{"id":"bgbl1-1952-33-2","kind":"bgbl1","year":1952,"number":33,"date":"1952-08-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/33#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-33-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_33.pdf#page=7","order":2,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung","law_date":"1952-08-13T00:00:00Z","page":427,"pdf_page":7,"num_pages":10,"content":["Nr. 33     Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1952                           427\nBekanntmachung der Neufassung\ndes Gesetzes über die Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften\naui dem Gebiet der Sozialversicherung.\nVom 13. August 1952.\nAuf Grund dos Arlikels II des Gesetzes zur Ände-      vom 13. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 421) wird\nrung und Ergänzunu des Gesetzes über die Selbst-         nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die\nverwaltung und über Änderungen von Vorschriften          Selbstverwaltung und über Änderungen von Vor-\nauf dom Gebiet dr:r Sozialversicherung {Änderungs-       schriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung in\nund Ergänzungsgesetz zum Selbstverwaltungsgesetz)        der neuen Fassung bekanntgemacht.\nBonn, den 13. August 1952.\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch\nGesetz über die Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften\nauf dem Gebiet der Sozialversicherung (Selbstverwaltungsgesetz)\nin der Fassung vom 13. August 1952.\n§ 1                            einen Anspruch auf Leistung haben. Sie haben das\nRecht und die Pflicht, die Interessen der Versicher-\nAllgemeines                        ten und Leistungsberechtigten wahrzunehmen und\nsie zur Befolgung von Gesetz, Satzung und sonstigen\n(1) Be.i jedem Träger der Sozialversicherung wer-\nBestimmungen anzuhalten. Die Satzung jedes Ver-\nden als Organe der Selbstverwaltung eine Ver-\nsicherungsträgers kann die Wahl von Vertrauens-\ntreterversammlung und ein Vorstand gebildet.\nmännern der Arbeitgeber vorschreiben. Das Nä~ere\n(2) Die Sektionen, die Bezirksverwaltungen und       über die Versichertenältesten und die Vertrauens-\ndie Landesgeschäftsstellen der Versicherungsträger       männer bestimmt die Satzung.\nsollen in der Regel Organe nach den Vorschriften\n(6) Der Vorstand des Versicherungsträgers hat bei\ndieses Gesetzes, bilden. Für diesen Fall grenzt die\nder Behandlung von Fragen, die die Volksgesund-\nSatzung des Versicherungsträgers die Aufgaben und\nheit berühren, einen auf dem Gebiet der Volks-\ndie Befugnisse dieser Organe gegenüber den Auf-\ngesundheit und der Sozialversicherung erfahrenen\ngaben und Befugnissen der Organe der Hauptver-\nArzt mit beratender Stimme hinzuzuziehen. Die\nwaltung ab.\nAuswahl des Arztes erfolgt auf Grund von Vor-\n(3) Soweit die Unfallversicherung durch Ausfüh-       schlägen der zuständigen Ärztekammer vom Vor•\nrungsbehörden,      Gemeindeunfallversicherungsver-      stand des Versicherungsträgers.\nbände, Städte mit Eigenunfallversicherung oder\nFeuerwehr-Unfallversicherungskassen durchgeführt                                    § 2\nwird, sind entsprechende Organe nach den Vor-\nschriften dieses Gesetzes zu bilden.                                  Zusammensetzung der Organe,\nAmtsdauer und Geschäftsordnung\n(4) Soweit dieses Gesetz nichts anderes vor-\nschreibt, gelten für die Ehrenämter in der Sozial-           (1) Die Organe der Versicherungsträger setzen\nversicherung und für die Organe der Versicherungs-       sich zusammen\nträger di.e Vorschriften der Reichsversicherungs-                a) in der Krankenversicherung, in den Ren-\ngesetze in der am 31. Dezember 1932 gültig gewese-                 tenversicherungen der Arbeiter und der\nnen Fassung. Für die Krankenversicherung gilt dies                 Angestellten und in der Unfallversicherung\nauch hinsichtlich der Festsetzung der Beiträge und                 je zur Hälfte aus Vertretern der Versicher-\nLeistungen. Die Vertreterversammlung tritt an die                  ten und der Arbeitgeber,\nStelle des früheren Ausschusses, der Genossen-\nb) in der landwirtschaftlichen Unfallversiche-\nschaftsversammlung, der Sektionsversammlung, des\nrung je zu einem Drittel aus Vertretern der\nVerwaltungsrates, der Hauptversammlung oder der\nversicherten Arbeitnehmer, Selbständigen\nBezirksversammlung.\nohne fremde Arbeitskräfte und Arbeitgeber,\n(5) Für die knappschaftliche Versicherung wählen             c) in der Knappschaftsversicherung zu zwei\ndie Versicherten Versichertenälteste (Knappschafts-                Dritteln aus Vertretern der Versicherten\nälteste der Arbeiter und Angestellten). Die Satzung                und zu einem Drittel aus Vertretern der\nder übrigen Versicherungsträger kann die Wahl von                  Arbeitgeber.\nVersichertenältesten vorschreiben. Die Versicherten-\nältesten müssen mindestens vierundzwanzig Jahre             (2) Bei den Betriebskrankenkassen gilt Absatz 1\nalt und mindestens drei Jahre versichert sein oder       Buchstabe a mit der Abweichung, daß den Organen","428                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\naußer den V crl.rnLc!rn cler Versicherten der Arbeit-   Wohnsitz haben oder regelmäßig dort beschäftigt\nqcbcr oder sein Vertreter angehört. Er hat die          sind.\ngk~iche Zahl der Stimrncn, die den Vertretern der          (7) Die Vertreter der Versicherten müssen bei\nVersicherten 1/.ustclien. Dies 9ilt entsprechend für    dem Versicherungsträger, dessen Organ sie ange-\ndie    Organe der Bundesbahn-Versicherungsanstalt,      hören, versichert sein. Wanderversicherte sind in\ndie Organe der Ausführungsbehörden und die Or-          dem Versicherungszweig, dem sie zur Zeit der\ngane der Unfallversicherung der Gemeinden.              Wahlankündigung angehören, auch dann wählbar,\nwenn ihre bei den beteiligten Versicherungsträgern\n(3) Bei den Ersatzkassen werden abweichend von\nnach Absatz 8 insgesamt nachgewiesenen Beiträge\nAbsatz 1 Buchstabe a nur Versicherte als Mitglieder     den Voraussetzungen entsprechen, die in Absatz 8\nder Organe gewählt.                                     v~rgeschrieben sind. Vertreter der Arbeitgeber\n(4) In den Organen sollen die einzelnen Wirt-\nkonnen nur Personen sein, die regelmäßig min-\ndestens einen beim Versicherungsträger versiche-\nschaftszweige und Berufsgruppen angemessen ver-\nrungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Liegen\ntreten sein. In den Vertreterversammlungen bundes-\ngleichzeitig die Voraussetzungen der Zugehörigkeit\nunmittelbarcr Versicherungsträger sollen auch die\nzu verschiedenen Gruppen desselben Versicherungs-\neinzelnen Landesgebiete angemessen vertreten sein.\nträgers vor, so begründet die Beschäftigung einer\nDen Organen können auch Rentenberechtigte aus\nHausgehilfin oder Hausangestellten nicht die Arbeit-\neigener Versicherung nach nüherer Bestimmung der\ngebereigenschaft im Sinne dieser Vorschrift. Als\nSatzung in beschränkter Zahl angehören. Sie gelten\nArbeitgeber gelten auch deren gesetzliche Vertreter,\nausschließlich als Vertreter der Versicherten; sie\nGeschäftsführer oder bevollmächtigte Betriebsleiter.\ngelten jedoch nicht als eine andere Gruppe von\nFür die Rentenversicherung und die Knappschafts-\nVersicherten irn Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 8. Die\nversicherung gelten als Vertreter der Versicherten\nRentenberechtiglen können als solche nur Organen\nauch Beauftragte der Gewerkschaften oder der Ver-\nvon Trägern der Rentenversicherungen, der Unfall-\neinigungen von Arbeitnehmern, als Vertreter der Ar-\nund der Knappschaftsvcrsicherun~J angehören, von\nbeitgeber Angestellte der Vereinigungen von Ar-\ndenen sie ihre Renten beziehen; bei Rentenberech-\nbeitgebern; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. In\ntigung auf Crund der Feststellung einer Gesamt-\nder Unfallversicherung gelten Personen, die regel-\nleistung besteht Wählbarkeit nur bei demjenigen\nmäßig in einem versicherungspflichtigen Beschäfti-\nVersicherungslräger, der die Gesan1tleistung fest-\ngungsverhältnis in der Land- oder Forstwirtschaft\ngestellt hat. Die Rentenbercchtigten können nur\nstehen, nicht als Selbständige ohne fremde Arbeits-\nsolchen Organen von Trägern der Krankenversiche-\nkräfte. Voraussetzung der Wählbarkeit in der All-\nnmg angehören, bei denen sie auf Grund der Ver-\ngemeinen und in der See-Unfallversicherung ist für\nordnung über die Krankenversicherung der Rentner\ndie Versicherten, die nicht zu den Arbeitgebern ge-\nvom 4. November 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 689)\nhören, und in der landwirtschaftlichen Unfallver-\ng:gen Krankheit versichert sind. Liegen gleichz'eitig\nsicherung für die versicherten Arbeitnehmer, daß\ndie Voraussetzungen für die Wählbarkeit als Ver-\nsie während der letzten zwölf Monate vor der\nsicherter und als Rentenberechtigter bei demselben\nWahlankündigung mindestens drei Monate unfall-\nVersicherungsträger vor, so gilt der Wahlberechtigte\nversichert beschäftigt waren. Die unfallversicherten\nnur als Rentenberechtigter. Liegen gleichzeitig die\nEhefrauen der Unternehmer gelten für die Zu-\nVoraussetzungen der Wählbarkeit zu verschiedenen\ngehörigkeit zu den Organen der gesetzlichen Unfall-\nGruppen desselben Versicherungsträgers vor, so be-\nvrrsicherung als Unternehmer. Ehefrauen der Selb-\nsteht die Wählbarkeit, vorbehalllich Halbsatz 2, nur\nständigen ohne fremde Arbeitskräfte gelten in der\nbei der Gruppe der Arbeitgeber; bei Zugehörigkeit\nlandwirtschaftlichen Unfallversicherung als Selb-\nzur Gruppe der versicherten Arbeitnehmer und zur\nständige ohne fremde Arbeitskräfte. Die unfallver-\nGruppe der SelbsUindigen c,ime fremde Arbeits-\nsicherten sonstigen Angehörigen der Unternehmer\nkräfte in der landw irtscha fllichen Unfallversiche-\nund der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte\nnmg besteht Wählbarkeit nur bei der Gruppe der\n~Jelten für die Zugehörigkeit zu den Organen der\nSelbständigen ohne fremde Arbeitskräfte. Dies gilt\ngesetzlichen Unfallversicherung als versicherte Ar-\nentsprechend, wenn beim Eintritt des Versiche-\nbeitnehmer. Versicherte Arbeitnehmer, die gleich-\nrungsfalles oder bei der Wahlankündigung gleich-\nzeitig Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte sind,\nzeitig auch die Vordussetzungcn für die Wählbar-\ngelten als regelmäßig in der Land- oder Forstwirt-\nkeit als Rentenberechtigter vorgcleqen haben oder\nschaft beschäftigt, wenn sie im Jahre vor der Wahl-\nvorliegen.\nankündigung wenigstens 26 Wochen als unfallver-\n(5)  Angeslellle des Versicherungsträgers sowie      sicherte Arbeitnehmer in der Land- oder Forstwirt-\nAngehörige eiiwr Behörde, die Aufsichtsbefugnisse       schaft beschäftigt waren. Voraussetzung für die\nüber einen Versicherungslrä~ier hat, können nicht       Wählbarkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung\nMitglied in einem seiner Organe sein. Jedes Mitglied    ist für die Arbeitgeber und in der landwirtschaft-\neines Organs ha l einen ersten und einen zweiten        lichen Unfallversicherung für die Selbständigen ohne\nStellvertreter ·1,ur Vertretung im Verhinderungs-       fremde Arbeitskräfte, daß sie am Tage der \\i\\Tahl-\nfall. Bei dem AusscheidPn eines Mitglieds rückt der     ankündigung der Unfallversicherung unterliegen.\nStellvertreter in der Reihenfolge s~_.,,iner Wahl an\n(8) Für die Wahlen zu den Organen eines Träd\ndessen Stelle nach; ein ausscheidendes Vorstands-\ngers der Rentenversicherung gilt als Versicherter\nmitglied wird durch Neuwahl <)rsetzt.\nder Inhaber einer Quittungskarte (Versicherungs-\n(6) Mitglied der Organe chirfen nur Personen sein,   karte), in der\ndie .das al~tive W_ahlrecht zum Deutschen Bundestag     bei Entrichtung der Beiträge im Markenklebever~\nbesitzen, 1rn Gebwt des Versicherungsträgers ihren      fahren in den letzten zwölf Monaten vor der Wahl-","Nr. 33 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1952                         429\nankündigung mindestens für drei Monate Beitrags-                                      § 4\nrnarken eingeklebt sind; dies gilt insbesondere für\nfreiwillig Versicherte,                                                Wahl der Mitglieder der Organe\nbei Entrichtung der Beiträge im Lohnabzugsverfah-             (1) Die Versicherten und die Rentenberechtigten\nren in den letzten zwölf Monaten vor der Wahl-            wählen die Vertreter der Versicherten in der Ver-\nankündigung ein Entgelt mindestens für die Dauer          treterversammlung sowie die Versichertenältesten.\nvon drei Monulen bescheinigt ist; dies gilt für die       Die Arbeitgeber wählen die Vertreter der Arbeit-\nKndppschaftsvcrsicherung entsprechend.                    geber in der Vertreterversammlung sowie die Ver-\nNach~JC!Wiesene Drsa l:z.zeitcm für die Anwartschaft      trauensmänner. Die Selbständigen ohne fremde Ar-\ngellen aJs Beil rc19szeiten.                              beitskräfte in der landwirtschaftlichen Unfallver-\nsicherung wählen die Vertreter der Selbständigen\n(9)    Als Stjchla~J lC1r die Voraussetzungen der      ohne fremde Arbeitskräfte und deren Vertrauens-\nW~ihlbarkeil r1ill (kr Ti.lq d('r Wahlankündigtmg.        männer. Die Wahlen sind frei und geheim. Die Vvahl\nerfolgt auf Grund von Vorschlagslisten der Gewerk-\n(10) Die Sc1Lzung lJesl.inunl die Zahl der Mitglieder schaften und von selbständigen Vereinigungen von\nder Organe; für die V crlret.erversamrnlung beträgt       Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer\nsie höchstens sechzig.                                    Zwecksetzung sowie der Vereinigungen von Arbeit-\ngebern nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.\n(1 l) Die Amlsdauer tler Mitglieder der Organe,       Eine Verbindung mehrerer Wahlvorschläge (Listen-\nder Versichertenlilteslen und der Vertrauensmänner        verbindung) ist zulässig. Die zur Gruppe der Selb-\nbeträgt vier Jahre und endet. ohne Rücksicht auf          ständigen ohne fremde Arbeitskräfte Gehörigen\nden Zeitpunkt der Durchführung der Wahl jeweils           werden auf Grund der Vorschlagslisten der auf frei-\nmit dem Schluß des vierten Kalenderjahres.                williger Grundlage gebildeten berufsständischen\nDie Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit im          Vereinigungen der Landwirtschaft gewählt, die\nAmt bis ihre Nachfolger eintreten. Wiederwahl             maßgeblich von Selbständigen ohne fremde Arbeits-\nist zulässig; sie kann jedoch für die nächste Amts-       kräfte aufgestellt werden. Bei den Feuerwehr-Unfall-\ndauer von dem Betreffenden abgelehnt werden.              versicherungskassen erfolgt die Wahl der Vertreter\nder Versicherten auf Grund von Vorschlagslisten\n(12) Die Organe geben sich eine Geschäfts-            der Landesfeuerwehrverbände. Gruppen von Ver-\nordnung. Die Geschäftsordnung des Vorstandes be-          sicherten konnen Vorschlagslisten einreichen, ·wenn\ndarf der Zustimmung der Vertreterversammlung.             siie bei einem Versicherungsträger\nmit nicht mehr als eintausend Versicherten\n(13) Tritt bei einer Abstimmung Stimmengleichheit                  die Unterschriften von mindestens dreißig\nein, so wird die Abstimmung nach erneuter Bera-                       Wahlberechtigten,\ntung wiederholt; kommt auch hierbei eine Mehr-\nheit nicht zustande, so gilt der Antrag als abgelehnt.             mit mehr als eintausend, aber nicht mehr als\nzehntausend Versicherten die Unterschrif-\n. (14) Die Organe können die Erledigung einzelner                   ten von mindestens einhundert Wahl-\nAufgaben Ausschüssen übertragen.                                      berechtigten,\nmit mehr als zehntausend, aber nicht mehr\nals fünfzigtausend Yersicherten die Unter-\nschriften von mindestens einhundertfünfzig\nWahlberechtigten,\nEhrenämter                                 mit mehr als fünfzigtausend, aber nicht mehr\n(1) Das Amt der Mitglieder der Organe sowie der                  als einhunderttausend Versicherten die\nVersichertenältesten und Vertrauensmänner ist ein                    Unterschriften von mindestens zweihundert\nEhrenamt.                                                            Wahlberechtigten,\n:nit mehr als einhunderttausend Versicherten\n(2) Der Versicherungsträger erstattet den Mit-                   die Unterschriften von mindestens zwei-\ngliedern der Organe sowie den Versichertenältesten                   hundertfünfzig Wahlberechtigten\nund den Vertrauensmännern ihre baren Auslagen.\nEr gewährt den Vertretern der Versicherten in den         tragen. Dies gilt auch für die Arbeitgeber; für die\nOrganen und den Versichertenältesten Ersatz für           erforderliche Mindestzahl der Unterschriften gilt\nentgangenen Arbeitsverdienst oder einen Pausch-           Absatz 9 entsprechend.\nbetrag für Zeitverlust. Ein solcher Pauschbetrag              (2) In der knappschaftlichen Versicherung werden\nkann auch den Vertretern der Arbeitgeber und den          abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Vertreter der\nVertrauensmännern zugebilligt werden. Das Nähere          Versicherten in die Vertreterversammlung von den\nbeschließt die Vertreterversammlung auf Vorschlag         Versichertenältesten (§ 1 Abs. 5) gewählt.\ndes Vorstandes.\n(3) Wahlberechtigt sind Versicherte und Arbeit-\n(3) Die Arbeitgeber und ihre Vertreter dürfen         geber, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet\nVersicherte weder in der Ubernahme oder Aus-             haben. Bei gemeindlichen Unfallversicherungsträgern\nübung eines Ehrenamts beschränken noch wegen              gelten als Versicherte die voll oder überwiegend\nder Ubernahme oder Ausübung des Amts benach-              bei Gemeinden oder Gemeindeverbänden beschäf-\nteiligen. Die Vertreter der Versicherten haben ihren      tigten Personen; Vertreter anderer Gruppen von\nArbeitgebern, bei denen sie tätig sind, die Einberu-      Versicherten können nach näherer Bestimmung der\nfung zu einer Sitzung anzuzeigen.                         Satzung in beschränkter Zahl gewählt werden. Als","430                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nArbeil~Jeber gelten die Gerneindcm und Gemeinde-             Mehrheit der Stimmen der Organmitglieder erfor-\nverbände; Vertreter anderer Cruppen von Arbeit-              derlich. Erhält kein Mitglied eine Mehrheit, so wird\nqebern können nach näherer Bestimmung der                    die Wahl wiederholt. Kommt die Wahl auch an\nSatzung in beschränkter Zuhl gewählt werden. Bei             einem anderen Tage nicht zustande, so gilt der\nden Feucrwehr--Unfullversid1erungskassen gelten·             Kandidat als gewählt, auf ·den eine Mehrheit der\ndie frr~iwilligcn Feuerwchrn1ünner als Versicherte           abgegebenen Stimmen entfällt; bei gleich hoher\nund die Cf:rneindcn und die C(!1ncincleverbände als          Stimmenzahl gelten die Mitglieder, welche die\n/\\rbeilgeber.                                                gleich hohe Stimmenzahl erhalten, mit der Maßgabe\nals gewählt, daß sie den Vorsitz unter gegenseitiger\n(4) Die in § 2 vorgesdiriPb(\\nen versicherungs-           Stellvertretung abwechselnd je für ein Jahr zu\nrechlJichcn Von1usselzungen der Wählbarkeit als              führen haben. Ist hiernach mehr als die vorgeschrie-\nV<-~rsic:hertcr, Rcmtenberechtigter, ArbeilgE~ber und        bene Zahl von Vorsitzenden (Stellvertretern) ge~\nSclbsUindiger oh nc fremde Arheilskräfte gelten auch         wählt, so entscheidet das Los; das gleiche gilt für\nfür das aktive Wahlrncht:. Soweit dies zum Nach-             die Reihenfolge,\nweis der Wahlberechtigung als Versicherter der\nRentenversicherungen erforderlich ist, ist der Arbeit-          (2) Wird als Vorsitzender ein Vertreter der Ver-\ngeber zum Eintrag des Enl:gells, für das Beiträge im         sicherten gewählt, so ist als sein Stellvertreter ein\nLohnabzugsverfahren Pnlrichtd sind, und in der               Vertreter der Arbeitgeber zu wählen; wird als Vor-\nKnappschaflsversicberung zur Erteilung einer ent-            sitzender ein Vertreter der Arbeitgeber gewählt, so\nsprechenden Bescheinigung verpflichtet.                      ist als sein Stellvertreter ein Vertreter der Ver-\nsicherten zu wählen. In der landwirtschaftlichen\n(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der          Unfallversicherung sind der erste und der zweite\nVertreterversammlung gewählt, und zwar die Ver-              Stellvertreter je aus den beiden anderen Cruppen\ntreter der Versicherten und der Arbeitgeber je für           zu wählen, denen der Vorsitzende nicht angehört.\nsich getrennt:. Die Wahlen sind frni und geheim;             Dies gilt für die Knappschaftsversicherung entspre-\nsie erfolgen nur auf Cnmd von Vorschlagslisten               chend mit der Maßgabe, daß Arbeiter und Ange-\nmit mindeslens zwei Unterschriften von Vertretern            stellte als besondere Gruppe gelten.\nder Gruppen, die der Vertretcrvnsammlung ange-\nhören (der Versicherten einschließlich der Renten-              (3) Scheiden der Vorsitzende eines Organs oder\nberechligten aus ei9e1wr Versicherung, der Arbeit-           sein Stellvertreter aus, so werden sie durch Neu-\ngeber und in der landwirtschaftlichen Unfallver-             wahl ersetzt.\nsicherung der Selbständigen ohne fremde Arbeits-\n(4) Verstoßen Beschlüsse der Organe gegen Gesetz\nkräfte sowie deren unfallversicherte Ehefrauen).\noder Satzung, so hat sie der Vorsitzende des Vor-\nFür die Wabl gelten die Grundsätze der Verhältnis-\nstandes durch Beschwerde an die Aufsichtsbehörde\nwahl. Listenverbindung ist zulüssig.\nzu beanstanden. Die Beschwerde bewirkt Aufschub.\n(6) Wird aus einer Gruppe nur ein Vorschlag ein-\ngereicht, so Qf~lten die Vorgeschlagenen als ~-ewählt.                                  § 6\n(7) Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre\nVorstand\nStellvertreter können nicht ~Jleichzeitig dem Vor-\nstand angehfoen, jt!doch isl: die Wählbarkeit zu                 (l) Der Vorstand vertritt, unbeschadet des § 8\nmehreren Orgc11H'n 9leichcr J\\rl bei dem gleichen            Abs. 3, den Versicherungsträger gerichtlich und\nVersicherungstrü~Je:r nicht aus~1eschlossen.                 außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetz-\nlichen Vertreters.\n(B) Die Sa tzunn kann bcst.i rll!nen, daß nicht wahl-\nberechtigt und nicht wtihlbur ist, wer mit der Zah-              (2.) Für Vorstände von Sektionen, Bezirksverwal-\nlung der Beitriiqe im Rückstand ist.                         tungen und Landesgeschäftsstellen von Versiehe~\nnmgsträgern gilt Absatz 1 nicht.\n(9) Das StinnnrC'cht des einzelnen Arbeitgebers\nist nach ifor Zahl der <1n1 Ti1gc der Wahlankündi-               (3) Die Satzung kann bestimmen, daß auch ein-\ngung in seinem Bclrieb beschäftigten. beim Ver-              zelne Vorstandsmitglieder den Versicherungsträger\nsicherungsträger versicherungspflichtigen und wahl-          vertreten können.\nberechtigten Versicherten zu bemessen; die Satzung\nkann die AbstufLrn~1 und eine Höchstzahl der Stim-               (4) Die Satzung kann mit Wirkung gegen Dritte\nmen vorschreiben. Bei den Cerneindeunfallversiche-           Beschränkungen· des Umfangs der Vertretungs-\nrungsverbänden kann die Satzung vorsehen, daß                macht, die sich nicht aus gesetzlichen Vorschriften\nsich das Sli.m mrech t cln Cemeinden und Gemeinde-           ergeben, festlegen.\nverbände nach der Einwohnerzahl richtet; das\n§ 7\nNähere bcstimn1t die Satzunq.\nHaftung, Strafe, Enthebung vom Ehrenamt\n(1) Dfr~ Mitglieder der Organe haften dem Ver-\nsicherungsträger für getreue Geschäftsführung wie\nVormünder ihren Mündeln. Der Versicherungsträger\n(l) Die Onvrnc wi,hlcn rrns ihrPr Mitte einen Vor-        kann auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Ge-\nsitzenden und cin('n sl<'llv<'rtretcnden Vorsitzenden        nehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten.\nsowie in der iirnd w i rlschi1 fU id1en Un[allversicherung\nund in der Kxrn ppschcd'tsversichcrung einen ersten              (2) Ein Mitglied eines Organs, das vorsätzlich\nund einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden.            zum Nüchteil des Versicherungsträgers handelt,\nFü1 die Wahl der Vorsitzenden ist die einfache               wird mit Gefängnis bestraft.. Daneben kann auf Ver-","Nr. 33 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1952                             431\nlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.                d) Bei den Versicherungsträgern und Aus-\nHat das Mitglied die Handlung begangen, um sich                     führungsbehörden des Bundes, der Länder,\noder einem anderen einen Vermögensvorteil zu                        der Gemeinden oder Gemeindeverbände\nverschaffen, so kann neben der Gefängnisstrafe auf                  sowie der Städte mit Eigenunfallversiche-\nGeldstrafe erkannt werden.                                          rung, bei der Bundesbahn-Versicherungs-\nanstalt und den Feuerwehr-Unfallver-\n(3) Bei Beratungen über Gegenstände, die das\nsicherungskassen bestimmt die zuständige\nPrivatinteresse eines Mitglieds oder seiner Angehö-\noberste Verwaltungsbehörde das Nähere\nrigen berühren, muß sich das Mitglied während der\nüber die Geschäftsführun_g.\nBeratungen aus dem Sitzungszimmer entfernen und\nsich der Teilnahme an der Abstimmung enthalten.                  e) Bei den Trägern der knappschaftlichen\nVersicherung werden der Geschäftsführer\n(4) Werden von einem Gewählten Tatsachen be-                     und, soweit ein solcher erforderlich, dessen\nkannt, die seine Wählbarkeit oder seine Ver-                        Stellvertreter vom Vorstand gewählt. Die\ntrauenswürdigkeit für die Geschäftsführung aus-                     Satzung kann vorsehen, daß eine Geschäfts-\nschließen, so hat ihn der Vorstand seines Amts                      führung (§ 8 Abs. 1 Buchstabe c) gebildet\ndurch Beschluß zu entheben. Vor der Beschluß-                       wird; § 8 Abs. 1 Buchstabe c Sätze 1, 2, 4\nfassung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äuße-                   und 5 gilt entsprechend.\nrung zu geben. Gegen den Beschluß ist die Be-\nschwerde an die Aufsichtsbehörde zulässig; sie hat          (2) Die Vorstände der See-Berufsgenossenschaft\nkeine aufschiebende Wirkung.                             und der Seekasse können beschließen, daß für die\nSee-Berufsgenossenschaft und die Seekasse eine ge-\n(5) Für die Geschäftsführer und deren Stellver-       meinsame Geschäftsführung gebildet wird. In die-\ntreter gelten die vorstehenden Vorschriften ent-         sem Falle wählen sie die Geschäftsführer gemein-\nsprechend.                                               schaftlich; über den Vorsitz dabei entscheidet das\n§ 8                           Los.\nGeschäftsführung                        (3) Der Geschäftsführer - und im Behinderungs-\nfall sein Stellvertreter - sowie die Mitglieder der\n(1) Für die Geschäftsführung in den einzelnen         Geschäftsführung gehören dem Vorstand mit bera-\nZweigen der Sozialversicherung gelten folgende           tender Stimme an.\nVorschriften:\n(4) Der Geschäftsführer - und im Behinderungs-\na) In der Krankenversicherung werden der          fall sein Stellvertreter -- sowie die Mitglieder der\nGeschäftsführer und, soweit ein solcher        Geschäftsführung haben hauptamtlich die laufenden\nerforderlich, dessen Stellvertreter vom Vor-   Verwaltungsgeschäfte des Versicherungsträgers zu\nstand gewählt. Für die Betriebskranken-        führen; insoweit vertreten sie den Versicherungs-\nkassen bleiben die Vorschriften des § 362      träger gerichtlich und außergerichtlich. Beschränkun-\nder Reichsversicherungsordnung unberührt;      gen der laufenden Geschäftsführung sowie der ge-\ndie Bestellung des Geschäftsführers bedarf     richtlichen und außergerichtlichen Vertretung durch\njedoch der Zustimmung des Vorstandes.          den Vorstand sind Dritten gegenüber nur wirksam,\nb) In der Unfallversicherung werden der Ge-       wenn sie sich aus der Satzung ergeben.\nschäftsführer und, soweit ein solcher erfor-      (5) Die Satzung eines bundesunmittelbaren Ver-\nderlich, dessen Stellvertreter vom Vor-        sicherungsträgers kann bestimmen, daß eine Ge-\nstand gewählt. In der landwirtschaftlichen     schäftsführung (§ 8 Abs. 1 Buchst. c) gebildet wird;\nUnfallversicherung bedarf de.r gewählte        § 8 Abs. 1 Buchstabe c Sätze 1; 2, 4 und 5 gilt ent-\nGeschäftsführer der Bestätigung der ober-      sprechend.\nsten Verwaltungsbehörde des Landes.\n(6) Für die Geschäftsführer und deren Stellvertre-\nc) Bei jedem Träger der Rentenversicherung        ter (Mitglieder der Geschäftsführung) gelten die\nder Arbeiter wählt die Vertreterversamm-       dienstrechtlichen Vorschriften der Reichsversiche-\nlung auf Vorschlag des Vorstandes eine         rungsgesetze, soweit dieses Gesetz nichts Ab-\naus drei Personen bestehende Geschäfts-        weichendes vorschreibt. Soweit die Reichsversiche-\nführung; die Satzung kann diese Wahl auf       rungsgesetze für die Besetzung von Stellen als Ge-\nfünf festsetzen. Der Vorstand wählt den        schäftsführer von Trägern der Sozialversicherung\nVorsitzenden der Geschäftsführung. Der         die Erfüllung von Voraussetzungen dienstrecht-\nVorsitzende sowie die übrigen Mitglieder       licher Art vorschreiben, müssen diese Voraussetzun-\nder Geschäftsführung bedürfen der Bestäti-     gen bei der Wahl erfüllt sein. Bei solchen Bewer-\ngung durch die Landesregierung, bei bun-       bern, welche die Befähigung für die Bekleidung des\ndesunrni.ttelbaren Körperschaften durch die    Amts eines Geschäftsführers auf Grund von Lebens-\nBundesregierung im Einvernehmen mit den      . und Berufserfahrungen innerhalb oder außerhalb des\nbeteiligten Landesregierungen. Bei der Auf-    öffentlichen Dienstes erworben haben, entscheidet\nstellung des Haushalts, des Stellenplans       die oberste Verwaltungsbehörde über die erforder-\nund in Fragen der Vermögensanlage hat          liche Befähigung.\ndie Geschäftsführung als solche eine be-\nschließende Stimme. Die Mitglieder der                                    § 9\nGeschäftsführung VE!rtreten sich im Behin-\nderungsfall gegenseitig. Für ihr Dienst-'             Beisitzer bei den Versicherungsbehörden\nverhältnis gilt § 1343 Satz 2 der Reichs-         (1) Die Beisitzer bei den Versicherungsämtern\nversicherungsordnung entsprechend.             werden von den Mitgliedern der Vertreterversamm-","432                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nJungen der Krankenkassen und der Ersatzkassen ge-        rungen an der Wahl der Beisitzer bei den Oberver-\nwählt.                                                  sicherungsämtern und Landesversicherungsämtern\nzu beteiligen sind und wer in der landwirtschaft-\n(2) Die Beisitzer bei den Oberversicherungsämtern\nlichen Unfallversicherung, für den Fall der Umlage-\nund bei Landesversicherungsämtern werden von den\nerhebung nach dem· Einheitswert, als Selbständiger\nMitgliedern der Vertrc~terversammlungen der Träger\n(§ 2 Abs. 1 Buchstabe b) gilt. Der Bundeswahlbeauf-\nder Unfallversicherung und der Rentenversicherung\ntragte trifft, soweit erforderlich, für die erstmalige\nder Arbeiter und der Angestellten gewählt.\nWahl die der Satzung vorbehaltenen Bestimmungen\n(3) In den Ländern, in denen ein Landesversiche-     und regelt die angemessene Berücksichtigung der\nrungsamt besteht, werden die Beisitzer im Knapp-        Arbeitnehmergruppen bei den Wahlen zu den Or-\nschaftssenat dieses Amts von den Mitgliedern der        ganen der Knappschaften.\nVertreterversammlung der beteiligten Knappschaf-            (3) Stimmbezirke für die Wahlen sind die Ge-\nten und der Sektionen der Bergbau-Berufsgenossen-       meinden. Betriebe mit einer Betriebskrankenkasse\nschaft gewählt. Die oberste Vmwaltungsbehörde des       bilden besondere Stimmbezirke. Die Versicherungs-\nLandes, in dem die Knappschaft ihren Sitz hat, be-      ämter können im Einvernehmen mit dem Wahlaus-\nstimmt das Nähere.                                      schuß der Versicherungsträger mehrere Gemeinden\n(4} Für die Amtsdauer der Beisitzer gilt § 2         zu einem Stimmbezirk vereinen oder innerhalb\nAbs. 11 entsprechend.                                   einer Gemeinde mehrere Stimmbezirke, auch für\neine Mehrzahl von Betrieben und Werkstätten, bil-\n§ 10                          den. Stimmbezirke für die Wahlen der Versicherten-\nältesten (Knappschaftsälteste der Arbeiter und\nVorstand und Vertreterversammlung              der Angestellten) in der Knappschaftsversicherung\nfür di.e Rentenversicherung der Angestellten       sind die Ältestensprengel und die von den Wahl-\n(1) Für die Rentenversicherung der Angestellten      ausschüssen der Knappschaften zu bildenden Spren-\nwerden eine Vertreterversammlung und ein Vor-           gelwahlgruppen.\nstand gewählt, und zwar je zur Hälfte aus Ver-             (4) Die Wahlordnung erläßt der Bundesminister\ntretern der versicherten Angestellten und ihrer Ar-     für Arbeit.*)\nbeitgeber.\n(5) Die Wahlordnung kann den Zeitpunkt, zu dem\n(2) Für die Organe und die Geschäftsführung der      die Versicherungsträger und die Arbeitgeber den\nRentenversicherung der Angestellten gelten die Vor-     Versicherten oder den Arbeitgebern die Wahlaus-\nschriften dieses Gesetzes entsprechend.                 weise oder sonstige Unterlagen für die Wahlberech-\ntigung auszuhändigen haben, abweichend von § 12\n(3) Die Landesversicherungsanstalten als Treu-       Abs. 1 Satz 2 regeln.\nhänder der Angestelltenversicherung tragen die den\nOrganen und der Geschäftsführung entstehenden              .(6) Die \\,Vahlordnung kann festlegen, in welchen\nKosten aus den Einnahmen der Angestelltenver-           Ausnahmen briefliche Wahl zulässig ist. Sie kann\nsicherung anteilig. Die den Landesversicherungs-        auch vorschreiben, daß und inwieweit die Wahlen\nanstalten durch die treuhänderische Verwaltung der      in den Geschäftsräumen der Versicherungsträger\nAngestelltenversicherung entstehenden Kosten wer-       stattfinden.\nden aus den Einnahmen der Angestelltenversiche-             (7) Die Wahlordnung kann vorschreiben, daß ·und\nrung vergütet.                                          inwieweit für Rentenberechtigte und krankenver-\nsicherte Rentner, für Empfänger von Arbeitslosen-\n§ l1\nunterstützurtg und Arbeitslosenfürsorgeunterstützung\nWahlen                          sowie für freiwillig Versicherte andere Unterlagen\nals Wahlausweise gelten. Dasselbe gilt auch, wenn\n(1) Für die Durchführung der Wahlen best.ellt der    die Wahlen in den Geschäftsräumen der Versiche-\nBundesminister für Arbeit einen Bundeswahlbeauf-        rungsträger stattfinden.\ntragten und dessen Stellvertreter. Er ist zuständig\nfür die allgemeinen Aufgaben sowie für die Durch-           (8) Die Wahlordnung kann weiterhin alle Fragen\nführung der Wahlen zu den Organen derjenigen            regeln, die zur Vorbereitung, Durchführung und Ab-\nVersicherungsträger, deren Bereich sich über mehr       wicklung der Wahl einschließlich der Ermittlung des\nals ein Land erstreckt. Die obersten Verwaltungs-       Wahlergebnisses und der Ubernahme der Kosten\nbehörden der Länder bestellen Landeswahlbeauf-          einer Regelung bedürfen.\ntragte. Ihnen obliegt die Durchführung der Wahlen           (9) Bei Streit aus Anlaß der ersten Wahl entschei-\nzu den Organen der Versicherungsträger ihres Lan-       det die zuständige oberste Verwaltungsbehörde.\ndes. Der Bundesminister für Arbeit bestimmt Nähe-\n(10) Der Zeitpunkt für die Durchführung der Wah-\nres für den Bundeswahlbeauftragten, die obersten\nlen muß im ganzen Bundesgebiet jeweils für die ein-\nVerwaltungsbehörden der Länder für die Landes-\nzelnen Versicherungszweige einheitlich sein. Die\nwahlbeauftragten.\nWahlen finden an einem Sonntag ,und am vorher-\n(2) Der Bundeswahlbeauftragte erläßt für die ein-    gehenden Samstag statt. Bei Betrieben mit einer Be-\nzelnen Zweige der Versicherung Richtlinien, welche      triebskrankenkasse findet die Wahl am letzten Ar-\ndie Einheitlichkeit der Durchführung der Wahlen         beitstage der Woche statt. Der Bundeswahlbeauf-\nsicherstellen. Insbesondere müssen die Richtlinien      tragte ist berechtigt, in Ausnahmefällen die gleich-\nbestimmen, in welchem Umfang die Vertreterver-          zeitige Durchführung der Wahlen für mehrere Ver-\nsammlungen der Träger und Behörden der Unfall-          sicherungszweige zuzulassen.\nversicherung sowie der Träger der Rentenversiche-       •i siehe Hinweis S. 436","Nr. 33 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1952                            433\n(11) Der Bundeswahlbeauftragte kann für die          liehen Prüfung des Versicherungsträgers mitzuwir-\nfreien VorschlagsHsten nach § 4 Abs. 1 Satz 9 und        ken. Vor Erteilung der Entlastung hat die Aufsichts-\n10 auf Antrag der Wahlberechtigten andere Mindest-       behörde den Prüfungsbericht mit dem Vorstand zu\nzahlen zulassen, wenn dies wegen der besonderen          beraten.\nVerhältnisse des Versicherungsträgers notwendig\nerscheint.\n§ 14\n§ 12\nWiederzulassung\nWahlausweise                                von Trägern der Krankenversicherung\n(1) Die Wahlberechtigten wählen unbeschadet der         (1) Die Siebente Verordnung zur Neuordnung der\nRegelung in § 11 Abs. 7 auf Grund von Wahlaus-           Krankenversicherung vom 10. Oktober 1934 (Reichs-\nweisen. Die Versicherungsträger und auf deren Wei-       gesetzbl. I S. 976) wird aufgehoben.\nsung die Arbeitgeber haben Wahlausweise auszu-\nstellen. Die Wahlausweise und die Quittungskarten           (2) Der § 245 Abs. 1 der Reichsversicherungsord-\n(Versicherungskarten) sind den Versicherten bei der      nung erhält folgende Fassung:       ,           .\nletzten Lohn-(Gehalts-)zahlung vor der Wahl aus-\nzuhändigen.                                                 .(1) Ein Arbeitgeber kann für jeden Betrieb, in\ndem er regelmäßig mindestens vierhundertfünfzig\n(2) Die Versicherungsträger der Krankenversiche-     Versicherungspfli&tige, für jeden landwirtschaft-\nrung haben für die Wahlen in der Kranken- und in         lichen Betrieb oder jeden Binnenschiffahrtsbetrieb; in\nder Rentenversicherung die Wahlausweise auszu-           dem. er regelmäßig mindestens einhundertfünfzig\nstellen; sie können die Arbeitgeber mit der Aus-         Versicherungspflichtige beschäftigt, eine Betriebs-\nstellung der Wahlausweise für die bei diesen be-         krankenkasse errichten. Ferner kann er für mehrere\nschäftigten Wahlberechtigten beauftragen. Dies gilt      Betriebe, in denen er regelmäßig insgesamt minde-\nentsprechend für die Ausstellung von Wahlauswei-         stens vierhundertfünfzig, bei landwirtschaftlichen\nsen für die knappschaftliche Rentenversicherung         Betrieben oder bei Binnenschiffahrtsbetrieben minde-\ndurch die Knappschaften:                                 stens einhundertfünfzig Versicheningspflichtige be-\n1:                                                              schäftigt, eine gemeinsame Betriebskrankenkasse\n(3) In der Allgemeinen und in der See-Unfallver-     errichten. Der Bundesminister für Arbeit oder die\nsicherung haben die Arbeitgeber den bei ihnen be-        von ihm beauftragte Stelle kann für einzelne ~ .\nschäftigten Wahlberechtigten einen mit einem Stimm-    · triebe eine geringere Mindestzahl festsetzen, wenn\nzettel verbundenen Wahlausweis auszuhändigen. In         besondere Verhältnisse die· Errichtung einer Be-\nZweifelsfällen sowie auf Antrag der Versicherten         triebskrankenkasse angezeigt erscheinen lassen.•\ni:.\n1.      sind auch die Versicherungsträger zur Ausstellung\nsolcher Wahlausweise verpflichtet.                          (3) § 225 a der Reichsversicher.ungsordnung findet\nauf die Errichtung von Innungskrankenkassen keine\n(4) Zur Ausstellung der Wahlausweise in der\n1:\n,-·::.,\nlandwirtschaftlichen Unfallversicherung sind die Ge-\nAnwendung.\nmeindeverwaltungen verpflichtet; die Wahlordnung            (4) Der § 250 Abs. 1 der Reichsversicherungsord-\nt:..'\nkann vorschreiben, daß die Versicherungsträger           nung erhält folgende Fassung:\ntr       Wahlausweise auszustellen haben sowie daß und\ninwieweit für die Wahlen in der landwirtschaft-             .(1) Eine oder mehrere Idnungen gemeinsam,\nlichen Unfallversicherung keine Wah,lausweise er-        deren Mitglieder in die Handwerksrolle (§ 104 o\n.forderlich sind; Absatz 3 Satz 2 gilt auch für die      der Gewerbeordnung) eingetragen sind, können für\nlandwirtschaftliche Unfallversicherung.                  die der Innung angehörenden Bet_riebe ihrer Mitglie-\ni\nder mit Zustimmung der Gesellenausschüsse eine\n(5) Absatz 4 gilt entsprechend· für die Wahlen zu Innungskrank,enkasse erridlten, wenn in den Be-\n/'   . ~\nden Gemeindeunfallversicherungsverbänden und zu trieben regelmäßig mindestens vierhundertfünf-\nden Ausführungsbehörden für Unfallversicherung.          zig Versicherungspflichtige beschäftigt werden. Der.\nUmstand, daß der Innung als Mitglieder einzelne\n(6) Soweit die Arbeitgeber die Wahlausweise aus- Pers9nen angehören, die nicht in die Handwerks-\nzustellen haben und ein Betriebsrat besteht, sind die rolle .eingetragen sind, steht der Befugnis 'zur Bil-\nWahlausweise vom Arbeitgeber gemeinsam mit dem dung einer lnnungskrankenkasse nicht entgegen;\nBetriebsrat auszustellen.                                die Vorschrift des § 245 Abs. 1 Satz 3 gilt ent-\n. (7) Wer unberechtigt Wahlausweise ausstellt oder_    sprechend.•\nbenutzt oder die Ausstellung oder die Aushändigung          (5) Im Artikel 1 der Sech~ten Verordnung zum\nvon Wahlausweisen verweigert, wird mit Geldstrafe Aufbau der. Sozialversicherung vom 13. März 1935\noder Haft bestraft, soweit nicht nach ~nderen gesetz- (Reichsgesetzbl. I S. 491) wird hinter ,;(Reichsgesetzbl.\nlichen Vorschriften härtere Strafen verwirkt sind.       I S. 493)• eingefügt: .oder anderer gesetzlicher Vor-\nschriften, die das Handwerksrecht oder .die Hand-\n§ 13                            werksorganisation änderten oder ändern.•\nSoweit infolge Änderungen des Handwerksrechts\nEntlastung\nkeine Obereinstimmung des Kreises der Mitglieder\nDie nach seitherigem Recht vorgeschriebene Ent- von .Innungen mit dem Kreis der Mitglieder von\nlastung der Geschäftsführung wird nach den bis zum Innungskrankenkassen mehr besteht, hat der Vor-,\nInkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmun- sitzende des Versicherungsamts, in dessen Bezirk.\ngen von der Aufsichtsbehörde erteilt. Der Vorstand . die · Innungskrankenkasse ihren Sitz hat, die Ober-\nist berechtigt, bei der zu diesem Zweck erforder- einstimmung herbeizuführen.","434                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n(6) Betrifft die Uberführung versicherungspflich-                              § 16\ntiger Beschäftigter von Innungen auf Innungskran-\n(1) § 8 findet, vorbehaltlich der Vorschrift des\nkenkassen mehr als vierhundertfünfzig versiche-\n§ 15 Abs. 2, auf die bei dem Inkrafttreten dieses\nrungspflichtige Beschäftigte einer einzelnen Innung,\nGesetzes im Amt befindlichen Geschäftsführer An-\nso gelten für. die Uberführung die für die Errichtung\nwendung.\nvon Innungskrankenkassen maßgebenden Vorschrif-\nten entsprechend.                                         (2) Die Ansprüche auf Zahlung der Dienstbezüge,\nauf Wartegeld, Ruhegehalt und Hinterbliebenen-\n(7) Absatz 6 gilt ,rnch für die Uberführung von     bezüge von Geschäftsführern und deren Stellver-\nMitgliedern von Innungskrankenkassen auf andere        treter, die nicht mehr gewählt werden, bleiben un-\nTräger der gesetzlichen Krankenversicherung.           berührt. Der Umstand, daß die genannten Personen\n(8) Im Falle der Uberführung von Mitgliedern        nicht wiedergewählt werden, gilt nicht als wichtiger\nnach Absatz 5 finden von den Vorschriften der          Grund zur Kündigung.\n§§ 251 bis 254 der Reichsversicherungsordnung nur\ndie §§ 251 Abs. 2 und 252 Abs. 2 mit der Maßgabe                                  § 17\nAnwendung, daß das Versicherungsamt den betei-            Die zuständigen obersten Verwaltungsbehörden\nligten Landkrankenkassen und allgemeinen Orts-         bestimmen für die Organe der im § 1 Abs. 3 ge-\nkrankenkassen Gelegenheit gibt, sich zu äußern.        nannten Träger der Unfallversicherung Näheres\nGegen die Entscheidung des Vorsitzenden des Ver-       über die Zuteilung und die Voraussetzungen der\nsicherungsamts ist die Beschwerde beim Oberver-        Zugehörigkeit zu den einzelnen Gruppen, über den\nsicherungsamt zulässig; dieses entscheidet endgültig.  Anteil der einzelnen Gruppen an den Organen so-\nZur Herbeiführung der Ubereinstimmung des Krei-        wie über die Stimmberechtigung des gesetzlichen\nses von Mitgliedern von Innungen mit dem Kreis         Vertreters der Bundesbehörden, der obersten Lan-\nder Mitglieder von Innungskrankenkassen, die sich      desbehörden, der Gemeinden, der Gemeindever-\nüber die Bezirke mehrerer Versicherungsämter er-       bände und der Städte.\nstrecken, trifft der Vorsitzende des Versicherungs-\namts die Entscheidung, in dessen Bezirk die Innungs-                              § 18\nkrankenkasse ihren Sitz hat. -\n{1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver,\n(9) Soweit bisher bei Uberführungen von Mitglie-    kündung in Kraft.\ndern anders verfahren worden ist, behält es hierbei\nsein Bewenden.                                            {2) In der Unfallversicherung gelten für die Or-\ngane Nummer 17 des Vierten Gesetzes über Ände-\n{10) Die Vorschriften der Absätze 2 und 4 finden    rungen in der Unfallversicherung vom 18. April\nauf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen-    1937 (Reichsgesetzbl. I S. 463), das Fünfte Gesetz\nden Betriebs- und Innungskrankenkassen keine An-       über Änderungen in der Unfallversicherung vom\nwendung.                                               17. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 267) und der\n§ 23 des Gesetzes über die Ausdehnung der In-\nObergangs- und Schlußvorschriften             validenversicherung auf Küstenschiffer und Küsten-\nfischer vom 20. August 1940 {Reichsgesetzbl. I\n§ 15                          S. 1153).\n(1) § 8 Abs. l Buchstabe a Satz 1 findet auf           (3) Zu dem im Absatz 1 genannten Zeitpunkt tre-\ndie bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt       ten die diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschrif-\nbefindlichen Geschäftsführer der Träger der Kran-      ten der Reichsversicherungsgesetze und der zu ihrer\nkenversicherung, soweit sie nach den Vorschriften      Änderung, Ergänzung oder Durchführung erlassenen\ndieses Gesetzes gewählt worden sind, im ehemali-       Vorschriften außer Kraft, soweit sie nicht in einem\ngen Lande Württemberg-Hohenzollern keine An-           Teil des Bundesgebietes· ganz oder teilweise bereits\nwendung.                                               außer Kraft getreten sind, insbesondere\n(2) Die Amtsdauer von Mitgliedern von Organen              1. § 14 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung;\nsolcher Versicherungsträger, die auf Grund von\n2. Artikel 2 § 2 und die Artikel 6 und 7\n§ 14 errichtet worden sind, läuft mit der Bildung der\nin Abschnitt II des Gesetzes über den Auf-\nOrgane ab.\nbau der Sozialversicherung vom 5. Juli 1934\n(3) Die Stellung der bei dem Inkrafttreten dieses             (Reichgesetzbl. I S. 577};\nGesetzes im Amt befindlichen Organe und Geschäfts-            3. die Erste Verordnung zum Aufbau der So-\nführer der Versicherungsträger sowie die auf die Or-             zialversicherung vom 24. Oktober 1934\ngane und Geschäftsführer bezüglichen Aufgaben der                (Reichsgesetzbl. I S. 1105);\nBehörden bestehen insoweit und solange fort, als sie\nnicht von den nach diesem Gesetz gebildeten Or-               4. §§ 5 bis 26, 27 Abs. 1, 28 bis 32, 37, 38,\nganen abgelöst werden. Das gleiche gilt für die Bei-             41 Abs. 1 Satz 2 und § 42 der Fünften Ver-\nsitzer bei den Versicherungsbehörden. Soweit eine                ordnung zum Aufbau der Sozialversiche-\nPerson hauptamtlich als Geschäftsführer im Amt                   rung vom 21. Dezember 1934 (Reichs-\nist und ein anderer Geschäftsführer gewählt wer-                 gesetzbl. I S. 1274);\nden soll, soll dessen Wahl frühestens sechs Monate\n5. die Artikel 1 und 4 der Siebenten Verord-\nnach Bildung des neuen Vorstandes erfolgen.\nnung zum Aufbau der Sozialversicherung\n(4) Diese Vorschrift gilt vom 24. Februar 1951 an.            vom 25. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 694);","Nr. 33 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1952                          435\n6. die Zehnte Verordnung ZLtrn Aufbau der                     (Reichsarbeitsbl. II S. 80); über Ersatz~\nSozialversicherung vom 26. September 1935                  kassenmitgliedschaft von Gefolgschaftsmit~\n(Reichsgesetzbl. I S. 1191);                               gliedern der Deutschen Reichsbahn vom\n7. der Artikel 3 der Zwölften Verordnung                      25. April 1944 -      II 4301/44 -   (Reichs-\narbeitsbl. II S. 100); über Ersatzkassemnit-\n'        zum AuJhau cfor Sozialversicherung vom\n24. Dezcmb<~r        1935     {Reichsgesetzbl. I           gliedschaft von Gefolgschaftsmitgliedern\nS. 15J7);\nder Deutschen Reichspost vom 3. Juni 1944\n- II 5602/44 -- (Reichsarbeitsbl. II S. 154)\n8, die Vierzehnte~      Verordnung zum Aufbau                 und über Ersatzkassenmitgliedschaft der\nder Sozialversicherung vom 25. April 19:JG                 Gefolgschaftsmitglieder von Betrieben, für\n(Reichsgcsel.zbL I S. 400);                                die eine Betriebskrankenkasse zuständig\n9. die Sechzehnte Verordnung zum Aufbau                       ist, vom 31. Oktober 1944 - II 1405/44 B -\nder Sozialversicherung VOirl 9. Juli        1938           (Reichsarbeitsbl. II S. 297).\n(Reichsgesetzbl. I S. 622);                                Wer aus der Versicherungspflicht ausschei-\n10. die Siebzehnte Verordnung zum Aufbau                       det oder ausgeschieden ist und bei dem In-\nder Sozialversicherung vom 31. Januar 1942                 krafttreten dieses Gesetzes die Voraus-·\n(Reichsgesetzbl. I S. 81);                                 setzungen für die Weiterversicherung er-\nfüllt, kann die Weiterversicherung bei der\n11. § 1 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Neu-\nErsatzkasse beantragen, der er vor seiner\nordnung der Krankenversicherung vom\nVersicherung bei einer Krankenkasse nach\n17. Mlirz 1933 (Rcichsgesetzbl. I S. Dl);\n§ 225 der Reichsversicherungsordnung an-\n12. § 10 Buchstabe a der· Verordnung über den                  gehört hat;\nweiteren Ausbau der knappschaftlichen\nVersicherung vorn 19. Mai 1941 (Reichs•·               3. die in den Jahrnn 1945 und 1946 nicht auf\n~1esetzhl. I S. 287), soweit er die §§ 166 bis             Grund der Reichsversicherungsordnung an-\n181 und clic §§ 183 bis 184 b cles Reichs-                 geordnete Schließung von Versicherungs-\nkni:lppsdrnflsgcsetzcs betrifft, und § 10                  trägern und die über die Vorschriften der\nBuchsl.cJbe b der gleichen Verordnung;                     Reichsversicherungsordnung hinaus einge-\nführten Beschränkungen in der Zugehörig-\n13. die Best im rnungen des ehemaligen Reichs-                 keit zu den Trägern der Krankenversiche-\narbeitsministers über die Vereinigung von                  rung. Dies gilt nicht für das Land Rheinland-\nAllgemeinen        Ortskrankenkassen        vom            Pfalz sowie die ehemaligen Länder Baden\n1 l. Juli 1944 -        II 6912/ 44 -- (Reichs-            und Württemberg-Hohenzollern.\narbeitsbl. II S. 171) und über die Vereini-\ngung von Landkrankenkassen vom 6. Ok-                      Nimmt ein in den Jahren 1945 und 1946 ge-\ntober 1944           II 10 715/ 44 -- (Reichs-             schlossener Versicherungsträger seine Tätig-\narbeil.sbl. ll S. 2ß4).                                    keit nach diesem Gesetz wieder auf, so\nfindet eine Auseinandersetzung zwischen\n(4) Zu dem im        /\\bsatz l ~JEmannten Zeitpunkt               dem die Tätigkeit wieder aufnehmenden\nwerden folgende Vorsduiflen aufgehoben, soweit                       Versicherungsträger und der Kasse statt,\nsie nicht in cinen1 Teil des Bundesgebietes ganz                     die von dem geschlossenen Versicherungs-\noder teil weise bereits au ft.Jchoben sind:                          träger bewegliche oder unbewegliche Sachen\noder Anteile an der Gen1einschaftsrücklage\n1. diP   VPrordnung übor die Vereinfachung\nbei Landesversicherungsanstalten übernom-\n,fos Verfahrens in der Reichsversichenmg\nmen hat; die §§ 812 ff des Bürgerlichen\nund dnr Arbeitslosenversicherung            vom\nGesetzbuchs finden Anwendung.\n28. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2110),\ndie VPrordnung über die weitere Verein-                    Bei der Auseinandersetzung ist auszugehen\nfachung des Verfahrens in der Reichsver-                   von der Zahl der Mitglieder des geschlosse-\nsicherung und der Arbeitslosenversicherung                 nen Versicherungsträgers im Zeitpunkt des\nwöhrend des KriPges vom 26. Oktober 1943                   Vermögensübergangs und der Zahl derjeni-\n{Rcichsgcsetzbl. l S. 581) und die Verord-                 gen seiner ehemaligen Mitglieder, die bei\nnung über die Anpassung des Verfahrens                     der Kasse verblieben sind.                 •\nan den totalen Kriegseinsatz vorn 26. Januar\n1945 (Reichsgesctzbl. I S. 20);                           'Das bei der Kasse noch vorhandene Ver-\nmögen des geschlossenen Versicherungs-\n2. die Erlc1sse clcs ehemaligen Reichsarbeits-                trägers ist nach seiner Wiedererrichtung\nmin istc~rs übr\\r die Anwendung des § 434                  zwischen ihm und der Kasse mit dem Ziel\nd<!r Reid1sversicl1erungsordnung vom 2. Mai                zu teilen, daß auf die bei der Kasse ver-\n1941       II a 55rW 41 --- (Reichsarbeitsbl. II           bleibenden Mitglieder des Versicherungs-\nS. 1     ; über Vcreinfc1chnng der Verwal-                 träqers ein ihrer Zahl entsprechender An-\n1.unq, hiPr: Zul;-issung dEH weiteren Mit-                 tei entfällt. Desgleichen ist zwischen der\nglic!clschaft bei einer Ersatzkasse vom                    Kasse und dem wieder errichteten Versich~3-\n11. Mai 1942 ---- II a G870/42 -         (Reichs-           rungsträger mit über eintausend Versicher-\narbeitsh1. II S. 314); über Anderung der                   ten ein Personalausgleich durchzuführen,\nSatzung der Betriebskrankenkasse des                        für den die Zahl der Mitglieder maßgebend\nReichs Teil I Ziffer 1 Satz 1 und i Halb-                   ist, die der Versicherungsträger von der\nsatz l vom 21. März 1944 •-· I a 1106/44 --                Kasse übernimmt.","436                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nCesd1Iossenc Krankenkassen (§ 225 der                           Versicherungsberechtigte     und freiwillig\nReichsvf'rsichcrunqsordnu ng) können ihre                      Weiterversicherte, die einer in den Jahren\nTü liqkei t w i,,dr·r au [nf'hmen, wenn dies die               1945 und 1946 geschlossenen Kasse ange-\nMehrhC'il der für die geschlossene Kran-                       hört haben, sind auf Grund ihrer Mitglied-\nkcnkdssc• im l'idl<' d<•r       Wiedererrichtung in             schaft bei der Schließung der Kasse berech-\nBel liHht ko111111e1Hlc:n sf.inrn1berechtigten Ar-              tigt, diesE.:r die Tätigkeit wieder aufneh-\nlwiltJeller trnd A rlwitrwhmcr innerhc:ilb f)ines               rnenden Kasse innerhalb von sechs Monaten\nMonil l nd<h (le111 1n k rn ftlrel.en dieses Ce·                nach Wied1c\\raufnahme der              bei-\nsct1.es lwi der zustiind iqen oberstem V(~r-                    zutreten.\nwc1ltt1 nn:·,hd1i>rd(! b(!il n tragt uncl diese fest-\nsl (d ll, cl,1ß die fimrnzi<'lh~ Lei.<;l.ungsfähiqkeit          Die zuständigen obersten Ver'\\yaltungs-\ndes w ied<'t zu (•rridi tenden V ersichen1nus-                  behörden treffen auf Vorschlag des zustän-\nh in reichend 0c•siclwrt is1.                      digen Verbandes im Einzelfall die erfor-\nderliche vorläufige Regelung für die Bil-\nVornussc!ITtmg          fiir die WiedPraufnahrne                dung der Organe von Versicherungsträgern,\nder Töligkeit geschloss(mer Ersälzkassen                        die ihre Tätigkeit wieder aufnehmen.\nist, daß rn indcstens fü nflrnndert Persomm,\ndie: zum MN.qliech:!rk n:is der ~Jeschlossenen                  Für die Entscheidung über Streitigkeiten\nErsatzkasse gehörten, bei d0r zuständigen                       aus der Auseinandersetzung gelten die Vor-\nobersten Verwal tungsbebörde innerhalb                          schriften der Reichsversicherungsgesetze;\nvon sechs Monaten nach dem Inkrafttreten\ndieses Gesetzes schriftlich erklären, daß sie                4. die Verordnung über die Festsetzung der\nder Ersatzkasse von der Wiederaufnahme                          Beitragssätze in der Krankenversicherung\nder Tätigkeit an wieder als Mitqlieder an-                      vom 1. August 1931 (Reichsgesetzbl. I\ngehören wollen.                                                 S. 427).\nHinweis\nEs wird nachrichtlich darauf hingewiesen, daß die\nWahlordnung für die Organe der Selbstverwaltung\nauf dem Gebiet der Sozialversicherung (WO - So•\nzialvers.) vom 14. Oktober 1952 in der kommenden\nWoche im Bundesanzeiger verkündet wird."]}