{"id":"bgbl1-1952-30-2","kind":"bgbl1","year":1952,"number":30,"date":"1952-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/30#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_30.pdf#page=2","order":2,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West)","law_date":"1952-07-30T00:00:00Z","page":390,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["390                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nDrittes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes\nzur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West).\nVom 30. Juli 1952.\nDcr BundcsLaq haL mit Zuslirnrnung des Bundes                              stände erwirbt oder Werkleistungen\nrales das fol~J<·ndc Ccsetz beschlossen:                                     erhält;\nArtikel 1                                        3. eine im Bundesgebiet gelegene Be-\ntriebstätte eines Unternehmers, der\nDas Ccselz zur Förderung der Wirtschaft von                                seinen Sitz außerhalb des Bundesge-\nGroß-Berlin (West) vom 7, März 1950 (Bundesge-                               biets und Berlins (West) hat.\nsetzbl. S. 41) in der Passung des Gesetzes zur Än-\nderung des Gesetzes zur FiirdE~rung der Wirtschaft                  (2) Westberliner Unternehmer im Sinn die·\nvon Groß-Berlin (West) vom 21. Juli 1951 (Bundes-              ses Gesetzes ist\ngesetzbl. I S. 4G2) und des Zweiten <.::;esetzes zm                      1. ein Unternehmer, der seinen Sitz in\nÄnderung des Gesetzes zur Fördern ng der Wirt-                               Berlin (West) hat, einschließlich seiner\nschaft von Berlin (West) vom 20. März 1952 (Bun-                             im Bundesgebiet gelegenen Betrieb-\ndesgesetzbl. I S. 138) wird wie. folgt geändert:                             stätten, soweit nicht die Vorschrift\ndes Absatzes 1 Nummer 2 Anwen-\n1. Der Artikel I erhält tolgende Fassung:                                  dung findet;\n„Artikel I                                     2. eine in Berlin (West) gelegene Be-\nBundesgaranlie zur Sicherung                                  triebstätte eines Unternehmers, der\ncles Warenverkehrs mit Berlin (West)                                seinen Sitz im Bundesgebiet, im Saar·\ngebiet oder im Ausland hat.\"\n§ 1\n7. In § 4 werden die bisherigen Absätze 2, 3 und 4\nDer Bundesminister der FinJ.nzen wird er--            Absätze 3, 4 und 5.\nmächtigt, zur Förderung des Warenverkehrs\nmit Berlin (West) Sicherheitsleistungen und           8. In § 4 werden im neuen Absatz 5 hinter den\nGewährleistungen bis zum Betrage von ein-                \\'\\Torten „Der buchmäßige Nachweis\" die \\A/orte\nhundert Millionen Deutsche Mark nach Richt-              ,, nach § 3\" eingefügt.\nlinien zu übernehmen, die von der Bundes\nregierun~1 erlassen Nerden.\"                          9. Hinter § 6 werden folgende Vorschriften ein-\ngefügt:\n2. In Artikel III wird die Uberschrift „Umsatz-\n,,§ 6 a\nsteuervergünstigungen\" durch die Uberschrift\n„Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer und                    Von den Umsätzen eines Westberliner Unter-\nbei den Steuern vom Einkommen und Ertrag\"                nehmers nach § 1 des Umsatzsteuergesetzes\nersetzt.                                                 sind von der Umsatzsteuer befreit:\n3. In§ 3 Abs. 1 werden die Worte „Hat ein Unter-                1. die Lieferungen an einen Unternehmer im\nnehmer von einem Westberliner Unternehmer\"                      Bundesgebiet (§ 4 Abs. l) oder ·an eine\ndurch die Worte „Hat ein Unternehmer im                         Körperschaft des öffentlichen Rechts im\nBundesgebiet (§ 4 Abs. 1) von einem Westber-                    Bundesgebiet, wenn jede der folgenden\nliner Unternehmer (§ 4 Abs. 2)\" ersetzt.                        Voraussetzungen vorliegt:\n4. In § 3 Abs. 2 werden die Worte „der auflrag-                    a) Der gelieferte Gegenstand darf nicht\ngebende Unternehmer\" durch die Worte „der                            einer der in § 6 genannten Gegen-\nauftraggebcnde Unternehmer im Bundesgebiet\"                          stände sein.\nersetzt.                                                         b) Der Gegenstand muß nachweislich\n(§ 6b) in Berlin (West) hergestellt sein.\n5. In § 3 Abs. 3 werden die Worte „Hat ein Unter-\nnehmer\" durch die Worte „Hat ein Unterneh·                      c) Der Westberliner Unternehmer muß\nmer im Bundesgebiet\" ersetzt.                                        das Umsatzgeschäft, das seiner Liefe-\nrung zugrundeliegt, mit einem Unter·\n6. In § 4 wird Absatz 1 durch folgende Absätze 1.\nnehmer im Bundesgebiet abgeschlossen\nund 2 ersetzt:\nhaben.\n,, (1) Unternehmer im Bundesgebiet im Sinn                    d) Der Gegenstand muß nachweislich\ndieses Gesetzes ist                                                  (§ 6 c) in Erfüllung dieses Umsatz-\ngeschäftes in das Bundesgebiet gelangt\n1. ein ·unternehmer, der seinen Sitz im\n· sein.\nBundesgebiet hat, mit seinen im Bun-\ndesgebiet gelegenen Betriebstätten;                 e) Die vorstehenden Voraussetzungen\nmüssen buchmäßig nachgewiesen sein\n2. eine im Bundesgebiet gelegene Be··                      (§ 6 d).\ntriebstätte eines Westberliner Unter-\nnehmers, soweit sie im eigenen                  2. Werkleistungen an einen Unternehmer im\nNamen von einem anderen Westber-                   Bundesgebiet (§ 4 Abs. 1) oder an eine\nliner Unternehmer nach § 3 Gegen-                  Körperschaft des öffentlichen Rechts im","Nr. 30 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1952                           391\nBundesrJebid, wenn jede der folgenden                              rung (z. B. mit. der Eisenbahn oder\nVoraussetzungen vorliegt:                                          mit Lastkraftwagen) ergeben;\nc:1) Die Werkleistung muß in einer Bear-\n2. wenn er die Gegenstände selbst in das\nbeitung oder V crdrbeilung eines Gegen-\nBundesgebid befördert oder sie durch\nslcmdes bestehen.\nde;1 Erwerber oder Auftraggeber ab-\nb) Die Bearbeitung oder Verarbeitung muß                         holen läßt:\nnachweislich (§ f> b) in Berlin (West)'\ndurch     eine Empfangsbestätigung\ngeschehen sein.\nseiner Betriebstätte im Bundes-\nc) Der GegPnstand rnuß nachweislich (§ 6 c)                        geb,iet oder des Erwerbers oder Auf-\nin \"Erfüllung dieses Umsatzgesc:häftes                       traggebers im Bundesgebiet. Aus\nin dc1s Bundesgebiet gelangt sein.                            dieser m_uß sich mindestens die Art\nd) Die       vorstehenden      Voraussetzungen                      und Menge der Gegenstände, der\nmüssen buchmäßig nachgewiesen sein                            Tag und die Art der Beförderung\n(§ G cl).                                                     ergehen.\n§ Gb                                                       § 6 d\n(1) Der Nachweis, daß die in das Bundes-                    Der buchmäßige Nachweis nach § 6 a Nr. 1\ngebiet gelc:1ngten Gegenstände in Berlin (West)              Buchstabe e und Nr. 2 Buchstabe d ist nur dann\nhergestellt sind (§ 6ü Nr. l Buchstabe b), ist von           erbracht, wenn aus den in Berlin (West) oder\n<lern Westfwrlincr Unternehmer durch eine als                im Bundesgebiet geführten Büchern des West-\n„Berlin-Beleg\" gekennzeichnete Ausfertigung                  berliner Unternehmers hervorgeht:\nder Ursprungsbescheinigung nach § 1 des Ber-\n1. die Menge        und die handdsübliche Be-\n] iner Cesdzes über die Voraussetzungen für\nzeichnung der Gegenstände, die geliefert\nUmsatzsteuerverrJünstigungen im Verkehr des\noder im Werklohn bearbeitet oder ver-\nBundesgebietes rn it Croß-Berlin vom 9. März\narbeitet worden sind;\n1950 (Verordnungsbl. für Groß-Berlin I S.\n92) zu führen. Der Senat von Berlin (West) - ·                  2. die Herstellung oder die Bearbeitung oder\nDer Senalor für Wirtschaft und Ernährung --'-                       Verarbeitung des Gegenstands mit einem\nerteilt die Ausfertigung unter den gleichen                         tdinweis auf die darüber aucigestellte Be-\nVornussclzungen und in gleicher Weise wie                           scheinigung des Senats von Berlin (West)\ndie für den Unternehrner im Bundesgebiet be„                        -    Der Senator für Wirtschaft und Er-\nstimmte Ausfertigung. Der Unternehmer hat                           nährung-;\ndiesen Beleg zur Prüfung durch das Finanzamt\njederzeit bereitzuhalten.                                      3. der tieferer und der Tag d2r Lieferung\nan den Westberliner Unternehmer oder\n(2) Für den Nachweis, daß die Werkleistung                      der Werkleistende und der Tag der Werk-\ndurch Bearbeitung oder Verarbeitung von                            leistung an den Westberliner Unternehmer,\nGegenständen in Berlin (West) geschehen ist                         wenn der Westberliner Unternehmer den\n(§ 6 a Nr. 2 Bnchstabe b), gilt die Vorschrift                      Gegenstand nicht selbst herge,;tellt oder\ndes Absc.itzes 1 entsprt!chend.                                    selbst bearbeitet oder verarbeitet bat;\n§ b C\n4. der Abnehmer oder der Auftraggeber der\nWerkleistung. im Bundesgebiet (Name, Be-\n(1) Der Nachweis, daß die in § 6 a Nr. 1 und                     zeichnung des Gewerbezweigs oder Be-\n2 genannten Cegenslände in das Bundesgebiet                         rufs, Anschrift);\ngelangt: sind, ist durch Versendungsbelege\n(Frachtbrief, Posteinlief ernngsschein und dergL               5. der Tag der Versendung oder des Ver-\noder deren Doppelstücke) zu führen. Der West~                      bringens des gelieferten oder im Werk-\nberliner Unternehmer hat diese Belege zur                           lohn bearbeiteten        oder verarbeiteten\nPrüfung durch das Finanzamt jederzeit bereit-                      Gegenstands unter Hinweis auf die Ver-\nzuhalten.                                                           sendungsbelege oder die Versendungs-\nund Empfangsbestätigungen;·\n(2) Erhäll       der Westberliner Unternehmer\nkeine Versendungsbelege, so kann er den                        6. das vereinnahmte Entgelt und der Tag der\nNachweis über das Versenden oder Verbringen                        Vereinnahmung, bei der Besteuerung nach\nder Gegcmsl:ände in das Bundesgebiet in fol-                        vereinbarten Entgelten das vereinbarte\ngender Weise führen:                                                Entgelt.\nDas Finanzamt kann einem steuerlich zuver-\n1. wenn er nicht selbst einen Beförde·            lässigen Unternehmer gestatten, daß er den\nrungsunternehmer mit Versendung in             buchmäßigen Nachweis in anderer Weise er··\ndas Bundesgebiet beauftragt:                   bringt.\ndurch eine Versendungsbeslätigung\n§ 6e\nseines Lieforers oder des versenden-\nden Unternehmers. Aus dieser muß               (1) Liefert ein Unternehmer im Bundesgebiet\nsich mindestens die Art und Menge           Gegenstände, für deren Enkerb ihm nach § 3\nder Gegenstände. der Tag der Ver-           ein Anspruch auf Kürzung der geschuldeten\nsendung und die Art der Beförde-           Umsatzsteuer zusteht, ohne Bearbeitung oder","392                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nVerarbeitLing dn c'inen \\:Vestberliner Unter-                           b) die Umsatzsteuerfreiheit nach § 6 a\nnehmer, und \\Verden die Gegenstände in Er-                                  durch Westberliner Unternehmer für\nfüllung clPs          Umsalzgescbäfts nach Berlin                           Lieferungen und Werkh~istungen, die\n(Wes!.) vcrsc'ncl(:t o.Jcr verbracht, so darf er die                       bis zum 31. Dezember 1953 bewirkt\nKürzung der qcschnldclcn Umsatzsteuer nicht                                 werden.\"\nvornchnwn. l Iclt er die I< ürzunq bereits vor-\ngenommen, so !i,11 er clcn r< ürzungsbctrag an               11. Hinter Artikel IV wird folgender Artikel \\T\ndas f'ina tl'1<1n11. zur(ickzuza hlen.                            eingefügt:\n(2) Vc:rS('11clcl oder verbringt ein Unter-                                   „Artikel V\nnehrncr irn Btrnrlc:sDchicl, ohne hierbei in Er~\nGeltung im Land Berlin\nfüllung t)il1(:S l!rnsdl.zgcschäfls zu handeln,\nGcqc:nsl.ü11rlc, r1·1r clcrc:n Erwerb il1rn nach § 3                                   § 8\nein A11:spr•1ch         ul l{iOirz,rn~J der g2schulcleten\nDas Gesetz zur Förderung der Vlirtschaft von\nUmsalzsl1:11<'r zt1,;l.eht, ohnc, Bcctrh::itung oder\nGroß-Berlin (West) vom 7. März 1950 (ßundes-\nVcr,irbr il11nq 1uch Bt:rlin (Wc.sL) zurück, so                   gesetzbl. S. 41) in der Fassung, die es durch\ndarf er rl ir: 1< i1 r/ trnq dr:r qc;,;chu leiden Umsatz-         das Gesetz zur Anderung des Gesetzes zur\nsteuer n ich L v u1·,HJ1 mc·n. r f ,ü er die Kürzung              Förderung der w·irtschaft von Groß-Berlin\nlwrcils vorcv11011rnwn, .c;o heil (~r cü:n Kürzungs•              (West) vom 21. Juli 1951 Bundesaeseltz             I\nbclrrJ] an rl,Vi l'i11,rnzc1 1 nt zurC1ckz,1zahlcn.               S. 462), durch das Zweite Gesetz zur ß~nderunn\ndes Gesetzes zur Förderung der 'Wirtschaft von\n§ Gf                                   Berlin (West) vom 20. März 1952 (Bundes-\ngesctzbl. I S. 138) und durch dieses Gesetz er-\nDer Bu11dc,:;1i:i11i.-,lcr dn Pi11<rnzcn wird cr-\nhalten hat, gilt auch im Land Berlin, wenn es\nmäch lig t, d; 1 rch l<r,ch Lsvc-rordnun9(:n\ngemäß Artikel 87 Abs. 2 der Verfassung von\nl. lJ1T1sIHzc, dic durch die fiildunq behördlich             Berlin in Kraft gesetzt wird.\"\nü ngcordncl er Vorratslag0r in Berlin (West)\nför V/csllwrli1wr Unternehmer 1usälzlich                                  Artikel 2\ncntsl.c~hcn,\nDie Vorschriften dieses Gesetzes sind anzuwen-\n2. clie Bdörclcn1 ng von SLeinkohl0m, Braun-            den, soweit sie von den Unternehmern im Bundes-\nkohlen, Koks und Prcßkohlen ::,tl]cr Art im         gebiet für die Kürzung der geschuldeten Umsatz-\nGüterfcrnvcrkc!hr mit LastkrufLwugen vom            steuer in Anspruch genommen werden, auf Entgelte,\nBundc:sgc:bid nach Berlin (vVcsl)                   die nach dem 30. Juni 1952 gezahlt werden, soweit\nvon der U1nsalzsLcuer             Zll  bdrcien.             sie von den Westberliner Unternehmern für die\nUmsatzsteuerbefreiung in Anspruch genommen\nwerden, auf Lieferungen und Werkleistungen, die\n§ Gg\nnach dem 3r. Juli 1952 bewirkt werden.\nDie Bunciesr<'Sl ic ru n~J l«rnn durch Rechtsvcr·-\nArtikel 3\nonlnu ng bc:;Lirnmen, daß dif~ Steuerfreiheit Ili\"Jch\n§ 6 c1 Nr. 1 dlll die Lidcnmg von                             Der Bundesminister der Finanzen vvird ~,.,.U'\"'~\"'\"'\"'\nstä.ncJcn lwsl.i1n111ler Arl keine Anw,'.ndüng              den Wortlaut des Gesetzes zur Förderung der \\Virt„\nfindet, wenn die) Steuerbefreiung der Lieferunq             schaft von Berlin (West) in der             geltenden\nvon Cegern;Uinclcn dics,er Art zu einer Gefähr-             Fc1ssung mit neuem Datum, unter neuer Uberschrift\ndung der Existenz derjenigE~n Wirtschafts-                  und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen\nzweige in'i Bundesgebiet führen würde, die                  und dabei Unstimmigkeiten des vVortlauts zu be-\nCegensUinde gleicher Art liefern.                           seitigen.\n§ 6h                                                   Artikel 4\nPür Steuerpflichtige, die:~ nach der Reichsab-             Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün··\ngabenordnung rnit ihrem gesamten Einkommen                  dung in Kraft.\nin Berlin (Wcsl) zu veranlagen sind, geltell\n§ 7 a und § 7 P des Einkommensteuergesetzes\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nin der Fassung vom 28. Dezember 1950 (Bundes·\ngesetzbl. 1951 I S. 1) für die in Berlin (West)             Bonn, den 30. Juli 1952.\nbelegencn Gegenstände des Betriebsvermögens,\ndie bis zum 31. Dezember 1953 angeschafft oder\nDer Bundespräsident\nhergestellt worden sind; das gilt nicht für\nPersonenkraftwagen.\"                                                          Theodor Heuss\n10. Der Absatz 2 des § 7 erhält folgende Fassun9:               Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\n• (2) Es können in Anspruch genommen .werden                                     Blücher\nc1) die Kürzung der geschuldeten Umsatz-\nsteuer nach § 3 durch Unternehmer im           Für den Bundesminister der Finanzen\nBundesgebiet für Entgelte, die bis zum         Der Bundesminister für den Marshallplan\n31. Dezember 1953 gezahlt werden,                                     Blücher"]}