{"id":"bgbl1-1952-32-7","kind":"bgbl1","year":1952,"number":32,"date":"1952-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/32#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-32-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_32.pdf#page=8","order":7,"title":"Verordnung über die Mitwirkung des Bundes bei der Verwaltung der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer","law_date":"1952-08-12T00:00:00Z","page":420,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["420                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n§ 5                                             e) feste Rückstände von der Herstellung fetter\nErweiterung der Anbietungspflicht                                       Ole (Olkuchen, auch gemahlen und Extrak-\ntionsschrote),\nDie Vorschriften des § 8 des Getreidegesetzes                                 f) Fischmehl, Tierkörpermehl und andere Fut-\nsind auf die nachstehend bezeichneten Getreide-                                      termittel tierischen Ursprungs,\narten, Mahlerzeugnisse und Futtermittel anzu-\nwenden:                                                                           g) Mischungen, die aus Futtermitteln der unter\n1. Getreidearten: Gerste, Hafer, Mais, Buch-                                     Buchstaben a bis f genannten Art oder aus\nweizen, Hirse, Reis;                                                         Futtergetreide zusammengesetzt sind.\n2. Mahlerzeugnisse: Mehl, Grieß, Dunst, Back-\nschrot;                                                                                              § 6\n3. Futtermittel:                                                                             Strafbestimmungen\na) Dari, Milocorn,                                                    Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung wer-\nb) Hirse, soweit sie zu Futlerzwecken Verwen-                      den nach § 21 des Getreidegesetzes bestraft.\ndung findet,\nc) Mühlen- und Schälmühlennacherzeugnisse                                                            § 7\n(Kleie, Futtermehle aller Art),\nd) Neben- und Nacherzeugnisse der Zucker-,                                                     Inkrafttreten\nBier-, Malz- und Stärkeherstellung sowie                          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nKartoffelflocken,                                              k-ündung in Kraft.\nVerordnung über die Mitwirkung des Bundes\nbei der Verwaltung der Einkommensteuer und der Körperschaftst.euer.\nVom 12. August 1952.\nAuf Grund des § 1 Abs. 3 Satz 2 des Zweiten                                                              § 2\nGesetzes über die Finanzverwaltung vom 15. Mai                                            Einzelheiten der Berechnung\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 293) wird mit Zustim-\nmung des Bundesrates verordnet:                                               (1) Für die Feststellung der Zustimmungsgrenzen\nist jeder Veranlagungszeitraum für.sich zu rechnen.\n§ 1                                      Dabei sind bereits ausgesprochene Bewilligungen\nzu berücksichtigen. Zu stundende Vorauszahlungen\nStundung, Erlaß und sonstige steuerliche                         dürfen nicht auf einen Jahresbetrag umgerechnet\nVergünstigungen                                 werden.\nDer Zustimmung durch den Bundesminister der                               (2) Säumniszuschläge, Kosten, Vollstreckungs-\nFinanzen bedürfen                                                         gebühren und sonstige Nebenforderungen sind dem\nHauptbetrag nicht hinzuzurechnen.\n1. Stundungen nach § 127 der Reichsabgaben-\nordnung, wenn der zu stundende Betrag höher                                                          § 3\nist als 200 000 Deutsche Mark und für einen\nZeitraum von mehr als zwölf Monaten gestun-                                                   Inkrafttreten\ndet werden soll,                                                     Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n2. Erlasse nach § 131 der Reichsabgabenordnung,                       kündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezemb„er 1953\nwenn der zu erlassende Betrag 100 000 Deutsche                    außer Kraft.\nMark übersteigt,                                                  Bonn, den 12. August 1952.\n3. die Gewährung von sonstigen steuerlichen\nVergünstigungen, soweit diese auf § 131 der                           Der Bundesminister der Finanzen\nReichsabgabenordnung gestützt werden.                                                          Schäffer\nDas Bundesgesetzblatt ersdteint in zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil [l - . laufender Bezug nur durdt die Post Bezugspreis\nvierteljährlich für Teil 1 - DM 4 00. für Teil II - DM 3 00 (zuzüglich Zustellgebühr) - Einze·lstiicke Je angetangene 24 Seiten DM O 40 beim Ver-\nlag des .Bundesanzeiger• in Bonn oder In Kö!n Rh Zusendunq etn7elne1 Stücke per Streifband qeqen VorPmsendung des erforderlidten Betrages\nauf Postsdleckkonto .Bundesanzeiger• Köln fl3 400 - Herausgeber· Der Bundesminister der Just17 Verlag: Bunaesanzeiger-Verlags-GmbH ..\nBonn1Köln Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70."]}