).                                                                 Als Eigenkapital gilt der Unterschieds-\nbetrag zwischen dem für den 21. Juni 1948\ngPltenden Einheitswert und den in diesem\nFlfNfT~H TITEL\nZeitpunkt bestehenden Rechten Dritter ein-\nB i I l i ~l k e i l s 111 c1 ß n a h m e n                         schließlich der Hypothekengewinnabgabe;\ni n b (' s t i m m t (~ n F 2i l I e n                          2. jährlich 0,6 vom Hundert des für den\n21. Juni 1948 geltenden Einheitswerts;\n§ 129\n3. der Betra~r, cl('r zur V c'rfügung steht, wenn\nErlaß wegen ungünstiger Ertragslage                                   die nach Absatz 1 errechneten Grundstücks-\n(1) Fällige Leistungen c1us eirn)r Abgabeschuld,                              erträge verhältnismäßig auf Eigenkapital\ndie nach § 111 als öffentliche Last auf dem Grund-                                (Nr. 1) und Hypothekengewinnabgabe ver-\nstück ruht, werden m1f Anlrcig 0.rlassen, soweit sie                              teilt wnden.\nnach Maßgabf~ der Ertra~Jslwrechnung aus den Er-                     Bei Wohngrundstücken, die öffentlich gefördert\nträgen des Grundstücks n<.1ch Abzug der Bewirt-                      oder steuerbegünstigt erstellt wurden, sind - ab-\nschaftungskosten und der nach Absatz 2 zu berück-                    weichend von Satz 2 - 0,6 vom Hundert des für\nsichtigenden Zinsen für vorgehende Rechte Dritter                    den 21. Juni 1948 geltenden Einheitswerts abzugs-\nnicht aufgebracht werden können.                                     fähig.\n·(2) Für die Berücksichtigung von Zinsen für vor-                     (5) Ein Erlaß nach den Absätzen 1 bis 4 ist un-\ngehende Rechte Dritter bei clPr Ertragsberechnung                    zulässig, wenn\ngilt folgendes:                                                               1. die Abgabeschuld nach § 106 Abs. 6 Satz 3\n1. Abzugsfähig sind die Zinsen                                           verzinst und getilgt wird oder\na) für Grundpfandrechte für Verbindlich-                         2. es sich um ein unbebautes Grundstück oder\nkeiten, durch deren Umstellung die als                            um ein sonstiges Grundstück hande1t,\nöffentliche Last auf dem Grundstück                               dessen wirtschaftliche Bedeutung sich nicht\nruhenden Abgabeschulden entstanden                                n·ach einem Gebäudeertrag richtet, oder\nsind;                                                        3. sich die Erträge des Grundstücks infolge\nb) für Rechte, soweit sie am 20. Juni 1948                           der Art seiner Benutzung nicht hinreichend\neinem der unter a bezeichneten Grund-                             bestimmt von sonstigen Erträgen oder\npfandrechte im Range vorgingen;                                  Wirtschaftsergebnissen abgrenzen lassen.","KOPIE\nNr. '.14 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952                             481\nALw,·ichcntl von Nr. 2 ~im!, wenn sid1 bei einc>rn                                        § 131\nbebaulen Gruntl'>liitk d<•r G1undstückscrtrng erst\nStundung und faldß\ninlol!!<' eines K11<'U'>'.><.hc1dens 11iclil mehr nad1\nwegen wirtsdlaillicher Bedrängnis\ndcP1 c;,,l);rn<lcNlfd(J 11d1lc:l, die· ./\\li~ätze 1 bi~ 4 norJ1\nsolull(J<' anzuwcntlcn, wie clas Grundstück dcm-                   (!) Fällige Leistungen können insrweit gestundet\njenigt>n gehört, 1.kr am 21. Juni 1948 ocler, wenn              odrr erlassen werden, daß dem aus der öllentlichen\nder Kriegsschaclcn erst später eingetreten bt, tm               Last (§ 111) verpflichteten Eigentümer des Grund·\nZeitpunkt des Sd1adenfalls [igc>ntümcr war; diec;               stüdcs oder in den Fällen des § 118 dem Abgabe-\ngilt liingstens bis zu111 '.H. März l!l5G. Durd1 Recht:.•       sd1uldner der für eine bescheidene Lebensführung\nverordnung kiinnen nähen• Vorschriften zur R<.•ge-              unerläßliche Betrag verbleibt. Das· Nähere hierüber\nlung der in Nr. 2 und 3 bczcicimcten Y:title erlassen           bestimmt der Bunjesminister der Finanzen.\nwerden.                                                            (2) Soweit im Rahmen des Absatzes 1 für die\nEinkünfte aus dem Grundstück eine Ertragsberech•\n(6) Wird ein bebautes Grundstüdc veräußert, des•            nung aufzustellen ist, gelten dafür dieselben Grund·\nsen für den Veräußerungszeitpunkt geltender Ein•                sätze wie für eine Ertragsberechnung im Rahmen\nhcitswert nach § 52 Abs. 2 des Brwertungsgesetzec;              des § 1.29.\ncrmitldt worden ist, so gelten die Absätze 1 bis -t\nlängstens bis zu dc-111 Zeitpunkt, in dem Nutzungen                (3) § 129 Abs. 7 bis 10 gill entspr·ed1end.\nund Lasten des Grundslüdcs auf den Erwerber üher-                                         § 132\ngt>hc-n.\nErlaß bei Grundstücken,\n{7) Zinsen werden      vor Tilgungs! ?istungen der                      die mildtätigen Zwedlen dienen\nAbgabeschuld erlassen. Erstred<.t sich dir! öffonllidle\nLa,;t auf mehren• AbgabeschuldE'n, so sind von den                 (1) Fällige Leistungen werden auf Antrag erlas•\nfälligen Leistungen zuerst scimllicht> Zinsbeträge und          sen, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen\nunter diesen wieder zuerst diejenigen Zinsbeträg\"<?             vorliegen:\nzu t'rlassen, die die an letzter Stelle gesi<.hert~                    1. Der aus der öffentlichen Last g 111) ver•\nReichsmarkverbindlidlk<'it betreffen· danach sind                         pflichtete Eigentümer des Grundstücks muß\ndie Tilgungsbeträgr. in drrselben Reihenfolge zu                          eine Körperschaft des öffentlichen Rechts\nerlassen. Wird eine Abgabcsthul<l nach Art c-iner                         oder eine solche Körperschaft, Personen•\nRentenverbindlidlkeit (§ 96 Nr. 4) bedient, so wer·                       vere_inigung oder Vermögensmasse sein,\nden sämtliche Leistungen wie Zinsen behandelt.                            die nach der Satzung, Stiftung oder son-\nstigen Verfassung und nadl ihrer tatsäch-\n(8) In den Fällen, in denen die Voraussetzungen                       lichen Geschäftsführung ausschließlich und\nfür eine Minderung oder Herabsetzung von Abgabe•                         unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen\nschulden vorliegen, dürfen die Leistungen nur er•                        oder mildtätigen Zwe<ken dient;\nlassen werden, wenn die Minderung oder Herab-\nsetzung vorher durchgeführt ist.                                      2. das Grundstück muß entweder unmittelbar\nfür mildtätige Zwecke oder für die Zwedce\n(9) Das Finanzamt kann Beträge, die voraussicht-                      einer solchen Krankena· talt oder Be•\nlich später zu erla~sen sind, für höchstens 3 Jahr~                      wahrungsanstalt benutzt werden, die in\nim voraus stunden.                                                       besonderem Maße der minderbemittelten\nBevölkerung dient.\n(10) An Stelle des Erlasses fälliger Leistungen\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der aus der öffent-\nnach den Absätzen l bis 8 und an Stelle ihrE'r vor•\nläufigen Stundung nad1 Absah: 9 kann das Finanz·               lichen Last verpflichtete Eigentümer das Grundstüdt\namt die Tilgung der Abgabeschuld mit der Folge                 erst nach dem 20 . .Juni 1948 erworben hat.\nherabsetzen, daß sich die Tilgungsdaucr verlängert,               (3) Durch Rec.btsverordnung wird das Nähere be-\nwenn vorauszµsehen ist, daß ohn.? die Herabsetzung             stimmt.\nfortgeset,t ein Teilbetrag der fällig wNdenden\nLeistungen nach den Absätzen t bis 8 erlassen                                      SECl-iSTER TITEL\nwerden müßte.\nSonstige\n§ 130                                     und Uberleitungsvorschriften\nWelt~rgebender Erlaß bei Aufbaukrediten                                            § 133\n(1) Als abzugsfähig im Rahmen der Ertrugsbe-                           Abrechnung über die Leistungen\nrechnung nach § 129 können auch die Zinsen für                        nad1 dem Hypothekenslcherungsgesetz\nGrundpfandrechte der in § l lü Abs. 1 bezt>ic.hn(?•              (1) Sind auf Grund des Hypothekensicherungs•\nten Art an~rkannt werden.                                     gesetzcs Leistungen erbracht worden, die aul Grund\nder Vorschriften über die Hypothekengewinnabgabe\n(2) Für die Am~rkennung <l1•r Abzut,slühigkc-it\nnicht geschuldet werden, so werden die zuviel ge-\ngelten dieselben Voraussetzunyl•n wie für die Be·\nleisteten Beträge vorbehaltlich des Absatzes 2 und\nwilligung eines Vorrechts nach § 116. Die Ancrkt>n•            des § t 83 zunächst in nachstehender Reihenfolge\nnung ist jedoch n:cht davon abhängig, daß sie die              angerechnet: für fällige Beträge an Hypotheken•\nSicherheit der öffentlichen Last nicht gefährdet.              gewinnabgabe in weiteren Fällen, an Kreditgewinn-\n(3) Ist dem Gnmdpfandr('(.ht für den Fall der               abgabe und an Vermögensabgabe; sodann auf bis\nZwarrgsvollstredcung ein Vorrcd1t 11ad1 § 11 G be              zum 10. April 1954 fällig werdende Beträge an Hypo-\nwilligt worden, so sind die- Zinsen ohne weiteres              thekengewinnabgabe und an Kreditgewinnabgabe.\nabzugsfähig.                                                   Verbleibt dann noch ein zuviel geleisteter Betrag, so","482                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nwird dieser anderweit durch Aufrechnung oder Zu-                                   § 136\nrückzahlung ausgeglichen.\nHypothekengewinnabgabe bei Verbindlichke. ,en,\n(2) Be-ruht die Uberzahlung darauf, daß die Ab-                 die an grundstücksgleichen Rechten,\ngabeschuld wegen eines Krieqsschadens gemindert         Schiffen oder Schiffsbauwerken gesichert waren\noder herabgesetzt wird, wi::ihrend durch den Verzicht\nnach § 3 a des I Iypothekcnsicherungsgesetzes eine          Für die Heranziehung der Schuldnergewinne aus\nandere als die der Abgabeschuld entspn~chende Um-        Verbindlichkeiten, die an anderen grundstücksglei-\nstellungsgrundschuld erloschen ist, so wird der über-    chen Rechten. als Erbbaurechten oder an Schiffen\nzahlte Betrag wie eine aufkrordentlicbe nicht vor-       oder Schiffsbauwerken gesichert waren, geltQn ohn2\ngeschriebene Tilgungsleislung von der der anderen        Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entstehung der Ver-\nUmstellungsgrundschuld entsprechenden Abgabe-            bindlichkeit die Vorschriften, nach denen die Schuld-\nschuld abgesetzt. Die Absetzung erfolgt von dem-         nergewinrre bei Ve.rbindlichkeiten aus der letzten\njenigen Betrag der Abgabeschuld, der nach § 106          Reichsmarkzeit (§ 101) hera:1gezogen werden. § 101\nzu. verzinsen und zu tilgen ist; die frühere Höhe        Abs. 2 ist nicht anzuwenden. An die Stelle der Um-\ndieser Abgabeschuld bleibt unberührt.                    stellungsgnmclschuld tritt bei Schiffen und Schiffs-\nbauwerken die Umstellungslast.\n§ 134\n§ 137\nVorauszahlungen\nBehandlung der Rückerstattungstatbestände\n(1) Ist bis zu einem def in § 106 bezeichneten\nDie Erhebung und Gestaltung der Hypotheken-\nFälligkeitszeitpunkte ein Abgabebescheid (§ 125)\ngewinnabgabe in den Fällen, in denen das Grund-\nnicht bekanntgegeben, so si:qd die in § 106 vorge-\nstück, an dem die umgestellte Reichsmarkverbind-\nschriebenen Leistungen auf Crund einer Selbst-\nlichkeit durch Grundpfandrecht gesichert war, am\nberechnung als Vorauszahlungen zu entrichten. In\n21. Juni 1948 einer rücker::.tattungsberechtigten\nden Fällen, in denen die nach den Vorschriften des\nPbrson entzogen war, wird durch Rechtsverordnung\nHypothekensicherungsgesetzes und seinen Durch-\nentsprechend den Grundsätzen dieses Gesetzes\nführungsverordnungen zu entrichtenden Leistungen         geregelt.\nnicht ausschließlich aus Zinsen bestanden, sind diese\nLeistungen nach dem in § 105 Abs. l bestimmten                                     § 138\nEndzeitpunkt als Vorauszahlungen auf die in § 106               örtliche Zuständigkeit der Finanzämter\nvorgeschriebem~n Leistungen fortzuentrichten. Vor-          (1) Di ~ örtliche Zuständigkeit der Finanzämter\nauszahlungen sind nur dann nicht zu entrichten,          richtet sich nach der Belegenheit der Grundstücke,\nwenn sich aus den Vorschriften des Gesetzes selbst       bei grund:::tücksgleichen Rechten nach dem Ort, an\nergibt, daß keine Hypothekengewinnabgabe er-             dPrn sie , usgeübt werden, und bei Schiffen und\nhoben wird; aus einer im Gesetz ausgesprochenen          Schiffsbauwerken nach dem Ort, nn dem das Re·\nErmächtigung, nach der eine Ausnahme von der             ~,ister geführt wird. Erstreckt sich das Cnmdstück\nAbgabepflicht durch Rechtsverordnung bestirnrnt          oder dös grundstücksgleiche Recht c1uf di: Bezirk2\nwerden kann, kann die Freiheit von Vornuszahlun-         LH'11rt~r0r Finanzämter, so ist das Finanzamt zu-\ngen nicht hergeleitet werden.                            sl.cindig, auf dessen Bezirk der wertvollste Teil\n(2) Das Finanzamt kann die Vorauszahlun~1en ent-      entfällt.\nsprechend der voraussieht l idH!n endgültigen Höhe          (2) VVar die Reichsmarkverbindlichkeit durch Pi11\nder Leistungen anderweit festsdzen.                      Gesamtgrundpfandrecht an Grundstücken gesichert.\ndie in verschiedenen Fini:lnzi:lmtsbezirken liegen, so\n§ 1:i.s                         ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk dcts\nAbrechnung über die Vorauszahlungen              Cnmdstück mit dem höchsten Einheitswert lieg+.\nEntsprechendes gilt bei Cesarntpfandrechten auf\n(1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis\nSchiffen oder Schiffsbauwerken, für dfä die Register\nzur Bekanntgabe des Abgabebescheids zu Pntrichten\nin verschieJenen Finanzamtsbezirken geführt wer-\nwaren (§ 134), kleiner. als die Summe der Leistungen,\nden. Die Zuständigkeit wird nicht dadurch berührt,\ndie sich nach dem Abgabebescheid (§ 125) für die\ndaß die Abgabeschuld aufgeteilt wird.\nvorangegangenen FälligkPitszcitpunkle ergibt, so ist\nder Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach                                 § 13~\nBekanntgabe des Abgabebescheids nachzuentrichlen\nHeranziehung anderer Stellen als der Finanzämter\n(Nachzahlung). Die Verpflichtung, rückständige Vor-\nbei der Verwaltung der Abgabe\nauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt un-\nberührt.                                                    (1) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer-\n(2j Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis        den, daß\nzur Bekanntgabe des Abgabebescheids entrichtet                   1. die Abgabe an andere Stellen als an die\nworden sind, größer als die Summe der Leistun-                      Finanzämter zu entrichten ist und daß di9\ngen, die sich nach dem Abgabebescheid für die vor-                  an diese Stellen entricht2ten Beträge in be-\nangegangenen Fälligkeits'.l.eitpunkte ergibt, so wird               stimmten Zeitabschnitten abzuführen sind;\nder Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Ab-                  2. diese Stellen auch sonst bei. der Verwal-\ngabebescheids durch Aufrechnung oder Zurückzah-                     tung der Abgabe und bei der Verwaltung\nlung ausgeglichen.                                                  und Verwertung der Grundstücke oder\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,                     sonstigen Vermögensgegenstände, die in\nwenn der Abgabebescheid· durch einen neuen Be-                      der Zwangsversteigerung zur Rettung\nscheid (z. B. Berichtigungsbescheid, Rechtsmittelent-               eines Abgabeanspruchs erworben worden\nscheidung) mit rückwirkender Kraft geändert wird.                   sind, herangezogen werden;","Nr. 34 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18; August- 1952                           48S\n3. auf diese Stellen die Befugnisse, die zur            belegen sind, soweit nicht in den folgenden Vor-\nErfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind,        schriften dieses Titels etwas anderes bestimmt ist.\nübertragen werden.                                    (2) An die Stelle des 20. Juni 1948 tritt der\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Stellen sind bei            24. Juni 1948 und an die Stelle des 21. Juni 1948 der\nder Durchführung der ihnen übertragenen Auf•                    25. Juni 1948, soweit nicht in den folgenden Vor-\ngaben in gleichem Umfang wie die Finanzämter                    schriften dieses Titels etwas anderes bestimmt ist.\nvon der' Zahlung der in der Kostenordnung be-                       (3) Soweit im Gesetz die im Geltungsber~ich des\nstimmten Gebühren befreit. Geben sie an Stelle de·,             Grundgesetzes geltenden Umstellungsvorschriften\nFinanzamts gegenüber Gerichten oder anderen                     angeführt werden, treten an ihre Stelle die in Ber-\nStellen Erklärungen ab, so gelten für die Form die•             lin (West) geltenden Umstellungsvorschriften.\nser Erklärungen die für das Finanzamt geltenden                     (4) In den folgenden Vorschriften dieses Titels\nVorschriften entsprechend.                                      wird das Gesetz über die Umstellung von Grund-\n(3) Die in Absatz 1 genannten Stellen haften für             pfandrechten und über Aufbaugrundschulden vom\ndie Abführung der an sie entrichteten Beträge und               9. Januar 1951 (Verordnungsbl. für Berlin I S. 71)\nfür die ordnungsm~ißige Erlcdiqung der ihnen sonst              als Grundpfandrechtumstellungsgesetz .bezeichnet.\nübertragenen Gesr:häftc.\n§ 143\n§ 140\nHypothekengewinnabgabe\nBeteiligung des Finanzamts bei der Um-\nbei ungesicherten Verbindlichkeiten\nstellung von Grundpfandrechten\nIn § 92 Abs. 1 tritt an die Stelle des § 161 Abs. 2\n(1) § S Abs. 1 Sal.·1. 2 der 40. Durchführungsver-\nNr. 3 und 4 der § 189 Abs. 2 Nr. 3 und 4.\nordnung zum Umstellungsgesetz wird wie folgt\ngeändert:\n§ 144\n„Zur Eintragung eines Uu1stellungsbetrags, der sich\nauf mehr als eine DPutsche Mark für je zehn Reichs-                            Minderung der Abgabeschuld\nmark beläuft, bedarf es ferner der Zustimmung des                       bei Kriegsschäden vor dem 1. April 1949\nFinanzamts.\"                                                        (1) Abweichend von § 142 Abs. 2 tritt in § 100\n(2) § 6 Abs. 1 Satz 3 der 40. Durchführungsver-              Abs. 1 Satz 1 an die Stelle des 21. Juni 1948 der\nordnung zum Umstellungsgesetz wird wie folgt                    1. April 1949.\ngeändert:                                                           (2) An die Stelle des § 100 Abs. 2 Satz 2 treten\n,,Soweit der Streit oder die Ungewißheit die Ab-                folgende Vorschriften:\ngabeschuld für die 1-Iypothekengewinnabgabe be-                 ,, Als Schaden gilt für die Berechnung der Schadens-\nrührt, ist Beteiligter auch das Finanzamt.\"                     quote der Betrag, um den der Einheitswert, der für\ndas Grundstück auf den letzten Feststellungszeit-\n§ 141\npunkt vor dem Schadensfall festgestellt ist, den für\nDurchführungsvorschriften                     den 1. April 1949 geltenden Einheitswert übersteigt.\nDurch Rechtsverordnung können zur Durchfüh-                  An Stelle des für den 1. April 1949 geltenden Ein-\nrung der Vorschriften über die Hypothekengewinn-                heitswerts ist auf Antrag für ein Grundstück, bei\nabgabe Bestimmungen getroffen werden                            dem· eine Grundsteuerbilligkeitsermäßigung wegen\nWertminderung\n1. über die Nichterhebung der Abgabe, soweit\n1. für das Kalenderjahr 1948 oder,\neine vor de!'n 21. Juni 1948 geleistete Zah-\nlung erst nach dem 20. Juni 1948 zu einer                   2. wenn der Schaden im ersten Vierteljahr\nSchuldbefreiung geführt hat oder soweit                        1949 eingetreten ist, für das Kalenderjahr\nauf Grund anderer Umstände wirtschaftli:h                       1949\nkein Schuldnergewinn entstanden ist;               gewährt worden ist, der dabei zugrunde gelegte\n2. über die Durchführung der Veranlagung                Wert anzusetzen;' der Antrag ist spätestens bei Ab-\nund die Erteilung der Abgabebescheide;             gabe der Erklärung über die Höhe der Schuldner-\ngewinne (§ 155 Abs. 2) zu stellen. Unterlag das\n3. zur Oberleitung der Vorschriften des Hy-\nGrundstück der · Abgeltung der Gebäudeentschul-\npothekensicherungsgesetzes in die Vor-\ndungsteuer (Hauszinssteuer), so sind für die Be-\n. schriften dieses Abschnitts; dabei kann auch\nrechnung des Schadens von dem für den 1. April\nbestimmt werden, daß die Grundsätze der\n1949 geltenden Einheitswert oder von dem an seiner\nErlaßregelung (§§ 129 bis 132) ganz oder\nStelle anzusetzenden Wert drei Zehntel des Haus-\nteilweise auch auf Erlaßzeiträume anzu-·\nzinssteuerabgeltungsbetrags abzusetzen, wenn bei\nwenden sind, die vor Inkrafttreten dieses\nder Ermittlung dieses Einheitswerts oder Werts\nGesetzes geendet haben.\nein Hauszinssteuerabgeltungsbetrag berücksichtigt\nwurde.\"\nSIEBENTER TITEL\n§ 145\nS o n d e r v o r s c h r i f t e n f ü r B e r 1 i n (W e s t)      Höhe der Abgabe,schuld bei Verbindlichkeiten\naus der letzten Reichsmarkzeit\n§ 142\nAn die Stelle des § 101 Abs. 1 treten folgende\nAllgemeine Vorschriften                     Vorschriften:\n(1) Die Vorschriften des Ersten bis Sechsten Titels              ,,(1) Ist die Verbindlichkeit nach dem 8. Mai 1945\ngelten auch bei Grundstücken, die in Berlin (West)              entstanden, so sind als Abgabeschuld 20 vom Hun-","484                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\ndert des Betrags der Rcichsmarkverbindlichkeit an-              jährlich nachträglich in Höhe von jährlich 4 vom\nzusetzen. Leistungen auf die Abgabeschuld sind                  Hundert zu verzinsen und in Höhe von jährlich\nnicht zu erbringen. Die Abgabeschuld gilt mit dem               2 vom Hundert zu tilgen. Der Tilgungssatz wird\nInkrafttreten dieses Gesetzes als qetilgt. Die §§ 103           gegebenenfalls so weit ermäßtigt, daß die Jahres-\nund 104 werden nicht angewandl.\"                                leistung neun Zehntel der in § 99 Abs. 2 Satz 2 zu-\ngrunde gelegten Jahresleistung nicht übersteigt; der\n§ 146\nermäßigte TilgLmgssatz wird auf volle Viertel vom\nHerabsetzung der Abgabeschuld                    Hundert aufgerundet. Bei einer Herabsetzung der\nbei Kriegsschäden nach dem 31. März 1949                Abgabeschuld ermäßigen sich die späler fällig wer-\n(1) Abweichend von § 142 Abs. 2 tritt in § 103               denden Leistungen {n demselben Verhältnis.\nAbs. 1 Satz 1 an die Stelle des 20. Juni 1948 der                  (4) In den Fällen\n31. März 1949.\n1. einer Abzahlungshypothek, die nicht unter\n(2) An die Stelle des § 103 Abs. 2 Satz 4 treten\nAbsatz 1 Nr. 2 fällt,\nfolgende Vorschriften:\n2. der Fälligkeitshypothek\n„Schadensquote ist der Hundertsatz, der sich ergibt\naus dem Verhältnis des Schadens                                 ist die Abgabeschuld nach Art einer Tilgungshypo-\n1. zu dem für den 1. April 1949 geltenden Ein-         thek ab 1. Öktober 1948 halbjährlich nachträglich\nheitswert oder                                     entsprechend dem für die Reichsmarkverbindfü h-\nkeit geltenden Zinssatz zu verzinsen und in Höhe\n2. auf Antrag, der spätestens bei Abgabe der\ndes auf volle Viertel aufgerundeten Hundertsatzes\nErklärung über die Höhe der Schuldner-\nzu tilgen, bei dessen Anwendung sie bis zum\ngewinne (§ 155 Abs. 2) zu stellen ist, zu\n30. September 1975 getilgt sein würde, Das gilt\ndem Wert, der einer Grundsteuerbilligkeits-\nauch dann, wenn nach den Bedingungen der Reichs•\nermäßigung wegen Wertminderung für das\nmarkverbindlichkeit in den Fällen der Nr. 1 als\nKalenderjahr 1949 zugrunde gelegt worden\nBeginn der Tilgung und in den Fällen der Nr. 2\nist.\nals Zeitpunkt der Zurückzahlung des ganzen\nUnterlag das Crundstück der Abgeltung der Ge-                   Schuldkapitals ein späterer Zeitpunkt als der\nbäudeentschuldungsteucr (Hauszinssteuer), so sind               31. März 1949 vorgesehen war. Absatz 1 Satz 3 gilt\nvon dem Einheitswert oder Wert drd Zehntel des                   cn !sprechend.\nHauszinssteuerabgol lungsbetra~is ctbzusetzen, wenn\nbei seiner Ermittlung ein I fauszinssteuerabgellungs-               (5)  Der Verzinsung und Tilgung der Abgabe~\nbetrag berücksichtigt worden ist.\"                               schuld nach Absatz 4 kann der aus der öffentlichen\nLast verpflichtete Eigentümer des Grundstücks\n§ 147                           (§ 111) oder der Abgabeschuldner (§ 118) wider-\nsprechen.     Der Wid,?1spruch ist schriftlich binnen\nVerzinsung und Tilgung der Abgabeschuld\neiner Ausschlußfrist von einem Monat nach Bekannt-\nAn die Stelle der §§ 105 und 106 trr~I en die fol-           gabe cles Abgabebescheids beim Finanzamt einzu-\ngenden Vorsduiftcn:                                             legen. \\Vird trist- und Jormge1echt Widerspruch er-\n,, (1) In den Fällen                                         hoben, so gilt für die Verzinsung und Tilgung der\n1. der Tilgungshypothek,                             Abgcibeschulcl Absatz 1 mit folgender Maßgabe:\n2. der AbZühlungshypothek, lwi dN dds\nTil~flrngsbeträc;e, die nuch den Bedingungen der\nSc:huldkapili::tl durch gleichbleibende Raten,    Reichsrnark verbindlich kei t bereits fällig geworden\ndie in re~:ielmäßigen Abständen zu entrich-       wären, sind bis zum 31 Dezember 1952 nach-\nten waren und jcthrlich G vom 1-Iund(~rt des      zuentrichten. Die vor~Jcschriebenen Zinsen sind für\nAusgungskapitals nicht übersteigen, abzu-         die Zeit ab 1. April 1952 zu entrichten.\nzahlen war,                                          (6) Die Fälle, in denen nach den Bedingungen der\nist die -Abgabeschuld cib 1. Juli 1948 vorlwhaltlich             RcichsrnarkverbinJlici1kcit der Beginn der Tilgung,\nder in Absatz 3 getroffenen Bestimmung nach den                  der Be~1inn der Abzahlung, die flüligkeit des ganzen\nBedingungelil der Reichsmarkverbi ndlichkeit zu ver-             Schuldkapitals oder der Beginn der Rentenlei-\nzinsen und zu tilgen. An den Fälligkeitsterminen,                stungen von einer Kündigung abhängig gemacht\ndie den Fälligkeitslerrninen der Rcichsrnarkverbind-             war, werden so behandelt, als ob als Beginn der\nlichkeit entsprechen, sind für die Abgabeschuld                  Leistungen oder als Zeitpunkt der Fälligkeit bei\nneun Zehnt(~ der LeisLungen zu erbringen, die in                 Grundpfandrechten im Sinne der Absätze 1 und 2\nden Bedingungen clE~r Reich~111ark v erbindlichkeit            · der 1. Juli 1948, und bei Grundpfandrechten im\nvorgeschrieben waren. Bei einm l'v1indcrung der Ab-              Sinne von Absatz 4 der 1. Oktober 1948 bestimmt\ngabeschuld nach § 100 rnindert sich die Leistung an              worden wäre.\nVerzinsu_ng und Tilgung in demselben Verh~iltnis,                   (7) Die bis zum 31. März 1952 zu entrichtenden\nin dem die Abgabeschuld gemindcrl wird; Ent-                     Zins- und Tilgungsleistungen gelten als erbracht.\nsprechendes gilt bei einPr 1Jentbsetzung dn Ab-                  Das gilt jedoch nicht für Tilgungsleistungen, die\ngabeschuld nach § 103 und § 104 für dü~ Zinsen und               nach Absalz 5 nachzuenlrichtcn sind.\"\nTilgungsbeträge, die nach dem in § 103 Abs. 5 oder\n§ 104 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt fällig werden.\n§ 148\n(2) In den Fällen der Rentenverbindlichkeit gilt\nAbsatz 1 entsprechend.                                                    Wegfall von Abgabeschulden in der\nZwangsversteigenmg\n(3) In den Fällen der in § 99 Abs. 2 bezeichneten\nVerbindlichkeiten ist die Abgabeschuld nach Art                     An die Stelle des § 110 treten folgende Vor\neiner Tilgungshypothek ab 1.-0ktober 1948 halb-                  schritten:","Nr. 34 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952                                  488\n) Jsl bei einer Zwangsversleigerung vor Inkraft-      (3) Wird in der Zwangsversteigerung kein· Ge-\ntreten dieses Ccsc)!zes die nach dem Grnndpfand-          bot abgegeben, das zur Befriedigung aller nach Ab-\nrechlumstelltrngsgcsetz entstandene Aufbaugrund- , satz 1 vorgehenden Rechte ausreicht, so hat das Ge-\nschuld ausgefallen, so ist insoweit auch die Abgabe-      richt auf Antrag eines Gläubigers eines solchen\nschuld weggefallen.                                       Rechts den Versteigerungstermin aufzuheben und\n(2) Sind in einer vor Inkrafltretcn dieses Gesetzes   einen neuen Termin zur Versteigerung auf einen\nerfolgten Zwangsversteigerung aus dem Versteige-          Ta~ anzusetzen, der mindestens zwei und höchstens\nrungserlös Beträge auf Aufbaugrundschulden zuge-          vier Wochen entfernt ist. Wird in dem neuen Ter-\nteilt worden und sind solche Beträge mil der Maß-         min bis zum Ablauf einer Stunde seit dem Beginn\ngabe hinterlegt worden, daß die Auszahlung nur            der Versteigerung wiederum kein solches Gebot ab-\nmit Genehmigung nach § 19 des Grundpfandrecht-            gegeben, so ist die Versteigerung mit der Maßgabe\numslellun9sgesetz0s 0.rfol9en darf, so gebühr2n           fortzusetzen, daß die öffentliche Last für die noch\ndiese Bclräge als Ab~Jabcleislungen dem Ausgleichs-       nicht fälligen Abgabeschulden ni_cht in das geringste\nfonds.\"                                                   Gebot fällt und daß sie bei Erteilung des Zuschlage;\n§ 149\nnur   insoweit    bestehen    bleibt, als   das  Meistgebot\nnach Befriedigung der vorgehenden Rechte, die\nEnUassuug aus der Haftunu                durch Zahlung zu decken sind, ihren Wert deckt,\nAn die Slellc des § 111 Ahs, 4 tril.L folgc,nde        und in:i übrigen erlischt; § 91 Abs. 3 des Zwangsver-\nVorschrift:                                              steigerungsgesetzes gilt entsprechend. Das Gericht\nhat vor Fortsetzung der Versteigerung auf diese\n,,(4) Ist vor Inkrafltn~len dieses Geselzes ein\nAnderung der Versteigerungsbedingungen sowie\nGrundstücksteil vcrü u ßert und mit Genehmigung\nauf den Betrag und die Zins- und Tilgungs-\nnach § 19 des Crnnclpfondrechiumstc~llungsgesel.zes\nbE!dingungen der noch nicht fälligen Abgabeschulden\naus der Haftung für citw Aufbaugrundschuld ent-          hinzuweisen.\nlassen worden, so 9ill rlie Enl lassung alls der Haf-\ntung auch für clie öffcntlidw Last.\"                        (4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 über\nvorgehende Rechte gelten entsprechend für alle\nbeim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden\n§ 1;i()\nRechte hinsichtlich derjenigen Abgabeschulden, die\nVorgehende Recht.e in der Zwangsversteigerung          auf Grund dieses Cesetzes in Fäl!E~n bestehen, in\nAn die Stelle clf'S § l U trden folgende Vor-          denen     nach  dem   Grundpfandrechtumstellungsgesetz\nschriften:                                                eine   Aufbaugrundschuld       nicht  entstanden    ist. Durch\nRechtsverordnung kann bestimmt werden, daß die\n,,(1) In der ZwanqsvNsleigerunq gc'lH~n dN öffent-     Abgabeschulden in den Fällen, in denen der Gläu-\nlichen Last nach Mc:d~~Jd hP der Absätze 2 und 3          biger der Reichsmarkverbindlichkeit ein Angehöri-\nRechte vor, die einer nach dc~m Grundpfandrecht-          ger der Vereinten Nationen war, so behandelt wer-\numstellungsgeselz PntstdrHienen Aufbaugrundschuid         den, als würen Aufbaugrundschulden entstanden.\nim Range vor9ehen oder vor9ingen oder den\n(5) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten\ngleichen Rang mit einer solchen hc1 ben oder hatten,\nsoweit aus dem Umstellungsfall, auf dem eine solche       auch    für  Rechte,   die  vor   Inkrafttreten   dieses   Ge-\nAufbaugrundschuld beruht, auch die öffentliche Last       setzes   aus  einer Aufbaugrundschuld       hervorgegangen\nentstanden ist. Dieses Vorrecht gilt nicht für Grund-     oder    an  die  Stelle einer   Aufbaugrundschuld        getre-\npfandrechte, die im Zeitpunkt der Beschlagnahme           ten sind oder die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\ndes Grundstücks dem Eigentümer oder einer Person          rechtswirksam       nach    § 24 des Grundpfandrecht-\nzustehen, bei der nach § 11 des Vermögensteuer-           umstellungsgesetzes        an   die  Stelle   einer   Aufbau-\ngesetzes die Voraussetzungen für eine Zusammen-           grundschuld     treten.\nveranlagung mit dem EigentümE)r zur Vermögen-                (6) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten\nsteuer für das Kalenderjahr der Beschlagnahme vor-        ferner für alle beim Inkrafttreten dieses Gesetzes\nliegen. Ob ein Recht der öffentlichen Last vorgeht,       bestehenden Rechte, die einem aus einer Aufbau-\nwird von den ordentlichem Gerichten entschieden.          grundschuld hervorgegangenen oder an ihre Stelle\n(2) In der Zwangsversteigerung sind aus dem            getretenen     Recht   im  Range    nachgehen,    soweit    die\nGrundstück zu befriedigen                                 öffentliche    Last  und   das  vordem    als  Aufbaugrund-\nschuld entstandene Recht auf demselben Umstel-\n1. vor allen fälligen Abgabeleistungen: die      lungsfall beruhen.\"\nin § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Zwangsversteige-\n§ 151\nrungsgesetzes genannten Ansprüche aus\nRechten, die nach Absatz 1 des vorliegen-                          Zwangsverwaltung\nden Paragraphen vorgehen, und                    An die Stelle des § 114 Abs. 1 tritt folgende\n2. vor allen in der Rangklasse 7 stehenden       Vorschrift:\nAbgabeleistungen und vor den auf die Ab-         ,,In der Zwangsverwaltung gelten die Vorschrif-\ngabeschuld zu erbringenden fälligen Kapi-     ten des§ 112 Abs. 1 und 4 und des § 150 Abs. 1, 2,\ntalleistungen, die nicht zur allmählichen     4, 5 und 6 entsprechend.\"\nTilgung der Abgabeschulden als Zuschlag\nzu den Zinsen wiederkehrend zu entrichten                                  § 152\nsind: die in § 10 Abs. 1 Nr. 8 des Zwangs-\nversteigerungsgesetzes      genannten   An-             Weiteres Vorrecht für Aufbaukredite\nsprüche aus Rechten, die nach Absatz 1 des       (1) Ein Vorrecht mit der in § 116 Abs. 1 und -4\nvorliegenden Paragraphen vorgehen.            vorgeschriebenen Wirkung ist auf Antrag ferner","486                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nzu    bewilligen, wenn ein Grundpfandrecht zur                   treten sind oder die nach Inkrafttreten dieses\nSicherung eines Kredits, der                                     Gesetzes rechtswirksam nach § 24 des Grund-\n1. der Herstellung, Wiederherstellung oder                pf andrechtumstellungsgesetzes an die Stelle\nErhaltung überwiegend für Wohnzwecke                   einer Aufbaugrundschuld treten.\"\nbestimmter Gebäude oder Gebäudeteile auf            (2) Bei   Anwendung des § 129 Abs. 2 Nr. 2 b\ndem belasteten Grundstück oder auf einem        sind die Zinsen für diejenigen in vorstehen-\nanderen Grundstück in Berlin (West) oder         dem Absatz 1 bezeichneten Rechte, bei denen der\n2. der I-ferstellung, Wiederherstellung oder        Kredit für\nErhaltung überwiegend für eine gewerb-                   1. ein anderes in Berlin (West) belegene::;\nliche, freiberufliche oder sonstige wirt·                   Grundstück des Eigentümers des belasteten\nschaftliche Tätigkeit bestimmter Gebäude                    Grundstücks oder\noder Gebäudeteile auf dem belasteten\nGrundstück oder auf einem anderen Grund-                 2. ein in Berlin (West) belegeries Grundstück\nstück in Berlin (West) oder                                 einer Person, bei der nach § 11 des Ver-\nmögensteuergesetzes die Vorausset:z;ungen\n3. der Gründung, Erhaltung oder Entwicklung\nfür eine Zusammenveranlagung mit dem\neines gewerblichen oder sonstigen wirt-\nEigentümer des belasteten Grundstücks\nschaftlichen Betriebs oder eines freien\nvorgelegen haben,\nBerufs\nverwendet worden ist, insoweit nicht abzugsfähig,\ndient, bis zum 31. März 195G bestellt und diese\nals sie nach Maßgabe einer Ertragsberechnung (§ 129\nZweckbestimmunu tlurch (!ine besondere Bescheini-\nAbs. 1 bis 4) aus den Erträgen des Grundstücks auf-\ngung nachgew iesC'n wird. Das Vorrecht erlischt in\ngebracht werden können, für das der Kredit ver-\ndem Umfange, in d<·m diP Verpflichtung aus dem\nwendet worden ist. § 129 Abs. 2 Nr. 2 b\nKredit untergeht.\nist jedoch ohne die Besonderheit des Satzes 1 an-\n(2) Pür die Lrteilunq der in Absatz 1 genannlen         zuwenden, wenn sich die Erträge des Grundstücks,\nBescheinigung ist in dem FcillPn des AbsatzC:s 1           für das der Kredit verwendet worden ist, infolge\nNr. 1 der Senator Jür l:fou- und Wohnungs-                 der Art seiner Benutzung nicht hinreichend bestimmt\nwesen und in den Füll\\'11 d<·s Absatzes 1 Nr. 2            von sonstigen Erträgen oder Vvirtschaftsergebnissen\nund 3 der Senator für Wirb< hd ! t und füni:ihrung         abgrenzen lassen.\nzuständig. Die §§ 4 und 5 der Ersien Dmchführunus-\nverorclnung zum C nind pfi.i nd r(•ch tu msLcllungsgesetz     (3) Mit der sich aus § 129 Abs. 2 Nr. 2 b und aus\nvom 2. Mcü 1951 (CPsctz- und Verordnungsbl. für            dem vorstehenden Absatz 2 ergebenden Einschrän-\nBerlin S. 334) gellen entsprechend.                        kung sind die Zinsen ohne weiteres abzugsfähig,\nwenn durch den Senator für Bau- und Wohnungs-\n§ 153                            wesen vor Inkrafttreten des Ersten Wohnungsbau-\ngesetzes in Berlin ein Förderungsschein für die bau-\nGrundbuchvermerk über das Vorrecht\nliche Maßnahme erteilt worden ist.\n§ 117 gilt entsprechend für t'in Vorrecht, das in\n(4) Die ßpsc:hränkungen des § 129 Abs. 5 Nr. 2,\n§§ 150 bis 152 gere9elt ist.\nsoweit e:s sich um bebaute Grundstücke handelt, so-\nwie des § 129 Abs. 6 gelten nicht bis zum 31. März\n§ 154                            1956.\nAbgabeschuldner bei Veräußerung des                                          § 1.57\nGrundstücks vor Inkrafttre1Pn des Gesetzes\n\\Veitergehender Erlaß bei Aufbaukrediten\n(1) § 118 Ab,;. 1 wird ni(ilt <1tHJl·wandt.\n(1} Als abzuosfähig im Rahmen der Ertragsberech-\n(2) In§ 118 Abs. 2. Nr. 3 !t(1(•11 dfl die Stelle der\nWorte „nach dPn Vorschritten d(•s; Hypoth<'kensiche-       nunq nach § 129 können auch die Zinsen für ein\nrungsgesetzes kPi11e Umstellt111<1sgrunclschuld\" die       Grundpfcmdrecht zur Sicherung eines solchen Kredits\nWorte „nach den Vorschriften des Grundpfandrecht•          anerkannt werden, der zur Durchführung der in\n§ 116 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten baulichen Maß-\numstellungsgcsetzes keine Aufbaugrundschuld\".\nnahmen auf\n§ 155                                    1. einem anderen in Berlin (West) belegenen\nGrundstück des Eigentümers des belasteten\nErklärungspflicht\nGrundstücks oder\n(1) § 124 wird nicht an~wwandt.                                 2. einem in Berlin (West) belegenen Grund-\n(2) Im Verwaltungswcue können Vorschriften                         stück einer Person, bei der nach § 11 des\nerlassen werden, in welchen Fiillen, bis zu welchem                   Vermögensteuergesetzes die Voraussetzun-\nZeitpunkt und von wem eine Erklärung über di~                         gen für eine Zusammenveranlagung mit\nHöhe des Schuldnergewinns abzugeben ist.                              dem Eigentümer des belasteten Grundstücks\nzur Vermögensteuer vorliegen,\n§ 156\ndient, vorausgesetzt, daß der Kredit bis zum 31. März\nErlaß wegen ungünstiger Ertragslage               1956 aufgenommen worden ist.\n(1) An die Stelle des § 129 Abs. 2 Nr. 1 c tritt           (2) Nicht abzugsfähig sind jedoch die Zinsen für\nfolgende Vorschrift:                                      die in Absatz 1 bezeichneten Rechte insoweit, als\n.c) für Rechte, die vor In.krafttreten dieses Gesetzes    sie nach Maßgabe einer Ertragsberechnung (§ 129\naus einer Aufbaugrundschuld hervorgegangen           Abs. 1 bis 4) aus den Erträgen. des Grundstücks auf-\noder an die Stelle einer Aufbaugrundschufd ge-      gebracht werden können, für das der Kredit ver-","NL 34 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952                         487\nwendd worden ist. In den PäHen, in denen sich die      äußerung folgenden Kalendervierteljahrs ab Vor-\nErträgnisse des Grundstücks, für das dc~r Kredit ver-  auszahlungen in der sich aus Absatz 2 ergebenden\nwendet worden ist, infolge der Art seiner Benutzung    Höhe zu entrichten.\nnicht hinreichend bestimmt von sonstigen :Erträgen        (6) Macht der Abgabeschuldner glaubhaft, daß\noder Wirtschaftsergebnissen abgrenzen lassen, gel-     die Leistungen auf die Abgabeschuld um mehr als\nten für die Abzugsfähigkeit der Zinsen die allge-      20 vom Hundert niedriger sein werden als die Be-\nmeinen Grundsütze des § 129 Abs. 2 Nr. 2 h ent-        trag,:, die nach den Absätzen 1 bis 5 zu entrichten\nsprechend.                                             sind, so sind die Vorauszahlungen auf den Betrag\n(3) Die Zinsen für ein Grundpfandrecht der in       der auf die voraussichtliche Abgabeschuld zu ent-\n§ 116 Abs. 1 bezeichneten Art sind ohne weiteres       richtenden Leistungen herabzusetzen.\nals abzugsfähig anzuerkennen, wenn durch den Se-          (7) Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen\nnator für Bau- und Wohnungswesen vor Inkraft-          entsprer;:hend der Höhe der ·Leistungen auf die\ntreten des Ersten Wohnungsbaugesetzes in Berlin        voraussichtliche Abgabeschuld auch dann anderweit\nein Förderungsschein für die bauliche Maßnahme         festsetzen, wenn die Voraussetzungen des Ab-\nerteilt worden ist Dasselbe gilt in den Fällen des     satzes 6 nicht vorliegen.\nAbsatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der sich aus Absatz 2\nergebenden Einschränkung.                                                         § 159\n(4) § 130 Abs. 3 gilt nicht, wenn ein Vorrecht für          Abrechnung über die Vorausz nhlungen\nden Fall der Zwangsvo11streckung ausschließlich\nnach § 152 bewilligt worden ist.                          § 135 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend für die Ab-\nrechnung der Vorauszahlungen nach § 158.\n§ 158                                                   § 160\nVorauszahlungen in Berlin (West)             Hypothekengewinnabgabe bei Verbindlichkeiten,\n(1) Abweichend von § 1~M sind ab 1. April 19~>2     die an grundstücksgleich~n Rechten, Schiffen oder\nbis zur Bekanntgabe des Abgabebes·cheids (§ 125)                  Schiffsbauwerken gesichert waren\nVorauszahlungen auf die in Berlin (West) zu ent-\n§ 136 wird nicht angewandt.\nrichtende Hypothckenuewinnabgabe nach Maßgabe\nder folgenden Vorschriften zu entrichten.\n(2) Die ab 1. April 1952 zu entrichtende Uber-                        DRITTER ABSCHNITT\ngangsabgabe für den nicht aus Betriebsgrundstücken\nbestehenden Grundbesitz in Berlin (West) gilt als                        Kreditgewinnabgabe\nVorauszahlung auf die Hypothekengewinnabgabe                                  ERSTER TITEL\nbei einem Grundbesitz mit einem\nBelastungsgrad von             in Höhe von                   Vorschriften für den\nGeltungsbereich des Grundgesetzes\n00/o           00/o\nmehr  als  00/o bis  50/o          10°/o                                  § 161\nmehr  als  5°/o bis 10°/o          30°/o                              Abgabepflicht\nmehr  als 10°/o bis 200/o          500/o          (1) Der Kreditgewinnabgabe unterliegt jeder ge-\nmehr  als 200/o bis 300/o          700/o       werbliche Betrieb im Sinne des Bewertungsgesetzes,\nmehr  als 300/o bis 500/o          800/o       der eine Eröffnungsbilanz in Df;utscher Mark nach\nmehr  als 50°/o bis 700/o          90°/o       den Vorschriften des 0-MarkbilanzgE:setzes für den\n21. Juni 1948 (oder nach § 3 Abs. 4 des D-Mark-\nmehr  als 700/o bis 800/o          950/o\nbilanzergänzungsgesetzes auf einen abweichenden\nmehr  als 800/o bis 900/o          970/o        Stichtag)· aufzustellen verpflichtet ist oder für die\nmehr  als 900/o                   1000/o.      steuerliche Gewinnermittlung aufgestellt hat.        ·\n(3) Ist im Falle der Veräußerung eines Grund-         (2) Der Kreditgewinnabgabe unterliegrn nicht\nstücks in Berlin (West) vor Ablauf des Kalender-              1. Unternehmen, deren DM-Eröffo,mgsbilanz\nvierteljahrs, in dem dieses Gesetz im Land Berlin                nach den Vorschriften der 42., 43. oder\nin Kraft gesetzt wird, die Ubergangsabgabe auf den               44. Durchführungsverordnung. zum Um~\nVeräußerer und den Erwerber aufgeteilt worden, so                stellungsgesetz aufzustellen ist (Geld-\ngilt die vom Erwerber zu entrichtende Ubergangs-                 institute, Versicherungsunternehmen und\nabgabe in voller Höhe als Vorauszahlung auf die                  Bausparkassen); dies gilt bei GeUinstituten\nHypothekengewinnabgabe.                                          mit bankfremdem Geschäft, die nach der\n(4) Die Beträge, die nach den Absätzen 2 und 3                48. Durchführungsverordnung zum Um-\nals Vorauszahlungen auf die Hypothekengewinn-                    stellungsgesetz getrennte Vermögensüber-\nabgabe gelten, sind bis zur Bekanntgabe des                      sichten für das Bankgeschäft und für das\nAbgabebescheids (§ 125) über die Hypotheken-                      bankfremde Geschäft auf den 21. Juni 1948\ngewinnabgabe weiter zu entrichten.                                aufstellen, nur für das Bankgeschäft;\n2. Betriebe gewerblicher Art von       Körper-\n(5i Wird ein Grundstück nach Ablauf des\nschaften des öffentlichen Re thts;\nKalendervierteljahrs, in dem dieses Gesetz im Land\nBerlin in Kraft gesetzt wird, veräußert, so hat der           3. Wohnungs- und Siedlungsunternehmen im\nErwerber' vom Beginn des auf den Tag der Ver-                     Sinne des § 9 der Verordnung zur Durch-","488                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nführung des Körperschaftsteuergesetzes                      vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I\nin der Fassung vom 28. Dezember 1950                        S. 1058) entstanden sind und nicht bereits\n(B undesg cse tz bl. 1951 I S. 38);                        unter Nr. 3 fallen. Voraussetzung ist,\n4. Unternehmen, deren Hauptzweck die Ver-                      daß der Anteil dieses Gesellschafters am\nmietung oder Verpachtung eigenen Grund-                    21. Juni 1948 mindestens 10 vom Hundert\nbesitzes ist, soweit sie nicht schon unter                 des Kapitals der Gesellschaft betragen hat;\nNr. 3 fallen.                                            5. Schuidnergewinne aus einer bis zum In-\nkrafttreten dieses Gesetzes rechtswirksam\n§ 162                                    gewordenen Herabsetzung von Verbind-\nBemessungsgrundlage                                 lichkeiten im Wege der richte~lichen Ver-\ntragshilfe. Der Herabsetzung im Wege der\n_Bemessungsgrundlage ist der Mehrbetrag (Ge-                        richterlichen Vertragshilfe wird eine Herab-\nwinnsaldo) an Schuldnergewinnen (§ 163) gegen-                        setzung durch Parteivereinbarung gleich-\nüber den Gläubigerverlusten (§ 164) nnd den Be-                       gestellt, wenn das Ausmaß der· Herab-\ntriebsverlusten (§ 16')).                                              setzung unter Berücksichtigung aller in\nBetracht kommenden Umstände das an-\n§ 163\ngemessene Maß offenbar nicht überschrei-\nSchuldnergewinne                                   tet. Von der zuständigen Aufsichtsbehörde\ngenehmigte Parteivereinbarungen über die\n(1) Schuldner9ewinn ist der Betrag, um den der\nHerabsetzung von Verbindlichkeiten gegen-\nin der steuerlich<·n RM-Schlußbilanz ausgewiesene\nüber Geldinstituten, Versicherungsunter-\nWert einer Reichsmarkverbindlichkeit im Sinne des\nnehmen und Bausparkassen sind anzu-\n§ 13 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes den Ansatz i.n\nerkennen.\nder steuerlichen DM-Eröffnungsbilanz übersteigt.\nVerbindlichkeiten aus empfangenen Anzahlungen                          Durch Rechtsverordnung kann bestimmt\nwerden den Reichsmarkverbindlichkeiten gleich-                         werden, in welchen Fällen und in welchem\ngestellt.                                                              Ausmaß Herabsetzungen umgestellter Ver-\nbindlichkeiten zu berücksichtigen sind, die\n(2) Ist bis zur Aufstellung der DM-Eröffnungs-\nnach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nbilanz eine Verbindlichkeit durch Parteiverein-\nwirksam werden.\nbarung höher festgesetzt worden, als dem gesetz-\nlichen Umstellungsverhältnis entsprechen würde,                        Durch Rechtsverordnung kann ferner be-\nso ist die Vereinbarung bei der Ermittlung des                         stimmt werden, unter welchen Voraus-\nSchuldnergewinns nicht zu berücksichtigen, wenn                        setzungen auch Schuldnergewinne außer\ndas Ausmaß der Höherfestsetzung unter Berück-                          Betracht zu lassen sind, die dadurch ent-\nsichtigung aller in Betrncht kommenden Umstände                        standen sind, daß ihrem Bestand oder\ndas angemessene Maß offenbar überschreitet.                            ihrer Höhe nach umstrittene Reichsmark-\nverbindlichkeiten auf einen Betrag in\n(3) Außer Betracht zu lassen sind\nDeutscher Mark festgesetzt werden, der\n1. Scl.uldnergcwinne aus der Umstellung von                     weniger als ein Zehntel des in der steuer-\nVerbindlichkeiten eines Betriebs gegen-                     lichen RM-Schlußbilanz angesetzten Reichs-\nüber einer für die Zugehörigen des Be-                      markbetrags ausmacht.\ntriebs lH~stimmten rechtsfähigen Pensions-\n(4) Soweit für die Umstellung einer Verbindlich-\nkasse oder ähnlichen rechtsfähigen Kasse\nkeit das in Berlin (West) geltende Umstellungs-\nim Sinne des § 18 Abs. l Nr. 15. Als Kas··\nrecht maßgebend ist, tritt an die Stelle des § 13\nsen in diesem Sinne gelten auch solche\nAbs. 3 des Umstellungsgesetzes der § 26 der Ber-\nKassen, deren Träger mehrere Geschäfts-\nliner Umstellungsverordnung vom 4. Juli 1948 (Ver-\nbetriebe desselben Wirtschaftszweigs sind\nordnungsbL für Groß-Berlin 1948 I S. 374).\n(Gruppenkassen);\n2. Schuldnergewinne aus der Umstellung,                                        § 164\nHerabsetzung oder Neuberechnung von                                   Gläubigerverluste\nVerbindlichkeiten einer Personengesell-\nschaft (§ 56 Abs. 1 Nr. 7 des Bewertungs-            (1) Gläubigerverlust ist der Betrag, um den der\ngesetzes) gegenüber ihren Gesellschaftern,        in der steuerlichen RM-Schlußbilanz ausgewiesene\nsowie entsprechende Schuldnergewinne              vVert für Bargeld, für ein Guthaben, einen Scheck,\naus Verbindlichkeiten des Gesellschafters         einen Wechsel, eine Forderung oder ein festverzins-\ngegenüber der Gesellschaft;                       liches Wertpapier den entsprechenden Ansatz in\nder steuerlichen DM-Eröffnungsbilanz übersteigt; zu\n3. Schuldnergewinne        aus der Umstellung von     berücksichtigen sind nur auf Reichsmark lautende\nVerbindlichkeiten,      die in der steuerlichen   Werte. Forderungen aus geleisteten Anzahlungen\nRM-Schlußbilanz        als verdecktes Stamm-      werden den Reichsmarkforderungen gleichgestellt.\nkapital behandelt      worden sind;\n(2) Ist bis zur Aufstellung der DM-Eröffnungs-\n4. Schuldnergewinne aus der Umstellung von            bilanz eine Forderung .durch Parteivereinbarung\nVerbindlichkeiten einer Kapitalgesellschaft       niedriger festgesetzt worden, als dem gesetzlichen\ngegenüber einem Gesellschafter, soweit die        Umstellungsverhältnis· entsprechen würde, so ist die\nVerbindlichkeiten aus einem Darlehen im           Vereinbarung bei der Ermittlung des Gläubigerver-\nSinne des § 3 Abs. 1 oder des § 6 Abs. 1          lustes nicht zu berücksichtigen, wenn das Ausmaß\nNr. 3 des Kapitalverkehrsteuergesetzes            der Herabsetzung unter Berücksichtigung aller in","Nr. 34 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952                          489\nBetracht kommenden Umstände das angemessene                übersteigt. Bei einem vom Kalenderjah~ abweichen-\nMaß offenbar überschreitet.                                den Wirtschaftsjahr tritt an die Stelle des 1. Januar\n(3) Außer Betracht zu lassen sind                       1945 der Beginn des im Kalenderjahr 1945 enden•\nden Wirtschaftsjahrs.\n1. Gläubigerverluste aus der Umstellung von\nForderungen einer rechtsfähigen Pensions           (2) Hat der Betriebsinhaber vom 21. Juni 1948 den\nkassc oder ähnlichen Kasse im Sinne des        Betrieb erst nach dem 1. Januar 1945 entgeltlich\n§ 18 Abs. 1 Nr. 15 gegenüber dem Betrieb,\nerworben, so sind nur di~ für die Zeit seit dem\nfür dessen Zugehörige die Kasse bestimmt       Erwerb des Betriebs festgestellten Verluste und\nist. Als Kassen in diesem Sinne gelten auch    Gewinne zu berücksichtigen.\nsolche Kassen, deren Träger mehrere Ge-\nschäftsbetriebe desselben Wirtschaftszweigs                               § 167\nsind (Gruppenkassen);                                 Berücksichtigung von Vermögensverlusten\n.2. Gläubigerverluste uus der Urn~tellung,             (1) \\'Var der Wert des Betriebs u1 dem für die\nHernbsetzung oder Neuberechnung von For·       DM-Eröffnunusbilanz maßgebenden Stichtag gerin-\nderungen einer Personengesellschaft (§ 56      ger als am 1. Januar 1940, so mindert sich der\nAbs. 1 Nr. 7 des Bewerlungsgesetzes) gegen-    Gewinnsaldo (§ 162) nach Maßgabe der Absätze 2\nüber ihren Gesellschaftern sowie ent-          bis 5.\nsprechende Gläubigc>rvcrlustc aus Forde-\n(2) .Absatz · 1 gilt nur, wenn der Betriebsinhaber\nrungen des Gesellschafters an die Gesell-\nschaft;                                        während des ganzen Vergleichszeitraums derselbe\ngeblieben ist (Inhaberidentität). Bei. natürlichen Per-\n3. Gläubigerverlusle aus der Umstellung vo::1      sonen gilt die Inhaberidentität auch dann als ge-\nForderungen, wenn die gegenüberstehen··        w~hrt, wenn der Betrieb unentgeltlich (z.B. durch\nden Verbindlichkeilcn beim Schuldner in        Erbschaft oder Schenkung) vom Inhaber am 1. Januar\nder steuerlichem RM-Schlußbilanz als ver·      1940 auf den Inhaber am 21. Juni 1948 übergegangen\ndecktes Stammkapital behandelt worden          ist. Durch Rechtsverordnung kann bestimnJt werden.\nsind;                                          unter welchen ·vorc1.ussetzungen trotz Wechsels in\n4. Gläubigerverluste aus der Umstellung von        der rechtlichen Form des Betriebs Inhaberidentität\nForderungen eines Gesellschafters gegen-       anzuerkennen ist und unter welchen Voraus-\nüber einer Kapitalgesellschaft, soweit die     setzungen bei Wechsel von Mitunternehmern oder\nForderungen aus einem Darlehen im Sinne        bei Anderung der Beteiligungsverhältnisse Inhaber-\ndes § 3 Abs. 1 oder des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des   identität zu verneinen ist.\nKapital ver k ehrsteuerges etze s  entstanden     (.3) Der Gewinnsaldo wird um die Rückgangs-\nsind und nicht bereits unter Nr. 3             quote gemindert. Als Rückgang gilt der Betrag, um\nfallen. Voraussetzung ist, daß der Anteil      den der Wert des Betriebs am 1. Januar 1940 den\ndieses Gesellschafters am 21. Juni 194!3       Wert an dem für die DM-Eröffnungsbilanz maß-\nmindestens 10 vom Hundert des Kapitals         gebenden Stichtag übersteigt. Rückgangsquote ist\nder Gesellschaft betragen hat;                 das Verhältnis des Rückgangs zum Wert am\n5. Gläubigerverluste aus Forderungen an das        1. Januar 1940.\nDeutsche Reich auf Grund der Kriegssach-          (4) Als Wert des Betriebs am 1. Januar 1940 gilt\nschäden verordn ung.                     ·     der auf diesen Zeitpunkt festgestellte Einheitswert\nmit folgenden Anderungen:\n§ 165\nSchuldnergewinne und Gläubigerverluste                      1. Dem Einheitswert      des Betriebs   werden\nin besonderen Fällen                              zugerechnet\nDur~h R~chtsverordnung können die erforder-                        a) die nach § 60 des Bewertungsgesetzes\nlichen Vorschriften erlassen werden über die Be-                         außer Ansatz gebliebenen Beteiligungen;\nrechnung der Schuldnergewinne und Gläubigerver-                       b) die Werte (Teilwerte) von Betriebsver-\nluste für die Fälle, in denen                                            mögensteilen, die sich im Ausland be-\n1. zwar      eine steuerliche DM-Eröffnungsbilanz,                    funden haben, z. B. die Werte von aus-\njedoch keine steuerliche RM-Schlußbilanz voi-.:.                   ländischen Betriebstätten und von Be-\nliegt,                                                             teiligungen an ausländischen Gesell-\n2. ein Betrieb seine DM-Eröffnungsbilanz nach § 3\nschaften, soweit sie nach besonderer\nAbs. 4 des D-Markbilanzergänzungsgesetz_es                         V:ereinbarung mit anderen Staaten oder\nauf Grund von Verwaltungsanweisun-\nauf einen späteren Zeitpunkt als den 21. Juni\n1948 aufgestellt hat.                                              gen außer Ansatz geblieben sind;\nc) der Gewinnsaldo (§ 162);\n§ 166\nd) die Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 1\nAbzug von Betriebsverlusten                                Satz 3 des Einkommensteuergesetzes,\n(1) Bei der Ermittlung des Gewinnsaldos (§ 162)                       die dem Betrieb nach dem 31. Dezem•\nist abzuziehen die Summe der für die Zeit vom                            ber 1939 oder nach dem für die Ein-\n1. Januar 1945 bis zum 20. Juni 1948 nach den Vor-                       heitsbewertung auf den 1. Januar 1940\nschriften des Einko1nmensteuerrechts festgestellten                      maßgebenden abweichenden Abschlu.ß-\nVerluste des Betriebs, soweit sie die Summe c1.er für                    tag bis zum 20. Juni 1948 zugeflossen\ndiesen Zeitraum festgestellten Gewinne des Betriebs                      sip.d.","490                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n2. Die Summe des Einheitswerts und der            satzes 2 gemeinsam von der natürlichen Person und\nHinzurechnungen wird gekürzt um               allen Gesellschaften· zu stellen, deren Betriebe ,1ach\na) die Schulden, die mit den unter Nr. 1 a    Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 1 bis. 3 in die Zusam-\nund 1 b genannten Wirtschaftsgütern in    menfassung einzubeziehen sind.\nwirtschaftlichem Zusammenhang gestan-\nden haben und wegen des Nichtansatzes                              § 169\ndieser Wirtschaftsgüter bei der·· Fest-\nZusammenfassung mehrerer Gesellschaften\nstellung des Einheitswerts ebenfalls\naußer Ansatz geblieben sind;                 (1) War. dieselbe natürliche Person oder dieselbe\nb) die Entnahmen im Sinne des § 4 Abs. 1'     Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-\nSatz 2 des Einkommensteuergesetzes,       gensmasse oder waren dieselben natürlichen Per-\ndie nach dem 31. Dezember 1939 oder       sonen, Körpersd;iaften, Personenvereinigungen oder\nnach dem für die Einheitsbewertung -      Vermögensmassen am 21. Juni 1948 an mehreren\nauf den 1. Januar 1940 maßgebenden        der Abgabe unterliegenden Gesellschaften (Per-\nabweichenden Abschlußtag bis zum          sonengesellschaften oder Kapitalgesellschaften) un-\n20. Juni 1948 erfolgt sind, soweit sie    mittelbar oder mittelbar jeweil's mindestens zu\ndie steuerlichen Gewinne dieses Zeit-     90 vom Hundert beteihgt, so sind auf Antrag für\nraums übersteigen.                        die Bemessung der Kreditgewinnabgabe entweder\n(5) Als Wert des gewerblichen Betriebs an dem                 1. alle Betriebe als ein einheitlicher Betrieb\nfür die DM-EröiJJ1ungsbilanz maßgebenden Stichtag                   zu behandeln. In diesem Falle ist § 167 rrnr\ngilt der sich für diesen Zeitpunkt nach den Grund-                  dann anwendbar, wenn alle Betriebe be-\nsätzen der Einheitsbewertung in Verbindung mit                      reits am 1. Januar 1940 bestanden haben\n§ 75 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes ergebende                      und wenn für alle Betriebe InhaberideYiti-\nWert; nicht zu berücksichtigen ist dabei die Ab-                    tät nach § 167 Abs. 2 gegeben ist;.\ngabeschuld aus der Kreditgewinnabgabe. AbsQ-tZ 4                    oder\nNr. 1 a, 1 b und 2 a ~Jilt entsprechend.\n2. nur diejenigen Betriebe, die bereits om\n1. Januar 1940 bestanden haben und für\n§ 198\nwelche Inhaberidentität nach § 167 Abs. 2\nZusammenfassung mehrerer Betriebe,                         gegeben ist, als ein einheitlicher Betrieb\ndie derselben natürlichen Person gehören                     und die übrigen Betriebe einzeln zu Ge-\n(1) Gehörten am 21. Juni 1948 derselben natür-                   handeln;\nlichen Person mehrere nach § 161 der Kredit-                        oder\ngewinnabgabe unterliegende Betriebe, so sind auf                3. die zwischen einzelnen Betrieben bestehen-\nAntrag für die Bemessung der Kreditgewinnab-                       den Forderungen und Verbindlichkeiten\ngabe entweder                                                       bei der Ermittlung der Gewinnsalden\n1. alle Betriebe als ein einheitlicher Betrieb              (§ 162) außer Ansatz zu lassen und die\nzu behandeln. In diesem Falle ist § 167                  Betriebe einzeln zu behand~ln.\nnur dann anwendbar, wenn alle Betriebe           (2) Der Antrag ist gemeinsam von allen Gesell-\nbereits am 1. Januar 1940 bestanden haben     schaften zu stellen, deren Betriebe nach Maßgabe\nund wenn für alle Betriebe Inhaberidenti-\ndes Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 in die Zusammenfassung\ntät nach § 167 Abs. 2 gegeben ist;\neinzubeziehen sind.\noder\n§ 170\n2. nur diejenigen Betriebe, die bereits am\n1. Januar 1940 bestanden haben und für                     Personeneinheit bei Ehegatten\nwelche Inhaberidentität nach § 167 Abs. 2\nEhegatter,, die zur Vermögensabgabe zusammen\ngegeben ist, als ein einheitlicher Betrieb    zu veranlagen sind, gelten für die Kreditgewinn-\nund die übrigen Betriebe einzeln zu           abgabe als eine Person.\nbehandeln;\noder\n§ 171\n3. die zwischen einzelnen •. Betrieben _ be-                   Aufteilung des Gewinnsaldos\nstehenden Forderungen 1 un9 Verbindlich-             bei Zusammenfassung mehrerer Betriebe\nkeiten bei der• Ermittlung der Gewinnsal-\nden (§ 162) außer Ansatz zu lassen und           Werden mehrere Betriebe nach den Vorschrift,~n\ndie Betriebe einzeln zu behandeln.            der §§ 168 und 169 als ein einheitlicher Betrieb an-\ngesehen, _so ist der sich f.ür den einheitlichen Be-\n(2) Gehörten am 21. Juni 1948 derselben natür-\ntrieb ergebende Gewinnsaldo, in den Fällen des\nlichen Person ein oder mehrere der Abgabe unter-\n§ 167 der geminderte Gewinnsaldo, auf die einzel-\nliegende Betriebe und war diese Person zugleich\nnen Betriebe nach dem Verhältnis der sich für s:e\nan einer oder mehreren der Abgabe unterliegenden\nergebenden Mehrbeträge an Schuldnergewinnen\nGesellschaften (Personengesellschaften oder Kapi-\ngegenüber Gläubigerverlusten aufzuteilen.          Auf\ntalgesellschaften) unmittelbar oder mittelbar jeweils\nVerlangen der nach § 168 Abs. 3 oder § 169 Abs. 2\nmindestens zu 90 vom Hundert beteiligt, so Jilt\nAntragsberechtigten ist eine andere Aufteilu:ig\nAbsatz 1 entsprechend.\nvorzunehmen, wenn die Aussichten für die Ver-\n(3) Der Antrag ist in den Fällen des Absatzes 1       wirklichung des Abgabeanspruchs dadurch nkht\nvon der natürlichen Per$on, in d.en Fällen des Ab-       wesentlich verschlechtert werden.","Nr. 34 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952                            491\n§ 172                                                        § 178\nAbgabeschuld, Freibetrag                            Sofortige Fälligkeit bei Abwanderung\nAbgabeschuld ist der auf den einzelnen Betrieb          (1) Wenn         eine natürliche Person, die Kredit-\nnach Maßgabe der §§ 162 bis 171 entfallende             gewinnabgabe schuldet, ihren Wohnsi.tz oder ihren\nwinnsaJdo, soweit er 1000 Deutsche Mark (Frei„          gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des\nbetrag) übersteigt.                                     Ci ,,.nclq1esf:~tz(~S oder in Berlin (West) aufgibt oder\naufgegeben hat, wird die Abgabeschuld in Höhe\n§ 173                          ihres jeweiligen Ab1ösungswerts (§ 199) sofort,\nEntstehung der Abgabeschuld                  frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Be-\nDie Abgabeschuld gilt 'als zu Beginn des 21. Juni    scheids über die Kreditgewinnabgabe, fällig. Liegen\n1948 entstanden.                                        zugleich die Voraussetzungen des § 177 vor, so ist\ndjeser anzuwenden.\n§ 174                             (2) Das Finanzamt hat die Fortentrichtung der\nAbgabeschuldner                      Vierteljahrsbeträge zu gestatten, wenn die Aus-\nsichten für die Verwirklichung des Abgabe-\nAbgabeschuldner ist der Betriebsinhaber vom          anspruchs dadurch nicht wesentlich verschlechtert\nBeginn des 21. Juni 1948. Betriebsinhaber ist bei       werden.\ngewerblichen Betrieben im Sinne des § 56 des Be-\nwertungsgesetzes die Körperschaft, die Personen-\n§ 179\nvereinigung oder die Vermögensmasse.\nSofortige Fälligkeit und Haftung\nbei Auflösung des Betriebs\n§ 175\n(1) Im Fall der Auflösung eines Betriebs wird die\nVerzinsung und Tilgung der Abgabeschuld\nAbgabeschuld in Höhe ihres jeweiligen Ablösungs-\nDie sich nach den §§ 162 bis 172 ergebende Ab-       werts (§ 199) sofort, frühestens einen Monat nach\ngabeschuld ist ab 1. Juli 1948 jährlich mit 4 vom       Bekanntgabe des Bescheids über die Kreditgewinn-\nHundert zu verzinsen und ab 1. Juli 1952 jährlich       abgabe, fällig. Dies gilt auch, wenn die Auflösung\nmit 3 vom Hundert zuzli.glich der ersparten Zinsen      vor dem Inkrafttrelen dieses Gesetzes erfolgt ist\nzu tilgen.                                              und die Abwicklung am 21. Juni 1948 noch nicht\nbeendet war.\n§ 176\n(2) Das Finanzamt hat die Fortentrichtung der\nEntrichtung der Abgabe                   Vierteljahrsbeträge zt1 gestatten, wenn die Aus-\nsichten für die Verwirklichung              des Abgabe-\n(1) Die Jahresleistung ist in vier gleichen Teil-\nanspruchs dadurch nicht wesentlich verschlechtert\nbeträgen jeweils am 10. Januar, 10. April, 10. Juli\nwerden.\nund 10. Oktober, erstmalig am 10. Juli 1952, zu\nentrichten.                                                (3) Wer nach dem 20. Juni -1948, aber vor Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes, im Zuge de-:r- Abwicklung\n(2) Die auf die Zeit vo.m 1. Juli 1948 bis zum       einer der Kreditgewinnabgabe unterliegenden Ge•\n30. Juni 1952 entfallenden Zinsen sind in der Zeit.\nsellschaft Vermögen als Abwicklungserlös emp-\nvom 1. Juli 1952 bis zum 30. Juni 1960 in gleichen\nfangen hat, haftet für die Abgabeschuld der Gesell·\nTeilen an den in diesen Zeitraum fallenden Fällig-\nschaft bis zur Höhe des gemeinen Werts des Emp-\nkeitstagen, erstmalig am 10. Juli 1952, zu ent-\nfangenen zur Zeit des Erwerbs.\nrichten. Bei Betrieben mit Betriebstätten in Berlin\n(West) werden diese Zinsen insoweit nicht erhoben,\nals sie bei Anyrendung des Zerlegungsmafü::tabs für                                   § 180\ndie Gewerbesteuer 1949 den Berliner Betriebstätten                 Behandlung der Kreditgewinnabgabe\nzuzurechnen sind.                                                                 im Konkurs\n§ 177                             (1) Im Falle des Konkurses besteht die Konkurs-\nforderung für die nach § 65 der Konkursordnung\nSofortige Fälligkeit                  als fällig geltende Abgabeschuld in deren Nenn-\nbei Gefährdung des Abgabeanspruchs              betrag.\n(1) Ist der Abgabeschuldner mit mindestens vier         (2) Das sich aus § 61 Nr. 2 der Konkursordnung\nVierteljahrsbeträgen an Kreditgewinnabgabe (oder        für Forderungen wegen öffentlicher Abgaben er-\nan Vorauszahlungsbeträgen) im -Rückstand, ohne          gebende Recht auf bevorzugte Befriedigung wird\ndaß die Beträge gestundet worden sind, oder liegen     für die Kreditgewinnabgabe\nGründe vor, aus denen der Eingang der später fällig\nwerdenden Vierteljahrsbetr5.ge gefährdet erscheint,              1. ausgedehnt auf die in den beiden letzten\nso kann das Finanzamt die sofortige Fälligkeit der                  Jahren vor der Konkurseröffnung fällig\nAbgabeschuld in ihrer jeweiligen Höhe anordnen ..                    gewordenen VifTteljahrsbeträge und\n(2) Das Finanzamt hat von der Anordnung der                   2. hinsichtlich der erst durch die Konkurs-\nsofortigen Fälligkeit abzusehen oder diese aufzu-                   eröffnung fällig gewordenen Abgabeschuld\nheben, wenn der Abgabeschuldner bestehende                           beschränkt auf einen Betrag von 10 vom\nRückstänqe tilgt und Für die später fälligen Viertel-_              Hundert der Abgabeschuld nach ihrem\njahrsbeträge ausreichende Sicherheit leistet.                       Stand vo.m 21. Juni 1948.","492                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n§ 181                            (3) Die Absätze 1     und 2 gelten entsprechend,\nErklärungspflicht und Selbstberechnung          _wenn der Abgabebescheid durch einen neuen Be-\nder Abgabe                       scheid (z. B. Berichtigungsbescheid, Rechtsmittelent-\nscheidung) mit rückwirkender Kraft geändert wird.\n(1) Bis zu einem vom Bundesminister der Fihan-\nzen zu bestimmenden Zeitpunkt ist für jeden Be-                                   §  185\ntrieb im Sinne des § 161 dem zuständigen Finanz-\namt (§ 186) vom Betriebsinhaber eine Erklärung                        · Obergang der Abgabeschuld\nabzugeben                                                  (1) Geht nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\n1. über die Höhe der Schuldnergewinne und       das dem Betrieb dienende Vermögen im ganzen\nder Gläubigerverluste, wenn die Summe der    oder in Teilen, die wirtschaftlich einem selbständigen\nSchuldnergewinne mehr als 1 000 Deutsche     Betrieb gleichgeachtet werden können, auf einen an-\nMark beträgt. Die Erklärungspflicht be-      deren über, so geht damit auch die Abgabeschuld im\nsteht auch dann, wenn der Mehrbetrag der     ganzen oder zu dem entsprechenden Teil auf den\nSchuldnergewinne gegenüber den Gläu-         Nachfolger über. Auf gemeinsamen Antrag der Be-\nbigerverlusten und den Betriebsverlusten     teiligten hat das Finanzamt eine von Satz 1 ab-\n1000 Deutsche Mark nicht übersteigt;         weichende Regelung zu treffen, wenn die Aussichten\nfür die Verwirklichung des Abgabeanspruchs da-\n2. über die nach § 166 zu berücksichtigenden\ndurch nicht wesentlich verschlechtert werden.\nBetriebsverluste und Betriebsgewinne;\n3. über die nach § 167 zu berücksichtigenden       (2) Ist in der Zeit vom 21. Juni 1·948 bis zum\nVermögensverluste.                           Inkrafttreten dieses Gesetzes das dem Betrieb\ndienende Vermögen im ganzen oder in Teilen, die\n(2) Soweit   sich eine Abgabeschuld ergibt, hat     wirtschaftlich einem selbständigen Betrieb gleich-\nder Betriebsinhaber in der Erklärung zugleich die       geachtet werden können, unentgeltlich auf einen\nfür den Betrieb zu entrichtende Abgabe nach den          anderen übergegangen, so ist auch die Abgabe-\nVorschriften der §§ 162 bis 172 selbst zu berechnen.    schuld g.anz oder· zu dem entsprechenden Teil auf\nden Nachfolger übergegangen. Einern unentgeltlichen\n§ 182                          Ubergang steht ein Erwerb gleich, bei dem die\nVorauszahlungen                     Gegenleistung mehr nach den persönlichen Bezie-\nhungen als unter dem Gesichtspunkt ihrer wirt-\nBis zur Bekanntgabe eines Abgabebescheids(§ 186)     schaftlichen Gleichwertigkeit bemessen wird (z.B.\nsind an den in § 176 bestimmten Fälligkeitstagen         Altenteilsvertrag).\nals Vorauszahlungen die Beträge zu· entrichten, die\nsich bei entsprechender Anwendung der §§ 175 und            (3)  Uber den Ubergang der Abgabeschuld ist ein\n176 aus der Selbstberechnung (§ 181) ergeben.            besonderer Abgabebescheid zu erteilen.\n(4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere be-\n§ 183                         stimmt werden Dies gilt insbesondere für die Fälle,\nin denen nach dem 20. Juni 1948 Vermögen im Zuge\nAnrechnung bereits geleisteter Zinsen\nder Entflechtung und Neuordnung, insbesondere\nund Tilgungsbeträge\ndurch Beschlagnahme- und Ubertragungsanordnung,\nAuf Grund des Hypothekensicherungsgesetzes            übergPgangen ist oder übergeht.\ngeleistete Zahlungen werden, soweit sie auf Um-\nstellungsgrundschulden aus Verbindlichkeiten ent-                                  § 186\nfallen, die in die Kreditgewinnabgabe einbezogen\nAbgabebescheid, zuständiges Finanzamt\nwerden, auf die nach § 176 zu entrichtenden Be-\nträge angerechnet.                                          Für jeden Betrieb im Sinne des § 161, der nach\n§ 184\n* 181 Pine Erklärung abzugeben hat. ist ein Abgabe-\nbescheid zu erteilen Zuständig ist das Betriebs-\nAbrechnung über die Vorauszahlungen              tmanzdmt t ~ 72 Nr 2 der Reichsabgabenordnung).\n(1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis\n§ 187\nzur Bekanntgabe des Abgabebescheids zu entrichten\nwaren (§§ 182 und 183), kleiner als die Summe der                dnheitliche und gesonderte Feststellung\nLeistungen, die sich nach dem Abgabebescheid                     bei Zusammenfassung mehrerer Betriebe\n(§ 186) für die vorangegangenen Fälligkeitstage             ( l) Sind nach den §§ 168 und 169 mehrere Betriebe\nergibt, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines    für die Bemessung der Kreditgewinnabgabe als ein\nMonats nach Bekanntgabe des Abgabebescheids              einheitlicher Betrieb anzusehen. so wird der auf den\nnachzuentrichten (Nachzahlung). Die Verpflichtung,       einheitlichen Betrieb entfallende Gewinnsaldo, in\nrückständige Vorauszahlungen schon früher zu ent-        den Fällen des § 167 der geminderte Gewinnsaldo.\nrichten, bleibt unberührt.                               einheitlich und gesondert fe'stgestellt. Dabei lst auch\n(2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis        eine Feststellung darüber zu treffen, wie der für den\nzur    Bekanntgabe des Abgabebescheids entrichtet        einheitlichen Betneb festgestellte Gewi:qnsaldo sich\nworden sind, größer als die Summe der Leistungen         auf die einzelnen Betriebe verteilt.\ndie sich nach dem Abgabebescheid für die voran-             (2) Zuständig für die einheitliche und gesonderte\ngegangenen Fälligkeitstage ergibt, so wird der           Feststellung ist, wenn einer der zusammengefaßten\nUnterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Abgabe-          B~triebe als herrschender Betrieb anzusehen 1st das\nbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung          für den herrsrh-,nd2n Betrieb 711 ständige ßPtriebs~\nausgeglichen.                                           finanzamt. In den übrigen Fällen ist das Betrieb3-","Nr. 34 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952                              493\nfinanzamt des Belri ebs zu slündi<.r, der in seiner Er-                4. Unternehmen, deren Hauptzweck die Ver-\nklärung (§ 181) den llöchs! t·n Sdrnldncrgewinn aus-                      mietung oder Verpachtung eigenen Grund-\nweist. Der Bundesminister der Finanzen kann ein                           besitzes ist, soweit sie nicht schon unter\nanderes Finanzaml für zust~indig erklären.                                Nr. 3 fallen.\n§ 18B                                                       § 190\nDurchführungsvorschriften                                Anwendbarkeit der Vorschriften des\nDurch Rechlsvf'rordnun~J können zur Durchfüh-                                      Ersten Titels\nrung der Vorschriften übn die Kredi1gewinndbgabl~                 Für die Fälle des § 189 Abs. 1 gelten die §§ 162\nBestimmungen gelroffen werden                                   bis 188, soweit sich nicht aus den §§ 191 bis 197\n1. ülJer die Abgrenzung dm Abgalwpflicht                     etwas anderes ergibt.\na) bei Geldinstituten mit bankfremdem Ge-\nschäft,                                                                        § 191\nb) bei Unternehmen, deren Zugehörigkeit zu                                Allgemeine Vorschriften\nden nach § 161 Abs. 2 Nr. 3 und 4 der\nBei Unternehmen, die ihre DM-Eröffnungsbilanz\nKrnditgew innabgabe nicht llJÜPrliegenden\nnicht auf den 21. Juni 1948 erstellen, tritt\nUnternehmen zweifelhaft ist,\n1. an die Stelle des 20. Juni 1948 der 25. Juni\nc) in den Fällen, in denen sich aus den Vor-\n1948,\nschriften des lJ mstellungsgesetzes und df'!,\nD-Markbilanzgesetzes sowie der dazu er-                2. an die Stelle des 21. Juni J ~48 der 26. Juni\ngangenen Ausführungsverordnungen im Zu-                    1948.\nsammenhang mit dPn Grundsätzen diese:.,;                                       § 192\nCesetzes Zw(•iiel i'iber die Abgabepflicht\nergeben;                                                                Schuldnergewinne\n2. über die Bcn'chnung der BPtriebsverluste (§ l 6bJ;          (1) Schuldnergewinn ist abweichend von         § · 163\n3. über cl ic Du rchflih rung dn Veranlagung und             Abs. 1\ndie Erteilung des J\\ bgcilwbt>sc:heids.                          1. bei Unternehmen, die eine DM-Eröffnungs-\nbilanz auf den 21. Juni 1948 aufgestellt\nhaben,\nZWEITER TITEL                                         der Betrag, um den der in der RM-\nSchlußbilanz ausgewiesene Wert einer\nS o n d e r v o r s c h r i f t e n f ü r B e r 1 i n (W e s tJ             Reichsmarkverbindlichkeit im Sinne des\n§ 26 der Berliner Umstellungsverordnung\n§ 189\nvom 4. Juli 1948 (Verordnungsbl. für Groß-\nAbgabepflicht für Betriebe in Berlin (West)                           Berlin 1948 I S. 374) den Ansatz in der\n(1) Außer den in § 161 bezeichneten Betrieben                            steuerlichen DM-Eröffnungsbilanz auf den\nunterliegt der Kreditgewinnabgabe jeder gewerb-                             21. Juni 1948 übersteigt;\nliche Betrieb im Sinne des Bewertungsgesetzes, d-2r                    2. bei Unternehmen, die zur Aufstellung eirrer\neine Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark nach den                          DM-Eröffnungsbilanz auf den 1. Ap:-il\nVorschriften des Berliner D-Markbilanzgesett:es auf-                      1949 verpflichtet sind und eine \\Nestmark-\nzustellen verpflichtet ist oder nach § 6 Abs. 2 der                       bilanz auf den 26. Juni 1948 aufgestellt\nDberleitungsverordnung zur Regelung des Steuer„                           haben,\nrechts nach der Währungsergänzungsverordnung                                der Betrag, um den der in der RM-\nvom 22. Juni 1949 (Verordnungsbl. für Groß-Berlin I                         Schlußbilanz auf den 24. Juni 1948 aus-\nS. 200) in Verbindung mit § 4 des Veranlagungs-                             gewiesene Wert einer Reichsmarkver-\ngesetzes 1949 vom 1. Dezember 1950 (Verordnungsbl.                          bindlichkei t im Sinne des § 26 der Ber-\nfür Berlin I S. 525) eine Westmarkbilanz auf den                            liner Umstellungsverordnung den AnsCitZ\n26. Juni 1948 aufgestellt hat.                                              in der Westmarkbilanz auf den 2ß. Juni\n(2) Der Kreditgewinnabgabe unterliegen nicht                              1948 übersteigt;\n1. Unternehmen, deren DM-Eröffnungsbilanz                      3. bei Unternehmen·, die zur Aufstellung einer\nnach den Durchführungsbestimmungen Nr.                        DM-Eröffnungsbilanz auf den 1. April 1949\n9, 11 und 13 zur Vierten Verordnung                           verpflichtet sind und eine Westmarkbilanz\nzur Neuordnung des Geldwesens (Umstel-                        auf den 26. Juni 1948 nicht aufgestellt\nlungsergänzungsverordnung) vom 20. März                       haben,\n1949 (Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin                      neun Zehntel des in der RM-Schlußbilanz\n1951 S. 361, 366 und 378) aufzustellen ist                       auf den 24. Juni 1948 ausgewiesenen\n(Geldinstitute, Versicherungsunternehmen                        Werts einer Reichsmarkverbindlichkeit\nund Bausparkassen);                                             im Sinne des § 26 der Berliner Umstel-\n2. Betriebe gewerblicher Art von Körper-                             lungsverordnung\nschaften des· öffentlichen Rechts;                               oder\n3. Wohnungs- und Siedlungsunternehmen im                             auf Antrag der Betrag, um den der m\nSinne des § 9 der Verordnung zur Durch-                          der RM-Schlußbilanz ausgewiesene Wert\nführung des Körperschaftsteuergesetzes                           einer solchen Reichsmarkverbindlichkeit\nvom 16. August 1950 (Verordnungsbl. für                          den Umstellungsb~trag in Westmark\nGroß-Berlin I S. 407);                                           übersteigt. Dabei sind Verpflichtungen","494                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nin Deutscher Mark der Deutschen Noten-           aber eine Westmarkbilanz auf den 26. Juni 1948\nbank (Ostmark) zum Kurse von 2 zu 1 zu           aufgestellt haben,\nberücksichtigen;                                   der Betrag, um den der Reichsmarknenn-\n4. bei Unternehmen, die zur Aufstellung einer\nbetrag eines Wirtschaftsguts im Sinne der\nNr. 1 den entsprechenden Ansatz in der\nDM-Eröffnungsbilanz      nicht   verpflichtet\nsind, aber eine Weslmarkbilanz auf den\nWestmarkbilanz auf den 26. Juni 1948 über-\nsteigt. An die Stelle des Reichsmarknenn-\n26. Juni 1948 aufgestellt haben,\nbetrags tritt der für die Zwecke der Ein-\nder Betrag, um den der Wert einer\nkommensteuer oder Körperschaftsteuer auf\nReichsmark verbindlichk eit im Sinne des\nden 25. Juni 1948 geltend gemachte Wert,\n§ 26 der Berli1u~r Umstellungsverord-\nwenn dieser niedriger ist.\nnung den Ansatz in der Westmarkbilc1nz\nForderungen aus geleisteten Anzahlungen werden\nauf den 26. Juni 1948 übersteigt.\nden Reichsmarkforderungen gleichgestellt. ~st eine\nVerbindlichkeiten aus empfangenen Anzahlungen               steuerliche RM-Schlußbilanz aufgestellt worden,\nwerden den Reichsmarkverbindlichkeiten gleich-              so tritt diese an die Stelle der RM-Schlußbilunz.\ngestellt. Ist eine steu.erliche RM-Schlußbilanz auf-\ngestellt worden, so tritt diese an die Stelle der RM-\n§ 194\nSchlußbilanz.\nAbzug von Betriebsverlusten\n(2) Soweit für di.e Umstellung einer Verbindlich-\nkeit das im Geltungsbereich des Grundgesetzes gd~           An die Stelle des § 166 Abs. 1 treten die folgen-\ntende Umstellungsrecht mc1ßgebend ist, tritt an die       den Vorschriften:\nStelle des § 26 der Berliner Umstellungsverordnung          1. Bei der Ermittlung des Gewinnsaldos (§ .162) ist\nder § 13 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes.                       abzuziehen die Summe der für die Zeit vom\n1. Januar 1945 bis zum 25. Juni 1948 nach den\n§ 19]\nVorschriften des Einkommensteuerrechts fest-\ngestellten Verluste des Betriebs, soweit sie die\nGläubigerverluste                          Summe der für diesen Zeitraum festgestellten\nGläubigerverlust ist abweichend von § 164 Abs. 1             Gewinne des Betriebs übersteigt. Soweit eine\nVeranlagung nicht vorgenommen worden ist,\n1. bei Unternehmen, die eine DM-Eröffnungs-\nsind Verluste und Gewinne nach den Handels-\nbilanz auf den 21. Juni 1948 aufgestellt hab,'3n,\nbilanzen unter Berücksichtigung der Vorschrif-\nder Betrag, um den der in der RM-Schluß-              ten des Artikels VIII des Kontrollratsges-:~tzes\nbilanz auf den 20 . .Juni 1948 ausgewiesene           Nr. 12 und der einkommensteuerlichen und\nWert für Bargeld, für ein Guthaben, einen             körperschaftsteuerlichen Vorschriften über die\nScheck, einen Wechsel, eine Forderung oder            Nichtabzugsfähigkeit von Personensteuern an-\nein festverzinsliches Wertpapier den ent-             zusetzen.\nsprechenden Ansatz in der steuerlichen DM-\n2. Bei Unternehmen mit Geschäftsleitung in Berlin\nEröffnungsbilanz auf den 21. Juni 1913 über-\n(West) sind bei Ermittlung des Gewinnsaldos\nsteigt. Zu berücksichtigen sind nur auf\n(§ 162) ferner abzuziehen\nReichsmark lautende Werte;\na) nach den Vorschriften des fünkommensteuer-\n2. bei Unternehmen, die z11r Aufstellung einer                   rech ts anerkannte Verluste des Betriebs in\nDM-Eröffnunqsbilanz cJuf den 1. April 1949 ver-               der Zeit vom 26. Juni 1948 (bei Unterneh-\npflichtet sind und eine Westrnarkbilanz auf                   men, die ihre DM-Eröffnungsbilanz auf den\nden 26. Juni 1948 aufqest.dlt haben,                         21. Juni 1948 erstellen: vom 21. Juni 1948)\nder Betrag, um den der in der RM-Schluß-                  bis zum 31. Dezember 1949, soweit sie Ge-\nbilanz auf den 24. Juni 1948 ausgew iPsene                winne des Betriebs in diesem Zeitraum\nWert für Wirlsdrnftsgüler im Sinne ·der                   übersteigen, oder\nNr. 1 den entsprcchench~n Ansatz in der                b) auf Antrag Verluste an Bankguthaben und\nWestmarkbilanz auf den 26. Juni 1948 über-                Postscheckguthaben, die nach dem 20. Juni\nsteigt;                                                    1948 dadurch eingetreten sind, daß ein ge-\n3. bei Unternehinen, die zur Aufstellung einer                   werblicher Betrieb über diese Guthaben\nDM-Eröffnungsbilanz auf den 1. April 1949 ver-                infolge von Maßnahmen in der sowjetischen\npflichtet sind und eine Westmarkbilanz auf den                Besatzungszone oder im sowjetisch besetz-\n26. Juni 1948 nicht aufgestellt haben,                       ten Sektor Berlins nicht mehr verfügen\nneun Zehntel des in der RM-Schlußbilanz auf               konnte, soweit sie sich nicht schon ali\nden 24. Juni 1948 ausgewiesenen Werts für                 Gläubigerverlust ausgewirkt haben.\nWirtschaftsgüter im Sinne der Nr. 1\noder,                                                                    § 195\nwenn der Unterschiedsbetrag zwischen dem                  Zusammenfassung mehrerer Betriebe\nin der RM-Schlußbilanz auf den 24. Juni 1948       Die §§ 168 und 169 gelten mit der Einschränkung,\nausgewiesenen Wert eines solchen Wirt-           daß eine Zusammenfassung von Betrieben im Gel-\nschaftsguts und dem Umstellungsbetrag in         tungsbereich des Grundgesetzes (§ 161) mit Betrie-\nWestmark geringer ist, dieser Unterschieds-      ben in Berlin [West] (§ 189) zu einem einheitlichen\nbetrag;\nBetrieb ausgeschlossen ist; Anträge nach § 168\n4. bei Unternehmen, die zur Aufstellung einer           Abs. 1 Nr. 1 und 2 und nach § 169 Abs. 1 Nr. 1 und\nDM-Eröffnungsöilanz nicht verpflichtet sin<l,        2 sind für die Betriebe im Geltungsbereich des","Nr. 34 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952                            496\nGrundgesetzes und für die Betriebe: in Berlin (Westj             (3) Für Abl5sungen bis zum 31. Dezember 1954\njeweils gesondert zu stellen. Dagegen sind Forde-            ist ein Zinssatz von 10 vom Hundert zugrunde zu\nrungen und Verbindlichkeiten auch Z\\vischen ein-             legen.\nzcln~n Betrieben im Geltungsbereich des Grund-\n(4) Durch Rechtsverordnung wird das Nähere\ngesetzes und Betr:el:Jcn in ße:rlin (West) auf Antrag\nsowie der Zinssatz für Ablösungen nach dem\naußer Ansatz zu lassen.\n31. Dezember 1954 bestimmt werden.\n§ JDG\n§ 200\nEntrichtung der Abgabe\nFälligkeit kleiner Abgabeschulden\n(1) Bei Betrieben, die am 21. Juni 1 LJ4b keine Be-\ntriebstätten im Geltungsbereich des Grundgesetzes                 (1) Beträgt der Ablösungswert einer Abgabe-\nhatten, werden Zinsen für die Zeit vorn 1. Juli 1943         schuld an Vermögensahgc1be, Hypothekengewinn-\nbis zum 30. Juni 1952 nicht erhoben.                         abgabe oder Kreditgewinnabgabe am 1. April 1952\nnicht mehr als 100 Deutsche Mark, so kann das\n(2) Bei Betrieben, die am 21. Juni 1943 Betrieb-\nFinanzamt anordnen, daß die Abgabeschuld drei\nslä tten im Geltungsbereich des Grundgesetzes\nMonate nach Bekanntgabe des AbgabebC;scheids\nhatten, werden Zinsen für die Zeit vom 1. Juli 1948\nfällig wird\" In diesem Falle ist der Ablösungswert\nbis zum 30. Juni 1952 nur insoweit erhoben, als sie\nvom 1. Aprii 1952 abzüglich eines Nachlasses von\nbei Anwendung des Zerlegungsmaßstabs für die\n20 vom Hundert zu entrichten. Auf den sich hier-\nGewerbesteuer 1949 dc~n Betriebstätten im Geltungs-\nnach ergebenden Betrag sind die nach dem L April\nbereich des Grundgesetzes zuzurechnen sind.\n1952 fällig gewordenen und entrichteten Leistungen\nanzurechnen.                           ,\n§ 1~,7\n(2) Beträgt der Ablösungswert eine1 Abgabe-\nEinheitliche und gesonderte Feststellung bei          schuld an Vermögensabgabe, Hypothekehgewinn-\nZusammenfassung mehrerer Betriebe                 abgabe oder Kreditgewinnabgabe am 1. April 1952\n§ 187 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, daß im        mehr als 100, aber nicht mehr als 200 Deutsche\nf'all'c~ der Behandlung mehrerer Berliner Betriebe           Mark, so gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maß-\nals ein einheitlicher Betrieb anstatt des Bundes-            gabe, daß der Betrag zur Hälfte drei Monate und\nministers der Finanzen der Senator für Finanzen              zur Hälfte neun Monate nach Bekanntgabe des\nein anderes Finanzamt für zuständig erklären kann.           Abgabebescheids fällig wird.\n§ 201\nVIERTER ABSCHNITT                                Besondere Formen der Abgabenentrichtung\n(1) Durch Rechtsverordnung wird bestimmt wer-\nV orschriiten                         den, unter welchen Voraussetzungen Ausgleichs-\nfür mehrere oder alle Ausgleichsabgaben               abgaben durch Leistung anderer wirt.schaftlicher\nWerte als Geld entrichtet und in wekher Form\n§ 198                            diese Leistungen zur Gewährung von Ausgleichs-\nNichtberücksichtigung von Kriegsschäden             leistungen verwandt werden können.\n(2) Zur Förderung von Vorhaben, die der Ein-\n(1) Eine durch den Krieg oder seine Folgen ver•\ngliederung Geschädigter im Sinne des § 254 Abs. 1\nursachte Ve,rmögensminderung als solche ist, soweit\nin die Landwirtschaft dienen, kann durch Rechtsver-\ndies nicht in diesem Gesetz oder in einer Rechts-\nordnung bestimmt werden, daß Ausgleichsabgaben\nverordnung ausdrücklich vorgesehen ist, als Grund\ndurch Hergabe von geeignetem Siedlungsland ab-\nfür einen Erlaß oder eine Stundung de1 Abgaben\ngelöst werden können und daß hierbei eine ander-\nnicht anzuerkennen. Das gilt auch, wenn zur Be-\nweitige als die sich aus § 199 ergebende Vergünsti-\nseitigung solcher Schäden ein Investitionsbedarf\ngung zu gewähren ist.\n. geltend gemacht wird. Die Anwendbarkeit der\n§§ 127 und 131 der Reichsabgabenordnung (§ 203            _      (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann\ndieses Gesetzes) im Hinblick auf die wirtschaftliche       . auch bestimrn'FWerden, daß zur Ablösung von Aus-\nLage. des Abgabeschuldners bleibt unberührt.                 gleichsabgab~n .. _aHgegeben'e, · den . _ Bodenreform-\ngesetzen unfurUe'gende Grundstücke auf das nach\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für            diesen Gesetzicih 'bestehend~ Landabgabe-Soll anzu-\nGruppen von Fällen, in denen die Anwendung der               rechnen sind und daß durch die Einleitung eines\nSätze 1 und 2 des Absatzes 1 zu unbilligen Härten            Landabgabeverfahrens auf Grund der Bodenreform-\nführt, Ausnahmen zuzulassen.\n.gese\"tze die Ablösung von Ausgleichsabgaben nach\nAbsatz 2 nicht ausgeschlossen wird. Die Anrech-\n§ 19,9                           nung des. hiernach .abgegebenen Bodenreformlandes\nauf die bei der· Siedlung zu berücksichtigenden\nAblösung der Ausgleichsabgaben\nPerso~enjueise erfolgt nach Maßgabe der in den\n(1) Der Abgabeschuldner kann noch nicht fällige        Ländern aeltenden Bodenreform- und Siedlungs-\nLeistungen auf die Vermögensabgabe, die Hypo-                gesetze.\nthekengewinnc!bgabe und die Kreditgewinnabgabe                  (4) Sow~it die Soforthilfeabgabe nach § 5 d~r\njederzeit ganz oder in Teilen ablösen.                      Zweiten Dur~bfübrungsve{ordnung zum Ersten Teil\n' . (2). Ablösungswert ist die_ Summe µer einzelnen          des Soforthilfegesetzes in Wertpapieren entrichtet\nJahresleistungen abzüglich der Zwischenzinsen               w~rden - konrite, gilt diese Vorschrift bis zu einer\nunter Berücksichtigung von Zinseszinsen.                    anderweitigen Regelung durch Rechtsverordnung für","KOPIE\n496                                    Bun.'esgesetzblatt, Jahrgang 19.'.i2, Teil I\ndie nad1 § 49 fdllig werdenden Vierleljal11sbetrJge                                       § 205\nder Vcrmögcnsahgabc.                                          Verwaltung der Ausgleichsabgaben ln Berlin (West)\n(1) Solange nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Nr. 1\n§ 202\ndes Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin\nVeräußerungen und Verpachtungen                   im Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-\nvon Betrieben an Geschädigte                  gesetz) ·vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)\n(l) Durd1 Rcd1tsvcrordnung kann bestimmt wer-             das Gesetz über die Finanzverwaltung vom 6. Sep-\nden, daß im Falle der Verdußerung oder der lang-              tember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 448) in Berlin\nfristigen Verpachtung von land- und forstwirtschaft•          (West) nicht gilt, finden die Vorschriften des § 204\nlichen Betrieben· oder von gewerblichen Betrieben                                  •\nin Berlin (West keine Anwendung.\nan Geschädigte im Sinne des § 254 Abs. t besondere               (2) Die Ausgleichsabgaben werden in Berlin\nVergünstigungen gewährt werden.                               (West) -durch das Landesfinanzamt Berlin und die\n(2) Bis zum Inkrafttreten der in Absatz         t vor•    Finanzämter in Berlin (West) verwaltel Das Land\ngesehenen Rechtsverordnung gelten die §§ 6 und 7              Berlin erhält vom Bund als Beitrag zu den Kosten\nder Zweiten Durchführungsverordnung zum Ersten                der Verwaltung 4 vom Hundert des Istaufkommens\nTeil des Soforthilfegesetzes weiter mit der Maßgabe,          der erhobenen Lastenausgleichsabgaben.\ndaß an die Stelle der Nichterhebung der Sofort•                  (3) Die Vorschriften der Reichsabgabenordnung,\n• hilfeabgabe die Nichterhebung der auf den Betrieb             insbesondere für die Zuständigkeit und das Ver-\n(Betriebsteil) entfallenden Vierteljahrsbeträge an            fahren, gelten nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Nr. 1\nVermögensabgabe tritt.                                        des Dritten Oberleitungsgesetzes.\n§ 203\nFUNFTER ABSCHNITT\nAnwendbarkeit von Steuergesetzen\nAbzugsfähigkeit der Ausgleidlsabgaben\n(l) Für die Ausgleichsabgaben gelten vorbehalt-\nlich der Absätze 2 bis 5 die Vorschriften der Reichs-                                      § 206\nabgabenordnung und ihrer Nebengesetze über\nAbzugsfähigkeit der Ausgleldlsabgaben\nSteuern sowie die Vorschriften des Bewertungs-\nbei oer Feststellung der Einheitswerte\ngesctws, soweit sid1 nicht aus den Vorschriften\nder gewerblldlen Betriebe\ndieses Gcset:ws etwas anderes ergibt; die Vorschrif-\nbis zur nldlsten Hauptfeststellung\nten übN die AUS!Jlelchsabgaben gellen als Steuer-\ngesetz.                                                          Für die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben\n(2) U11Lcsd1,ulct      der Entstehung clc-r Abgabe-       bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte der ge-\nschulden 111il dl'lll Beginn des 21. Juni 1948 sind die       werblict.cn Betriebe auf den 21. Juni 1948 und bei\nZins- und Tilyungskistungt'n auf die Vermögens-                Wertfortschreibungen und Nacb{eststellungen auf\nabya\\Jt• 1111<1 die Krcdilgr.winnabgabe mit ihrer ge-         Feslstellungszeitpunkte vor der nächsten Hauptfest-\nSl•lzlidwn f-Jlliul...dl c1ls f'inhciitliche Steuersdluld     stellung gcll<!n folgende Vorschriften:\nzli b<ihancl<•ln.                                                1. Die \\'ermögensabgabe ist außer Betracht zu\nlassC'n.\n_('.!) Oit!   Vc-rj~ihrnng dN Zins- und Tilgungs-\nleislung<•n dU[ die Vermögensabgabe, die Hypo-                   2. Die Hypothekengewinnabgabe und die Kredit-\nthekeny,•win11i.1l><Jdb<! und die Krcditgt'winnabgabe                 gewinnabgabe sind nicht abzuziehen. Statt\nbeginnt al>wt•idwncl von § 145 Abs. 1 der Reil.bs•                   dessen sind Umstellungsgrundschulden, soweit\nabgabenordnun~1111it dem Ablauf des Jahres, in dem                   sie mit dem gewerblichen Betrieb in wirt-\ndi.e gcsC'lzlid1e F.illigk<'il t!ingetrclen ist.                     s(halllichem Zusammenhang stehen, mit ihrem\njeweiligen Wert im Feststellungszeitpunkt ab•\n(4) Die B<•slinm1ung d<•s § 3 Abs.· 4 des Steuer-                zuziehen. In den Fällen, in denen sich die\nanpassung~c•s<!lzcs übn den Toclt•stag von Ver-                      Höhe der Hypothekengewinnabgabe nadl\nschollenen ist für die Ausgleiilisabgabcn nicht an-                  § 101 Abs. 1 bestimmt, ist der Gesamtbetrag\nzuwenden. Als Zeitpunkt des Todes eines Verschol-                    der Leistungen abzugsfähig; die auf Grund der\nlenen gill dN in dem B<'scbluß, durd1 den dc-r Ver-                  Umstellungsgrundschulden nach dem Fest-\nschollene für tot crkliirt wird, fostgcstellle Zeit-                 stellungszeitpunkt tatsäd1lich entrichtet word<?n\npunkt S<'ines Todes.                                                 sind; das gilt auch, soweit es sich um Zinsen\n(5) Die Anwendung des § 131 der Reichsabgaben-                   gehandelt hat.\nordnung wird durch besondere Verwaltungsanord•                                            § 207\n~ung des Bundesministers der Finanzen geregelt.\nAbzugsfähigkeit der Ausgleldlsabgaben\nbel der Feststellung der Einheitswerte\n§ 204                                           der gewerblidlen Betriebe\nAuftragsverwaltung                                 für spltere Feststellungszeltpunkte\nDie Verwaltung der Lastenausgleic.hsabgaben wird             Für die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben\nden Landesfinanzbehörden als· Aufti .... ·. erwaltung         bei Feststellung der Einheitswerte der gewerblichen\nübertragen. Die Länder erhalten vom Bund als Bei-             Betriebe gelten von der nächsten Hauptfeststellung\ntrag zu den Kosten der Verwaltung 4 vom Hundert               ab folgende Vorschriften:\ndes Istaufkommens der erhobenen Lastenausgleichs-                 1. Die Vermögensabgabe ist außer Betracht 1u\nabgaben.                                                             lassen.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952                           497\n2. Die Hypothekengewinnabgabe und die Kre1it-             1. Der Betrag, der nach § 208 Nr. 1 zur Abgeltung\ngewinnabgabe sind, soweit sie mit dem ge-                der Vermögensabgabe abgezogen worden ist,\nwerblichen Betrieb in wirtschaftlichem Zusam-            ist dem Vermögen wieder hinzuzurechnen.\nmenhang stehen, mit ihrem jeweiligen -W::rt           2. Die Hypothekengewinnabgabe und die Kredit-\nim Feststellungszeitpunkt abzuziehen.                    gewinnabgabe sind mit ihrem Wert am 21. Juni\n§   208                              1948 abzuziehen. Soweit bei der Einheitswert-\nIeststellung gewerblicher Betriebe nach § 206\nAbzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben\nNr. 2 oder bei der Ermittlung des Gesamtver-\ninnerhalb des am 1. Januar 1949 beginnenden                 mögens oder des Inlandsvermögens nach § 208\nHauptveranlagungszeitraums der Vermögensteuer                   Nr. 2 Umstellungsgrundschulden abgezogen\nFür die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben                worden sind, sind sie für die Zwecke der Ver-\nbei der Hauptveranlagung 1949 der Vermögensteuer                mögensabgabe dem Einheitswert oder dem Ver-\nund bei Neuveranlagungen und Nachveranlagungen                  mögen wieder hinzuzurechnen.\ninnerhalb des Hauptveranlagungszeitraums gelten             :3. Die Soforthilfesonderabgabe ist, soweit sie\nfolgende Vorschriften:                                          nach § 48 Abs. 2 Nr. 2 nicht auf die Vermögens-\n1. Bei der Ermiltl ung des Gesamtvermögens oder              abgabe anzurechnen ist, mit dem Nennbetrag\ndes Inlandsvermögens sind statt der Vennö-               abzuziehen.\ngensabgabe 35 vom Hundert des Vermöu.:ms\nabzuziehen, das sich für den 21. Juni 1948 vor                                 § 211\nAbzug der Vermögensabgabe und nach Abzug             Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei der\nder in Nr. 2 und 3 bezeichneten Beträge ergibt.        Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer\n2. Statt der Hypothekengewinnabgabe und der\nKreditgewinnabgabe sind beim Gesamtver-              (1) Für die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben\nmögen oder Inlandsvermögen die Umstellungs-        bei der Ermittlung des Einkommens für die Zwecke\ngrundschulden mit ihrem jeweiligen Wert ab-        der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer\nzm:iehen. In den fällen, in dEmen sich dir~ Höhe   gelten folgende Vorschriften:\nder Hypothekengewinnabgabe nach§ 101 Abs.1                1.   Die Vicrteljahrsbeträge der Vermögens-\nbestimmt, ist der Cesamtbetrag der Leistungen                  abgabe sind bei dem jeweiligen Abgabe-\nabzugsfähig, die auf Grund der Umstellungs-                    schuldner ---- für die Zwecke der Einkom-\ngrundschulden nach dem Veranlagungszeitpunkt                   mensteuer als Sonderausgaben, für die\ntatsächlich entrichtet worden sind; das gilt auch,             Zwecke der Körperschaftsteuer als Betriebs-\nsoweit es sich um Zinsen gehandelt hat.                        ausgaben oder Werbungskosten - in fol-\n3. Die Soforthilfesonderabgabe ist, soweit sie nach                gender Höhe abzuziehen:\n§ 48 Abs. 2 Nr. 2 nicht auf die Vermögensab-                   in den Fällen der Nr. 1 und 2 des § 35 und\ngabe anzurechnen ist, abzüglich der bis zu dem                 des § 36 Abs. 2: zu einem Drittel,\nmaßgebenden Stichtag entrichteten Beträge, mit\nin den Fällen der Nr. 3 des § 35 und des\ndem Nennbetrag abzuziehen.\n· § 36 Abs. 2: zu einem Viertel;\n§  209                                     bei zusammengesetztem Vermögen (§ 37)\nAbzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben                         ist der überwiegende Teil des Vermögens\nbei der Vermögensteuer                               maßgebend, wobei von den nach § 37 Nr. 1\nfür Veranlagungszeitpunkte ab .1. Januar 1953                    ohne Abrundung ermittelten Teilen des\nVermögens auszugehen ist.\nFür die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben\nbei der Ermittlung des Vermögens für die Vermögen-                    Satz 1 gilt auch für die Leistungen dessen,\nsteuer auf Veranlagungszeitpunkt.e ab 1. Januar 1953                  der sich dem Abgabeschuldner gegenüber\ngelten folgende Vorschriften:                                         nur im Innenverhältnis verpflichtet hat,\ndessen Vierteljahrsbeträge zu tragen; die\n1. Die Vermögensabgabe ist mit ihrem jeweiligen\nzugunsten des Abgabeschuldners bewirkten\nZeitwert (§ 77) abzuziehen.\nLeistungen unterliegen bei diesem zu\n2. Die Hypothekengewinnabgabe und die Kredit-                      einem Drittel (einem Viertel) der Einkom-\ngewinnabgabe sind, soweit sie nicht mit einem                  mensteuer oder der Körperschaftsteuer.\ngewerblich~n Betrieb in wirtschaftlichem Zu'.'                 Für Leistungen, die im Falle der sofortigen\nsammenhang stehen, mit ihrem jeweiligen Wert                   Fälligkeit der Abgabeschuld (§§ 50 bis 52,\nabzuziehen.                                                    § 63, § 200) und im Falle der Ablösung\n3. Die Soforthilfesonderabgabe ist, soweit sie                     (§ 199) als Zeitwert oder Ablösungswert\nnach § 48 Abs. 2 Nr. 2 nicht auf die Vermö-                    entrichtet werden, ist ein Abzug au,s-\ngensabgabe anzurechnen ist, abzüglich der bis                  geschlossen.\nzu dem maßgebenden Stichtag entrichteten                  2. Die Leistungen auf die Hypothekengewinn-\nBeträge, mit dem Nennbetrag abzuziehen.\nabgabe und die Kreditgewinnabgabe sind,\n§  210                                    soweit es sich um Zinsen handelt, abzu-\nziehen. Wie Zinsen zu behandeln sind auch\nAbzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben\nLeistungen auf die Hypothekengewinnab-\nbei der Vermögensabgabe                               gabe, die nach Art der umgestellten Ver-\nFür die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben                      bindlichkeit die Bedeutung von Renten-\nbei. der Ermittlung des der Vermögensabgabe unter-                    leistungen haben, die bei der Ermittlung\nliegende:Q Vermögens gelten folgende Vorschriften:                    des Einkommens abzugsfähig sind.","498                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1.952, Teil I\nDie Soforthilfesonderabgabe ist, auch so-                                § 213\nweit sie nicht auf die Vermögensabgabe                Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben\nanzurechnen ist, nicht abzuziehen (§ 48               bei der Feststellung der Einheitswerte\nAbs. 2 Nr. 2 dieses Gesetzes in Verbindung            der gewerblichen Betriebe in Berlin (West)\nmit § 26 Abs. 1 des Soforthilfegesetzes).             oder mit BetriebstäUen im Geltungsbereich\n(2) Soweit Abgabeschulden aus Lastenausgleichs-               des Grundgesetzes und in Berlin (West)\nabgaben in <lcr Bilanz passiviert sind, bleiben                      bis zur nächsten Hauptfeststellung\n.Änderungen im Wertansatz der Schulden bei der·              (1) Bei der Einheitswertfeststellung für gewerb-\nsteuerlichen Gewinnermittlung außer Betracht. Dies       liche Betriebe in Berlin (West) gilt § 206 mit der\ngilt nicht für Bilanzansätze rückständiger Zinsen        Maßgabe, daß an die Stelle des 21. Juni 1948 der\n, nach § 176 Abs. 2.                                        1. April 1949 tritt\n(3) § 26 Abs. 2 <les Soforthilfegesetzes wird mit         (2) Bei Betriebsvermögen in ßerlin (West) gelten\nWirkung ab 1. April 1949 aufgehoben. Für die auf         die Vorschriften über die Abzugsfähigkeit der Um-\ndie Zeit ab 1. April 1949 entfallenden Leistungen·        stellungsgrundschulden auch für Aufbaugrund-\nauf Umstellungsgrundschulden gilt Absatz 1 Nr. 2         schulden im Sinne des Berliner Grundpfandrecht-\nentsprechend. Ubersteigt ein bei der Ermittlung           umstellu;ngsgesetzes, die zum Betriebsvermögen ih\ndes Einkommens nach § 26 Abs. 2 Satz 2 des                Berlin (West) gehören.\nSoforthilfegesetzes zugelassener Abzug den nach\n§ 214\nSatz 2 zulässigen Abzug, so verbleibt es für die\nVeranlagungszei1., ä.ume 1949 und 1950 bei dem                  Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei\nhöheren Abzug.                                              Steuerpflichtigen mit Vermögen in Berlin (West)\noder mit Vermögen im Geltungsbereich\n(4) Für den Lastenausgleichsgegenposten (§ 221)\ndes Grundgesetzes und in Berlin (West)\ngilt § 73 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes ent-\ninnerhalb des am 1. Januar 1949 beginnenden\nsprechend.\nHauptveranlagungszeitraums der Vermögensteuer\n§ 212                              Für die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben\nbei der Heranziehung von Steuerpflichtigen mit\nAbzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben\nVermögen in Berlin (West) oder mit Vermögen im\nbei der Gewerbesteuer\nGeltungsbereich des Grundgesetzes und in B~rlin\n(1) Für die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben     (West) zur Vermögensteuer für die Kalenderjahre\nbei der Gewerbesteuer gelten folgende Vorschriften:      1949 bis 1951 gilt § 208 mit folgender Maßgabe:\n1. Die Vierteljahrsbeträge der Vermögens-            1. Vom Vermögen im Geltungsbereich des Grund-\nabgabe sind bei der Ermittlung des Ge-                gesetzes ist ein Betra.9 in Höhe von 35 vom\nwerbeertrags nicht abzuziehen; soweit sie             Hundert des auf den 21. Juni 1948 ermittelten\nbei der Ermittlung des Gewinns abgezogen              Vermögens im Geltungsbereich des Grund-\nworden sind, sind sie diesem wieder hin-              gesetzes t§§ 80 bis 82) abzuziehen.\nzuzurechnen.                                      2. Statt der Hypothekengewinnabgabe in Berlin\n2. Für die Abzugsfähigkeit der Hypotheken-               (West) sind beim Gesamtvermögen oder In-\ngewinnabgabe und der Kreditgewinnabgabe               landsvermögen die Aufbaugrundschulden im\ngilt das FolqPndP:                                    Sinne des Berliner Grundpfandrechtumstel-\nlungsgesetzes abzuziehen.\na) Bei dc:r Errnilllung ues Ctwerbeertrags\nsind die Zinsen nicht abzuziehen; so-\n§ 215\nweit die Zinsen bei der Ermittlung des\nGewinns c1 bqezo~Jen worden sind, sind            Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben\nsie diesem wieder hinzuzurechnen.                  bei der Vermögensabgabe für Vermögen\nin Berlin (West)\nb) Bei dE?r Ermittlung des Gewerbekapitals\n§ 210 gilt mit der Maßgabe, daß die Hypotheken-\nsind die Hypothekengewinnabgabe und\ndie Kreditgewinnabgabe nicht abzu-         gewinnabgabe in Berlin (West) nach dem Stand\nziehen; soweit sie oder an ihrer Stelle    vom 25. Juni 1948 und die Kreditgewinnabgabe in\nUmstellungsqrundschulden bei der Fest-     Berlin (West) nach dem Stand vom 26. Juni 1948\nstellung des Einheitswerts abgezogen       abzuziehen sind. Soweit bei der Einheitswertfest-\nworden sind, sind sie diesem wieder        stell ung     gewerblicher     Betriebe  Aufbaugrund-\nhinzuzurechnen.                            schulden nach § 213 Abs. 2 oder bei der Ermittlung\ndes Gesamtvermögens oder des Inlandsvermögens\n(2) Die Aufhebung des § 26 Abs. 2 des Sofort-         nach § 214 Nr. 2 abgezogen worden sind, sind sie\nhilfegesetzes mit Wirkung ab 1. April 1949 (§ 211         für die Zwecke der Vermögensabgabe dem Einheits-\nAbs. 3 Satz 1) gilt auch für die Gewerbesteuer. Für      wert oder dem Vermögen wieder hinzuzurechnen.\ndie auf die Zeit ab 1. April 1949 entfallenden Lei-\nstungen auf Umstellungsgrundschuldea. gilt Ab-\n§ 216\nsatz 1 Nr. 2 a entsprechend. Sind Zinsen und Til-\ngungsbeträge nach § 26 Abs. 2 Satz 2 des Soforthilfe-            Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben\ngesetzes bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zum                   für Vermögen in Berlin (West)\nAbzug zugelassen worden, so verbleibt es für die               bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer\nVeranlagungszeiträume 1949 und 1950 bei diesem               Bei der Ermittlung des Einkommens für die\nAbzug.                                                   Zwecke der Einkommensteuer und der Körper-","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952                          499\nschaftsteuer gilt § 211 für Vermögen        in Berlin Pflicht zum Vermerk des Gegenwartswerts der Ver-\n(\"'West) mit folgender Maßgabe:                       mögensabgabe sowie des auf diese zu entrichtenden\n1. Die Beträge an Obergan{Jsabgabe, die nach§ 158  Vierteljahrsbetrags nach Absatz 1.\nals Vorauszahlungen auf die Hypotheken-\ngewinnabgabe gelten, sind für die Zwecke der·                            § 219\nEinkornrnens!euer als Sonderausgaben, für die\nZwecke der Ki>rperschaftsteuer als Betriebs-         ~}ehandlung der Kreditgewinnabgabe und der\nausgaben oder Werbungskosten in voller Höhe         Hypothekengewinnabgabe in der Jahresbilanz\nabzuziehen. Das gilt ohne Rücksicht auf die         Die Kreditgewinnabgabe und die Hypotheken-\nspätere Anrechnung der Vorauszahlungen auf      gewinnabgabe sind in der Jahresbilanz eines Kauf-\ndie Zinsen oder Tilgungsbeträge der Hypo-       manns, einer bergrechtlichen Gewerkschaft oder\nthekengewinnabgabe.                             eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkelt auf\n2. Die Abzugsfähigkeit gilt nicht für Leistungen\nder Passivseite unter einem besonderen Posten in\nim Sinne des § 147 Abs. 7.                      Höhe ihres Betrags auszuweisen.\n§ 217                                                  § 220\nAbzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben für        Erstmaliger Ausweis und Ausgleich der Jahresbilanz\nVermögen in Berlin (West) bei der Gewerbesteuer            (1) Die in §§ 218 Abs. 1 und 219 aufgeführten\nBei der Gewerbesteuer gilt § 212 für Vermögen      Ausgleichsabgaben sind erstmals in der Jahresbilanz\nin Berlin (West) mit folgender Maßgabe:                auszuweisen oder zu vermerken, die nach dem Tag\nder Verkündung dieses Gesetzes aufgestellt wird.\n1. Die Beträge an Ubergangsabgabe, die nach\nIst am Tag der Verkündung dieses Gesetzes die\n§ 158 als Vorauszahlungen auf di'? Hypotheken-\nDM-Eröffnungsbilanz noch nicht aufgestellt, sc hat\ngewinnabgabe gelten, sind bei der Ermittlung\nder Ausweis oder der Vermerk bereits in der DM-\ndes Gewerbeertrnus nicht abzuziehen; soweit\nEröffnungsbilanz zu erfolgen.\ndie Vorauszahlunuen bei der Ermittlung des\nGewinns abgezogen worden sind, sind sie             (2) Zum Ausgleich des Unterschiedsbetrags zwi-\ndiesem wieder himmzurechnen.                    schen Aktiven und Passiven, der durch den Ausweis\ndieser Ausgleichsabgaben in der ersten Jahresbilanz\n2. Aufbaugrundschulden sind bei der Ermittlung     (Absatz 1 Satz 1) entsteht, sowie zur Bildung einer\ndes Gewerbekapitals nicht abzuziehen; soweit    Rücklage für die Lastenausgleichs-Vermögensabgabe\nsie bei der Feststellung des Einheitswerts ab-  kann bei Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirt-\ngezogen word~n sind, sind sie diesem wieder     schaftsgenossenschaften und Versicherungsvereinen\nhinzuzurechnen.                                 auf Gegenseitigkeit neben den freien Rückia1en\nauch die gesetzliche Rücklaue (die Sonderrücklage,\nder gesetzliche Reservefonds, die Verlustrücklage)\nSECHSTER ABSCHNITT                     aufgelöst werden. Sofern die gesetzliche Rücklage\n(Sonden ücklage) nicht den zehnten oder den in der\nHandelsrechtliche Bila n zi erungsv orschriften    Satzung (im Gesellschaftsvertrag) bestimmten höhe-\nren Teil des Nennkapitals erreicht, darf sie jedoch\n§ 218                         erst nach Auflösung der freien Rücklagen verwandt\nwerden; das gleiche gilt hinsichtlich des gesetzlichen\nBehandlung der Vermögensabgabe in der\nReservefonds oder der Verlustrücklage, sofern diese\nJahresbilanz\nden in dem Statut (in der Satzung) bestimmten\n(1) Die Vermögensabgabe braucht in der Jahr_es-    Mindestbetrag nicht erreichen.\nbilanz einer Kapitalgesellschaft, einer bergrecht-         (3) Kapitalgesellschaften können zum Ausgleich\nlichen Gewerkschaft, einer Erwerbs- und Wirt-          des Unterschiedsbetrags ihr Nennkapital herab-\nschaftsgenossenschaft oder eines Versicherungs-        setzen. Sollen freie Rücklagen zum Ausgleich nur\nver~ins auf Gegenseitigkeit nicht ausgewiesen zu       teilweise verwandt werden, so darf das Nennkapital\nwerden. Wird die Vermögensabgabe nicht aus-            nur so weit herabgesetzt werden, daß nach der Teil-\ngewiesen, so sind in der Bilanz der anf der Grund-     auflösung der freien Rücklagen und der Herab-\nlage eines Rechnungszinsfußes von 4½ vom Hundert       setzung des Nennkapitals das Verhältnis zwischen\nzu errechnende Gegenwartswert der Vermögens-           den freien Rücklagen und dem Nennkapital nicht\nabgabe sowie der auf sie zu entrichtende Viettel-      zu Ungunsten des Nennkapitals verändert Jst.\njahrsbetrag zu· vermerken.                                 (4) Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften\n(2) Die Unternehmen können eine „Rücklage für      können zum Ausgleich des Unterschiedsbetrags Ab-\ndie Lastenausgleichs-Vermögensabgabe\" bilden. Die      schreibungen von den neu festgesetzten Geschäfts-\nRücklage ist auf der Passivseite der Jahresbilcmz      guthaben erfolgen; die Abschreibungen dürfen nicht\ngesondert auszuweisen. Sie darf nur zur Ablösung       höher sein als der Betrag des Geschäftsguthabens\nder Vermögensabgabe und zur Entrichtung der Viet-      am Stichtag der DM-Eröffnungsbilanz zuzüglich der\nteljahrsbeträge sowie zum Ausglei.ch von Wertmin-      a:o. diesem Tage rückständigen Pflichteinzahlungen.\nderungen und zur Deckung von soAstigen Verlusten       Absatz 3 Satz; 2 gilt entsprechend.\nverwandt werden. Der Verwendung der Rücklage\nsteht nicht entgegen, daß freie, zum Ausgleich von                               § 221\nWertminderungen und zur Deckung von sonstigen\nVerlusten bestimmte Rücklagen vorhanden sind.                        Lastenausgleichsgegenposten\nDer Ausweis der. Rücklage befreit nicht von der            (1) Kann die erste Jahresbilanz (§ 220 Abs. 1","500                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nSatz 1 J einer Kapitalgesellschaft, einer bergrccht-    satz 1) zu verbinden; die §§ 188 bis 191 des Aktien-\nlichen Gewerkschaft, einer Erwerbs- und W;rt-           gesetzes gelten sinngemäß.\nschaflsgenossenschaft oder eines Versichenm9s-              (3) Die Sätze 1, 2 und 4 des Absatzes 2 gelten\nvereins auf Gegenseitigkeit sowohl durch Auflösung\nsinngemäß für Gesellschaften mit beschränkter\nder freien Rücklagen bis auf den zehnten Teil d~s\nHaftung; § 58 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die\nNennkapitals als auch durch Auflösung der gesetz-\nGesellschaften mit beschränkter Haftung über die\nlichen Rücklage (der Sonderrücklage, des gef,etz··\nbei der Herabsetzung des Stammkapitals zu b3-\nliehen Reservefonds, der Verlustrücklage} bis auf\nachtenden Bestimmungen ist nicht anzuwenden.\nden zehnten oder dE~n in der Satzung (im Gesell-\nschaftsvertrag) bestimmten höheren Teil des Nenn-\nkapitals oder den in dem Statut (in der Satzung)                                 § 223\nbestimmten Mindestbetrag nicht ausgeglichen wer-         Ablösung und Entrichtung der Vermögensabgabe\nden, so kann zum Ausgleich in die Jahresbilanz auf\nder Aktivseite ein Lastenausgleichsgegenposten in           (1) § 220 Abs. 2 und 3 sowie § 222 Abs. 2 und 3\nHöhe des noch verbleibenden Fehlbetrags, höchstens       gelten entsprechend, soweit zur Ablösung der Ver-\njedoch in Höhe des Betrags der Kreditgewinnab-           mögensabgabe Kapitalgesellschaften Rücklagen auf-\ngabe oder der Hypothekengewinnabgabe, eingestellt        lösen oder ihr Nennkapital gleichzeitig mit der\nwerden. Ein Lastenausgleichsgegenposten darf nicht       Feststellung einer Jahresbilanz herabsetzen. Die\neingestellt werden, wenn die Vermögensabgabe in          Beträge, die aus der Auflösung der Rücklage und\nder Bilanz ausgewiesen oder eine Rücklage für d1e        aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden,\nLastenausgleichs- ·J ermögensabgabe gebildet wird.       dürfen nicht zu Zahlungen an die Gesellschafter und\nnicht dazu verwandt werden, die Gesellschafter von\n(2) Das gleiche gilt für Unternehmen, die nicht      der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen zu be-\nin einer der in Absatz 1 aufgeführten Rechtsformen       freien.\nbetrieben werden, sofern die Jahresbilanz sowohl\n(2) § 220 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend, soweit\ndurch Auflösung der freien Rücklagen und einer\nzur Ablösung der Vermögensabgabe Erwerbs- und\nzum Ausgleich von Wertminderungen oder zur\nWirtschaftsgenossenschaften oder Versicherungs-\nDeckung von sonstigen Verlusten bestimmten\nvereine auf Gegenseitigkeit Rücklagen auflösen\nRücklage als auch durch Abschreibungen von den\noder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Ab-\nKapitalkonten des Inhabers oder der Gesellschafter\nschreibungen von den Geschäftsguthaben vor-\nbis zur rfälfte des Betrags dieser Konten nicht aus-\ngeglichen werden kann.                                  nehmen.\n(3) Zur Entrichtung von Vierteljahrsbeträgen auf\n(3) Der Lastenausgleichsgegenposten ist geson-       die Vermögensabgabe kann neben den freien Rück-\ndert auszuweisen. Solange er besteht, sind Wert-        lagen auch die gesetzliche Rücklage (die Sonder-\nerhöhungen auf Grund der Bf'richtigung von Wert-        rücklage, der gesetzliche Reservefonds, die-Verlust-\nansätzen (§ 47 des D-Markbilanzgesetzes) zu seiner      rücklage} verwandt werden, soweit sie den zehnten\nTilgung zu verwenden; ist neben dem Lastenaus~          oder den in der Satzung (im Gesellschaftsvertrag}\ngleichsgegenposten ein Kapitalentwertungskonto          bestimmten höheren Teil des Nennkapitals oder den\nnach §§ 36 und J7 des D-Markbilanzgesetzes vor-         in dem Statut (in der Satzung) bestimmten Mindest-\nhanden, so sind di(~ Werterhöhungen zuerst zur          betrag übersteigt.\nTilgung dieses Kontos zu verwenden. Im übrig(~n\nist der Lastenausql1·ichsgegenposten jährlich minde-                             § 224\nstens in Höhe d<· r in dem Ceschäftsjahr auf ;:lie                    .Ausscheiden von Genossen\nKreditgewinnabgabe und die Hypotheken9ewin:1.-\n(1) Scheidet Pin vor dem Stichtag der DM-Eröff-\nabgabe zu entrichtenden Tilgungsbeträge abzu-\nnungsbilanz beigetretener Genosse aus einer Er-\nschreiben.\nwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft ans und ist\n§ 222                           der Ausein rndersetzung mit ihm eine in Deutscher\nMark aufgestellte Bilanz zugrunde zu legen, so ist\nDurchführung des Ausgleichs                 dem ausgeschiedenen Genossen. sein Geschäftsgut-\nhaben binnen drei Monaten nach Feststellung der\n(1) Der Ausgleich (§§ 220, 221) hat in der ersten\nJahresbilanz, falls die Jahresbilanz bereits vor der\n.Jahresbilanz (§ 220 Abs. 1 Satz 1) zu erfolgen; ist\nVerkündung des Gesetzes festgestellt worden ist,\nein Ausgleich notwendig, so ist bei Aktiengesell-\nbinnen drei Monaten nach der Verkündung des\nschaften diese Jahresbilanz durch die Hauptver-·\nGesetzes auszuzahlen. Ist die Vermögensabgabe in\nsammlung festzustellen.\nder der Auseinandersetzung zugrunde zu legenden\n{2) Aktiengesellschaften und Kommanditgesell-         Bilanz nicht ausgewiesen, so ist bei der Berechnung\nschaften auf Aktien können ihr Nennkapital zum           des Geschäftsguthabens des ausgeschiedenen Ge-\nAusgleich des Unterschiedsbetrags (§ 220 Abs. 3)         nossen ein Betrag abzuziehen, der bei Ausweis der\nin erleichterter Form herabsetzen. In dem Beschluß       Vermögensabgabe in der Eröffnungsbilanz in Deut-\nist festzusetzen, daß die Herabsetzung zum Aus-          scher Mark nach Heranziehung des gesetzlichen\ngleich des Unterschiedsbetrags erfolgt; sie ist auf      Reservefonds, der freien Rücklagen und aHer Ge-\ndiesen Betrag zu begrenzen. Auf die Herabsetzung        schäftsguthaben nach § 220 Abs. 2 und· 4 von\nsind§ 175 Abs. 1, 2 und 4, §§ 176, 177, 179 bis 181      dem neu festgesetzten Geschäftsguthaben des aus-\ndes Aktiengesetzes über die ordentliche Kapital-         geschiedenen Genossen hätte abgeschrieben werden\nherabsetzung anzuwenden. Der Beschluß über die          können; dieser Betrag vermindert sich in dem Ver-\nKapitalherabsetzung in erleichterter Form ist mit       hältnis, in dem der Gegenwartswert der Vermögens-\nder Beschlußfassung über den Jahresabschluß (Ab-        abgabe in der Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark","34. -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1q52                                      601\nzum Gegenwartswert der                    ;u.~,u1-..ll.iutuc in der 3 . .In § 5\nfür das Ausscheiden                                                      a) wird Absatz 1 Satz 3 durch die folgenden\nsteht. Eine Rücklage für die Lastenausgleichs-Ver-                           Sätze ersetzt:\nmögensabgabe (§ 218 Abs. 2) gilt für die Berech-\n„Der Freibetrag wird auf Antrag gewährt für\nn~ng des Geschäftsguthabens des ausgeschiedenen\nKinder des Steuerpflichtigen, die das ad:lt-\nGenossen als nicht gebildet. In der für die Aus·•\nzehnte Lebensjahr vollendet haben, wenn sie\neinandersetzung maßgebenden Bilanz sind ferner,\nauf .seine Kosten unterhalten und für einen\nsoweit dies noch nicht gescheheu                    die Krc~dit-\nBeruf ausgebildet ·werden. Haben die Kinder\ngewinnabgabe und die Hypothekengewinnabgabe\ndas fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet,\nnach Maßgabe des § 219 auf der Passivseite aus-\nso wird der Freibetrag nur gewährt, wenn\nzuweisen; ein nach § 221 gebildeter Lastenausgleichs-\nder Abschluß der Berufsausbildung durch Um-\ngegenposten gilt als nicht gebildet. § 73 Abs. 2\nstände verzögert worden ist, die weder der\nSatz 3 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und\nSteuerpflichtige noch die Kinder zu vertreten\nWirtschaftsgenossenschaften ist nicht anzuwenden\n~ haben (z. R Kriegsteilnahme, Kriegsgefan-\nauf Fehlbeträge, die sich aus der Passivierung der\ngenschaft, Heilbehandlung wegen einer er-\nAusgleichsabgaben und der Berücksichtigung der\nlittenen Kriegsbeschädigung).\nVermögensabgabe bei der Berechnung des Gesd:läfts-\nguthabens ergeben.                                                           Der Freibetrag wird ferner auf Antrag für\nein Kind ohne Rücksicht auf sein Lebensalter\n(2) Scheidet ein am Stichtag der DM-Eröffnungs-\ngewährt, wenn es außerstande ist, sich selbst\nbilanz oder später beigetretener Genosse aus der\nzu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 des Bürger-\nGenossenschaft aus, so sind die in der Bilanz\nlichen Gesetzbuchs}.\nausgewiesemrn Verbindlichkeiten aus der Kredit-\ngewinnabgabe und der Hypothekengewinnabgabe                                  Der Freibetrag wird nicht gewährt für Kin-\nnicht Schulden im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 3 des                           der, die Vermögensteuer auf Grund selbstän-\nGesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-                            diger Veranlagung zu entrichten haben.\";\ngenossenschaften. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten                   b) erhält Absatz 2 folgende Fassung:\naus der Vermögensabgabe, falls diese in der Bilanz\n,,(2) Weitere 10 000 Deutsche Mark sind\nausgewiesen ist.\nsteuerfrei, wenn die folgenden Voraussetzun-\n§ 225                                           gen sämtlich gegeben sind:\nAufhebung von Vorschriften des                                          1. Der       Steuerpflichtige muß über\nD--Mark bilanz gesetzes                                                sechzig Jahre alt oder voraussicht-\nlich für mindestens drei Jahre er-\n(1) § 14 Abs. 2 und 4 des D-Markbilflnzgesetzes                                         werbsunfähig im Sinne des § 265\nwerden aufgehoben.                                                                       . des Lastenausgleichsgesetzes sein.\n(2) § 72 Abs. 2 Satz 2 des D-Markbilanzgesetzes                                         Ist der Lebensunterhalt zusammen\nwird auf gehoben.                                                                          veranlagter Ehegatten (§ 11 Abs. 1)\nim vorangegangenen Kalenderjahr\nüberwiegend durch Einkünfte aus\nSIEBENTFR ABSCHNITT\neiner Erwerbstätigkeit der Ehefrau\nbestritten worden, so genügt es,\nÄnderungen des Vermögensteuergesetzes                                                  wenn nicht der Ehemann, sondern\n§ 22G                                                         die phefrau über sechzig Jahre\nalt ist.\nÄnderung einzelner Vorschriften\n2. Die Einkünfte des Steuerpflichtigen\nDas Vermögeristeuergesetz in der Fassung vom                                            in dem vorangegangenen Kalender-\n16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 28) wird mit                                         jahr dürfen den für eine Stundung\nWirkung für Veranlagungszeitpunkte ab 1. Januar                                            der Vermögensabgabe nach § 54\n1953 wie folgt geändert:                                                                   Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes\nmaßgebenden Betrag nicht über-\n1. In § 3 Abs. 1 werden gestrichen\nschritten haben.\na) in Nr. 1 die Worte „die Reichsbank,\";\n3. Das Gesamtvermögen (§ 4) darf\nb) in Nr. 5 der zweite Satz.                                                          nicht mehr als 30 000 Deutsche Mark\n2. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                                   betragen.\n,, (1) Bei der Veranlagung zur Vermögensteuer                                 4. Das Gesamtvermögen (Ziffer 3)\nist das Gesamtvermögen der unbeschränkt                                               muß überwiegend aus Grundver-\nSteuerpflichtigen (§ 1 Abs. 2) und das Inlands-                                       mögen, verpachtetem land- und\nvermögen der beschränkt Steuerpflichtigen (§ 2                                        forstwirtschaftlichem Vermögen, ver„\nAbs. 2) mit dem Wert anzusetzen, der sich nach                                        pachtetem Betriebsvermögen oder\nden §§ 73 bis 77 des Bewertungsgesetzes ergibt,                                       sonstigem Vermögen im Sinne des\nwenn die Lastenausgleichsabgaben nach Maß-                                            Bewertungsgesetzes bestehen. S~tz 1\ngabe des § 209 des Lastenausgleichsgesetzes                                          gilt nicht für Personen, die zu min-\nberücksichtigt werden. Bei unbeschränkt steuer-                                       destens 80 vom Hundert erwerbs-\npflichtigen Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 Nr. 2                                   beschränkt sind.\"\nBuchstabe a) ist mindestens der sich aus § 6                   4. In § 6\nAbs. 1 oder Abs. 1 a ergebende Vermögens-                           a) wird hjnter Absa_tz 1 der folgende Absatz 1 a\nbetrag anzusetzen.\"                                                      eingefügt:","602                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n,,(1 a) Ist die Vermögensabgabe nacb. § ·199      7. In § 9 werden e~setzt\ndes Lastenausgleichsgesetzes vorzeitig ab-               a) in der Uberschrift die Worte „ bei Auslands-\ngelost worden, so ist das Mindestvermögen                    beziehungen\" durch die Worte „bei auswäru\n(Absatz 1) um den Zeitwert der Abgabe zu                    tigen Beziehungen\";\nkürzen, der auf den Veranlagungszeitpunkt                b) in Satz 1 die Worte „im Inland entweder\nzu berechnen gewesen wäre, wenn keine vor-                   nicht oder nur beschränkt\" durch die Worte\nzeitige Ablösung stattgefunden hätte.\";                      „weder im Geltungsbereich des Grundgesetzes\nb) werden in Absatz 2 die Worte „ 10 000                        noch in Berlin (West) unbeschränkt\".\nDeutsche Mark\" ersetzt durch die Worte                8. In § 13 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „ein\n,,5 000 Deutsche Mark\".                                 Fünftel\" ersetzt durch die Worte „ein Zehntel•.\n5. In § 7 Nr. 1 werden ersetzt                               9. In § 14 a Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte\n„ 10 000 Deutsche Mark'' ersetzt durch die Worte\na) in Buchstabe b die Worte „im § 6 Abs. 1\nbezeichnete\" durch die Worte „sich aus § 6               ,,5 000 Deutsche Mark\".\nAbs. 1 oder Abs. 1 a ergebende\";                    10. In § 16 erhält Satz 2 folgende Fassung:\nb) in Buchstabe c die Worte \"10 000 Deutsche                „Steuerpflichtige mit überwiegend land- und\nMark\" durch .die Worte „5 000 Deutsche                   forstwirtschaftlichem Vermögen haben, wenn\ndas Vermögen hauptsächlich der Gewinnung von\nMark\".\nErzeugnissen dient, die im allgemeinen nicht\n6. § 8 erhält foJqende Fassung:                                 vor dem 10. August veräußert werden, am\n10. Februar und am 10. Mai je ein Viertel und\n,,§ 8\nam 10. November die Hälfte der Jahressteuer-\nSteuersatz                           schuld zu entrichten.\"\nDie Vermögensteuer beträgt jährlich 1 vom                                       § 2°27\nHundert des steuerpflichtigen Vermögens (§ 7);\nNeufassung des Vermögensteuergesetzes\nsie beträgt jedoch nur jährlich 7,5 vom Tausend\ndes steuerpflichtigen Vermögens, soweit dieses             Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nden Betrag der nach § 31 des Lastenausgleichs-          den Wortlaut des Vermögensteuergesetzes mit\ngesetzes festgesetzten Vermögensabgabeschuld            neuem Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer\nnicht übersteigt. Durch Rechtsverordnung kann          Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Un-\ndas Nähere bestimmt werden.\"                            stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\nDRITTER TEIL\nAusgleichsleistungen\nERSTER ABSCHNITT                         werden Ausgleichsleistungen auch an Erben von\nGeschädigten· oder zugunsten von Geschädigten ge-\nAllgemeine Vorschriften                    währt. Als Geschädigte gelten der unmittelbar Ge-\n§ 228                           schädigte und, falls dieser vor dem 1. April 1952\nverstorben ist, seme Erben oder weitere Erben,\nSchadenstatbestände                     sofern die Erben oder die weiteren Erben im Ver-\n(1) Ausgleichsleistungen        werden   gewährt   auf    hältnis zu dem unmittelbar Ge_schädigten sind\nGrund von\n1. de1 . Ehegatte,\n1. Vertreibungsschäden (§ 12),\n2. eheliche Kinder, Sti~fkinder, an Kindes\n2. Kriegssachschäden (§ 13),\nStatt angenommene Personen oder sonstige\n3. Ostschäden {§ 14),                                           Personen, denen die rechtliche Stellung\n4. Sparerschäden {§ 15).                                        ehelicher Kinder zukommt, oder unehe-\n(2) Ausgleichsleistungen auf Grund von Kriegs-                       liche Kinder,\nsachschäden werden nur gewährt, wenn diese im                        3. Abkömmlinge der unter Nr. 2 genannten\nGeltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin                        Kinder,\n(West) entstanden sind; auf Kriegssachschäden, die\nder Schiffahrt entstanden sind, ist § 39 Abs. 1 Nr. 1               4. Eltern, Großeltern oder weitere Voreltern\nanzuwenden.                                                             oder Stiefeltern,\n(3) Zur ·Milderung von Härten können Ausgleichs-                  5. voll- und halbbürtige Geschwister     oder\nleistungen auch nach Maßgabe des § 301 gewährt                          deren Abkömmlinge ersten Grades.\nWerden.\nHinsichtlich der an land- und forstwirtschaftlichem\n§ 229                           Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen\nentstandenen Kriegssachschäden und hinsichtlich\nGeschädigte\nder an Betriebsvermögen entstandenen Vertrei-\n(1) Ausgleichsleistungen werden an Geschädigte            bungsschäden und Ostschäden steht der Erbfolge\ngewährt; nach näherer Maßgabe dieses Gesetzes                die Ubernahme solchen Vermögens zu Lebzeiten des","Nr. 34 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952                        603\num:nittelbar Geschädigten (vorweggenommene Erb-                    3. Hausratentschädigung (§§ 293 bis 297),\nfolge). gleich.\n4. Entschädigu.ng im Währungsausgleich für\n(2) Geschädigter kann nur eine natürliche Pers::m                  Sparguthaben Vertriebener (§ 304).\nsein.\n(2) Der Rechtsanspruch gilt als mit dem 1. April\n§ 230                         1952 in der Person des Geschädigten (§ 229) ent-\nStichtag für Vertreibungsschäden und Ostschäd-en           standen.\n§ 233\n(1) Vcrtreibungsschüden        kann der Geschädigte\nnur geltend mc1chen, wenn er am 31. Dezember 19''>0              Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch\nseinen ständigen Aufenlhalt im Geltungsbereich des            (1) Als Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch\nGrundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt hat.            werden nach Maßgabe der verfügbaren Mittel ge-\n(2) Ein Geschädigter, der nach dem 31. Dezember         währt\n1950 seinen stündigen Aufenthalt im Geltungs-\nbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (We:,t)                   1. Eingliederungsdarlehen (§§ 253 bis 260),\ngenommen hat, kann einen Vertreibungsschaden                       2. Wohnraumhilfe (§§ 298 bis 300),\nnur geltend machen, wenn er                                        3. Leistungen aus dem Härtefonds (§ 301),\n1. als Kind (§ 229 Abs. 1 Nr. 2 und 3) eines              4. Leistungen auf Grund sonstiger Förde-\nzur Geltendmachung eines Vertreibungs-                   rungsmaßnahmen (§§ 302, 303).\nschadens berechtigten Geschädigten nach          (2) Ausgleichsleistungen     ohne Rechtsanspruch\ndem 31. Dezember 1950 geboren ist oder        können an Erben von Geschädigten nur gewährt\n2. spätestens 6 Monate nach der Vertreibung       werden, soweit die Erben zum Personenkreis des\nim Geltunosbereich des Grundgesetzes od8r     § 229 Abs. 1 gehören.\nin Berlin (West) ständigen Aufenthalt ge-\nnommen hat oder                                                         § 234\n3. als IIeimkeh rer nach den Vorschriften des\nAntrag\nHeimkehrcr~.iesetzes vom 19. Juni 1930\n(Bundesuesel.zbl. S. 221) in der Fassung des     Ausgleichsleistungen werden nur auf Antrag ge-\nGesetzes zur Drgänzung und Änderung des        währt.\nHeimkehrergeselzes vom 30. Oktober 1951\n(Bundesgesctzbl. I S. 875, 994) im Geltungs-\nbereich des Grundgesetzes oder in Berlin                       ZWEITER ABSCHNITT\n(West) ständigen Aufenthalt genommen\nhat oder                                                    Feststellung von Schäden\n.(. im Wege der Familienzusammenführung\nERSTER TITEL\nzu seinem Ehegatten oder als minder-\njähriger Geschädigter zu seinen Eltern oder                       Grundsäne\nals hilfsbedürftiger Ceschädigter zu seinen\nKindern in den Geltun~Jsbereich des Grund-                              § 235\ngesetzes oder nach Berlin (West) zugezogen\nSchadensfeststellung\nist.\nals Voraussetzung von Ausgleichsleistungen\n(3) Ohne Rücksicht auf den in Absatz 1 genann-\nAusgleichsleistungen, auf die nach diesem Gesetz\nten Stichtag kann ein Geschädigter einen Ver-\nein Rechtsanspruch besteht, werden nur gewährt,\ntreibungsschaden geltend machen, wenn er als An-\nwenn der Schaden festgestellt ist.\ngehöriger des öffentlichen Dienstes vor dem 31. De-\nzember 1950 seinen ständigen Aufenthalt im Gel-\n§ 236\ntungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin\n(West) in das Ausland verlegt hat.                         Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz\n(4) Absatz 1, Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 finden           (1)  Bei Schäden im Sinne der §§ 3 bis 5 des Fe,st-\nauf die Geltendmachung von Ostschäden ent-                 stellungsgesetzes ist die Feststellung nach dem Fest„\nsprechende Anwendung.                                      stellungsgesetz Voraussetzung für die Gewährung\nvon Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch; diese\n§ 231                          Feststellung ist bindend.\nRedltsnatur der Ausgleichsleistungen               (2) Antrag auf Feststellung solcher Schäden kann\nnur bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten\nEs werden gewährt\ndieses Gesetzes gesteJlt werden; in den Fällen des\n1. Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch,             § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Feststellungcigesetzes\n2.. Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch.           kann Antrag auf Feststellung innerhalb von 6 Mo-\nnaten nach Ablauf des Monats gestellt werden, in\n§ 232                          dem der Geschädigte den ständigen Aufenthalt im\nAusgleichsleistungen mit Rechtsanspruch            Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin\n(West) genommen hat. Nach diesem Zeitpunkt kann\n(1) Als Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch        Antrag auf Feststellung nicht mehr gestellt werden,\nwerden gewährt                                            es sei denn, daß die rechtzeitige Stellung des An•\n1. Hauptentschädigung (§§ 243 bis 252),           trags nachweisbar ohne Verschulden unterblieben\n2. Kriegsschadenrente (§§ 261 bis 292),           ist und unverzüglich nachgeholt wird.","504                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n§ 237                            künfte sowie darüber getroffen, welch~, Einkom-\nmensrichtsatze für die einzelnen Berufsgruppen an-\nSchadensfeststellung\nzunehmen sind.\naußerhalb des Feststellungsgesetzes\n(1) Der Feststellung nach den be3onderen Vor-                                     § 240\nschriften dieses Gesetzes unterliegen\n1. Vertre1bungsschaden,       Kriegssachschäden             Schadensberechnung b_ei Sparerschäden\nund Ostschäden durch Verlust der beruf-            (1) Sparerschäden sind mit dem R2ichsrnarknenn-\nlichen oder sonsligen ExistenzFundlage          betrag des durch die Umstellung betroffenen An-\n(§ 12 Abs. 1 Nr. 4, § 13 Abs. 1 Nr. 4, § 14).\nspruchs abzüglich dc~s Umstellungsbetrans anzu-\n2. Sparerschäden (§ 15).                            setzen.\n(2) Sparerschäden, deren Höhe insgesamt 500                (2) Durch Rechtsverordnung wird Näh2res über\nReichsmark nicht       übersteigt, werden   nicht fest-    die Ermittlung des Reichsmarknennbetrags solcher\ngestellt.                                                . Ansprüche bestimmt, deren Reichsrnarknennbetrag\n(3) Soweit Schäden nach Absatz 1 die Voraus-            nicht ohne weiteres festliegt.\nsetzung für die Gewährung von Ausgleir:hsleistun-\ngen mit Rechtsanspruch bilden, gilt der Antrag auf                                   § 241\nGewährung solcher_ Ausgleichsleistungen zugleich\nBerücksichtigung früherer Vermögenserklärungen\nals Antrag auf FeststE'llung des Schadens Ein ge-\nsonderter Antrag au t Fcststeliung des Schadens ist           Bei dfr Berechnung von Sparerschäden sind\nin diesen Fällen ausgeschlossen.                           frühere Vermögenser;zlärungen des unmittelbar Ge-\nschädigten in enisprechender Anwendung des § 22\ndes Feststellungsgesetzes zu berücksichtigen.\nZWEITER TlTEL\n§ 242\nSchadcnsberechnun\nZusammenfassung der Einzelfeststelluugen\n§ 238\nZum Zwecke der Gewährung von Ausgleichs-\nSc:hadensberechmrng nach dem Feslslellungsgesetz           leistungen werden die für die Gewährung einer\nFür die Berechnung von Schäden, :Ji2 nach dem           Ausgleichsleistung jeweils zu berücksichtigenden\nFeststeilungsgesetz festzustellen sind, gelten die         Schäden, die dem unmittelbar Geschädigten ent-\nVorschriften des Feslstellungsgesetzc~s.                   standen sind, zusammengefaßt.\n§ 239\nSchadensberechnung bei Verlust dPr beruflichen                            DRITTER ABSCHNITT\noder sonstigen Existenzgrundlaue\nHauptentschädigung\n(1)   Bei Feststellung des einem Vertriebenen,\nKriegssachgeschadigten oder OslgeschaJigten durch                                    § 243\nden Verlust der beruflichen oder sonstigc~n Lxistenz-\ngrundlage (§ 12 Abs. 1 Ni. 4, § 13 Abs. 1 .Nr. 4, § 14)                        Voraussetzungen\nentstandenen Schadens ist von den Einkünften aus-             Hauptentschädigung       wird   gewährt  zur Abgel-\nzugehen, die der unmittelbar Geschädigt,~ und sein         tung von\nEhegatte im Durchschnitt der Jahre 1937, 1938 und\n1. Vertreibungsschäden,      Kriegssachschäden und\n1939 bezogen und durch die Schädiguo~J \\'erloren\nhaben; falls der unmittelbar Geschädigte und sein                 Ostschäden an Wirtschaftsgütern, dle zum\nEhegatte erst nach dem Jahre 1937 Einkünfte be- ·                land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum\nzogen haben, treten an die Stelle der Jahre 1937,                Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen\n1938 und 1.939 die 3 Jahre, die dem Jahr t~)lgen, in             im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören, so-\ndem sie zuerst Einkünfte bezogen haben. Liegen                   wie an Gegenständen, die für die Berufsaus-\nUnterl:1gen über die nach Satz 1 maßgebenden Ein-                 übung oder für die wissenschaftliche Forschung\nkünfte nicht vor, so ist von dem Beruf des Geschä-               erforderlich sind,\ndigten im Zeitpunkt der Schädigung auswgehen.                2. Vertreibungsschäden        und   Ostschäden  an\nEine durch die Kriegsverhältnisse oder durch Maß-                Reichsmarkspareinlagen, an anderen privat-\nnahmen der nationalsozialistischen Ge•valtherr-                  rechtlichen geldwerten Ansprüchen sowie an\nschaft bedingte berufsfremde Verwendung bleibt bei               Anteilen an Kapitalgesellschaften und an Ge-\nder Schadensberechnung unberücksichügt.                           schäftsguthaben bei Erwerbs- und \\'Virtschafts-\ngenossenschaften, soweit es sich nicht um\n(2} Als Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 gelten\nReichsmarkspareinlagen handelt, aus denen\nnicht Leistungen der öffentlichen Fürsorge. Durch\nEntschädigung im Währungsausgleich tür Spar-\ndje Schädigung verlorene Einkünfte, di 2 35 Reichs-\nguthaben Vertriebener gewährt wird.\nmark monatlich nicht überstiegen h~ben, werden\nnicht festgestellt; bei Vertriebenen wird vermutet.\ndaß ihre Einkünfte diese Mindesthöhe überstiegen\n§  244\nhaben.                                                                         Ubertragbarkeit\n(3) Dmch Rechtsverordnung werden Vorschriften              Der Anspruch auf Hauptentschädigung i5t vererb-\nüber die Berechnung und den Nach weis der Ein-            lieh und übertr\"agbar; er unterliegt jed0cl1 in der","Nr. 34 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952                                506\nPerson des Geschädigten nichl der ZwangsvoU·                         Schadens-           Schadensbetrag in       Gn,mdbetrag in\nstreckung.                                                            gruppe                 Reichsmark          Deutscher Mark\n17        175 001    bis         225 000     18 000\n§ 245                                    18        225 001    bis         275 000     21 000\nSchadensbetrag                                  19        275 001    bis         325 000     24 000\n20        325 001    bis         375 000    27 500\nFür die Bemessung der Hauptentschüdigung wer-                       L.l       375 001    bis        425 000     30 500\nden die dem unmittelbar Geschädigten entstandenen                       22        425 001    bis         475 000     33_ 000\nSchäden ( § 243) zu einem Schadensbetrag zusammen-                      23        475 001    bis        550 000     36 000\ngefaßt, Hierbei sind                                                    24        550 001    bis        650 000     39 500\n1. von Vertreibungsschäden und Ost.schäden an                      25         650 001    bis        750000      42 500\nland- und forstwirtschaftlichem Vermögen so-                    26         750 001    bis        850 000     45 500\nwie an Grundvermögen festgestellte langfri-                    27         850 001    bis      1000000       50 000.\nstige V crbindlichkeitcn, die im Zeitpunkt der               Bei Schadensbeträgen über 1 000 000 Reichsmark be-\nVertreibung mit diesem Vermögen in wirt-                    trägt der Grundbetrag 50 000 Deutsche Mark\nschaftlichem Zusammenhang standen oder an                    zuzüglich 3 vom Hundert des 1 000 000 Reichsmark\nihm dinglich gesichert waren, mit ihrem hal-                und 2 vom Hundert des 2 000 000 Reichsmark über-\nben Reichsnrnrknennbetrag abzusetzen,                        steigenden Schadensbetrags. Ist in Schadensgruppe 1\n2. von Kriegssachschäden an land- und f c>rstwirt-               der Schadensbetrag niedriger als der Grundbetrag,\nschaftlichem Vermögen sowie an Crundver-                     so ist als Grundbetrag der Schadensbetrag anzu-\nmögen fcslgest.elllc Verbindlichkeit~n mit dem-              setzen.\njenigen Betrag abzusetzen, um den die auf                        (3) Sobald hinreichende Unterlagen über die Höhe\nGrund dieser Verhindlichkeiten entstandene                   der verfügbaren Mittel und über den Umfang der zu\nHypothekengewinnabgabe nach § 100 gemin-                     berücksichtigenden Schäden vorliegen, spätestens\ndert worden ist oder um den diese V•~rbindlich-              bis zum 31 März 1957, wird durch Gesetz bestimmt,\nkeiten aus ck:n in ~ 10] Abs. 2 Sätze 2 und 3                ob und in welchem Umfang die Grundbeträge erhöht\nerwähnten Cründcn herabgesetzt worden sind,                  werden.\n3. Vertreibungsschäden             und      Ostscll'iden     an                              § 247\nReichsmarkspareinlaw~n und an anderen privat-\nrechtlichen geldwerten Ansprüchen mit dem-                                   feilung des Grundbetrags\njenigen Betrag anzusetzen, mit dem sie bei                      Der Cnmdbetrag, der auf den für den unmittelbar\nAnwendung der für den Geltungsbereich des                    Geschädigten errechneten Schadensbetrag entfällt,\nGrundgesetzes geltenden Umstellungsvorschrif-                wird, wenn der unmittelbar Geschädigte vor dem\nten auf Deutsche Mark umzustellen gewesen                    l April 1952 verstorben ist, auf die Erben (§ 229\nwären.                                                       Abs. 1 Satz 2) nach dem Verhältnis ihrer Erbteile\n§ 246                                aufgeteilt.\n§ 248\nSchadensgruppen und Grundbeträge\nZuschlag zum Grundbetrag\n(1) Auf Grund der Schadensfeststellung wird\nder Geschädigte in eine der nachfolgenden Scha-                        Der für den Geschädigten nach den §§ 246, 247\ndensgruppen eingestuft. Die Hauptentschädigung                      sich ergebende Grundbetrag erhöht sich um 10 vom\nbemißt sich nach einem Grundbetrag, welcher der                     Hundert für Heimatvertriebene sowie für Kriegssach-\nSchadensgruppe entspricht, in die der Geschädigte                   geschädigte, die bis zum 1 April 1952 in den Stadt-\neingereiht worden ist.                                              oder Landkreis, in dem sie zur Zeit der Schädigung\nwohnten, nicht zurückkehren konnten und bis zu\n(2) Es werden folgende Schadensgruppen gebildet\ndiesem Zeitpunkt an ihrem neuen Wohnsitz eine\nund folgende Grundbeträge festgesetzt:\nangemessene Lebensgrundlage nicht wieder haben\nfinden können Heimatvertriebener ist ein Vertrie-\nSchadens-             Sclrndensbetrag in            Grundbetrag m\ngruppe                   Reichsmark                 Deutscher Mark\nbener, der am 31. Dezember 1937 oder bereits ein-\nmal vorher seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet\n1             500     bis            1 500             800     (§ 12 Abs. 2 Nr. 1) hatte; das gleiche gilt für ·einen\n2           1 501     bis            2 200           1 100     vertriebenen Ehegatten oder einen nach dem 31. De-\n3            2 201     bis            3 000           1 400     zember 1937 geborenen Abkömmling, wenn der an-\n4            3 001     bis            4 200           1 800     dere Ehegatte oder bei Abkömmlingen ein Elternteil\n5            4 201     bis            6 000           2 300     als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher\n6            6 001     bis            8 500           2 900     Volkszugehöriger am 31. Dezember 1937 oder be-\n7            8 501     bis           12 000           3 600     reits einmal vorher seinen Wohnsitz im Ver-\n8           12 001     bis           16 000           4 200     treibungsgebiet hatte.\n9           16 001     bis           20 000           5 000\n10          20 001      bis           30 000           5 500                                 § 249\n11          30 001      bis           40 000           7 000                    Kürzung des Grundbetrags\n12           40 001     bis           52 500           8 200\n13          52 501                                                  (1) Der   Grundbetrag (§§ 246 bis 248)         ist der\nbis           70 000           9 800\n14          70 ()()]    bis           90 000         11 200      Reihenfolge nach z:u kürzen\n15          YO 001      bts         1'25 000         1] 000                 msoweit, als sich durch seine Zurechnung\n16         125 ()0,     bis         175 000          15 000                 zu dem Vermögen des Geschädigten am","506                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n21. Juni 1948 eine Summe ergeben würde,         betrags erfüllt; zu dem Grundbetrag tritt vom\ndie 50 vom Hundert des Anfangsvermögens         1. Januar 1953 ·ab ein Zinszuschlag von 1 vom Hun-\ndes Geschädigten übersteigt, wobei als An-      dert für jedes · angefangene Vierteljahr (Aus-\nfangsvermögen die Summe des Schadens-           zahlungsbetrag).\nbetrags und des Vermögens am Währungs-\n(2) Der Anspruch kann auch in Teilbeträgen er-\nstichtag gilt;\nfüllt werden.\n2. um 10 vom Hundert derjenigen Entschädi-\ngungszahlung in Reichsmark, die für den                                     § 252\nVerlust des bei der Berechnung des                     Reihenfolge un.d Zeitpunkt der Erfüllung\nSchadensbetrags       berücksichtigten  Ver-\nmpgens bereits nach der Kriegssachschäd,3n-        (1) Die Reihenfolge der Erfüllung der Ansprüche\nverordnung vom 30. November 1940                auf Hauptentschädigung bestimmt sich unter Berück-\n(Reichsgesetzbl. I S. 1547) oder nach dem       sichtigung sozialer und volkswirtschaftlicher Ge-\nReichsleistungsgesetz vom 1. September          sichtspunkte nach der Dringlichkeit.\n1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1645) gewährt           (2) Bis zum Inkrafttreten des in § 246 Abs. 3 vor-\nworden ist;                                     behaltenen Gesetzes wird der Anspruch auf Haupt-\n3. um denjenigen Betrag, um den wegen der          entschädigung nur nach Maßgabe des § 258 erfüllt.\nbei der Bemessung des Schadensbetrags be-\nrücksichti uten Schäden Abgabeverpflich-\ntungen ües Geschädigten hinsichtlich der                          VIERTER ABSCHNITT\nVermögensabgabe nach den §§ 39 bis 47\ngemindert worden sind:                                          Eingliederungsdarlehen\n4. um nicht rückzahlbare Leistungen, die nach\nERSTER TITEL\ndem 20. Juni 1948 zur Gründung oder\nSicherung einer Existenz auf Grund :les                   Allgemeine Vorschriften\n§ 44 des Soforthilfeg~setzes oder als Bei-\nhilfe nach dem Flüchtlingssiedlungsgesetz                                   § 253\noder im Hinblick auf die Schädigung außer-\nhalb der öffentlichen Fürsorge aus Haus-                             Zweckbestimmung\nhaltsmitteln des Bundes, der Lärider, Ge-          (1) Bis zum Inkrafttreten des in § 246 Abs. 3          vor-\nmeinden und Gemeindeverbände gewährt            behaltenen Gesetzes werden nach Maßgabe der ver-\nworden sind, Leistungen aus Haushalts-          fügbaren Mittel Darlehen gewährt, um die Einglie-\nmitteln jedoch nur, wenn sie den Betrag         derung von Vertriebenen oder Kriegssachgeschädig-\nvon 500 Deutsche Mark übersteigen.              ten zu ermöglichen (Eingliederungsdarlehen}. Die\n(2) Die Vorschrift des § 246 Abs. 2, wonach bei        Eingliederungsdarlehen werden entweder unmittel-\nkleinen Schadensbeträgen 50 vom Hundert des               bar an die einzelnen Geschädigten oder unter Zu-\nSchadensbetrags übersteigende Grundbeträge ge-            sammenfassung von Mitteln zur Beschaffung von\nwährt werden können, wird durch Absatz 1 Nr. 1            Dauerarbeitsplätzen für Geschädigte gewährt.\nnicht berührt; doch ist der Grundbetrag, soweit er           (2) Die    Gewährung der Darlehen ist an Be-\n50 'vom Hundert des Schadensbetrags übersteigt,           dingungen und Auflagen zu knüpfen, welche die\ninsoweit zu kürzen, als ihm Vermögen am Wäh-              Verwendung für Zwecke der Eingliederung sicher-\nrungsstichtag gegenübersteht.                             stellen.\n(3) Durch Rechtsverordnung kann Näheres be-\nstimmt werden                                                                    ZWEITER TITEL\n1. über die Berechnung des nach Absatz 1           Einglieüerungsdarlehen an einzelne\nNr. 1 für den 21. Juni 1948 zu Grunde                 G e s c h ä d i g t e (A u f b a u d a r 1 e h e n)\nzu legenden Vermögens,\n2. darüber, bei welchen Geschädigten nach                                      § 254\nden §§ _39 bis 47 durchgeführte Minde-                                Voraussetzungen\nrungen der Vermögensabgabe in Zweifels-\n(1) Ein Aufbaudarlehen kann Personen, die Ver--\nfällen durch Kürzung des Grundbetrags zu\ntreibungsschäden oder Kriegssachschäden geltend\nberücksichtigen sind.\nmachen können, gewährt werden, wenn sie ein Vor-\nhaben nachweisen, durch das sie in den Stand gesetzt\n§ 250                            werden, an Stelle einer durch die Schädigung ver-\nZuerkennung des Anspruchs                   lorenen Lebensgrundlage eine neue gesicherte Le-\nbensgrundlage, für die sie die erforderlichen per-\nDer Anspruch auf Hauptentschädigung wird dem\nsönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen,\nGeschädigten mit dem sich ergebenden Grundbetrag\nzu schaffen oder eine bereits wieder geschaffene.\nzuerkannt; dabei ist anzugeben, wie der Grund-\naber noch gefährdete Lebensgrundlage zu sichern.\nbetrag aus dem Schadensbetrag errechnet ist.\n(2) Ein Aufbaudarlehen kann Personen, die Ver-\n§ 251                           treibungsschäden oder Kriegsrnchschäden gelteilli\nmachen können, auch dann gewährt werden, wenn\nErfüllung des Anspruchs                    sie hierdurch in den Stand gesetzt werden, ihren zer-\n(1) Der Anspruch auf Hauptentschädigung wird           störten oder beschädigten Grundbesitz wiederaufzu-\nin Höhe des dem Geschädigten zuerkannten Grund-           bauen; dem Wiederaufbau steht ein Neubau an","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1952                              607\nanderer Stelle dann gleich, wenn der Wiederaufbau                  auf Hauptentschädigung in Höhe des Dar-\nunmöglich ist und der Neubau als angemessener                      lehensbetrags als im Zeitpunkt der Dar-\nErsatzbau anzuerkennen ist.                                        lehensgewähnmg erfüllt. Die D~rlehens-\n(3) Als Vorhaben im Sinne des Absatzes 1 gilt                   verbindlichkeit gilt insoweit als nicht ent-\nauch der Bau ein9r Wohnung am Ort eines ge-                        standen. Geleistete Zins- und Tilgun.gs-\nsicherten Arbeitsplatzes, wenn die Wohnung nach                    betr äge werden der Hauptentschädigung\nGröße und Ausstattung den Voraussetzungen des                      mit Wirkung vom Zeitpunkt der Zu-\nsozialen Wohnungsbaues nach den §§ 1 · und 17 des                  erkennung des Anspruchs zugeschlagen.\nErsten Wohnungsbaugesetzes entspricht.                     (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 2 findet\nentsprechende Anwendung auf Darlehen, die dem\nGeschädigten zum Existenzaufbau nach § 44 des\n§ 255                        Soforthilfegesetzes · oder nach den Vorschriften\nHöhe des Aufbaudarlehens                 des Flüchtlingssiedlungsgesetzes gewährt worden\nsind.\n(1) Die Höhe des Aufbaudarlehens bestimmt sich\nnach dem Umfang der zur Durchführung des bean-\ntragten Vorhabens erforderlichen Mittel; das Vor-                              DRITTER TITEL\nhaben soll dem Umfang der erlittenen Schädigung\nangemessen sein.                                               E.i n g 1 i e der u n g s dar l ehe n zur\n(2) Der Höchstbetrag, der darlehensweise nach       Schaffung von Dauerarbeitsplätzen\n§ 254 Abs. 1 bis 3 an einen einzelnen Geschädigten                  (A r b e i t s p 1 a t z d a r 1 e h e n}\ngegeben werden kann, beträgt insgesamt 35 000                                        §  259\nDeutsche Mark. Ist auf Grund rechtskräftige,:- Fest-\nstellung des Schadens ein Anspruch auf Haupten~-                              Voraussetzungen\nschädigu:ng mit einem höheren Grundbetrag (§ 250)\n(1) Ein Arbeitsplatzdarlehen kann gewährt wer-\nzuerkannt worden, so kann ein Darlehen bis zur\nden, wenn hierdurch die Schaffung von Dauerarbeits-\nHöhe dieses Grundbetrags, höchstens jedoch bis zu\nplätzen für Arbeitnehmer gewährleistet wird, welche\neinem Betrag von 50 000 Deutsche Mark gewährt\nwerden.                                                infolge von Vertreibungsschäden oder Kriegssach-\nschäden, die sie oder il).re früheren Arbeitgeber er-\n§ 256                        litten haben, arbeitslos sind oder berufsfremd ein-\ngesetzt sind. Die Schaffung von Arbeitsplätzen für\nVerzinsung und Tilgung\nältere Arbeitnehmer ist hierbei bevorzugt zu för-\n(1) Das Aufbaudarlehen ist mit 3 vom Hundert        dern. Dauerarbeitsplätze können auch durch Bau\njährlich zu verzinsen. Es ist nc~ch zwei Freijahren    von vVohnungen am Ort des gesicherten Arbeits-\nin acht gleichen Jahresraten zu tilgen; das erste      platzes geschaffen werden.\nFreijahr beginnt mit dem auf die Auszahlung fol-\n(2) Das Arbeitsplatzdarlehen kann an Betriebe ge-\ngenden Halbjahrsersten.\nwährt WE\\[den, die mindestens fünf Dauerarbeits-\n(2) Für _einzelne Arten von Vorhaben kann be-       plätze nach Absatz 1 zu schaffen in der Lage sind.\nstimmt werden, daß. die Zins- und Tilgungsbedin-       Die Betr.iebe müssen ihrerseits\ngungen abweichend festgesetzt werden.\n1. Kriegssachschäden nicht unwesentlichen Um-\n§ 257                                   fangs erlitten hab~n oder\n2. im Zusammenhang mit Vertreibungsmaß-\nDringlichkeitsfolge\nnahmen (§ 12 Abs. 1) in den Geltungsbe-\nDie Reihenfolge der Gewährung von Aufbaudar-                   reich des Grundgesetzes oder nach Berlin\nL\nlehen bestimmt sich nach der sozialen Dringlichkeit                (West) verlagert worden seiri oder\nund nach der volkswirtschaftlichen Förderungswlir-             3. nach ihrer Zusammensetzung (Teilhaber,\ndigkeit der Vorhaben.                                             Gesellschafter oder Genossen} Gemein-\nschaften von· Geschädigten sein.\n§ 258\n(3) Von dep Voraussetzungen des Absatzes 2\nVerhältnis zur Hauptentschädigung\nSatz 2 kroin, abgesehen werden, wenn der Betrieb\n(1) Soweit der Empfänger eines Aufbaudarlehens      durch Inanspruchnahme von· Arbeitsplatzdarlehen in\nAnspruch auf Hauptentschädigung hat, wird der          den Stand gesetzt wird, unter besonders günstigen\nDarlehensbetrag auf den Anspruch auf Haupt-            Bedingungen Dauerarbeitsplätze für eine größere\nentschädigung wie folgt angerechnet:                   Anzahl von Geschädigten zu schaffen.\n1. Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung\nvor Gewährung des Aufbaudarlehens zu-                                      § 260\nerkannt, tritt die Erfüllung des Anspruchs\nauf Hauptentschädigung in Höhe des Aus-                   Höhe des Arbeitsplatzdarlehens\nzahluffgsbetrags (§ 251) an die Stelle der      Die Höhe d.es Arbeitsplatzdarlehens bemißt sich\nDarlehensgewährung.                          nach der Zahl der zu schaffenden Dauerarbeitsplätze.\n2. Wird der Anspruch auf Hauptentschädi-        Zur Schaffung eines Dauerarbeitsplatzes können, so-\ngung nach Gewährung des · Aufbaudar·         weit nichts anderes. bes.timmt wird, bis zu 5000\nlehens zuerkannt, dann gilt der Anspruch     Deutsche Mark bewilligt werden.","508                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nFUNFTER ABSCHNITT                         bensjahr vollendet hat und vor dem 1. Januar 1890\n(eine Frau vor dem 1. Januar 1895) geboren ist.\nKl'iegsschadenrente\nERSTER TITEL                                                     § 265\nErwerbsunfähigkeit\nAllgemeine Vorschriften\n(1) Wegen Erwerbsunfähigkeit wird Kriegs-\n§ 261                          schadenit.,.~-:.. . . nur gewährt, wenn der Geschädigte\n0\ndauernd auüerstande ist, durch eine Tätigkeit, die\nVoraussetzungen                       seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht und ihm\n(1) Kriegsschadenrente wird zur Abgeltung von           unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung\nVertreibungsschäden, Kriegssachschäden, Ostschä-           und seines bisherigen Berufs zugemutet werden\nden und Sparerschäden gewährt, wenn                        kann, die Hälfte dessen zu erwerben, was körper-\nlich und geistig gesunde Menschen derselben Art\n1. der Geschädigte in vorgeschrittenem Lebens-     mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch\nalter steht oder infolge von Krankheit oder     Arbeit zu verdienen pflegen.\nGebrechen dauernd erwerbsunfähig ist und\n(2) Einern Erwerbsunfähigen wird eine allein-\n2. ihm nach seinen Einkommens- und Ver-            stehende Frau ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter\nmögensverhältnissen die Bestreitung des         gleichgestellt, sofern sie am Tag des Inkrafttretens\nLebensunterhalts nicht möglich oder zu-         dieses Gesetzes für mindestens drei zu ihrem Haus-\nmutbar i:;t.                                   halt gehörende Kinder zu sorgen hat, die das 15.\n(2) Kriegsschadenrente erhält nur der unmittelbar      oder, wenn sie noch in Ausbildung stehen, das 19.\nGeschädigte oder, falls dieser verstorben ist, seine      Lebensjahr noch nicht vollendet haben; gleich-\nEhefrau, sofern diese im Zeitpunkt des Todes des          gestellt sind ohne Rücksicht auf das Lebensalter\nGeschädigten nicht dauernd von ihm getrennt gelebt        Kinder, die wegen Gebrechlichkeit besonderer Pflege\nhat. Sind der unmittelbar Geschädigte und dessen          bedürfen. Kinder sind eheliche Kinder, Stiefkinder,\nEhefrau verstorben, so wird Kriegsschadenrente            an Kindes Statt angenommene Personen oder son-\nauch einer alleinstehenden Tochter gewährt, die mit       stige Personen, denen die rechtliche Stellung ehe-\nihren Eltern oder einem Elternteil bis zu deren Tode      licher Kinder zukommt, und uneheliche Kinder so-\nim gemeinsamen Haushalt gelc~bt und an Stelle eige-        wie Pflegekinder und, falls die Eltern verstorben·\nner Erwerbstätigkeit für ihre Angehörigen hauswirt-       oder zur Erfüllung ihrer Unterhaltsverpflichtung\nschaftliche Arbeit geleistet hat, sofern sie das durch    außerstande sind, bei dem Geschädigten lebende\ndie Schädigung betroffene Vermögen von Todes              Enkelkinder.\nwegen erworben hat oder hätte.                                (3) Als erwerbsunfähig gelten ferner Vollwaisen\n(3) Für den Verlust von Hausrat, soweit dieser          bis zur Vollendung des 15. oder, wenn sie noch in\nVerlust nicht für die Vernichtung der Existenzgrund-       Ausbildung stehen, des 19. Lebensjahres; Voll-\nlage des Geschädigten ursächlich ist, sowie für den        waisen gleichgestellt sind Kinder, deren Eltern ~ich\nVerlust von Wohnraum Wird Kriegsschadenrente               in Kriegsgefangenschaft befinden oder außerhalb\nnicht gewährt.                                             des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder von\nBerlin (West) festgehalten oder unbekannten Auf-\n§ 262                          enthalts sind.\nUbertragbarkeit                          (4) Antrag auf Kriegsschadenrente wegen Er-\nwerbsunfähigkeit kann von Personen, die nach dem\nDer Anspruch auf Kriegsschadenrente kann, so-\nweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt           in § 264 genannten Zeitpunkt geboren sind, nur in-\nist, nicht übertragen, nicht gepfändet und nicht ver-      nerhalb eines Jahres gestellt werden; die Jahres-\nfrist beginnt bei Personen, die nach § 230 Abs. 2\npfändet werden; dies gilt mcht für Beträge, die für\nantragsberechtigt sind, mit dem Ersten des Monats,\neinen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum be-\nWilligt werden.                                            der auf die Aufenthaltnahme im Geltungsbereich\ndes Grundgesetzes oder in Berlin (West) folgt, in\n§ 263                          allen übrigen Fällen mit dem Inkrafttreten dieses\nGesetzes. Nach Ablauf der Jahresfrist kann Antrag\nFormen _der Krieg.sschadenrente\nauf Kriegsschadenrente nur gestellt werden, wenn\n(1) Kriegsschadenrente wird gewährt als                 nachgewiesen_ wird, daß die Erwerbsunfähigkeit\n1. Unterhaltshilfe (§§ 267 bis 278),               zwar schon bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor-\n2. Entschädigungsrente (§§ 279 bis 285).           gelegen hat, aber noch nicht erkennbar gewor-\nden ist.\n(2) Die Unterhaltshilfe dient der Sicherung der\nsozialen Lebensgrundlage. Die Entsch.ädigungsrente            (5) Bestehen Zweifel, ob der Geschädigte erwerbs-\nwird nach Maßgabe der Vorschriften dieses Ab-              unfähig ist, so ist ein Gutachten des für seinen stän-\nschnitts entweder mit der Unterhaltshilfe oder selb-       digen Aufenthalt zuständigen Gesundheitsamts ein-\nständig gewährt.                                           zuholen. Erscheint die Einholung eines Obergut-\nachtens erforderlich, so ist die zuständige Univer-\n§ 264                          sitätsklinik um ein solches zu ersuchen.\nLebensalter\n§ 266\nWegen vorgeschrittenen Lebensalters wird Kriegs-\nschadenrente nur gewährt, wenn der Geschädigte                          Schadensbetrag und Grundbetrag\nbei Antragstellung das 65. (eine Frau das 60.) Le-            (1) Soweit für Zwecke           der Kriegsschadenrente","Nr. 34 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952                         509\ndie :Ermittlung eines Schadensbetrags et:orderlich                a) Kriegsbeschädigten und Kri2g~rwitwen,\nist, werden, vorbehaltlich des § 284 Abs. 2, die dem                  die Grundrente nach dem Bundesversor-\nunmittelbar Geschädigten entstandenen Schäden                         gungsgesetz beziehen,\n(§ 261) zu einem Schadensbetrag zusammengefaßt;\nFreibeträge in Höhe dieser Grundrente,\n§ 245 Satz 2 gilt entsprechend. Vertreibungsschäden\nund Ostschäden an Reichsmarkspareinlagen und an                       Kriegsbeschädigten, die Pflegezulage nach\nanderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen,                       dem Bundesversorgungsgesetz beziehen,\nsoweit es sich um Sparanlagen im Sinne des § 15                        jedoch stets\nAbs. 2 handelt, werden in Abweichung von § 245                         ein Freibetrag von       75 DM monatlich;\nSatz 2 Nr. 3 mit dem Reichsmarknennbetrag, ab-\nb) Personen, die infolge Unfalls oder in-\nzüglich des etwa auf Deutsche Mark umgestellten\nfolge von Schäden, die sie als Verfolgte\noder im Währungsausgleich für Sparguthaben Ver-\nim Sinne der Gesetze zur 1,Viedergut-\ntriebener gutgeschriebenen Betrags, angesetzt.\nmachung      nationalsozialistischen  Un-\n(2) Schaden nicht dauernd getrennt lebender Ehe-                  rechts an Körper oder Ge5undheit er-\ngatten werden zusammengerechnet, auch wenn einer                      litten haben, erwerbsbeschränkt sind,\nder Ehegatten nach der Schädigung gestorben ist.                      folgende Freibeträge:\n(3) Bei Vermögensschäden wird für die Berech-                     bei einer  Erwerbsbeschränkung\nnung der Kriegsschadenrente von dem Grundbetrag                      von      40 bis 50 v. H. = 10 DM monatlich,\nausgegangen, der sich bei entsprechender Anwen-                      über 50     bis 60 v. H. = 20 DM monatlich,\ndung der §§ 246 bis 249 ergibt.                                      über 60     bis 80 v. H. = 30 DM monatlich,\n(4) Schaden durch Verlust der beruflichen oder                   über            80 v. H. = 40 DM monatlich,\nsonstigen Existenzgrundlage werden, vorbt~haltlich                     Personen, die Pflege-\ndes § 284, nur dem Grunde nach festgestellt.                           geld nach der Reichs-\nversicherungsordnung\nbeziehen, jedoch stets\nZWEITER TITEL                                    ein Freibetrag von       75 DM monatlich;\nUnterhaltshilfe                                 c) körperbehinderten\nPersonen, die nicht\n§  267                                     unter Buchstabe a\nEinkommenshöchstbetrag                               oder b fallen, aber im\nSinne der Reichsver-\n(1) Unterhallshilfe wird gewährt, wenn die Ein-                   sicherung aordn ung\nkünfte des Berechtigten (§ 261) insgesamt 85 Deutsche                 pflegebedürftig sind,\nMark monatlich nicht übersteigen, Di,2ser Betrag                       stets\nerhöht. sich für den nicht dauernd von ihm getrennt                   ein Freibetrag von       75 DM monatlich;\nlebenden Ehegatten oder für eine Pflegeperson,\nderen der Berechtigte wegen besonderer Gebrech-                  d) Witwen, die eine Wit-\nlichkeit bedarf, um 37,50 Deutsche Mark und für                      wenrente aus der ge-\njedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es                      setzlichen Unfallver-\nvon dem Berechtigten überwiegend unterhalten                         sicherung beziehen,\nwird, um 27,50 Deutsche Mark monatlich.                              ein Freibetrag von        20 DM monatlich.\n(2) Als Einkünfte gelten alle Bezüge in Geld oder\n3. Einkünfte aus selbstijndiger oder nichtselb-\nGeldeswert, die dem Berechtigten nnd seüiem nicht\nständiger Erwerbstätigkeit bleib.en bis zum\ndauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten so-\nBetrag von 20 Deutsche Mark monatlich\nwie seinen Kindern im Sinne des Absatzes 1 nach\naußer Ansatz; übersteigen sie diesen Be-\nAbzug der Aufwendungen verbleiben, die nach den\ntrag, so werden sie bis zur Höhe der Sätze\nGrundsätzen des Einkommensteuerr2chts als Wer-\nder Unterhaltshilfe zur Hälfte, mit dem\nbungskosten zu berücksichtigen sind; hiervon\nMehrbetrag zu 75 vom Hundert angesetzt.\ngelten jedoch folgende Ausnahmen:\n1. Gesetzliche und freiwillige Unlcrhallslei-         4. Staatliche Gratiale sowie freiwil 1ige Lei-\nstungen von Verwandten sowie karitative                stungen, die mit Rücksicht auf ein früheres\nLeistungen sind nicht als Einkünfte anzu-              Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder eine\nsehen.                                                frühere selbständige Berufstätigkeit gewährt\nwerden, gelten nur, wenn sie die Hälfte der\n2. Zweckgebundene Sonderleistungen einma-                Sätze der Unterhaltshilfe übersteigen, und\nliger oder laufe.:ider Art wie Pflegezulagen,         zwar mit 50 vom Hundert des Mehrbetrags\nPflegegelder, Ersatz der außergewöhnlichen            als Einkünfte; dies gilt auch dann, wenn auf\nKosten für erhöhten Kleider- und Wäsche-              Grund betrieblicher Dbung oder einer län-\nverschleiß, Unterhaltsbeträge für einen                gere Zeit hindurch erfolgten Gewährung\nBlindenführhund bleiben unberücksichtigt.             nach der Rechtsprechung ein Rechtsanspruch\nFerner werden nachstehenden Personen                   angenommen wird.\nwegen der Aufwendungen, die ihnen un-\nmittelbar durch ihre besonderen Verhält-           5. Rentenleistungen und sonstige Einkünfte,\nnisse erwachsen, Freibeträge gewährt und               die Vollwaisen (§ 265 Abs. 3) .oder Kinder\nzwar                                                   (Absatz 1) beziehen, oder die der Berech-","610                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\ntigte als Zulage für Kinder erhält, werden       (2) Durch das Inkrafttreten des in § 246 Abs. 3\nnur insoweit angesetzt, als sie je Vollwaise  vorbehaltenen Gesetzes wird die Dauer der Ge-\noder Kind den Betrag von 20 Deutsche Mark     währung der Unterhaltshilfe nicht berührt.\nmonatlich übersteigen.\n(3) Durch Rechtsverordnung kann Näheres über                                   § 272\ndie Berechnung des Einkommenshöchstbetrags be-                       Unterhaltshilfe auf Lebenszeit\nstimmt werden.\n(1) Unterhaltshilfe auf Lebenszeit wird gewährt,\n§ 268                          wenn durch die Schädigung die Existenzgrundlage\nVermögensgrenze                      des Berechtigten auf die Dauer- vernichtet worden\nist. Diese Voraussetzung gilt stets dann als gegeben,\n(1) Unterhaltshilfe wird nicht gewährt, wenn das     wenn der Schaden als Verlust der beruflichen oder\nVermögen des Berechtigten, seines nicht dauernd         sonstigen Existenzgrundlage festgestellt ist. Bei Ver-\nvon ihm getrennt lebenden Ehegatten und sefoer          mög~nsschäden wird die dauernde Vernichtung der\nKinder im Sinne des § 267 Abs. 1 den Betrag von         Existenzgrundlage des Berechtigten vermutet, wenn\n5000 Deutsche Mark übersteigt und die Verwertung        der Berechtigte Vertriebener ist; bei Kriegssachge-\ndieses Vermögens zumutbar ist.                          schädigten, Ostgeschädigten und Sparern ist der\n(2) Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, unter      Verlust der Existenzgrundlage stets dann anzuneh-\nwelchen Voraussetzungen die Verwertung eines            men,, wenn sich ein Schadensbetrag (§ 266) von mehr\n5000 Deutsche Mark übersteigenden Vermögens zu-         als 10 000 Reichsmark ergibt.\nmutbar ist. Dabei kann zur Vermeidung von Härten           (2) Im Falle des Todes des Ber.echtigten endet die\nbestimmt werden, daß Unterhaltshilfe unter der Be-      Zahlung mit dem letzten Tage des auf den Todestag\ndingung gewährt wird, daß die Leistungen bei Tod        folgenden Monats. Ist der Berechtigte im Zeitpunkt\ndes Berechtigten zurückgezahlt werden und der           des Inkrafttretens dieses Gesetzes verheiratet, so\nRückforderungsanspruch dinglich gesichert wird.         tritt seine nicht dauernd von ihm getrennt lebende\n§ 269                          Ehefrau, falls sie vor dem 1. Januar 1895 geboren\nist oder im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten das\nHöhe der Unterhaltshilfe                 60. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig\n(1) Die Unterhaltshilfe beträgt für den Berechtig-   im Sinne des § 265 ist, vom Beginn des auf den\nten monatlich 85 Deutsche Mark.                         Todestag folgenden übernächsten Monats ohne\nneuen Antrag an die Stelle des bisher Berechtigten;\n(2) Die Unterhaltshilfe erhöht sich um monatlich\ndies gilt für eine alleinstehende Tochter (§ 261 Abs. 2\n37,50 Deutsche Mark für den nicht dauernd getrennt\nSatz 2) entsprechend.\nlebenden Ehegatten oder für eine Pflegeperson,\nderen der Berechtigte wegen besonderer Gebrech-                                  § 273\nlichkeit bedarf, und um monatlich 27,50 Deutsche\nMark für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, so-                      Unterhaltshilfe auf Zeit\nfern es von dem Berechtigten überwiegend unter-            (1) Unterhaltshilfe auf Zeit wird gewährt, wenn\nhalten wird.                                            die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung\nauf Lebenszeit nach § 272 nicht vorliegen.\n§ 270\n(2) Unterhaltshilfe auf Zeit wird solange gewährt,\nAnrechnung von Einkünften                 bis die Summe der anzurechnenden Zahlungen den\n(1) Rentenleistungen und sonstige Einkünfte wer-     Grundbetrag (§ 266 Abs. 3) erreicht hat; anzu-\nden auf die Unterhaltshilfe insoweit angerechnet,       rechnen sind die tatsächlichen Zahlungen an Unter-\nals sie bei Berechnung des Einkommenshöchstbetrags      haltshilfe nach diesem Gesetz und an Unterhalts-\nnach § 267 Abs. 2 als Einkünfte gelten. Der Anrech-     hilfe nach dem Soforthilfegesetz je mit dem halben\nnungsbetrag wird auf volle Deutsche Mark nach           Betrag, Zählungen an Unterhaltszuschuß mit delll\nunten abgerundet.                                       vollen Betrag. Die Unterhaltshilfe wird längstens 1: is\nzum Tode des Berechtigten oder im Falle des § 272\n(2) Betragen die Gesamteinkünfte des Berechtig-\nAbs. 2 Satz 2 bis zum Tode der Ehefrau oder der\nten nach § 267 Abs. 2 unter Hinzurechnung derjeni-\nalleinstehenden Tochter gewährt.\ngen Beträge, die nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2,\nNr. 3 und 4 von der Anrechnung freizustellen sind,         (3) Empfänger von Unterhaltszuschuß nach § 37\nzusammen mit der nach § 269 und nach Absatz 1           des Soforthilfegesetzes erhalten, soweit sie nicht\nsich ergebenden Unterhaltshilfe mehr als das Dop-       Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz beziehen, Unter-\npelte des Einkommenshöchstbetrags nach § 267            haltszuschuß weiter, bis der aus § 33 des Sofort-\nAbs. 1, so wird die Unterhaltshilfe um den das Dop.:    hilfegesetzes sich ergebende Gesamtbetrag der Lei-\npelte des Einkommenshöchstbetrags übersteigenden        stungen erreicht ist.\nBetrag gekürzt.\n§ 274\n(3) Rentenleistungen, die dem Berechtigten für\nzurückliegende Monate bewilligt werden, sind auf                            Sonderregelung\ndie für diese Monate gewährte Unterhaltshilfe nach-                bei Wegfall öffentlicher Renten\nträglich anzurechnen.                                      (1) Beruht der Anspruch des Berechtigten auf\n§ 271                          einem Sparerschaden, der durch Wegfall von Vor-\nzugsrenten oder von Liquidationsrenten des ersten\nDauer der Unterhaltshilfe\nWeltkriegs o,der durch die Einstellung der Zahlung\n(1) Die Unterhaltshilfe wird auf Lebenszeit oder     von Reichszuschüssen an Klemrentner entstanden\nauf Zeit gewährt.                                       ist (§ 15 Abs. 3), und übersteigen die Einkünfte des","Nr. 34 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952                         511\nBerechtigten (§ 267 Abs. 2) nicht den Einkommens-       men, in dem die im Rahmen der Kriegsfolgehilfe\nhöchstbetrag nach § 279, so wird Unterhaltshilfe auf    anfallenden Fürsorgekosten verrechnet werB.en.\nLebenszeit gewährt. Die Berechnung eines Schadens-\n(4) Durch Rechtsverordnung werden bestimmt\nbetrags und eines Grundbetrags entfällt.\n1. die Höhe des Beitrags sowie das Nähere\n{2) Der Berechtigte erhält Unterhaltshilfe in Höhe\nüber die Aufbringung und Zahlung       der\nder weggefallenen monatlichen Zahlung zuzüglich\nBeiträge sowie das Meldeverfahren,\n20 vom Hundert, höchstens jedoch in Höhe der Sätze\nder Unterhaltshilfe nach § 269; als weggefallene              2. Art, Dauer und Umfang der Krankenhilfe\nZahlung gilt bei Kleinrentnern ein Betrag von monat-              sowie die Voraussetzungen für die Gewäh-\nlich 20 Reichsmark für den Alleinstehenden und von                rung der KrankenhaUsbehandlung,\n30 Reichsmark für den Verheirateten. § 270 findet             3. der Umfang, bis zu dem bei länger dauern-\nkeine Anwendung; jedoch darf der Gesamtbetrag                     der Krankenhausbehandlung Barbezüge der\nder Einkünfte einschließlich der Unterhaltshilfe den              Empfänger von Unterhaltshilfe zu den ent-\nEinkommenshöchstbetrag nach Absatz 1 Satz 1 nicht                 stehenden Kosten herangez,ogen werden\nübersteigen.                                                      können.\n{3) Trifft mit einem Sparerschaden der in Absatz 1     (5) Bis zum. Erlaß der in Absatz 4 vorgesehenen\ngenannten Art ein anderer Schaden, der einen An-       Rechtsverordnung erhalten Empfänger von Unter-\nspruch auf Unterhaltshilfe begründet, zusammen, so     haltshilfe Krankenversorgung in derselben Arf und\nhat der Berechtigte die Wahl, ob er die Kriegs-        in demselben Umfange wie Empfänger von Für-\nschadenrente nach den allgemeinen Vorschriften         sorgeleistungen. Wegen der Kosten findet Absatz~3\noder die Sonderregelung nach den .Absätzen 1 und 2     entsprechende Anwendung.\nin Anspruch nehmen will.\n§ 277\n§ 275\nSterbegeld\nUnterhaltshilfe für Vollwaisen\n(1) Empfänger von Unterhaltshilfe können bean-\n(1) Vollwaisen im Sinne des ~ 265 Abs. 3 erhalten   tragen, daß ihnen im Fall ihres Todes oder des\nUnterhaltshilfe auf Zeit nach den Vorschriften dieses  Todes ihres Ehegatten ein Sterbegeld von je 240\nAbschnitts; an die Stelle des in § 267 Abs. 1 und      Deutsche Mark gewährt wird. Zu den entstehenden\ndes in § 269 Abs. 1 bestimmten Betrags tritt jedoch    Kosten tragen der Unterhaltshilfeempfänger monat-\nein Satz von monatlich 45 Deutsche Mark.               liche 1 Deutsche Mark, sein Ehegatte 0,50 Deutsche\n(2) Die Gewährung der Unterhaltshilfe endet    mit  Mark bei. Im übrigen trägt die Kosten der Aus-\ndem Ende des Monats, in dem die Vollwaise         das  gleichsfonds.\n15. oder, wenn sie noch in Ausbildung steht,      da~     (2) Unterhaltshilfeempfänger auf Zeit erhalten\n19. Lebensjahr vollendet hat, soweit sich nicht   aus  bei Ausscheiden aus der Unterhaltshilfe die gelei-\n§ 273 Abs. 2 ein früherer Wegfall ergibt.              steten Beiträge zurück.\n(3) Der Antrag nach Absatz 1 kann nur bis zum\nAblauf eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheids\n§ 276\nüber die, Gewährung von Unterhaltshilfe gestellt\nKrankenversicherung                  werden.\n(1) Empfänger von      Unterhultshilfe werden für      (4) Das Sterbegeld wird an diejenige Person aus-\nden Fall der Krankheit versichert. Sie erhalten auf    gezahlt, die der Unterhaltshilfeempfänger als emp-\nGrund dieser Versicherung für sich und ihre zu-        fangsberechtigt erklärt hat, im Zweifel an diejenige\nschlagsberechtigten Angehörigen ambulante ärzt-        Person, die nachweislich die Bestattungskosten ge-\nliche und zahnärztliche Behandlung, Arzneien, Ver-     tragen hat.\nband- und Heilmittel sowie Krankenhausbehand-                                   § 278\nlung. Barleistungen werden nicht gewährt. Voraus-\nsetzung für diese Versicherung ist, daß nicht auf             Anrechnung auf die Hauptentschädigung\nGrund anderer gesetzlicher Vorschriften bereits eine      (1) Durch die Gewährung von Unterhaltshilfe auf\nVersicherung gegen Krankheit oder ein Anspruch         Lebenszeit gilt der Anspruch auf Hauptentschädi-\nauf entsprechende Leistungen besteht.                  gung, soweit er 5000 Deutsche Mark nicht über-\n(2) Für die Versicherung ist die Allgemeine Ort;-   steigt, vorbehaltlich anderweitiger Bestimmung\nkrankenkasse oder, wo eine solche nicht besteht,       durch das in § 246 Abs. 3 vorbehaltene Gesetz als\ndie Landkrankenkasse des Wohnorts des Unter-           erfüllt. Stirbt der Berechtigte vor dem Inkrafttreten\nhaltshilfeempfängers zuständig. Hat der Unterhalts-    des vorbehaltenen Gesetzes, ohne daß seine Ehefrau\nhilfeempfänger früher einer anderen Krankenkass·i      oder seine alleinstehende Tochter nach § 272 Abs. 2\nangehört, so hat er das Recht, die Versicherung be1    oder nach § 273 Abs. 2 an seine Stelle tritt, so wird\ndieser zu beantragen.                                  die Hälfte der geleisteten Zahlungen auf den Grund-\nbetrag der Hauptentschädigung angerechnet.\n(3) Die Kosten der Krankenversicherung tragen\ndie Bezirksfürsorgeverbände. Der Ausgleichsfonds          (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf\nerstattet von diesen Kosten 25 vom Hundert; der        die nach dem Soforthilfegesetz geleisteten Zahlun-\nverbleibende Betrag wird vom Bund, den Ländern         gen an Unterhaltshilfe und Unterhaltszuschuß ent-\neinschließlich des Landes Berlin und den Gemeinderi    sprechende Anwendung; Leistungen an Unterhalts-\n(Gemeindeverbänden) in dem Verhältnis übernom-         zuschuß werden jedoch voll angerechnet.","512                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nDRITTER TITEL                      die Gewährung, der Entschädigungsrente vor und\nmacht der Berechtigte glaubhaft, daß ihm ein Ver-\nJntschädigungsrente                       mögensschaden von mehr als 20 000 Reichsmark ent-\nstanden ist, so können bis zur Festsetzung des An-\n§  279\nspruchs auf Entschädigungsrente Vorauszahlungen\nEinkommenshöchstbetrag                  auf die Entschädigungsrente in Höhe von 20 Deut-\n(1) Entschädigungsrente wird gewährt, wenn die     sche Mark monatlich gewährt werden. Die Voraus-\nEinkünfte des Berechtigten insgesamt 200 Deutsche     zahlungen erhöhen sich um 2 Deutsche Mark monat-\nMark monatlich nicht übersteigen. Dieser Betrag       lich für jedes Lebensjahr, das der Berechtigte- am\n1. Januar 1952 über das 70. Lebensjahr hinaus voll-\nerhöht sich für den nicht dauernd von ihm getrennt\nlebenden Ehegatten oder für eine Pflegeperson,        endet hatte.\nderen der Berechtigte wegen besonderer Gebrech-                                  § 282\nlichkeit bedarf, um 50 Deutsche Mark monatlich und                  Verhältnis zur Unterhaltshilfe\nfür jedes Kind im Sinne des § 267 Abs. 1 um 20            (1) Die Entschädigungsrente wird, wenn der\nDeutsche Mark monatlich. Bei Vollwaisen (§ 265        Grundbetrag des Berechtigten den in § 280 Abs. 1\nAbs. 3) beträgt der Einkommenshöchstbetrag 100        Satz 2 bezeichneten Betrag übersteigt, neben der\nDeutsche Mark monatlich.                              Unterhaltshilfe gewährt; der Berechtigte kann be-\n(2) Für die Berechnung des Einkommenshöchst-       antragen, daß ihm ausschließlich Entschädigungs-\nbetrags gilt § 267 Abs. 2 und 3.                      rente gewährt wird.\n(2) Die Entschädigungsrente wird, falls der Grund-\n§ 280                           betrag des Berechtigten den in § 280 Abs. 1 Satz 2\nHöhe der Entschädigungsrente              bezeichneten Betrag nicht übersteigt, nur gewährt,\nwenn der Berechtigte Unterhaltshilfe nicht bean-\n(1) Die   Entschädigungsrente beträgt jährlich     spruchen kann oder nicht beansprucht.\n4 vom Hundert des Grundbetrags (§ 266 Abs. 3).\nErhält der Berechtigte Unterhaltshilfe, so beträgt                               § 283\ndie Entschädigungsrente 4 vom Hundert des Grund-\nVerhältnis zur Hauptentschädigung\nbetrags, soweit dieser 5000 Deutsche Mark über-\nsteigt.                                                  Entschädigungsrente gilt bei Berechtigten, die An-\n(2) Der Hundertsatz nach Absatz 1 erhöht sich,     spruch auf Hauptentschädigung haben, mit 4 vom\nwenn der Berechtigte am 1. Januar 1952 ein            Hundert als Verzinsung, mit dem übersteigenden\nhöheres µls das 65. Lebensjahr vollendet hatte, um    Hundertsatz als Tilgung des Grundbetrags der\nje ½ vom Hundert für jedes weitere am 1. Januar       Hauptentschädigung, wobei ersparte Zinsbeträge\n1952 vollendete Lebensjahr. Der Hundertsatz be-       der Tilgung zuwachsen.\nträgt jedoch mindestens                                                          § 284\nbei Personen, die infolge Körper-                           Sonderregelung bei Verlust der beruflichen\nbeschädigung 80 vom Hundert oder                                  oder sonstigen Existenzgrundlage\nmehr erwerbsbeschränkt sind,         6 vom Hundert,\n(1) Ist ein Schaden durch Verlust der beruflichen\nbei Personen, die eine Pflegezulage\noder sonstigen Existenzgrundlage festgestellt, so\nnach dem Bundesversorgungsgesetz\nwird als Entschädigungsrente gewähr.t\noder ein Pflegegeld nach der Reichs-\nversicherungsordnung beziehen oder                       bei Durchschnittsjahres-           monatliche Ent-\ndie im Sinne der Reichversiche-                            einkünften .nach § 239          schädigungsrente\nrungsordnung pflegebedürftig sind, 8 vom Hundert.        von 4 001 bis 6 500 RM                 20 DM\nvon 5· 501 . bis 9 000 RM              30 DM\n(3) Würde sich bei Zusammenrechnung der Ent-\nvon 9·00i bis 12 000 RM                40 DM\nschädigungsrente mit den sonstigen Einkünften\nüber 12 000 RM              50 DM.\n(§ 267 Abs. 2) des Berechtigten einschließlich einer\nvon ihm bezogenen Unterhaltshilfe ein höherer Ge-     Erhält der Berechtigte Unterhaltshilfe, so gelten\nsamtbetrag als der Einkommenshöchstbetrag nach        von den vorstehenden Beträgen 20 Deutsche Mark\n§ 279 ergeben, dann wird die Entschädigungsrente      als durch die Unterhaltshilfe abgegolten.\num den übersteigenden Betrag gekürzt.                    (2) Kann der Berechtigte Entschädigungsrente so-\n(4) Betragen die Gesamteinkünfte nach § 267        wohl wegen- Vermögensschäden als auch wegen\nAbs. 2 unter Hinzurechnung derjenigen Beträge,        Schäden durch Verlust der beruflichen oder son-\ndie nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 und 4 von   stigen Existenzgrundlage beanspruchen, so kann er\nder Anrechnung freizustellen sind, zusammen mit       die für ihn günstigere Regelung wählen.\nder sich ergebenden Kriegsschadenrente mehr als          (3) § 280 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.\n150 vom Hundert des Einkommenshöchstbetrags nach\n§ 279 Abs. 1, so wird die Entschädigungsrente um                                 § 285\nden 150 vom Hundert des Einkommenshöchstbetrags                    Dauer der Entschädigungsrente\nübersteigenden Betrag gekürzt.                           (1) Die Entschädigungsrente endet, soweit nichts\nanderes bestimmt ist. oder in dem in § 246 Abs. 3\n§  281\nvorbehaltenen Gesetz bestimmt wird,\nVorauszahlungen auf die Entschädigungsrente                 1. mit dem Tode des Berechtigten,\nliegen neben den Voraussetzungen der Gewäh-                 2. im Falle des § 272 Abs. 2 Satz 2 mit dem\nrung v0n Unterhaltshilfe die Voraussetzungen für                 Tode der Ehefrau oder, sofern die Ent-","Nr. 34 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952                            513\nschädigungsrente wegen Vermögensschäden                                 § 289\ngewährt wird, mit dem Tode der allein-                              Meldepflicht\nstehenden Tochter,\n(1) Treten nachträglich Umstände ein, die für den\n3. bei Vollwaisen mit dem Ende des Monats,        Anspruch auf Kriegsschadenrente oder für seine\nin Jem die Vollwaise das 15. oder, wenn       Höhe von Bedeutung sind, so ist der Berechtigte,\nsie noch in Au:~bildung steht, das 19. Lebens- sofern diese Umstände zu einer Minderung oder\njahr vollendet hat.                           zu einem Wegfall der Kriegsschadenrente führen\nrn  Djc, Enlsch~idigungsrentc endet, sofern sie für   können, verpflichtet, dies anzuzeigen.\nVt~rmö~~ensschticlcn 0cwährt wüd, spätestens mit            (2) Der Berechtigte · ist insbesondere v.erpflichtet,\nder volJcn Tilgung des Crundbetrags (§ 266 Abs. 3).      anzuzeigen, wenn ihm rückwirkend eine Rente für\nMonate zuerkannt wird, für die er bereits Unter-\nhaltshilfe erhalten hat.\nVIERTER TITEL\n(3) Ist der Berechtigte verstorben oder nicht in\nGemeinsame          Vorschriften                der Lage, Anzeige zu erstatten, so sind hierzu der\nEhegatte und die Erben, gegebenenfalls deren ge-\n§ 286                          setzliche Vertreter, verpflichtet.\nZuerkennung des Anspruchs auf Kriegsschadenrente\n§ 290\nDer Anspruch wird dem Berechtigten nach Höhe\nund Dauer zuerkannt.                                                       Erstattungspflicht\n§ 287                             (1) Der Berechtigte ist verpflichtet, zuviel erhal-\ntene Beträge an Kriegsschadenrente sowie an Unter-\nErfülJung des Anspruchs auf Kriegsschadenrente         haltshilfe nach dem Soforthilfegesetz und an Teue-\n(1) Kriegssrhadenrente (§ 2b3) wird bei Vorliegen     rungszuschlägen nach dem Soforthilfeanpassungs-\ntkr sonstigen Voraussetzungen mit Wirkung vom            gesetz zurückzuerstatten. Ist er hierzu nicht in der\n1. April 1952 ab gew ührt, wenn der Antrag bis zum       Lage, so erfolgt in erster Linie eine Verrechnung mit\n31. Dczem ber 1952 gPstellt wird; sie· wird, wenn die    etwaigen Nachzablungsbeträgen, in zweiter Linie,\nVoraussetzungen für die Cewährung von Kriegs-            soweit ein Anspruch auf Hauptentschädigung be-\nschadenrente in der Zeit zwischen dem 1. April 19.52     f,teht, Verrechnung mit der Hauptentschädigung.\nund dem 31. Dezember 1952 erfüllt werden, von dem        Soweit ein Anspruch auf Hauptentschädigung nicht\nErslen des Monats ab gewührt, in dem die Vorc.rns-       oder nicht mehr besteht, kann die Uberzahlung als\nsetzungen für die Cewährung von Kriegsschaden-           Vorausleistung auf die laufenden Zahlungen behan-\nrente vorliegen. In allen übrigen Fällen wird Kriegs-    delt werden, es sei denn, daß der Berechtigte nach- -\nschadenrente mit Wirkung von dem auf den Tag             weist, daß er den zuviel erhaltenen Betrag im guten\nder Antragstellung folgenden Monatsersten ab ge-         Glauben angenommen und verbraucht hat. Eine\nw,ihrt. Die laufende Zuhlung hat in gleichen Monats-     Kürzung der laufenden Zahlungen ist jedoch nur\nbeträgen im voraus j<~weils bis zum 5. Tag eines         bis zu einem Betrag von monatlich 10 Deutsche\nMonats zu erfolgen; betrügt die sich ergebende           Mark zulässig.\nmonatliche Zahlung weniger als 10 Deutsche Mark,            (2) Der Berechtigte ist ferner verpflichtet, den\nso geschieht die Auszahlung vierteljährlich im vor-      Anspruch auf Rentenleistungen, die ihm für zurück-\naus. Mit der ersten laufenden Zahlung werden die         liegende Monate bewilligt werden, dem Ausgleichs-\nBeträge für zurückliegende Monate nachbezahlt.           fonds insoweit abzutreten, als er nach Absatz 1 zur\n(2) Die Kriegsschadenrente ruht, solange die Vor-     Erstattung verpflichtet ist.\naussetzungen für ihre Gewährung in der Person des            (3) Die Träger der Sozialversicherung und d~e\nBerechtigten nicht vorliegen; sie ruht auch, solange     ihnen nach § 18 Abs. 1 Nr. 16 gleichgestellten Ver-\nder Berechtigte seinen ständigen Aufenthalt nicht im     bände und Einrichtungen sind verpflichtet, die Aus-\nGeltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin         zahlung von Rentenleistungen, die den Beziehern\n(West) hat.                                              von Unterhaltshilfe für zurückliegende Monate be-,\nwilligt werden, unmittelbar an den Ausgleichsfonds\n§ 288\nzu bewirken, soweit diese Leistungen nach § 270\nWirkung von Verän_derungen                  auf die Unterhaltshilfe anzurechnen sind. Treffen\n(1) Nachträglich eingetretene, nach den Vorschrif-     Erstattungsansprüche des Ausgleichsfonds ·mit sol-\nten dieses Abschnitts bedeutsame Umstände wer-            chen anderer öffentlicher Kassen zusammen, so h'3.t\nden, soweit sie sich zugunsten des Berechtigten aus-     der Ausgleichsfonds den Vorrang.\nwirken, mit Wirkung vom Ersten des laufenden\nMunats, soweit sie sich zuungunsten des Berechtig-                                 § 291\nten auswirken, vom folgcnt.lcn Monatsersten ab be-                   Verhältnis zu Aufbaudarlehen\nrücksichtigt.                     ·                          (1) Vertriebenen und Kriegssachgeschädigten,\n(2) Bei Personen ohne festes Iinko:mnen werden         welche die Voraussetzungen für die Gewährung so-\nUmstünde, die· zu einer Veränderung des Anrech-           wohl von Kriegsschadenrente als auch von Aufbau-\nnungsbetrags nach § 270 führen würden, innerhalb          darlehen erfüllen, kann nach ihrer Wahl entweder\ndes laufenden Kalcnderjc1bres nur berücksichtigt,         Kriegsschadenrente oder ein Aufbaudarlehen ge-\nwenn der Monatsbetrag der anzurechnenden Ein-             währt werden. Sind auf ein Aufbaudarlehen bereits\nkünfte im Jahresdurchschnitt um mehr als ein Fünf-        Leistungen bewirkt worden, so kann Kriegsschaden-\ntel von dem bisherigen Anrechnungsbetrag nach             rente nur gewährt werden, wenn diese Leistungen\noben oder unten abweicht.                                 zurückerstattet sind; dies gilt auch für Leistungen,","614                                  Duridesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\ndie dem Berechtigten zum Existenzaufbau nach § 44           entschädigung wird demjenigen der beiden ßhe-\ndes Soforthilfegesetzes oder nach den Vorschriften          gatten gewährt, für den der Hausrat vertust fest-\ndes Flüchtlingssiedlungsgesetzes gewährt worden             gestellt worden ist. Lebten die Ehegatten am\nsind.                                                       1. April 1952 getrennt oder waren sie geschieden,\n(2) Der Berechtigte, der zunächst Kriegsschaden-         so kann jeder der Ehegatten die Hälfte der Hausrat-\nrente gewählt hatte (Absatz 1), kann nachträglich           entschädigung beanspruchen, es sei denn, daß einer\nein Aufbaudarlehen beantragen; die Zahlung de1              der Ehegatten nachweist, daß er allein Eigentümer\nKriegsschadenrente ist in diesem Fall spätestens            des verlorenen Hausrats war.\n6 Monate nach Gewährung des Aufbaudarlehens                    (3) Hausratentschädigung wird nicht gewährt,\neinzustellen.                                               wenn der Geschädigte im Durchschnitt der Jahre\n§ 292                             1949, 1950 und 1951 ein Einkommen von mehr als\nVerhältnis zur allgemeinen Fürsorge                10 000 Deutsche Mark bezogen oder am 1. Januar\nund zur Arbeitslosenfürsorge                   1949 ein Vermögen von mehr als 35 000 _Deutsche\nMark gehabt hat; der Einkommensbetrag erhöht\n(1) Für Berechtigte, die trotz Empfangs der Kriegs-      sich für ·cten nicht dauernd von ihm getrennt leben-\nschadenrente hilfsbedürftig im Sinne der Reichs-            den Ehegatten um 2000 Deutsche Mark und für\ngrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der              jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2 um 1000\nöffentlichen Fürsorge vom 4. Dezember 1924 sind,            Deutsche Mark. Bei der Einkommensberechnung\ngelten ergänzend die allgemeinen fürsorgerecht-             wird das Einkommen des Geschädigten mit dem\nlichen Bestimmungen.                                        seines Ehegatten und seiner Kinder, soweit diese\n(2) Als Teil eines Vermögens, von dessen Ver-            am 1. April 1952 zu seinem Haushalt gehörten und\nbrauch oder Verwertung die Pürsorge nicht abhängig          wirtschaftlich von ihm abhängig waren, zusammen-\ngemacht werden darf, gilt                                   gerechnet.\n1. die nach § 274 gPwührte Unterhaltshilfe,             (4) Durch Rechtsverordnung kann Näheres über\nhöchstens jedoch morwtlich 3G Deutsche            die Berechnung und den Nc:chweis des Einkommens\nMark,                                             und Vermögens bestimmt werden.\n2. der 4 v-om Hundert dL:;s Grundbetrags über-\nsteigende Teil der Entschädi~prngsrente                                     § 294\nnach § 280 oder                                                       Ubertragbarkeit\n3. die Hälfte des Auszahlungsbetrags der Ent-\n(1) Ist der Geschädigte nach dem 31. März 1952\nschädigungsrente nach § 284.\nverstorben, so geht der Anspruch auf Hausratent•\n(3) Auf Nachzahlungen an Unterhaltshilfe für             schädigung auf die Erben nach Maßgabe ihrer Erb-\nzur(.ickliegcnde Mouate we>rden für den gleichen            teile über, soweit die Erben }m Verhältnis zu dem\nZeitraum gewährte FLirsor~wieist.ungen angerechnet,        unmittelbar Geschädigten sind\nsoweit tlPr Flirsorgeverband richt.c;atzmäßige Bar-                1. der Ehegatte,\nuntf~rstü1 zung lind Mif'1lwih ilfe oder Unterbrinqunq\n2. eheliche Kinder, Stiefkinder, an Kindes\nin einer Anstc1lt ()der in pfü,~Je ~J('Wfünt hat Dei\nStatt angenommene Personen oder sonstige\nAnspruch auf Na(hzahlung ~l(~ht in Höl1c der an\nPersonen, denen die rechtliche Stellung\ngerechnet()fl Bf'träDe auf den FürsorcwverhJnd iiber.\nehelicher Kinder zukommt, oder uneheliche\nEntsprechend('S gilt für den nicht unter Absatz 2\nNr. 2 oder 3 fallenden Teil der Entschüdigungsrente.                   Kinder,\n3 Abkömmlinge der unter Nr. 2 genannten\n(4) Bei der Un!Prbringung iil einer Anstalt oder\nKinder,\nin Pfü~ge kann cler Fürsorgeverband den Anspruch\nauf laufende Zahlungen von Unterhaltshilfe bis zu                  4. Eltern, Großeltern oder weitere Voreltern\nvier Fünfteln dPr Sätze der Unterhaltshilfe im Sinn<.   1              oder Stiefeltern,\ndes § 269 Abs. 1 oder Abs. 2 auf sich überleiten.                  5. vo'.l- und halbbürtige Geschwister oder\nEntsprechendes gilt für den nicht unter Absatz 2                       deren Abkömmlinge ersten Grades,\nNr. 2 oder 3 fallenden Teil der Entschädigungsrente. ,             G eine Person, die im Zeitpunkt des Todes\n(5) Die BezÜ{F' der ArbPitslosenfürsorgc sind Ein-                  des Geschädigten mit ihm in Haushalts-\nkünfte im Sinne des § 267 Abs. 2.                                      gemeinschaft lebte.\n(2) Der Anspruch auf Hausratentschädig~rng kann\nverpfändet, jedoch nicht übertragen oder gepfändet\nSECI ISTER ABSCHNITT                         werden.\n§ 295\nHausratentschädigung                               Zuerkennung und Höhe des Anspruchs\n§ 293\n(1) Der Anspruch wird dem Geschädigten nach\nVoraussetzungen                         Maßgabe der Schadensberechnung nach § 16 des\n(1) Hausratentscbäriigung wird gewährt zur Abgel-        Feststellungsgesetzes zuerkannt;    die Hausratent-\ntung von Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden             schädigung beträgt\nund Ostschäden, die in dem Verlust von Hausral             bei Einkünften bis zu 4000 RM jähr-\nbestehen.                                                  lich oder bei einem Vermögen bis zu\n(2) Als Geschädigte gelten, wenn der Hausrat-           20 000 RM                                    8-00 DM,\nverlust im gerneii1samen Haushalt lebenden Ehe-            bei Einkünften bis zu 6500 RM jähr-\ngatten entstanden ist, ohne Rücksicht auf die E'gen-       lich oder bei einem Vermögen bis zü\ntumsverhältnisse beide Ehegatten. Die Hausrat-             40 000 RM                                  1 200 DM,","Nr. 34 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1:1. August 1952                       615\nbei Einkünften über 6500 RM jähr-                          (2) Die Leistungen auf Grund      von Ansprüchen\nlich oder einem höheren Vermögen als                    auf Hausratentschädigung werden zunächst nach\n40 000 RM                                    1 400 DM. Maßgabe der verfügbaren Mittel bis zur Höhe von\nFührte ein unverheirateter Geschädigter keinen         800 Deutsche Mark zuzüglich des Familienzuschlags\nHaushalt mit überwiegend eigener Eimichtung,            nach § 295 Abs. 3 bewirkt (Hausrathilfe). Die Haus-\nbesaß er aber im Zeilpunkt der Schädigung min-           rathilfe kann in ,höchstens zwei Teilbeträgen ge-\n1\ndestens die Möbel für einen Wohnraum, so ist ihm        währt werden.\nHausratentschäcligung in halber I Iöhe des seinen          (3) Ansprüche auf Hausratentschädigung werden\nEinkünften oder seinem Vermögen entsprechenden          mit dem die Leistungen nach Absatz 2 übersteigen-\nBetrags zuzuerkennen.                                   den Teil erst erfüllt, wenn die Leistungen nach\n(2) Ist der unmittelbar Geschüdigte verstorben, so  Absatz 2 bewirkt sind.\ngilt § 247 entsprechend.\n(3) Zu den in den Absälwn 1 und 2 genannten\nEntschädigungsbeträgen werden nach dem Familien-                       SIEBENTER ABSCHNITT\nstand des Geschüdiglcn am 1. April 1952 die folgen-\nWohnraumhilfe\nden Zuschläge gewährt:\n1. für den von dem Geschädigten                                           § 298\nnicht daucrncl getrennt lebenden                                 Voraussetzungen\nEhegatten                           200 DM,\nWohnraumhilfe kann Vertriebenen und Kriegs-\n2. für jeden weiteren, zum Haus-                sachgeschädigten gewährt werden, wenn sie nach-\nhalt des Geschädiglen gehören-               weisen, daß sie\nden und von ihm wirtschaftlich\n1. durch die Schädigung den notwendigen Wohn-\nabhängigen ramilienangehörigen,\nraum verloren haben und\nsofern dieser zu dem in § 294\nAbs. 1 Nr. 2 bis 5 genannten Per-               2. sich bis zum Zeitpunkt der Antragstellung aus-\nsonenkreis gehört und nicht selbst                  reichende Wohnmöglichkeit überhaupt nicht\nentschädigungsbcrechtigt ist,       100 DM,         oder nicht an dem Ort, an dem sie Arbeit\nfinden konnten oder finden könnten, zu be-\n3. für das dritte und jedes weitere\nschaffen in der Lage waren.\nnach Nr. 2 berücksichtigte Kind\nbis zur Vollendung des 18.Lebens-\n§ 299\njahres                  weitere je 100 DM.\nGrundsätze\n(4) Durch das nach § 246 Abs. 3 vorbehaltene\nGesetz wird bestimmt, ob· und in welchem Umfang            (1) Wohnraumhilfe wird in der Weise gewährt,\ndie Beträge der Hausratentschädigung erhöht             daß dem Geschädigten Gelegenheit zum Bezug\nwerden und ferner, ob und in welcher Höhe vom           einer Wohnung beschafft wird, deren Bereitstellung\nZeitpunkt seines Inkrafttretens ab eine Verzinsung      durch Darlehen des Ausgleichsfonds ermöglicht\nder Ansprüche auf Hausratentschädigung gewährt          worden ist.\nwird.                                                      (2) Die Darlehen sollen bevorzugt zur Erstellung\n§ 29G                         von Eigenheimen, Kleinsiedlungen und Wohnungen\nAnrechnung früherer Zahlungen               in der Rechtsform des Wohnungseigentums oder\ndes Dauerwohnrechts für Geschädigte gewährt\n(1) Hat der Geschädigte für den Verlust seines      werden.\nHausrats bereits Entschädigungszahlungen in Reichs-                               § 300\nmark erhalten, so werden diese in Höhe von\n10 vom Hundert in Deutscher Mark auf den An-                               Einsatz der Mittel\nspruch auf Hausratentschädigung angerechnet, es            Die Mittel sind so einzusetzen, daß der Bau einer\nsei denn, daß der aus den Entschädigungszahlungen       möglichst großen Zahl von Wohnungen für Ge-\nwiederbeschaffte Hausrat durch Kriegsereignisse         schädigte, welche die Voraussetzungen des § 298\nerneut verlorengegangen ist.                            erfüllen, erreicht wird. Geschädigte, die Vertrei-\n(2) Leistungen an Hausrathilfe nach § 45 des        bungsschäden oder Kriegssachschäden der in § 12\nSoforthilfegesetzes und nach dem Hausrathilfegesetz     Abs. 1 Nr. 1 und § 13 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten\ndes Landes Berlin vom 22. November 1951 (Gesetz-        Art erlitten haben, haben als Bauherren bei der\nund Verordnungsbl. für Berlin S. 1117) und den          Darlehensgewährung den Vorrang vor den üqrigen\nAntragstellern.\ndazu ergangenen Ergänzungsvorschriften sowte\nentsprechende Leistungen aus sonstigen öffentlichen\nMitteln, wenn diese letzteren Leistungen den Be-\nACHTER ABSCHNITT\ntrag von 200 Deutsche Mark übersteigen, werden\nauf den Anspruch auf Hausratentschädigung nach                                    § 301\ndiesem Gesetz voll angerechnet.\nHärtefonds\n§ 297                            (1) Zur Milderung von Härten kann für Gruppen\nvon Personen bestimmt werden, daß diese Personen\nErfüllung des Anspruchs\naus einem innerhalb des Ausgleichsfonds zu bilden-\n(1) Die Reihenfolge der Erfüllung der Ansprüche      den Sonderfonds (Härtefonds) Leistungen erhalten,\nbestimmt sich unter Berücksichtigung sozialer Ge-       wenn sie durch Schäden, die den in diesem Gesetz\nsichtspunkte nach der Dringlichkeit.                    berücksichtigten Schäden entsprechen oder ähnlich","616                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nsind, deren Ausgleich in diesem Gesetz jedoch nicht                    ZEHNTER ABSCHNITT\nvorgesehen ist, in eine Notlage geraten sind. Aus\ndem Härtefonds sollen insbesondere auch deutsche                                 § 304\nStaatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige          Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener\nberücksichtigt werden, die zur Abwendung einer\nZur Abgeltung von Verlusten, die an Spargut-\nihnen unverschuldet drohenden unmittelbaren Ge-\nhaben Vertriebener entstanden sind, wird aus\nfahr für Leib und Leben oder die persönliche Frei-\nMitteln des Ausgleichsfonds Entschädigung nach\nheit aus der sowjetischen Besatzungszone oder aus\nMaßgabe des Gesetzes über einen Währungsaus-\ndem sowjetischen Sektor von Berlin geflüchtet sind\ngleich für Sparguthaben Vertriebener vom 27. März\noder dorthin nicht zurückk~hren konnten, ohne sich\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 213) gewährt.\noffensichtlich einer unmittelbaren und unverschul-\ndeten Gefahr für Leib und Leben oder die persön-\nliche Freiheit auszusetzen (Sowjetzonenflüchtlinge).                    ELFTER ABSCHNITT\n(2) Voraussetzung für die Gewährung von Lei-\nstungen aus dem Härtefonds ist, daß die Ge-                                 Organisation\nschädigten ihn!n ständigen Aufenthalt im Geltungs-                               § 305\nbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West)\nAuftragsverwaltung\nhaben.\n(1) Die Vorschriften des Dritten Teils dieses Ge-\n(3) \"Leistungen aus dem Härtefonds werden als\nsetzes, des Feststellungsgesetzes (§ 236) und des\nBeihilfen zum Lebensunterhalt, zur Beschaffung von\nGesetzes über einen Währungsausgleich für Spar-\nHausrat und Wohnraum sowie zum Existenzaufbau\nguthaben Vertriebener (§ 30,!) werden teils vom\noder zur Berufsausbildung gewährt. Die Leistungen\nBund, teils im Auftrag des Bundes von den Ländern\nan den einzelnen Geschädigten aus dem Härtefonds\nund vom Land Berlin durchgeführt.\ndürfen die in diesem Gesetz vorgesehenen ent-\nsprechenden Ausgleichsleistungen nicht übersteigen.        (2) Soweit die Länder diese Vorschriften nidlt\ndurch eigene Behörden durchführen, können sie die\n(4) Durch Rechtsverordnung wird Näheres über         Gemeinden und Gemeindeverbände mit der Durch-\ndie Voraussetzungen und den Personenkreis, der          führung beauftragen.\nLeistungen aus dem Härtefonds erhalten kann, be-\nstimmt. In dieser Rechtsverordnung kann auch be-                                 § 306\nstimmt werden, daß aus dem Härtefonds zugunsten                            Landesbehörden\neinzelner geschädigter Personen über einen Betrag\nIm Bereich der Länder werden von den Landes-\nbis zu insgesamt 100 000 Deutsche Mark jährlich\nregierungen innerhalb der bestehenden Behörden\nverfügt werden kann, um besondere durch den\nAusgleichsämter und Landesausgleichsämter er-\nKrieg und seine Folgen eingetretene Notstände zu\nrichtet.\nmildern.\n§ 307\nBundesoberbehörde\nNEUNTER ABSCHNITT\nIm Bereich des Bundes wird ein Bundesausglei~hs-\nSonstige Förderungsmaßnahmen                  amt als $elbständige Bundesoberbehörde errichtet.\n§ 302                                                 § 308\nBereitstellung von Mitteln                                  Ausgleichsämter\nZur weiteren wirtschaftlichen und sozialen Förde-       (l) Für jeden Landkreis und jeden Stadtkreis\nrung von Geschädigten (§ 229) im Wege der Be-           wird innerhalb der allgemeinen Verwaltung ein\nrufsausbildung Jugendlicher, der Umschulung für         Ausgleichs~,mt eingerichtet; im Bedarfsfalle können\neinen geeigneten Beruf, der Errichtung von Heimen      Zweigstellen eingerichtet werden. Im Bereich der\nund Ausbildungsstätten für heimat- und berufslose      Hansestädte Hamburg und Bremen sowie in Berlin\nJugendliche sowie des Aufbaus von Einrichtungen        (West) können mehrere Ausgleichsämter eingerich~\nder Wohlfahrtspflege können Mittel in der durch        tet werden.\ndieses Gesetz begrenzten Höhe bereitgestellt wer-         (2) Zur Führung· der Geschäfte des Ausgleichs-\nden. Es muß gewährleistet sein, daß die Mittel aus-    alllts wird ein ständiger VertrE:ter des Leiters der\nschließlich Geschädi~Jten zugute kommen.               B0hörde, bei der das Ausgleichsmnt eingerichtet\nwird, bestellt (Dienststellenleiter).\n§ 303                           (3) Zum Dienststellenleiter und zu dessen Stell-\nUbernahme von Bürgschaften                 vertreter sind nur Personen zu bestellen, welche die\nerforderliche persönliche und fachliche Eignung für\n(1) Zur wirtschaftlichen und sozialen Förderung      ein solches Amt besitzen. Die erforderliche fachliche\nvon Geschädigten (§ 229) sowie von Personen, die       Eignung ist in der Regel anzunehmen, wenn die zu\nLeistungen nach § 301 erhalten können, kann der         bestellende Person die Befähigung zum gehobenen\nAusgletchsfonds Bürgschaften übernehmen und in         Verwaltungsdienst besitzt.\nVerbindung damit mit Zustimmung der Bundes-\n(4) Die Vorschriften des Absatzes 3 über die er-\nregierung LiquiditätsJuedite gewähren.                 forderliche fachliche Eignung finden auf denjenigen\n. (2) Zu gleichen Zwecken kann der Ausgleichs-         Sachbearbeiter, der im Feststellungsverfahren .mit\nfonds sich an öffentlich-rechtlichen Anstalten der      Bewertungsangelegenheiten        betraut · ist,  ent-\nBundesrepublik Deutschland beteiligen.                  sprechende Anwendung.","Nr. 34 -  Tag der Ausgabe-: Bonn, den 18. August 1952                        517\n(5) Die in den Absätzen 2 bis 4 vorgesehenen            (3) Das Landesausgleichsamt übt die Sachaufsicht\nPersonen werden im Einvernehmen mit dem Leiter          Über die Ausgleichsämter seines Bereichs aus.\nder obersten Landesbehörde bestellt, bei der das\nLandesausgleichsamt gebildet ist.                                                § 312\n§ 309                                          Bundesausgleichsamt\n(1) Das Bundesausgleichsamt wird von einem\nAusgleichsausschüsse\nPräsidenten gel2itet. Der Präsident des Bundesaus-\n(1) Bei jedem Ausgleichsamt wird ein Ausgleichs-     gleichsamts wird auf Vorschlag der Bundesregie-\nausschuß gebildet; bei Bedarf können. mehrere Aus-      rung durch den Bundesprä_sidenten ernnnnt und\ngleichsausschüsse gebildet werden.                      entlassen; der Vorschlag der Bt,mdesregierung er•\n(2) Der Ausgleichsausschuß besteht aus               folgt im Einvernehmen mit dem Bunde.srnt.\n1. dem Leiter der Behörde, bei der das Aus-        (2) Der Präsident des Bundesausgleicb3amts übt\ngleichsamt ~ingerichtet ist, oder seinem     nach Maßgabe des § 319 Abs. 2 die Sachaufsic:bt\nStellvertreter oder dem Dienststellenleiter  über die Landesausgleichsämter ·aus.\noder dessen Stellvertreter als Vorsitzen-       (3) Das Bundesausgleichsamt untersteht: der\ndem,                                         Dienstaufsicht des Bundesministers der Finanzen,\n2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.              der auch den Sitz des Amtes bestimmt.\n(3) Einer der Beisitzer muß Geschädig_ter sein; ist\n§ 313\nder Antragsteller Vertriebener oder Kriegssach-\ngeschädig.ter, so ist einer der Beisitzer derjenigen                      Kontrollausschuß\nGeschädigtengruppe zu entnehmen,. welcher der              (1) Bei dem Bundesausgleichsamt wird ein Kon-\nAntragsteller angehört. Der zweite Beisitzer soll       trollausschuß von 20. Mitgliedern g2bildet. Zehn\nnicht Vertriebener oder Kriegssachgeschädigter sein.    Mitglieder wählt der Bundestag. Je ein Mitglied\n(4) Die Beisitzer werden in den Landkreisen und      ernennen die Regierungen der Länder einschließ~\nin den Stadtkreisen von den dort zuständigerl           lieh des Landes BE:rlin; verringert sich die Zahl der\nWahlkörperschaften auf die Dauer von zwei Jahren        Länder,. so wählt der Bundesrat an Stelle der damit\ngewählt und von dem Vorsitzenden des Ausgleichs-        ausscheidenden Mitglieder in entsprech2n.der Zahl\nausschusses auf die gewissenhafte und unparteiische     neue Mitglieder.\nWahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten verpflich-            (2) Für jedes Mitglied des Kontrollausschusses ist\ntet. Vor der Wahl der Beisitzer sind die von den        zugleich ein Stellvertreter zu wählen oder zu\nLandesregierungen anerkannten Geschädigtemrer-          ernennen.\nbände zu hören.\n(3) Der Kontrollausschuß wählt aus· den vom\n§ 310\nBundestag gewählten Mitgliedern einen Vorsitzen-\nden und einen Stellvertreter.      Er gibt sich eine\nBeschwerdeausschüsse                   Geschäftsordnung.      Beschlüsse des Kontrollaus-\n(1) Für den Bereich eines Stadt- oder Landkreises    schusses ergehen mit Stimmenmehrheit. Der Kon-\noder mehrerer Kreise wird ein Besch vverdeausschuß      trollausschuß kann Arbeitsausschüsse einsetzen und\ngebildet; bei Bedurf können mehrere Beschwerde-         ihm zustehende Befugnisse diesen übertragen.\nausschüsse gebildet werden.                                (4) Die Bundesregierung kann Vertreter in den\n(2) Der Beschwerdeausschuß besteht aus einem\nKontrollausschuß entsenden, die an den Beratungen\nVorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Beisitzern.        ohne -Stimmrecht teilnehme_n.\nMitglieder des Ausgleichsausschusses können nicht                                § 314\nzugleich Mitglieder des Beschwerdeausschusses\nsein.                                                                      Ständiger Beirat\n(3) § 309 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende An-\n(1) Bei dem Bundesausg1ejchsamt wird ein· Stän-\nwendung; wird ein Beschwerdeausschuß für mehrere         diger Beirat gebildet, d.er aus Vertretern der Ge-\nKreise gebildet, so bestimmen die Landesregie-           schädigten und aus Sachverständigen besteht. Je\nrungen nach Landesrecht über Sitz und Amts-             einen Vet'treter _der Geschädigten wählen cte Parla•\nbereich des Beschwerdeausschusses sowie darüber,         mente der Länder einschließ.lieh des Landes Berlin.\nwelche Wahlkörperschaft für die Wahl der Bei-           Fünf Vertreter entsenden die vom Bundesminister\nsitzer zuständig ist.                                   für Vertriebene anerkannten Vertriebenenverbände;\nfünf Vertreter entsenden die vom Bunde5minister\n§ 311                          des Innern anerkannten Kriegssachg2schädigten-\nverbände. Die Bundesregierung ernennt acht Sach-\nLandesausgleichsämter                   verständige.\n(1) Für jedes Land wird ein Landesausgleichsamt        (2) § 313 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende An-\neingerichtet; erforderlichenfalls sind Außenstellen      wendung.\ndieses Amtes einzurichten. Das Landesausgleichs-                               § 315\namt ist bei einer obersten Landesbehörde .zu bilden.\nAllgemeine Verwaltungsgerichte\n(2) § 308 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende An-\nwendung; die erforderliche fachliche Eignung ist          Die zur Durchführung der Vor5chriften des\nin der Regel anzunehmen, wenn die zu bestellende        Dritten Teils dieses Gesetzes erforderliche recht·\nPerson die Befähigung zum höheren Vei\"waltungs-         sprechende Tätigkeit wird durch die allgemeinem\ndienst besitzt.                                         Verwaltungsgerkhte der Länder einschließlich des","618                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nLandes Berlin sowie durch das Bundesverwaltungs-       len; er ist insbesondere verpflichtet, dem Kontroll-\ngericht ausgeübt.                                      ausschuß und dem Ständigen Beirat jeweils für das\n§ 316                         bevorstehende Rechnungsjahr oder für Abschnitte\neines solchen Rechnungsjahres einen Wirtschafts-\nVertreter der Interessen des Ausgleichsfonds\nund Finanzplan vorzulegen.\n(1) Die Regierungen der Länder einschließlich des\nLandes Berlin bestellen im Benehmen mit dem                                      § 320\nPräsidenten des Bundesausgleichsamts aus der Zahl\nder Landesbediensteten bei den Ausgleichsaus-                      Aufgaben -des Kontrollausschusses\nschüssen, den Beschwerdeausschüssen und den Ver-           (1) Der Kontrollausschuß überwacht die Verwal-\nwaltungsgerichten der Länder Vertreter der Inter-      tung des Ausgleichsfonds.\nessen des Ausgleichsfonds. Der Bundesminister der\n(2) Verfügungen    des Präsidenten des Bundes-\nFinanzen bestellt auf Vorschlag des Präsidenten des\nausgleichsamts über die Verwendung von Mitteln\nBundesausgleichsamts bei dem Bundesverwaltungs-\ndes Ausgleichsfonds nach § 319 Abs. 1 sowie die\ngericht einen Vertreter der Interessen des Aus-\n. gleichsfonds.                                          nach § 319 Abs. 2 Satz 1 und 2 getroffenen An-\nordnungen des Präsidenten des Bundesausgleichs-\n(2) Auf die Vertreter der lnteressen des Aus-       amts bedürfen der Zustimmung des Kontrollaus-\ngleichsfonds finden die Vorschriften des § 308 Abs. 3  schusses. Versagt der Kontrollausschuß einer vom\nund des § 311 Abs. 2 entsprechende Anwendung.          Präsidenten des Bundesausgleichsamts beabsichtig-\n(3) Die Vertreter der Interessen des Ausgleichs-    ten Maßnahme die Zustimmung, so kann diese\nfonds sind an die Weisungen des Präsidenten des        Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn die\nBundesausgleichsamts gebunden.                         Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates\ndie Durchführung der Maßnahme anordnet.\n§ 317\nAmts- und Rechtshilfe                                            § 321\nAlle Behörden und Gerichte haben den in diesem                   Aufgaben des Ständigen Beirats\nAbschnitt genannten Behörden unentgeltlich Amts-           (1) Der Ständige Beirat berät den Präsidenten\nund Rechtshilfe zu leisten. Für die Rechtshilfe der    des _Bundesausgleichsamts.\nGerichte gelten die §§ 156 ff des Gerichtsver-\n(2) Der Ständige Beirat ist zu Maßnahmen des\nfassungsgesetzes entsprechend.\nPräsidenten des Bundesausgleichsamts, die nach\n§ 320 Abs. 2 Satz 1 der Zustimmung des Kontroll-\nausschusses bedürfen, zu hören.\nZWOLFTER ABSCHNITT                           (3) Der Ständige Beirat bestimmt einen Bericht-\nerstatter, der in den Sitzungen des Kontrollaus-\nVerwaltung des Ausgleichsfonds\nschusses die Auffassung des Ständigen Beirats dar-\n§ 318                          legt.\nRichtlinien der Bundesregierung                                       § 322\nDie Bundesregierung erläßt nach Anhörung      des\nAufgaben der Vertreter der Interessen\ndes Ausgleichsfonds\nPräsidenten des Bundesausgleichsamts und         mit\nZustimmung des Bundesrates Richtlinien für       die       Die Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds\nVerwaltung und für die Verwendung der Mittel     des    wachen in ihrem Bereich darüber, daß über Mittel\nAusgleichsfonds.                                        des Ausgleichsfonds nicht gesetzwidrig oder miß-\nbräuchlich verfügt wird. Sie sind an den Verfahren\n§ 319\nüber die G2währung von Ausgleichsleistungen be-\nAufgaben                         teiligt; sie sind befugt, Auskünfte einzuholen und\ndes Präsidenten des Bundesausgleichsamts          Anträge zu ·stellen, insbesondere Rechtsmittel ein-\n(1) Der Präsident des Bundesausgleichsamts ver-      zulegen ..\nwaltet den Ausgleichsfonds und verfügt über die                                  § 323\nVerwendung der Mittel.                                         Sondervorschriften über die Verwendung\n(2) Der Präsident des Bundesausgleichsamts be-                            von Mitteln\nstimmt im Rahmen dieses Gesetzes, der dazu er-             (1) Für Zwecke der Wohnraumhilfe (§§ 298 bis\ngehenden Rechtsverordnungen sowie der Richt-           300) sind d·ie Erträge aus der Hypothekengewinn-\nlinien der Bundesregierung Näheres über die Ge-        abgabe (§§ 91 ff), mindestens jedoch jährlich\nwährung von Ausgleicbsleistungen. Er erläßt die         300 Millionen Deutsche Mark, bereitzustellen; die\nerforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschrif-        Mittel werden den Länderndarlehensweise zur Ver-\nten. Er übt die der Bundesregierung und den zu-         fügung gestellt. In den auf das Rechnungsjahr 1956\nständigen obersten Bundesbehörden nach Artikel 85       folgenden zehn Rechnungsjahren ermäßigt sich\ndes Grundgesetzes zustehenden Befugnisse nach          der Betrag jeweils um 10 vom Hundert des nach\nMaßgabe des Artikels 120 a des Grundgesetzes aus.      Satz 1 bereitzustellenden Betrags.\n(3) Der Präsident des Bundesausgleichsamts ist          (2) Bei der Verteilung der Mittel für die Gewäh-\nverpflichtet, dem Kontrollausschuß und dem Stän-        rung von Arbeitsplatzdarlehen (§§ 259, 260) sind\ndigen Beirat Auskunft über die Verwaltung, den         die Länder mit überqurchschnittlicher Arbeitslosig-\nBestand und die Verwendung der Mittel zu ertei-         keit bevorzugt zu berücksichtigen.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1952                         519\n(3) Für den Härtefonds (§ 301) und für sonstige     das Hir den ständigen Aufenthalt des Geschädigten\nFörderungsmc1ßnahmcn (§ 302) werden bis zum            zuständige Ausgleichsamt zu richten. Hat der An-\nAblauf des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes       tragsteller keinen ständigen Aufenthalt im Geltungs-\nfolgenden z<•lmtcn Rechnungsjahres jährlich zusam-     bereich des Grundgesetzes oder in Berlin· (West),\nmen 150 Millionen Deutsche Mark bereitgestellt.        so ist zuständig\n(4) Vom    Ausgleichsfonds können mit Zustim·                1. bei Vertreibungsschäden, Ostschäden urio\nmung der Bundesregierung Bürgschaften (§ 303) bis                  Sparerschäden dasjenige Ausgleichsamt, in\nzu einem Gesamtbetrage von einer Milliarde Deut-                   dessen Bereich der Antragsteller zuletzt\nsche Mark sowie Beteiligungen (§ 303) bis zu einem                 ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich·\nGesmntbetrage von 30 Millionen Deutsche Mark                       des Grundgesetzes oder in Berlin (West)\nübernommen werden. Im Falle der Dbernahme von                      gehabt hat,\nBürgschaften ist in dem Ausgabeplan die voraus-                2. bei Kriegssachschäden dasjenige Ausgleichs-\nsichtliche Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds zu                  amt, in, dessen Bereich der Kriegssach-\nberücksichtigen.                                                   schaden eingetreten ist.\n(5) Zur Durchführung des Gesetzes über einen           (2) Sind einem Antragste'!ler, .der keinen ständi-\nWährungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener        gen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund-\n(§ 304) werden aus dem Ausgleichsfonds jährUch         gesetzes oder in Berlin (West) hat, Kriegssach~\nmindestens 50 Millionen Deutsche Mark so lange         schäden im Bereich mehrerer Ausgleichsämter ent-\nbereitgestellt, bis der Währungsausgleich durchge-     standen oder bestehen aus anderen Gründen_Zweifel\nführt ist.                                             darüber, welches Ausgleichsamt für die Entgegen-\nnahme des Antrags zuständig ist, so bestimmt der\n§ 324\nPräsident des Bundesausgleichsamts das zuständige\nHaushaltsrechtliche Vorschriften            Ausgleichsamt.\n(1) Für  den Ausgleichsfonds gelten die Vor-           (J) Der Antrag ist, soweit nichts anderes bestimmt\nschriften der Reichshaushaltsordnung sowie die zu      wird, bei der für den ständigen Aufenthalt des\nihrer Ergänzung und Durchführung erlassenen Vor-       Geschädigten zuständigen Gemeindebehörde einzu-\nschriften sinngemäß. Soweit in diesen Vorschriften     reichen. Die Gemeindebehörde oder die an deren\ndie Mitwirkung des zuständigen Bundesministers         Stelle bestimmte Behörde hat, soweit der Antiag\n· vorgesehen ist, tritt an dessen Stelle der Präsident   nicht hinreichend begründet ist oder die Angaben\ndes Bundesausgleichsamts. Die Bundesregierung          unvollständig sind, auf Ergänzung hinzuwirken und\nkann durch Rechtsverordnung Näheres über die           erforderlichenfalls den Antragsteller vorzuladen.\nhaushaltsmäßige sowie kassen- und rechnungs-           Sie hat den Antrag mit kurzer eigener Stellung-\nmäßige Verwaltung des Ausgleichsfonds bestim-          nahme weiterzuleiten.\nmen; sie kann dabei von den Vorschriften der              (4) Anträge auf Gewährung von Ausgleichsleistun-\nReichshaushaltsordnung über die Anlage von Mit-        gen, auf die nach diesem Gesetz ein Rechtsanspr1ch\nteln, die Dbernahme von Beteiligungen sowie über       besteht, sind auf amtlichem Formblatt einzureichen.\ndie Niederschlagung von Forderungen abweichen.\n(2) Uber die Einnahmen und Ausgaben sowie                                     §\" 326\nüber das Vermögen und die Schulden des Aus-\ngleichsfonds ist jährlich Rechnung zu legen. Die                     Weiterbehandlung der Anträge\nRechnung unterliegt, nach Prüfung durch den               Das nach § 325 zuständige Ausgleichsamt ist,\nBundesrechnungshof, zusammen mit der Bundes-           soweit nichts anderes bestimmt wird, auch für di.e\nhatishaltsrechnung ckr Entlastung durch den Bundes-    Weiterbehandlung des Antrags zuständig. Es prüft\ntdg und den Bundesrat.                                 den Antrag und legt ihn, soweit für die Entschei-\n(3) Werden den Behörden der Länder, Gemeinden       dung ein Ausschuß zuständig ist, diesem mit eig Jn ~r\nund Gemeindeverbände Mittel des Ausgleichsfonds        Stellungnahme zur Entscheidung vor.\nzur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz\nübertragenen Aufgaben zur Verfügung gestellt, so                                 § 327\nsind diese Behörden mit der Durchführung des Ein-                              Vertretung\nn;,ihme- und Ausgabeplans des Ausgleichsfonds be-\ntraut.                                                     (1) Der Antragsteller kann sich im Verfahren vor\nden. Ausgleichsbehörden und den bei diesen gebil-\ndeten Ausschüssen vertreten lassen; jedoch kann\nsein persönliches Erscheinen angeordnet werden.\nDREIZEHNTER ABSCHNITT                      Personen, die als Angehörige der Ausgleichsbehör-\nden,· der bei diesen gebildeten Ausschüsse, der\nVerfahren\nHeimatauskunftstelleh (§ 24 des Feststellungs-\nER STJJR TITEL                    gesetzes) oder de.r bei diesen gebildeten Kommis-\nsionen tätig geworden sind, sind von der Vertre-\nAllgemeine Vorschriften                      tung ausgeschlossen.\n§ 325                            (2) Durch Rechtsverordnung kann eine Zulassungs-\nund Gebührenregelung für Personen, die Vertretun-\nAntragstellung                      gen im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und\n(1} Anträge auf Gewährung von Ausgleichsleistun-     den bei diesen gebildeten Ausschüssen übernehmen,\ngen sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, an      getroffen werden.","520                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n§ 328                            (2) Die Entscheidungen sind dem Antragsteller\nAusschließung von der Mitwirkung am Verfahren           und dem Vertreter der Interessen des Ausgleichs-\nfonds bekanntzugeben. Die Bekanntgabe wird durch\nDie Angehörigen der Ausgleichsbehörden, der           eingeschriebenen Brief (gegen Rückschein) oder in\nbei diesen gebildeten Ausschüsse, der Heimataus-         der Weise bewirkt, daß das Schriftstück dem Emp-\nkunftstellenund der bei diesen gebildeten Kommis-        fänger gegen datierte Empfangsbescheinigung aus-\nsionen sind von der Mitwirkung an der Entschei-            gehändigt wird.\ndung über eigene Anträge oder über Anträge ihrer\nAngehörigen im Sinne des § 10 des Steueranpas-                                     § 333\nsungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetz-                Verfahren vor den Verwaltungsgerichten\nblatt I S. 925) ausgeschlossen. Im übrigen finden.die        Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gel-\nVorschriften über die Ausschließung von Gerichts-        ten die für diese Gerichte maßgebenden Vor-\npersonen nach der Zivilprozeßordnung entsprechende        schriften.\nAnwendung.\n§ 334\n§ 329                                         Gebühren und Kosten\nVerbindung von Verfahren                     (1) Das Verfahren vor den Ausgleichsbehörden\nDas Verfahren über die Gewährung von Aus-             und den bei diesen gebildeten Ausschüssen ist ge-\ngleichsleistungen, deren Gewährung von der Fest-         bührenfrei.\nstellung eines Schadens nach dem Feststellungs-             (2) Die notwendigen Kosten des Verfahrens vor\ngesetz abhängt, soll rn it dem reststellungsverfahren    den Ausgleichsbehörden und den bei diesen gebil-\nverbunden werden.                                        deten Ausschüssen dürfen dem Antragsteller nicht\nauferlegt werden. Im übrigen wird über die Tra-\n§ 310                        gung der Kosten bei Entscheidung zur Sache mit\nBeweiserhebung                      entschieden.\n(1) Die Ausgleichsbehördcm und die bei ihnen            (3) Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten\ngebildeten Aussch(isse erheben von Amts wegen            der Länder werden Gebühren und Kosten in Höhe\nalle Beweise, die für die Cewährung von Ausgleichs-      des Mindestsatzes erhoben. Im Verfahren vor dem\nleistungen 11otwendig sind.                              Bundesverwaltungsgericht ermäßigen sich die Ge-\nbühren und Kosten auf ein Viertel.\n(2) Jrn  Verfohrc-n vor den Ausgleichsbehörden\n(4) Die Kosten einer Vertretung trägt, soweit\nund den      bei d icscn gebildeten Ausschüssen ist die\nnicht Anwaltszwang besteht, stets der Antragsteller.\nAbgabe        eidesstattlicher Erklärungen unzulässig\nund der     Parteieid ausgeschlossen.\n(3) Um die Piclliche Vcrnehrmmg eines Zeugen                               ZW[JTER TlTEL\noder SachversUindigen ist das Amtsgericht, in des-\nsen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen          Verfahren bei Hauptentschädigung,\nständigen Aufenthalt hat, zu ersuchen. Auf das Ver-                  Kriegsschadenrente und\nnehmungscrsuchen sind die Vorschriften des Ge-                        Hausratentschädigung\nrichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßord-\nnung sinngemäß anzuwenden.                                                          § 335\nBescheid\n§ 331                           (1) Uber den Antrag auf Gewährung von\nBeweiswürdigung                             1. Hauptentschädigung,\n(1) Die Ausgleichsbehörden und die bei diesen                 2. Kriegsschadenrente,\ngebildeten Ausschüsse entscheiden in freier Beweis-               3. 1lcwsrntentschädigung\nwürdigung darüber, welche für die Entscheidung            entscheidet der Ausgleichsausschuß durch Bescheid.\nmaßgebenden Angaben als bewiesen oder glaubhaft              (2) An Stelle des Ausgleichsausschusses kann der\ngemacht anzusehen sind. Als gkubhaft gemacht gel-         Leiter des Ausgleichsamts entscheiden, wenn dem\nten Angaben, deren Richtigkeit mit einer ernst-           Antrag in vollem Umfang entsprochen werden kann\nliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit         oder wenn der Antragsteller sich mit dem Inhalt\ndargetan ist.                                             der beabsichtigten Entscheidung einverstanden er-\n(2) Angaben, cli~~ nicht bewiesen oder glaubhaft      klärt hat.\ngemacht sind, v, nden n-icht berücksichtigt.                 (3) Kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen\nüber einen Teil des Anspruchs entschieden werden,\n§ 332                         so kann ein Teilbescheid erlassen werden; ein\nsolcher Teilbescheid ist auf Antrag zu erlassen,\nEntscheidungen                     wenn die Voraussetzungen vorliegen. Nach Abschluß\n(1) Entscheidungen über Ausgleichsleistungen er-       des Verfahrens ist ein Gesamtbescheid zu erlassen.\ngehen schriftlich und sind zu begründen. Sie müssen\neine Belehrung darüber enthalten, ob ein Rechts-                                    § 336\nbehelf und welcher R i:>rMsbehelf gegeben ist. Ent-\nscheidungen der Ausgleichsbehörden und der bei                                   Beschwerde\nihnen gebildeten Ausschüsse über Ausgleichs-                 (1) Gegen den Bescheid können der Antragsteller\nleistungen, auf die ein Rechtsunspruch besteht, er-       und der Vertreter der Interessen des Ausgleichs-\ngehen nach amtlichem Formblatt.                           fonds binnen eines Monats nach Bekanntgabe Be-.","KOPIE\nNr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952                          621\nachwcrde einlegen. Ober die Beschwerde ent-                                       § 341\nscheidet, sofern ihr nicht abgeholfen wird, der                \\Viederr.insetzung in den vorigen Stand\nBcsch wcrdcaussrhuß.\n(2) Die Beschwerde sull bei derjenigen Stelle an-      \\Ver durch Naturereignisse oder durch unab-\nwendbare Zufälle verhindert worden ist, eine Frist\ngebracht werd0n, die den Bescheid erlassen hat;\nzur Einlegung oder zur Begründung eines Rechts-\n<lic Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde\nn ... ,cls einzuhalten, kann die Wiedereinsetzung in\nrechtzeitig unmittelbar beim Beschwerdeausschuß\nangebracht wird.                                      den vorigen Stand beantragen. Die Vorschriften\nder §§ 233 bis 237 der Zivilprozeßordnung in der\n(3) Die Beschwerde kann schriftlich oder zur       Fassung vom 12. September 1950 (Bundesgesetzbl.\nNiederschrift angebracht werden und ist 11.1 be-      S. 455, 533) finden entsprechende Anwendung.\ngründen. Sofern die Begründung nicht gleichzeitig\nmit der Anbringung der Beschwerde erfolgt, kann                                   § 342\nsie in angemessener Frist nachgeholt werden;                      Wiederaufnahme des Verfahrens\n§ 337                             {I) Wer eine Urkunde auffindet oder zu benutzen\nin den Stand gesetzt wird, die eine ihm günstigere\nBeschluß des Beschwerdeausschusses            Entscheidung herbeigeführt haben würde, kann\n(1) Der Bescbwerdeausschuß eotscheiJet durch       beim Ausgleichsausschuß die Wiederaufnahme des\nBeschluß. Er kann, statt selbst zu entschei.den, die  Verfahrens beantragen.\nSadle an das Ausgleidtsamt zurückverweisen.               (2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann\n(2) Der Bescbwerdeausschuß kann den Bescheid       ferner beantragt werden, wenn die Vorau1setzungen\nauch zum Nachteil dessen, der die Besdlwerde ein-     für die Gewährung einer Ausgleichsleistung nach•\ngelegt hat, indem.                                    träglicb wegfallen, weil Vermögen, auf dessen Ver-\n§ 338                         lust diese Gewährung. beruhte, dem Geschädigten\nzurückerstattet wird.\nAafechtungsklage beim Verwaltungsgericht\n§ 343\nGegen den Beschluß des Beschwerdeausschusses\nkönnen der Antragsteller und der Vertreter der                     Einstellung und Rßddorderung\nInteressen des Ausgleichsfonds binnen eine;                             von Krlegssdladenrente\nMonats nach Bekanntgabe die Anfechtungsklage             (1) Äl)dem sidt die Voraussetzungen für die\nbeim Verwaltungsgericht erheben.                      Gewährung von Kriegssdladenrente nadlträglidl\n(§ 288), so verfügt der Leiter des Ausgleichsamts die\n§ 339                         Einstellung oder Anderung der Zahlungen.\nRevision an das Bundesverwaltangsgerldlt           (2) Gegen die Verfügunq kann binnen eines\nMonats die Entscheidung des Ausgleichsaussdlusses\n(1) Gegen die End~ntschcidung des Venvallungs-     angerufen werden. Für das weitere Verfahren\ngeridits können der Antraustcller und der Ver•        gelten die Vorschriften der §§ 336 ff. Ein Rechts-\ntrctcr df'r Intercs'lcn des Ausgleichsfonds binnen    behelf hat keine aufschiebende Wirkung.\nein~ Monats nach Zustellung Revision beim                 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entspredlend,\nB11ndesverwaltungsgericbt einlegen, wenn uas Ver-     wenn der Berechtigte verpßidltet ist, zu viel erhal-\nwaltungsgericht die Rc-vision wegen grundsätz-\ntene Beträge zurückzuerstatten (§ 290). Ein Redtts-\nlicher Bedeutung der Sachc in seiner En:tentschei-\nbehelf hat aufschiebende Wirkung.\ndung zugelassen hat; besonderer Zulassung bedarf\nes nicht, wenD ausschließlich wesentliche Mängel\ndes Verfahrens gerügt werden.                                                     § 344\n(2) Die Nichtzulassung der Revision kann selb-                       Feststellungsverfahren\nständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats          Die Vorschriften der §§ 336 bis 339 gelten auch\nnach Zustellung der Endentscheidung angefochten       für das Feststellungsverfahren nach dem Fest-\nwerden. Die Beschwerde ist bei dem Gericht ein-      stellungsgesetz, jedoch mit der Maßgabe, daß\nzul<'gen, dessen Entscheidung angefochten werden      Red1tsmittel nicht gegeben sind, wenn auch bei\nsoll. Die Einlegung der Beschwerde hemmt die         erfolgreid1er Durchführung des Rechtsmittelverfah-\nRechtskraft der Endentscheidung. Wird der Be-        rens höhere Ausgleichsleistungen nach den Vor-\nschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet das        sduiften dieses Gesetzes nicht gewährt werden\nBundesverwaltungsgericht durch Beschluß Mit der      könnten.\nAblehnung der BeschwenJe .durch das P,mdesver-\nwallungsgerid1t wird die Endentscheidung rechts-\nkräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so                               DRITTER TITEL\nbeginnt mit der Zustellung des Beschwerde-\nbescheids der Lauf der Revisionsfrist.                     Verfahren bei Eingliederungs-\n(3) Die Berufung gegen die Entscheidung des         darlehen, Hausrathilfe, Leistungen\nVerwaltungsgerichts ist ausgeschlossen.                aus dem H ·ä r t e f o n d s und auf G r·u n d\nsonstiger Förderungsmaßnahmen\n§ 340                                                     § 345\nAufschiebende Wirkung                                      Grundsatzregelung\nDie Beschwerde. die Anfechtungsklage und die     1     (1) Uber den Antrag auf Gewährung von Ein-\nRevision haben aufschiebende Wirkung.                 g. ·ederungsdarlehen (§§ 253 ff), Hausrathilfe (§ 297","522                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nAbs. 2), Leistungen aus dem :Härtefonds {§ 301)         vorübergehenden Einsatz von Mitteln für Dber-\nund Leistungen auf Grund sonstiger Förderungs-          brückungskredite an Stelle erststelliger Hypothe-\nmaßnahmen (§ 302) entscheidet der Leiter des            ken aufkommen, sind an den Ausgleichsfonds ab-\nAusgieichsamls nach Anhörung des Ausgleichsaus-         zuführen. Die Verzinsung und Tilgung der Mittel\nschusses durch Bescheid. Der Bescheid kann auch         durch den letzten Darlehensnehmer bestimmt sich\ndahin lauten, daß dem Antrag zur Zeit mangels ver-      nach § 17 Abs. 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes.\nfügbarer Mittel nicht entsprochen werden kann,             (3) Näheres über die Verteilung und den Einsatz\nder Antrag jedoch erneut g0prüft werde, sobald          der Mittel, über die DarlehEjnsbedingungen und über\nhinreichende Mi ltcl zur Verfügung stehen.              die Verteilung der Wohnungen an Geschädigte wird\n(2) Gegen den Bescheid können der Geschädigte        vom Präsidenten des Bundesausgleichsamts nach\nund der Vertreter der Interessen des Ausgleich~-        Maßgabe des § 319 Abs. 2 Satz 1 bestimmt, wobei\nfonds die Entscheidung des Beschwerdeausschusses        von den folgenden Grund5ätzen auszugehen ist:\nanrufen, der durch Beschluß entscheidet. Gegen                 1. Es muß sichergestellt werden, daß der unter\nden Bescheid, daß zur Zeit einem Antrag mangels                   Einsatz dieser Mittel geschaffene Wohn-\nverfügbarer Mittel nicht entsprochen werden kann,                 raum oder angemessener Ersatzwohnranm\nkann der Antragsteller die Entscheidung des Be-                   den nach § 347 anerkannten Geschädigten\nschwerdeausschusses nur zur Nachprüfung, ob ein                   zur Verfügung gestellt wird. Ersatzwohn-\nErmessensmißbrauch vorliegt, anrufen.                             raum darf nur zugeteilt werden, wenn der\n(3) Gegen die Entscheidung . des Beschwerde-                   Geschädigte oder, wenn die Befragung des\nausschusses ist eine weitere Beschwerde nicht zu-                 Geschädigten bei ·Baubeginn nicht möglich\nlässig.                                                           ist, das Ausgleichsamt zugestimmt hat.\n§ 346                                  2. Für die Dringlichkeit der Vorhaben gilt,\nunbeschadet des § 300 Satz 1, die folgende\nBesondere Regelung\nReihenfolge:\nDer Präsident des Bundesausgleichsamts kann\na) die Zuteilung von Mitteln an kriegs-\nnach Maßgabe des § 319 Abs. 2 Satz 1 das Ver-\ngeschädigte Bauherren (§ 300 Satz 2),\nfahren abweichend von den Vorschriften G8S § 345\nregeln. Dabei ist sicherzustellen, daß Vertreter der              b) die Zuteilung von Mitteln in sonstigen\nVertriebenen und Kriegssachgeschädigten vor der                       Fällen.\nEntscheidung gehört werdcm. Der Geschädigte muß\neine Nachprüfung des Bescheids, sofern dieser\nnicht durch den Präsidenten des Bundesausgleichs-                     VIERZEHNTER ABSCHNITT\namts ergangen ist, herbei fi_ihren können; die Nach-                              § 349\nprüfung muß sich mindestens darauf beziehen, ob                             N aturalausglekh\nein Ermessensnlißbrauch vorliegt.\nAusgleichsleistungen nach diesem Teil des Gesetzes\nkönnen mit Zustimmung des Geschädigten auch\nVlEinER TITEL\ndurch Hergabe anderer wirtschaftlicher Werte als\nGeld gewährt werden. Durch die in § 201 vor-\nVerfahren bei der Wohnraumhilfe                        gesehene Rechtsverordnung werden die Grundsätze\nüber die Voraussetzungen und die Form der Gewäh-\n§ 347                           rung solcher Leistungen sowie über deren Bewer-\nEntscheidung des Ausgleichsausschusses           tung festgelegt; hierbei kann von den Verfahrens-\nvorschriften des Dreizehnten Abschnitts dieses Teils\nAuf den Antrag auf Wohnraumhilfe entscheidet der     des Gesetzes abgewichen werden.\nLeiter des Ausgleichsamts, ob der Antragsteller als\nbevorzugter Anwärter auf Wohnraum anerkannt\nwird, durch Bescheid. Der Geschädigte kann binnen                    FUNFZEHNTER ABSCHNITT\neines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids die\nEntscheidung des Ausgleichsausschusses anrufen.               Sonstige und Uberleitungsvorschriften\nGegen die Entscheidung des Ausgleichsausschusses                                  § 350\nist Einspruch oder Beschwerde nicht zulässig.\nEhrenamtliche Mitarbeit\n§ 348                              (1) Im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in\nBerlin (\\Vest) wohnende Personen, die zur ehren-\nZuteilung. der Mittel                  amtlichen Mitarbeit bei der Durchführung der Vor-\n(1) Die für die Wohnraumhilfe bereitgestellten       schriften des Dritten Teils dieses Gesetzes aufge-\nMittel sind zur nachstelligen Finanzierung des          fordert werden, sind zu dieser Mitarbeit verpflichtet.\nWohnungsb~us für die Geschädigten als öffentliche          (2) Ehrenamtliche Mitarbeit, insbesondere als\nMittel gemäß § 3 Abs. 1 des Ersten Wohnungsbau-         Beisitzer in den Ausgleichsausschüssen und in den\ngesetzes einzusetzen. Sie dürfen vorübergehend          Beschwerdeausschüssen, kann nur aus wichtigen\nauch als Uberbrückungskredit an Stelle erststelliger    Gründen abgelehnt werden.\nHypofüeken verwendet werden.                               (3) Die Gewährung von Fahrtkosten, Tage- und\n(2) Die Mittel sind von den Ländern als ersten       Ubernachtungsgeldern sowie Ersatz des Verdienst-\nDarlehensnehmern dem Ausgleichsfonds gegenüber          ausfalls an Beisitzer der Ausschüsse richtet sich nad1\nderart zu tilgen, daß die Tilgung in\"nerhalb von        den für die Entschädigung der Schöffen und Ge-\n30 Jahren abgeschlossen ist. Zinsen, die aus dem        schworenen geltenden Vorschriften.","Nr, 34 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13, August 1952                        523\n§ 351                                Gesetz zuständigen Beschwerdeausschuß ab-\nVerwaltungskosten                           gegeben. Der B2schwerdeausschuß hat zu\nprüfen,    ob er der Rechtsbeschwerde unter\n(1) Die Kosten des Bundesausgleichsamts, des                 Berückt3ichtigung    der Rechtsprechmig des\nKontrollausschusses, des Ständigen Beirats und der             Spruchsenats für Soforthilfe abzuhelfen ver-\nHeimatauskunftstellen sowie die sächlichen Kosten              mag; dabei ist der Beschwerdeausschuß in\nder Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds               Fällen, in denen der Geschädigte Rechts-\nim Bereich der Länder einschließlich des Landes                beschwerde eingelegt hat, an die be1eits ge-\nBerlin trägt der Bund.                                         troffenen amtlichen Feststellungen gebunden.\n(2) Im übrigen tragen die Länder einschließlkh               Der Beschwerdeausschuß ist auch für Ent-\ndes Landes Berlin und die anderen an der Durch-                scheidungen über die Wiedereinsetzung in den\nführung der Vorschriften des Dritten Teils dieses              vorigen Stand bei Versäumnis der Frist zur\nGesetzes beteiligten Gebietskörperschaften diejeni-            Einlegung der Rechtsbeschwerde zuständig.\ngen Kosten selbst, die tatsächlich bei ihnen anfallen.         Vermag der Beschwerdeausschuß der Rechts-\n(3) Der Bund erstattet die Hälfte der Kosten nach           beschwerde nicht abzuhelfen; so ist die Rechts-\nAbsatz 2. Die Bundesregierung kann durch Rechts-               beschwerde als Revision nach § :ng dieses\nverordnung bestimmen, in welcher Weise diesE!                  Gesetzes zu behandeln; eine Gebühr wird\nKosten pauschal festgelegt werden und wie der auf              jedoch nicht erhoben.\nden Bund entfallende Anteil auf die Länder und die\nanderen Gebietskörperschaften aufgeteilt wird.\n§ 354\n§ 352\nUberführung der Soforthilfefonds und sonstige!\"\nFonds auf den Ausgleichsfonds\nUberleitung der Behördenorganisation\n(1) Die Soforthilfefond3, die auf Grund des Sofort-\n(1) Das Hauptamt für Soforthilfe nimmt bis zur       hilfegesetzes des Vereinigten Wirtscnaftsgebiets\nDbernahme der Geschäfte durch das Bundesaus•·            und der entsprechenden Gesetze der Länder der\ngleichsamt dessen Geschäfte wahr.                       französischen Besatzungszone         sowie der    ent-\n(2) AusgleichsJ.mter,    Ausgleichsausschüsse und    sprechenden Rechtsanordnung           des  Kreispräs:-\nLandesausgleichsämtPr sind dit~ auf Crund der Vor-      denten des bayerischen Kreises Lindau gebildet\nschriften der Soforthilfegesetze gebildeten Ämter       worden sind, gehen mit dem Zeitpunkt des Inkraft-\nfür Soforthilfe, Soforthilfeausschüsse und Landes-      tretens dieses Gesetzes auf den Ausg1e chsfonds\nämter für Soforthilfe, soweit die Uinder nach Man-       über. Beträge, die auf Grund des § 48 der in Satz 1\ngabe der Bestimmungen der §§ 305 bis 311 keine           genannten Soforthilfegesetze s:].en Soforthilfefonds\nabweichende Re9r'lung treffr~n oder zu treffen haben.   zuzuführen sind, fließen vom Inkrafttreten dieses\nGesetzes ab in den Ausgleichsfonds. Ent;;prechen-\n(3) Die Beauftragten cfos 1Iauptamts für Sofort-\ndes gilt für Beträge, die auf Grund des Hypotheken-\nhilfe nduncn bis zur Bestellung der Vertreter der\nsicherungsgesetzes und der entsprechenden Gesetze\nInteressen de.c; Ausgleichsfond:.:; d0rc'n Aufgaben\nder Länder der französischen Besatzungszone sowie\nWdh r.\nder entsprechenden Rechtsanordnung des Kreis-\npräsidenten des bayerischen Kreises Li11dau nach\nUberleif.unu anhangiger Verfoio·•c.:,'.J      dem ersten auf den 31. März 1952 folgend~n Fällig-\nkeitszeitpunkt fällig geworden sind und nach In-\nFür di1c! tH!i Tnk1t1fltrcten dieses Cesctzes   an-  krafttreten dieses Gesetzes aufkommen.\nhänqigen Vcrfobrcn gilt folgende Rc~1i::lun0:\n(2) Dem Ausgleichsfonds sind ferner zuz,1führen\n1. Die bei den Aml.crn für Soforthilfe gesLF!llten   Erlöse aus der Verwertung von Sachen, die im\nAnträge werden nach den V ,~rf r:ihrensvor-       Zuge der Räumung von Gebieten im Zusammen-\nschriften d icsps Gesetzes weil er behandelt.     hang mit den Kriegsereignissen den Eigentümern\nNach dem Inkrnftlrelen diC'ses Gest:tzes ein-     abhanden gekommen sind und ihnen nicht wieder\ngelegte ßE,schwer<len werden, sofern die an-      zugeführt werden konnten.\ngefochtene Entscheidung bereits vor diesem\nZeitpunkt ergangen ist, als Besch werJ.en nach\ndiesem Gesetz behandelt.                                                   § 355\n2. Die bei den Beschwerdeausscl1üssen an-                      Erstattung von Vorschußzahlungen\nhängigen Verfahren we1 den auf die Beschwerde-                    für Teuerungszuschläge\nausschüsse nach diesem Gesetz übergeleitet.          Die auf Grund des § 6 des Soforthilfeanpassungs-\nFür das weitere Verfahren gelten die Ver-         gesetzes vom 4. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I\nfahrensvorschriften dieses Teils des Gesetzes.    S. 934) von den Soforthilfefonds für die Zeit vom\nDies gilt auch für Rechtsbeschwerden, die nach    1. Oktober 1951 bis zum Inkrafttreten dieses Ge-\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegt       setzes geleisteten Vorschußzahlungen für Teuerungs-\nwerden, sofern die angefochtene Entscheidung      zuschläge werden dem Ausgleichsfonds vom Beginn\nbereits vor diesem Zeitpunkt ergangen ist.        des Rechnungsjahres 1953 ab in zehn gleichen\n3. Die bei dem Spruchsenat für Soforthilfe an•       Vierteljahresraten durch die öffentlichen Haushalte\nhängigen Rechtsbeschwerden werd :>n, sofern\n1       erstattet. Der Bund trägt drei Fünftel, die Länder\ndie Rechtsbeschwerde zulässig war und ein        tragen zwei Fünftel Jer dufgewendeten Beträge\nBescheid oder VorbeschPid des Vornitzenden       nach dem Verhältnis ihrer Steueraufkommen. in dem\nnoch nicht ergangen ist, an den nach diesem      jeweils vorangegangenen Rechnungsjahr.","624                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n§ 356                          Soforthilfegesetz bewilligte Unterhaltshilfe ein-\nUbergangsvorschrift für politisch Verfolgte       schließlich der Teuerungszuschläge nach dem Sofort-\nhilfeanpassungsgesetz weitergewährt. Der Präsi-\n(1) Politisch Verfolgten im Sinne des § 31 Nr. 4     dent des Bundesausgleichsamts kann bestimmen,\ndes Soforthilfegesetzes, die Unterhaltshilfe nach        daß bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt auch\nden §§ 35 ff des Soforthilfegesetzes erhalten haben     andere Soforthilfeleistungen weitergewährt werden.\noder nur deswegen nicht erhalten konnten, weil sie\nam 21. Juni 1948 keinen Wohnsitz im Währungs-\ngebiet hatten, kann Unterhaltshilfe nach den Vor-                                  § 358,\nschriften des vorliegenden Gesetzes gewährt weqien,\nSondervorscbriften für Berlin\nwenn sie die Voraussetzungen der §§ 264, 265, 267,\n268 und 270 erfüllen und am 31. Dezember 1951 den          Die Vorschriften des Dritten Teils dieses Gesetzes\nständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund-       gelten in Berlin (West) mit folgender Maßgabe:\ngesetzes oder in Berlin (West) gehabt haben.                1. Soweit für die Kürzung des Grundbetrags nach\n(2) Politisch Verfolgten, bei denen die Voraus-            § 249 Abs. 1 Nr. 1 Vermögen in Berlin (West)\nsetzungen der § § 43 bis 45 des Soforthilfegesetzes            zu berücksichtigen ist, ist es nach Maßgabe\nfür die Gewährung von Ausbildungshilfe, Aufbau-                der §§ 80 bis 83 anzusetzen. Die Ermächtigung\nhilfe oder Hausrathilfe vorliegen, können entspre-             in § 249 Abs. 3 Nr. 1 gilt auch für die Bestim-\nchende Leistungen nach dem vorliegenden Gesetz                 mungen über die Berechnung des nach Satz 1\ngewährt werden, wenn sie am 31. Dezember 1951                  zugrundezulegenden Vermögens.\nden ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des\n2. An die Stelle der in § 352 Abs. 2 genahnten\nGrundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt haben.\nBehörden treten die Dienststellen für Hausrat-\n(3) Leistungen auf Grund der Absätze 1 und 2               hilfe und Kriegsschäden sowie ein beim Sena-\nwerden nur gewährt, solange und soweit die poli-               tor für Finanzen gebildetes Landesamt für\ntisch Verfolgten Entschädigungsleistungen auf Grund            Soforthilfe.\nder Wiedergutrnachungsgesetzgebung der Länder\n(einschließlich des Landes Berlin) oder des Bundes        3. § 353 Nr. 1 und 2 gelten entsprechend für die\nnicht erhalten.                                                Verfahren, die auf Grund des Hausrathilfe-\ngesetzes vom 22. November 1951 (Gesetz- und\nVerordnungsbl. für Berlin S. 1117) bei den\n§ 357                                Dienststellen für Hausrathilfe und Kriegs•\nWeitere Uberleitungsvorschriften                   schäden sowie den beim Senator für Finanzen\n(1) Durch Rechtsverordnung können weitere Vor-              gebildeten Beschwerdeausschüssen anhängig\nschriften erlassen werden                                      sind.\n1. zur Uberlcilung der Vorschriften über die        4. § 354 Abs. 1 gilt von dem Zeitpunkt ab, an\nHilfen des Soforthilfegesetzes in die Vor-          dem das Gesetz in Berlin (West) in Kraft tritt,\nschriften über die Ausgleichsleistungen             entsprechend für den auf Grund von Artikel III\ndieses Gesetzes;                                    § 11 des Ersten Gesetzes über die Neuord-\n2. zur Oberleitung der Vorschriften des Sofort-        nung der Vermögensbesteuerung in Berlin vom\nhilfegesetzes über Organisation und Ver-            29. Dezember 1950 (Verordnungsbl. für Berlin\nfahren in die entsprechenden Vorschriften           1951 I S. 26) gebildeten Soforthilfe-Sonderstock.\ndieses Gesetzes.                                5. Die Ermächtigung des § 357 gilt. entsprechend\n(2) Bis zum Erlaß der in Absatz 1 Nr. 1 vor-               für die Vorschriften des Hausrathilfegesetzes\nbehaltenen Rechtsverordnung wird die nach dem                  in Berlin (West).\nVIERTER TEIL\nGemeinsame Schlußvorschriften\n§ 359                          infolge von Maßnahmen der nationalsozialistischen\nNichtberücksichtigung von Schäden und Verlusten          Gewaltherrschaft eingebüßt hat, von dem Verfolg-\nten geltend gemacht werden können.\n(1) Schäden und Verluste an Vermögensgegen-\nständen, die in Ausnutzung von Maßnahmen der\n§ 360\nnationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben\nworden sind, können wed<.::r einen Anspruch auf                 Ausschließung von Ausgleichsleistungen\nAusgleichsleistungen begründen,· noch bei Fest-                           und Vergünstigungen\nsetzung derVermögensabgabe berücksichtigtwerden.           (1) Von Ausgleichsleistun1en sowie von den Ver-\n(2) Das Nähere wird durch Rechtsverordnung            günstigungen bei der Vermögensabgabe wird un-\nbestimmt. Dabei kann auch bestimmt werden, daß           beschadet einer strafrechtlichen oder steuerstraf-\nund un.ter welchen Voraussetzungen Schäden und           rechtlichen Verfolgung ausgeschlossen\nVerluste an Vermögensgegenständen, die ein Ver-                 1. wer in eigener oder fremder Sache wissent-\nfolgter (§ 11 Abs. 2 Nr. 1) im Vertreibungsgebiet                  lich oder grob fahrlässig falsche Angaben","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952                        525\nüber die Entstehung oder den Umfang des          (2) Nach Erlaß des Einstellungsbeschlusses kann\nSchadens gemacht, veranlaßt oder zuge-       auch der Gläubiger den Antrag auf Einleitung des\nlassen oder zum Zwecke der Tälis~hung        Vertragshilfeverfahrens stellen.\nsonstige für die Entscheidung erhebliche\nTatsachen verschwiegen, entstellt oder vor-\ngespiegelt hat,                                                           § 363\nSchutz gegen Inanspruchna:t,.me\n2. wer in eigener oder fremde'r Sache Zeugen,\naus Fürsorgeleistungen\nSachverständigen oder Personen, die mit\nder Schadenssache befaßt sind, Geschenke         Ist der Unterhaltsanspruch eines Unterhaltsbe-\noder andere Vorteile angeboten, ver-         rechtigten, der im Wege der öffentlichen Fürsorge\nsprochen oder gewährt oder ihnen Nach-       oder der Arbeitslosenfürsorge l].nterstützt worden\nteile angedroht oder zugefügt hat, um sie    ist, auf den Fürsorgeverband oder das Arbeitsamt\nzu einer falschen Aussage, zu einem fal-     übergegangen, so darf wegen dieses Anspruchs die\nschen Gutachten oder einer Handlupg, die     Zwangsvollstreckung gegen den Unterhaltsverpflich-\neine Verletzung der Dienst- oder Amts-       ·teten nicht betrieben werden, wenn dieser Ver-\npflicht enthält, zu bestimmen,               triebener. oder Kriegssachgeschädigter ist und wenn\ndurch die Zwangsvollstreckung die Neubegründung\n3. wer absichtlich eine Verschlechteru'ng sei-\noder Sicherung der Existenz des Geschädigten ge-\nner Verhältnisse herbeigeführt oder her-\nfährdet würde.\nbeizuführen versucht hat, um dadurch die\nVoraussetzungen für die Gewährung von                                     § 364\nAusgleichsleistungen oder Vergünstigungen\nErgänzende Maßnahmen\nzu schaffen.\n( 1) · Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen\n(2) Dber die Ausschließung von der Gewährung\nLeistungen werden Förderungsmaßnahmen, welche\nvon Ausgleichsleistungen entscheidet auf Antrag\nder Bund, die Länder, Gemeinden und Gemeinde-\ndes Leiters des Ausgleichsamts der Leiter des\nverbände zum Zwecke der Eingliederung von Ver-\nLandesausgleichsamts nach Anhörung des Be-\ntriebenen und Kriegssachgeschädigten durchführen,\nschwerdeausschusses. Die Entscheidung ist zu be-\nnicht berührt.\ngründen; sie kann vom Geschädigten und vom Ver-\ntreter der Interessen des Ausgleichsfonds nach             (2) Zur Durchführung des Lastenausgleichs, ins-\n§§ 338 ff angefochten werden. Die Anfechtung hat        besondere auch zur Förderung der Durchführung\nkeine aufschiebende WirkLrng. Die Entscheidung          des Naturalausgleichs, bleibt es den Gebietskörper-\nkann auf Antrag des Vertreters der Interessen -\"les     schaften vorbehalten, ergänzende Vorschriften über\nAusgleichsfonds auch nach der Zuerkennung des           Erleichterungen auf dem Gebiet der öffentlichen Ab-\nAnspruchs oder nach dessen Erf(illung erfohJPn;         gaben sowie der Gebühren und Kosten zu treffen;\ngewährte ·Leistungen sind zurückzuerstatten.            im Bereich des Bundes kann das Nähere durch\nRechtsverordnung bestimmt werden.\n(3) Für die Entscheidung ii ber die Ausschließung\nvon Vergünstigungen bei der Vermögensabgabe\nnach Absatz 1 und für die Anfechtung solcher Ent-                                   § 365\nscheidungen gelten die Vorschriften der Reichsc1b-                            Altsparerregelung\ngabenordnung.\nUber die in diesem Gesetz vorgesehenen Maß-\n§ 361\nnahmen zum Ausgleich von Sparerschäden hinaus\nVertragshilfe                     wird bis zum 31. März 1953 eine weitergehende\nSoweit. in einem Verfahren der richterlichen V t2r-  gesetzliche Regelung zum Ausgleich von Verlusten,\ntragshilfe oder in einem diesem entsprechenden,         die infolge der Neuordnung des Geldwesens im\nder Schuldenregelung dienenden gerichtlichen Ver-       Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin\nfahren die Vermögens- oder Einkommensverhält-           (West) an Altsparanlagen eingetreten sind, ge-\nnisse einer Person zu berücksichtigen sind, sind hier-  troffen werden (Altsparergesetz). Hierfür werden\nbei Ansprüche, die ihr auf Grund dieses Gesetzes        Mittel aus dem Ausgleichsfonds zur Verfügung ge-\nzustehen, außer Betracht zu lassen.                     stellt werden.\n§ 366\n§ 362\nVorbehalt weiterer Sondergesetze\nVollstreckungsschutz\nwegen alter Verbindlichkeiten                  (1) Eine besondere gesetzliche Regelung bleibt\nvorbehalten für Kriegs- und Kriegsfolgeschäden, die\n(1) Vollstreckungsmaßnahmen wegen Verbind-\nin diesem Gesetz nicht berücksichtigt sind.\nlichkeiten, die vor dem 8. Mai 1945 eingegangen\nworden sind, hat das Vollstreckungsgericht auf An-          (2) Werden durch die in Absatz 1 bezeichnete be-\ntrag eines Schuldners, der Aufbaudarlehen nach die-     sondere gesetz' .:..he Regelung Entschädigungen für\nsem Gesetz, Aufbauhilfe nach dem Soforthilfegesetz      Schäden oder Verluste gewährt, für die nach diesem\noder Darlehen oder Beihilfen nach dem Flüchtlings-      Gesetz bereits Leistungen gewährt worden sind, so\nsiedlungsgesetz empfangen hat, bis zur Durchfüh-        sind die Entschädigungen nach näherer gesetzlicher\nrung eines Vertragshilfeverfahrens, längstens je-        Maßgabe um den Betrag zu kürzen, der auf Grund\ndoch bis zum 31. Dezember 1953, einstweilen ein-        dieses Gesetzes gewährt worden ist. Dieser Betrag\nzustellen.                                              ist dem Ausgleichsfonds zuzuführen.","526                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n§ 367                                     2. an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit\nErlaß von Rechtsverordnungen                              sie nicht unter Nr. 1 fallen:\na) an Gegenständen, die für die Be-\nDie in diesem Gesetz vorgesehenen Rechts-\nrufsausübung oder für die wissen-\nverordnungen erläßt die Bundesregierung mit Zu-\nschaftliche Forschung erforderlich\nstimmung des Bundesrates.\nsind,\nb) an Hausrat,\n§ 368\nc) an Reichsmarkspareinlagen,\nÄnderung des Ersten Wohnungsbaugesetzes                             d) an anderen privatrechtlichen geld-\nDer § 15 des Ersten Wohnungsbaugesetzes vom                              werten Ansprüchen als ReichsmarJ(-\n24. April 1950 (Bundesgesetzbl. S. 83) wird auf-\nspareinlagen,\ngehoben.                                                                 e) an Anteilen an Kapitalgesellschaften\n§ 369                                           sowie an Geschäftsguthaben bei Er-\nwerbs- und Wirtschaftsgenossen-\nÄnderung des Erbschaftsteuergesetzes                             schaften.\nIn § 18 Abs. 1 des Erbschaftsteuerges~tzes vom                 (3) Ein Schaden nach Absatz 2 ist nur dann\n30. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 764) wird folgende         ein Vertreibungsschaden, wenn im Zeitpunkt der\nNr. 10 a eingefüg l:                                           Vertreibung\n„ 10 a. Ansprüche auf Leistungen nach dem Dritten                     1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 2 a\nTeil des Lastenausgleichsgesetzes und nach                    und 2 b\nden in den §§ 365, 366 de.s Lastenausgleichs-\ndgis Wirtschaftsgut in dem Gebiet des-\ngesetzes vorbehaltenen Regelungen.\"\njenigen Staates belegen war, aus dem\nder Vertriebene vertrieben worden ist\n§ 370                                        (Vertreibungsgebiet); die Gesamtheit\nder in Absatz 2 genannten Gebiete, die\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                             am 1. Januar 1914 zum Deutschen\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung vom                          Reich oder zur Osterreichisch - Unga-\n17. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 33) wird wie                       rischen Monarchie oder zu einem spä-\nfolgt geändert:                                                          teren Zeitpunkt zu Polen, zu Estla!l<l,\nzu Lettland oder zu Litauen gehört\n§ 3 Nr. 6 erhält folgende Fassung:                                       haben, gilt als einheitliches Vertrei-\n„6. Bezüge im Rahmen der Soforthilfe nach dem                            bungsgebiet;\nSoforthilfegesetz und Ausgleichsleistungen nach                 2. in den Fallen des Absatzes 2 Nr. 2 c\ndem Lastenausgleichsgesetz.\"                                       und 2 d\nder Schuldner und der Gläubiger d(~n\n§ 371                                        Wohnsitz oder den Sitz in demselb'::.'n\nVertreibungsgebiet (Nr. 1) hatten;\nAnderung des Feststellungsgesetzes\n3. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 e\n(1) Das Feststellungsgesetz vom 21. April 1952                       sowohl die Gesellschaft oder die Ge-\n(Bundesgesetzbl. I S. 237) wird wie folgt geändert:                      nossenschaf. als auch der Anteilseig1.e,\n1. Die §§ 3 bis 5 erhalten folgende Fassung:                           den Sitz oder den Wohnsitz in dem-\nselben Vertreibungsgebiet (Nr. 1-) hatten .\n.,§ 3\nVertrei bungsschäd en                       (4) Verluste an Schiffen, die in einem Schiffs-\nregister im Vertreibungsgebiet (Absatz 3 Nr. 1)\n(1) Vertriebener   im Sinne dieses Gesetzes\neingetragen waren, gelten als in diesem Gebiet\nist,. wer Vertriebener im Sinne des § 11 des\nentstanden.\nLaslenausgleichsgesetzes ist.\n(5) Als Vertreibungsschaden gilt auch ein\n(2) Ein Vertreibungsschaden im Sinne dieses\nKriegssachschaden (§ 4), der einem Vertriebenen\nGesetzes ist unter den Voraussetzungen des\nim Vertreibungsgebiet (Absatz 3 Nr. 1) vor der\nAbsatzes 3 ein Schaden, der einem Vertriebenen\nVertreibung entstanden war.\nim Zusammenhang mit den gegen Personen\ndeutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher                (6) Bei einer Person, die wegen politischer\nVolkszugehörigkeit gerichteten Vertreibungs-             Verfolgung als. Vertriebener gilt (§ 11 Abs. 2\nmaßnahmen in den deutschen Gebieten östlich              Nr. 1 des Lastenausgleichsgesetzes), gilt als Ver-\nder      Oder-Neiße-Linie . oder      in Gebieten        treibungsschaden nur ein Schaden, der im\naußerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs               Zusammenhang mit Vertreibungsmaßnahmen\nnach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937              (Absatz 2) entstanden oder einem solchen nadi\nentstanden ist                                           Absatz 5 gleichgestellt ist.\n1. an Wirtschaftsgütern, die zum land-              (7) Bei einem Umsiedler (§ 11 Abs. 2 Nr. 2\nund forstwirtschaftlichen Vermögen,           des Lastenausgleichsgesetzes) gilt als Verlrei-\nzum Grundvermögen oder zum Be-                bungsschaden nicht der Verlust des Vermögens,\ntriebsvermögen im Sinne des Bewer-            das ihm als Ersatz für das im Ursprungslan l\ntungsgesetzes gehören,                        zurückgelassene Vermögen zugeteilt worden ist.","Nr. 34 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952                             627\n(8) Als Vertreibungsschaden gilt auch ein             § 3 Abs. 2 Nr. 2 c und 2 d bezeichneten Art muß\nSchaden, der einem im Zuge von Vertreibungs-             der Schuldner, bei Schäden der in § 3 Abs. 2\nmaßnahmen umgekommenen deutschen StaJ.ts-                Nr. 2 e bezeichneten Art die Kapitalgesellschaft\nangehörigen oder deutschen Volkszugehörig<!ll            oder die Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossen-\nim Vertreibungsgebiet (Absatz 3 Nr. 1) entstan-          schaft zur Zeit der Vertreibungsmaßnahmen den\nden ist.                                                 Wohnsitz oder den Sitz in den Ostgebieten ge-\n§4                              habt haben.\nKriegssachschäden                            (2) Verluste an Schiffen, die in einem Schiffs-\nregister in den Ostgebieten eingetragen waren,\n(1) Din Kriegssachschaden im Sinne dieses Ge-\ngelten als. in den Ostgebieten entstanden.\"\nsetzes ist ein Schaden, der in der Zeit vorn\n26. August 1939 bis zum 31. Juli 1945 unmittel-       2. In § 6 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte\nbar durch Kriegshandlungen entstanden ist                „im Sinne des § ·3 Abs. 1\" die Worte „im Sinne\n1. an Wirtschaftsgütern, die zum land- und        des § 3 Abs. 2\".\nforstwirtschaftlichen Vermögen, zum         3. § 8 wird wie folgt geändert:\nGrundvermögen oder zum Betriebsver-\nmögen im Sinne des Bewertungsge-               a) In Absatz 1 treten an die Stelle der Worte\nsetzes gehören,                                    _,,unbeschadet des § 3 Abs. 4\" die Worte „un-\nbeschadet des.§ 3 Abs. 5\"\n2. an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit\nsie nicht unter Nr. 1 fallen:                  b) In Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:\na) an Gegenständen,      die für die Be-           ,,Ein Kriegssachschaden, der der Schiffahrt.\nrufsau::riibung oder ~für die wissen-           durch Kriegshandlungen im Sinne des § 4\nschaftliche Forschung erforderlich              Abs. 2 Nr. 3 µußerhalb des Geltungsbereichs\nsind,                                           des Grundgesetzes und des Gebiets von\nBerlin (West) entstanden ist, gilt jedoch als\nb) c1n Hausrat.\nin diesem Gebiet entstanden, wenn das Schiff\n(2) Kriegshandlungen im Sinne des Absatzes 1              zur Zeit der Entstehung des Schadens in\nsind                                                         einem Schiffsregister im Geltungsbereich des\n1. die Einwirkung von Waffen oder so;'1-              Grundgesetzes oder in Berlin eingetragen\nstigen Kampfmitteln oder die hiermit               war und der Schiffseigner zu dieser Zeit seine\nunmittelbar zusammenhängenden mili-                Geschäftsniederlassung oder seinen Wohn-\ntärischen Maßna~1men,                              sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes\n2. die mit kriegerischen Ereignissen zu-               oder in Berlin (West) hatte.\"\nsammenhängende Beschädigung, Weg-              c) Folgender Absatz 3 wird neu angefügt:\nnahme oder Plünderung von Sachen in\nden vom Gegner unmittelbar angegrif-               ,,(3) In der nach Absatz 2 Nr. 5 vorgesehenen\nfenen, unmittelbar bedrohten oder be-              Rechtsverordnung kann auch bestimmt wer-\nsetzten Gebieten,                                  den, daß und unter welchen Voraussetzungen\nSchäden und Verluste an Vermögensgegen-\n3. die Entziehung des Besitzes an einem               ständen, die ein Verfolgter (§ 11 Abs. 2 Nr. 1\nSchiff durch feindliche Handlungen so-             des Lastenausgleichsgesetzes) im Vertrei-\nwie dessen Selbstversenkung, wenn                  bungsgebiet infolge von Maßnahmen der\ndiese erfolgt ist, um der feindlichen\nnationalsozialistischen Gewaltherrschaft ein-\nA ufbringung zu entgehen.\ngebüßt hat, als Vertreibungsschaden zu-\nt3) Als   Kriegssachschaden gilt auch ein                 gunsten des Verfolgten festgestellt werden\nSchaden durch Beschädigung, Zerstörung oder                  können.\"\nWegnahme von Sachen auf Grund behördlicher\nMaßnahmen, die im Zusammenhang mit den                4. § 9 erhält folgende Fassung:\nkriegerischen Ereignissen getroffen worden sind.\n,,§ 9\n§ 5                            Antragsberechtigung        bei  Vertreibungsschäden\nOstschäden                             (1) Die     Feststellung eines      Vertreibungs-\n(1) Ein Ostschaden im Sinne dieses Gesetzes\nschadens kann nur eine natürliche Person bean-\nist ein Schaden, der einer Person, die nicht Ver-        tragen, und zwar, wenn sie am 1. April 1952\ntriebener ist und am 31. Dezember 1944 ihren             die folgenden Voraussetzungen erfüllt hat:\nWohnsitz im Gebiet des Deutschen Reichs (Ge-\n1. Der Antragsteller muß der unmittelbar\nbietsstand vom 31. Dezember 1937) hatte, im\nGeschädigte selbst sein; falls er vor dem\nZusammenhang mit den Ereignissen des zweiten\n1. April 1952 verstorben ist, treten an\nWeltkriegs durch Vermögensentziehung oder\ndie Stelle des unmittelbar Geschädigten\nals Kriegssachschaden (§ 4) an Wirtschaftsgütern\nseine Erben oder weitere Erben, sofern\nder in § 3 Abs. 2 bezeichneten Art in den Ost-\nd1e Erben oder die weiteren Erben im\ngebieten entstanden ist, Ostgebiete sind die\nVerhältnis zu dem unmittelbar Geschä-\nöstlich der Oder-Neiße-Linie gelegenen Gebiete\ndigten sind\ndes Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand\nvom 31. Dezember 1937. Bei Schiiden der in                           a) der Ehegatte,","628                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nb) eheliche Kinder, Stiefkinder, an                           Grundg~setzes oder in Berlin (West)\nKindes Statt angenommene Personen                          in das Ausland verlegt hat.\noder sonstige Personen, denen die                (2) Ist nach dem 31. März 1952 derjenige, der\nrechtliche Stellung Ehelicher Kinder        nach Absatz 1 die Feststellung eines Vertrei-\nzukommt, oder uneheliche Kinder,            btmgsschadens beantragen kann, verstorben, so\ngeht das Recht der Antragstellung nach den all-\nc) Abkömmlinge der unter b genannten\ngemeinen Grundsätzen des Erbrechts auf die\nKinder,                                                       11\nErben über.\nd) Eltern, Großeltern oder weitere Vor-    5. In § 10 erhält 'der erste ·Halbsatz die folgende\neltern oder Stiefeltern,                    Fassung:\ne) voll- und halbbürtige Geschwister              ,, (1) Die Feststellung eines Kriegssachschadens\noder deren Abkömmlinge ersten               kann nur eine natürliche Person beantragen, und\nGrades.                                     zwar nur der unmittelbar Geschädigte selbst\noder, falls dieser vor dem 1. April 1952 ver-\nHinsichtlich der an Betriebsvermögen           storben ist, wer als Erbe im Sinne des § 9 Abs. 1\nentstandenen Vertreibungsschäden s\\eht         Nr. 1 an die Stelle des unmittelbar Geschädigten\nder Erbfolge die Ubernahme solchen             getreten ist; •      11\nVermögens zu Lebzeiten des unmittel-\nbar Geschädigten (vorweggenommene          6. § 12 wird wie folgt geändert:\nErbfolge) gleich.                              a) In Absatz 1 Satz 1 tritt an die Stelle von\n,, (§ 3 Abs. 1 Ziff. 1)\" das Zitat ,, (§ 3 Abs . .,2\n2. Der Antragsteller muß am 31. Dezem-                   Nr. 1)\".\nber 1950 seinen ständigen Aufenthalt           b) In Absatz 3 wird ·vor dem Wort ,,,Verbind-\nim Geltungsbereich des Grundgesetzes                 lichkeiten\" das Wort „Langfristige\" eingefügt,\noder in Berlin (West) gehabt habfn.        7. In § ,15 trit~ in der Klammer an die Stelle von\nEin Geschädigter, der nach dem 31. De-         ,,§ 3 Abs .. 1 Ziff. 2 a\" das Zitat ,,§ 3 Abs. 2\nzember 1950 seinen ständigen Aufent-           Nr. 2 a\".\nhalt im Geltungsbereich des Grund-\ngesetzes oder in Berlin (West) ge-          8. ~  16 erhält folgende Fassung:\nnommen hat, kann Antrag nur stellen,                                        ,,§ 16\nwenn er                                                                Schadensberechnung\na) als Kind (Absatz 1 Nr. 1 b und 1 c)                           bei Verlusten an Hausrat\neines zur. Antragstellung berech-              (1). Bei Verlusten an Hausrat (§ 3 Abs. 2\ntigten Geschädigten nach dem 31.            Nr. 2 b, § 4 Abs. 1 Nr. r b, § 5) ist auszu-\nDezember 1950 geboren ist oder             gehen\n1. von den Einkünften, die der unmittel-\nb) spätestens 6 Monate nach d~r Ver-\nbar Geschädigte und die zu seinem\ntreibung im Geltungsbereich des\nHaushalt gehörend(:!n und von ihm\nGrundgesetzes oder in Berlin (\\!\\Test)\nwirtschaftlich      abhängigen  Familien-\nständigen Aufenthalt genommen hat\nangehörigen, sofern diese zu dem in\noder\n§ 9 Abs. 1 Nr. 1 .genannten Personen-\nc) als Heimkehrer nach den Vorschrif-                         kreis gehören und nicht selbst antrags-\nten des Heimkehrergesetzes in der                         berechtigt sind, im Durchschnitt der\nFassung des Gesetzes zur Ergän-                           Jahre 1937, 1938 und J939 bezogen\nzung und Änderung des Heim-                               haben; falls der Geschädigte und seine\nkehrergesetzes vom 30. Oktober 1951                       Familienangehörigen erst nach dem\n(Bundesgesetzbl. I S. 875, 994) irn                        Jahre 1937 Einkünfte bezogen haben,\nGeltungsbereich des Grundgesetzes                          .treten an die Stelle der Jahre 1937,\noder in Berlin (West) ständigen Auf-                       1938 und 1939 die drei Jahre, die dem\nenthalt genommen hat oder                                 Jahr folgen, in dem zuerst Einkünfte\nbezogen worden sind;\nd) im Wege der Familienzusammenfüh-\noder\nrung zu seinem Ehegatten oder als\nminderjähriger Geschädigter zu sei-                     2. falls dies für den Antragsteller gü!l-\nnen Eltern oder als hilfsbedürftiger                       stiger ist, von dem Vermög~n, das für\nGeschädigter zu seinen Kindern in                          den letzten vor der Schädigung liegen-\nden Geltungsbereich des Grundge-                           den Hauptveranlagungszeitraum der\nsetzes oder nach Berlin (West) zu-                         Vermögensteuer zu Grunde gelegt wor-\ngezogen ist.                                               den ist;\noder\nOhne Rücksicht auf den gen'annten\nStichtag kann ein Geschädigter die Fest-                   3. falls Unterlagen nach Nr. 1 und 2 nicht\nstellung eines Vertrei bungsschadens                          vorliegen, von dem Beruf des Ge-\nbeantragen, wenn er als Angehöriger                           schädigten im Zeitpunkt der Schädi-\ndes öffentlichl:!n Dien.stes vor dem                          gung.\n31. Dezember 1950 seinen ständigen             Eine durch Kri~gsverhältnisse oder durch Maß-\nAufenthalt im Geltungsbereich des              nahmen der nationalsozialistischen Gewaltherr-","Nr. 34 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952                             529\nschaft bedingte berufsfremde VerwenJung bleibt                 Maßgabe des Artikels 120 a des Grundgesetzes\nunberücksichtigt.                                              aus.\"\n(2) In Amvend ung des Absal:1es 1 ist fest-            12. § :24 wird wie folgt geändert:\nzustellen, daß die Einkünfte oder das Vermögen                 In Absatz 1 lautet Satz 1:\ndes Geschädigten betragen haben\n„Bei den Landesausgleichsämtern           werden\n1. die Einkünfte bis zu       4 000 RM jährlich      Heimatauskunftstellen eingerichtet\";\noder das Vermögen\nbis zu                   20 OOU RM                In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Landes-\nfeststellungsbehörden\" ersetzt durch das Wort\noder\n,,Landesausgleichsämtern\";\n2. die Einkünfte bis zu 6 500 RM jährlich\nIn Absatz 2 werden die Worte „der Landes-\noder das Vermögen\nfeststellun·gsbehorde\" erse'tzt durch die Worte\nbis zu                   40 000 RM\n,,des Landesausgleichsamts\";\noder\nIn Absatz 5 werden die Worte „der Landes-\n3. die Einkünfte über 6 500 RM jährlich              feststellungsbehörde, bei der\" ersetzt durch die\noder das Vermögen                                 Worte „des Landesausgleichsamts, bei dem\".\nüber                     40 000 RM.\nHinter Absatz 5 wird folgender Absatz 6 an-\n(3) Als Geschädigte gelten, wenn die Haus-                 gefügt'.\nratverluste Ehegatten entstanden smd, die im\nZeitpunkt der Schädigung im gemeinsamen                          ,, (6) Der Präsident des Bundesausgleichsamts\nHaushalt gelebt haben, ohne Rücksicht auf die                 übt die Sachaufsicht über die Heimatauskunft-\nEigentumsverhältnisse beide Ehegatten; es kann                stellen aus. Er erläßt die zur Durchführung der\njedoch nur ein Antrag uestellt werden.                        Aufgaben• der Heimatauskunftstellen erforder-\nlichen Anordnungen und allgeri1einen Verwal-\n(4) Voraussetzung für die Anerkennung eines\ntungsvorschriften.\"\nHausratverlustes ist, daß der Geschädigte Eigen-\ntümer von Möbeln für mindestens einen Wohn-               13. Dem § 25 wird folgender nsuer Absatz 5 an-\nraum war.                                                     gefügt:\n(5) Die Vorschrift des Absatzes 2 findet auch                 ,, (5)   Die Heimatauskunftstellen haben den\ndann Anwendung, wenn der Hausrat nicht in                     Finanzbehörden, soweit diesen die Ermittlung\nvollem Umfange, aber zu mehr als 50 vom Hun-                  von Vertreibungsschäden und Ostschäden ob-\ndert, berechnet nach den gemeinen Werten,                     liegt, auf Ersuchen Auskünfte zu erteilen und\nverlorengegangen ist.                                         zu den ihnen vorgelegten Fragen gutachtlich\n(6) Pührte ein unverheirateter Geschädigter               Stellung z\\1 nehmen \"\nkeinen Haushalt mit überwiegend eigener Ein-\n14. § 26 erhält folgende Fassung:\nrichtung, so ist dies gesondert festzustellen.\n(7) Durch Rechtsverordnung werden Vor-                                                ,,§ 26\nschriften über die Berechnung und den Nach-\nAmts- und Rechtshilfe\nweis der Einkünfte und des Vermögens sowie\ndarüber getroffen, welche Einkommensrichtsätze                    Alle Behörden und Gerichte haben den in\nfür die einzelnen Berufsgruppen anzunehmen                     § 23 genannten Behörden unentgeltlich Amts-\nsind.\"                                                        und Rechtshilfe zu leisten. Für die Rechtshilfe\nder Gerichte gelten die §§ 156 ff des Gerichts-\n9. In § 17 Abs. 1 tritt an die Stelle von ,, (§ 3 Abs. 1\nverfassungsgesetzes entsprechend.\"\nZiff. 2 c)\" das Zi-tat ,, (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 c und 2 d)\".\n15. § 29 erhält folgende Fassung:\n10. In § 18 tritt an die Stelle von ,,(§ 3 Abs. 1\nZiff. 2d)\" das Zitat,,(§ 3 Abs. 2 Nr. 2e)\".                                               ,,§ 29\n11. § 23 erhält folgende Fassung:                                                        An trag stell ung\n,,§ 23                                (l) Die Anträge sind an das für den ständigen\nAufenthalt des Antragstellers zuständige Fest-\nFeststellungsbehörden\nstellungsamt zu richten, Hat der Antragsteller\n(1) Die Feststellung der Schäden wird durch               keinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich\ndiejenigen Behörden, Ausschüsse und Gerichte                  des Grundgesetzes oder in Berlin (West), so\ndurchgeführt, welche für di::: Durchführung des               ist zuständig\nDritten Teils des Lastenausgleichsgesetzes zu-\nständig sind. Die Ausgleichsämter werden als                            1. bei Vertreibungsschäden und Ostschä-\nFeststellungsämter, die Ausgleichsausschüsse                               den dasjeriige Feststellungsamt, in\nwerden ~ls Feststellungsausschüsse tätig.                                  dessen Bezirk der Antragsteller oder\nderjenige, von dem er als Erbe sein\n(2) Der Präsident des Bundesausgleichsamts\nRecht auf Antragstellung herleitet, zu-\nbestimmt mit Zustimmung des Kontrollaus-\nletzt ständigen Aufenthalt im Geltungs-\nschusses Näheres über die Durchführung der\nbereich des Grundgesetzes oder in\nSchadensfeststellung. Er erläßt die erforderlichen\nBerlin (West) gehabt hat.\nallgemeinen Verwaltungsvorschriften. Er übt\ndie der Bundesregierung und den zuständigen                             2. bei Kriegssachschäden dasjenige Fest-\nobersten Bundesbehörden nach Artikel 85 des                                stellungsamt, in dessen Bereich der\nGrundgesetzes zustehenden Befugnisse nach                                  Kriegssachschaden entstanden ist.","530                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n(2) Sind einem Antragsteller, der keinen               die die Finanzbehörden bei der Veranlagung der\nständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des                Vermögensabgabe getroffen haben; dies gilt\nGrundgesetzes oder in Berlin (West) hat,                   nur insoweit, als die Schadensberechnung für\nKriegssachschäden im Bereich mehrerer Aus-                 die Höhe der Vermögensabgabe von Bedeutung\ngleichsämter entstanden oder bestehen aus an-              war Satz 1 gilt, wenn ein Vertreibungsschaden\nderen Gründen Zweifel darüber, welches Fest-               oder ein Ostschaden an Anteilen an einer Kapi-\nstellungsamt für die Entgegennahme des An-                 talgesellschaft festgestellt werden soll, für die\ntrags zuständig ist, so bestimmt der Präsident             Berechnung eines dieser Gesellschaft entstande-\ndes Bundesausgleichsamts das zuständige Fest-              nen Schadens durch die Finanzbehörde ent-\nstellungsamt.                                              sprechend.\"\n(3) Der Antrag ist, soweit nichts anderes be-      20. § 34 wird wie. folgr geändert:\nstimmt wird, bei ·der für den ständigen Aufent-            a) In Absatz 2 treten an die Stelle der Worte\nhalt des Antragstellers zuständigen Gemeinde-                   „seinen Wohnsitz hat oder sich aufhält\" die\nbehörde einzureichen. Die Gemeindebehörde                       Worte „seinen ständigen Aufenthalt hat\":\noder die an deren Stelle bestimmte Behörde hat,\nsoweit der Antrag nicht hinreichend begründet              b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nist oder die Angaben unvollständig sind, auf                        ,, (3) Auf das Vernehmungsersuchen sind\nErgänzung hinzuwirken und erforderlichenfalls                    die Vorschriften des Gerichtsverfassungs-\nden Antragst0ller vorzuladen; Sie hat den An-                    gesetzes und der Ziv.ilprozeßordnung sinn-\ntrag mit kurzer eigener Stellungnahme weiter-                    g12mäß anzuwenden.\"\nzuleiten.\"\n21. In § 35 Abs. 1 erhält Satz 1 folgende FassunJ:\n16. In § 30 wird dem Absatz 1 folgender Satz an-\ngefügt:                                                       „Der Leiter des Feststellungsamts und der\n,,§ 327 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes findet         Feststellungsausschuß entscheiden in freier Be-\nAnwendung.\"                                                weiswürdigung darüber, welche für die Ent-\nscheidung maßgebenden Angaben als bewiesen\n17. § 31 erhält folgende Fassung:                              odn glaubhaft gemacht anzusehen sind.\"\n,,§ 31                       22. In § 36 erhält Absatz 3 folgende Fassung:\nOrtliche Zuständigkeit                       ,, (3) Für die Form des Feststellungsbescheids\nund seine Bekanntgabe gilt § 332 des LasL:m-\n(1} Das nach § 29 zuständige Feststellungsamt          ausgleichsgesetzes entsprechend.\"\nist, soweit nichts anderes bestimmt wird, auch\nfür die Feststellung der Schäden zuständig.            23. § 38 erhält folgende Fassung:\n· (2} Handelt es sich um Anteilsrechte an Kapi-                                   ,,§ 38\ntalgesellschaften, für deren Anteile Kurswerte\nnicht bestehen oder bestanden haben, oder sind                                   Rechtsmittel\nan einem Vermögensgegenstand mehrere be-\n(1) Für das Beschwerdeverfahren und d'.ls\nteiligt, so wird der Schaden einheitlich durch\nweitere Rechtsmittelverfahren gelten die §§ 336\ndasjenige Feststellungsamt festgestellt, das der\nbis 339 und § 344 des Lastenausgleichsgesetzes;\nPräsident des Bundesausgleichsamts bestimmt\nbei Bescheiden, die vor dem Inkrafttreten des\nhat.\"\nLastenausgleichsgesetzes bekanntgegeben wer-\n18. § 32 erhält folgende Fassung:                              den, beginnt die Frist zur Einlegung der Be-\nschwerde mit dem Tage des Inkrafttretens des\n,,§ 32                           Lastenausgleichsgesetzes.\nVerfahren vor den Feststellungsämtern                {2} Für das Verfahren vor den Beschwerde-\nund -ausschüssen                        ausschüssen finden die Vorschriften des § 30\nAbs. 1, § 32 Abs. 3 und der §§ 33 bi,s 37 dieses\n(1) Uber den Antrag entscheidet der Fest-\nGesetzes, für das Verfahren vor den Verwal-\nstellungsausschuß durch Bescheid.\ntungsgeri.chten findet § 333 des Lastenausgleichs-\n(2) Der Leiter des Feststellungsamts kann              gesetzes Anwendung.\"\nüber den Antrag selbst entscheiden, wenn dem\nAntrag in vollem Umfang entsprochen werden             24. An die Stelle des bisherigen § 39 tritt folgende\nkann oder wenn der Antragsteller sich mit dem              Vorschrift:\nInhalt der beabsichtigten Entscheidung einver-                                      ,,§ 39\nstanden erklärt hat.\nSonstige Verfahrensvorschriften\n(3) Für die Ausschließung von der Mitwirkung\nam Feststellungsverfahren gilt § 328 des Lasten-              (1} Für die Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand und für die Wiederaufnahme des V•::!r-\nausgleichsgesetzes.\"\nfahrens gelten die §§ 341 und 342 des Lasten-\n19. Dem § 33 wird folgender neuer Absatz 4 an-                 ausgleichsgesetzes.\ngefügt:\n(2) Für die Erhebung von Gebühren und für\n,, (4) Für die Feststellung eines Kriegssach-          die Kosten des Verfahrens• gilt § 334 des Lasten-\nschadens ist die Schadensberechnung bindend,               ausgleichsgesetzes.\"","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952                               531\n25. § 40 erhält folgende Fassung:                                       oder in Berlin (West} ständigen Aufent-\nhalt genommen hat oder\n,,§ 40\nc} als Heimkehrer nach den Vorschriften des\nVerwaltungskosten\nHeimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950\n(1) für die Kosten der Durchführung dieses                   (Bundesgesetzbl. S. 221) in der Fassung\nGesetzes gilt § 351 des Lastenausgleichsgesetzes                  des Gesetzes zur Ergänzu.ng und Ande-\nentspre2hend.                                                     rung des Heimkehrergesetzes vom 30. Ok-\n(2) § 351  des Lastenausgleichsgesetzes gilt                 tober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 875, 994)\nauch für diejenigen Kosten, die aus Anlaß der                     im 'Geltungsbereich des Grundgesetzes\nDurchführung des Feststellungsgesetzes vor                        oder in ·Berlin (West) ständigen Aufenthalt\nInkr-J.fttreten des Lastenausgleichsgesetzes ..mt-                genommen hat ·oder\nstanden sind; über eine pauschalierte ErmiH:                 d) im Wege der Familienzusammenführung\nlung dies.er Kosten trifft die Bundesregierung                    ZU seinem Ehegatten oder als minderjäh-\nmit Zustimmung des Bundesrates die näheren                        riger Geschädigter zu seinen EI tern oder\nAnordnungen.\"                                                     als hilfsbedürftiger .Geschädigter zu seinen\n26. In § 41 Abs. 2 wird im Satz 1 das Wort „Landr:•s-                   Kindern in den Geltungsbereich des\nfeststellungsamts\" ersetzt durch das Wort                         Grundgesetzes oder nach Berlin (West)\n„Landesausgleichsamts\" und im Satz 2 dt.ls Zitat                  zugezogen ist.\n,.§ 38 Abs. 2\" durch das Zitat ,,§ 338 ff des                Ohne R~cksicht auf den genannten Stichtag\nLastenausgleichsgesetzes\".                                    kann ein Geschädigter Entschädigung be.an~\n27. In § 44 wird Ziffer 7 gestrichen.                              spruchen, wenn er als Angehöriger des öffent-\nlichen Dienstes vor dem 31. Dezember 1950\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäd1-\nseinen ständigen Aufenthalt im Geltungs-\ntigt, den Wortlaut des Feststellungsgesetzes in der\nbereich des Grundgesetzes oder in Berlin\ndurch das vorliegende Gesetz geänderten Fassung\n(West) in das Ausland verlegt hat.\"\nneu bekanntzugeben und dabei Unstimmigkeiten\ndes Wortlauts zu beseitigen.                              3. § 3 Abs. 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:\n„Zur Berechnung der Entschädigung wird das\n§ 372                            Sparguthaben auf volle Reichsmark aufgerundet.\"\nÄnderung des Gesetzes über einen             4. In § 6 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende\nWährungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener              Fassung:\n(1) Das Gesetz über einen Währungsausgleich für              ,,(1) Uber Ansprüche        auf Entschädigung im\nSparguthaben Vertriebener vom 27. März 1952                  Währungsausgleich für Sparguthaben Vertrie-\n(Bundesgesetzbl. I S. 213) wird wie folgt geändert:          bener entscheiden diejenigen Behörden, Aus-\nschüsse und Gerichte, welche für die Durchfüh-\n1. § 1 Abs. 5 erhält folgende Fassung:\nrung des Dritten Teils des Lastenausgleichs-\n,, (5) Vertriebener im Sinne dieses Gesetzes ist,    gesetzes zuständig sind.\nwer Vertriebener im Sinne des § 11 des Lasten-\nausgleichsgesetzes ist; wer infolge von Kriegs-             (2) Der      Präsident des Bundesausgleichsamts\neinwirkungen seinen Wohnsitz in die deutschen            bestimmt mit Zustimmung d~s Kontrollaus-\nGebiete östlich <for O<for-Neiße-Linie oder in Ge-       schusses Näheres über die Durchführung des\nbiete außerhalb der Grenzen des Deutschen                Währungsausgleichs. Er erläßt die erforderlichen\nReichs (Gebietssland vom 31. Dezember 1937)              allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Er übt die\nverlegt hat, gilt jedoch bei Vorliegen der son-          der Bundesregierung und den zuständigen ober-\nstigen Voraussetzungen auch dann als Vertrie-            sten Bundesbehörden nach Artikel 85 des Grund-\nbener, wenn nicht aus den Umständen hervor-              gesetzes zustehenden Befugnisse nach Maßgabe\ngeht, daß er sich auch nach dem Kriege in diesen         des Artikels 120 a des Grundgesetzes aus.\"\nGebieten ständig niederlassen wollte. Für Per-        5. § 7 wird wie folgt geändert:\nsonen, die wegen politischer Verfolgung als Ver-\ntriebene gelten, gilt § 12 Abs. 5 des Lastenaus-         a) In Absatz 1 Satz 2 treten an die Stelle der\ngleichsgesetzes entsprechend.\"                               Worte „für den Wohnsitz\" die Worte „für\nden ständigen Aufenthalt\";\n2. In § 2 Abs. 1 erhält die Nr. 3 folgende Fassung:\nb) in Absatz 4 erhält Satz 2 folgende Fassung:\n,,3. Sie muß am 31. Dezember 1950 ihren stän-\ndigen. Aufenthalt im Geltungsbereich des              „ In den FällPn des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 muß\nGrundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt           der Antrag binnen 6 Monaten, nachdem der\nhaben. Wer nach dem 31. Dezember 1950                Antragsteller im Geltungsbereich des Grund-\nseinen ständigen Aufenthalt im Geltungs-             gesetzes oder in Berlin (West) ständigen Auf-\nbereich des Grundgesetzes oder in Berlin             enthalt genommen hat, gestellt werden.\"\n(West) genommen hat, kann Entschädigung       6. § 9 wird wie folgt geändert:\nnur beanspruchen, wenn er\na) In Absatz 4 wird ., (§ 6 Abs. 2)\" gestrichen.\na) als Kind (Nr. 1 b und 1 c) eines Entschä-\ndigungsberechtigten nach dem 31. Dezem-       b) An die Stelle der Absätze 5 und 6. tritt fol-\nber 1950 geboren ist oder                         gender neuer Absatz 5:\nb) spätestens 6 Monate nach der Vertreibung              ,,(5) In den Fällen der Absätze 3 ur:id 4 be-\nim Geltungsbereich des Grundgesetzes              stimmt sich das weitere Verfahren nach den","632                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n§§ 335 bis 342 des Lastenausgleichsgesetzes.            das Gesetz zur Milderung dringender sozialer\n§§ 327 und 328 sowie §§ 330 bis 334 des                 Notstände (Soforthilfegesetz) vom 22. Juli 1949\nLastenausgleichsgesetzes finde!.? mit der Maß-          (Regierungsbl. für das Land Würt:emberg·\ngabe Anwendung, daß hinsichtlich ct'er Beweis-          Hohenzollern S. 323) ,.\nführung für den Verlust von Reichsrnarkspar-\neinlagen § 8 dieses Gesetzes unberührt bleibt           die Rechtsanordnung des Kreispräsidenten des\nund daß bei Bescheiden, die vor dem Inkraft-            bayerischen Kreises Lindau vom 6. September\ntreten des Lastenausgleichsgesetzes bekanntge-         1949 (Amtsblatt des bayerischen Kreises Lindau\ngeben werden, die Frist mit dem Tage des                Nr. 35 a) über .die Einführung des Gesetzes zur\nInkrafttretens des Lastenausgleichsgesetzes             Milderung dringender sozialer Notstände (So-\nbeginnt.\"                                               forthilfegesetz) des Landes Württemberg-Ho-\nhenzollern vom 22. Juli 1949 im Kreise Lindau,\n7. In § 11 Abs. 1 werden Satz 2 und 3 gestrichen.\ndas Gesetz des Landes Berlin über Sofort-\n8. In § 13 erhält Absatz 2 folgende Fa:nmg:                    hilfemaßnahmen zur Beschaffung von Hausrat\n,,(2) Für das Verfahren gilt § 360 Abs. 2 des            für Kriegssachgeschädigte und Vertriebene\n(Hausrathilfegesetz) vom 22. November 1951\nLastenausgleichsgesetzes entsprechend.\"\n(Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin S. 1117)\n9. § 14 erhält folgende Fassung:\nund die dazu ergangenen Ergänzungsvo~\nschritten,\n„(1) Für die Kosten der Durchführung dieses\nGesetzes gilt § ~~51 des Lastenausgleichc;gesetzes          die §§ 2, 3 und 6 des Soforthilfeanpassungs-\nentsprechend.                                               gesetzes vom 4. Dezember·1951 (Bundesgesetzbl.\nI S. 934);\n(2) Die Geldinstitute und die Deulsche Bundes-\npost erhalten fi.ir jeden von ihnen erteilten Be-       2. das Gesetz zur Sicherung von Forderungen für\nscheid (§ 9 Abs. 1) vom Bund einen Unkosten-                den Lastenausgleich vom 2. September 1948\nbeitrag von einer Deutschen Mark: anerkannten               (\\'VTiGBl. S. 87) r\nStellen, die in den Geltungsbereich des Grund-\ngesetzes oder nach Berlin (West) verlagertes                das Landesgesetz zur Sicherung von Forderun-\nKontenmaterial treuhänderisch verwalten (§ ß                gen für den Lastenausgleich und zur Förderung\nAbs. 1 Nr. 2), können die notwendigen Kosten                des Wohnungsbaus vom 22. Februar 1949 (Ba-\nder zur Durchführung dieses c-;esetzes erforder-            disches Gesetz- und Verordnungsbl. S. 81),\nlichen AusstE:~llung von Kontoauszügen insoweit\nerstattet werden, als die Ubernahme dieser Kosten           das Landesgesetz zur Sicherung von Forderun-\nfür die verwaltenden Stellen nicht zumutbar ist.\"           gen für den Lastenausgleich vom 23. November\n1948 (Gesetz- und Verordnungsbl. der Landes-\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nregierung Rheinland-Pfalz Teil I S. 409),\nmächtigt, den Wortla _1l des Gesetzes über einen\n1\nWährungsausgleich für Sp::agulhaben Vertriebener\nin der durch da5 vorliegende Gesetz geänderten                 das Gesetz zur Sicherung von Forderungen für\nFassung neu bck,rnntzugeben und dabei Unstimmig-               den Lastenausgleich vom 3. Dezember 1948 (Re-\nkeiten des Wortlautes zu beseitigen.                           gierungsbl. für das Land Württemberg-Hohen-\nzollern 1949 S. 3),\ndie Rechtsanordnung des Kreispräsidenten des\n§ 373                               bayerischen Kreises Lindau zur Sicherung von\nAufhebung von Gesetzen                         Forderungen für den Lastenausgleich vom 4. Fe-\nbruar 1949 (Amtsblatt des bayerischen Kreises\nLindau Nr. '7):\nSoweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes er-\ngibt, treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\n3. die Kriegssachschädenverordnung vom 30. No-\njeweils mit den dazu ergangenen Änderungsge•\nsetzen und Durchführungsvorschriften außer Kraft               vember 1940 (R.eichsgesetzbl. I S. 1547), soweit\nsie sich auf Schäden bezieht, die im Geltungs-\n1. das für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet erlas•          bereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin\nsene Gesetz zur Milderung dringender sozialer             (West) oder in den östlich der Oder-Neiße-\nNotstände (Soforthilfegesetz) vom 8. August              Linie gelegen.en Gebieten des Deutschen Reichs\n1949 (W.iGBI. S. 205),                                  nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937\nentstanden sind.\ndas Landesgesetz zur Milderung dringender\nsozialer Notstände (Soforthilfegesetz) vom\n20. September 1949 (Badisches Gesetz- und\nVerordnungsbl. S. 323),                                                      § 374\ndas Landesgesetz zur Milderung dringender                     Anwendung des Gesetzes in Berlin\nsozialer Notstände (Soforthilfegesetz) vom\n6. September 1949 (Gesetz- und Verotclnungsbl.        Dieses Gesetz und die aµf Grund di-eses Gesetzes\nder Landesregierung Rheinland-Pfalz I S. 457),      ergehenden Rechtsverordnungen, allgemeinen Ver-","Nr. 34 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952                                533\nwaltungsanordirnngen und Weisungen gelten auch                 Rechtsverordnungen enthalten, treten mit dem Tage\nin Berlin (West), wenn das Land Berlin die Anwen-              der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft\ndung dieses Gesetzes gemäß Artikel 87 Abs. 2 sei-                 (2) In Berlin (West) tritt das Gesetz mit dem vier-\nner Verfassung beschließt.                                     zehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an\ndem das Gesetz zur Ubernahme dieses Gesetzes\n§ 375                                  (§ 374) im Land Berlin ve;kündet wird.\n(3) Die Vorschriften, nach denen Rechtsansprüche\nInkrafttreten\nauf Ausgleichsleistungen mit Wirkung ab 1. April\n(1) Dieses Gesetz tritt mit dem vierzehnten Tage             1952 als entstanden gelten, sowie die Vorschriften,\nnach Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.              die bei den Ausgleichsabgaben eine Rückwirkung\nVorschriften, die eine Ermächtigung zum Erlaß von              anordnen, bleiben unberührt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 14. August 1952.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nD e r S t e 11 v e r t r e t e r d e s B U'n d e s k an z 1 e r s\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}