{"id":"bgbl1-1952-30-1","kind":"bgbl1","year":1952,"number":30,"date":"1952-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/30#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_30.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Inanspruchnahme eines Teils der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer durch den Bund im Rechnungsjahr 1952","law_date":"1952-07-25T00:00:00Z","page":389,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["389\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1952                     Ausgegeben zu Bon n am 31. Ju I i 19 5 2                                   Nr. 30\nTag                                               Inhalt:                                             Seite\n25. 7. 52  Gesetz iiber die Inanspruchnahme eines Teils der Einkommensteuer und der Körperschaft-\nsteuer durch den Bund im Rechnungsjahr 1952 . . . . . . . . . . . . , . . . . . . . . . . .    389\n30. 7.52   Drittes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von\nBerlin (West) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  390\n30. 7.52   ZW<'.ites Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . .     393\n25. 7.52   Gesetz zur Regelung der Besteuerung des Kleinpflanzertabaks im Erntejahr 1952 . .              394\n26. 7. 52  Fünfte Verordnung über Ausdehnung der- Unfallversicherung auf Beruf.skrankheiten (Fünfte\nBerufskrankheiten-Verordnung)        . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           395\n24. 7. 52  Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mnstern und Warenzeichen auf Aus-\nstl~llungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . : . . . . , . . . . . . . . . . .          398\n18. 7. 52 fü)richliqunq des Gesetzes über das landwirtschaftliche Pachtwesep. (Landpachtgesetz) vom\n25. J Llni 1952 lBundesgesetzbl. I S. 343) • . . •                                             398\nHinweis c1uf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . • • • . . . . . . • • . . . . .              399\nGesetz über die Inanspruchnahme\neines Teils der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer\ndurch den Bund im Rechnungsjahr 1952.\nVom 25. Juli 1952.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                          § 4\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                           Die Finanzämter führen die nach § 1 in Anspruch\n§ 1                               genommenen Einnahmen täglich an die Bundes-\nIm Rechnungsjahr 1952 nimmt der Bund zur                   hauptkasse ab. Der Bundesminister der Finanzen\nDeckung seiner durch andere Einkünfte nicht ge-               kann zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens\ndeckten Ausgaben 37 vom Hundert der Einnahmen                 die Abführung der Einnahmen anderweitig regeln.\nin Anspruch, die den Ländern im Rechnungsjahr                                           § 5\n1952 aus der Einkommensteuer und der Körper-\nDie nach diesem Gesetz vom Bund in Anspruch\nschaftsteuer zufließen.\ngenommenen, auf die Zeit vom 1. April bis 31. Juli\n§ 2                                1952 entfallenden und für diese Zeit noch nicht\n(1) Bleibt der Anteil eines Landes an der Ein-              abgeführten Einnahmen sind bis zum 31. August\nkommensteuer und der Körperschaftsteuer im Rech-               1952 an die Bundeshauptkasse abzuführen. Der\nnungsjahr 1952 hinter 105 vom Hundert des diesem               Bundesminister der Finanzen kann einem Land\nLand im Rechnungsjahr 1951 verbliebenen Anteils                auf Antrag Fristverlängerung gewähren.\nan der Einkommensteuer und der Körperschaft-                                            § 6\nsteuer zurück, so ist der nach § 1 dem Bund zu-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 12 und\nstehende Anteil entsprechend zu kürzen.\n14 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin\n(2) Ubersteigt das Aufkommen der dem Bund                  im Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-\nzustehenden Steuern und Zölle im Rechnungsjahr                 gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. J S. 1)\n1952 den Betrag von 15 624 Millionen Deutsche                 auch im Land Berlin.\nMark, so ist der nach § 1 dem Bund zustehende\nAnteil für je 100 Millionen Deutsche Mark Mehr-                                         § 7\neinnahme um je 1 vom Hundert zu kürzen.                          Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April\n(3) Der Bundesminister der Finanzen trifft mit             1952 in Kraft.\nZustimmung des Bundesrates die für das Verfahren\nder Kürzung erforderlichen Bestimmungen.                         Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n§ 3                               Bonn, den 25. Juli 1952.\nSoweit die nach diesem Gesetz vom Bund in\nAnspruch genommenen Einnahmen den Gesamt-                                 Der Bundespräsident\nbetrag von 4 200 Millionen Deutsche Mark über-                                 Theodor Heuss\nsteigen, erstattet der Bund den Ländern den Mehr-\nbetrag. Das einzelne Land wird an dem Erstattungs-                          Der Bundeskanzler\nbetrag in dem Verhältnis beteiligt, in dem seine\nAdenauer\num den Bundesanteil gekürzten Einnahmen aus der\nEinkommensteuer und der Körperschaftsteuer zu\nden Gesamteinnahmen der Länder aus diesen                       Der Bundesminister der               Finanzen\nSteuern im Rechnungsjahr 1952 stehen.                                               Schäffer"]}