{"id":"bgbl1-1952-31-2","kind":"bgbl1","year":1952,"number":31,"date":"1952-08-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/31#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-31-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_31.pdf#page=7","order":2,"title":"Gesetz zur Ergänzung von Zuständigkeiten auf den Gebieten des Bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts und des Strafrechts (Zuständigkeitsergänzungsgesetz)","law_date":"1952-08-07T00:00:00Z","page":407,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Nr. 31 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1952                         407\nGesetz zur Ergänzung von Zuständigkeiten\nauf den 'Gebieten des Bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts und des Strafrechts\n(Z uständigkeitsergänzungsgesetz).\nVom 7. August 1952.\nDer Bundestag hat        das  folgende   Gesetz  be-      (2) Dem Gesuch um Festsetzung der Prozeßkosten\nschlossen:                                                ist der Titel beizufügen. Die Kostenfestsetzung ist\nauf ihm zu vermerken.\nErster Abschnitt                                                   § 4\nBegriffsbestimmung                        (1) Für die nach dem Achten Buch der Zivilprozeß-\nordnung dem Prozeßgericht und in den Fällen der\n§ 1\n§§ 796 Abs. 3, 797 Abs. 1 und 3, 797 a Abs. 1 und 2\nIm Sinne dieses Gesetzes sind als Gerichte, an         der Zivilprozeßordnung dem Gericht zustehenden\nderen Sitz deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr            Entscheidungen ist bei Urteilen, die vor dem 8. Mai\nausgeübt wird, anzusehen:                                 1945 von einem Gericht erlassen worden sind, an\n1. die Gerichte im Gebiet des Deutschen Reiches       dessen Sitz deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr aus-\nnach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937        geübt wird, und bei sonstigen Vollstreckungstiteln,\nöstlich der Oder-Neiße-Linie;                      die von einem solchen Gericht oder in seinem Bezirk\n2. die Gerichte in Danzig, in den ehemaligen ein-      erlassen oder errichtet worden sind, das Gericht zu-\ngegliederten Ostgebieten und im Memelland;         ständig, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen\nGerichtsstand hat, oder in Ermangelung eines all-\n3. die Gerichte im Elsaß, in Lothringen und in\nLuxemburg;                                         gemeinen Gerichtsstandes im Geltungsbereich dieses\nGesetzes das Gericht, in dessen Bezirk er Ver-\n4. die Gerichte in Eupen, Malmedy und Moresnet;        mögen hat.\n5. die Gerichte im ehemaligen sudetendeutschen\nGebiet;                                               (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Gericht ist auch\nfür die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen\n6. die deutschen Gerichte im ehemaligen Protek-        anderer als gerichtlicher Urkunden zuständig, die im\ntorat Böhmen und Mähren, im ehemaligen             Bezirk eines Gerichts errichtet worden sind, an\nGeneralgouvernement und in den ehemaligen          dessen Sitz deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr\nReichskommissariaten Ostland und Ukraine.          ausgeübt wird.\n(3) Für die Erteilung von Zeugnissen über die\nZweiter Abschnitt\nRechtskraft ist bei vermögensrechtlichen Streitig-\nBürgerliches Recht   -                keiten das in Absatz 1 bezeichnete, bei nichtver-\n§ 2                           mögensrechtlichen Streitigkeiten das Gericht erster\nInstanz zuständig, in dessen Bezirk eine der Parteien\n(1) Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die am 8. Mai    ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.\n1945 bei einem Gericht anhängig waren, an dessen\nSitz deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt            (4) Für die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie\nwird, können von jeder Partei auf genommen werden         für Klagen nach § 164 Abs. 3 der Konkursordnung\n( § 250 der Zivilprozeßordnung); die Zustellung des       und § 86 der Vergleichsordnung giH Absatz 1 ent-\nAufnahmeschriftsatzes kann an die Partei selbst           sprechend.\nerfolgen. Sachlich und örtlich zuständig ist das nach                               § 5\nden jetzt geltenden Vorschriflen für die Klage oder          (1) Die Vereinbarung der ausschließlichen Zu-\ndas Rechtsmittel zuständige Gericht. Hat der Be-          ständigkeit eines Gerichts, an dessen Sitz deutsche\nklagte im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen          Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt wird, gilt als\nallgemeinen Gerichtsstand, so ist für vermögens-          nicht erfolgt.\nrechtliche Ansprüche auch das Gericht zuständig, in          (2) Das gleiche gilt von einer Vereinbarung, durch\ndessen Bezirk er Vermögen hat. Mit der Aufnahme           die in einem Schiedsvertrag ein solches Gericht für\nendet die Unterbrechung des Verfahrens (§ 245 der         die in § 1045 der Zivilprozeßordnung genannten Ent-\nZivil prozeßordnung).                                     scheidungen bezeichnet ist.\n(2) In dem Verfahren bisher gezahlte Gerichts-                                  § 6\ngebühten sind abgegolten.\n(1) Wird am Sitze des Gerichts, des Notars oder\ndes Jugendamts, die nach den §§ 4 und 8 der Ver-\n§ 3                          ordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden\n(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die bei     gekommener Urkunden vom 18. Juni 1942 (Reichs-\neinem Gericht anhängig waren, an dessen Sitz deut-        gesetzbl. I S. 395) oder der Bekanntmachung vom\nsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt wird, kann       5. November 1943 (Deutsche Justiz S. 522) für die\ndas Kostenfestsetzungsverfahren auf Grund eines zur       Ersetzung der Urschrift zuständig sind, deutsche\nZwangsvollstreckung geeigneten Titels bei dem Ge-         Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt, so ist für die\nricht betrieben werden, bei dem eine erstattungs-         Ersetzung der Urkunden das Amtsgericht zuständig,\npflichtige Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat,    bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Ge-\noder in Ermangelung eines allgemeinen Gerichts-           richtsstand hat, oder in Ermangelung eines all-\nstandes im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei dem        gemeinen Gerichtsstandes im Geltungsbereich dieses\nGericht, in dessen Bezirk sie Vermögen hat.               Gesetzes das Amtsgericht, in dessen Bezirk er Ver-","408                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil l\nmögen hat. Ist ein Gerichtsstand im Geltungsbereich               1. einer natürlichen Person,\ndieses Gesetzes hiernach nicht begründet, so ist das            2. einer juristischen Person oder Gesellschaft\nAmtsgericht Schöm~bcrg in Berlin-Schöneberg zu-           für Vermögensangelegenheiten, die im Geltungs-\nständig.\nbereich dieses Gesetzes zu erledigen sind, ein\n(2) Das Gericht wird erst tätig, nachdem es dem      Abwesenheitspfleger bestellt werden, wenn die Ver-\nAmtsgericht Schünehcrg in Berlin-Schöneberg An-           bindung mit dem Aufenthaltsort der natürlichen\nzeige erstattet und dieses ihm mitgeteilt hat, daß       Person (Nummer 1) oder den zur Vertretung be-\neine frühere Anzeige gleichen Inhalts von einem          rechtigten Personen der juristischen Person oder\nanderen Gericht bei ihm nicht eingegangen ist. Ist        Gesellschaft (Nummer 2) unterbrochen oder in\nein Gericht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im          einer Weise erschwert ist, daß die Vermögens-\nSinne des Absatzes 1 tätig geworden, so zeigt es          angelegenheiten der Person oder Gesellschaft im\ndies dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöne-         Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht ordnungs-\nberg unverzüglich an.                                     mäßig besorgt werden können.\n§ 7                              (2) Bedürfen die gesetzlichen Vertreter einer juri-\nstischen Person oder Gesellschaft zur Vornahme von\n(1) Wird am Sitze des nach § 73 Abs. 1 des Ge-\nRechtsgeschäften der Zustimmung eines anderen\nsetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen\nOrgans, so kann für dieses Organ oder Mitglieder\nGerichtsbarkeit zuständigen Nachlaßgerichts deut-        desselben in entsprechender Anwendung der Bestim-\nsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt, so ist         mung des Absatzes 1 ein Abwesenheitspfleger\njedes Amtsgericht, in dessen Bezirk sich Nachlaß-         bestellt werden.\ngegenstände befinden, als Nachlaßgericht zuständig.\n(3) Für die Bestellung des Abwesenheitspflegers\nBefinden sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nkeine Nachlaßgegenslände, so ist, wenn der Erblasser     ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das\nDeutscher ist, das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-     Bedürfnis der Fürsorge für die Vermögensangelegen-\nSchöneberg zuständig.                                    heit hervortritt. Unterhält die Person oder Gesell-\nschaft im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine\n(2) Ist ein Amtsgericht als Nachlaßgericht tätig     Zweigniederlassung, so ist das für die Zweignieder-\ngeworden, so ist es für den gesamten Nachlaß aus-        lassung zuständige Amtsgericht zuständig.\nschließlich zuständig.\n(4) Betreibt die Person oder Gesellschaft ein ge-\n(3) § 6 Abs. 2 gill entsprechend.                    werbliches Unternehmen, so ist vor der Bestellung\ndes Abwesenheitspflegers die zuständige Berufsver-\n§ 8                           tretung zu hören.\n§ 11\nFür Vormundschaften, für Pf1egschaften nach den\n§§ 1909 und 1910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und           Wird am Sitze eines für Aufgebotsverf ahren nach\nfür Beistandschaften nach § 1687 des Bürgerlichen        dem Neunten Buch der Zivilprozeßordnung zustän-\nGesetzbuchs, die am 8. Mai l 945 bei einem Amts-         digen Gerichts deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr\ngericht anhängig waren, an dessen Sitz deutsche          ausgeübt, so ist für das Aufgebotsverfahren das\nGerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt wird, ist das        Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg zu-\nAmtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Mündel,       ständig. In den Fällen der §§ 989 bis 1001 der Zivil-\nder Pflegebefohlene oder das Kind seinen Wohnsitz        prozeßordnung ist das in § 7 dieses Gesetzes be-\noder in Ermangelung eines Wohnsitzes im Geltungs-        stimmte Gericht zuständig.\nbereich dieses Gesetzes seinen gewöhnlichen Auf-                                    · § 12\nenthalt hat. Für Pflegschaftcn nach den §§ 1911 und\nIst in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\n1913 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Amts-\nbarkeit in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum Inkraft-\ngericht zuständig, in dessen Bezirk ein Bedürfnis zur\ntreten dieses Gesetzes an Stelle eines Gerichts, an\nFürsorge für die Vermögensangelegenheiten des\nPflegebefohlenen hervortritt.                             dessen Sitz deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr aus-\ngeübt wird, ein anderes· als das nach diesem Gesetz\nzuständige Gericht tätig geworden, so wird die Wirk-\n§ 9\nsamkeit der von diesem Gericht vorgenommenen\nVormundschaften, die am 8. Mai 1945 von einem         Handlungen durch den Mangel der örtlichen Zu-\nJugendamt gemäß den §§ 35 und 39 des Reichs-              ständigkeit nicht berührt. Dies gilt auch, wenn ein\njugendwohlfahrtsgesetzes geführt wurden, das seinen       anderes als das nach diesem Gesetz zuständige Ge-\nSitz in einem Gebiet hat, in dem deutsche Gerichts-       richt eine Erbschaftsannahme- oder Ausschlagungs-\nbarkeit nicht mehr ausgeübt wird, werden von dem          erklärung oder eine Anfechtung einer solchen\nJugendamt weitergeführt, in dessen Bezirk der             Erklärung oder einer Verfügung von Todes wegen\nMündel seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines          entgegengenommen hat.\nWohnsitzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes                                          § 13\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies gilt nicht,\nDie Vorschriften dieses Gesetzes gelten ent-\nwenn für den Mündel im Geltungsbereich dieses\nsprechend für arbeitsrechtliche Streitigkeiten.\nGesetzes bereits ein Vormund bestellt worden ist.\nDas Jugendamt, das die Vormundschaft weiterführt,\nDritter Abschnitt\nzeigt dies dem Vormundschaftsgericht unverzüg-\nlich an.                                                                        Handelsrecht\n§ 10                                                       § 14\n(1) Unbeschadet: der allgemeinen gesetzlichen Vor-       (1) Befand sich die Hauptniederlassung eines\nschriften kann                                            Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person oder","Nr. 31 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1952                          409\nder Silz einer Handelsgesellschaft am 8. Mai 1945       dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder\nin dem Bezirk eines Gerichts, an dessen Sitz deut-      in Ermangelung eines im Bereich deutscher Gerichts-\nsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt wird,          barkeit gelegenen Wohnsitzes seinen gewöhnlichen\nund können deshalb die nach den §§ 13, 13a und 13c      Aufenthalt hat.\ndes Handelsgesetzbuchs, nach den §§ 35, 36 und 38\n§ 18\ndes Aktiengesetzes, nach § 12 des Gesetzes betreffend\ndie Gesellschaften mit beschränkter Haftung und             (1) Ein Verfah_ren, das durch Urteil eines Wehr-\nnach § 16 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und       machtgerichts oder eines Gerichts einer wehrmacht-\nWirtschaftsgenossenschaften erforderlichen Anmel-        ähnlichen Formation rechtskräftig abgeschlossen ist,\ndungen, Zeichnungen, Einreichungen und Efntra-           kann zugunsten des Verurteilten nach den Vor-\ngungen nicht bei dem Gericht der Hauptnieder-            schriften der Strafprozeßordnung wieder· aufgenom-\nlassung oder des Si lzes erfolgen, so ist das Gericht    men werden. Die Wiederaufnahme ist auch zulässig,\nzuständig, welches das Handelsregister für den Ort       wenn auf eine Strafe oder eine Maßregel der Siche-\nführt, an dem einE! Zweigniederlassung besteht oder      rung und Besserung erkannt worden ist, auf die nach\nerrichtet werden soll oder an den die Hauptnieder-       den angewendeten Vorschriften überhaupt nicht\nlassung oder der Silz verlegt werden soll.               erkannt werden durfte, oder wenn ein Urteil bestätigt\n(2) Der Anmeldende hat diesem Gericht eine be-        worden ist, das nach § 86 der Kriegsstrafverfahrens-\ng] aubigte Abschrift der Eintragung im Handels-          ordnung vom 17. August 1938 (Reichsgesetzbl. 1939 I\nS. 1457) nicht bestätigt werden durfte.\nregister der Hauptniederlassung (des Sitzes) oder der\nbisherigen Hauptniederlassung (des bisherigen Sitzes)       (2) Ein Verfahren, das durch Urteil eines Sonder-\neinzureichen. Das Gericht kann sich mit einer            gerichts rechtskräftig abgeschlossen ist, kann\nGlaubhaftmachung des Inhalls der Eintragung be-          außer nach den Vorschriften der Strafprozeß-\ngnügen.                                                  ordnung zugunsten des Verurteilten auch wieder\n(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinn-        aufgenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die\ngemäß für die Aufhebung einer Zweigniederlassung.        es erforderlich erscheinen lassen, die Sache im\nordentlichen Verfahren nachzuprüfen. Die Vorschrift\n§ 15                           des § 363 der Strafprozeßordnung sowie die zur\nFür die im Recht der Handelsgesellschaften, Ge-       Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts\nnossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegen-       in der Strafrechtspflege erlassenen Vorschriften\nseitigkeit dem Registergericht zugeteilten Aufgaben,     bleiben unberührt.\ndie nicht unmittelbar die Registerführung betreffen,       (3)  Für das Wiederaufnahmeverfahren ist die Straf-\nist, wenn an dem Sitz des Registergerichts deutsche      kammer des Landgerichts oder unter den Voraus-\nGerichtsbarkeit nicht m.ehr ausgeübt wird, das Amts-     setzungen des § 80 des Gerichtsverfassungsgesetzes\ngericht zuständig, in dessen Bezirk die Verwaltung       das Schwurgericht zuständig, in dessen Bezirk der\nder Handelsgesellschaft, der Genossenschaft oder         Verurteilte zur Zeit des Inkrafttretens dieses Ge-\ndes Versicherungsvereins geführt wird oder geführt       setzes seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines\nwerden sol1.                                             im Bereich deutscher Gerichtsbarkeit gelegenen\n§ 16                           Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.\nAuf Vereine sind die §§ 14 und 15 dieses Gesetzes\nentsprechend anzuwenden.                                                           §  19\n(1) Ergibt sich nach den Vorschriften der §§ 17\nVierter Abschnitt                          und 18 keine Zuständigkeit im Geltungsbereich\nStrafrecht                        dieses Gesetzes, so ist die Strafkammer des Land-\ngerichts oder das Schwurgericht zuständig, in dessen\n§ 17                          Bezirk der Beschuldigte oder Verurteilte erstmalig\n(1) Für Slrn.fsachen, die am 8. Mai 1945 bei einem    nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes seinen\nGericht anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen        Wohnsitz begründet.\nwaren, an dessen Silz deutsche Gerichtsbarkeit nicht\nmehr ausgeübt wird, ist die Strafkammer des Land-           (2) Hat ein Beschuldigter oder Verurteilter seinen\ngerichts oder unter den Voraussetzungen des § 80         Wohnsitz im Ausland und ist       eine Zuständigkeit\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes das Schwurgericht        nach Absatz 1 nicht begründet,    so wird die Straf-\nzuständig, in dessen Bezirk der Beschuldigte oder        kammer oder das Schwurgericht     durch den Bundes-\nVerurteilte zur Zeit des Inkrafltretens dieses Gesetzes  gerichtshof bestimmt.\nseinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines im                (3) Ist der Verurteilte vor dem Inkrafttreten die-\nBereich deutscher Gerichtsbarkeit gelegenen Wohn-        ses Gesetzes verstorben, so ist die Strafkammer des\nsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies gilt     Landgerichts oder das Schwurgericht zuständig, in\nnur für Personen, die zur Zeit des früheren Verfahrens   dessen Bezirk er seinen letzten Wohnsitz oder in\nDeutsche waren und im Zeitpunkt der Fortsetzung des      Ermangelung eines im Bereich. deutscher Gerichts-\nVerfahrens oder des Antrags auf Wiederaufnahme           barkeit gelegenen Wohnsitzes seinen letzten ge-\nDeutsche sind.                                           wöhnlichen Aufenthalt hatte. Ergibt sich hiernach\n(2) Bei der Strafvollstreckung tritt, wenn die bis .. keine Zuständigkeit im Geltungsbereich dieses Ge-\nherige Strafvollstreckungsbehörde bei einem Gericht      setzes, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem\nbestand, an dessen Sitz deutsche Gerichtsbarkeit         Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt des\nnicht mehr ausgeübt wird, an deren Stelle die Straf-     nach § 361 Abs. 2 der Strafprozeßordnung berech-\nvollstreckungsbehörde bei dem Landgericht, in            tigten Antragstellers; die Absätze 1 und 2 gelten","410                                        Bundesgc'selzblatt., Jahrgang 1952, Teil I\nen1sprechcncl. Sind hi(~n1<:1c:h 1.nehn'rc Cerichte zu-                   und 29. April 1946 (Justizblatt für den Ober-\nständig, so w•bC1hrt eiern Cericht dPr VorZU(1, das                       lanclesgerichtsbezirk Düsseldorf S. 2 und 31),\nzuerst rni l d('i, S<1cl1e belaßt wird.                                  Hamburg vom 3. April 1946 (Haniburgisches\nVerordnungsblatt S: 37), Hamm vom 30. März\nFü    11 1 l <' r A b s c II n i t t                       1946 (Justiz-Blatt für den Oberlandesgerichts-\nbezirk Hamm S. 45), Kiel vom 15. April 1946\nUbergangs- und SchluUhesUmmungen                                  (Schleswig-Holsteinische Anzeigen S. 124), Köln\n§ 20                                      vom 18. Januar 1946 (Justizblatt für den Ober-\nlandesgerichtsbezirk Köln S. 29), Oldenburg\nUnbPrid1 rt bl :!i ben Ersal.·1,zuslönd igkei len, die sich           \"vom 2, Mai 1946 (Justiz-Bl&tt für Aurich, Olden-\naus bisher:' erlassenen Vorsc:hriftc,n ergeben.                          burg und Osnabrück S. 57);\n§ 21                                 3. die Verordnung des Präsidenten des Zentral-\nJustizamts für die Britische Zone zur Ober-\nWo nach lc1r1<lesq<)setzlichen Vorschriften für die\nleitung von Strafverfahren bei aufgehobenen\ndem Vormundschaftsgericht oder dem Nachlc1ßgericht '\nGerichten vom 4. Dezember 1946 (Verordnungs-\nobliegenden Verrichtungen andere als gerichtliche '\nblatt für die Britische Zone 1947 S. 8);\nBehörden zuständig sind, treten diese Behörden an\ndie Stelle des nach den §§ 7 und 8 dieses Gesetzes                   4. § 31 der Rechtsanordnungen über Gerichts-\nZLtständig<'n An1lsg( richt.s.\n1\nverfassung und Verfahren in den Ländern Ba-\n·• den (Amtsblatt der Landesverwaltung Baden\n§ 22                                     1946 S. 44), Württemberg-Hohenzollern (Amts-\nFolgende Vorsd1 ri ften werden aufgehoben:                             blatt des Staatssekretariats für das französisch\nbesetzte Gebiet Württembergs und Hohenzol-\n1. die Verordnung (i ber die Zustündigkei t von Nach-                  lern 1946 S. 230) und in dem bayerischen Kreis\nlaßgerichten der Obcrlanclesgerichtspräsiden-                       Lindau (Amtlicher Anzeiger für den Baye-\nten in Brnunschweig vorn 10. Mai 1946 (Justiz-                      rischen Kreis Lindau Nr. 50 vom 1. Juli 1947)\nblatt für den Oberlanclesgerichtsbezfrk Braun-                      und § 31 der Landesverordnung über Gerichts-\nschweig S. 42), Celle vom 21. Januar 1946 (Han-                     verfassung und Verfahren vom 11. April 1947\nnoversche Rcchl.spflegc S. 3), Düsseldorf vorn                      im Lande Rheinland-Pfalz (Verordnungsblatt\n5. Ma.i 1946 (Justizbla lt für den Oberlandes-                      der Landesregierung Rheinland-Pfalz S. 155)\ngerichtsbezirk Düsseldorf S. 34), Hamburg vom                       in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. De-\n17. Dezernlwr 1945 (Hamburgisches Verord-                           zember 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt\nnungsblatt S. 50), I .larnm vom 17. Oktober 1945                    der Landesregierung Rheinland-Pfalz Teil I\n(Justiz-Blatt für Westfalen und Lippe S. 22) in                     s. 599).\nder Passung vom 3. Januar 1946 (Justiz-Blatt\n§ 23\nfür v:estfalen und Lippe S. 4), Kiel vom 2G.\nApril 1946 (Schleswig-Holsteinische Anzeigen                    Strafverfahren, die nach den in § 22 Nr. 3 und 4\nS. 158), Köln vorn 6. Mai 1946 (Justizblatt für              aufgehobenen Vorschriften im Zeitpunkt des Inkraft-\nden OberlanclesgPrichtsbez.irk Köln S. 54), Ol-              tretens dieses Gesetzes anhängig sind, werden nach\ndenburg vorn 21. J 1:muar 1946 (Justiz-Blatt für             den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.\nAurich, Oldenburg und Osnabrück S. 25);\n2. die Verordnung über A bwescnheitspflegschaften                                           § 24\nder Oberlandesgerich tspräsidenten in Braun-                   Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § l:3 des\nschweig vorn 15. April 1946 (Justizblatt für                 Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im\nden Oberlancfosgerichtsbezirk Braunschweig                   Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-\nS. 21), Celle vom 18. April 1946 (Hannoversche               QE~setz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)\nRechtspfleg0 S. 41), Düsseldorf vorn 18. Januar              auch im Lande Berlin.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahr!.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 7. August 1952,\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDPr Stellvertreter dE's Bundeskanzlers\nBlücher\nfür den BundesministE~r der Justiz\nDer Bundesminister für Wohnungsbau\nNeumayer"]}