{"id":"bgbl1-1952-33-1","kind":"bgbl1","year":1952,"number":33,"date":"1952-08-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/33#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_33.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung (Änderungs- und Ergänzungsgesetz zum Selbstverwaltungsgesetz)","law_date":"1952-08-13T00:00:00Z","page":421,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["421\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1952                       Ausgegeben zu Bonn am 15. August 1952                                             Nr. 33\nTag                                                     lnh alt:                                              Seite\n13. 8. 52         Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Selbstverwaltung und über\nÄnderungen von Vorschriiten auf dem Gebiet der Sozialversicherung (Änderungs- und\nErgänzungsgesetz zum Selbstverwaltungsgesetz)                 . . . . . . . . . . . . . . . .  421\n13. 8. 52         Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Selbstverwaltung und über Ände-\nrungen von Vorschriften aui dem Gebiet der Sozialversicherung . . . . . . . . . . . . . .      427\n13. 8. 52         Gesetz über die Erhöhung der Einkommensgrenzen in der Sozialversicherung und der\nArbeitslosenversicherung und zur Änderung cler Zwölften Verordnung zum Aufbau der\nSozialversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     437\n13. 8. 52         Geselz über die Deckung der Rentenzulagen nach dem Rentenzulagengesetz im Haushalts-\njahr 1952 \" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               442\n13. 8. 52         Gesetz zur 2Xndenmg der §§ 1274 H der Reichsversicherungsordnung . •                           443\nHinweis ~rnf Verkündun9en im Bundesanzei9er       . . . . . . . . . .                           444\nGesetz zu·r Änderung und Ergänzung des Gesetzes\nüber die Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften\nauf dem Gebiet der Sozialversicherung\n(Änderungs- und Ergänzungsgesetz zum Selbstverwaltungsgesetz).\nVom 13. August 1952.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                              tigte aus eigener Versicherung nach\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                      näherer Bestimmung der Satzung in be-\nschränkter Zahl angehören. Sie gelten aus-\nArtikel I                                      schließlich als Vertreter der Versicherten;\nsie gelten jedoch nicht als eine andere\nDas Gesetz über die Selbstverwaltung und über                             Gruppe von Versicherten im Sinne von\nÄnderungen von Vorschriften auf dem Gebiet der                              § 4 Abs. 1 Satz 8. Die Rentenberechtigten\nSozialversicherung vom 22. Februar 1951 (Bundes-                            können als solche nur Organen von Trä-\ngesetzbl. I S. 124) wird wie folgt geändert und                             gern der Rentenversicherungen, der Unfall-\nergänzt:                                                                    und der Knappschaftsversicherung ange-\n1. § 1 Abs. 3 erhält die folgende Fassung:                              hören, von denen sie ihre Renten beziehen;\n,, (3) Soweit die Unfallversicherung durch                       bei Rentenberechtigung auf Grund der Fest-\nAusführungsbehörden,              Gemeindeunfallver-                stellung einer Gesamtleistung besteht\nsicherungsverbände, Städte mit Eigenunfall-                         Wählbarkeit nur bei demjenigen Versiche-\nversicherung oder Feuerwehr-Unfallversiche~                         rungsträger, der die Gesamtleistung fest-\nrungskassen durchgeführt wird, sind ent-                            gestellt hat. Die Rentenberechtigten können\nsprechende Organe nach den Vorschriften                             nur solchen Organen von Trägern der\ndieses Gesetzes zu bilden.\"                                          Krankenversicherung angehören, bei denen\nsie auf Grund der Verordnung über die\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                          Krankenversicherung der Rentner vom\na) Absatz 1 Buchstabe b erhält die folgende                          4. November 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 689)\nFassung:                                                        gegen Krankheit versichert sind. Liegen\ngleichzeitig die Voraussetzungen für die\n,, b) in der land wirtschaftlichen Unfallver-\nWählbarkeit als Versicherter und als Ren-\nsicherung je zu einem Drittel aus Ver-\ntenberechtigter bei demselben Versiche-\ntretern der versicherten Arbeitnehmer,\nrungsträger ~or, so gilt der Wahlberech-\nSelbständigen ohne fremde Arbeits-\ntigte nur als Rentenberechtigter. Liegen\nkräfte und Arbeitgeber,\"\ngleichzeitig die Voraussetzungen der Wähl-\nb) Absatz 4 erhält die folgende Fassung:                             barkeit zu verschiedenen Gruppen des-\n,, (4) In den Organen sollen die einzelnen                 selben Versicherungsträgers vor, so be-\nWirtschaftszweige nnd Berufsgruppen an-                         steht die Wählbarkeit, vorbehaltlich Halb-\ngemessen vertreten sein. In den Vertreter-                      satz 2, nur bei der Gruppe der Arbeit-\nversammlungen bundesunmittelbarer Ver-                          geber; bei Zugehörigkeit zur Gruppe der\nsicherungsträger sollen auch die einzelnen                      versicherten Arbeitnehmer und zur Gruppe\nLandesgebiele angemessen vertreten sein.                        der Selbständigen ohne fremde Arbeits-\nDen Organen können auch Rentenberech-                           kräfte in der landwirtschaftlichen Unfall-","422                                    Bundesgesetzblatt; Jahrgang       1952,'   Teil   I\nyersichenmg besteht Wählbarkeit nur bei                           sicherte Arbeitn.ehmer, .· die :gieichzeitig\n~ler Gruppe der Selbständigen ohne fremde ·                       S,el~stä.,n<:!i~J~ ohne. 'fremde Arb,eitskräfte\nArbeitskrMle. Dies. gilt entsprechend, wenn                      sind, gelten al~ · r'egelfüäß'ig ir{ der Land-\nbeim Eintritt des Versicherungsfalles oder                       .oder ·Forstwirtschaft· beschäfügt, ··'wenn sie\nbei der Wahlankündigung gleichzeitig auch                        im Jahre vor der Wahlatikündigung\ndie VoriJussetzungen für die Wählbarkeit                          wenigstens 26 Wochen als ·· ·1.mfaHver-\nals Ren lcn berech Ligt.('r vorgelegen haben                      sicherte Arbeitnehmer in der Land- oder\noder vorliegen.\"                                                  Forstwirtschaft beschäftigt war~n~ Voraus-\nsetzung für die Wählbarkeit in der gesetz-\nc) Absatz 7 erhäll .diP folgende Fassung:                            lichen Unfallversicherung ist für die Ar-\n,, (7) Di('. V ertretc.r der Versicherten müs-                 beitgeber und in der landwirtschaftlichen\nsen lwi d(!ll1 V ersichenrngsträger, dessen                        Unfallversicherung für die Selbständigen\nOru<;1n sie~ cingehör0n, versichert sein.                         ohne fremde Arbeitskräfte, daß sie am\nWanderversich0r!P sind in clf~m Versiche-                         Tage der ·W_ahlankündigung · der Unfall-\nrungszweig, clc)1n sie zur Zeit der Wahl-                        versicherung unterliegen.\"\nc1nkündigung crng0hönm, auch .dann wähl-\nd) Die folgehden Absätze 7 a und 7 b werden\nbar, w<mn ihrP bei d(m beteiligten Ver-\nsichcru ngslrägPrn rldd1 Absatz 7a ins-                           eingefügt.:\ngesamt rwchgPw icsenen Beiträge den Vor-                             ,, (7a) Für die Wahlen zu den Organen\nausselzun~Jc'n cn lspr{xhc'n, die in Absatz 7a                    eines Trägers der Rentenversicherung gilt\nvcn~Jeschriclwn sind. VPrtn:)ter der Arbeit-                      als Versicherter der Inhaber einer Quit-\ng<::!ber können nur Personen sein, die regel-                     tungskarte (Versicherungskarte), in der\nmäßig, mindeslens einen beim Versiche-                            oei Entrichtung der Beiträge im Marken-\nrungsträger versicherungspflichtigen Ar-                          klebeverfahren in den letzten zwölf Mona-\nbeitnehmer beschäftigen. Lie:,gen gleich-                         ten vor der Wahlankündigung mindestens\nzeitig die Voraussetzungen der Zugehörig-                         für drei Monate Beitragsmarken eingeklebt\nkeit zu verschiPdenen Gruppen desselben            1\nsind; dies gilt insbesondere für freiwillig\nVersicherungsträ~Jers vor, so begründet die ~                     Versicherte,\nBeschäftigung einer Hausgehilfin oder\nbei Entrichtung der Beiträge im Lohnab-\nHausangestellten nicht die Arbeitgeber-\nzugsverf a~ren in den letzten zwölf Monaten\neigenschaft irn Sinne dieser Vorschrift.\nvor der Wahlankündigung ein Entgelt\nAls Arbeitgeber gelten auch deren gesetz-\nmindestens für die Dauer von drei Monaten\nliche Vertretc~r, --Geschäftsführer oder be-\nbesc;:heinigt ist; dies gilt für die Knapp-\nvollmächtigte Betrieb,sleiter. Für die Ren- ·\nschaftsversicherung entsprechend.\ntenversicherung l' nd cl-ie Knappschaftsver-\nsicherung gel-ten als Vertreter der Ver-                          Nachgewiesene Ersatzzeiten für die An-\nsicherten auch Beauftragte der Gewerk-                            wartschaft gelten als Beitragszeiten.\nschaften oder Vereinigungen von Arbeit-                              (7b) Als Stichtag für die Voraussetzungen\nnehmern, als Vertreter der Arbeitgeber                            der Wählbarkeit gilt der Tag der Wahl-\nAnge·s_teHte (]er Vereinigungen von Arbeit-                       ankündigung.\"\ngebern; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.\nIn der Unfallversicherung gelten Personen,             '3. § 4 wird wie folgt geändert:\ndie regelmäßig in einem versicherungs-                    :, a) Absatz        i   erhält· die folgende Fassung:\npflichtigen BeschMtigungsverhältnis. in der\nL_and- oder For-.stwirtschaf.t stehen, nicht                        ,,(1) Die      Versicherten und die Renten-\nals Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte.                       berechtigten -wählen die Vertreter der Ver-\nVoraussdzung der Wählbarkeit in der All-                        •sich.eften in\" der Vertretervei.\"saminlung so-\ngemeinen. und in der See-Unfallversiche-                          wie die Versichertenältesten. Die Arbeit-\nrung ist für di<::; V(irsicherlen, ,,die nicht zu                 geber. wählen die Vertreter · der Arbeit-\nden Arbeitgebern geh~)re1~, und in dE~r land-                     geber in der Vert'reterversarnni.lung sowie\nwirtschaftlichen Unfallversicherung für die                       die Vertrauensmänner. Die Selbständigen\nversicherten Arbeitnehmer, daß sie wäh-                           ohne fremde. Arbeitskräfte        in der landwirt-\nrend der letzten zwölf Monate, vor der                          . schafthchen Unfallversicherung wählen die\nWahlc1nküridigung mindestens drei Monate                        'Vertreter der Selbständigen ohne fremde\n1mfallversichert · lJeschäftigt waren. Die                        Arbeitskräfte und deren Vertrauensmänner.\nunfallversichert(~n Ehefrauen der Unter-                          Die Wahlen sind frei und geheim. Die\nnehmer gel'tPn für di(>. Zug~hörigkeit zu                         Wahl erfolgt auf Grund von Vorschlags-\nden Organen der · gesetzlichen U_p.fallver-                       listen der Gewerkschaften_ und von selb-\nsichc~rung als Unternehmer. Ehefrauen der                         ständigen         Vereinigungen von        Arbeit-\nSelbständigen ohne fremde Arbeitskräfte                           nehmern 'mit sozial- oäer berufspolitischer\ngellen in dc'r landwirl.schaftlichen Unfall-                   . zw·ecksetzung , sowie der Vereinigungen\nversicherung als Selbständige ohne fremde                         von Arbeitgebern nach den Grundsätzen\nArbeitskräfte. Die unfallversicherten son-                        der Verhältniswahl. Eine 'Verbindung meh-\nstigen Angehörig(~n ·der Unternehmer und                          terer Wahlvorschläge (Listenverbindung)\nder Selbstündi9en ohne fremde Arbeits-·                           isf zulässig: Die z'ur Gruppe der Selbständi-\nkräfte gelten für die Zugehdrigkeit zu de]).                      gen ohne fre1nde Arbeitskräfte Gehörigen\nOrganen der gesetzlichen Unfallversiche-                         ·werden auf Grund der Vorschlagslisten der\nrung als versicherte Arbeitnehmer. Ver-                           auf      freiwilliger · Grundlage gebildeten","Nr. 33 - .Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1952                              423\nberufsständischen Vereinigungen der Land-                 Arbeitskräfte ·sowie deren unfallversicher-\nwirtschaft gewählt, . die _maßgeblich von                 ten Ehefrauen}. Für die Wahl gelten die\n.Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte                   Grund,ätze der·. Verhi;i.ltniswa bl. Listenver-\naufgest~llt werden. Bei . deri ·Feuerwehr-                bindun~ ist zulässig.\"                ··\nUnfallversicherurigskassen erfolgt die Wahl          e) Absatz 8 erh.ält die folgende Fassung:\nder Vertreter der Versicherten auf Grund\nvon Vorschlagslisten der Landesf euer-                       · ,, (8) Das Stimmrecht des einzelnen Ar-\nwehrverbände. Gruppen von Versicherten                    beitgebers ist nach der Zahl der am Tage\nkönnen Vorschlagslisten einreichen, wenn                  der Wahlankündigung in seinem Betrieb\nsie bc~i einem Versicherungstrager                        beschäftigten, beim Versicherungsträger\nversicherungspflichtigen und wahlberech-\nmit nicht mehr als eintausend Versicher-               tigten Versidlerten zu bemessen; die\nten die Unterschriften von mindestens              Satzung kann die Abstufung und eine\ndreißig Wahlberechtigten,                          Höchstzahl der Stimmen vorschreiben. Bei\nmit mehr als eintausend, aber nicht mehr              den Gemeindeunfallversicherungsverbänden\nals zehntausend Versicherten die Unter-            kann die Satzung vorsehen, daß sich das\nschriften von mindestens einhundert                Stimmrecht der Gemeinq.en und Gemeinde-\n·wahlberechtigten,                                 verbände nach ·der Einwohnerzahl richtet;\nmil mehr als zehntausend, aber nicht                   das Nähere bestimmt die Satzung.\"\nmehr als fünfzigtausend Versicherten\n4. § 5 Abs.                und 2 erhält die folgende\ndie Unterschriften von mindestens ein-\nFassung:\nhundertfünfzig Wahlberechtigten,\n,,{1) Die Organe wählen aus ihrer Mitte\nmil mehr als fünfzigtausend, aber nicht\neinen Vorsitzenden und einen stellvertreten-\nmehr als hunderttausend Versicherten\nden Vorsitzenden, sowie- in der landwirt-\ndie Unterschriften von mindestens\nschaftlid1en Unfallversicherung und in der\nzweihundert Wahlqerechtigten,\nKnappschqftsversicherung einen ersten und\nmit mehr als hunderttausend Versicher-            einen zweiten stellvertretenden Vorsitzen-\nten die Unterschriften von mindestens         den. Für die Wahl der Vorsitzenden ist die\nzweihundertfünfzig Wahlberechtigten            einfache Mehrheit der Stimmen der Organ-\ntragen. Dies gilt auch für die Arbeitgeber;           mitglieder erforderlich. Erhält kein Mitglied\nfür die erforderliche Mindestzahl der Unter-          eine Mehrheit, so wird die Wahl wiederholt.\nschriften gilt Absatz 8 entsprechend.\"                Kommt die Wahl auch an einem anderen\nb) Dem Absatz 3 wird der folgende Satz 4                Tage nicht zustande, so gilt der Kandidat als\nangefügt:                                             gewählt, auf den eine Mehrheit der abge•\ngebenen Stimmen entfällt: bei gleichhoher\n,,Bei den Feuerwehr-Unfallversicherungs-              Stimmenzahl gelten die Mitglieder, · welche\nkassen gelten die freiwillig'en Feuerwehr-            die gleichhohe Stimmenzahl erhalten, mit der\nmänner als Versicherte und die Gemein-                Maßgabe als gewahrt, daß sie den Vorsitz\nden und die Gemeindeverbände als Arbeit-              unter gegenseitiger Stellvertretung abwech-\ngeber.\"                                               selnd je für ein Jahr zu führen haben. Ist\nc) Der folgende Absatz 3 a wird eingefügt:               hiernEich mehr als die vorgesduiebene Zahl\nvon Vorsitzenden {Stellvertretern) gewählt,\n., {3 a) Die in § 2 vorgeschriebenen ver-\nso entscheidet das Los; das gleidle gilt für\nsicherungsrechtlichen Voraussetzungen der\ndie Reihenfolge.\nWählbarkeit als Versicherter,• Renten-\nberechtigter; Arbeitgeber und Selbständi-                (2) Wird als Vorsitzender ein Vertreter der\nger ohne fremde Arbeitskräfte gelten auch           · Versicherten gewählt, so ist als sein Stell-\nfür das aktive Wahlrecht. Soweit dies ·zum            vertreter ein Vertreter der Arbeitgeber zu\nNachweis der Wahlberechtigung als Ver•                wählen; wird als Vorsitzend~er ein Vertreter\nsicherter der Rentenversidlerungen ·erfor•            der Arbeitgeber gewählt, so ist als. sein Stell-\nd~rlich ist, ist der Arbeitgeber zum Eintrag          vertreter ein Vertreter ·der Versicherten zu\ndes Entgelts, für das Beiträge im Lolin-              wählen. In der. landwirtschaftlichen Unfallver-\nabzugsverfahren entrichtet sind, und in der           sidlerung sind der erste und der zweite Stell-\nKnappschaftsversicherung zur Erteilung                vertreter je ·aus den beiden and.eren Gruppen\neiner entsprechenden Bescheinigung ver-               zu wählen, ·denen der Vorsitzende nicht an-\npflichtet.\"                                           gehört. Dies gilt für die Knappschaftsver-\nsicherung · entsprechend mit der Maßgabe, daß\nd) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze               Arbeiter und· Angestellte als besondere Grup·\nangefügt:                                             pen gelten ...\n,,Die Wahlen sind frei und geheim; sie er-\nfolgen riur auf Grund von Vorschlagslisten       5. § 8 wird wie folgt geändert:\nmit mindestens zwei tJnterschriften von               a) ,Absatz 1 Buchstabe d erhält die folgende\nVertretern der Gruppen, die der Vertreter-                Fassung:\nv~rsammlung angehören (der Versicherten                  . ,,d) Bei d.en Versicherungsträgern und Aus-\neinschließlich der Rentenberechtigten aus                          führungsbehörden des Bundes, der\neigener Versicherung, der Arbeitgeber                              Länder, der Gemeinden und Gemeinde-\nund in der landwirtschaftlichen Unfall-                            verbände sowie der Städte mit Eigen-\nversicherung der Selbständigen ohne fremde                         unfal1yersicherung, bei der Bundes-","424                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nbahn-Versicherungsanstalt    und   den         b) Die folgenden Absätze 3 a bis 3 d werden\nFeuerwehr - Unfallversicherungskassen             eingefügt:\nbestimmt die zuständige oberste Ver-\n,. (3a) Die Wahlordnung kann den Zeit-\nwaltungsbehörde das Nähere über die\npunkt, zu dem die Versicherungsträger und\nGeschäftsführung.\"\ndie Arbeitgeber den Versicherten oder\nb) Der folgende Absatz 1 a wird eingefügt:                   den Arbeitgebern die Wahlausweise oder\n,, (1 a) Die Vorstände der See-Berufsgenos-           sonstige Unterlagen für die Wahlberechti-\nsenschaft und der Seekasse können be-                     gung · auszuhändigen haben, abweichend\nschließen, daß für die See-Berufsgenossen-:-              von § 12 Abs. 1 Satz 2 regeln.\nschaft und die Seekasse eine gemeinsame                       (3b) Die Wahlordnung kann festlegen,\nGeschäftsführung gebildet wird. In diesem                 in welchen Ausnahmen briefliche Wahl\nFalle wählen sie die Geschäftsführer ge-                 zulässig ist. Sie kann auch vorschreiben,\nmeinschaftlich; über den Vorsitz dabei ent-               daß und inwieweit die Wahlen in den\nscheidet das Los.\"                                       Geschäftsräumen der Versicherungsträger\nc) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:                     stattfinden.\n,, (3) Der Geschäftsführer - und im Be-                  (3c) Die Wahlordnung kann vorschreiben,\nhinderungsfall sein Stellvertreter - sowie                daß und inwieweit für Rentenberechtigte\ndie Mitglieder der Geschäftsführung haben                 und krankenversicherte Rentner, für Emp-\nhauptamtlich die laufenden Verwaltungs-                   fänger von Arbeitslosenunterstützung und\ngeschäfte des Versicherungsträgers zu füh-                Arbeitslosenfürsorgeunterstützung sowie für·\nren; insoweit vertreten sie den Versiche-                 freiwillig Versicherte andere Unterlagen\nrungsträger gerichtlich und außergerichtlich.             als Wahlausweise gelten. Dasselbe gilt\nBeschränkungen der laufenden Geschäfts-                   auch, wenn die Wahlen in den Geschäfts-\nführung sowie der gerichtlichen und außer-                räumen der Versicherungsträger statt-\ngerichtlichen Vertretung durch den Vor-                   finden.\nstand sind Dritten gegenüber nur wirksam,                    (3d) Die Wahlordnung kann weiterhin\nwenn sie sich aus der Satzung ergeben.\"                   alle Fragen regeln, die zur Vorbereitung,\nd) Absatz 5 erhält die folgende Fassung:                     Durchführung und Abwicklung der Wahl\neinschließlich der Ermittlung des Wahl-\n,, (5) Für die Geschäftsführer und deren               ergebnisses und der Dbernahme der Kosten\nStellvertreter (Mitglieder der Geschäfts-                 eil).er Regelung bedürfen.\"\nführung) gelten die dienstrechtlichen Vor-\nschriften der Reichsversicherungsgesetze,              c) Absatz 5 erhält die folgende Fassung:\nsoweit dieses Gesetz nichts Abweichendes                     \"(5) Der Zeitpunkt für die Durchführung\nvorschreibt. Soweit die Reichsversicherungs-              der Wahlen muß im ganzen Bundesgebiet\ngesetze für die Besetzung von Stellen als                 jeweils für die einzelnen Versicherungs-\nGeschäftsführer von Trägern der Sozial-                   zweige einheitlich sein. Die Wahlen finden\nversicherung die Erfüllung von Voraus-                    an einem Sonntag und am vorhergehenden\nsetzungen dienstrechtlicher Art vorschrei-                Samstag statt. Bei Betrieben mit einer\nben, müssen diese Voraussetzungen bei der                 Betriebskrankenkasse findet die Wahl am\nWahl erfüllt sein. Bei solchen Bewerbern,                 letzten Arbeitstage der Woche statt. Der\nwelche die Befähigung für die Bekleidung                  Bundeswahlbeauftragte ist berechtigt, in\ndes Amtes eines Geschäftsführers auf Grund                Ausnahmefällen die gleichzeitige Durchfüh-\nvon Lebens- und Berufserfahrungen inner-                  rung der Wahlen für mehrere Versiche-\nhalb oder außerhalb des öffentlichen Dien-                rungszweige zuzulassen.\"\nstes erworben haben, entscheidet die oberste\nVerwaltungsbehörde über die erforderliche           7. § 12 wird wie folgt geändert:\nBefähigung.\"                                           a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:\n6. § 11 wird wie folgt geändert:                                   ., (1) Die Wahlberechtigten wählen un-\na) Der folgende Absatz 2 a wird eingefügt:                   beschadet der Regelung in § 11 Abs. 3 c\nauf Grund von Wahlausweisen. Die Ver-\n,, (2a) Stimmbezirke für die Wahlen sind\nsicherungsträger und auf deren Weisung\ndie Gemeinden. Betriebe mit einer Betriebs-\ndie Arbeitgeber haben Wahlausweise aus-\nkrankenkasse bilden besondere Stimm-                      zustellen. Die Wahlausweise und die Quit-\nbezirke. Die Versicherungsämter können\ntungskarten (Versicherungskarten) sind den\nim Einvernehmen mit dem Wahlausschuß                      Versicherten bei der letzten Lohn-(Gehalt-)\nder Versicherungsträger mehrere Gemein-\nzahlung vor der Wahl auszuhändigen.\"\nden zu einem Stimmbezirk vereinen oder\ninnerhalb einer Gemeinde mehrere Stimm-                b) Die folgenden Absätze 1 a bis 1 e werden\nbezirke, auch für eine Mehrzahl von Betrie-               eingefügt:\nben und Werkstätten, bilden. Stimmbezirke                    ., (la) Die Versicherungsträger der Kran-\nfür die Wahlen der Versichertenältesten                   kenversicherung haben für die Wahlen in\n(Knappschaftsälteste der Arbeiter und der                 der Kranken- und in der Rentenversiche-\nAngestellten) in der Knappschaftsversiche-                rung die Wahlausweise auszustellen; sie\nrung sind die Ältestensprengel und die von                können die Arbeitgeber mit der Ausstel-\nden Wahlausschüssen der Knappschaften zu                  lung der Wahlausweise für die bei diesen\nbildenden Sprengelwahlgruppen.\"                           beschäftigten Wahlberechtigten beauftragen.","Nr. 33 - Tag der Ausgc1-be: Bonn, den 15. August 1952                               425,\nDies gilt entsprechend für die Ausstellung                    die Beschwerde beim Oberversicherungs-\nvon Wahlausweisen für die knappschaft-                        amt zulässig; dieses entscheidet endgültig.\nliche Rentenversicherung durch die Knapp-        '·           Zur Herbeiführung der Ubereinstimmung\nschaften.                                                     des Kreises von Mitgliedern von Innungen\n(1 b) In der Allgemeinen und in der See-                   mit dem Kreis der Mitglieder von Innungs-\nUnfallversicherung haben die Arbeitgeber                      krankenkassen, die sich über die Bezirke\nden bei ihnen beschäftigten Wahlberech-                       mehrerer Versicherungsämter erstrecken,\ntiglen einen mit einem Stimmzettel verbun-                    trifft der Vorsitzende des Versicherungs-\ndenen Wahlausweis auszuhändigen. In                           amts die Entscheidung, in dessen Bezirk\nZweifelsfällen sowie auf Antrag der Ver-                      die Innungskrankenkasse ihren Sitz hat.\nsicherten sind auch die Versicherungsträger                        (4d} Soweit bisher bei Uberführungen\nzur Ausstellung solcher Wahlausweise ver-                     von Mitgliedern anders verfahren worden\npflichtet.                                                    ist, behält es hierbei sein Bewenden.\"\n(lc) Zur Ausstellung der Wahlausweise              9. § 15 wird wie folgt geändert:\nin der ]andwirtschaftlichen Unfallversiche-\nrung sind die Gemeindeverwaltungen ver-                   a) Absatz 1 wird gestrichen.\npflichtet; die Wahlordnung kann vorschrei-       ,        b} Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.\nben, daß die Versicherungsträger Wahl-                    c) Die folgenden neuen Absätze 2, 3 und 4\nausweise auszustellen haben sowie daß                         werden angefügt:\nund inwieweit für die Wahlen in der land-\n,, (2) Die Amtsdauer von Mitgliedern von\nwirtschaftlichen Unfallversicherung keine\nOrganen solcher Versicherungsträger, die\nWahlausweise erforderlich sind; Absatz 1 b\nauf Grund von § 14 errichtet worden sind,\nSatz 2 gilt auch für die landwirtschaftliche\nläuft mit der Bildung der Organe ab.\nUnfallversicherung.\n(3) Die Stellung der bei dem Inkrafttreten\n(ld) Absatz 1 c gilt entsprechend für die\ndieses Gesetzes im Amt befindlichen\nWahlen zu den Gemeindeunfallversiche-\nOrgane und Geschäftsführer der Versiche-\nrungsverbänden und zu den Ausführungs-\nrungsträger sowie die auf die Organe und\nbehörden für Unfallversicherung.\nGeschäftsführer bezüglichen Aufgaben der\n(le) Soweit die Arbeitgeber die Wahl-                      Behörden bestehen insoweit und solange\nausweise auszustellen haben und ein                           fort, als sie nicht von den nach diesem\nBetriebsrat besteht, sind die Wahlausweise                    Gesetz gebildeten Organen abgelöst wer-\nvom Arbeitgeber gemeinsam mit dem                             den. Das gleiche gilt für die Beisitzer bei\nB.etriebsrat auszustellen.\"                                   den Versicherungsbehörden. Soweit eine\n8. § 14 wird wie folgt geändert:                                    Person hauptamtlich als Geschäftsführer im\nAmt ist und ein ,anderer Geschäftsführer\na} Der folgende Absatz 2 a wird eingefügt:\ngewählt werden soll, soU dessen Wahl\n,, (2a) § 225 a der Reichsversicherungs-        1\nfrühestens sechs Monate nach Bildung des\nordnung findet auf die Errichtung von                         neuen Vorstandes .erfolgen·.\nInnungskrankenkassen keine Anwendung.\"\n(4) Diese Vorschrift gilt vom 24. Februar\nb) Absatz 4 letzter Satz wird gestrichen.                        1951 an.\"\nc} Die folgenden Absätze 4 a bis 4 d werden\n10. a} § 16 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.\neingefügt:\nb} Für den Wegfall des Satzes 2 gilt           §  15\n,, (4a) Betrifft die Uberführung versiche-\nAbs. 4 entsprechend.\nrungspflichtiger Beschäftigter von Innungen\nauf Innungskrankenkassen mehr als vier-              11. § 18 wird wie folgt geändert:\nhundertfünfzig versicherungspflichtige Be-\n·a) im Absatz 3 werden die Nummern 1 bis\nschäftigte einer einzelnen Innung, so gelten\n12 zu Nummern 2 bis 13.\nfür die Uberführung die für die Errichtung\nvon Innungskrankenkassen maßgebenden                      b) Im Absatz 3 wird die folgende Nummer 1\nVorschriften entsprechend.                                    eingefügt:\n(4b) Absatz 4 a gilt auch für die Uber-                    ,, 1. § 14 Abs. 2 der Reichsversicherungsord-\nführung von Mitgliedern von Innungs-                                   nung;\"\nkrankenkassen auf andere Träger der                        c) Absatz 4 Nr. 3 erhält die folgende Fassung:\ngesetzlichen Krankenversicherung.\n„3. die in den Jahren 1945 und 1946 nicht\n(4c) Im Falle der Uberführung von Mit-                              auf Grund der Reichsversicherungsord-\ngliedern nach Absatz 4 finden von den                                  nung angeordnete Schließung von Ver-\nVorschriften der §§ 251 bis 254 der Reichs-                            sicherungsträgern und die über die\nversicherungsordnung nur die §§ 251 Abs. 2                             Vorschriften der Reichsversicherungs-\nund 252 Abs. 2 mit der Maßgabe Anwen-                                  ordnung hinaus eingeführten Beschrän-\ndung, daß das Versicherungsamt den betei-                              kungen in der Zugehörigkeit zu den\nligten Landkrankenkassen und Allgemeinen                               Trägern der Krankenversicherung. Dies\nOrtskrankenkassen Gelegenheit gibt, sicl}                              gilt nicht für das Land Rheinland-Pfalz\nzu äußern. Gegen die Entscheidung des                                  sowie die ehemaligen Länder Baden und\nVorsitzenden des Versicherungsamts ist                                 Württemberg-Hohenzollern.","426                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nNimmt ein in den Jahren 1945 und                        tenden Versicherungsträgers hinreichend\n1946 ge:3t:hlossener Versicherungsträger                 gesichert ist.\nseine Tätigkeit nach diesem Gesetz                       Voraussetzung für die Wiederaufnahme\nwieder auf. so lindel eine Auseinander-                  der Tätigkeit geschlossener Ersatzkassen\nsetzung zwischen dem die Tätigkeit                       ist, daß mindestens fünfhundert Per-\nwieder aufnehmenden Versicherungs-                       sonen, die zum Mitgliederkreis der ge-\nträger und der Kasse statt, die von                      schlossenen Ersatzkasse gehörten, bei\ndem geschlossenen Versicherungsträger                    der zuständigen obersten Verwaltungs-\nbewegliche oder unbewegliche Sachen                      behörde innerhalb von sechs Monaten\noder Anteile an der Gemeinschafts-                        nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nrücklage bei Landesversicherungsanstal-                   schriftlich erklären, daß sie der Ersatz-\nten übernommen hat; die §§ 812 ff des                     kasse von der Wiederaufnahme der\nBürgerlichen Gesetzbuchs finden An-                       Tätigkeit an wieder als Mitglieder an-\nwendung.                                                  gehören wollen.\nBei der Auseinandersetzung ist aus-                     · Versicherungsberechtigte und freiwillig\nzugehen von der Zahl der Mitglieder                       Weiterversicherte, die einer in den\ndes geschlossenen Versicherungsträgers                    Jahren 1945 und 1946 geschlossenen\nim Zeitpunkt des Vermögensübergangs                       Kasse angehört haben, sind auf Grund\nund der Zahl derjenigen seiner ehe-                       ihrer Mitgliedschaft bei der Schließung\nmaligen Mitglieder, die bei der Kasse                     der Kasse berechtigt, dieser die Tätig-\nverblieben sind.                                          keit wieder aufnehmenden Kasse inner-\nDas bei der Kasse noch vorhandene                         halb von sechs Monaten nach Wieder-\nVermög(:~n des geschlossenen Ver-                         aufnahme der Tätigkeit beizutreten.\nsicherungsträgers ist nach seiner Wieder-                 Die zuständigen obersten Verwaltungs-\nerrichtung zwischen ihm und der Kasse                     behörden treffen auf Vorschlag des zu-\nmit dem Ziel zu teilen, daß auf die                       ständigen Verbandes im Einzelfall die\nbei der Kasse verbleibenden Mitglieder                    erforderliche vorläufige Regelung für\ndes Versicherungsträgers ein ihrer Zahl                   die Bildung der Organe von Ver-\nentsprechender Anteil entfällt. Des-                      sicherungsträgern, die ihre Tätigkeit\ngleichen ist zwischen der Kasse und                       wiederaufnehmen.\ndem wieder errichteten Versicherungs-\nträger mit über eintausend Versicherten                  Für die Entscheidung über Streitig-\nein Personalausgleich durchzuführen,\"                    keiten aus der Auseinandersetzung\nfür den die Zahl der Mitglieder maß-                      gelten die Vorschriften der Reichsver-\ngebend ist. die der Versicherungsträger                   sicherungsgesetze.\"\nvon der Kasse übernimmt.\nGeschlossene Krnnkenkassen (§ 225 der                             Artikel II\nReichsversicherungsordnung)       können      Der Bundesminister für Arbeit ist ermächtigt, den\nihre Tätigkeit wieder aufnehmen, wenn       Wortlaut des Gesetzes über die Selbstverwaltung\ndies die Mehrheit der für die ge-           und über Änderungen von Vorschriften auf dem\nschlossene Krankenkasse im Falle der        Gebiet der Sozialversicherung vom 22. Februar 1951\nWiedererrichtung in Betracht kom-           (Bundesgesetzbl. I S. 124) in der nach diesem Gesetz\nmenden stimmberechtigten Arbeitgeber        geltenden Fassung und in neuer Paragraphenfolge\nund Arbeitnehmer innerhalb eines           bekanntzumachen.\nMonats nach dem Inkrafttreten dieses\nGesetzes bei der zuständigen obersten\nArtikel III\nVerwaltungsbehörde      beantragt und\ndiese feststellt., daß die finanzielle        Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nLeistungsfähigkeit des wieder zu errich-   dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 13. August 1952.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminfster für Arbeit\nAnton Storch"]}