{"id":"bgbl1-1952-32-5","kind":"bgbl1","year":1952,"number":32,"date":"1952-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/32#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-32-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_32.pdf#page=5","order":5,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz","law_date":"1952-08-09T00:00:00Z","page":417,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 32-Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1952                                  417\nDritte Verordnung zur Änderung und Ergänzung\nder Zweiten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz.\nVom 9. August 1952.\nAuf Grund der §§ 3, 5, 14, 18 und 21 des Getreide-                                                  Zu-      Zu-\nNormaler lässiger   lässiger\ngesetzes in der Fassung vom 24. November 1951                                              Asche- Mindest-    Höchst-\nType                  gehalt    asche-    asche-\n(Bundesgesetzbl. I S. 900) wird im Einvernehmen                                                      gehal t   gehalt\nmit dem Bundesminister für Wirtschaft und mit Zu-                                         in v. H.  in v. H.   in v. H.\nstimmung des Bundesrates verordnet:\n997    (Roggenmehl)              0,997      0,950     1,070\nArtikel I                        1150     (Roggenmehl)              1,150      1,100     1,250\n1370     (Roggenmehl)              1,370      1,300     1,450\nDie Zweite Durchführungsverordnung zum Ge-           1740     (Roggenmehl)              1,740      1,640     1,790\ntreidegesetz vom 7. März 1951 (Bundesgesetzbl. I        1800     (Roggen backschrot)       1,800      1,650     2,000\nS. 207) in der Fassung der Verordnung zur Ände-          550     (Weizenmehl)              0,550      0,490     0,580\nrung und Ergänzung der Zweiten Durchführungs-            630     (Weizenmehl)              0,630      0,600     0,700\nverordnung zum Getreidegesetz vom 23. April 1951          812    (Weizenmehl)              0,812      0,750     0,870\n(Bundesgesetzbl. I S. 265) und der Zweiten Verord-      1050     (Weizenmehl)              1,050      1,000     1,150\nnung zur Änderung und Ergänzung der Zweiten             1200     (Weizenmehl)              1,200      1,160     1,350\nDurchführungsverordnung zum Getreidegesetz vom          1600     (Weizenmehl)              1,600      1,550     1,750\n16. November 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 907) wird                                          1,700      1,600\n1700     (Weizenbackschrot)                             1,900\nwie folgt geändert:                                     1100 (Roggengemengemehl)           1,100      1,000     1,200\nA                           1170 (Roggenmischmehl)             1,170      1,120     1,270\n1320 (Roggengemengemehl)           1,320      1,220     1,420\n§ 2 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:\n,,(1) In der Handels-, Lohn- und Umtauschmüllerei              2. Grieß und Dunst müssen bei Siebanalysen\nsind Roggen: und Weizen bei der Verarbeitung zu                      folgende Ergebnisse aufweisen:\nMehl, Grieß oder Dunst mit einer durchschnittlichen                  Weizengrieß muß von der Gesamtmenge\nGesamtausbeute von mindestens 80 vom Hundert,                        auf\ngerechnet vom Gewicht des gereinigten und mahl-\nfertigen Getreides, auszumahlen. In Berlin muß die                   Grießgaze 24 einen Rückstand von O vom\ndurchschnittliche Gesamtausbeute bei Weizen ab-                         Hundert,\nweichend von der Bestimmung des Satzes 1 minde-                      Grießgaze 58 einen Rückstand von minde-\nstens 79 vom Hundert betragen. Als Reinigungsver-                       stens 25 vom Hundert und\nlust werden durchschnittlich in der Handelsmüllerei                  Mehlgaze 7 + + + einen Rückstand von\n2 vom Hundert, in der Lohn- und Umtausch-\nmindeste,ns 90 vom Hundert\nmüllerei für Selbstversorger 4 vom Hundert des                       aufweisen.\nGewichtes des ungereinigten Getreides ohne beson-\nderen Nachweis anerkannt. Als Reinigungsverlust                      Weizendunst muß von der Gesamtmenge\nkommen nur diejenigen Stoffe in Betracht, die bei                    auf\nder Reinigung des Roggens und Weizens in der                         Grießgaze 50 einen Rückstand von ·o vom\nMühle anfallen und weder für die menschliche noch                       Hundert,           ·\ntierische Ernährung Verwendung finden können.                        Grießgaze 58 einen Rückstand von weniger\nDer Durchschnitt der Gesamtausbeute (Sätze 1 und 2)                     als 25 vom Hundert und\nund der Durchschnitt des Reinigungsverlustes (Satz 3)\nMehlgaze 10 + + + einen Rückstand von\nsind, getrennt für Roggen und Weizen, auf den Ka-\nmindestens 90 vom Hundert\nlendermonat zu berechnen. Vermahlungen von Rog-\naufweisen.\"\ngen oder Weizen im Werklohn für andere als Selbst-\nversorger gelten als Handelsmüllerei. Für die Her-\nB\nstellung von Backschrot sind Roggen und Weizen\nordnungsgemäß zu reinigen. Die Bestimmungen der            § 2 erhält folgende neuen Absätze 3 und 4:\nSätze 1 bis 3 gelten nicht für Hartweizen (amber\n,, (3) Das für die menschliche Ernährung be$timmte\ndurum), soweit dieser unvermischt zur Herstellung\nHartweizenmehl muß folgenden Aschegehalt, ge-\nvon Hartweizenerzeugnissen Verwendung findet.\nrechnet auf Trockensubstanz, aufweisen:\nDie Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten nicht für\nWeizen, dessen Mahlerzeugnisse (Mehl, Grieß,                                                           Zu-      Zu-\nNormaler lässiger    lässiger\nDunst) nachweisbar zur gewerblichen Herstellung                                             Asche- Mindest-   Höchst-\nvon Teigwaren und Stärke veräußert werden.                           Type                   gehalt   asche-    asche•\ngehalt    gehalt\nin v. H.  in v. H.   inv. H.\n(2) Im Rahmen der Vermahlungen nach Absatz 1\ndürfen nur solche Mahlerzeugnisse (Mehl, Back-          1600 (Hartweizenmehl)            1,600      1,550     1,750\nschrot, Grieß, Dunst) hergestellt werden, die den\nnachstehenden Bestimmungen entsprechen.                    (4) Roggenmischmehl Type 1170 ist in einer Zu-\n1. Mehl  und Backschrot müssen folgenden        sammensetzung von 60 vom Hundert Roggenmehl\nAschegehalt, gerechnet auf Trockensubstanz, Type 1150 und 40 vom Hundert Weizenmehl Type\naufweisen:                                   1200 und nur in Berlin in den Verkehr zu bringen.\""]}