{"id":"bgbl1-1952-32-3","kind":"bgbl1","year":1952,"number":32,"date":"1952-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/32#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-32-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_32.pdf#page=3","order":3,"title":"Sechste Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz: Meldepflichten","law_date":"1952-08-09T00:00:00Z","page":415,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["...\nNr. 32 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1952                         415\nSechste Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz:\nMeldepflichten.\nVom 9. August 1952.\nf   Auf Grund der §§ 17 Abs. 2 und 20 des Gesetzes\nüber den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln\n3. Importeure\na) die von der Einfuhr- und Vorratsstelle ge-\n(Getreidegesetz) in der Fassung vom 24. November\n1\ni\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 900) wird mit Zustim-\nmäß § 8 Abs. 3 des Getreidegesetzes zurück-\ngekauften Mengen an Getreide und Mehl,\nmung des Bundesrates verordnet:\nb) den Absatz von Getreide und Mehl, getrennt\nnach Erwerbern mit Sitz im eigenen Land\n§ 1                                   und in anderen Ländern der Bundesrepublik\nEs haben zu melden:                                               einschließlich des Landes Berlin,\nc) die Vorräte an Getreide und Mehl am An-\n1. Mahlmühlen,          Schälmühlen, Mälzereien, Ge-\nfang und am Ende eines jeden Monats;\ntreidebrennereien, Mischfuttermittelhersteller\nund Betriebe, die Nährmittel, Kaffeemittel,             4. Mehlgroßhändler und Bäckereinkaufsgenossen-\nBackhilfsmittel oder Stärke herstellen,                     schaften\na) den Erwerb von inländischem Getreide un-                 a) den Erwerb von Mahlerzeugnissen    von der\nmittelbar vom Erzeuger, getrennt nach Er-               Einfuhr- und Vorratsstelle sowie   von an-\nzeugern mit Sitz im eigenen Land und in                  deren Verkäufern, getrennt nach    Verkäu-\nanderen Ländern der Bundesrepublik,                     fern mit Sitz im .eigenen Land und in ande-\nb) den Erwerb von in- und ausländischem Ge-                    ren Ländern der Bundesrepublik,\ntreide von Handelsbetrieben und Genossen-             b) den Absatz von Mahlerzeugnissen, getrennt\nschaften, getrennt nach Verkäufern mit Sitz              nach Erwerbern mit Sitz im eigenen Land\nim eigenen Land und in anderen Ländern                   und in anderen Ländern der Bundesrepublik\nder Bundesrepublik sowie von der Einfuhr-                einschließlich des Landes Berlin,\nund Vorratsstelle für Getreide und Futter-\nc) die Vorräte an Mahlerzeugnissen am An-\nmittel (Einfuhr- und Vorratsstelle),\nfang und am Ende eines jeden Monats;\nc) die Verwertung und den Absatz von in- und\nausländischem Getreide,                          5. Betriebe, die Teigwaren herstellen,\nd) ·den Erwerb von Getreideerzeugnissen,                    a) den Erwerb von Mahlerzeugnissen, getrennt\nnach Verkäufern mit Sitz im eigenen Land\ne) die Verwertung und den Absatz von Ge-\nund in anderen Ländern der Bundesrepublik,\ntreideerzeugnissen, getrennt nach Erwerbern\nmit Sitz im eigenen Land und in anderen              b) die Verwertung von Mahlerzeugnissen,\nLändern der Bundesrepublik einschließlich            c) die Vorräte an Mahlerzeugnissen am An-\ndes Landes Berlin,                                      fang und am Ende eines jeden Monats.\nf) die Vorräte an in- und ausländischem Ge-\ntreide und Getreideerzeugnissen am Anfang                                 § 2\nund am Ende eines jeden Monats;                  Neben den in § 1 Nr. 1 aufgeführten Tatsachen\nhaben zu melden:\n2. Handelsbetriebe und Genossenschaften                    1. Mälzereien, Lohn- und Umtauschmühlen die im\nLohnverfahren verarbeiteten Mengen an in-\na) de11 Erwerb von inländischem Getreide un-\nund ausländischem Getreide,\nmittelbar vom Erzeuger, getrennt nach Er-\nzeugern mit Sitz im eigenen Land und in          2. Betriebe, die Stärke herstellen, die Verwer-\nanderen Ländern der Bundesrepublik,                  tung von Getreideerzeugnissen.\nb) den Erwerb von in- und ausländischem Ge-                                      § 3\ntreide von Handelsbetrieben und Genossen-        (1) Getreide im Sinne der §§ 1 und 2 ist Roggen,\nschaften, getrennt nach Verkäufern mit Sitz    Weizen, Roggen-Weizengemenge, Spelz (Dinkel,\nim eigenen Land und in anderen Ländern         Fesen), Emer, Einkorn, Gerste, Hafer, Hafer-Gerste-\nder Bundesrepublik und. der Einfuhr- und       gemenge, Mais, Milocorn, Buchweizen, Hirse und\nVorratsstelle,                                 Reis.\nc) den Absatz von in- und ausländischem Ge-             (2) Getreideerzeugnisse im Sinne des § 1 sind\ntreide an die Einfuhr- und Vorratsstelle so-   durch Be- und Verarbeitung der in Absatz 1 genann-\nwie an andere Erwerber, getrennt nach Er-      ten Getreidearten gewonnene Erzeugnisse.\nwerbern mit Sitz im eigenen Land und in an-\nderen Ländern der Bundesrepublik ein-                                     § 4\nschli.eßlich des Landes Berlin,                   (1) Die Meldungen gemäß §§ 1 und 2 sind auf den\nd) die Vorräte an in- und ausländischem Ge-           vom Bundesminister vorgeschriebenen Formblättern\ntreide und Getreideerzeugnissen am Anfang      bis zum 5. des auf den Berichtsmonat folgenden Mo-\nund am Ende eines jeden Monats;                nats an die obersten Landesbehörden für Ernährung,"]}