{"id":"bgbl1-1952-32-1","kind":"bgbl1","year":1952,"number":32,"date":"1952-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/32#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_32.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die vorläufige Unterbringung von Flüchtlingen aus der sowjetisch besetzten Zone und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin","law_date":"1952-08-12T00:00:00Z","page":413,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["413\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1952                Ausgegeben zu Bonn am 14. August 1952                                        1 Nr. 32\nTag                                               Inhalt:                                           Seite\n12. 8. 52  Verordnung über die vorläufige Unterbringung von Flüchtlingen aus der sowjetisch besetzten\nZone und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     413\n31. 7. 52 Verordnung zur Durchführung der Reichsdienststrafordnung (Bundesfassung) für den Bundes-\ngrenzschutz     . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   . . . . . . . . . . . . . . . .       414\n9.8.52  Sechste Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz: Meldepflichten . . . . . . . . . . .      415\n9.8.52  Verordnung zur Änderung der Fünften Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz . . . .        416\n9.8. 52 Dritte Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Zweiten Durchführungsverordnung zum\nGetreidegesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    417\n9.8.52  Bekanntmachung der Neufassung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz:\nBestimmungen über Verwendung und Vermahlung von Brotgetreide, Erweiterung der An-\nbietungspfli.cht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • •  418\n12.8. 52  Verordnung über die Mitwirkung des Bundes bei der Verwaltung ·der Einkommensteuer und\nder Körperschaftsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    420\nVerordnung über die vorläufige Unterbringung\nvon Flüchtlingen aus der sowjetisch besetzten Zone\nund dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin.\nVom 12. August 1952.\nAuf Grund des Artikels 119 des Grundgesetzes             Finanzsystem des Bundes (Dr'ittes lJberleitungs-\nfür die Bundesrepublik Deutschland verordnet die            gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:             auch im Land Berlin.\n§ 4\n§ 1\nDer Bund trägt die Kosten der vorläufigen Unter-\n(1) Die Länder sind verpflichtet, Personen, die\nbringung nach Maßgabe des Ersten Gesetzes zur\ngemäß § 1 des Gesetzes über die Notaufnahme von\nUberleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf\nDeutschen in das Bundesgebiet vom 22. August 1950\nden Bund in der Fassung vom 21. August 1951\n(Bundesgesetzbl. S. 367) - Notaufnahmegesetz -\n(Bundesgesetzbl. I S. 779). Der vom Land zu tra-\nund des Gesetzes zur Ergänzung des Notaufnahme-\ngende Kostenanteil ist von dem Aufnahmeland zu\ngesetzes vom 21. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 470)\ntragen, in dem eine Unterbringung der ihm nach\nin Verbindung mit dem Gesetz über die Notauf-\n§ 17 der Durchführungsverordnung zum Notauf-\nnahme von Deutschen in Berlin vom 21. Dezember\nnahmegesetz vom 11. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I\n1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1952\nS. 381) zugewiesenen Personen nicht möglich ist.\nS. 1) die Erlaubnis für den ständigen Aufenthalt im\nBundesgebiet und in Westberlin erhalten haben,                                        § 5\nvorläufig unterzubringen, auch wenn diese Per-\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nsonen ihnen nicht gemäß § 5 des Notaufnahme-\nkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Oktober 1952\ngesetzes zur Begründung des ersten Wohnsitzes\naußer Kraft.\nzugewiesen sind.\n(2) Die Verpflichtung zur vorläufigen Unter-             Bonn, den 12. August 1952.\nbringung besteht nur, wenn das zur Aufnahme ver-\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\npflichtete Land zu einer sofortigen Unterbringung\nder ihm im Verteilungsverfahren nach § 17 der                                     Blücher\nDurchführungsverordnung zum Notaufnahmegesetz               Der Bundesminister für Vertriebene\nvom 11. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 381) zugewie-\nDr. L u k a s c h e k\nsenen Personen nicht in der Lage ist und soweit in\nanderen Ländern Unterbringungsmöglichkeiten, ins-            Für den Bundesminister des Innern\nbesondere in Lagern, Kasernen und ähnlichen Unter-          Der Bundesminister für Vertriebene\nkünften, zur Verfügung stehen.                                                Dr. L u k a s c h e k\n§ 2                             Für den Bundesminister der Finanzen\nDie Bundesregierung bestimmt die Länder, die             Der Bundesminister für den Marshallplan\ngemäß § 1 zur vorläufigen Unterbringung verpflich-                               Blücher\ntet sind. Sie wird ermächtigt, hierzu Einzelweisun-\ngen zu erteilen.                                                     Für den Bundesminister\n§ 3                                    für gesamtdeutsche Fragen\nDie Verordnung gilt nach Maßgabe des § 13 des            Der Bundesminister für Wohnungsbau\nGesetzes über die Stellung des Landes Berlin im                                 Neumayer"]}