{"id":"bgbl1-1952-31-1","kind":"bgbl1","year":1952,"number":31,"date":"1952-08-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/31#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_31.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Kostenrechts","law_date":"1952-08-07T00:00:00Z","page":401,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["401\n·Bundesgesetzblatt\nTeil I\n1952 -1                Ausgegeben zu Bonn am 8. Au_g,ust 1952                                        1 Nr. 31\nTag                                                 Inhalt:                                             Seite\n7. 8. 52    Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Kostenredits                                        401\n7. 8. 52    Gesetz zur Ergänzung von Zuständigkeiten auf den Gebieten des Bürgerlieben Rechts, des\nHandelsrechts und des Strafre•cbts (Zuständigkeitsergänzungsgesetz) . . . • . •               407\n11. 7. 52    Verordnung Z\\H Änderung der Eichgebühren . . • . • • • . • • • • • • • • •                    411\n15. 7. 52    Berichtigung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der\nRechtsverhältnisse der unter Artikel 131 de.s Grundgesetzes fallenden Personen . . • . .      412\nIn Teil II Nr. 12, ausgegeben am 30. Juli 1952, sind veröffentlicht: Gesetz betreffend Abkommen vom 23. November\n1951 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich über Gastarbeitnehmer. - Gesetz über\ndas Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich über Arbeitslosenversiche-\nrung. - Gesetz betreffend das Protokoll vom 16. Februar 1952 .über Zollvereinbarungen zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Türkei. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung deutsch-griechischer Vorkriegs-\nverträge. ;...._ Bekanntmachung über die Ratifikation des Handelsabkommens zwischen der Regierung der Bundes.;.\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Peru. - Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Ver-\nordnung über Verbilligung von Dieselkraftstoff 'für die See-, Küsten- und Binnenschiffahrt - DKVO-Schiff - (nach-\nrichtlicher Abdruck). - Bekanntmachung zum § 35 des Warenzeichengesetzes (nachrichtlicher Abdruck).\nIn Teil II Nr. 13, ausgegeben am 1. August 1952, sind veröffentlicht: Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik\nDeutschland zu den Abkommen über den Internationalen Währungsfonds (International Monetary Fund) und über\ndie Interna\"tionale Bank für Wiederaufbau und_ Entwicklung (International Bank for Reconstruction and Develop-\nment). - Bekanntmachung über die· Wiederanwendung deutsch-belgischer Vorkriegsverträge. - Bekanntmachung\nbetreffend das Inkrafttreten des Protokolls vom 16. Februar 1952 über Zollvereinbarungen zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Türkei.\nGesetz\nüber Maßnahmen auf dem Gebiete des Kostenrechts.\nVom 7. August 1952.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                1000 Deutschen Mark berechnet werden, beträgt der\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                         Zuschlag 20 vom Hundert.\n(3) Bei Rahmen-. oder Festgebühren, die auf\nERSTER ABSCHNITT                            Grund der in Absatz 1 genannten Vorschriften zu\nberechnen sind, wird ·ein Zuschlag in Höhe von\nÄnderung von Gebühren, Auslagen ·und                      20 vorn Hundert erhoben.\nEntschädigungen\n(4) Der Zuschlag wird zu der im einz-elnen Fall\nArtikel 1                              erwachsenden Gebühr erhoben. Dies gilt auch bei\nGebührenzuschläge                         .Rahmengebühren.\n(1) Ein Zuschlag in Höhe von 25 vom Hundert                    (5) Der Zuschlag wird auf volle 10 Deutsche\nwird erhoben zu den nach dem Streit- oder Ge-                  Pfennig aufgerundet.\nschäftswert zu berechnenden Gebühren                              (6) Der Zuschlag wird auch zu den Gebühren er-\n1. des Ersten bis Dritten Abschnitts sowie der        hoben, . die auf Grund von Bundesrecht unter An-\n§§ 69 a und 70 des Gerichtskostengesetzes,          wendung der im Absatz 1 genannten Vorsch_riften\n2. des Ersten Teils, Erster bis Drit~er Ab-           zu erheben sind.\nschnitt, und des Zweiten Teils der Kosten-             (7) In Verfahren vor den Arbeitsgerichtsbehör-\nordnung,                                            den werden Zuschläge zu den Gebühren der Gerichte\n3. _des Ersten bis Dritten Abschnitts sowie des        und der Rechtsanwälte nicht erhoben.\n§ 87 und des § 91 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der\nRechtsanw al ts~e bührenordnung,                                        Artikel 2\n4. nach §§ 1 bis 15 der Gebührenordnung für                   Zuschlag zu den Armenanwaltsgebühren\nGerichtsvollzieher.                                    (1) Gebühren; die in Armensachen auf Grund des\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Gebühren, die nach              Gesetzes betreffend die Erstattung von Rechts-\neinem Streit- oder Geschäftswert bis 500-Deutsche              anwaltsgebühren in Armensachen und Änderung\nMark berechnet werden. Bei Gebühren„ die nach                  des Gerichtskostengesetzes vom 20. Dezember 1928\neinem Streit- oder Geschäftswert von über 500 bis              (Reichsgesetzbl. I S. 411) und auf Grund des § 2","402                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\ndes Gesetzes über die Beiordnung von Patentanwäl-                               Artikel 6\nten in Armensachen vom 5. Februar 1938 (Reichs-                     Änderung des Entschädigungssatzes\ngesetzbl. l S. 1 Hi) aus der Staatskasse zu ersetzen               für Reisekosten der Gerichtsvollzieher\nsind, werden um einen Zuschlag in Höhe von 20\nvom Hundert Prhi.>ht.                                       § 20 Abs. 1 der Gebührenordnung für Gerichts-\nvollzieher erhält folgende Fassung:\n(2) A rlikd 1 J\\ bs. 4 bis G sind anzuwenden.\n„Muß der Gerichtsvollzieher zur Vornahme\neiner Amtshandlung einen Hinwe~ und einen\nArtikel J                            Rückweg von je zwei Kilometer oder mehr\nÄnderung von Auslagesätzen                  außerhalb seines dienstlichen Wohnsitzes zurück-\nlegen, so erhält er an Reisekosten für jedes an-\nDie Schrcib~Jebülir nach § 71 Abs. 4 des Ge-            gefangene Kilometer des Hinwegs und des Rück-\nrichlskoslengesclzes und § 1:rn Abs. 2 der Kosten-          wegs eine Entschädigung von 0,15 Deutschen\nordnung wird dul 40 Deut.sehe Pfennig für die Seite         Mark.\"\nerhöht.\n/\\rl.ikc~]  4                                       ZWEITER ABSCHNITT\nZuschfäge in Justizverwaltungs-, Justizbeitreibungs-                Änderung von Kostenvorschriften\nund Hinterlegungssachen\nArtikel 7\n(1) Zu     den Gebühren in Justizverwaltungs-,\nJustizbeitreibungs- und liinterlcgungssachen wird,                 Änderung des Gerichtskostenge§etzes\nsoweit die zugrunde liegPl1{Jcn Gebührenregelungen          Das Gerichtskostengesetz wird wie folgt geändert;\nBundesrecht sind, ein Zuschlag in Höhe von 20 vom\n1. § 7 Abs. 1 erhält folgende FassunJ:\nHundert erhoben. Ausgenommen sind die Gebüh-\nren nach den Vorschriften über patentamtliche Ge-                .,Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 2 Deut-\nbühren (§ 17 Nr. 2 der Verordnung über Kosten im.            sche Mark:\"\nBereich der Justizverwaltung vom 14. Februar 1940          2. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n- Reichsgesetzbl. l S. 357 ---).                                  „Die volle Gebühr beträgt bei Gegenständen\n(2) Soweit die Verordnung über Kosten im Be-              im Werte bis zu 60 Deutschen Mark einschließ-\nreich der Justizverwaltung als Bundesrecht anzn-             lich 2 Deutsche Mark.\"\nwenden ist, wird die Schreibgebühr nach § 4 Abs. 2        3. § 10 Abs. 1 3atz 2 erhält folgende Fassung:\ndieser Verordnung auf 40 Deulsche Pfennig für• die\n,.Geht der Anspruch auf Räumung eines ver-\nSeite erhöht.\nmieteten oder verpachteten Grundstücks, Ge-\nArlikcl 5                             bäudes oder Gebäudeteiles, so ist ohne Rücksicht\ndarauf, ob über das Bestehen des Miet- oder\nÄnderung der Entschädigungssätze\nPachtverhältnisses Streit besteht, der für die\nfür Zeugen und Sachverständige\nDauer eines Jahres zu entrichtende Zins maß-\nDie Gebührenordnung für Zeugen und Sachv2r-               gebend, sofern sich nicht nach der Vorschrift\nständige wird wie folgt g€~i.inderl:                         des Satzes 1 ein geringerer Stre.itwert ergibt. 11\n1. § 2 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:            4. In § 21 werden die Worte und in dem Ver-\nII\nfahren über die gegen eine Todeserklärung\n„Der Zeuge erhält E~ine Entschädigung für die\nerhobene Anfechtungsklage\" gestrichen.\nerforderliche Zeitversäumnis im Betrage von\nwenigstens 0,50 Deutschen Mark und höchstens         5. § 31 erhält folgenden neuen Absatz 3:\n2,50 Deutschen Mark für jede angefangene                   \"Ist im Mahnverfahren die Mindestgebühr er-\nStunde. Die Entschädigung wird für höchstens           hoben, so wird für das nachfolgende Streitver-\n10 Stunden je Tag gewährt. Sie darf den Ge-            fahren die Prozeßgebühr insoweit nicht erhoben,\nsamtbetrag von 20 Deutschen Mark je Tag nichf          als sie zusammen mit der für das Mahnverfah-\nübersteigen.                                           ren angesetzten Gebühr eine volle Gebühr über-\nDie Entschädigung ist unter Berücksichtigung        steigt.\"\ndes von dem Zeugen versäumten Erwerbs zu\n6. § 33 erhält folgenden neuen Absatz 3:\nbemessen. Ob eine Erwerbsversällmnis vor-\nliegt, ist nach freiem Ermessen unter Berück-              „Für die Einsicht des Schuldnerverzeichnisses\nsichtigung der Lebensverhältnisse und der regel-        (§ 915 der Zivilprozeßordnung, § 7 der Konkurs-\nmäßigen Erwerbstätigkeit des Zeugen zu bem-            ordnung) wird eine Gebühr von 0,50 Deutschen\nteilen. Bis zu den in Absatz 1 Satz 1 und 3 be-        Mark und für die Erteilung einer schriftlichen\nstimmten Höchstgrenzen ist der volle Verdienst-        Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen\nausfall zu ersetzen.\"                                  einer Eintragung eine solche von eine·r Deutschen\nMark erhoben. Die Einsicht und die Erteilung\n2. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                     der Auskunft können von der Zahlung der Ge-\n„Der Sachverständige erhält für seine Leistung      bühr abhängig gemacht werden. Wird das Offen-\neine Vergütung nach Maßgabe der erforderlichen         barungseidverfahren nicht fortgesetzt, nachdem\nZeitversäumnis im Betrage bis zu 5 Deutschen           der Gläubiger von der Eintragung des Schuld-\nMark für jede angefangene Stunde. Ist die              ners im Schuldnerverzeichnis benachrichtigt\nLeistung besonders schwierig, so darf der Bi.~-        worden ist, so wird an Stelle der nach Absatz 1\ntrag bis zu 8 Deutschen Mark für jede ange-            Nummer 5 bestimmten Gebühr nur die Aus-\n11\nfangene Stunde erhöht werden.                          kunftsgebühr erhoben. Wird das Verfahren fort-","Nr. ]J ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1952                          403\ngesetzt, so wird neben der Gebühr nach Absatz 1         9. § 53 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nNummr>r 5 für die Benachrichtigung die Aus-                   ,,In den Verfahren bei Strafbefehlen und Straf-\nkunflsgebühr nicht erhoben.\"                               verfügungen wird die Hälfte der Sätze des § 52\nerhoben; die Gebühr darf jedoch den Betrag\n7. § 49 wird wie folgt geändert:                              der Strafe nicht übersteigen. § 7 Abs. 1 gilt in-\na) Absatz 4 crhüll folgende Fassung:                       soweit nicht.\"\n,,Ist auf Einziehung, Verfallserklärung,       10. § 60 erhält folgende Fassung:\nUnbrau(~hbarmachung oder auf Abführung des                 ,, Wird in dem Verfahren auf erhobene Privat-\nMehrerlösPs erkannt, so ist der Wert der Ge-           klage der Beschuldigte freigesprochen oder für\ngenstände, auf die ·sich die Entscheidung be-          straffrei erklärt, so wird für das Verfahren in\nzieht, im Sinne dieser Vorschrift als Geld-            jedem Rechtszug eine Gebühr von 40 Deutschen\nstrafe anzusehen. Besteht der Gegenstand\nMark erhoben.\nnicht in einem Geldbetrage, so setzt das Ge-\nricht den Wert fest. Der Wert ist nach dem                Die im Absatz 1 bestimmte GebÜhr wird für\nZeilpunk t der Verurteilung zu bestirnmen.\"            das Berufungsverfahren sowie für das Revisions-\nverfahren auch dann erhoben, wenn das von\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                       dem Privatkläger eingelegte Rechtsmittel auf\n„Eine Gebühr wird auch für die Anordnung            Grund einer Hauptverhandlung verworfen wird.\neiner Maßregel der Sicherung und Besserung             Wird das Rechtsmittel vor Beginn der Haupt-\nerhoben. Ist die Maßregel neben einer Strafe           verhandlung zurückgenommen oder durch Be-\nangeordnet worden, so wird die Gebühr be-              schluß verwqrfen (§§ 319, 322, 346, 349, 384 der\nsonders berechnet.\"                                    Strafprozeßordnung), so beträgt die Gebühr 10\nDeutsche Mark. Wird das Rechtsmittel nach Be-\n8. § 52 erhält folgende Fc1ssLmg:                             ginn der Hauptverhandlung zurückgenommen\noder die Berufung nach § 391 Abs. 3 der Straf-\n,, Für das Verfohren im ersten Rechtszug wer-\nprozeßordnung verworfen, so wird eine Gebühr\nden erhoben:\nvon 20 Deutschen Mark erhoben.\"\nbei Verurteilun~J zu Freiheitsstrafe\nbis zu zwei Wochen              20 Deutsche Mark,     11. § 61 erhält folgende Fassung:\nvon mehr als zwei Wochen                                       „Wird die Privatklage zurückgewiesen oder\nbis zu einem Monat              40 Deutsche Mark,          erledigt sich das Verfahren vor Beginn der\nvon mehr als einen1 Monal                                  Hauptverhandlung durch Zurücknahme der\nbis zu drei Monaten             60 Deutsche Mark,          Klage oder durch Einstellung, so wird eine\nvon rnehr als drei Monaten                                 Gebühr von 10 Deutschen Mark erhoben. Tritt\nbis zu sechs Monaten           100 Deutsche Mark,\ndie Erledigung erst nach Beginn der ~auptver-\nhandlung ein, so beträgt die Gebühr 20 Deutsche\nvon mehr als sechs Mona-\nMark.\nten bis zu einem Jahr          150 Deutsche Mark,\nvon mehr als einem Jahr                                       Tritt die Erledigung im Berufungs- oder Re-\nbis zu zwei Jahren                                         visionsverfahren ein, so wird für diesen Rechts-\n200 Deutsche Mark,\nzug die in Absatz 1 bestimmte Gebühr und für\nvon mehr als zwei ,lc:ihren                                jeden der vorausgegangenen Rechtszüge eine\nbis zu fünf Jc1hren            300 Deutsche Mark,          Gebühr von 20 Deutschen Mark erhoben.\nvon mehr als fünf Jahren 500 Deutsche Mark,\nStellt das Gericht das Verfahren wegen Ge-\nbei Verurteilung zu Geldstrafe                             ringfügigkeit ein (§ 383 Abs. 2, § 390 Abs. 5 der\nbis zu fünfzig Deutschen                                   Strafprozeßordnung), so wird keine Gebühr er-\nMark                              5 Deutsche Mark,         hoben.\"\nvon mehr als fünfzig bis\nzu einhundert Deutschen                                12. § 63 erhält folgende Fassung:\nMark                            10 Deutsche Mark,               ,, Wird die Wiederaufnahme eines Privatklage-\nvon mehr als einhundert                                    verfahrens von dem Privatkläger beantragt, so\nDeutschen Mark                   10 vom Hundert            wird, wenn der Antrag als unzulässig oder un-\ndes Betrages der Strafe, jedoch höchstens 20 000           begründet verworfen wird, eine Gebühr von 20\nDeutsche Mark; die Gebühr darf den Betrag der               Deutschen Mark erhoben.\nStrafe ·nicht übersteigen. § 7 Abs. 1 gilt insoweit            Wird die· Wiederaufnahme des Verfahrens auf\nnicht.                                                      Antrag des Privatklägers angeordnet, so ist, so-\nfern auf eine höhere Strafe erkannt wird, die\nIst der zur Kostentragung verurteilte Beschul-          Vorschrift des § 56 Abs. 2 Satz 2 anzuwenden,\ndigte für straffrei erklärt oder wird im Urteil            andernfalls wird eine Gebühr von 40 Deutschen\nvon Slrafo abgesehen, so belrügt die Gebühr                Mark erhoben.\"\n5 Deutsche Mark.\n13. § 65 wird gestrichen.\nIst eine Maßregel der.Sicherung und Besserung\nangeordnet worden, so wird eine Gebühr von            14. § 67 erhält folgende Fassung:\n100 Deutschen Mark erhoben. Bei Entziehung der                 „Für das Verfahren in den Fällen der §§ 430\nErlaubnis znm Führen von Kraftfahrzeugen be-                bis 432 der Strafprozeßordnung beträgt die Ge-\nträgt die Gebühr 30 Deutsche Mark.\"                        bühr in jedem Rechtszug 40 Deutsche Mark.\"","404                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n15. § 68 crlüilt folgende Fassung:                          1. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,Die in den §§ 60 bis 63, 67 bestimmten Ge-              ,, (1) Soweit der Schuldner auf Grund allge-\nbühren kann das Gericht bis auf 5 Deutsche                  meiner Verwaltungsordnungen gemahnt wird,\nMark herabsetzen oder bis auf das Zwanzig-                 wird hierfür eine Gebühr (Mahngebühr) in\nfache erhöhen.\"                                            Höhe von\n16. § 69 wird wie folgt geändert:                                           1 vom Hundert von dem Mahnbetrag bis\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                   zu 100 Deutschen Mark einschließlich,\n½ vom Hundert von dem Mehrbetrage,\n„ Für die Zurückweisung· einer Beschwefde\nwird, sofern sie sich gegen eine Entscheidung        mindestens jedoch in Höhe von 50 Deutschen\nder im § 56 Abs. 1 oder im § 63 Abs. 1 be-           Pfennig erhoben.\"\nzeichneten Art richtet, die dort bestimmte      2. § 13 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:\nGebühr, im übrigen eine Gebühr von 2 Deut-\n,, (1) Für die Pfändung beweglicher Sachen, For-\nschen Mark erhoben.\"\nderungen oder anderer Vermögensrechte wird\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                       eine Gebühr (Pfändungsgebühr) in Höhe von\n„Im Kostenfestsetzungsverfahren wird eine                     1½ vom Hundert von dem Betrage des\nvolle Gebühr (§ 8) für das Besch'Verdever-                       beizutreibenden Anspruchs bis zu 100\nfahren erhoben, soweit die Beschwerde als                        Deutschen Mark einschließlich,\nunzulässig verworfen oder zurückgewiesen                         ¼ vom Hundert von dem Mehrbetrage,\nwird.\"\nmindestens jedoch in Höhe von einer Deutschen\n17. In § 79 a werden die Worte „eine polizeiliche               Mark erhoben.\nStrafverfügung oder\" gestrichen.\n(2) Bei der Pfändung beweglicher Sachen\n18. § 83 Abs. 3 wird gestrichen.                                wird die Pfändungsgebühr auch für die Anschluß-\n19. § 90 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                        pfändungen sowie für Pfändungsversuche erho-\nben, die deshalb erfolglos bleiben, weil der Vo_ll-\n,,Von der Zahlung der Gebühren sind befreit:\nziehungsbeamte keine zur Pfändung geeigneten\nDer Bund und die Länder sowie die nach den            Sachen vorfindet. Die Pfändungsgebühr wird nur\nHaushaltsplänen des Bundes und der Länder für              in halber Höhe, mindestens jedoch in Höhe von\nRechnung des Bundes oder eines Landes ver-                 50 Deutschen Pfennig erhoben, wenn dem Voll-\nwalteten öffenllichen Anstalten und Kassen.\"               ziehungsbeamten bei seinem erstmaligen Erschei-\n20. § 91 wird gestrichen.                                       nen an o'rt und Stelle nachgewiesen wird, daß\ndie Schuld bezahlt oder gestundet ist.\"\n21. § 92 erhält folgende Fassung:\n„Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für      3. § 14 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:\ndas gerichtliche Verfahren in Forst- und Feld-                ,, (1) Für die Versteigerung oder den freihän-\nrügesachen entsprechend.\"                                  digen Verkauf von Gegenständen wird eine Ge-\nbühr (Versteigerungsgebühr) in Höhe von\n2 voni Hundert des Vollstreckungserlöses\nArtikel 8                                          bis zu 100 Deutschen Mark einschließlich,\nÄnderung der Kostenordnung                                 1 vom Hundert des Mehrbetrages,\nDie Kostenordnung wird wie folgt geändert:                    mindestens jedoch in Höhe von einer Deutschen\nMark erhoben. Soweit der Erlös die Summe der\n1. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nbeizutreibenden Ansprüche übersteigt, bleibt er\n,,(1) Von der Zahlung der Gebühren sind be-              bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht.\nfreit:\n(2) Weist der Schuldner nach, daß die Schuld\nDer Bund und die Länder sowie die nach den               gezahlt oder gestundet ist, so wird die Gebühr\nHaushaltsplänen des Bundes und der Länder für               nur in halber Höhe nach dem vermutlichen Ver-\nRechnung des Bundes oder eines Landes ver-                   steigerungserlös, mindestens jedoch in Höhe von\nwalteten öffenllichen Anstalten und Kassen.\"                50 Deutschen Pfennig erhoben.      11\n2. § 153 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,, (1)   Für Geschäftsreisen, die der Notar im                                 Artikel 10\nAuftrag eines Beteiligten vornimmt, erhält er_\nÄnderung der Gebührenordnung\nReisekostenvergütung und Auslagenersatz nach\nfür Zeugen und Sachverständige\nden Sätzen, die Bundesbeamten der Reisekosten-\nstufe II auf Grund der Vorschriften über die                Die Gebührenordnung für Zeugen und Sachver-\nReisekostenvergütung der Bundesbeamten zu-               ständige wird wie folgt geändert:\nstehen.\"\n1. § 9 .erhält folgende Fassung:\nArlikel 9                                    ,,Die Entschädigung für den durch Abwesen-\nheit von dem Aufenthaltsort verursachten Auf-\nÄnderung der Justizbeitreibungsordnung\nwand ist nach den persönlichen Verhältnissen\nSoweit die Justizbeitreibungsordnungvom 11. März               des Zeugen oder Sachverständigen zu bemessen.\n1937 (Reichsgeselzbl. I S. 298) als Bundesrecht an-               Sie soll jedoch den Satz nicht überschreiten, der\nzuwenden ist, wird sie wie folgt geändert:                        den Bundesbeamten der Reisekostenstufe II nac:1","Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1952                            405\nden Vorschriften über die Reisekostenvergütung    1. Nach § 1 wird folgende Vorschrift als § 1 a ein-\nder Bundesbeamten als Tagegeld zusteht. Be-          gefügt:\nstimmungen, nach denen bei Reisen, die an                                     ,,§ 1 a\ndemselben Kalendertag angetreten und beendet            Bei Gebühren sind Pfennigbeträge auf volle\nwerden, sich das Tagegeld vermindert oder ein        10 Deutsche Pfennig aufzurunden.\"\nTagegeld nicht gewährt wird, sind entsprechend\nanzuwenden. War der Zeuge oder Sachverstän-       2. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\ndi~Je genötigt, außerhalb seines Aufenthalts-           ,,Ist mit der Zustellung eine Aufforderung ge-\nortes zu ijbernachlen, so erhält er den angemes-     mäß § 840 'der Zivilprozeßordnung oder bei der\nsenen Bclrag, clen er glaubhaft macht.\"              Ladung von Zeugen oder Sachverständigen das\n2. § 21 wird aufgehoben.                                Darbieten einer Entschädigung (§ 220 Abs. 2\nder Strafprozeßordnung) verbunden, oder ist\nArtikel 11                           dem Empfänger zugleich mit. der Zustellung eine\nUrkunde vorzulegen, so erhöht sich die Gebühr\nÄnderung der Gebührenordnung für Rechtsanwälte\num weitere 0,50 Deutsche Mark.\"\nDie Gebührenordnung       für  Rechtsanwälte wird\nwie folgt geändert:                                   3. § 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nl. § 8 erhält folgende Fassung:                            11  Ist eine versuchte Pfändung ohne Erfolg ge-\nblieben, weil nach Inhalt des Protokolls pfänd-\n,,Der Mindestbetrag einer jeden nach den Vor-     bare Gegenstände nicht vorhanden waren oder\nschriften der Abschnitte 2 bis 4 zu berechnenden     die Pfändung nach § 803 Abs. 2, § 812 der Zivil-\nGebühr ist 2 Deutsche Mark.                          prozeßordnung zu unterbleiben hatte, so erhält\nBei Gebühren sind Pfennigbeträge auf              der Gerichtsvollzieher die Hälfte der Gebühr,\n10 Deutsche Pfennig aufzurunden.\"                    mindestens aber eine Deutsche Mark.\"\n2. In § 13 Abs. 2 Nr. 4 werden die Worte „in dem     4. § 4 erhält folgende Fassung:\nTermine zur Leistung des durch ein Urteil auf-\nerlegten Eides sowie\" gestrichen.                       „Für die Ubernahme beweglicher Sachen zum\nZwecke der Verwertung in den Fällen der §§\n3. § 21 wird gestrichen.                                847, 854 der Zivilprozeßordnung sowie im Falle\n4. § 39 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                 des Ausscheidens des Gerichtsvollziehers, der\ndie Pfändung vorgenommen hat, erhält der Ge-\n„Für die Vertretung im Verteilungsverfahren\nrichtsvollzieher die Hälfte der im § 3 bestimm-\n(§ 858 Abs. 5, §§ 872 bis 877, 882 der Zivil-\nten Gebühr, mindestens aber eine Deutsche\nprozeßordnung) stehen dem Rechtsanwalt fünf,\nMark.\"\nund, falls der Auftrag vor dem Termin zur Aus-\nführung der Verteilung erledigt wird, drei Zehn-  5. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nteile der Sätze des § 9 zu.\"\n11\nWird der Vollstreckungsauftrag zurück-\n5. In § 40 Abs. 1 werden die Worte „bis 972\" ge-        genommen, ehe sich der Gerichtsvollzieher\nstrichen.                                            zwecks Vornahme der in den §§ 3, 4 bezeichne-\n6. In § 45 Abs. 1 werden die Worte „nur zur Lei-        ten Handlungen an Ort und Stelle begeben hat,\nstung des durch ein Urteil auferlegten Eides         so erhält er ein Viertel der Gebühr, min-\noder\" gestrichen.                                    destens jedoch 0,50 Deutsche Mark und höch-\nstens 50 Deutsche Mark.\"\n7. In § 68 Abs. 1 Buchstabe c werden die Worte\n,,oder Nichtigkeitsbeschwerde\" gestrichen.        6. § 6 Abs. 2 erhält folgenden neuen Satz 3:\n8. § 69 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.                  „Die Gebühr beträgt in den Fällen der §§ 3 und 4\n9. In § 70 Abs. 1 werden die Worte „oder einer          mindestens eine Deutsche Mark, höchstens\nVerwaltungsbehörde {Reichsstrafprozeßordnung         100 Deutsche Mark.\"\n§ 424)\" gestrichen.                               7. § 7 erhält folgenden neuen Absatz 5:\n10. In § 78 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte            ,,Für die Mitwirkung bei einer vom Voll-\n,,nach den für die Reichsbeamten der Stufe II ...    streckungsgericht gemäß § 825 der Zivilprozeß-\ngeltenden Sätzen\" die Worte: ,,nach den Sätzen,      ordnung angeordneten bes-onderen Art der Ver-\ndie Bundesbeamten der Reisekostenstufe II auf        wertung einer gepfändeten Sache erhält der Ge-\nGrund der Vorschriften über die Reisekosten-         richtsvollzieher eine Gebühr von 1 vom Hundert\nvergütung der Bundesbeamten zustehen.\"               des Erlöses, mindestens jedoch 2 Deutsche Mark\n11. In § 86 b wird folgender Absatz 2 angefügt:          und höchstens 20 Deutsche Mark. Besteht die\n„Gegen die Entscheid~g ist nach Maßgabe           Mitwirkung des Gerichtsvollziehers lediglich in\nder §§ 304 bis 310 der,..Strafproze.ßordnung Be-     der Ubergabe oder Ubersendung der Sache, so\nschwerde zulässig.\"                                  erhält er eine Gebühr von 2 Deutschen Mark;\n§ 5 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.\"\nArt i k e 1 12\n8. § 13 erhält folgende Fassung:\nÄnderung der Gebührenordnung\n11\nLeistet der Schuldner oder für ihn ein Dritter\nfür Gerichtsvollzieher                   an den Gerichtsvollzieher eine Zahlung, so be-\nDie Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher wird        trägt die Gebühr, unbeschadet einer weiteren\nwie folgt geändert:                                      Gebühr gemäß § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 3 oder § 12","406                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nAbs. 3 von dem auf volle 10 Deutsche Mark                                DRITTER ABSCHNITT\naufgerundeten Betrage\nUbergangs- und Schlußvorschriften\nbis zu 100 Deutschen Mark einschließlich\n½ vom Hundert,                            Art i k e 1 16\nUbergangsvorschriften\nvon dem Mehrbetrag . . . ¼ vom Hundert,\nmindestens jedoch 0,50 Deutsche Mark.\"                     (1) Das Gesetz ist auf die       vor seinem Inkraft-\ntreten anhängig gewordenen bürgerlichen Rechts-\n9. In § 16 Abs. 1 werden folqende neue Nummern\nstreitigkeiten anzuwenden, soweit nicht die Instanz\nla und 10 eingefügt:                                    vor dem Tage des Inkrafttretens beendigt war. Als\n„ta. die Auslagen für die bei der Erledigung         Ende der Instanz gilt dabei, sofern die Instanz mit\ndes Auflrags verwandten Vordrucke            einem Urteil oder verkündeten Beschluß abschließt,\naller Art, soweit dem Gerichtsvollzieher     der Zeitpunkt der Verkündung des Urteils oder des\nSchreibgebühren nicht zustehen;              Beschlusses.\n10. in angemessenen Grenzen die Kosten für              (2) In Strafsachen ist das Gesetz anzuwenden,\nunbedingt notwendige Arbeitshilfen und       falls die über die Kosten ergehende Entscheidung\nfür notwendige und verkehrsübliche Be-       nach dem Zeitpunkt qes Inkrafttretens rechtskräftig\nnutzung von eigenen Beförderungsmit-         geworden ist.\nteln zum Transport von Sachen und Per-          (3) Im übrigen sind Gebühren und Auslagen nach\nsonen.                                       den Vorschriften dieses Gesetzes zu erheben oder\n10. § 17 Satz 1 erhi:.ilt folgende Fassung:                  zu berechnen, wenn sie nach dem Inkrafttreten des\n.,Schreibgebühren werden dem Gerichtsvoll-           Gesetzes fällig werden .\nzieher nach Maßgabe des § 71 Abs. 4 des Ge-                                   Artikel 17\nrichtskostengesetzes vergütet.\"                                       Aufhebung von Vorschriften\nArt i k e 1 13                          Folgende Vorschriften werden aufgehoben:\nÄnderung des Mieterschutzgesetzes                    1. Artikel II Nr. 12 der Fünften Verordnung über\ndie Gebühren der Gerichtsvollzieher vom\n§ 13 Abs. 4 des Mieterschutzgesetzes erhält fol-\n13. Dezember 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 1189);\ngende Fassung:\n2. §§ 13 und 14 des Kapitels I des Sechsten Teiles\n,,Für die Wertberechnung bei der Aufhebungs-                    der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten\nklage ist der Betrag des für die Dauer eines Jahres                zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen\nzu entrichtenden Zinses maßgebend.\"                                und zur Bekämpfung politischer Ausschreitun-\ngen vom 6. Oktober 1931 (Reichsgesetzbl. I\nArtikel 14                                 s. 537);\nÄnderung des Gesetzes                       3. Artikel 2 des Kapitels II des Ersten Teiles der\nüber das Wohnungseigentum und das                        Verordnung des Reichspräsidenten über Maß-\nDauerwohnrecht (Wohnunr-1seigentumsgesetz)                     nahmen auf dem Gebiete der Rechtspflege und\n§ 48 Abs. 2 Satz 2 des Geselzes über das Woh-                   Verwaltung vom 14. Juni 1932 (Reichsgesetz-\nnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Woh-                          blatt I S. 285).\nnungseig(~nturnsgeselz) erhält folgende Fassung:                                   Art i k e 1 18\n„Als Geschäftswert ist, sofern nicht ausnahmsweise                               Geltung in Berlin\ndas Interesse der Bclciligten erheblich höher oder\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des\nniedriger zu bewerten ist, der jährliche Mietwert\nGesetzes über die Stellung des Landes Berlin im\nder Gebäude- und der Grundstücksteile anzu-\nFinanzsystem des Bundes (Drittes Dberleitungs-\nnehmen.\"\ngesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)\nAr t i k e 1 15                      auch im Land Berlin.\nÄnderung der Strafprozeßordnung\nArt i k e 1 19\n1. § 304 der Strafprozeßordnung wird wie folgt\nInkrafttreten\ngeändert:\na) Als Absatz 3 wird folgende Vorschrift ein-               Das Gesetz tritt am 1. August 1952 in Kraft mit\ngefügt:                                              Ausnahme der Artikel 4 und 9. Diese Artikel treten\n,, (3) Die Beschwerde gegen Entscheidungen        am 1. April 1953 in Kraft.\nüber Kosten, Gebühren und Auslagen ist nu.r\nzulässig, wenn der Wert des Beschwerde-                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit' verkündet.\ngegenstandes fünfzig Deutsche Mark über-             Bonn, den 7. August 1952.\nsteigt.\"\nDer Bundespräsident\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nTheodor Heuss\n2. § 465 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Als neuer Satz 2 wird eingefügt:                      Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\n„Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift                                  Blücher\nliegt auch dann vor, wenn das Gericht von             Für den Bundesminister der Justiz\nStrafe absieht.\"                                      DerBundesministerfürWohnungsbau\nb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.                                           Neumayer"]}