{"id":"bgbl1-1952-32-6","kind":"bgbl1","year":1952,"number":32,"date":"1952-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/32#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-32-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_32.pdf#page=6","order":6,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz: Bestimmungen über Verwendung und Vermahlung von Brotgetreide, Erweiterung der Anbietungspflicht","law_date":"1952-08-09T00:00:00Z","page":418,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["418                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nC                                                         G\nIn § 2 werden die bisherigen Absätze 3 bis 6              § 7 erhält folgende Fassung:\nAbsätze 5 bis 8.                                            „Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung\nD                              werden nach § 21 des Getreidegesetzes bestraft.•\n§ 3 erhält folgende neue Oberschrift und Fassung:\nArtikel II\n„ Mehlhandels belrie be\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer\nMehlhandelsbetriebe dürfen nur Mahlerzeugnisse\nVerkündung in Kraft.\nweiterveräußern, die den Bestimmungen des § 2\nAbs. 2 und 3 entsprnfhen. § 2 Abs. 4 gilt auch für          (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, den\nMehlhandelsbetriebe.\"                                    Worlaut der Zweiten Durchführungsverordnung zum\nGetreidegesetz nach Beseitigung etwaiger redaktio-\nE\nneller Unstimmigkeiten des Verordnungstextes im\n§ 4 erhält folgende Fassung:                           Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\n,,Die Mühlenstelle wird beauftragt, die Einhal-\nBonn, den 9. August 1952.\ntung der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 bis 5 und 7\nim Bundesgebiet zu überwachen.\"                            Der Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nF\nIn Vertretung\nIn § 5 wird „Abs. 1 bis 4 und 6\" gestrichen.                            Dr. S o n n e m a n n\nBekanntmachung der Neufassung\nder Zweiten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz:\nBestimmungen über Verwendung und Vermahlung von Brotgetreide,\nErweiterung der Anbietungspflicht.\nVom 9. August 1952.\nAuf Grund des Artikels II Abs. 2 der Dritten\nVerordnung zur Änderung und Ergänzung der\nZweiten Durchführungsverordnung zum Getreide-\ngesetz vom 9. August 1952 (Bundesgesetzbl. I\nS. 417) wird nachstehend die Zweite Durchführungs-\nverordnung zum Getreidegesetz vom 7. März 1951\nin der nunmehr geltenden Fassung bekanntgegeben.\nBonn, den 9. August 1952.\nDer Bundesminister für Ernährung,\n, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nDr. S o n n e m a n n\nZweite Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz:\nBestimmungen über Verwendung und Vermahlung von Brotgetreide,\nErweiterung der Anbietungspflicht\nin der Fass.ung vom 9. August 1952.\nAuf Grund der §§ 1, 3, 5, 8, 14, 18, 20 und 21 des     Zweck nicht feilgehalten, abgegeben, erworben oder\nGetreidegesetzes in der Fassung vom 24. Novem-           sonst in den Verkehr gebracht werden.\nber 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 900) wird im Einver-         (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten\nnehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und         auch für Brotgetreide, das aus dem Ausland einge-\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                führt oder aus sonstigen Gebieten in das Bundes-\ngebiet verbracht worden ist.\n§ 1\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten\nVerwendung von Brotgetreide\nauch für Erzeugnisse aus Brotgetreide mit Aus-\n(1) Brotgetreide darf nicht zu Futterzwecken feil-     nahme von Kleie und Futtermehl.\ngehalten, abgegeben, erworben oder sonst in den             (5) In Einzelfällen können ·die obersten Landes-\nVerkehr gebracht werden. Das von dem Erzeuger            behörden für Ernährung und Landwirtschaft (oberste\nin den Verkehr gebrachte Brotgetreide darf nicht         Landesbehörde) oder die von ihnen bestimmten\nverfüttert oder zu Futterzwecken vermischt oder          Stellen durch schriftliche Erlaubnis Ausnahmen von\nverarbeitet werden.                                      dem Verbot in den Absätzen 1 bis 4 zulassen, wenn\n(2) Brotgetreide darf zur Herstellung von Brannt-      das Getreide oder die Erzeugnisse nicht für die\nwein nicht vermischt oder verarbeitet, zu diesem         menschliche Ernährung geeignet sind.","Nr. 32-Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1952                                    419\n(6) Die    Angehörigen des Zollaufsichtsdienstes                     2. Grieß und Dunst müssen bei Siebanalysen\nsind berechtigt, in den Brennereien die Beachtung                          folgende Ergebnisse aufweisen:\nder Vorschriften der Absätze 2 bis 4 nachzuprüfen.                         Weizengrieß muß von der Gesamtmenge\nIhnen ist auf Verlangen eine nach Absatz 5 erteilte                        auf\nErlaubnis vorzuweisen.\nGrießgaze 24 einen Rückstand von O vom\n§ 2                                               Hundert,\nVermahlung von Roggen und Weizen                                  Grießgaze 58 einen Rückstand von minde~\n(1) In der Fiandels-, Lohn- und Umtauschmüllerei                           stens 25 vom Hundert und\nsind Roggen und Weizen bei der Verarbeitung zu                             Mehlgaze 7 + + + einen Rückstand von\nMehl, Grieß oder Dunst mit einer durchschnittlichen                           mindestens 90 vom Hundert\nGesamtausbeute von mindestens 80 vom Hundert,                              aufweisen.\ngerechnet vom Gewicht des gereinigten und mahl-                            Weizendunst muß von der Gesamtmenge\nfertigen Getreides, auszumahlen. In Berlin muß die                         auf\ndurchschnittliche Gesamtausbeute bei Weizen ab-                            Grießgaze 50 einen Rückstand von O vom\nweichend von der Bestimmung des Satzes 1 minde-                               Hundert,\nstens 79 vom Hundert betragen. Als Reinigungsver-                          Grießgaze 58 einen Rückstand von weniger\nlust werden durchschnittlich in der Handelsmüllerei                           als 25 vom Hundert und\n2 vom Hundert, in der Lohn- und Umtausch-                                  Mehlgaze 10 + + + einen Rückstand von\nrnüllerci für Selbstversorger 4 vorn Hundert des                              mindestens 90 vom Hundert\nGewichtes des ungereinigten Getreides ohne beson-                          aufweisen.\nderen Nachweis anerkannt. Als Reinigungsverlust\nkommen nur diejenigen Stoffe in Betracht, die bei                  (3) Das für die menschliche Ernährung bestimmte\nder Reinigung des Roggens und Weizens in der                    Hartweizenmehl muß folgenden Aschegehalt, ge-\nMühle anfallen und weder für die menschliche noch               rechnet auf Trockensubstanz, aufweisen:\ntierische Ernährung Verwendung finden können.                                                               Zu-       Zu-\nNormaler lässic1er !iissiger\nDer Durchschnitt der Gesamtausbeute (Sätze 1 und 2)                                               Asche- Mindest-  Höchst-\nund der Durchschnitt des Reinigungsverlustes (Satz 3)                     Type                    gehalt  asche-    asche-\nqehalt    qehalt\nsind, getrennt für Roggen und Weizen, auf den Ka-                                                inv. H. in v. H.   in v. I-I.\nlendermonat zu berechnen. Vermahlungen von Rog-                 1600 (Hartweizenmehl)            1,600     1,550     1,750\ngen oder Weizen im Werklohn für andere als Selbst-\nversorger gelten als Handelsmüllerei. Für die Her-                 (4) Rogge.nmischmehl Type 1170 ist in einer Zu-\nstellung von Backschrot sind Roggen und Weizen                  sammensetzung von 60 vom Hundert Roggenmehl\nordnungsgemäß zu reinigen. Die Bestimmungen der                 Type 1150 und 40 vom Hundert Weizenmehl Type\nSätze 1 bis 3 gelten nicht für Hartweizen (amber                1200 und nur in Berlin in den Verkehr zu bringen.\ndumm), soweit dieser unvermischt zur Herstellung                   (5) Roggengemengemehl der Typen 1100 und 1320\nvon Hartweizenerzeugnissen Verwendung findet.                   ist aus Gemenge in einer Zusammensetzung von 60\nDie Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten nicht für             vom Hundert Roggen und 40 vom Hundert Weizen\nWeizen, dessen Mahlerzeugnisse (Mehl, Grieß,                    herzustellen.\nDunst) nachweisbar zur gewerblichen Herstellung                     (6) Die obersten Landesbehörden oder die von\nvon Teigwaren und Stärke veräußert werden.                      ihnen bestimmten Stellen sind berechtigt, den Müh-\n(2) Im Rahmen der Vermahlungen nach Absatz 1                len Auflagen darüber zu erteilen, in welchem Um-\ndürfen nur solche Mahlerzeugnisse (Mehl, Back-                  fang die Mahlerzeugnisse der Absätze 2 und 3 her-\nschrot, Grieß, Dunst) hergestellt werden, die den              gestellt werden dürfen oder herzustellen sind.\nnachstehenden Bestimmungen entsprechen.                           {7) Mühlen dürfen selbst hergestellte oder zu-\n1. Mehl und Backschrot müssen folgenden                gekaufte Mahlerzeugnisse verschiedener Art nur zu\nAschegehalt, gerechnet auf Trockensubstanz,         den in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Arten\naufweisen:                                           (Typen) von Mahlerzeugnissen vermischen.\nZu-       Zu-\nNormaler li-issiner lässiger     (8) Mühlenbetriebe, die eine ausreichende Ge-\nAsche-   Mindest-  Höchst-   währ für die Einhaltung der Bestimmungen über die\nType                      gehalt   asche-    asche-\nqehalt    qehalt   Vermahlung von Roggen und Weizen nicht bieten,\nin v. H. in v. H.   inv. H.\nkönnen von der Zuweisung von Brotgetreide aus\n997   (Roggenmehl)                0,997      0,950     1,070   Einfuhren oder aus Beständen der Bundesreserve\n1150   (Roggenmehl)                 1,150     1,100     1,250   ausgeschlossen werden.\n1370   (Roggenmehl)                 1,370     1,300     1,450\n1740   (Roggenmehl)                 1,740     1,640     1,790                              § 3\n1800   (Roggen backsch rot}         1,800     1,650     2,000                      Mehlhandelsbetriebe\n550   (Weizenmehl)                 0,550     0,490     0,580      Mehlhandelsbetriebe dürfen nur Mahlerzeugnisse,\n630   (Weizenmehl)                 0,630     0,600     0,700   weiterveräußem, die den Bestimmungen des § 2\n812   (Weizenmehl)                 0,812     0,750     0,870   Abs. 2 und 3 entsprechen. § 2 Abs. 4 gilt auch für\n1050   (Weizenmehl)                 1,050     1,000     1,150   Mehlhandelsbetriebe.\n1200   (Weizenmehl)                 1,200     1,160     1,350\n§ 4\n1600   (Weizenmehl)                 1,600     1,550     1,750\n1700   (Weizenbackschrot)           1,700     1,600     1,900                          Mühlenstelle\n1100   (Roggengemengemehl)          1,100     1,000     1,200      Die Mühlenstelle wird beauftragt, die Einhaltung\n1170   (Roggenmischmehl)            1,170     1,120     1,270   der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 bis 5 und 7 im\n1320   (Roggengemengem ehl)         1,320     1,220     1,420   Bundesgebiet zu überwachen."]}