{"id":"bgbl1-1952-3-2","kind":"bgbl1","year":1952,"number":3,"date":"1952-01-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/3#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-3-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_3.pdf#page=22","order":2,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1952-01-17T00:00:00Z","page":54,"pdf_page":22,"num_pages":11,"content":["54                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nBekanntmachung der Neufassung der\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung.\nVom 17. Januar 1952.\nAuf Grund des § 1 Ziff. 20 des Gesetzes zur Än-\nderung und Vereinfachung des Einkommensteuer-\ngesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes (ESt-\nund KSt-Änderungsgesetz 1951) vom 21. Juni 1951\n(Bundesgesetzbl. I S. 411) wird nachstehend der\nWortlaut   der    Einkommensteuer-Durchführungs-\nverordnung unter Berücksichtigung der Verordnung\nzur   Änderung     einkommensteuerlicher       Durch-\nführungsvorschriften vom 10. Dezember 1951 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 943) bekanntgemacht.\nBonn, den 17. Januar 1952.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung\nin der Fassung vom 17. Januar 1952 (EStDV 1951).\nZu § 2 Abs. 5 des Gesetzes                                 steuerbaren Umsätzen im Sinn des Umsatzsteuer-\n§ 1                             gesetzes auch nicht steuerbare Umsätze, z. B. Um-\nWirtschaftsjahr                        sätze im Ausland, in Freihäfen und Zollausschlüssen\nund auf Schiffen außerhalb der Hoheitsgrenze.\nDas Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von\n(2) Je nach der Art der Berechnung der Umsatz-\nzwölf Monaten. Es darf einen Zeitraum von weniger\nals zwölf Monaten nur umfassen, wenn                       steuer bei der Umsatzsteuerveranlagung erfolgt die\nAufteilung nach den Isteinnahmen oder nach den\n1. ein Betrieb eröffnet. oder aufgegeben wird oder\nSolleinnahmen.\n2. ein Steuerpflichtiger von rngelmäßigen Ab-                                    § 2b\nschlüssen auf einen bestimmten Tag zu regel-                         Veräußerungsgewinne\nmäßigen Abschlüssen auf einen anderen be-                      und abweichende Wirtschaftsjahre\nstimmten Tag übergeht.\nVeräußerungsgewinne im Sinn der §§ 14 und 16\n§ 2                            .Ies Einkommensteuergesetzes bleiben bei der Auf-\nWirt.schaftsjahr bei Land- und Forstwirten            teilung des Gewinns nach § 2 Abs. 6 des Gesetzes\n(1) Macht ein Land- und Forstwirt regelmäßig            außer Betracht. Diese Veräußerungsgewinne sind\nAbschlüsse für ein Wirtschaftsjahr, das nicht am           bei der Veranlagung für das Kalenderjahr, in dem\n30. Juni, aber an einem anderen Tag in der Zeit            sie erzielt sind, voll zu berücksichtigen.\nvom 24. Juni bis 6. Juli endet, so ist dieses Wirt-        Zu § 3 des Gesetzes\nschaftsjahr das Wirtschaftsjahr im Sinn des § 2                                      § 3\nAbs. 5 Ziff. 1 des Gesetzes.\nSteuerfreie Einnahmen\n(2) Bei reiner Weidewirtschaft und reiner Vieh-\n(1) D-ie Vorschriften in der Lohnsteuer-Durch-\nzucht ist Wirtschaftsjahr der Zeitraum vom 1. Mai\nführungsverordnung sind, soweit es sich 11m die\nbis 30. April. Der Begriff der rninen Weidewirtschaft\nSteuerpflicht oder die Steuerfreiheit von Einnahmen\nschließt nicht aus, daß neben Weide und Wiese\naus nichtselbständiger Arbeit handelt, auch bei der\nauch in geringem Umfang Ackerland bewirtschaftet\nwird.                ·                                     Veranlagung anzuwenden-.\n(2) Der nach § 3 Ziff. 4 des Gesetzes steuerfrei\n(3) Die Oberfinanzdirektionen können bei Land-\nbleibende Betrag mindert sich um den Betrag, um\nund Forstwirten für bestimmte Betriebsarten und\nden Renten aus Versicherungsverträgen oder aus\nfür bestimmte Gebiete an Stelle der Wirtschafts-\nUnterstützungskassen den für sie bestimmten\njahre, die im § 2 Abs. 5 Ziff. 1 des Gesetzes und in\nHöchsfüetrag von insgesamt 3600 Deutsche Mark\nden obigen Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind, einen\nim Jahr übersteigen.\nanderen zwölfmonatigen Zeitraum bestimmen, wenn\ndas aus wirtschaftlichen Gründen nach der beson-           Zu §§ 4 bis 7 des Gesetzes\nderen Gestaltung der Betriebe erforderlich ist. Die                                  § 4\nBestimmung ist ortsüblich bekanntzumachen. Eine                    Eröffnung und Aufgabe eines Betriebs\nBestimmung im Sinn des Satzes 1 kann auch für\nden einzelnen Fall getroffen werden.                           (1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so\ntritt für die Berechnung des Gewinns an die Stelle\nZu § 2 Abs. 6 des Gesetzes                                des Schlusses des vorangegangenen Wirtschafts-\n§ 2 a                             jahrs der Zeitpunkt der Eröffnung oder des Erwerbs\nAufteilung des Gewinns aus Gewerbebetrieb              des Betriebs.\n(1) Zu den gesamten Umsätzen im Sinn des § 2                (2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert,\nAbs. 6 Ziff. 2 des Gesetzes gehören außer den              so tritt für die Berechnung des Gewinns an die","Nr. 3 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1952                              55\nStelle des Schlusses des Wirtschaftsjahrs der Zeit-             zu legen, die sich bei sinngemäßer Anwendung\npunkt der Aufgabe oder der Veräußerung des                      des § 18 des Gesetzes über die Eröffnungs-\nßclsiehs.                                                       bilanz in Deutscher Mark und die Kapital-\n§ 5                                  neufestsetzung      (D-Markbilanzgesetz)  voin\nBewertung bei unentgeltlicher Ubertragung                 21. August 1949 (WiGBI. S. 279) 1 ) ergeben\n·würden.\n(1) Wird ein Betrieb oder ein Teilbetrieb unent-\ngelUich übertragen, so sind bei der Ermittlung des       Zu §§ 7 a bis 7 e des Gesetzes in der Fassung\nvom 28. Dezember 1950 und zu §§ 7 a bis 7 d\nGewinns des bisherigen Betriebsinhabers die Wirt-        des Gesetzes '\nschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich                                     § 8\nnach § 6 Ziff. 1 bis 3 des Gesetzes ergeben. Der                       Ordnungsmäßige Buchführung\nRechtsnachfolger ist an diese Werte gebunden.\n(1) Eine ordnungsmäßige Buchführung im Sinn\n(2) Werdcm nur einzelne Wirtschaftsgüter unent-\ngeltlich übertragen, so gilt für den Empfänger als        der §§ 7 a, 7 c, 7 d Abs. 2, 7 e Abs. 2 und 10 Abs. 1\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten der Betrag,         Ziff. 4 des Gesetzes in der Fassung vom 28. De-\nden er für das einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt       zember 1950 (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 1). im Sinn\ndes Empfangs hätte aufwenden müssen.                      der §§ 7 a, 7 c Abs. 1, 7 d Abs. 2 und 10 Abs. 1\nZiff. 4 des Gesetzes und im Sinn des § 7 liegt auch\n(3) Im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes gelten         vor, wenn ein Land- und Forstwirt über seinen\nfür die Bemessung der Absetzung für Abnutzung             Betrieb Bücher führt, die mindestens den Anfor-\ndie Absätze 1 und 2 entsprechend.\nderungen der Verordnung über landwirtschaftliche\n§ 6                            Buchführung vom 5. Juli 1935 (Reichsgesetzbl. I\nS. 908) entsprechen.\nEinlagen\n(2) Aufzeichnungen der Steuerpflichtigen, die\nFührt der Steuerpflichtige dem Betrieb Wirt-          ihren Gewinn aus Gewerbebetrieb oder aus selb-\nschaftsgüter zu, die vor dem 21. Juni 1948 an-           ständiger Arbeit nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes er-\ngeschafft oder hergestellt worden sind, so gilt als      mitteln, gelten als ordnungsmäßige Buchführung im\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens           Sinn der §§ 7 a, 7 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes in\nder Betrag, mit dem der Steuerpflichtige das Wirt-        der Fassung vom 28. Dezember 1950, im Sinn der\nschaftsgut in einer Eröffnungsbilanz in Deutscher         §§ 7 a, 7 c Abs. 1 und 7 d Abs. 2 des Gesetzes und\nMark auf den 21. Juni 1948 hätte' ansetzen können.        im Sinn des § 7, wenn die Aufzeichnungen den\nVorschriften der Absätze 3 bis 5 entsprechen.\n§ 7\n(3) Die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben\nBewertungsfreiheit für geringwertige Anlagegüter          müssen einzeln, fortlaufend, vollständig und richtig\nSteuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund ord-        in den Büchern aufgezeichnet, mindestens für jedes\nnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können ab-            Kalendervierteljahr zusammengezählt und            am\nnutzbare bewegliche Anlagegüter, die einer selb-          Schluß des Kalenderjahrs gegenübergestellt werden.\nständigen Bewertung und Nutzung fähig sind, im            Steuerliche Vorschriften, die eine Zusammenstellung\nJahr der Anschaffung oder Herstellung voll ab-            für kürzere Zeiträume verlangen, bleiben unberührt.\nschreiben, wenn die Anschaffungs- oder Her-               Die § § 162 und 163 der Reichsabgabenordnung sind\nstellungskosten im neuen oder gebrauchten Zustand         zu beachten.\n200 Deutsche Mark nicht übersteigen.                         (4) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, auf\ndie Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Ge-\n§ 7 a\nsetzes oder Abschreibungen nach § 7 a des Gesetzes\nBemessung der Absetzung für Abnutzung             •in der Fassung vom 28. Dezember 1950 und § 7 a\nim Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes             des Gesetzes vorgenommen werden, sind in ein\nFür die Bemessung der Absetzung für Abnutzung          besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis auf-\noder Substanzverringerung bei Wirtschaftsgütern,          zunehmen, das den Anschaffungstag, die An-\ndie am 21. Juni 1948 zum Betriebsvermögen gehört           schaffungskosten, die Absetzungen für Abnutzung\nhaben, gilt im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes            und die Abschreibungen zu enthalten hat. In das\nfolgendes:                                                Verzeichnis brauchen nicht aufgenommen zu werden:\n1. Bei Gebäuden ist §,, 1G Abs.         des Gesetzes           1. zum laufenden Verbrauch bestimmte Ma-\nüber die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark                   terialien (z. B. Medikamente, Papier usw.},\nund die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanz-               2. abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter\ngesetz) vom 21. August 1949 (WiGBl. S. 279) 1)                des Anlagevermögens, wenn die An-\nentsprechend anzuwenden;                                      schaffungs- oder Herstellungskosten im\n2. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-                  neuen oder gebrauchten Zustand 200\nvermögens sind als Anschaffungs- oder Her-                    Deutsche Mark nicht übersteigen.\nstellungskosten höchstens die Werte zugrunde      Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in\n1                                                         den Ziffern 1 und 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter\n)  An die Stelle des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz\nin Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung       können als laufende Unkosten unter den Ausgaben\n(D-Markbilanzgesetz) vom 21. August 1949 (WiGBl.      verbucht werden. Bei der Gewinnermittlung erhöht\nS. 279) tritt im Land Rheinland-Pfalz das Gesetz über sich der Uberschuß der Betriebseinnahmen über die\ndie Eröffnungsbiltmz in Deutscher Mark und die Ka-    Betriebsausgaben um die Anschaffungs- oder Her-\npitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) des Landes\nRheinland-Pfalz vom 6. September 1949 (Gesetz- und\nstellungskosten• der Gegenstände des Anlage-\nVerordnungsblatt der Lanclesn:gierunq Rhe;nhnd-Pfalz  vermögens und vermindert sich um die nach §§ 7\nTeil I S. 421).                                       und 7 a des Gesetzes in der Fassung vom 28. De-","56                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nzember 1950 und §§ 7 und 7 a des Gesetzes zu-               im Fall des § 7 a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes\nlässigen Absetzungen für Abnutzung und Abschrei-            mehrere Personen an einem Unternehmen als Mit-\nbungen auf die Gegenstände des Anlagevermögens.             unternehmer beteiligt und liegen nicht bei allen\n(5) Die Vergünstigungen der §§ 7 c und 7 d Abs. 2       Mitunternehmern die Voraussetzungen des § 7 a\ndes Gesetzes in der Fassung vom 28. Dezember 1950           Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes in der Fassung vom\nund der §§ 7 c Abs. 1 und 7 cl Abs. 2 des Gesetzes          28. Dezember 1950 oder des § 7 a Abs. 1 Satz 1\nkönnen nur dann in Anspruch genommen werden,                des Gesetzes vor, so kann. die Bewertungsfreiheit\nwenn die Zuschüsse oder unverzinslichen Darlehen,           von dem Unternehmen nur in Höhe des Hundert-\ndie zur Förderung des Wohnungsbaus oder zur                 satzes in Anspruch genommen werden, mit dem die\nFörderung des Schiffbaus gegeben werden, in ein             Mitunternehmer, die die Voraussetzungen des § 7 a\nbesonderes Verzeichnis aufgenommen werden, das              Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes in der Fassung vom\nden Tag der Hingabe, den Namen und die Anschrift            28. Dezember 1950 oder des § 7 a Abs. 1 Satz 1 des\ndes Empfängers und bei unverzinslichen parlehen             Gesetzes erfüllen, an dem Gewinn des Unter-\nauch die Rückzahlungsbedingungen enthalten muß.             nehmens beteiligt sind. Die Höchstgrenze der Ab-\nschreibung für das Unternehmen beträgt auch in\n§ 9\ndiesem Fqll 100 000 Deutsche Mark.\nBewerl ungsfreiheit\nfür abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter                                     § 9a\n(l) Jahr der Anschaffung ist das Jahr der Lie-              Uberleitungsvorschrift zu § 7 a des Gesetzes\nferung, Jahr der Herstelhmg ist das Jahr der                       in der Fassung vorn 28. Dezember 1950\nFertigstellung.         '                                      Bewertungsfreiheit nach § 7 a des Gesetzes in\n(2) Die BüWE~rtungsfreiheil nach § 7 a des Ge-          der Fassung vom 28. Dezember 1950 kann für ein\nsetzes in der Fassung vom 28. Dezember 1950 und             nach dem 30. Juni 1951 geliefertes oder fertig-\n§ 7 a des Gesetzes kann auch clann, wenn in einem           gestelltes Ersatzwirtschaftsgut auf Antrag in An-\nKalenderjahr nwhrcre Wirtschaftsjahre enden, im             spruch genommen werden, wenn der Steuerpflich-\nKalenderjahr nur einn1al in 1\\ nspruch genommen             tige das Ersatzwirtschaftsgut vor dem 1. Juli 1951\nwerden.                                                     bestellt oder vor diesem Zeitpunkt mit der Her-\n(3) Welche Personen als aus Gründen der Rasse,          stellung des Ersatzwirtschaftsguts begonnen hat.\nReligion, · Weltansd1cn1unq oder aus politischer            Das Ersatzwirtschaftsgut muß vor dem 1. Januar\nGegnerschaft gegen den Ndtionalsozialisrnus im              1952 geliefert oder fertiggestellt werden; ist das\nSinn des § 7 a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes in der            Ersatzwirtschaftsgut ein Schiff, so muß das Schiff\nFassung vom 28. Dc,zern ber 1950 und des § 7 a ·            v9r dem 1. Januar 1953 geliefert oder fertiggestellt\nAbs. 1 Satz 1 des Gesetzes verfolgt gelten, regelt          werden.\nsich bis auf weileres ni:lcb den lanclesrechtlichen                                   § 10\nBestimmungen. Welche Personen als Flüchtlinge im                   Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude\nSinn des § 7 a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes in der               (1) Der Steuerpflichtige kann im Fall des § 7 b\nFassung vorn 2B. Dezember 1950 und des § 7 a                des Gesetzes an Stelle der nach § 7 des Gesetzes\nAbs. 1 Satz 1 des c;eselzes zu gelten haben, regelt         zu bemessenden Absetzung für Abnutzung im Jahr\nsich nach § 31 Ziff. 1 des Cesetzes zur Milderung           der I-ferstellung und in dem darauffolgenden Jahr\ndringender sozialer NotsUinde (Soforthilfegesetz)           bis zu je 10 vom Hundert,, in den darauffolgenden\nvom 8. August 1949 (WiC~Bl. S. 205) 2 ). Unter Ver-         zehn Jahren bis zu je 3 vom Hund·ert der Her-\ntriebenen sind alJc          auch nichtdeutsche -- Perso-   stellungskosten absetzen.\nnen zu verstehen, die den Wohnsitz oder dauernden\n(2) § 9 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.\nAufenthalt außerhalb des Bereichs der vier Be-\nsatzungszonen und der Stadt Berlin hatten und                  (3) Die Absetzung nach § 7 b des Gesetzes ist auch\nnachweislich durch Zwang im Zusammenhang mit                bei   der  Berechnung  des  Nutzungswerts der   Woh-\ndem Krieg und seinen Folgen ihren bisherigen                nung     im  eigenen Einfamilienhaus nach  der   Ver-\nWohnort verlassen mußten.                                   ordnung über die Bemessung df!s Nutzungswerts\nder Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom\n(4) Sind im FaJI des § 7 a Abs. 2 Satz 2 des Ge-\n26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 99) in der\nsetzes in der Fa:-;sung vom 28. Dezember 1950 oder\nWeise zulässig, daß sie in voller Höhe von dem\n2\n) An die Stelle des Ccsdzes zur Milderung dringender      um die abzugsfähigen Schuldzinsen gekürzten\nsozialer Nol.sUindc (SoforthiJfogesetz -- SHG) vom      Grundbetrag vorgenommen wird. Ubersteigt die\n8. August 1949 (WiC~Bl. S. 205) tritt:\nnach Satz 1 zulässige Absetzung den um die ab-\na) im Land Bc1dcn das Landesgesetz zur Milderung        zugsfähigen Schuldzinsen gekürzten Grundbetrag,\ndringender sozi,dcr Notstcinde (Soforthilfegesetz)\nvom 20. September 1949 (Badisches Gesetz-• und      so findet ein Ausgleich des Verlusts mit den Ein-\nVerordnungsblatt S. 323),                           künften aus anderen Einkunftsarten statt.\nb) im Land Rheinland-Pfalz das Landesgesetz zur\nMilderung drinw!nd<!r sozialer Notstände (Sofort-                            § 10 a\nhilfegesetz) vom 6. September 1949 (Gesetz- und                   Freie Wohnungsunternehmen\nVerordnun9sblatt der Landesregierung Rheinland-\nPfalz Teil I S. 457) und ,                             (1)  Freie Wohnungsunternehmen im Sinn des\nc) im Land Württcmberg-1 lohcnzollern und im baye-      § 7 c Abs. 1 Buchstabe e des Gesetzes sind Unter-\nrischen Kreis Lindau das Landesgesetz zur Mil-      nehmen, die folgende Voraussetzungen sämtlich\nderung dringender sozialer Notstände (Soforthilfe-  erfüllen:\ngesetz) vom 22. Juli 1949 (Regierungsblatt für das\nLand WürtternbNg-J Johenzollern S. 323; Amtsblatt           1. Das Unternehmen muß im Handelsregister\ndes bayerischen Kwis(\\S Lindau Sondernummer 35-a               oder im Genossenschaftsregister eingetra-\nvorn 6. September 1949).                                       gen sein;","Nr. 3 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1952                          57\n2. das Unternehmen muß den Gewinn auf          jahrs, in dem es Zuschüsse oder unverzinsliche Dar-\nGrund ordnungsmäßiger Buchführung nach      lehen im Sin·n des § 7 c des Gesetzes erhalten hat,\n§ 5 des Gesetzes ermitteln;                 dem für seine Veranlagung zur Einkommensteuer\n3. der satzungsmäßige und tatsächliche Zweck   oder zur Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt\ndes Unternehmens muß vorbehaltlich der      den Prüfungsbericht im Sinn des § 7 c Abs. 1 Buch-\nVorschriften in den Absätzen 2 und 3 aus-   stabe e Unterabschnitt cc des Gesetzes vorlegen.\nschließlich auf den Bau von Wohngebäliden   Die Prüfung muß von einem wohnwirtschaftlichen\nsowie auf deren Instandhaltung und          Verband durchgeführt sein, der am 1. April 1951\ndauernde Verwaltung gerichtet sein; beim    bestanden und zu dessen satzungsmäßigen. Auf-\nBau von Wohngebäuden muß das Unter-         gaben eine solche Prüfung spätestens am 31. De-\nnehmen als Bauherr für eigene Rechnung      zember 1951 gehört hat.\nhandeln.                                                               § 10 b\n(2) Der Geschäftsbetrieb darf sich, sofern dadurch     Uberleitungsvorschrift zu § 1 c des Gesetzes\nder im Absatz 1 Ziffer 3 bezeichne.te Zweck des              in der Fassung vom 28. Dezember 1950\nUnternehmens nicht beeinträchtigt wird, auch er-         (1) § 7 c des Gesetzes in der Fassung vom 28. De-\nstrecken auf\nzember 1950 ist auf Antrag auf Zuschüsse oder un-\n1. die Errichtung und Dberlassuiig von Räu-    verzinsliche Darlehen, die nach dem 30. Juni 1951,\nmen für Gewerbebetriebe, die zur Be-        aber vor dem 1. Januar 1952 hingegeben werden,\nfriedigung der Bedürfnisse der Bewohner     anwendbar, wenn mit der Herstellung des Woh-\nder von dem Unternehmen errichteten         nungsbaus vor dem 1. Juli 1951 begonnen worden\nWohnungen erforderlich sind;                ist und wenn eine der folgenden Voraussetzungen\n2. die Errichtung und Oberlassung von Räu-     vorliegt:\nmen für wirtschaftliche Einrichtungen, die          1. Die Zuschüsse oder unverzinslichen Dar-\nsich nach den örtlichen Verhältnissen zur              lehen müssen vor' dem 1. Juli 1951 rechts•\nwirtschaftlichen Ausnutzung des Geländes               verbindlich zugesagt worden .sein;\nals notwendig erweisen;\n2. die Zuschüsse oder unverzinslichen Dar-\n3. die Errichtung und Benutzung der für den               lehen · müssen in der Wirtschaftlichkeits-\neigenen Betrieb und für die eigene Ver-                berechnung für die Bewilligung öffentlicher\nwaltung erforderlichen Räume;                          Mittel (§ 3 Abs. 1 des Ersten Wohnungs-\n4. den Erwerb und die Verwaltung von un-                  baugesetzes vom 24. April 1950 - Bundes-\nbebauten Grundstücken im Sinn des § 53                 gesetzbl. S. 83 -) vorgesehen sein.\ndes Reichsbewertungsgesetzes und von           (2) Zuschüsse oder unverzinsliche Darlehen, die\nGrundstücken mit zerstörten oder demon-     vor dem 1. Juli 1951 hingegeben worden sind,\ntierten Gebäuden im Sinn des § 33 Abs. 4    bleiben bei der Berechnung des abzugsfähigen Be-\ndes Grundsteuergesetzes, soweit dies zur    trags von 7000 Deutsche Mark im Sinn des § 7 c\nDurchführung der in den Ziffern 1 bis 3     Abs. 2 des Gesetzes außer Betracht.\nbezeichneten Bauvorhaben erforderlich ist;\n§ 11\n5. die Errichtung und Uberlassung von Räu-\nmen für Gewerbebetriebe beim Wieder-           Tilgungs- und Rückzahlungsbeträge sowie An-\naufbau von Gebäuden, die der· Nutzfläche       schaffungs- und Herstellungskosten im Fall des\nnach mindestens zu zwei Dritteln Wohn·                          § 1 c des Gesetzes\nzwecken dienen;                                (1) Tilgungs- oder Rückzahlungsbeträge auf un-\n6. das Betreiben von Gemeinschaftseinrich-     verzinsliche Darlehen stellen beim Darlehnsgeber\ntungen, die überwiegend den Bewohnern       Betriebseinnahmen dar.\nder Wohngebäude zugute kommen;                 (2) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten\n7. die Errichtung und Veräußerung von Eigen-   der mit Zuschüssen angeschafften oder hergestellten\nheimen auf Grund von Kaufanwartschafts-     Gebäude mindern sich um den Betrag diese_r Zu-\nverträgen.                                  schüsse.\n(3) Unternehmen, die am 1. Juli 1951 bestanden                                § 11 c.\nhaben und spätestens bis zum 31. Dezember 1951                     Bewertungsfreiheit für Schiffe\ndie Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, dürfen                 und Förderung des Schiffbaus\nihren Geschäftsbetrieb neben den im Absatz 2 be-         (1) Bei Anwendung des § 7 d des Gesetzes in der\nzeichneten Geschäften auch erstrecken auf             .Fassung vom 28. Dezember 1950 und des § 7 d des\n1. die Instandhaltung und Verwaltung der       Gesetzes gelten die Vorschriften des § 9 Abs. 1\nGrundstücke, die am 1. Juli 1951 zum Be-    und 2 und des § 11 entsprechend.\ntriebsvermögen des Unternehmens gehört         (2) Abweichend von Absatz 1 kann in den Jahren\nhaben;                                      1951 und 1952 auf Antrag die Bewertungsfreiheit\n2. die Fertigstellung, Instandhaltung und Ver-  (§ 7 d Abs. 1 des Gesetzes) für Teilherstellungs-\nwaltung von Gebäuden, mit deren Her-        kosten oder für Anzahlungen auf Anschaffungen,\nstellung bereits vor dem 1. Juli 1951 be-   die nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buch-\ngonnen worden ist, wenn das Grundstück      führung zu aktivieren sind, im · Jahr der Teil-\nam 1. Juli 1951 zum Betriebsvermögen des    herstellung oder Anzahlung und dem darauf fol-\nUnternehmens gehört hat.                    genden Jahr insoweit in Anspruch genommen wer-\n(4) Das freie Wohnungsunternehmen muß späte-       den, als die für die Teilherstellung oder Anzahlung\nstens sechs Monate nach Ablauf eines Wirtschafts-     aufgewendeten Beträge nicht aus öffentlichen","58                                      Bundesgesetzblatt, Jahtgang/1952, Teil I\nMitteln oder aus Darlehr,n         n Sinn des § 7 d Abs. 2   nach dem 31. Dezember· 1951 fertiggestellt, so\ndes Cesctzes slmnnwn.                                        die im Satz 1 bezeichneten Vorschriften auf die vor\n§ 1'.>.                            dem 1. Januar 1952 aufgewendeten Teilherstellungs-\nBewertungsireiheH für fabrikgebäude, Lagerhäuser             kosten anwendbar.\nund lanclwirtschaHJiche Betriebsgebäude im Sinn              Zu § 9 des Gesetzes\ndes § 7 e des Gesetzes in der Fassung                                             § 13\nvom 28. Dezember 1950\nAbsetzung          .\n(1) Die durch § 7 e Abs. 1 des Gesetzes in der                   für Abnutzung oder Substanzverringerung\nFassung vom 28. DezPm ber 1950 gewährte Bewer-                  Gehört ein Gebäude oder ein sonstiges Wirt-\ntungsfreiheit wird nicht dadurch ausgE~schlossen,            schaftsgut nicht zu einem Betriebsvermögen, so sind\ndaß sich                                                     für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung\na) in dem her~;eslelllen Pabrikgebäude (§ 7 e        oder Substanzverringerung als Anschaffungs- oder\nAbs. 1 Bud1slaben a bis j;; des Gesetzes in       Herstellungskosten zugrunde zu legen:\nder Fassung vom 28. Dezember 1950) die               1. bei einem Gebäude, das unentgeltlich erworben\nmit der Fabrikation zusammenhängenden                    oder ·vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder\nüblichen Kontor- und Lagerräume oder                     hergestellt worden ist, der letzte Einheitswert.\nb) in dem hergestcl1ten Lagerhaus (§ 7 e                    Der letzte Einheitswert ist der Einheitswert,\nAbs. 1 Buchstabe d des Gesetzes in der                   der auf den letzten Feststellungszeitpunkt\nFassung vorn 28. Dezember 1950) die mit                  (Hauptfeststellungszeitpunkt, Fortschreibungs-\nder Lagerung zusammenhängenden üblichen                  zeitpunkt oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor\nKontorräume befinden,                                    dem Ende des Veranlagungszeitraums lautet.\nwenn uuf diese Rtiume nicht mehr als 20 vom Hun-                    In Reichsmark festgesetzte Einheitswerte sind\ndert der Herstellungskosten entfallen.            ·                 im Verhältnis von einer Reichsmark gleich\neiner Deutschen Mark umzurechnen. Auf An-\n(2) Die Bewertungsfreiheit. nach § 7 e des Ge-\ntrag können für die Bemessung der Absetzung\nsetzes in der Fassung vom 28. Dezember 1950 ist\nfür Abnutzung die im Verhältnis von einer\nauch dann zu gewähren, wenn- ein nach dem 31. De-\nReichsmark gleich einer Deutschen ·Mark um-\nzember 1948 hergestelltes Cebfü1de gleichzeitig\ngerechneten . Beträge zugrunde gelegt werden,\nmehreren der in § 7 e Abs. 1 des Gesetzes in der\ndie in dem am 31. Dezember 1947 ,endenden\nFassung vom 2B. Dezember 1950 bezeichneten\nVeranlagungszeitraum als Absetzung für Ab-\nZwecken dient.\nnutzung steuerlich zugelassen worden sind;\n(3) Dient Pin nach d(~lll :31. DezembPr 1948 her-\n2. bei einem sonstigen Wirtschaftsgut,\ngestelltes Ccböuclc znm TPil Fabrikalionszwccken\noder LagerzweckPn clcr i111 § 7 e Abs. 1 des Gesetzes               a) das vor dem 21. Juni 1948 angeschafft, her-\nin der Fassung vom 28. Dezember 1950 genannten                          gestelJt oder unentgeltlich erworben worden\nArt und zum Teil Wobnzwecken, so ist, wenn der                          ist, der Betrag, den der Steuerpflichtige für\nFabrikationszwecken oder Lagerzwecken dienende                          die Anschaffung am 31. August 1948 hätte\nGebtiudetcil überwiPgt, bei Vorliegen der übrigen                       aufwenden müssen;\nVoraussetzungen die Bewertungsfreiheit des § 7 e                    b) das nach dem 20. Juni 1948 unentgeltlich\ndes Gesetzes in dPr Passun~J vorn 28. Dezember 1950                     erworben worden ist, der Betrag, den der\nzu gewähren; überwiegt der Wohnzwecken dienende                         Steuerpflichtige für die Anschaffung im Zeit-\nTeil, so sind die crbi)hten Absetzungen des § 7 b                       punkt des Erwerbs hätte aufwenden müssen.\ndes Gesetzes auch dunn zuzubilligen, wenn der\n§ 14\nFabdkationszwecken odc)r Lagerzwecken dienende\nTeil 20 vom Hundert übersteigt.                                          Pauschbeträge für Werbungskosten\n(4) Zum Absalz an Wiederverkäu(er im Sinn des                 (1) Für Werbungskosten sind bei der Veranlagung\n§ 7 e Abs. 1 Buchstabe cl des Gesetzes in der\nmindestens die folgenden Pauschbeträge abzusetzen:\nFassung vom 28. Dezember 1950 bestimmt sind                           1. bei Einkünften aus nicht.selbständiger Ar-\nsolche W,ucn, diP zum Absatz an einen anderen                             beit: ein Pauschbetrag von 312 Deutsche\nUnternehmer zur Wciterverüußerung -·- sei es in                          Mark;\nderselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger                      2. bei Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn\nBearbeitung oder Verarbeitung --- bestimmt sind.                         die Einnahmen aus Kapitalvermögen 1500\n(5) Zu den landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden                       Deut.sehe Mark nicht übersteigen und das\ngehört auch die Wohnung des Steuerpflichtigen,                           Einkommen nach Abzug des Pauschbetrags\nwenn sie die bei Betrieben qleichcr Art übliche                          3000 Deutsche Mark nicht übersteigt: ein\nqröße nicht überschreitet.                                               Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark;\n(6) § 9 Abs. 1 und 2 9elten entsprechend.                         3. bei wiederkehrenden Bezügen im Sinn des\n§ 22 Ziff. 1 des Gesetzes einschließlich der\n§ 12    et\nim § 3 Ziff. 4 des Gesetzes genannten\nUberleitungsvorschrift zu § 7 e des Gesetzes                         Renten: ein Pauschbetrag von 200 Deutsche\nin der Fassung vom 28. Dezember 1950                              Mark. Sind in dem Einkommen Einnahmen\n§ 7 e des Gesetzes in der Fassung vom 28. De-·                          aus nichtselbständiger Arbeit nicht ent-\nzem ber 1950 und § 12 sind anwendbm, wenn mit                            halten, so erhöht sich der Pauschbetrag\nder Iforstelhmg des Gebäudes vor dem 1. Juli 1951                         auf 312 Deutsche Mark.\nbe9onnon und das CPbüuclo vor dern l. Ju :nwr 1952              (2) Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen\nfertiggcslelll wordc'n isL \\!Vird das Gcbäud0 erst           Kalenderjahrs bestanden, so ermäßigen sich die","Nr. 3 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1952                           59\nPauschbeträge von 312 Deutsche Mark auf je                                      § 18\n26 Deutsche Mark, die Pauschbeträge von 200                           Allgemeine Sparverträge ·\nDeutsche Mark auf je 15 Deutsche Mark für jeden           Allgemeine Sparverträge sind Verträge zwischen\nvollen Kalendermonat, in dem die Steuerpflicht\neinem Steuerpflichtigen und einem Kreditinstitut,\nbestanden hat.                                        die eine Festlegung der eingezahlten Sparbeträge\nZu § 10 des Gesetzes                                   auf drei Jahre vorsehen, ohne daß der Steuer-\n§ 15                        pflichtige sich verpflichtet, für die Dauer von drei\nPauschbeträge für Sondernusgaben            Jahren regelmäßig im voraus bestimmte Einzahlun-\ngen zu leisten. Beide Vertragsteile müssen auf eine\n(1) fiür Son<lernusgaben im Sinn des § 10 Abs. 1   vorzeitige Aufhebung des Sparvertrags verzichtet\nZiff. 1, 2, 5 und 6 und des § 10 b des Gesetzes ist   haben.\nbei der Veranlagung mindestens ein Pauschbetrag                                 § 19\nvon 200 Deutsche Mark abzusetzen. In den Fällen,                Berechnung der Rückzahlungsfrist bei\nin denen nach § 14 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 ein Pausch-                  allgemeinen Sparverträgen\nbetrag von 312 Deutsche Mark abzusetzen ist, er-\nBei allgemeinen Sparverträgen darf jede einzelne\nhöht sich der Pauschbetrag für Sonderausgaben auf\n468 Deutsche Mark.                                    Einzahlung grundsätzlich erst nach Ablauf von drei\nJahren, beginnend mit dem Tag der Einzahlung,\n(2) Hat die Steeerpflicht nicht während des vollen zurückgezahlt werden. Aus Vereinfachungsgründen\nKalenderjahrs bestanden, so ermäßigt sich der         gelten jedoch Einzahlungen, die zwischen dem\nPauschbetrag von 200 Deutsche Mark auf 15 Deutsche     1. Januar und dem 30. Juni erfolgt sind, als am\nMark, der Pauschbetrng von 468 Deutsche Mark           1. Januar und solche, die zwischen dem 1. Juli und\nauf 39 Deutsche Mark für jeden vollen Kalender-       dem 31. Dezember erfolgt sind, als am 1. Juli des\nmonat, in dem die Steuerpflicht bestanden hat.        Einzahlungsjahrs geleistet.\n§ 16                                                  § 20\nBau- und Wohnungsgenossenschaften, Verbraucher-               Sparverträge mit festgelegten Sparraten\ngenossenschaften                       Sparverträge mit festgelegten Sparraten sind Ver-\n(1) Bau- uncl Wolrnungsgcnossenschaften im Sinn    träge zwischen einem Steuerpflichtigen und einem\nvon § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe c des Gesetzes      Kreditinstitut, in denen sich der Steuerpflichtige für\nsind alle Genossenschaften, th~ren Zweck auf den      die Dauer von drei Jahren verpflichtet, mindestens\nBau, den Erwerb oder die Finanzierung und Ver-        vierteljährlich laufende, der Höhe nach gleich-\nwaltung von Wohnungen (Uigenheimen oder Miet-         bleibende Einzahlungen vorzunehmen. Beide Ver-\nhäusern) gerichtet ist.                               tragsteile müssen auf eine vorzeitige Aufhebung\n(2) Verbrauchergenossenschaften sind alle Ge-      des Sparvertrags verzichtet haben.\nnossenschaften, deren Zweck auf den Einkauf von                                § 21\nGebrauchsgütern des häuslichen oder landwirt-\nBerechnung der Rückzahlungsfrist\nschaftlichen Bedarfs im großen und deren Abgabe\nbei Sparverträgen mit festgelegten Sparraten\nim kleinen gerichtet ist.\n(1) Der auf Grund eines Sparvertrags mit fest-\n§ 17                        gelegten Sparraten (§ 20) in den drei Jahren an-\nSteuerbegünstigte Kapitalansammlungsverträge        gesammelte Gesamtbetrag der Einzahlungen kann,\nwenn der Sparvertrag vor dem 1. Juli 1950 ab-\nAls steuerbegünstigte Kapitalansammlungsver-        geschlossen ist, bereits nach Ablauf von drei Jahren\nträge im Sinn von § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe d     nach dem Tag der ersten Einzahlung zurückgezahlt\ndes Gesetzes werden anerkannt:                        werden, soweit eine vorzeitige Rückzahlung oder\n1. allgemeine Sparverträge (§ 18) und Sparver-     eine Unterbrechung der Einzahlungen nicht statt-\nträge mit festgelegten Sparraten (§ 20);        gefunden hat. Ist der Sparvertrag nach dem 30. Juni\n1950 abgeschlossen, so kann der Gesamtbetrag der\n2. der unmittelbare oder mittelbare erste entgelt-\nEinzahlungen ein Jahr nach dem Tag der letzten\nliche Erwerb von Pfandbriefen, Rentenbriefen,\ninnerhalb der Dreijahresfrist erfolgenden Einzah ...\nKommunalschuldverschreibungen und anderen\nlung unter der Voraussetzung des Satzes 1 letzter\nSchuldverschreibungen, die von Grundkredit-\nHalbsatz zurückgezahlt werden.\nanstalten, Kommunalkreditanstalten, Schiffsbe-\nleihungsbanken und Ablösungsanstalten nach          (2) Eine Unterbrechung liegt vor, wenn Einzah-\ndem 20. Juni 1948 ausgegeben werden, nach       lungen unterblieben und nicht innerhalb eines\nMaßgabe der §§ 26 bis 28;                       halben Jahrs, spätestens jedoch bis zum Schluß des\nKalenderjahrs, in dem sie nach dem Sparvertrag zu\n3. der unmittelbare oder mittelbare erste Erwerb\nleisten waren, nachgeholt worden sind.\nanderer festverzinslicher Wertpapiere, die\nnach dem 20. Juni 1948 ausgegeben werden,           (3) Bei einer Unterbrechung der Einzahlungen\nnach Mi.lßgabe besonderer Anordnung der         oder im Fall einer Rückzahlung ist der Vertrag mit\nBundesregierung, die der Zustimmung des         Wirkung vom Tag der ersten auf Grund des Spar-\nBundesrates bedarf;                             vertrags geleisteten Einzahlung als allgemeiner\nSparvertrag (§ 18) zu behandeln.\n4. andere Kapitalansammlungsverträge, die auf\nGrund einer besonderen Anordnung der Bun-                                § 22\ndesregierung, die der Zustimmung des Bundes-                   Gemeinsame Bestimmungen\nrates bedarf, den unter Ziffer 1 bezeichneten      Der Inhalt des Sparvertrags und die Höhe der\nSparverträgen gleichgestellt worden sind.       Spareinlage (§§ 18 und 20) müssen dem Finanzamt","60                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\ndurch eine Besclieiniguna des Kreditinstituts nach-      papierdepots und in den Depotbüchern einen dern\ngewiesen werden. Das Kreditinstitut hcü dem              Satz 1 entsprechenden Sperrvermerk anbringt.\nFinanzamt eine Unlerbrechung der Einzahlung im              (2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 ist dem\nFall des § 21 Abs. 2 unverzüglich nach Ablauf der        Finanzamt durch eine Beschein1gung des Kredit-\nNachholungsfrist des § 21 Abs. 2 anzuzeigen. Wird        instituts, das die Festschreibung auf den Namen\ndie Spareinlage c1ußer un :ralJ des § 23 vor Ablauf      durchführt, nachzuweisen.\nvon drei Jahren znrückgezc1hlt, so hat das Kredit-          (3) Die Steuerbefreiung entfällt, wenn das Wert-\n. institut die vorzeitige Rückzahlung dem Finanzamt        papier vor Ablauf der dreijährigen Frist auf den\nanzuzeigen. Das Finanzamt hat die Einkommen-             Inhaber gestellt oder auf den Namen eines anderen\nsteuerveranlagung des Spmers nach Maßgabe des            Berechtigten umgeschrieben wird. Wird vor Frist-\n§ 25 entsprechend zu berichtigen.                        ablauf eine solche Umschreibung durchgeführt, so\nist das Kreditinstitut verpflichtet, diese Tatsache\n§ 23\ndem zuständigen Finanzamt unverzüglich mit-\nRückzahlung bei Tod des Begünstigten            zuteilen. Das Finanzamt hat die Einkommensteuer-\nSpareinlagen (§§ 18 und 20) können ohne die          veranlagung entsprechend zu berichtigen (§ 27).\nRechtsfolgen des § 22 Satz 4 beim Tod des Steuer-\n§ 27\npflichtigen selbst, aber auch beim Tod des im Spar-\nvertrag Begünstigten vorzeitig zurückgezahlt werden.                  Nachforderung von Steuern\nbei vorzeitiger Verwertung von Wertpapieren\n§ 24                              Werden die in § 17 ,Ziff. 2 bezeichneten Wert-\nSteuerbegünstigter Wertpapiererwerb             papiere eines Steuerpflichtigen, der zur Einkommen-\nmit Spareinlagen                     steuer veranlagt wird, vor Ablauf der dreijährigen\n(1) Werden nach § 18 begünstigte Spareinlagen        Frist auf den Inhaber gestellt oder auf den Namen\nzum Ankauf von Wertpapieren verwandt, deren              eines anderen Berechtigten umgeschrieben (§ 26\nErwerb nach § 17 Ziff. 2 steuerbegünstigt ist, so       Abs. 3), so hat das Finanzamt die Einkommensteue'r-\nbeginnt die Dreijahresfrist des § 26 bereits mit dem    veranlagung unter entsprechender Anwendung des\nZeitpunkt zu laufen, an dem der zum Ankauf               § 25 zu berichtigen.\nbenötigte Sparbetrag angesammelt war. § 19 Satz 2                                  §  28\nfindet entsprechende Anwendung.                         Umschreibung von steuerbegünstigten Wertpapieren\n(2) Werden nach § 20 begünstigte Sparbeträge                               im Todesfall\nzum Ankauf von Wertpapieren verwandt, deren                Wertpapiere, die nach § 17 Ziff. 2 steuerbegünstigt\nErwerb nach § 17 Ziff. 2 steuerbegünstigt ist, so       sind, können beim Tod des Steuerpflichtigen vor\nbleibt die Steuerbegünstigung des § 21 hinsichtlich     Ablauf der dreijährigen Frist auf den Inhaber\nder nicht zum Ankauf verwendeten Spareinlagen           gestellt oder auf den Namen eines anderen Berech-\nbestehen. Im übrigen gilt Absatz 1 Satz 1 ent-          tigten umgeschrieben werden, ohne daß die Rechts-\nsprechend.                                              folgen des § 26 Abs. 3 Satz 3 eintreten.\n§ 25                                                      § 29\nNachforderung von Steuern bei vorzeitiger               Ubertragun,g von steuerbegünstigten Kapital-\nRückzahlung 'von Sparbeträgen                                 ansammlungsverträgen\nWerden b(~i Steuerpflichtigen, die zur Einkommen-        Steuerbegünstigte Kapitalansammlungsverträge im\nsteuer veranlagt werden, Spareinlagen vorzeitig         Sinn des § 17 können ohne Nachteil für den Steuer-\nzurückgezahlt, so erfolgt die Berichtigung der Ein-      pflichtigen während ihrer Laufzeit auf ein anderes\nkomrnenstern:~rvcranlagung (§ 22 Satz 4) in der         Unternehmen übertragen werden, wenn sich dieses\nWeise, daß bei giinzlichcr Rückzahlung der Spar-         andere Unternehmen gegenüber dem Steuerpflich-\neinlagen die im Hinblick auf den Sparvertrag als         tigen und dem Unternehmen, mit dem der Kapital-\nSonderausgaben zum Abzug zugelassenen Beträge            ansammlungsvertrag ursprünglich abgeschlossen\nfür die einzelnen Jahre dem Einkommen hinzu-            worden ist, verpflichtet, in die Rechte und Pflichten\nzurechnen sind und die Einkommensteuer auf dieser        aus dem ursprünglichen Kapitalansammlungsvertrag\nGrundlage erneut zu berechnen ist. Wird nur             in vollem Umfang einzutreten. § 22 gilt entsprechend.\neine Teilrückzahlung geleistet, so erfolgt die Hinzu-\nrechnung der im Hinblick auf den Sparvertrag als                                    § 30\nSonderausgaben zugelassenen Beträge gemäß Satz 1                                (gestrichen)\nzunächst für das laufende Jahr, sodann für das\n§ 31\nletzte, vorletzte usw. Jahr.\nBegünstigung des Kleinsparens\n§ 26                              Liegen bei einem nach § 46 des Gesetzes zu ver-\n:Erwerb von Pfandbriefen usw.                anlagenden Arbeitnehmer Sonderausgaben im Sinn\n(1) Der Erwerb der in § 17 Ziff. 2 bezeichneten      des § 10 Abs. 1 Ziff 2 Buchstaben c und d des\nWertpapiere ist nur unter der Voraussetzung steuer-      Gesetzes vor, so gilt folgendes:\nbegünstigt, daß eine Festschreibung (Vinkulierung)       1. Werden neben den bezeichneten Sonderausgaben,\ndurch das ausgebende Institut auf den Namen des              keine anderen Sonderausgaben geltend gemacht,\nSteuerpflichtigen für mindestens drei Jahre erfolgt          so können die bezeichneten Sonderausgaben im\nund aufrechterhalten wird. An Stelle der Fest-               Rahmen des § 10 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 des Ge-\nschreibung kann der Steuerpf1ichtige das Wert-              setzes neben dem Pauschbetrag des § 15 in voller\npapier auch in das Depot clcs Kredilinstituts geben,         Höhe abgezogen werden,\nvon dem er das Wertpapier erworben hat, wenn             2. werden neben den bezeichneten Sonderausgaben\ndas Kreditinstitut auf dem Streifband des Wert-              auch andere Sonderausgaben geltend gemacht,","Nr. 3 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1952                              61\nso können von den gesamten Sonderausgaben             Sinn von Absatz 1 auch anerkennen, wenn die\nim Rahmen des § 10 Abs 2 Ziff. 3 und des § 10 b       Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3\ndes Geselzes neben dem Pauschbetrag des § 15          nicht gegeben sind.\nabgezogen werden                                                                 § 34\na) die Sonderausgaben im Sinn des § 10 Abs. 1                 Uberleitungsvorschrift zum Spendenabzug\nZiff. 2 Buchstc.1ben c und d des Gesetzes in          (1) Soweit gemeinnützige Zwecke vor dem 1. Juli\nvoller Höhe,                                       1951 als besonders förderungswürdig anerkannt\nb) die verbleibenden anderen Sonderausgaben           worden sind, bleiben die Anerkennungen aufrecht\nnur insoweit, als sie den Pauschbetrag des         erhalten.\n§ 15 übersteigen.                                     (2) Soweit Zweck und Form von Zuwendungen\n§ 32                          vor dem J. Juli 1951 als steuerbegünstigt anerkannt\nBegünstigte Einkünfte bei über sl, Jahre alten          worden sind, bleiben die Anerkennungen aufrecht\nSteuerpflichtigen                     erhalten.\nBesteht das Einkommen eines Steuerpflichtigen,             (3) Hat der Steuerpflichtige vor dem 1. Juli 1951\nder mindestens 4 Monate vor dem Ende des Ver-            Zuwendungen zur Förderung besonders anerkann-\nanlagungszeilraums das 50. Lebensjahr vollendet          ter wissenschaftlicher oder mildtätiger Einrichtungen\nhat, sowohl aus Einkünften aus selbständiger Ar-         gemacht und übersteigen diese Zuwendungen und\nbeit als auch aus Einkünften aus nichtselbständiger      die vor dem 1. Juli 1951 geleisteten anderen Zu-\nArbeit und aus anderen Einkünften, so kommen die          wendungen im Sinn des § 10 b des Gesetzes zu-\nerhöhten Sonderausgaben nach § 10 Abs. 2 Ziff. 3         sammen den danach abzugsfähigen Betrag, so sind\nBuchstabe c des Gesetzes auch dann in Betracht,           auf Antrag die vor dem 1. Juli 1951 gemachten\nwenn die Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu-          Zuwendungen zur Förderung besonders anerkannter\nsammen mit den Einkünften aus nichtselbständiger          wissenschaftlicher oder mildtätiger Einrichtungen\nArbeit die anderen Einkünfte· überwiegen.                 und die im Kalenderjahr 1951 gel-eisteten weiteren\nSonderausgaben im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 2\nZu § 10 b des Gesetzes\nund § 10 b des Gesetzes nach den bisherigen Vor-\n§ 33                           schriften (§ 10 Abs. 2 Ziff. 3 des Gesetzes in der\nFördernng mildtätiger, kirchlicher, religiöser,       Fassung vom 28, Dezember 1950) abzugsfähig.\nwissenschaftlicher und der als besonders för-\nZu § 12 des Gesetzes\nderungswürdig anerkannten gemeinnützigen\n§ 35\nZwecke            '\nAbzugsfähigkeit ausländischer Einkommensteuer\n(J) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige,\nkirchliche, religiöse _und wissenschaftliche Zwecke          Unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Ausland zu\nim Sinn von § 10 b des Gesetzes gelten die §§ 17          einer Steuer herangezogen werden, die der deut-\nbis 19 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Ok-           schen Einkommensteuer entspricht, können die\ntober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) und die Verord-     ausländische Steuer in Höhe des nachweislich ge-\nnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des Steuer-        zahlten Betrags vom Gesamtbetrag der Einkünfte\nan passungsgese lzes (c;emeinnü tzigkei tsverordnung)     abziehen, soweit diese Steuer auf Einkünfte ent-\nvom 16. Dezember 1941, (Reichsministerialbl. S. 299)      fällt, die der deutschen Einkommensteuer unter-\nin der Passung der Anlage 1 der Verordnung zur            liegen. Das gilt nicht, soweit die ausländische Steuer\n.Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver-           auf inländische Einkünfte im Sinn des § 49 des\nordnung vom 16. Oktober 1948 (WiGBI. S. 139).             Gesetzes entfällt.\n(2) Gemeinnützige Zwecke der in Absatz 1 bezeich-      Zu § 16 des Gesetzes\nneten Art müssen außerdem durch Anordnung der                                       § 36\nBundesregierung, die der Zustimmung des Bundes-                      Veräußerung von Bodenschätzen\nrates bedarf, allgemein als besonders förderungs-             (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört\nwürdig anerkannt worden sein.                             auch der Gewinn aus Veräußerung von Boden-\n(3) Zuwendungen für die in den Absätzen 1 und 2        schätzen, die nicht zu einem land- und forstwirt-\nbezeichneten Zwecke sind nur dann abzugsfähig,           schaftlichen oder einem gewerblichen Betriebs-\nwenn                                                     vermögen gehören.\na) der Empfänger der Zuwendungen eine                 (2) Veräußerungsgewinn im Sinn des Absatzes 1\nKörperschaft des öffentlichen Rechts oder      ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach\neine öffentliche Dienststelle (z.B. Universi-  Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungs-\ntät, Forschungsinstitut) ist und bestätigt,    kosten übersteigt.\ndaß der zugewendete Betrag zu einem der            (3) Sind die Bodenschätze vor dem 21. Juni 1948\nin den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten          angeschafft oder unentgeltlich erworben worden, so\nZwecke verwendet wird oder\nist als Anschaffungskosten der Betrag zugrunde zu\nb) der Empfänger der Zuwendungen eine im           legen, mit dem die Bodenschätze bei der letzten\n§ 4 Abs. 1 Ziff. 6 des Körperschaftsteuer-    'Einheitsbewertung berücksichtigt worden sind. Sind\ngesetzes bezeichnete Körperschaft, Per-        die Bodenschätze nach dem 20. Juni 1948 unent-\nsonenverem1gung oder Vermögensmasse            geltlich erworben worden, so ist als Anschaffungs-\nist und bestätigt, daß sie den zugewendeten    kosten der Betrag zugrunde zu legen, mit dem die\nBetrag nur für ihre satzungsmäßigen             Bodenschätze bei der letzten Einheitsbewertung\nZwecke verwendet.                              vor dem unentgeltlichen Erwerb berücksichtigt wor-\n(4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung            den sind. In Reichsmark festgesetzte Einheitswerte\ndes Bundesrates durch Anordnung den Zweck und              sind im Verhältnis von einer Reichsmark gleich\ndie Form der Zuwendung als steuerbegünstigt im             einer Deutschen Mark umzurechnen.","62                                    Bund~sgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n(4) Die Steuerpflicht trllt nur ein, wenn der Ver-     pflichtet, wenn sie vom Finanzamt hierzu besonders\näußerungsgewinn 10 000 Dculschc Mark übersteigt.           aufgefordert sind. Eine Steuererklärung haben fer-\nAuf den stcuerpf1ichtigen Veräußerungsgewinn sind          ner diejenigen Steuerpflichtigen abzugeben, die nach\ndie Steuersülze bei außerordentlichen Einkünften          § 46 Abs. 1 -Ziff. 4 des Gesetzes ihre Veranlagung\n(§ 34 Abs. 1 des Cesetzcs) anzuwenden.                     beantragt haben.\n(5) Ein Verlust aus der Veräußerung von Boden-                                   § 40\nschätzen darf bei der Ermittlung des Einkommens                            Steuererklärungspflicht\nnicht ausgeglichen werden (§ 2 1\\ bs. 2 des Gesetzes).                im Fall der Haushaltsbesteuerung\nZu § 17 des Gesetzes                                          (1) Der Ehemann hat in seinen Steuererklärungen\n§ 37\nauch die Einkünfte seiner Ehefrau anzugeben, die\nnach § 26 des Gesetzes bei der Zusammenveran-\nVeräußerung wesentlicher Beteiligungen\nlagung der Ehegatten mit seinen Einkünften zu-\n(1) Anteile an einer Kapitalgc!sellschaft im Sinn     ,sammenzurechnen sind. Das gilt nicht für die Ein-\ndes § 17 des Gesetzes sind Ak Lien, Anteile an einer       künfte a)ls nichtselbständiger Arbeit, die die Ehe-\nGescllsdwft mit beschränkter Haftung, Kuxe, Genuß-         frau in einem dem Ehemann fremden Betrieb\nscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwart-            bezogen hat (§ 43).\nschaften auf solche Beteiligungen.                            (2) Der Haushaltsvorstand hat in seinen Steuer-\n(2) Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils            erklärungen auch die Einkünfte der Kinder an-\nan einer Kapitalgesellschaft ist auch der Gewinn,         zugeben, die nach § 27 des Gesetzes bei der\nden der Gesellschafter lwi der Auflösung der              Zusammenveranlagung mit seinen Einkünften zu-\nKapitalgesellschaft erzielt.                               sammenzurechnen sind.\n(3) Vor dem 21. Juni 1948 aufgewendete Anschaf-           (3) Die Ehefrau hat Steuererklärungen über ihre\nfungskosten im Sinn des § 17 Abs. 2 des Gesetzes           Einkünfte, die in den Steuererklärungen ihres Ehe-\nsind nach § 13 Ziff. 2 Buchstabe a zu ermitteln.           manns nicht enthalten sind, abzugeben, wenn das\nFinanzamt sie dazu auffordert. Entsprechendes gilt\nZu § 18 des Gesetzes\nfür die Kinder im Fall des Absatzes 2.\n§ 3B\n(gestrichen)                                                 § 41\nZu § 25 des Gesetzes                                               Erklärung bei gesonderter Feststellung\n§ 39                                        der Besteuerungsgrundlagen\nSteuererklärungspflicht                     (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, eine beson-\n(1) Jeder Steuerpflichtige hat spätestens am           dere Erklärung über den Gewinn aus Gewerbe-\n10. März eines jeden Jahres eine Erklärung über           betrieb an das Betriebsfinanzamt (§ 72 Ziff. 2 der\nsein Einkommen in dem mit dem vorhergehenden               Reichsabgabenordnung) abzugeben, wenn der Ge-\n31. Dezember abgelau!encn Kalenderjahr abzugeben           winn aus dem gewerblichen Betrieb gesondert fest-\n(jährliche Steuererklärung). Im Fall des § 2 Abs. 5        zustellen ist. § 6 der Verordnung über die Zuständig-\nund 6 des Cesetzcs ist die Erklärung spätestens am         keit im Besteuerungsverfahren vom 3. Januar 1944\n10. des dritten Kalendermonats abzugeben, ~er auf          (Reichsgesetzbi. I S. 11) ist zu beachten.\nden Schluß des Wirtschaflsjahrs folgt, das im Ver-             (2) Die zur Geschäftsführung oder Vertretung\nanlagungszeitraum begonnen hat. Das Recht des              einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Per-\nFinanzamts, schon ·vor diesem Zeitpunkt Angaben            sonen sind, wenn die Einkünfte einheitlich und\nzu verlangen, die für die Besteuerung von Bedeu-           gesondert festzustellen sind (§ 215 Abs. 2 bis 4 der\ntung sind, bleibt unberührt.                               Reichsabgabenordnung), verpflichtet, eine Erklärung\n(2) Von der Verpflichtung zur Abgabe einer jähr-        zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der\nlichen Steuererklärung sind befreit:                       einzelnen Beteiligten abzugeben.\na) Steuerpflichtige mit Einkommen aus nicht-                                 §  42\nselbständiger Arb()it, wenn das Einkom-                           Form der Erklärung\nmen des Steuerpflichtigen 24 000 Deutsche          (1) Die Erklärungen (§§ 39 bis 41) müssen auf den\nMark nicht erreicht. Eine Steuererklärung       amtlichen Vordrucken abgegeben werden. Sie\nist jedoch stets abzugeben, wenn der Steuer-    müssen eigenhändig oder durch einen Bevollmäch-\npt1ichlige Einkünfle aus nichtselbständiger     tigten unterschrieben sein. Das Finanzamt kann die\nArbeit von mehr als 3600 Deutsche Mark          Vorlage einer schriftlichen Vollmacht verlangen,\naus mehr als einem Dienstverhältnis be-         wenn Zweifel über die Erteilung der Vollmacht\nzogen hat oder wenn er andere steuer-           bestehen.\npflichtige Einkünfte von mehr als 600              (2) Wer Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse\nDeutsche Mark bezogen hat;                      mucht, muß seiner Erklärung eine Abschrift der\nb) nach Durchschnittsätzen zu besteuernde          Vermögensübersicht (Bilanz) beifügen. Diese muß\nnichtbuchführende Land- und Forstwirte,         auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruhen.\nderen nicht aus Land- und Forstwirtschaft       Wer Bücher führt, die den Grundsätzen der doppel-\nherrührende Einkünfte 600 Deutsche Mark         ten Buchführung entsprechen, muß außerdem eine\nim Jahr nicht übersteigen;                      Hauptabschlußübersicht beifügen. Das muß in der\nc) andere Steuerpflichtige, deren steuerpflich-    Form des amtlichen Musters geschehen.\ntiges Einkomnwn GOO Deutsche Mark im               (3) Sind in den Ubersichten (Absatz 2) Ansätze\nJahr nicht übersteigt.                          oder Beträge enthalten, die nicht ohne weiteres\n(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Steuerpflich-          bereits den steuerhchen Erfordernissen entsprechen,\ntigen sind zur Abgube von Steuererklärungen ver-           so müssen diese Ansätze oder Beträge durch geeig-","]\\fr. 3 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. januar 1952                                          63\nncte Zusülzo oder Anmerkungen den steuerlichen            setzes, als sie die Einlagen im lauf enden Vernn-\nErfordernissen angepaßt werden. Der Steuerpflich-         lagungszeitraum und die Einlagen in den voraus-\ntige kann aber auch eine besondere Ubersicht mit          gehenden Veranlagungszeiträumen übersteigen. Die\ndem Zusatz „für sleucrliche Zwecke\" beifügen.             zuletzt bezeichneten Einlagen sind nur insoweit zu\n(4) Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder     berücksichtigen, als sie in Veranlagungszeiträumen\nTrcuhandberichle (Wirtschaftsprüfungsberichte) vor,       gemacht worden sind, für die der zuletzt nach § 32 b\nso müssen auch diese der Erklärung beigefügt              Abs. 1 oder Abs. 7 des Gesetzes gestellte Antrag\nwerden.                                                   gilt, und als sie nicht bereits die nach § 32 b Abs. 3\n(5) Hat eine natürliche Person, eine. Personen-        des Gesetzes zu versteuernden Entnahmen ver-\ngesellschaft oder eine juristische Person, die ge-        mindert haben.\nschäftsmäßig Hilfe in Stcmersachen leistet, bei der           (5) Stirbt der Steuerpflichtige, so wird die Nach-\nAnforti~Jung der Anlagen (Absätze 2 bis 4) mit-           versteuerung für den Veranlagungszeitraum durch-\ngewirkt, so sind ihr Name und ihre Anschrift in der       geführt, in dem er gestorben ist. Solange § 32 b\nErklärung anzugeben.                                      des Gesetzes bei der Veranlagung eines Rechtsnach-\nZu § 26 des Gesetzes                                      folgers angewendet wird, wird auf seinen Antrag\ndie Nachsteuer in Höhe des Betrags nicht erhoben,\n§ 43\nder seinem Anteil am Nachlaß entspricht.\nHaushaHsh,esleuerung mit Bezug auf die Ehegatten\nZu § 33 des Gesetzes\nEinkünfte aus nicbtsclbstündiger Arbeit der Ehe-                                      § 51\nfrau in einem dem Ehemann fremden BE-~trieb schei-\nAußergewöhnliche Belastungen\nden bei der Zusammenveranlagung aus.\n(1) Eine außergewöhnliche Belastung, die zu einer\nZu § 31 des Gesetzes\nErmäßigung der Einkommensteuer führt, liegt vor,\n§ 44\nsoweit einem Steuerpflichtigen zwangsläufig (Ab-\n(gestrichen)\nsatz 2) größere Aufwendungen als der Mehrzahl\nZu § 32 des Gesetzes\nder Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhält-\n§   45                         nisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleicher\nEinkommensteuertabelle                     Familienverhältnisse erwachsen und diese Mehr-\nDie zu veranlagende Einkommensteuer berechnet          aufwendungen die steuerliche Leistungsfähigkeit\nsich nach der Einkommensteuer-Jahrestabelle 1950,         wesentlich beeinträchtigen (Absatz 3). Aufwen-\ndie der Verordnung vom 15. Mai 1950 (Bundes-              dungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungs-\ngesetzbl. S. 147) als Anlage 1 beigefügt ist.             kosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei\naußer Betracht.\nZu § 32 a des Gesetzes\n(2) Die außergewöhnliche Belastung erwächst dem\n§§ 46 bis 50\nSteuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr\n(gestrichen)\naus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Grün-\nZu § 32 b des Gesetzes                                    den nicht entziehen kann. Hierbei ist § 33 Abs. 2\n§ 50 a                          des Gesetzes zu beachten.\nAnwendung des § 32 b des Gesetzes                    (3) Die Mehraufwendungen beeinträchtigen die\n(1) Voraussetzung ·für die Anwendung des § 32 b        Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen nur inso-\ndes Gesetzes ist, daß der Steuerpflichtige in jedem       weit wesentlich, als sie die in der folgenden über-\nder drei Veranlagungszeiträume Einkünfte aus              sieht bezeichneten Hundertsätze des Einkommens,\nGewerbebetrieb bezieht und diese Einkünfte auf             vermindert um die nach § 33 a des Gesetzes in\nGrund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des             B.etracht kommenden Freibeträge (die zumutbare ·\nGesetzes ermittelt.                                       Mehrbelastung -           die Mehrbelastungsgrenze -}\n(2) Die ar1gemesSE-)ne Vergütung für die Tätigkeit     übersteigen:\ndes Steuerpflichtigen im Unternehmen ist unter                                                  bei einem Steui!rpflichtigen der\nBerücksichtigung der in gleichartigen Unternehmen          bei einem Einkommen, ver-                              Steuerklasse III\nfür fremd~ Arbeitskräfte mit vergleichbarer Tätig-         mindert um die nach § 33 a                               bei Kinder-\nkeit bezahlten üblichen Vergütung oder der im             des Einkommensteuergesetzes         Steuer-   Steuer-\nermtißi9unn für\nklasse    klasse\nUµternehrnen des Steuerpflichtigen für leitende            in Betracht kommenden Frei-           I         II       ei\"  1  d<ei\nbeträge                                                  oder     oder\nAngestellte gezahlten Verqütung zu ermitteln. Ist                     von DM\nzwei    mehr\nKinder   Kinder\nder Steuerpflichti~JE~ Unternehmer oder Mitunter-\nnehmer rnehren~r Betriebe, so ist bei der Ermittlung       höchstens 3 000                       6         5         3        1\nmehr als 3 000 bis      6 000\n1 7       1\n6         4\n1\n2\nder angemessenen Vergütung zu prüfen, inwieweit\nmehr als 6 000 bis     12 000         8         6         5       2\ndie Tätigkeit des Steuerpflichtigen im einzelnen          mehr als 12000bis       25 000         8         6         4       3\nBetrieb seine Arbeitskraft in Anspruch nimmt.              mehr als 25 000 bis    50 000        10         6         4       3\n(3) Nachzahlungen von nicht abzugsfähigen               mehr als 50 000 bis   100 000         9         6         4       3\nmehr als 100 000 b\"is 250 000         5         4         3       2\nSteuern für Veranlagungszeiträume, für die § 32 b          mehr als 250 000 bis  500 000         3         2         2        1\ndes Gesetzes nicht angewendet worden ist, werden           mehr als 500 000                      3         2    1    1        1\ndann nicht zu den Entnahmen des Veranlagungszeit-             (4) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3\nraums gerechnet, in dem die Nachzahlung erfolgt,          gegeben, so stellt der Betrag, der die nach Absatz 3\nwenn sie als Entnahmen des Veranlagungszeit-               sich ergebende Mehrbelastung übersteigt, die Uber-\nraums behandelt werden, für den sie gezahlt werden.        belastung dar. In der U9erbelastung dürfen Auf-\n(4) Die Entnahmen im Sinn des § 32 b Abs. 3            wendungen im Sinn des § 33 Abs. 2 des Gesetzes\ndes Gesetzes unterliegen nur insoweit der Besteue-         höchstens mit dP,n in § 33 a des , Gesetzes auf-\nrung nach den allgemeinen Vorschriften des Ge-            geführten Beträgen enthalten sein. Der über-","64                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nbelastungsbetrng wird für die Berechnung der Ein-                              steuer entrichtet hat, weil er im Lohnsteuer-\nkommcmsteuer abgezogen.                                                        verfahren Umstände, die eine niedrigere Lohnsteuer\nZu § 33 a des Gesetzes                                                         gerechtfertigt hätten, nicht qder nicht rechtzeitig\n§ 51 a\ngeltend gemacht hat.\nBegriffsbestimmung für Flüchtlinge, Vertriebene,                               Zu § 41 des Gesetzes\npolitisch Verfolgte und Spätheimkehrer                                                               § 58\n(1) Fü1 Flüchtlinge, Vertriebene und politisch                                          Anrechnung von Vorauszahlungen\nVerfolgte gilt § 9 Abs. 3 entsprechend.                                           Auf die Einkommensteuerschuld werden nach § 47\n(2) Aus Kriegsgefangenschaft heimgekehrt sind                               Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes die fµr den Veran-\ndiejenigen Personen, auf die § 1 des Gesetzes über                             lagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen an-\nHilfsmaßnahmen für Heimkehrer (Heimkehrer-                                     gerechnet.\ngesetz) vom rn. Juni 1950 (Bundcsgesetzbl. S. 221)                             Zu § 50 des Gesetzes\nAnwendung findet.                                                                                            § 58 a\nZu § 34 des Gesetzes                                                              Sondervorschrift für beschränkt Steuerpflichtige\n§ 52                                            (1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen ist ein wirt-\nAußerordentliche \\,Valdnutzung                                 schaftlicher Zusammenhang mit inländischen Ein-\n( 1) Bei aussetzenden forsl wirtschaftlichen Be tri e-                     künften im Sinn des § 50 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes\nben werden auf Antrag zur Abgeltung aller Betriebs-                            auch dann gegeben, wenn Zuschüsse oder unverzins-\nausgaben die bei c1ußerordentlicher Waldnutzung                                liche Darlehen zur Förderung des inländischen\nentstehen, 40 vom Hundert der Betriebseinnahmen                                Wohnungsbaus im Sinn des § 7 c des Gesetzes oder\nabgezogen. Voraussetzung dafür ist:                                            zur Förderung des inländischen Schiffbaus im Sinn\n1. daß die forsl w.irtschaftlich genutzte Fläche                     des § 7 d Abs 2 des Gesetzes gegeben werden.\n150 Hektar nicht .übersteigt,                                        (2) Die Bücher werden im Inland im Sinn des\n2. daß ordnungsmäßige                   Buchführung nicht            § 50 Abs. 1 des Gesetzes geführt, wenn sie im\nvorhanden ist und                                                Bundesgebiet oder im Gebiet des Landes Berlin\n3. daß ein Bestandsvergleich für das stehende                        geführt werden.\nHolz nicht vorgr~nommen wird.                                    Zu § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstaben a und b\n(2) Der Panschsatz von 40 vom Hundert ist bis                              des Gesetzes\nauf 20 vom Hundert der Betriebseinnahmen herab-                                                              § 58 b\nzusetzen, wenn dus Holz, d;:1s den Gegenstand der                                                     N achversteuenmg\naußerordentlichen Wc1ldnutzu11g bildet, auf dem\nStamm verkauft w i rcl.                                                            (1)\" Die Nachversteuerung in den Fällen der Inan-\nspruchnahme des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 und des § 32 a\nZu § 34 a des Geset.r.es\ndes Gesetzes in der Fassung vom 10. August 1949\n§ ;j3\n(WiGBl. S. 266) richtet sich nach den §§ 30, 31, 46,\n(qeslrichen)                                     48 und 50 der Einkommensteuer-Durchführungs-\nZu § 35 des Gesetzes                                                           verordnung in der Fassung vom 2. Juni 1949 (WiGBl.\n§  54                                       S. 109). Die Nachversteuerung in den Fällen der\n(gestrichen)                                      Inanspruchnahme der §§ 10 a und 32 a des Ge:5etzes\n~   in der Fassung vom 28. Dezember 1950 richtet sich\n§  55\nnach den §§ 30, 31, 46, 48. und 50 der Einkommen-\nVorauszahlungstermine und Vorauszahlungspflicht\nsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung\nbei Land- und Forstwirten\nvorn 28. Dezember 1950.\nDie Oberfinanzdirektionen können für Steuer-\n(2) Eine Nachversteuerung wird in den Veran-\npflichtige, deren Einkünfte ii bmwiegend aus Land-\nlagungszeiträumen, für die § 32 b des Gesetzes in\nund Forstwirtschaft herrühren, die Vorauszahlungs-\nAnspruch genommen wird, nicht durchgeführt.\ntermine und die Vorauszahlungszeiträurne ab-\nweichend von § 35 Abs. 1 des Cesetzes bestimmen.                                                     Schlußvorschriften\n§ 56                                                                        § 59\n(ges lrichen)                                                        Anwendungszeitraum\nZu § 46 des Gesetzes                                                               (1) Diese Verordnung ist vorbehaltlich der beson-\n§  57                                       deren Regelung im Absatz 2 erstmals für den Ver-\nanlagungszeitraum 1951 anzuwenden.\nVeranlagung bei berechtigtem Interesse\n(2) § 10 a ist auf Zuschüsse und unverzinsliche\n(1) Im Fall des § 46 Abs. 1 Ziff. 4 des Gesetzes\nDarlehen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1951\nmuß der Steuerpflichtige bis zum Ablauf der\nhingegeben worden sind.\nSteuererklärungsfrist die Veranlagung beantragen\nund ein berechtigtes Interesse nachweisen.                                                                    § 60\n(2) Ein berechtigtes Interesse im Sinn des § 46                                                      Inkrafttreten\nAbs. l Ziff. 4 des Gesetzes liegt nicht vor, wenn                                  Di~ vorstehende Fassung dieser Verordnung tritt\nder Arbeitnehmer nur deshalb eine zu hohe Lohn-                                am 13. Dezember 1951 in Kraft.\nI?as Bundesgesetzblatt erscheint in zwei qesonderten Teilen - Teil I und Teil II - . Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis\nvierteljährlich für Teil I = DM 4.00. fiir Teil 11 = DM 3.00 (zuzüqlich Zustellgebühr). - Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.40 beim Ver•\nlag des „ßundesanzeiqer\" in Bonn oder in [(iiln 1Rh Zusenclung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages\nauf Postscheckkonto „Bundesanzeiger\" Kiiln B'.1400 - Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. Verlag: Bundesanzeiger. Verlags - GmbH.,\nBonn/Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70."]}