{"id":"bgbl1-1952-33-3","kind":"bgbl1","year":1952,"number":33,"date":"1952-08-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/33#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-33-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_33.pdf#page=17","order":3,"title":"Gesetz über die Erhöhung der Einkommensgrenzen in der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung und zur Änderung der Zwölften Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung","law_date":"1952-08-13T00:00:00Z","page":437,"pdf_page":17,"num_pages":5,"content":["Nr. 33 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1952                              437\nGesetz über die Erhöhung der. Einkommensgrenzen\nin der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung\nund zur Änderung der Zwölften Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung.\nVom 13. August 1952.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                § 3\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                 Die Grenze für den freiwilligen Beitritt zur Ver-\nsicherung wird ebenfalls auf 6000 Deutsche Mark\nABSCHNITT I                              im Jahr festgesetzt; dementsprechend werden im\n§ 176 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung die\nErhöhung von Einkommensgrenzen\nWorte „3600 Reichsmark\" durch die Worte „6000\nArtikel 1                              Deutsche Mark\" ersetzt.\nKrankenversicherung\nArtikel 2\n§ 1\nUnfallversicherung\nIn der gesetzlichen Krankenversicherung wird die\nVersicherungspflichtgrenze auf 6000 Deutsche Mark                                              § 4\nim Jahr festgesetzt; dementsprechend werden im                         In der gesetzlichen Unfallversicherung wird die\n§ 165 Abs. 2 Satz l der Reichsversicherungsordnung                 Höchstgrenze für den Jahresarbeitsverdienst auf\nin der Fassung des Gesetzes vom 13. Januar 1938                    9000 Deutsche Mark festgesetzt; dementsprechend\n(Reichsgesetzbl. I S. ::n), im § 165 a Abs. 1 der                  werden im § 563 Abs. 3 der Reichsversicherungs-\nPeichsversicherungsordnung in der Fassung der                      ordnung in der Fassung des Sechsten Gesetzes über\nVerordnung vom 7. Februar 1943 (Reichsgesetzbl. I                  Änderungen in der Unfallversicherung vom 9. März\nS. 87) und in den §§ 165 Abs. 1 Ziff. 2 und 166 Abs. 1             1942 (Reichsgesetzbl. I S. 107) die Worte „7200\nder Reichsversicherungsordnung in der Fassung der                  Reichsmark\" durch die Worte „9000 Deutsche Mark\"\nErsten Verordnung zur Vereinfachung des Leistungs-                 ersetzt.\nund Beitragsrechts in der Sozialversicherung vom\n17. März 1945 (Reichsgesetzbl. I S. 41) jeweils die\nWorte „3600 Reichsmark\" durch die Worte „6000                                             Artikel 3\nDeutsche Mark\" ersetzt.                                                       Rentenversicherung der Angestellten\n§ 2                                                           § 5\nDie Grenze für die Bemessung der Beiträge und                        (1) In der Rentenversicherung der Angestellten\nLeistungen wird ebenfalls auf 6000 Deutsche Mark                   wird die Versicherungspflichtgrenze und die Grenze\nim Jahr festgesetzt; dementsprechend werden                        für die Bemessung der Beiträge und Leistungen auf\n9000 Deutsche Mark im Jahr festgesetzt; dement-\n1. im § 180 Abs. 1 Satz 3 der Reichsversicherungs-                sprechend werden im § 3 des Angestelltenversiche-\nordnung diP Worte „ 10 Reichsmark\" durch die                   rungsgesetzes in der Fassung der Verordnung vom\nWorte „ 16,67 Deutsche Mark\" ersetzt;                           17. Mai 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 419) und im § 1\n2. in    dE)Jll Erlaß c.les Reichsa rbPil.sminislE!rS betreffend   Abs. 2 Nr, 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes\ndie Krankenversicherung der Lernschwestern                      in der Fassung der Verorqnung vom 17. März 1945\n(Krankenpfle~Jeschüler) vom 21. Oktober 1938                    (Reichsgesetzbl. I S. 41) die Worte „7200 Reichs-\n(Reichsarbeitsblatt IV S. 433) in der Fassung der              mark\" durch die Worte „9000 Deutsche Mark\" er-\nErgänzungsbestimmungen vom 10. Juni 1939                        setzt und die Vorschriften über die Beitragsklassen\n(Reichsarbeitsblatt IV S. 304) Nr. 4 und in dem                 und Steigerungsbeträge nach Maßgabe der nach-\nErlaß des Reichsarbeitsministers betreffend die                 folgenden §§ 6 und 7 geändert.\nKrankenversicherung der Teilnehmer an beruf-                        (2) Im § 183 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-\nlichen Bildungsmaßnahmen vom 4. September                    1  gesetzes in der Fassung des § 1 Abs. 2 der Durch-\n1939 (Reichsarbeitsblatt IV S. 453) Nr. 4 jeweils               führungsverordnung zur Zweiten Verordnung über\ndie Worte „90 Reichsmark\" durch die Worte                       die Vereinfachung des Lohnabzugs vom 15. Juni\n,, 120 Deutsche Mark\" und die Worte „3 Reichs-                 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 403) werden die Worte\nmark\" durch die Worte ,,4 Deutsche Mark\"                         „52 Reichsmark\" durch die Worte „65 Deutsche\nersetzt;.                                                       Mark\" ersetzt.\n3. der § 381 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung\n§ 6\nwie folgt gefaßt:\nDas Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz vom\n,, (1) Die Beiträge Jür Versicherungspflichtige            17. Juni 1949 (WiGBl. S. 99) wird wie folgt geändert:\nwerden jeweils zur I-Iälfte von ihnen und ihren\nArbeitgebern getragen. Für einen Versicherten,                  1. Im § 7 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „von mehr\ndessPn rngelrnäßiges Entgelt 65 Deutsche Mark                        als 500 Deutsche Mark\" durch die Worte „von\nmonatlich oder 15 Deutsche Mark wöchentlich                         mehr als 500 bis zu 625 Deutsche Mark\" ersetzt\nnicht übersteigt, trägt der Arbeitgeber den Beitrag                  und die Worte „Beitragsklasse XI von mehr als\nallein.\"                                                            625 Deutsche Mark\" hinzugefügt.","438                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Tell I\n2. Im § 8 Abs. 1 Sc1lz 3 werden die Zahl „7200\"           2. Im § 8 Abs. 1 Satz 4 .werden die Zahl „87,50\"\ndurch die Z,üil „9000\" und die Zahl „600\" durch                                     11\ndurch die Zahl „116,69 , die Zahl „12,50\" durch\ndie Zahl „750\" <'rSC!(Zt.                                 die Zahl „ 16,67\", die Zahl „ 140 durch die Zahl\n11\n11\n,, 175 und die Zahl „20\" durch die Zahl „25\"\nersetzt und hinter dem Wort „Arbeitsverdienst\"\n§ 7\ndie Worte „oder nach Lohnstufen\" eingefügt.\nDein § 9 <IPr Verordnung zur Durchführung\ndes Sozialversichcrunr1s-Anpassungsg(~setzes vom                                      § 10\n27. Juni 1949 (WiGBI. S. 101) werden die folgenden\nDem § 9 der Verordnung zur Durchführung\nAbsätze 9 und lO angefügt.:                               des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes vom\n,, (9) In Abweichung von Absatz 2 ist der jährliche   27. Juni 1949 (WiGBl. S. 101) wird der folgende\nSteigerungsbel.rag des Ruhegeldes für jeden Monats-       weitere Absatz 11 angefügt:\nbeitrag in der c1Iflen Beitragsklasse, der für die Zeit       ,, (11) In Abweichung von Absatz 3 ist der jähr-\nvom Inkrafttreten des Gesetzes über die Erhöhung          liche Steigerungsbetrag der Invalidenrente nach\nder Einkommensgrenzen in der Sozialversicherung           § 11 Abs. 1 der Zweiten Lohnabzugsverordnung vom\nund der Arbeitslosenversicherung und zur Änderung         24. April 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 252} bis zu einem\nder Zwölften Verordnung zum Aufbau der Sozial-            Entgelt von 9000 Deutsche Mark jährlich, 750 Deut-\nversichenmg vom 13. August 1952 (Bundesgesetz-:-          sche Mark monatlich, 175 Deutsche Mark wöchent-\nblatt I S. 437) entrichtet worden ist, 490 Deutsche       lich oder 25 Deutsche Mark täglich zu errechnen,\nPfennig.                                                  soweit er für Beiträge zu gewähren ist, die für die\nZeit vom ersten Lohnzahlungszeitraum nach dem\n(10) In Abweichung von den im § 11 Abs. 2 der          Tage des Inkrafttretens des Gesetzes über die Er-\nZweiten Veronlnung über die Vereinfachung des             höhung der Einkommensgrenzen m der Sozial·\nLohnabzugs vorn 24. ApriJ 1942 (Reichsgesetzbl. I         versicherung und der Arbeitslosenversicherung und\nS. 252) festgesetzten Entgeltsgrenzen ist der jähr-       zur Änderung der Zwölften Verordnung zum Auf-\nliche Steigerungsbetrag des Ruhegeldes nach § 11          bau der Sozialversicherung vom 13. August 1952\nAbs. 2 der Zweiten Lohnabzugsverordnung bis zu            (Bundesgesetzbl. I S. 437) an entrichtet worden sind.\"\neinem Entgelt von 9000 Deutsche Mark jährlich oder\n750 Deutsche Mark monarnch zu errechnen, soweit\ner für Beiträge zu gewähren ist, die für die Zeit                                 Artikel 5\nvom ersten Cehaltszahlungszeitraurn nach dem              Gemeinsame Vorschrift für di~ Rentenversicherung\nTage d~s Inkrafttretens des Cesetzes über die Er-               der Arbeiter und die Rentenversicherung der\nhöhung der Einkommensqrenzen in der Sozialver-                                    Angestellten\nsicherung und der Arbeitslosenversicherung und                                        § 11\nzur Änderung der Zwölften Verordnung zum Auf-\nbau der Sozialversicherung vom 13. August 1952               Der § 7 Abs. 2 des Sozialversicherungs-Anpas-\n(Bundesgesetzbl. I S. 437) an entrichtet worden sind.\"   'sungsgesetzes vom 17. Juni 1949 (WiGBl. S. 99)\n!erhält folgende Fassung:\nArtikel 4                              ,, (2) Für die Höherversicherung nach dem Gesetz\n:über die Höherversicherung in den Rentenversiche-\nRentenversicherung der Arbeiter            1rungP.n der Arbeiter und der Angestellten vom\n§ 8                           14. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 188) wird außer-\ndem die Beitragsklasse XII gebildet.\"\n(1) In der Rentenversicherung der Arbeiter .wird\ndie Grenze für die Be'rnessung der Beiträge und Lei-                              Artikel 6\nstungen auf 9000 Deutsche Mark festgesetzt; dem\nwerden die Vorschriften über die Beitragsklassen                            Knappschaftsversicherung\nund Steigerungsbeträge nach Maßgabe der nach-\n§ 12\nfolgenden §§ 9 und lO angepaßt.\nIn der Knappschaftsversicherung werden die Gren-\n(2) Der § 1432 Abs. 2 der Reichsversicherungs-\nzen für die Versicherungspflicht und für die Be-\nordnung erhält folgende Fassung:\nmessung der Beiträge und Leistungen auf 12 000\n,, (2) Für einen Versicherten, dessen regelmäßiges    Deutsche Mark im Jahr festgesetzt; dementsprechend\nEntgelt 65 Deutsche Mark monatlich oder 15 Deut-          wird\nsche Mark wöchentlich nicht übersteigt, trägt der\n1. im § 28 Nr. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes in\nArbeitgeber den Beitrag allein.\"\nder Fassung des Knappschaftsversicherungs-An-\npassungsgesetzes vom 30. Juli 1949 (WiGBl.\n§ 9                                 S. 202) die Worte „8400 Deutsche Mark\" durch\ndie Worte „ 12 000 Deutsche Mark\" ersetzt;\nDas Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz , om\n17. Juni 1949 (WiGBl. S. 99) wird wie folgt geändert:     2. im § 3 Abs. 2 des Knappschaftsversicherungs-\nAnpassungsgesetzes vom 30. Juli 1949 die Zahl\n1. Im § 7 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „ von mehr\n,, 700\" durch die Zahl „ 1000'\" ersetzt;\nals 120 Deutsche Ma_rk\" durch die Worte „von\nmehr als 120 bis zu 144 Deutsche Mark\" ersetzt      3. dem § 3 des Knappschaftsversicherungs-Anpas-\nund die Worte „Beitragsklasse XI von mehr als             sungsgesetzes vom 30. Juli 1949 der folgende\n144 Deutsche Mark\" hinzugefügt.                           Absatz 3 angefügt:","Nr. 33 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1952                               439\n\"(3) In Abweichung vom Absatz 1 wird für die                (Reichsgesetzbl. I S. 1537) in der Fassung der Fünf-\nBerechnung der Renten in der knappschaftlichen                 zehnten Verordnung zum Aufbau der Sozialversiche-\nRentenversichenmg das Entgelt, für das seit Inkraft-           rung vom 1. April 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 439) er-\ntreten des Gesetzes über die Erhöhung der Ein-                 hält der Satz 4 folgenden Wortlaut:\nkommensgrenzen in der Sozialversicherung und der               „ Verlieren versicherungspflichtige Mitglieder ihre\nArbeitslosenversicherung und zur .Änderung der                 Eigenschaft als Angestellte oder Arbeiter, so können\nZwölften Verordnung zum Aufbau der Sozialver-                  sie weiterhin Mitglieder der Ersatzkasse bleiben,\nsicherung vom 13. August 1952 (Bundesgesetzbl. I               der sie bisher angehört haben. '1\nS. 437) Beiträge zu dieser Versicherung entrichtet\nsind, bis zur fföhe von 1000 Deutsche Mark monat-\nABSCHNITT III\nlich zugrunde gelegt.\"\nObergangs- und Schlußvorschriften\n§ 13\nArtikel 9\nIm § 15 des Reichsknappschaftsgesetzes wird als\nKrankenversicherung\nAbsatz 4 eingefügt:\n§ 16\n\"(4) Die Versicherungsberechtigung erlischt, wenn\ndas n~gelmäßige jährliche Gesamteinkommen 12 000                  Wenn der Erwerb eines Rechts aus der Kranken-\nDeutsche Mark übersteigt.\"                                     versicherung davon abhängt, daß eine Versicherung\nvon bestimmter Dauer innerhalb eines bestimmten\nZeitraums bestanden hat, bleiben bei Versicl;lerten,\nArtikel 7                             die nach dem 1. Juni 1949 wegen Uberschreitens der\nArbeitslosenversicherung                    Versicherungspflichtgrenze aus der Versicherung\nausgeschieden sind und nach § 1 wieder versiche-\n§ 14                              rungspflichtig werden, die Zeiten zwischen dem Aus-\n(1) Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Ar-              scheiden aus der Versicherung und dem Wiederein-\nbeitslosenversicherung wird mit Rücksicht auf die              tritt in die Versicherungspflicht unberücksichtigt.\nErhöhung der Versicherungspfüchtgrenze in der ge-\nsetzlichen Krankenversicherung (§ 1 dieses Gesetzes)                                    § 17\nwie folgt geändert:\nWer bei einer Krankenversicherungsunterneh-\n1. Im § 105 Abs. 4 werden die Zahl             11 12,50\" durch mung versichert ist und mit dem Inkrafttreten\ndie Zahl „ 16,67\", die Zahl „87,50\" durch die Zahl         dieses Gesetzes nach § 1 versicherungspflichtig wird,\n.. 116,69\" und die Zahl „375\" durch die Zahl „500\"        kann den Versicherungsvertrag zum Ende des Mo•\n·ersetzt.                                                  nats kündigen, in dem er den Beginn der Versiche-\nrung nach § 1 nachweist.\n2. Die Tabelle zu § 105 Abs. 5 wird durch die als\nAnlage beigefügte Tabelle ergänzt.                                            Art i k e 1 10\n3. Dem § 143 wird folgender Absatz 3 angefügt:                               Angestelltenversicherung\n,, (3) Für einen Versicherten, dessen regelmäßi-                               § 18\nges Arbeitsentgelt 65 Deutsche Mark monatlich\noder 15 Deutsche Mark wöchentlich nicht über-                (1) Angestellten, die versicherungspflichtig ge-\nsteigt, trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein.\"        wesen, infolge Erhöhung ihres Jahresarbeitsverdien-\nstes aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind\n4. Im § 150 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „ 10                und mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes infolge\nReichsmark\" durch die Worte          11 16,67 Deutsche    Heraufsetzung der Versicherungspflichtgrenze wie-\nMark\" ersetzt.                                            der versicherungspflichtig werden, bleibt die An-\nwartschaft aus den bis zum Ausscheiden aus der\n(2) Bei der Bemessung der Kurzarbeiterunter-               Versicherungspflicht entrichteten Beiträgen bis zum\nstützung darf als fünf Sechstel des Arbeitsentgelts           31. Dezember 1952 erhalten. Die Zeit zwischen dem\nkein höherer Betrag als 16,67 Deutsche Mark täglich,          Ausscheiden aus der Versicherungspflicht und dem\n116,69 Deutsche Mark wöchentlich oder 500 Deutsche            Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird bei der\nMark monatlich zugrunde gelegt werden. Für die                Prüfung der Halbdeckung (§ 1265 der Reichsver-\nBerechnung ist der Unterschiedsbetrag auf volle               sicherungsordnung) nicht mitgezählt, wohl aber wer-\nDeutsche Mark nach unten abzurunden.                           den die für diese Zeit entrichteten Beiträge mit-\ngezählt.\nABSCHNITT II                               (2) Kann ein im Absatz 1 bezeichneter Versicher-\nter auch dann, wenn er nach Inkrafttreten dieses\nÄnderung der Zwölften Verordnung                    Gesetzes für jeden Monat einen Beitrag entrichten\nzum Aufbau der Sozialversicherung\nwürde, die Wartezeit von einhundertachtzig Bei-\nArtikel 8                             tragsmonaten bis zur Vollendung des fünfundsech-\nzigsten Lebensjahres nicht mehr erfüllen, so wird\nKrankenversicherung                       er auf Antrag von der Versicherungspflicht mit Wir-\nkung vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an befreit.\n§ 15\nDer Befreiungsantrag muß binnen sechs Monaten\nIn § 4 Abs. 1 der Zwölften Verordnung zum Auf-             nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt\nbau der Sozialversicherung vom 24. Dezember 1935               werden.","440                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n(3) Hat ein im Absatz 1 bezeichneter Versicherter    losenversicherung kein höheres Arbeitsentgelt als\nnach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht       12,50 Deutsche Mark täglich, 8'7,50 Deutsche Mark\nmit einer öffentlichen oder einer privaten Versiche-    wöchentlich oder 3'75 Deutsche Mark monatlich zu-\nrungsunternehmung für sich und seine Hinterbliebe-      grunde gelegt werden.\nnen einen Versicherungsvertrag für den Fall des\nTodes und des Erlebens des fünfundsechzigsten oder\neines niedrigeren Lebensjahres abgeschlossen, so                              Art i k e 1 14\nkann er vorn Inkraftt_reten dieses Gesetzes an Ver-\nSchlußvorschriften\nsicherungsfreiheit geltend machen, wenn und so-\nlange er für die Lebensversjcherung mindestens                                    §  22\neben soviel aufwendet, wie für ihn zur Rentenver-          Mit Ausnahme der §§ 1 bis 3, 16 und 11 gilt die-\nsicherung der AngestelJten zu zahlen wäre; ist der      ses Gesetz nach Maßgabe der §§ 13 und 14 des Ge-\nLebensversicherungsvertrag auf die Zahlung eines        setzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanz-\nKapitals gerichtet, so ist außerdem erforderlich, daß   system des Bundes (Drittes Dberleitungsgesetz) vom\ndie Versicherungssumme mindestens 15 000 Deutsche       4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande\nMark beträgt. Die Versicherungsfreiheit muß binnen      Berlin.\n6 Monaten nach dem Inkraftlreten dieses Gesetzes\ngeltend gemacht werden.                                                           § 23\n(4) Angestellte, die mit dem Inkrafttreten dieses       (1) Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Ver-\nGesetzes infolge der Heraufsetzung der Versiche-        kündung folgenden Monats in Kraft.\nrungspflichtgrenze erstmalig versicherungspflichtig\nwerden, werden auf Antrag von der Versicherungs-           (2) Der § 13 tritt am 1. Januar 1953 in Kraft.\npflicht mit Wirkung vom Inkrafttreten dieses Ge-\nsetzes an befreit; der Befreiungsantrag muß binnen                                §  24\nsechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Ge-\nsetzes gestellt we:rden. Das gleiche gilt, wenn der        (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten\nAngestellte zwar schon versicherungspflichtig ge-       außer Kraft\nwesen ist, die Anwartschaft aus den entrichteten               1. die §§ 9, 10 und 14 Abs. 2 des Sozialver-\nBeiträgen aber auch unter Berücksichtigung des Ab-                sicherungs-Anpassungsgesetzes vom 17. Juni\nsatzes 1 Satz 1 nicht mehr erhalten ist.                          1949 (WiGBl. S. 99) und der § 13 der\nVerordnung zur Durchführung des Sozial-\nversicherungs-Anpassungsgesetzes vom 27.\nArtikel 11                                    Juni 1949 (WiGBl. S. 101),              .\nGemeinsame Vorschrift                          2. der § 379 des Angestelltenversicherungs-\nfür die Rentenversicherung der Arbeiter                    gesetzes.\nund· die Rentenversicherung der Angestellten\n(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1952 treten außer\n§ 19                           Kraft\nInnerhalb der im § 1442 Abs. 1 der Reichsversiche-           1. Vierter Abschnitt Zweiter Titel Artikel 5\nrungsordnung gegebenen Frist können für Zeiten                    der Verordnung des Reichspräsidenten zur\nvor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch Beiträge               Behebung finanzieller, wirtschaftlicher und\nin den Beitragsklassen XI und XII nach § '7 Abs. 2                sozialer Notstände vorn 26. Juli 1930\ndes Sozi.alversicherungs-Anpassungsgesetzes in der                (Reichsgesetzbl. I S. 311),\nFassung vom 17. Juni 1949 (v\\'iGBl. S. 99) entrichtet\nwerden; für diese Beiträge werden Steigerungs-                 2. Artikel 4 § 6 der Verordnung über die\nbeträge nach § 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung zur                  Änderung, die neue Fassung und die Durch-\nDurchführung des Sozialversicherungs-Anpassungs-                  führung von Vorschriften der Reicbsversiche-\ngesetzes vom 27. Juni 1949 (WiGBl. S. 101) gewährt.               rungsordnung, des Angestelltenversiche-\nrungsgesetzes und des Reichsknappschafts-\ngesetzes vom 1'7. Mai 1934 (Reichsgesetzbl.\nArtikel 12                                    I S. 419).\nKnappschaitliche Rentenversicherung\n§ 20                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nFür die knappschaftliche Rentenversicherung gilt      Bonn, den 13. August 1952.\n§ 18 Abs. 1 und 2 entsprechend.\nDer Bundespräsident\nArt i k e 1 13                                        Theodor Heuss\nArbeitslosenversicherung\n§ 21                           Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nFür versicherungspflichtige Beschäftigungen, die                             Blücher\nvor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübt\nwerden, darf bei Anwendung des § 105 Abs. 1 bis 3             Der Bundesminister für Arbeit\ndes Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-                          Anto_n Storch","Nr. 33 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1952                                   441\nAnlage zu § 14 Abs. 1 Nr. 2\nArbeits 1 o s e nunter stütz u n g s-Wo c h e n sät z e                   Zuschläge\nArbeitsentgelt             für Unterstützungsempfänger mit .... Familienangehörigen\nje Woche                                                                                     für den   für jeden\nHaupt-                                                            Höchst-         1.    weiteren\n6·)\nvon        bis    unter-\nstützung\n1        2        3\ni\n4      5\n..\nbetrag\n)\nFamilien- Familien-\narigeh .  angeh.\nDM             DM        DM        DM       DM         DM     DM      DM         DM         DM         DM\n2          3        4        5          6      7        8         9          10         11\n86,00- 87,99      28,50      34,20    37,20    40,20     43,20   46,20    49,20     60,90        5,70       3,00\n88,00- 89,99      28,50      34,20    37,20    40,20      43,20  46,20    49,20     62,10        5,70       3,00\n1\n90,00- 91,99      28,80      34,50    37,50    40,50     !43,50  46,50    49,50     63,60        5,70       3,00\n92,00- 93,99      29,10      34,80    37,80    40,80  1,\n43,80  46,80    49,80     65,10        5,70       3,00\n94,00- 95,99      29,10      34,80    37,80    40,80     ~3,80   46,80    49,80     66,60        5,70       3,00\n96,00- 97,99      29,40      35,40    38,40    41,40     ~4,40   47,40    50,40     67,80        6,00       3,00\n98,00- 99,99      29,70      35,70    38,70    41,70     M,70    47,70    50,70     69,30        6,00       3,00\n100,00- 101,99      29,70      35,70    38,70    41,70     ~4,70   47,70    50,70     70,80        6,00       3,00\n102,00-103,99       30,00      36,00    39,00    42,00     ~5,00   48,00    51,00     72,00        6,00       3,00\n104,00 - 105,99     30,30      36,30    39,30    42,30     45,30   48,30    51,30     73,50        6,00       3,00\n106,00 - 107,99     30,30      36,30    39,30    42,30     ~5,30   48,30    51,30     75,00        6,00       3,00\n108,00- 109,99      30,60      36,60    39,60    42,60     45,60   48,60    51,60     76,20        6,00       3,00\n110,00 - 111,99     30,90      37,20    40,20    43,20     46,20   49,20    52,20     77,70        6,30       3,00\n1\n112,00-113,99      30,90      37,20    40,20    43,20'    ~6,20   49,20    52,20     79,20        6,30       3,00\n114,00 - 115,99    31,50      37,80    41,10    44,40     47,70   51,00    54,30     80,40        6,30       3,30\n116,00 und mehr    31,50      37,80     41,10   44,40     47,70   51,00    54,30     81,00        6,30       3,30\n•) Für den 7. und jeden weiteren zuschlagsberechtigten Angehörigen ist ein Zuschlag nach Spalte 11 bis zum\nHöchstbetrage (Spalte 9) zu gewähren .\n.. ) Hauptunterstützung und Familienzuschläge (einschl. etwaiger Mietzuschläge und Sonderbeihilfe auf Grund\nvon Vorschriften der Arbeitslosenfürsorge) dürfen zusammen den Höchstbetrag (Spalte 9) nicht übersteigen."]}