{"id":"bgbl1-1952-3-1","kind":"bgbl1","year":1952,"number":3,"date":"1952-01-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/3#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_3.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes","law_date":"1952-01-17T00:00:00Z","page":33,"pdf_page":1,"num_pages":21,"content":["33\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1952               · Ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 1952                                                  Nr. 3\nTag                                               l n h a I t:                                              Seite\n17. 1. 52 Bekanntmachung der Neuiassung des fünkommensteuergesetzes           . • • .·• . . • • • • 1 • • • ~   33\n17. 1. 52 Bekanntmachung der Neufassung der Einkommensteuer-DurchHihrungsverordnung .                           54\nIn Teil II Nr. 1, ausgc!nebrm am 18. Januar 1952, ist verkündet: Gesetz über internationale Vereinbarungen auf dem\nGebiete. des Zollwesens.\nIn Teil II Nr. 2, ausqc~J<·lwn am 21. Januar 1952, sind verkündet: Gesetz über das Abkommen zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Republik Osterreich über Sozialversicherung nebst Schlußprotokoll. - Gesetz über\nden Handelsvertrag vom 2. Februar 1951 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der R_epublik Chile.\nBekanntmachung\nder Neufassung des Einkommensteuergesetzes.\nVom 17. Januar 1952.\nAuf Grund des § 1 Ziff. 20 des Gesetzes zur Ande-\nnmg und Vereinfachung des Einkommensteuer-\ngesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes (ESt-\nuud KSt-Anderungsr5esetz 1,951) vom 27. Juni 1951\n(Bundesgesetzbl. I S. 411) wird nachstehend der\nWortlaut des Einkommensteuergesetzes bekannt-\n9emacht.\nBonn, den 17. Januar 1952.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäf.fer\nEinkommensteuergesetz\nin der Fassung vom 17. Januar 1952 (EStG 19'51).\nI. Steuerpflicht                                             II. Einkommen\n§ 1                                     1. Einkunftsarten, Einkünfte,\n(1) Natürliche Personen, die im Inland einen\nEinkommen\nWohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,                                       § 2\nsind vorbehaltlich des Absatzes 3 unbeschränkt ein-\nkommensteuerpfüchtig. Die unbeschränkte Einkom-                    (1) Die Einkommensteuer bemißt sich nach dem\nmensteuerpflicht crslreckt sich auf sämtliche Ein-              Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines\nkünfte.                                                        Kalenderjahrs bezogen hat.\n(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Ein-\n(2) Natürliche Personen, die im Inland weder\nkünfte aus den im Absatz 3 bezeichneten Einkunfts-\neinen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufent-\narten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus\nhalt haben, sind beschränkt einkommensteuerpflich-\neinzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug\ntig mit inländischen Einkünften im Sinn des § 49.               der Sonderausgaben (§§ 10 und 10 b). Bei der Er-\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für natürliche Per-           mittlung des Einkommens bleiben die in § 49 ge-\nsonen, die weder einen Wohnsitz noch ihren ge-                  nannten Einkünfte, die in zum Inland gehörenden\nwöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, aber einen              Gebieten außerhalb des Bundesgebiets bezogen\nWohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in                  worden sind, außer Ansatz, wenn in diesen Gebie-\neinem zum Inland gehörenden Gebiet haben, in                    ten Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhn-\ndem Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem                     lichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, als be-\nAufenthalt im BundesgebiE!t als beschränkt einkom-              schränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wer-\nmensteuerpflichtig behandelt werden.                            den.","34                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n(3) De:r Eint(imrnenslencr unterliegen nur:             diese Veräußerungsgewinne entstanden sind. Bei\nFeststellung des Verhältnisses der Umsätze nach\n1. Einkünft(~ a.us Land- und Forstwirtschaft,       Ziffer 2 bleiben die mit. dem Veräußerungsgewinn\n2. Eink [infte aus Gewerbebetrieb,                  zusammenhängenden Umsätze außer Betracht.\n3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,\n2. S t e u e r f r e i e E l n k ü n f t e\n4. Einkünfte aus nicht.selbständiger Arbeit,\n§ 3\n5. fankünfte aus Kapitalvermögen,\nG. Einkünfte aus Vermietung und Verpach-\nSteuerfrei sind:\ntunq,                                                1. Leistungen aus einer Krankenversicherung\nund aus der gesetzlichen Unfallversicherung\n7. sonslitJe Einkünfte irn Sinn des § 22.\nsowie Sachleistungen aus der gesetzlichen\nZu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelmm                 Rentenversicherung der Arbeiter und der An-\nFall gehijrcn, b(,slirnrnl sich Jlclch den §§ 13 bis 24.          gestellten und aus der Knappschaftsversiche-\nrung;\n(4) Einkünfte im Sinn df\\S Absatzes 3 sind:\n1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe-              2. die gesetzliche versicherungsmäßige Arbeits-\nbetrieb und selbständ iqer Arbeit der Ge-               losenunterstützung, die gesetzliche Arbeits-\nwinn (§§ 4 bis 7 d und 9 a),                            losenfürsorge und die gesetzliche Kurzarbeiter-\nunterstützung;\n2. bei den anderen Einkunftsarten der Uber-\nschuß der Einnahmen über die We:rbungs-\n3. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetz-\nkosten (§§ 8, 9 und 9 a).\nlichen Rentenversicherung der Arbeiter und\n(5) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbe-                 der Angestellten, aus der Knappschaftsver-\ntreibenden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr                sicherung und auf Grund der Beamten-(pen-\nzu ermitteln. Wirtschaftsjahr ist:                                sions-)gesetze;\n1. bei Land- und Forstwirten, gleichviel ob sie\n4. Renten aus der gesetzlichen Rentenversiche-\nBücher führen oder nicht, der Zeitraum vom\nrung der Arbeiter und der Angestellten, Ren-\n1. Juli bis zum 30. Juni;\nten aus der Knappschaftsversicherung und\n2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im                   Renten, die auf Grund eines Versicherungs-\nHandelsregister eingetragen ist und die                vertrags oder aus Unterstützungskassen ge-\nBücher nach den Vorschriften des Handels-               zahlt werden, bis zu einem Betrag von ins-\ngeselzbuchs ordnungsmäßig führen, der                   gesamt 600 Deutsche Mark jährlich. Soweit\nZeitraum, für den sie regelmäßig Ab-                   diese Renten insgesamt 600 Deutsche Mark\nschlüsse machen;                                        jährlich übersteigen, sind sie steuerpflichtig.\nDie Steuerbefreiung für Renten aus Versiche-\n3. bei den anderen Gewerbetreibenden das\nrungsverträgen oder aus Unterstützungskassen\nKalenderjahr.\ngilt nur für Renten bis zu einem Höchstbetrag\n(6) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbe-                 von insgesamt 3 600 Deutsche Mark;\ntreibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalender-\njahr abweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forst-            5. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschrif-\nwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermitt-                ten aus öffentlichen Mitteln versorgungshal-\nlung des Einkommens. in folgender vVeise zu be-                   ber an Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene\nrücksichtigen:                                                    und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt\nwerden, soweit es sich nicht um Bezüge han-\n1. Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn                delt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt\ndes Wirtschaftsjahrs auf das Kalenderjahr,              werden;\nin <lern das Wirtschaftsjahr beginnt, und\nauf das Kalenderjahr, in dem das Wirt-               6. Bezüge im Rahmen der Soforthilfe nach dem\nschaftsjalu endet, entsprechend dem zeit-               Soforthilfegesetz;\nlichen Anteil aufzuteilen;\n1. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Lei-\n2. bei Gewerbetreibenden ist der Gewinn des                stungen im Heilverfahren, die auf Grund ge-\nWirtschaftsjahrs auf das Kalenderjahr, in               setzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung\ndem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf                nationalsozialistischen Unrechts für Schaden\ndas Kalenderjahr, in dem das Wirtschafts-               an Leben, Körper, Gesundheit und durch Frei-\njahr endet, entsprechend dem Verhältnis                 heitsentzug gewährt werden;\nder gesamten im Wirtschaftsjahr erzielten\nund auf das jeweilige Kalenderjahr ent-             8. Entschädigungen auf Grund arbeitsrechtlid1er\nfallenden Umsätze aufzuteilen.                          Vorschriften weg~n        Entlassung    aus  einem\nDienstverhältnis;\nBei der Aufteilung sind die mit einem ermäßigten\nSteuersatz nach § 34 Abs. 2 Ziff. 1 zu versteuern-            9. Ubergangsgelder und Ubergangsbeihilfen auf\nden Veräußerungsgewinne auszuscheiden und dem                     Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Ent-\nGewinn des Kalenderjahrs hinzuzurechnen, in dem                   lassung aus einem Dienstverhältnis;","Nr. 3 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1952                            35\n10. Bezüge aus öffentlichen Milleln oder aus Mit-       (2) Der Steuerpflichtige darf die Vermögensüber-\nteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen      sicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim\nHilfsbedürftigkoit oder als Beihilfe zu dem      Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ord-\nZweck bewilligt werden, die Erziehung oder       nungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der\nAusbildung, die Wissenschaft oder Kunst un-      Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht. Dar-\nmittelbm zu fördern. Darunter fallen nicht       über hinaus ist eine Änderung der Vermögensüber-\nKinderzuschläge und Kinderbeihilfen,· die auf    sicht (Bilanz) nur mit Zustimmung des Finanzamts,\nGrund der Besoldungsgesetze, besonderer          im Rechtsmittelverfahren mitZustimmung der Rechts-\nTarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt       mittelbehörde zulässig.\nwerden;\n(3) Weicht das Betriebsvermögen am Schluß des\n11. die aus öffenllichcn Kassen gezahlten Auf-       einzelnen Wirtschaftsjahrs vom Betriebsvermögen\nwandsentschädigungen und Reisekosten. Da-        a.m, Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs in\ngegen sind Entschädigungen, die für Ver-         der Regel nicht wesentlich ab, so kann als Gewinn\ndienstausfall und Zeitverlust gezahlt werden,    der Uberschuß der Betriebseinnahmen über die Be-\nstErn erpflichli g;                              triebsausgaben (Absatz 4 und § 9 a) angesetzt wer-\nden. Dabei können wirtschaftlich ins Gewicht fal-\n12. Vorzugsrenten auf Grund des Gesetzes über        lende Schwankungen im Betriebsvermögen, die in\ndie Ablösung öffentlicher Anleihen;              einem Wirtschaftsjahr ausnahmsweise auftreten,\ndurch Zuschläge · oder Abschläge berücksichtigt\n13. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an    werden.\nArbeitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt\nwerden. übersteigt die Heiratsbeihilfe den          (4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die\nBetrag von 500 Deutsche Mark, die Geburts-       durch den Betrieb veranlaßt sind.\nbeihilfe den Betrag von 300 Deutsche Mark,\nso ist der übersteigendü Betrag steuerpflichtig;\n§ 5\n14. andere besondere Zuwendungen des Arbeit-                        Gewinn bei Vollkaufleuten\ngebers an den Arbeilnehmer, z. B. Jubiläums-·\nBei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handels-\ngeschenke, nach näherer Maßgabe einer Rechts-\nregister eingetragen ist, ist für den Schluß des Wirt-\nverordnung, soweit es aus sozialen Gründen\nschaftsjahrs das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4\ngeboten erscheint, die Zuwendungen ganz\nAbs. 1 Satz 1), das nach den Grundsätzen ordnungs-\noder teilweise steuerfrei zu belassen;\nmäßiger Buchführung auszuweisen ist. Die Vorschrif-\n15. Weihnachtsznwendungc~n (Neujahrszuwendun-        ten über die Entnahmen und die Einlagen (§ 4\ngen), soweit sie im einzelnen Fall insgesamt     Abs. 1), über die Zulässigkeit der Bilanzänderung\n100 Deutsche Mark nicht übersteigen. Weih-       (§ 4 Abs. 2), über die Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4\nnachtszuwendungEm (Neujahrszuwendungen)          und § 9 a) und über die Bewertung (§ 6) sind zu\nsind Zuwendungen in Geld, die in der Zeit        befolgen.\nvom 15. November eines Kalenderjahrs bis                                    § 6\nzum 15. Jarnwr des folgenden Kalenderjahrs\naus Anlaß des Weihnachlsfestes (Neujahrs-                               Bewertung\ntags) gezahlt werden.                               Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter,\ndie dem Betrieb dienen, gilt das folgende:\n3. Gewinn·                         1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der\nAbnutzung unterliegen, sind mit den Anschaf-\n§ 4                               fungs- oder Herstellungskosten, vermindert um\nGewinnbegriff im allgemeinen                    die Absetzungen für Abnutzung nach § ·1,\nanzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann\n(1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen             dieser angesetzt werden. Teilwert ist der Be-\ndem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschafts-               trag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im\njahrs und dem Betriebsvermögen am Schluß des                  Rahmen des Gesamtkaufpreises für das ein-\nvorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um                 zelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist\nden Wert der Entnahmen und vermindert um den                  davon auszugehen, daß der Erwerber den Be-\nWert der Einlagen. Entnahmen sind alle Wirt-                  trieb fortführt. Bei Wirtschaftsgütern, die be-\nschaftsgüter (Barentnahrnen, Waren, Erzeugnisse,              reits am Schluß des vorangegangenen Wirt-\nNutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige           schaftsjahrs zum Anlagevermögen des Steuer-\ndem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für            pflichtigen gehört haben, darf der Bilanzansatz\nandere bc~triebsfremde Zwecke im Lauf des Wirt-               nicht über den letzten Bilanzansatz hinaus-\nschaftsjahrs entnommen hat. Einlagen sind alle                gehen.\nWirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige\nWirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Be-        2. Andere als die in Ziffer 1 bezeichneten Wirt-\ntrieb im Lauf düs Wirtschaftsjahrs zugeführt hat.             schaftsgüter des Betriebs. (Grund und Boden,\nBei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschrif-            Beteiligungen, Geschäfts- oder Firmenwert,\nten über die Betriebsausgaben (Absatz 4 und § 9 a)            Umlaufsvermögen) sind mit den Anschaffungs-·\nund über die Bewertung (§ G) zu befolgen. Der Wert            oder Herstellungskosten anzusetzen. Statt der\ndes Grund und Bodens, der zum Anlagevermögen                  Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann\ngehört, bleibt außer Ansatz.                                . der niedrigere Teilwert (Ziffer 1 Satz 3) an-","36                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\ngesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern, die be-     auffolgenden Jahr bis zu insgesamt 50 vom Hun-\nreits am Schluß des vorangegangenen Wirt-           dert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten,\nschaftsjahrs zum Betriebsvermögen gehört           höchstens jedoch für alle in Betracht kommenden\nhaben, kann der Steuerpflichtige in den folgen-    Wirtschaftsgüter eines Unternehmens bis zu 100 000\nden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann       Deutsche Mark jährlich abschreiben. Die Absetzung\nansetzen, wenn er höher ist als der letzte          für Abnutzung in den folgenden Jahren bemißt sich\nBilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens die        nach dem dann noch vorhandenen Restwert und\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten ange-        der Restnutzungsdauer der einzelnen Wirtschafts-\nsetzt werden. Bei land- und forstwirtschaft-       güter, für die Abschreibungsfreiheit nach Satz 1 in\nlichen Betrieben ist auch der Ansatz des höhe-     Anspruch genommen worden ist.\nren Teilwerts zulässig, wenn das den Grund-\nsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.         (2) Die Steuervergünstigung des Absatzes 1 kann\nnur für diejenigen abnutzbaren beweglichen Wirt-\n3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer An- schaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch ge-\nwendung der Vorschriften der Ziffer 2 anzu- nommen werden, die bis zum 31. Dezember 1952\nsetzen.                                          . angeschafft oder hergestellt worden sind.\n4. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für\nseinen Haushalt oder für andere betriebsfremde                                 § 7b\nZwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen.\nErhöhte Absetzungen für Wohngebäude\n5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeit-\npun.kt der Zuführung, höchstens jedoch mit den        (1) Bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1948\ntatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungs-     errichtet worden sind und die zu mehr als 80 vom\nkosten anzusetzen.                                 Hundert Wohnzwecken dienen, können abweichend\nvon § 7 im Ja~r der Herstellung und in dem dar-\n6. Bei Eröffnung eines Betriebs oder entgeltlichem      auffolgenden Jahr. auf Antrag je 10 vom Hundert\nErwerb eines Betriebs sind die Wirtschafts-        der Herstellungskosten abgesetzt werden. Ferner\ngüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit       können in den darauffolgenden zehn Jahren an\nden tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstel-      Stelle der nach § 7 zu bemessenden Absetzung für\nlungskosten anzusetzen.                            Abnutzung jeweils bis zu 3 vom Hundert der Her-\nstellungskosten abgesetzt werden. Nach Ablauf die-\n§ 7                            ser zehn Jahre bemessen sich die Absetzungen für\nAbsetzung                          Abnutzung nach dem dann noch vorhand~nen Rest-\nfür Abnutzung oder Substanzverringerung             wert und der Restnutzungsdauer des Gebäudes.\nDen Herstellungskosten eines Gebäudes werden\n(1) Bei    Gebäuden und sonstigen Wirtschafts-         die Aufwendungen gleichgestellt, die nach dem\ngütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den            31. Dezember 1948 zum Wiederaufbau eines durch\nSteuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sid1         Kriegseinwirkung ganz oder teilweise zerstörten\nerfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als            Gebäudes gemacht werden, wenn dieses Gebäude\neinem Jahr erstreckt, kann jeweils für ein Jahr der        ohne den Wiederaufbau nicht mehr oder nicht mehr\nTeil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ab-         voll zu Wohnzwecken verwendet werden kann.\ngesetzt werden, der bei Verteilung dieser Kosten\nauf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung               (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten ent-\n· auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung).           sprechend für Aufwendungen, die nach dem 31. De-\nDie Absetzung bemißt sich hierbei nach der betriebs-       zember 1949 für Zubauten, Ausbauten oder Umhau-\ngewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.            ten an bestehenden Gebäuden gemacht worden sind,\nAbsetzungen für außergewöhnliche technische oder          wenn die neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr\nwirtschaftliche Abnutzung sind zulässig.                   als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen.\n(2) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und an-\nderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz                                     § 7C\nmit sich bringen, sind Absetzungen für Substanzver-\nringerung zulässig. Absatz 1 ist entsprechend an-\nFörderung des Wohnungsbaus\nzuwenden.                                                      (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können\n§ 7 a\nZuschüsse oder unverzinsliche Darlehen zur Förde·\nBewertungsfreiheit für beweglidle Wirtsdlaltsgüter         rung des Wohnungsbaus, sonstige Steuerpflichtige\n(1) Steuerpflichtige, die wegen Verfolgung aus         können Zuschüsse zur Förderung des Wohnungs-\nGründen der Rasse, Religion, Nationalität, Welt-           baus im Jahr der Hingabe als Betriebsausgaben oder\nanschauung oder politisd1er Gegnerschaft gegen den         Werbungskosten absetzen, wenn die Zuschüsse oder\nNationalsozialismus oder als Flüchtlinge oder Ver-         Darlehen gegeben werden an\ntriebene ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren                    a) gemeinnützige Wohnungsunternehmen,\nhaben und den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger\nBuchführung ermitteln, können für die abnutzbaren                  b) Organe der staatlichen Wohnungspolitik,\nbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens                   c) gemeinnützige Siedlungsunternehmen,\nneben der nach § 7 von den Anschaffungs- oder Her-\nstellungskosten zu bemessenden Absetzung· im Jahr                  d) zur Ausgabe von Heimstätten zugelassen0\nder Anschaffung oder Herstellung und in dem dar-                      Unternehmen,","Nr. 3 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1952                             37\nc) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung         Steuerpflichtige können Zuschüsse zur Förderung\nfreie Wohmmgsunternehmen, die die fol-      des Schiffbaus im Jahr der Hingabe als Betriebs-\ngenden Voraussetzungen erfüllen:            ausgaben oder v\\: erbungskosten absetzen. Voraus-\nsetzung dafur ist, daß\naa) Das Unternehmen muß wirtschaftlich\nvom Steuerpi1ichtigen und seinen An-          1. die Zuschüsse oder Darlehen einem Unter-\ngehörigen unabhängig sein,                       nehmer für den von ihm bei einer Werft\nim Bundesgebiet oder im Lande Berlin in\nbb) der Steuerpflichtige und seine Ange-               Auftrag gegebenen Bau oder Umbau eines\nhörigen dürfen weder unmittelbar noch            zum Erwerb durch die Schiffahrt dienenden\nmittelbar an dem Unternehmen betei-              Schiffs gegeben werden,\nligt sein,\n2. der Bau oder Umbau des Schiffs als schiff-\ncc) das Unternehmen muß sich hinsichtlich              fahrts- oder fischereipolitisch förderungs-\nder Verwendung der empfangenen Zu-               würdig anerkannt ist und\nschüsse und Darlehen der Prüfung\ndurch einen mindestens seit 1. April          3. die Zuschüsse oder Darlehen als den zu\n1951 bestehenden wohnwirtschaftlichen            fördernden Zwecken dienlich anerkannt\nVerband     unterwerfen, zu    dessen            sind.\nsatzungsmäßigen Aufgaben eine solche  Der Nachweis hierfür wird durch eine Bescheini-\nPrüfung gehört,                       gung erbracht, die bei Fischereifahrzeugen vom\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nf) sonstige Wohnungs- und Siedlungsunter-\nForsten und bei allen anderen Schiffen vom Bundes-\nnehmen und private Bauherren, soweit\nminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem\ndurch Zuschüsse oder Darlehen der Bau\nBundesminister der Finanzen und der Obersten Ver-\nvon Wohnungen zur Benutzung durch den\nSteuerpflichtigen selbst, seine Arbeitneh-  kehrsbehörde des Landes, in dem der Unternehmer\nmer oder seine Angehörigen im Sinn des      seinen Sitz hat, erteilt wird.\n§ 10 des Steueranpassungsgesetzes unmit-\ntelbar gefördert wird.                                                  § 7e\n(2) Die im Absatz 1 bezeichneten Zuschüsse und                              (gestrichen)\nDarlehen sind für jede geförderte Wohnung (§ 7\nAbs. 1 des Erslen Wohnungsbaugesetzes vort1            4. U b e r s c h u ß d e r E i n n a h m e n ü b e r\n24. April 1950 -- Bundesgesetzbl. S. 83), die hin-                  die Werbungskosten\nsichtlich clE:~r Größe und Miete (Mietwert) der Vor-\n§ 8\nschrift des § 7 Abs. 2 des Ersten Wohnungsbau-\ngesetzes entspricht, bis zum Betrag von 7000                                   Einnahmen\nDeutsche Mark abzugsfähig. Dies gilt auch, wenn\nder Bau einer Wohnung durch mehrere Steuer-               (1) Einnahmen sind alle Güte'r, .die in Geld oder\npflichtige gefördert wird. Zum Nachweis der in Ab-     Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im\nsatz 1 Buchstabe f und in den Sätzen 1 und 2 be-       Rahmen einer der Einkunf tsarten des § 2 Abs. 3\nzeichneten Voraussetzungen ist eine Bescheinigung      Ziff. 4 bis 7 zufließen.\nder nach § 10 des Ersten Wohnungsbaugesetzes be-\n(2) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Woh-\nstimmten Stelle vorzulegen.\nnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind\nmit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts\n§ 7 cl                     anzusetzen.\nBewertungsfreiheit für Schiffe                                        § 9\n(1) Bei Schiffen, die nach dem 31. Dezember 1948\nWerbungskosten\nangeschafft oder hergestellt worden sind, können\nneben der nach § 7 von den Anschaffungs- oder            Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwer-\nHerstellungskosten zu bemessenden Absetzung für        bung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie\nAbnutzung im Jahr der Anschaffung oder Herstel-        sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie\nlung und in dem darauffolgenden Jahr bis zu je 15      erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:\nvom Hundert der Anschaffungs- oder Hersti;llungs-\nkosten abgesetzt werden. Die Absetzung für Ab- .           1. Schuldzinsen   und    auf  besonde.ren  Verpflich-\nnutzung in den folgenden Jahren bemißt sich nach              tungsgründen beruhende Renten und dauernde\ndem dann noch vorhandenen Restwert und der Rest-              Lasten,   soweit  sie  mit  einer Einkunftsart  in\nnutzungsdauer des Schiffs. Den Anschaffungs- oder             wirtschaftlichem   Zusammenhang     stehen;\nHerstellungskosten eines Schiffs werden die Auf-          2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche\nwendungen gleichgestellt, die nach dem 31. De-               Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit\nzember 1948 zur Wiederherstellung eines durch                solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf\nKriegseinwirkung ganz oder teilweise zerstörten              Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflich-\nSchiffs gemacht werden.                                       tigen zur Einnahmeerzielung dienen;\n(2) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund        3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Be-\nordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können                 rufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen\nZuschüsse oder unverzinsliche Darlehen, sonshge               wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;","38                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n4. notwendige Aufwendungen des Steuerpflich-                      nungsmäßiger Buchführung ermitteln, die\ntigen für Fahrten zwischen Wohnung und                        Verluste der drei vorangegangenen Ver-\nArbeitsstätte;                                                anlagungszeiträume au~ Land- und Forst-\nwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus\n5. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge                      selbständiger Arbeit, soweit sie nicht bei\nund Berufskleidung);                                          der Veranlagung für die vorangegangenen\n6. Absetzungen für Abnutzung und für Substanz-                    Veranlagungszeiträume ausgeglichen oder\nverringenmg (§§ 7, 7 b und 7 d).                              abgezogen worden sind. Die Höhe des Ver-\nlustes ist nach den Vorschriften der §§ 4\nbis 7 d und 9 a in Verbindung mit § 2\n4 a. B e s c h r ä n kit e r A b z u g v o n                  Abs. 6 zu ermitteln;\nBetriebsausgaben und\nWerbungskosten                                   5. bezahlte Kirchensteuern;\n§ 9a                                 6. bezahlte Vermögensteuer.\nAufwendungen für die Bewirtung von                   (2) 1. Unter Absatz 1 fallen auch Sonderausgaben\nGeschäftsfreunden                              für die Ehefrau und diejenigen Kinder des\nSteuerpflichtigen, die mit ihm zusammen\nAufwendungen für die Bewirtung von Geschäfts-                     veranlagt werden, oder für über 18 Jahre\nfreunden mit Speisen, Getränken oder sonstigen                      alte Kinder, für die dem Steuerpflichtigen\nGenußmitleln dürfen als Betriebsausgaben (§ 4                       Kinderermäßigung gewährt wird.\nAbs. 4) und Werbungskosten (§ 9) bei der Ermitt-\nlung des Gewinns oder des Uberschusses der Ein-                  2. Beiträge und Versicherungsprämien an\nnahmen über die Werbungskosten nur nach Maß-                        solche Versicherungsunternehmen und Bau-\ngabe einer Rechtsverordnung ahgesetzt werden.                       sparkassen, die weder ihre Geschäftsleitung\nnoch ihren Sitz im Inland haben, sind nur\n5. S o n d c r a u s g a b e n                       uann abzugsfähig, wenn diesen Unterneh-\n§ 10                                   men die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im\nInland erteilt ist.\n(1) SondernusrJaben, die vom Gesamtbetrag der\nEinkünfte abzuziehen sind, sind nur die folgenden:               3. Für die Sonderausgaben im Sinn des Ab-\nsatzes 1 Ziffer 2 gilt folgendes:\n1. Schuldzinsen und auf besonderen Ver-\npflichtungsgründen beruhende Renten und                  a) Die Aufwendungen sind bis zu einem\ndauernde Lasten, die weder Betriebsaus-                      Jahresbetrag von 800 Deutsche Mark\ngaben oder Werbungskosten sind noch mit                      in voller Höhe abzugsfähig. Dieser Be-\nEinkünften in wirtschaftlichem Zusammen-                     trag erhöht sich um je 400 Deutsche\nhang sü~hen, die bei der Veranlagung außer                   Mark im Jahr für die Ehefrau und für\nBetracht bleiben;                                            jedes Kind im Sinn des § 32 Abs. 4\nZiff. 4, für das dem Steuerpflichtigen\n2. die folgenden Aufwendungen zu steuer-                        Kinderermäßigung zusteht oder gewährt\nbegünstigten Zwecken:                                        wird;\na) Beiträge und Versicherungsprämien zu\nb) übersteigen die Sonderausgaben im\nKranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Ange-\nSinn des Absatzes 1 Ziffer 2 die in dem\nstellten-, Invaliden- und Erwerbslosen-\nvorstehenden Buchstaben a genannten\nversicherungen, zu Versicherungen auf\nBeträge, so ist der darüber. hinaus-\nden Lebens- oder Todesfall und zu\ngehende Betrag zur Hälfte abzugsfähig.\nWitwen-, Waisen-, Versorgungs- und\nIn diesem Fall dürfen jedoch über die\nSterbekassen;\nin dem Buchstaben a genannten Beträge\nb) Beiträge     an Bausparkassen    zur   Er-                hinaus vom Gesamtbetrag der Einkünfte\nlangung von Baudarlehen;                                 höchstens 15 vom Hundert des Gesamt-\nbetrags     der    Einkünfte   abgezogen\nc) Aufwendungen für den ersten Erwerb von                    werden;\nAnteilen an Bau- und Wohnungs-\ngenossenschaften und an Verbraucher-                  c) für Sonderausgaben im Sinn des Ab-\ngenossenschaften, wenn hierzu keine                      satzes 1 Ziffer 2 erhöhen sich bei Steuer-\nfremden Mittel verwandt werden;                          pflichtigen, die mindestens vier Monate\nvor dem Ende des Veranlagungszeit-\nd) Beiträge    auf Grund anderer Kapital-                    raurns das 50. Lebensjahr vollendet\nansarnmlungsverträge, wenn der Zweck                     haben und in deren Einkommen über-\ndes Kapitalansammlungsvertrags als                       wiegend Einkünfte aus selbständiger\nsteuerbegünstigt anerkannt worden ist                    Arbeit oder aus nichtselbständiger Ar-\nund hierzu keine fremden Mittel ver-                     beit enthalten sind, der im Buchstaben a\nwandt werden;                                            Satz 1 genannte Jahresbetrag von 800\n3. entfällt;                                                    Deutsche Mark auf 1600 Deutsche Mark,\nder im Buchstaben a Satz 2 genannte Be-\n4. bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach                   trag von je 400 Deutsche Mark auf je\n§ 4 Abs. 1 oder nach § 5 auf Grund ord-                      800 Deutsche Mark.","Nr. 3 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1952                                39\n4. Hat die Steuerpflicht nicht während eines    8. D i e e i n z e 1 n e n E i n k u n f t s a r t e n\nvollen Kalenderjahrs bestanden, so sind die\nJahresbeträge ndch Ziffer 3 Buchstaben a                   a) Land- und Forstwirtschaft\nund c cnl.sprcdiend der Zahl der vollen                         (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1)\nMona le, in denen die Stcuerpilicht bestan-\nden bat, herabzusetzen und auf volle Deut-                              § 13\nsche Mark nach 1ml.i'n abzurunden.                  Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft\n(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind:\n§ 10 a,\n1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirt~\n(U<'Sl.richcn)                             schaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Garten-\nbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen\n§ 10 li                                 und aus allen Betrieben, die Pflanzen und\nSleuerhegünsHgte Zwedrn                            Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte ge-.\nwinnen;\nAusgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher,\nreligiöser und wissenschafllicher Zwecke und der                2. Einkünfte aus Tierzucht, Viehmästereien,\nals besonders fördenrngswürclig anerkannten ge-                    Abmelkställen, Geflügelfarmen und ähn-\nmeinnützigen Zwecke sind bis zur Höhe von ins-                     lichen Betrieben, wenn zur Tierzucht oder\ngesamt 5 vom Hundert des Gesamtbetrags der Ein-                    Tierhaltung überwiegend Erzeugnisse ver-\nkünfte oder 2 vom Tausend der Summe der gesam-                     wendet werden, die im eigenen land- und\nten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewen-                      forstwirtschaftlichen Betrieb gewonnen sind;\ndeten Löhne und C(~hälter als Sonderausgaben ab-\nzugsfähig. Für wissensdrnftliche Zwecke erhöht sich             3. Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht\nder Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 vom                          und Teichwirtschaft;\nHundert.                                                        4. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem\nBetrieb einer Landwirtschaft oder einer\n6. V e r e i n n a h m u n g u n d V e r -                  Forstwirtschaft in Zusammenhang steht.\nausgabung\n(2) Zu den Einkünften im Sinn des Absatzes 1 ge-\n§ 11\nhören auch:\n(1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjjl.hrs-\nhezogen, in dern sie dem Str~uerpilic:htigen zugeflos-          1. Einkünfte aus einem land- und forstwirt-\nsen sind. Regel mäßiq wiederkehrende Einnahmen,                    schaftlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbe-\ndie dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn                    trieb gilt ein Betrieb, der dem land- und\nodc:r kurze Zeit nuch Beendigung des Kalenderjahrs,                forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu die-\nzu dem sie wirlschartl kh gehören, zugeflossen sind,               nen bestimmt ist;\ngelten als in diesem Kaknderjahr bezogen. Die Vor-\n2. der Nutzungswert der Wohnung des\nschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1,\nSteuerpfüchtigen, wenn die \\Vohnung die\n§ 5) blei.ben unberührt.\nbei Betrieben gleicher Art übliche Größe\n(2) Ausgaben sind für         das Kalenderjahr abzu-            nicht überschreitet.\nsetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regel-\n(3) Bei nichtbuchführenden Land- und Forstwirten,\nmäßig wiederkehrende Aus9aben gilt Absatz 1 Sa\\z 2\nderen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach\nentsprechend. Die Vorschriften über die Gewinn-\nDurchschnittsätzen ermittelt werden, werden diese\nermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) blPiben unberührt.\nEinkünfte im vollen Umfang zur Einkommensteuer\nherangezogen, wenn das· Einkommen den Betrag\n1. Ni c h t ab z u g s f ä h i g e A u s g ab e n     von 6000 Deutsche Mark jährlich übersteigt. \\Nenn\n§ 12                        das Einkommen diesen Betrag nicht übersteigt, so\nwerden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft\nUnbeschadet der Vorschrift des § 10 dürfen weder\nzur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit sie\nbei den einzelnen Einkunfl.sarten noch vom Gesamt-\nden Betrag von 1000 Deutsche Mark übersteigen.\nbetrag der Einkünfte abgezogen werden:\nVerluste aus Land- und Forstwirtschaft dürfen bei\n1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und   Ermittlung des Einkommens nur ausgeglichen (§ 2\nfür den Unterhalt seiner Familienangehörigen     Abs. 2) werden, wenn sie 1000 Deutsche Mark über-\naufg,ewendeten Beträge. Dazu qehören auch die   steigen.\nAufwendungen für die Lebensführung, die die        ( 4) Einwanderern, welche die seit dem 8. Mai 1945\nwirtschaftliche oder geseJlschaftltche Stellung bestehenden Grenzen Deutschlands überschritten\ndes Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn haben urid Land- oder Forstwirtschaft betreiben,\nsie zur Förderung des Berufs oder der Tätig-    ohne daß ihr Einkommen 6000 Deutsche Mark über-\nkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;            steigt, wird ein Freibetrag von 2000 Deutsche Mark\ngewährt. Dieser Freibetrag wird auf die Dauer von\n2. frniwilli~re Zuwendungcm und Zuwendungen an\nfünf Jahren gewährt, und zwar vom 1. Januar 1946\ngesctzlkh unlerhaltsbereditigl.e Personen, auch\noder vom Tag der Einreise ab, falls diese zu einem\nwenn diese Zuwendungen auf einer besonde-\nren Vereinbarung b(•ruhen;                      späteren Zeitpunkt erfolgt ist. Er wird nicht mehr\ngewährt von dem Tag ab, an dem die obenerwähn-\n3. die Steuern vorn IJinkomrnen und sonstige Pn-    tFn Personen die Land-· oder Forstwirtschaft auf-\nsoncnsleLwrn.                                   geben.","40                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n(5) Personen, die sich nach dem 8. Mai 1945 als                 kapital entfallen, un~ die Vergütungen, die der\nLandwirte niedergelassen haben und deren Einkom-                   persönlich haftende Gesellschafter von der Ge-\nmen 6000 Deutsche Mark nicht übers1:eigt, wird ein                 sellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der\nFreibetrag von 2000 Deutsche Mark gewährt. Dieser                  Gesellschaft oder für die Hingabe von Dar-\nFreibetrag wird auf die Dauer von fünf Jahren ge-                  lehen oder für die Uberlassllng von Wirt-\nwährt, und zwar vom 1. Januar 1946 oder von dem                    schaftsgütern bezogen hat.\nTag der Niederlassung ab, falls diese zu einem\nspäteren Zeitpunkt erfolgt ist. Er wird jedoch sol-                                    § 16\nchen Personen nicht gewährt, die einmal ein Recht\ndarauf hatten und sich nach Verlust dieses Rechts                           Veräußerung des Betriebs\naufs neue als Landwirte niedergelassen haben.                  (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb ge-\nhören auch Gewinne, die erzielt werden bei der\n§ 14\nVeräußerung\nVeräußerung des Betriebs                             1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines\nTeilbetriebs;\n(1) Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirt-\n2. des Anteils eines Gesellschafters, der als\nschaft gehören auch Gewinne, die bei der Veräuße-\nUnternehmer (Mitunternehmer) des Be-\nrung oder Aufgabe eines land- und forstwirtschaft-\ntriebs anzusehen ist (§ 15 Ziff. 2);\nlichen Betriebs oder Teilbetriebs erzielt werden.\nVeräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der                       3. des Anteils eines persönlich haftenden Ge-\nVeräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungs-                          sellschafters einer Kommanditgesellschaft\nkosten den Wert des Betriebsvermögens übersteigt,                       auf Aktien (§ 15 Ziff. 3).\nder nach § 4 Abs. 1 für den Zeitpunkt der Veräuße-\nrung ermittelt wird.                                           (2) Veräußerungsgewinn im Sinn des Absatzes 1\nist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach\n(2)_ Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der Ver-      Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Be-\näußerungsgewinn bei der Veräußerung des ganzen              triebsvermögens (Absatz 1 Ziffer 1) oder den Wert\nBetriebs den Betrag von 10 000 Deutsche Mark und            des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Ziffern\nbei Veräußerung eines Teilbetriebs den entsprechen-         2 und 3) übersteigt. Der Wert des Betriebsvermö-\nden Teil von 10 000 Deutsche Mark übersteigt.               gens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Ver-\näußerung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 zu ermitteln. ·\n(3) Die Einkommensteuer vom Veräußerungs-\ngewinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen,                 (3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des\nwenn der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb           Gewerbebetriebs. Werden die einzelnen dem Be-\noder Teilbetrieb innerhalb der letzten drei Jahre           trieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der\nvor der Veräußerung erworben und infolge des Er-            Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Ver-\nwerbs Erbschaftsteuer entrichtet hat.                       äußerungspreise anzusetzen. Werden die Wirt-\nschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine\nWert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen. Bei\nb) Gewerbebetrieb                     Aufgabe eines Gewerbetriebs, an dem mehrere Per-\n(§ 2 Abs. 3 Ziff. 2)                   sonen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Be-=-\nteiligten der gemeine Wert der \\Nirtschaftsgüter an-\n§ 15                            zusetzen, die er bei der Ausein<:1ndersetzung erhal-\nEinkünfte aus Gewerbebetrieb                 ten hat.\nEinkünfte aus Gewerbebetrieb sind:                          (4) Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der Ver-\näußerungsgewinn bei der Veräußerung des ganzen\n1. Einkünfte      aus gewerblichen Unternehmen.          Gewerbebetriebs (Absatz 1 Ziffer 1) den Betrag von\nDazu gehören auch Einkünfte aqs gewerblicher         10 000 Deutsche Mark und bei der Veräußerung\nBodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunter-       eines Teilbetriebs oder eines Anteils am Betriebs-\nnehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von          vermögen (Absatz 1 Ziffern·' 1 bis 3) den ent-\nTorf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land-     sprechenden Teil von 10 000 Deutsche Mark über-\noder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe s_ind;      steigt.\n2. die Gewinnanteile      der Gesellschafter einer          (5) Die Einkommensteuer vom Veräußerungs-\noffenen· Handcdsgesellschaft, einer Kommandit-      gewinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen,\ngesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei    wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb\nder der Gesellschafter als Unternehmer (Mit-        oder Teilbetrieb oder den veräußerten Anteil am\nunternehmer) anzusehen ist, und die Vergü-          Betriebsvermögen innerhalb der l~tzten drei Jahre\ntungen, die der Gesellschafter von der Gesell-      vor der Veräußerung erworben und infolge des Er-\n' schaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesell-    werbs Erbschaftsteuer entrichtet hat.\nschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder\nfür die Uberlassung von Wirtschaftsgütern                                       § 17\nbezogen hat;\nVeräußerung wesentlicher Beteiligungen\n3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden               (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb ge-\nGesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf       hört auch der Gewinn aus der Veräußerung eines\nAktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grund-       Anteils an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Ver-","Nr. 3 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1952                                 41\näußerer am Kapilal der Gesellschaft wesentlich be-         Einkommensteuer · von Gewinnen im Sinn des\nteiligt war und der veräußerte Anteil eins vom             Satzes 1 wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen,\nHundert des Grund- oder Stammkapitals der Ge-              wenn der Steuerpflichtige das veräußerte Vermögen\nsellschaft übcrsteigl. Eine wesentliche Beteiligung        innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräuße-\nist gegeben, wenn der Veräußerer allein oder mit           rung erworben und infolge des Erwerbs Erbschaft-\nseinen Angehörigen an der Kapitalgesellschaft ~zu          steuer entrichtet hat.\nmehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar,\nz. B. durch Treuhänder oder durch eine Kapital-                          d) Nichtselbständige Arbeit\ngesellschaft, innerhalb der letzten fünf Jahre be-\nteiligt war.                                                                   (§ 2 Abs. 3 Ziff. 4)\n§ 19\n(2) Veräußerungsgewinn im Sinn des Absatzes 1\nist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach            (1) Zu den Einkünften         aus    nichtselbständiger\nAbzug der Verüußerungskostcn die Anschaffungs-             Arbeit gehören:\nkosten übersteigt.\n1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tan-\n(3) Die Steuerpflicht trilt nur ein, wenn der Ver-                tiemen und andere Bezüge und Vorteile,\näußerungsgewinn den dem veräußerten Anteil an                        die für eine Beschäftigung im öffentlichen\nder Kapitalgesellschaft entsprechenden Teil von                      oder privaten Dienst gewährt werden;\n10 000 Deutsche Mark übersteigt.\n2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und\n(4) Die Einkommensteuer vom Veräußerungs-                         Waisengelder und andere Bezüge und\nge\\,vinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen,                     Vorteile aus früheren Dienstleistungen.\nwenn der Steuerpflichtige den veräußerten Anteil           Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um\nan der Kapitalgesellschaft innerhalb der letzten drei      einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch\nJahre vor der Veräußerung erworben und -infolge            auf sie besteht.\ndes Erwerbs Erbschaftsteuer entrichtet hat.                  (2) Zu den Einkünften         aus    nichtselbständiger\n(5) Verluste, die bei der Veräußerung von An-\nArbeit gehören nicht:\nteilen an einer Kapita.lgesellschaft entstanden sind,             1. durchlaufende Gelder und Beträge, durch\ndürfen bei Ermittlung des Einkommens nicht aus-                      die Auslagen des Arbeitnehmers für den\ngeglichen (§ 2 Abs. 2) werden.                                       Arbeitgeber ersetzt werden;\n2. die Beträge, die den in privatem Dienst\nc) Selbständige Arbeit                              angestellten Personen für Reisekosten und\n(§ 2 Abs. 3 Zilf. 3)                             Fahrtauslagen gezahlt werden, soweit sie\ndie tatsächlichen Aufwendungen nicht über-\n§ 18                                     steigen.\n(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:\ne) Kapitalvermögen\nl. Einkünfte aus freien Berufen. Zu den freien                          (§ 2 Abs. 3 Ziff. 5)\nBerufen gehören insbesondere die wissen-\nschaftliche, künstlerische, schriftstellerische,                            § 20\nunterrichtende oder erzieherische Tätigkeit,\n(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ge-\ndie Berufstätigkeit der Arzte, Rechtsanwälte\nund Notare, der Ingenieure, der Archi-           hören:\ntekten, der Handelschemiker, der Heil-                  1. Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen, Aus-\npraktiker, der Dentisten, der Landmesser,                  beuten und sonstige Bezüge aus Aktien,\nder Wirtschaftsprüfer, der Steuerberater,                  Kuxen, Genußscheinen, Anteilen an Gesell-\nder Buchsachverständigen und ähnlicher                     schaften mit beschränkter Haftung, an\nBerufe;                                                    Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften\nund Kolonialgesellschaften, aus An teilen an\n2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen                  der Reichsbank, der Bank deutscher Länder,\nLotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Ge-                 den Landeszentralbanken und bergbau-\nwerbebetrieb sind;                                         treibenden Vereinigungen, die die Rechte\neiner juristischen Person haben;\n3. Einkünfte      aus   sonstiger selbständiger\nArbeit, z. B. Vergütungen für die Voll-                 2. Einkünfte aus der Beteiligung an einem\nstre<;kung von Testamenten, für Vermögens-                 Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter;\nverwaltung und für die Tf1.tigkeit als Auf-             3. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden\nsichtsratsmitglied.                                        und Renten aus Rentenschulden. Bei Til-\ngungshypotheken und Tilgungsgrundschul-\n(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann                        den ist nur der Teil der Zahlung steuer-\nsteuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorüber-\npflichtig, der als Zins auf den jeweiligen\ngehende Tätigkeit handelt.\nKapitalrest entfällt;\n(3) Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit                 4. Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen\ngehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung                         jeder Art, z.B. aus Darlehen, Anleihen,\ndes der selbständigen Arbeit dienenden Vermögens                     Einlagen und Guthaben bei Sparkassen,\noder bei Aufgabe der Tätigkeit erzielt werden. Die                   Banken und anderen Kreditanstalten;","42                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n5. DiskonlbclrÜ(JC von Wechseln und Anwei-                          g) Sonstige Einkünfte\nsunqcn einschließlich der Schatzwechsel.\n(§ 2 Abs. 3 Ziff. 7)\n('.!.) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ge-\n1Hiren a LHh:                                                                          § 22\n1. besondere Enlgelle oder Vorteile, die neben                 Arten der sonstigen Einkünfte\nden in Absatz 1 bezeichneten Einkünften\noder an deren Stelle gewi.:ihrt werden;          Sonstige Einkünfte sind:\n2. Einkünfte aus der Veräußerung von Divi-           1. wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu\ndcndcnsdwinen, Zinsscheinen und sonstigen            anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1\nAnspröchcn,      wenn die dazugehörigen              bis 6) gehören, insbesondere\nAktien, Schuldversd1reibungen oder son-\na) vererbliche Renten,\nslinen Anteile nicht rnitverdußcrt werden.\nb} Leibrenten, Leibgedinge, Zeitrenten       und\nSoweit Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2                andere unvererbliche Renten,\nb<~zcichnelcn Art zu den Einkünften aus Land- und\nForstwirtschaft, aus Gewerlwbctricb, aus selb-                    c) Zuschüsse und, sonstige Vortei.le, die als\nsEindiger Arbeit oder aus Vermietung und Ver-                         wiederkehrende Bezüge gewährt werden.\npachtung gchiiren, sind sie diesen Einkünften zuzu-                   Ist die Zuwendung freiwillig oder an eine\nrechnen.                                                              gesetzlich unterhaltsberechtigte Person ge-\nwährt, so ist sie nicht dem Empfänger zuzu-\nf) Vermietung und Verpachtung                          rechnen, wenn der Geber unbeschränkt\n(§ 2 Abs. 3 Ziff. 6)                            steuerpflichtig ist;\n§ 21                            2. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinn\ndes § 23;\n(1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung\nsind:                                                         3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu\nanderen Einkunftsarten (§ 2-Abs. 3 Ziff. 1 bis 6)\n1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung             noch zu den Einkünften im Sinn der Ziffer 1\nvon unbeweglichem Vermögen, insbeson-                oder Ziffer 2 gehören, z, B. Einkünfte aus\ndere von Grundstücken, Gebäuden, Ge-                 gelegentlichen Vermittlungen und aus der Ver-\nbäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffs-           mietung beweglicher Gegenstände. Solche Ein-\nregister eingetragen sind, und Rechten, die          künfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie\nden Vorschriften des bürgerlichen Rechts             weniger als 300 Deutsche Mark im Kalender-\nüber Grundstücke unt1:~rliegen (z.B. Erb.,.          jahr betragen haben. Ubersteigen die Wer-\nbaurecht,     Erbpachtrecht,   Mineralgewin-         bungskosten die Einnahmen, so darf der über-\nnungsrecht);                                         steigende Betrag bei Ennittlung des Einkom-\nmens nicht ausgeglichen (§ 2 Abs. 2) werden.\n2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung\nvon Sachinbegriffen, insbesondere von be-\nweglichem Betriebsvermögen;                                               §   23\nSpekulationsgeschäfte\n3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Uber-\nlassung von Rechten, insbesondere von             (1) Spekulationsgeschäfte (§ 22 Ziff. 2) sind:\nschriftstellerischen, künstlerischen und ge-\nwerblichen Urheberrechten, von gewerb-                1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeit-\nlichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten                raum z·wischen Anschaffung und Veräuße-\nund Gefällen;                                             rung beträgt:\na) bei Grundstücken und Rechten, die den\n4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet-\nVorschriften des bürgerlichen Rechts\nund     Pachtzinsforderungen, auch dann,\nüber Grundstücke unterliegen (z.B. Erb-\nwenn die :Einkünfte im Veräußerungspreis\nbaurecht, Erbpachtrecht, Mineralgewin-\nvon Grundstücken enthalten sind und die\nnungsrecht), nicht mehr als zwei Jahre,\nMiet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeit-\nraum beziehen, in dem der Veräußerer noch                 b) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbe-\nBesitzer war.                                                sondere bei Wertpapieren, nicht mehr\nals ein Jahr;\n(2) Zu den Einkünften aus Vermietung und Ver-\npachtung gehört auch der Nutzungswert der Woh-                     2. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die\nnung im eigenen Haus oder der Nutzungswert einer                       Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher\ndem Steuerpflichtigen ganz oder teilweise unent-                       erfolgt als der Erwerb.\ngeltlich überlassenen Wohnung einschließlich der\nzugehörigen sonstigen Räume und Gärten.                        (2) Außer Ansatz bleiben die Einkünfte aus der\nVeräußerung von:\n(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 be-\nzeichneten Art sind Einkünften aus anderen Ein-                     1. Schuld- und Rentenverschreibungen von\nkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen ge-                      Schuldnern. die Wohnsitz, Geschäftsleitung\nhören.                                                                 oder Sitz im Inland haben, es sei denn, daß","Nr. 3 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1952                         43\nbei ihnen neben der festen Verzinsung ein                               § 26\nRecht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile\nHaushaltsbesteuerung: Ehegatten\n(Wandelanleihen) oder eine Zusatzverzin-\nsung, die sich nach der Höhe der Gewinn-         (1) Ehegatten werden zusammen veranlagt, so-\nausschüttung des Schuldners richtet, ein-    lange beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und\ngeräumt ist oder daß sie von dem Steuer-     nicht dauernd getrennt leben. Diese Voraussetzun-\npi1khtigen im Ausland erworben 'worden       gen müssen im Veranlagungszeitraum mindestens\nsind;                                        vier Monate bestanden · haben.\n2. Forderungen, die in ein inländisches öffent-     (2) Bei der Zusammenveranlagung sind die Ein-\nliches Schuld.buch eingetragen sind;         künfte der Ehegatten zusammenzurechnen.\n3. Vorzugsaktien der Deut.sehen Reichsbahn.\n§ 27\n(3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor, wenn\nWirtschaftsgüter veräußert werden, deren Wert bei                     Haushaltsbesteuerung: Kinder\nEinkünflen im Sinn des § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6            (1) Der Haushaltsvorstand und seine Kinder, für\nanzusetzen ist.                                         die ihm Kinderermäßigung nach § 32 Abs. 4 Ziff. 2\n(4) Gewinn oder Verlust aus Spekulationsgeschäf-     zusteht, werden zusammen veranlagt, solange er\nten ist der Unterschied zwischen dem Veräußerungs-      und die Kinder unbeschränkt steuerpflichtig sind.\npreis einerseits und den Anschaffungs- oder Her-\nstellungskosten und den Werbungskosten anderer-            (2) Bei der Zusammenveranlagung sind die Ein-\nseits. Gewinne aus Spekulationsgeschäften bleiben       künfte des Haushaltsvorstands und der Kinder zu-\nsteuerfrei, wenn der aus Spekulationsgeschäften         sammenzurechnen.\nerzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger\nals 1000 i)eutsche Mark betragen hat. Verluste aus         (3) Einkünfte aus nicht.selbständiger Arbeit (§ 2\nSpekulationsgeschäften dürfen nur bis zur Höhe des      Abs. 3 Ziff. 4), die Kinder auf Grund eines gegen-\nSpekulationsgewinns, den der Steuerpflichtige im        wärtigen oder zukünftigen Arbeitsverhältnisses aus\ngleichen Kalenderjahr erzielt hat, ausgeglichen         einem dem Haushaltsvorstand fremden Betrieb be-\nwerden.                                                 ziehen, scheiden bei der Zusammenveranlagung aus.\nh) Gemeinsame Vorschriften\n§ 28\n§ 24\nBesteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft\nZu den Einkünften im Sinn des § 2 Abs. 3 gebären\nauch:                                                     Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Ein-\nkünfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte\n1. Entschädigungen, die gewährt worden sind           des überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbe-\nschränkt steuerpflichtig ist.\na) als Ersatz für entgangene oder entgehende\nEinnahmen oder\n§ 29\nb) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer\nTätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinn-                          Durchschni ttsä tze\nbeteiligung oder einer Anwartschaft auf         (1) Durchschnittsätze können aufgestellt werden:\neine solche;\n1. für die Ermittlung des Gewinns aus Land-\n2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im                   und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb\nSinn des § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 oder aus einem            oder aus selbständiger Arbeit;\nfrüheren Rechtsverhältnis im Sinn des § 2\nAbs. 3 Ziff. 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn            2. für die Ermittlung des Uberschusses der\nsie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger               Einnahmen über die Werbungskosten bei\nzufließen.                                                   Vermietung und Verpachtung.\nIII. Veranlagung                        (2) Die aufgestellten Durchschnittsätze sind zu-\ngrunde zu legen:\n§  25\n1. der Gewinnermittlung, weO:n\nVeranlagungszeitraum\n(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des                    a) der Umsatz die durch Rechtsverordnung\nKalenderjahrs (Veranlagungszeitraums) nach dem                        bestimmte Grenze nicht übersteigt und\nEinkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in\nb) ordnungsmäßige Bücher nicht geführt\ndiesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit\nwerden oder die Bücher sachliche Un-\nnicht nach § 46 eine Veranlagung unterbleibt.\nrichtigkeit vermuten lassen;\n(2) Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen\nVeranlagungszeitraums bestanden, so wird das wäh-               2. der Ermittlung der Einkünfte aus Vermie-\nrend der Dauer der Steuerpflicht bezogene Einkom-                  tung und Verpachtung, wenn di~ Wer-\nmen zugrunde gelegt. In diesem Fall kann die Ver•                  bungskosten nicht ordnungsmäßig aufge-\nanlagung bei Wegfall der Steuerpflicht sofort vor-                 zeichnet werden oder die Aufzeichnungen\ngenommen werden.                                                   sachliche Unrichtigkeit vermuten lassen.","44                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n(3) Der Nutwngswert der \\Vohnung im eigenen                    gungszeitraums das 60. Lebensjahr oder,\nHaus kann in einem Hundertsatz des zuletzt fest-                  wenn sie verwitwet sind, das 50. Lebens-\ngestellten Einheitswerts des Grundstücks bemessen                 jahr vollendet haben.\nwerden.\n(4) Steuerklasse III\n(4) Der Steuerpflichtige kann nicht einwenden,\ndaß die Durchschnittsätze zu hoch festgesetzt seien.           1. In die Steuerklasse III fallen die Personen,\ndenen Kinderermäßigung zusteht (Ziffer 2)\noder auf Antrag gewährt wird (Ziffer 3).\n§ 30\nBesteuerung bei Auslandsbeziehungen                   2. Kinderermäßigung steht dem Steuerpflich-\ntigen für '.{inder zu, die im Veranlagungs-\nDie Oberfinanzdirektion kann bei Einkünften aus\nzeitraum mindestens vier Monate das\nLand- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder\n18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten,\naus selbständiger Arbeit ohne Rücksicht auf das\nausgewiesene Ergebnis die Einkommensteuer in                  3. Kinderermäßigung wird dem Steuerpflich-\neinem Pauschbetrag festsetzen, wenn besondere                     tigen auf Antrag gewährt für Kinder, die\nunmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Bezie-               im Veranlagungszeitraum mindestens vier\nhungen des Betriebs zu einer Person, die im Inland                Monate das 25. Lebensjahr noch nicht voll-\nentweder nicht oder nur beschränkt steuerpflichtig                endet hatten und während dieser Zeit auf\nist, eine Gewinnminderung ermöglichen. Die Ober-                  Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten\nfinanzdirektion entscheidet nach ihrem Ermessen.                  und für einen Beruf ausgebildet worden\nsind.\n§ 31\nPauschbesteuerung                           4. Kinder im Sinn der Ziffern 2 und 3 sind:\n(1) Bei Personen, die durch Zuzug aus dem Aus-                 a) eheliche Kinder,\nland unbeschränkt steuerpflichtig werden, können\nb) eheliche Stiefkinder,\ndie obersten Finanzbehörden der Länder mit Zustim-\nmung des Bundesministers der Finanzen die Ein-                    c) für ehelich erklärte Kinder,\nkommensteuer bis zur Dauer von zehn Jahren seit\nBegründung der unbeschränkten Steuerpflicht in                    d) Adoptivkinder,\neinem Pauschbetrag festsetzen.                                    e) uneheliche Kinder (jedoch nur im Ver-\nhältnis zur leiblichen Mutter),\n(2) Die Besteuerung der Auslandsbeamten kann\ndurch Rechtsverordnung abweichend von den all-                     f) Pflegekinder.\ngemeinen Vorschriften geregelt werden.\n§ 32 a\nIV. Tarif                                               (gestrichen)\n§ 32\n§ 32 b\nSteuerklassen\n(1) Die zu veranlagende Einkommensteuer bemißt\nAnwendung des Körperschaftsteuersatzes\nauf Gewinne aus Gewerbebetrieb\nsich nach der Anlage zu diesem Gesetz. Sie beträgt\njedoch höchstens 80 vom Hundert des Einkommens.           (1) Steuerpflichtige, die im Veranlagungszeitraum\nDabei gilt das folgende:                               und in den darauffolgenden zwei Veranlagungszeit-\nräumen ihre gesamten Einkünfte aus Gewerbe-\n(2) Steuerklasse I                                  betrieb auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung\n1. In die Steuerklasse I fallen die Personen,   nach § 5 ermitteln, können auf Antrag hinsichtlich\ndie weder zu Beginn des Veranlagungszeit-    dieser Einkünfte die Anwendung des Körperschaft-\nraums noch mindestens vier Monate in         steuersatzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6\ndiesem Veranlagungszeitraum verheiratet      verlangen. Der Antrag ist schriftlich und unwider-\nruflich innerhalb der Steuererklärungsfrist für den\nwaren.\nVeranlagungszeitraum zu stellen, für den diese Art\n2. In die Steuerklasse I gehören nicht die      der Versteuerung erstmals in Anspruch genommen\nPersonen, die in eine der unten aufgezähl-   wird. An den Antrag bleibt der Steuerpflichtige\nten Steuerklassen II und III fallen.         für drei Veranlagungszeiträume gebunden.\n(3) Steuerklasse II                                    (2) Bei Anwendung des Absatzes 1 unterliegen\ndie gesamten Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach\nIn die Steuerklasse II fallen folgende Personen,    Abzug einer angemessenen Vergütung für die\nsoweit sie nicht zur Steuerklasse III gehören:         Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Unternehmen\n1. Personen, die zu Beginn des Veranlagungs-     dem für Kapitalgesellschaften jeweils geltenden\nzeitraums oder mehr als vier Monate in       Steuersatz. Die Vergütung ist nur in Höhe des tat-\ndiesem Veranlagungszeitraum verheiratet      sächlich entnommenen Betrags abzugsfähig.\nwaren.\n(3) Die abzugsfähige Vergütung im Sinn des Ab-\n2. Unverheiratete Personen,   die mindestens    satzes 2 und die darüber hinausgehenden Entnah-\nvier Monate vor dem Ende des Veranla-        men, soweit sie die Einlagen in den Veranlagungs-","Nr. 3 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1952                            45\nzeiträumen übersteigen, für die der Antrag nach       sitzes in einem zum Inland gehörenden Gebiet\nAbsatz 1 gilt, unterliegen zusammen mit den übri-     außerhalb des Bundesgebiets verloren wurden und\ngen Einkünften daneben der Versteuerung nach den     Ersatz aus öffentlichen Mitteln nicht geleistet\nallgemein cn Vorschriften dieses Gesetzes.           worden ist. Der vom Einkommen abzuziehende\nBetrag darf die in § 33 a aufgeführten Beträge nicht\n(4) Zu den Entnahmen im Sinn des Absatzes 3       überschreiten.\ngehören nicht\n1. die Beträge, die zur Zahlung der auf das                            § 33a\nBetriebsvermögen entfallenden Vermögen-               Freibeträge für besondere Fälle\nsteuer und zur Zahlung der auf das Be-\ntriebsvermögen entfallenden Abgaben nach      (1) Bei Flüchtlingen, Vertriebenen und politisch\ndem Soforthilfegesetz entnommen worden     Verfolgten, Personen, die nach dem 30. September\nsind;                                       1948 aus Kriegsgefangenschaft heimgekehrt sind\n2. die nach Absatz 2 zu entrichtende Steuer.  (Spätheimkehrer), sowie bei Personen, die den\nHausrat und die Kleidung infolge Kriegseinwirkung\n(5) Ein Ausgleich mit Verlusten aus Gewerbe-      verloren haben (Totalschaden) und dafür höchstens\nbetrieb ist nur im Rahmen des Absatzes 2 zulässig.   eine Entschädigung von 50 vom Hundert dieses\nEin Ausgleich mit Verlusten aus den übrigen Ein-      Kriegssachschadens erhalten haben, wird auf Antrag\nkünften ist nur mit Einkünften.· zulässig, die nach   ein Freibetrag in der folgenden Höhe vom Ein-\nAbsatz 3 versteuert werden.                           kommen abgezogen:\n(6) Die Sonderausgaben der §§ 10 und 10 b sind           540 Deutsche Mark bei Personen der Steuer-\nmit folgenden Einschränkungen bei der Einkorn:.              klasse I,\nmensermittlung nach Absatz 3 und nur bei dieser\nabzugsfähig:                                                720 Deutsche Mark bei Personen der Steuer-\nklasse II,\na) Verluste aus Gewerbebetrieb aus Vorjahren         840 Deutsche Mark bei Personen der Steuer-\nsind in den Veranlagungszeiträumen, für           klasse III;\ndie der Antrag nach Absatz 1 gilt, nur von\nder Betrag von 840 Deutsche Mark erhöht sich\nden Einkünften aus Gewerbebetrieb ab•\nfür das dritte und jedes weitere Kind, für das\nzugsfähig, die nach Absatz 2 versteuert\ndem Steuerpflichtigen Kinderermäßigung zu-\nwerden;\nsteht oder gewährt wird, um je 60 Deutsche\nb) die auf das Betriebsvermögen entfallende          Mark.\nbezahlte Vermögensteuer ist bei der Er-\nmittlung des Einkommens nicht als Sonder-  Satz 1 gilt auch, wenn die bezeichneten Voraus-\nausgabe im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 6    setzungen nicht bei dem Steuerpflichtigen selbst,\nabzugsfäbig;                               sondern bei der mit ihm zusammen zu veranlagen-\nden Ehefrau vorliegen.\nc) bei der Bemessung der zur Hälfte abzugs-\nfähigen Sonderausgaben nach § 10 Abs. 2       (2) Die in Absatz 1 genannten Personen können\nZiff. 3 Buchstabe b gilt als Gesamtbetrag  § 33 für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von\nder Einkünfte die Summe der Einkünfte im   Hausrat und Kleidung nicht in Anspruch nehmen.\nSinn des Absatzes 3.\n(7) Wird der Antrag nach Ablauf der in Absatz                                § 34\nbezeichneten Veranlagungszeiträume nicht erneu-\nSteuersätze bei außerordentlichen Einkünften\nert, so ist der dann noch vorhandene Gesamtbetrag\ndes während der Anwendung des Absatzes 1 nicht           (1) Ubersteigt   das Einkommen 6000 Deutsche\nentnommenen Gewinns nachzuversteuern. Bei der         Mark und sind darin außerordentliche Einkünfte\nNachversteuerung ist § 34 Abs. 1 entsprechend an-     enthalten, so ist auf Antrag die Einkommensteuer\nzuwenden. Die gleichen Grundsätze finden im Fall      für die außerordentlichen Einkünfte auf 10 bis 40\ndes Todes des Steuerpflichtigen Anwendung.            vom Hundert der außerordentlichen Einkünfte zu\n(8) Die Durchführung der Absätze 1 bis 7 wird      bemessen. Auf die anderen Einkünfte ist die Ein-\ndurch Rechtsverordnung näher geregelt.                kommensteuertabelle anzuwenden.\n(2) Als außerordentliche Einkünfte im Sinn des\n§ 33\nAbsatzes 1 kommen nur in Betracht:\nAußergewöhnliche Belastungen                    1. Veräußerungsgewinne im Sinn der §§ 14,\n(1) Bei    der Veranlagung werden auf Antrag                 16, 17, § 18 Abs. 3;\naußergewöhnliche Belastungen, die dem Steuer-                2. Entschädigungen im Sinn von § 24 Ziff. 1;\npflichtigen zwangsWufig E~rwachsen und seine steuer-\nliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen,         3. Zinsen, die nach den §§ 14, 34 und 43 des\ndurc'.1 Ermüßigung der Einkommensteuer berück-                  Gesetzes über die Ablösung öffentlicher\nsichtigt.                                                       Anleihen vom 16. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I\nS. 137) in der Fassung des Gesetzes zur\n(2) Als zwangsläufig erwachsene außergewöhn-                 Anderung und Ergänzung von Vorschriften\nliche Belastungen werden auch die Aufwendungen                  auf dem Gebiete des Finanzwesens vom\nfür die Wiederbeschaffung notwendigen Hausrats                  23. März 1934 (ReichsgesetzJ)l. I S. 232) bei\nund notwendiger Kleidung behandelt, soweit diese                der Einlösung von Auslosungsrechten be-\ndurch Kriegseinwirkung oclcr Aufgabe des Wohn-                  zogen werden.","46                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n(3) Die Steuersätze nach Absatz 1 sind auf Antrag      der Steuerabzugsbeträge (§ 47 Abs. 1 Ziff. 2) bei\nauch auf Einkünfte ctus außerordentlichen Wald-           der letzten Veranlagung ergeben hat. Das Finanz-\nnutzungen anzuwenden, wenn ein Bestandsvergleich          amt kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen,\nfür das stehende Holz nicht vorgenommen wird. Als         die sich für den laufenden Veranlagungszeitraum\naußerordentliche Waldnutzungen gelten ohne Un-            voraussichtlich ergeben wird.\nterschied der Betriebsart alle aus wirtschaftlichen\nGründen gebotenen Nutzungen, die über die nach\n§§ 36 und 3't\nforstwirtschaftlichen CnmJsützen nachhaltig zu\nerzielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen                                    (gestrichen)\nhinausgf!hcm. Bei Waldnutzunqen infolge höherer\nGewctlt (Eis-, Schnee-, Windbruch, Insektenfraß oder       2. St e u er ab zu g v o m A r b e i t s 1 oh n\nBrand) ermäßigt sich die m1d1 Absatz 1 zu bered1-                            (L o h n s t e u e r)\nnende Einkommensteuer auf die Hälfte.                                                § 38\n(4) Einkünfte, die die Entlohnung für eine Tätig-                    Entrichtung der Lohnsteuer\nkeit darstellen, die , ·eh über mehrere Jahre erstreckt,\nunterliegen der Einkommensteuer zu den gewöhn-               (1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit\nlichen Steuersätzen. Zum Zweck der Einkommen-             wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Ar-\nsteuerveranlagung können diese Einkünfte auf die          beitslohn erhoben (Lohnsteuer). Der Arbeitgeber\nJahre verteilt werden, in deren Verlauf sie erzielt       hat die Lohnsteuer für den Arbeitnehmer bei jeder\nwurden und als Einkünfte eines jeden dieser Jahre         Lohnzahlung einzubehalten und an das Finanzamt\nangesehen werden, vorausgesetzt, <laß die Gesamt-         abzuführen.\nverteilung drei Jahre nicht überschreitet.\n(2) Wenn der Arbeitslohn ganz oder teilweise aus\n(5) Die Steuersülze nach Absulz 1 sind auf Antrag      Sachbezügen (§ 8) besteht und der Barlohn zur\nbei Stcucrpflicli Ligen mit Einkünflfm aus nichtselb-     Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, so hat der\nständiger Arbeit oder aus selbständiger Arbeit, die       Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur Deckung\naus einer Bcrufsltlligl<.c:it im S.inn des § 18 Abs. 1    der Lohnsteuer erforderlichen Betrag zu zahlen.\nZiff. 1 bezogen werden, auf Nebeneinkünfte aus            Unterläßt d.as der Arbeitnehmer, so hat der Arbeit-\nwissenschafliichc r, künsilcrisdwr oder schriftstelle-    geber einen entsprechenden Teil der Sachbezüge\nrischer Tlitigkcit untc.r folgenden Voraussetzungen       nach seinem Ermessen zurückzubehalten und die\nanzuwenden:                                               Lohnsteuer abzuführen.\n1. Die Einkünfle aus nichtselbständiger Arbeit        (3) Der Arbeitnehmer ist beim Steuerabzug vom\noder die Einkünfte uus der Berufstätigkeit      Arbeitslohn (Lohnsteuer) Steuerschuldner. Der Ar-\nmüssen die übrigen Einkünfte überwiegen;        beitgeber haftet aber für die Einbehaltung und Ab-\n2. die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künst-    führung der Lohnsteuer. Der Arbeitnehmer (Steuer-\nlerischer oder schriftslellerischer Tätigkeit   schuldner) wird nur in Anspruch genommen,\ndürfen nicht zu den Einkünften aus nicht-\n1. wenn der Arbeitgeber den Arbeitslohn\nselbständiger Arbeit gehören und müssen\nnicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder\nvon ch~n Einkünften aus der Berufstätigkeit\nabgrenzbar sein.                                       2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Ar-\nDie Steuersätze nach Absatz 1 sind in diesen Fällen                 beitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht\nauf die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künstleri-                vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies\nscher oder schriftstellerischer Tätigkeit anzuwenden,               dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt,\ndie 50 vom Hundert der Einkünfte aus nichtselb-                     oder\nständiger Arbeit oder aus der Berufstätigkeit nicht              3. wenn der Arbeitnehmer eine ihm ausdrück-\nübersteigen.                                                        lich auferlegte Verpflichtung, seine Lohn-\nsteuerkarte berichtigen zu lassen, nicht\n§ 34 a\nerfüllt.\nDie gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für\nMehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags- und Nacht-                                  §  39\narbeit sind steuerfrei, wenn der Arbeitslohn ins-                       Bemessung der Lohnsteuer\ngesamt 7200 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht\n(1) Die Lohnsteuer bemißt sich nach der Anlage\nübersteigt.\nzu diesem Gesetz. Wird der Arbeitslohn für einen\nmonatlichen Zeitraum gezahlt, so betragen die Lohn-\nV. Entrichtungi der Steuer                     stufen und die Lohnsteuer ein Zwölftel des Jahres-\nbetrags. Wird der Arbeitslohn für einen anderen\n1. Vorauszahlungen                           als monatlichen Zeitraum gezahlt, so betragen die\n§ 35\nLohnstufen und die Lohnsteuer Bruchteile der Be-\nträge der Lohnsteuertabelle für monatliche Lohn-\nBemessung und Entrichtung der Vorauszahlungen           zahlung, und zwar:\n(1) Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni,           für nicht mehr als vier Arbeitsstunden, aber\n10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen                      nicht mehr als einen halben Arbeitstag 1h2 1\nzu entrichten.                                                   für mehr als vier Arbeitsstunden, aber nicht\n1\n(2) Die Vorauszah]ungen bemessen sich grund-                     mehr als einen Arbeitstag 126,\n6\nsätzlich nach der Steuer, die sich nach Anrechnung               für volle Arbeitswochen /26.","i-.Jr. 3 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den. 23. Januar 1952                           47\n0\nFür die Anwendung der Lohnsteuertabelle gilt das                     2. wenn der Arbeitnehmer in mehreren Dienst-\nfolgende:                                                               verhältnissen gleichzeitig steht;\n(2) Stc~ucrklasse I                                               3. wenn die Ehefrau, die nicht dauernd vorn.\nEhemann getrennt lebt, in einem Dienst-\n1. In die Steuerklasse I fallen die Arbeit-\nverhältnis steht;\nnehmer, die nicht verheiratet sind.\n4. wenn ein Zeitraum, für den der Arbeits-\n2. Unter Ziffer l fallen nicht:                                  lohn gezahlt wird, nicht festgestellt werdc~n\na) Arbeitnehmer, denen Kinderermäßigung                       kann.\nzusteht (Absatz 4 Ziffer 2) oder auf                                        §  40\nAntraq qewährt wird (Absatz 4 Ziffer 3),                                (gestrichen)\nb) unverheiratete Arbeitnehmer, die das                                         § 41\n60. Lebensjahr, oder, wenn sie verwit-\nwet sind, das 50. Lebensjahr vollendet                Berücksichtigung besonderer Verhältnisse\nhaben (Absatz 3 Ziffer 2).                         (1) Auf Antrag des Arbeitnehmers werden für die\n(3) Steuerklasse II                                        Berechnung der Lohnsteuer die folgenden Beträge\nvom Arbeitslohn abgezogen:\nIn die Steuerklasse II fallen, soweit sie nicht zur                  1. wenn die Werbungskosten im Sinn der §§\nSteuerklasse HI gehören:\n9, 7 c und 7 d Abs. 2, die bei den Einkünften\n1. die Arbeitnehmer, die verheiratet sind,                       aus nichtselbständiger Arbeit z~ berück-\n2. unverheiratete           Arbeitnehmer, die das                sichtigen sind, 312 Deutsche Mark im Jahr\n60. Lebensjahr, oder, wenn sie verwitwet                      übersteigen, der 312 Deutsche Mark über-\nsind, das 50. Lebensjahr vollendet haben.                     steigende Betrag;\n2. wenn die So;derausgaben im Sinn des § 10\n(4) Steuerklasse III                                                 Abs. 1 Ziff. 1, 2 Buchstaben a und b, 5 und\n1. In die Steuerklasse III fallen die Arbeit-                    6, Absatz 2 und des § 10b 468 Deutsche\nnehmer, denen Kinderermäßigung zusteht                        Mark im Jahr übersteigen, der 468 Deutsche\n(Ziffer 2) oder auf Antrag gewährt wird                       Mark übersteigende Betrag;\n(Ziffer 3).                                                3. wenn Sonderausgaben im Sinn des § 10\n2. Dem Ar bei! nd1mer steht Kinderermäßigung                     Abs. 1 Ziff. 2 Buchstaben c und d und Ab-\nsatz 2 vorliegen, der Betrag dieser Sonder-\nzu für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch\nnicht vollc:ndet haben.                '                      ausgaben;\n\\1\n4. wenn außergewöhnliche Belastungen dem\n3. Den1 J\\rbeilnehmer              wird auf Antrag               Arbeitnehmer zwangsläufig erwachsen und\nKinderc•nnäßigung gewährt für Kinder, die                     seine steuerliche Leistungsfähigkeit wesent-\nauf Koskn des Arbeitnehmers unterhalten                       lich beeinträchtigen (§ 33), ein vom Finanz-\nund für emen Beruf ausgebildet wGrden                         amt zu bestimmender Betrag;\nund das 2:5. LdH~nsjahr noch nicht vollendet\nhaben.                                                     5. die nach § 33 a abzugsfähigen Beträge.\n(2) Das Finanzamt hat die nach Absatz 1 vom\n4. Kinder irn Sinn der Ziffern 2 und 3 sind:           Arbeitslohn abzuziehenden Beträge auf der Lohn-\na) eheliche Kinder,                                 sfeuerkarte (§ 42) einzutragen. Der Abzug ist erst\nb) ehe] iche Stiefkinder,\nbei der Lohnzahlung vorzunehmen, bei der dem\nArbeitr _;ber die Lohnsteuerkarte mit dieser Eintra-\nc) für ehelich erklärte Kinder,                     gung vorgelegt wird.\nd) Adoptivkinder,                                                               § 42\ne) unehelld1c Kinder (jedoch nur im Ver-                                 Lohnsteuerkarte\nhüllnis zur leiblichen Mutter),                   Der Arbeitnehmer muß sich für die Lohnsteuer-\nf) Pfleg<-)k in der.                               berechnung vor Beginn des Kalenderjahrs oder des\nDienstverhältnisses von der Gemeindebehörde eine\n(5) Für die Ein trn~1ung der Steuerklasse und der          Lohnsteuerkarte ausschreiben lassen und muß diese\nZahl der Kinder bei Ausschreibung der Lohnsteuer-             dem Arbeitgeber vorlegen. Der Arbeitgeber hat die\nkarte (§ 42) sind die Verhältnisse zu Beginn des              Lohnsteuerkarte während der Dauer des Dienstver-\nKalenderjc1hrs mr:nuebend, für das die Lohnsteuer-            hältnisses aufzubewahren und sie dem Arbeit-\nkarte aus9esd1ricbPn wird. TrPlen bei einem Arbeit-           nehmer am Ende des Kalenderjahrs oder bei Be-\nnehmer die Voraussetzungr~n für eine ihm günsti-              endigung des Dienstverhältnisses zurückzugeben.\ngere Steuerklasse ein oder erhöht sich die Zahl der           Durch Rechtsverordnung kann ein anderes Ver-\nbei der Steuerklasse-: III zu berücksichtigenden Pt~r-        fahren vorgeschrieben werden.\nsonen, so ist auf Antrag die Lohnsteuerkarte zu\nergänzen. Die Eruünzung ist erst bei der Lohn-                3. S t e u e r a b z u g v o m K a p i t a 1 e r t r a g\nzahlung zu bc,rüd< sichtigen, bei der die ergänzte                       (K a p i t a 1 e r t r a g s t e u e r)\nLohnsteuerkarte vor~_Jelegt wird.                                                         § 43\n(6) Die Jfolw du· Lohnsteuer wird in folgenden                       Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge\nFüllen durch R('Ch tsverordnung bestimmt:\n(1) Bei den fol~wnden inländischen Kapitalerträ-\n1. wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber               gen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom\nkeine Lohnsteuerkurlc (§ 42) vorlegt;               Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:","48                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n1. Gewinnanteilen (Dividenden), Zinsen, Aus-       von den genannten 9nterneJ;mrnngen für die Uber-\nbeuten und sonstigen Bezügen aus Aktien.        wachung de_r Geschäftsführung gewährt werden\nKuxen, Genußscheinen, Anteilen an Gesell-       (Aufsichtsratsvergütungen), dem Steuerabzug (Auf-\nschaften mit beschränkter Haftung, an           sichtsratsteuer).\nErwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften\nund Kolonialgesellschaften, aus Anteilen                                   § 45 a\nan der Reichsbank und an bergbautreiben-        Bemessung und Entrichtung der Aufsichtsratsteuer\nden Vereinigungen, die die Rechte einer\njuristischen Pers cm haben;                        (1) Das Unternehmen hat die Aufsichtsratsteuer\nmit 50 vom Hundert· der Aufsichtsratsvergütung für\n2. Einkünften aus der Beteiligung an einem\ndas Aufsichtsratsmitglied einzubehalten. Es hat den\nHandelsgewerbe als stiller Gesellschafter.      Steuerabzug in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in\n(2) Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge sind auch      dem die Aufsichtsratsvergütung dem Aufsichtsrats•\nbesondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im         mitglied zufließt, und die einbehaltenen Steuer-\nAbsatz 1 bezeichneten            Kapitalerträgen oder an    abzüge innerhalb einer Woche an das Finanzamt\nderen Stelle gewährt werden.                                (Finanzkasse) abzuführen.                    ·\n(3) Kapitalerträge sind als inländische anzusehen,          (2) Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag\nwenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder          der Aufsichtsratsvergütung ohne jeden Abzug.\nSitz im Inland hat.           ·                             Werden Reisekosten (Tagegelder und Fahrtauslagen)\nbesonders . gewährt, so gehören . sie zu den Auf-\n§  44                          sichtsratsvergütungen nur insoweit, als sie die tat-\nBemessung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer          sächlichen Auslagen übersteigen.\n(1) Der Schuldner hat die Kapitalertragsteuer mit           (3) Das     Aufsichtsratsmitglied ist beim Steuer-:\n25 vom Hundert der Kapital~rträge für den Gläu-             abzug von Aufsichtsratsvergütungen (Aufsichtsrat-\nbiger einzubehalten. Er hat den Steuerabzug in dem          steuer) Steuerschuldner. Das Unternehmen haftet\nZeitpunkt vorzunehmen, in dem die Kapitalerträge            aber für die Einbehaltung und Abführung der\ndem Gläubiger zufließen, und die einbehaltenen             Steuer. Das Aufsichtsratsmitglied (Steuerschuldner)\nSteuerabzüge innerhalb einer Woche an das Finanz-           wird nur in Anspruch genommen,\namt abzuführen. Der Steuerabzug ist auch dann vor-                  1. wenn das Unternehmen die Aufsichtsrats-\nzunehmen, wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger                       vergütung nicht vorschriftsmäßig gekürzt\nzu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,                       hat oder\naus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder\naus Vermietung und Verpachlung gehören.                            2. wenn das Aufsichtsratsmitglied weiß, daß\ndas Unternehmen die einbehaltene Steuer\n(2)    Dem    Steuerabzug unterliegen       die vollen              nicht vorschriftsm.äßig abgeführt hat, und\nKapitalerträge ohne Abzug.                                             dies dem Finanzamt nicht unverzüglich\n(3) Der     Gläubiger ist beim Steuerabzug vom                      mitteilt.\nKapitalertrag (Kapitalertragsteuer) Steuerschuldner.\nDer Schuldner der Kapitalerträge haftet aber für            5. V e r a n I a g u n g v o n s t e u e r a b z u g s-\ndie Einbehaltung und Abführung der Kapitalertrag-                      p f 1 ich t i gen Einkünften\nsteuer. Der Gläubiger (Steuerschuldner) wird nur\nin Anspruch genommen,                                                                   § 46\n1. wenn der Schuldner die Kapitalerträge nicht         (1) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise\nvorschriftsmäßig gekürzt hat oder               aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von\n2. wenn der Cläubiger weiß, daß der Schuld-\ndenen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist,\nner die einbehaltene Kapitalertragsteuer        so wird der Steuerpflichtige mit dem Einkommen\nnicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und       veranlagt, wenn\ndies dem Finanzamt nicht unverzüglich                   1. das Einkommen 24 000 Deutsche Mark oder\nmitteilt.                                                  mehr beträgt qder\n2. die Einkünfte, von denen der Steuerabzug\nvom Arbeitslohn nicht vorgenommen wor-\n4. S t e u e r a b z u g v o n A u f s i c h t s r a t s-\nden ist, mehr als 600 Deutsche Mark be-\nv er g ü tun gen (Aufsichtsrat -\ns t e u e r)                                   tragen oder\n3. der Steuerpflichtfge Einkünfte aus mehre-\n§  45                                     ren Dienstverhältnissen bezogen hat, die\nSteuerabzugspflichtige Aufskhtsratsvergütungei1                     dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unter-\nlegen haben, und der Gesamtbetrag dieser\nBei Mitgliedern des Aufsichtsrats (Verwaltungs-                     Einkünfte 3600 Deutsche Mark übersteigt\nrats) von Aktiengesellschaften, Kommanditgesell-                       oder\nschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, Gesell-\nschaften mit beschränkter Haftung und sonstigen                    4. der Steuerpflichtige die Veraniagung be-\nKapitalgesellschaften, Genossenschaften und Per-                       antragt und ein berechtigtes Interesse nach-\nsonenvereinigungen des privaten und des öffent-                        weist.\nlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als          (2) Ist aus den in Absatz 1 bezeichneten Gründen\nUnternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind,                eine Veranlagung ausgeschlossen, so ·gilt die Ein-\nunterliegen die Vergütungen jeder Art, die ihnen            kommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselb-","Nr. 3 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. JRnuar 1952                             49\nständiger Arbeit entfällt, für den Arbeitnehmer als                 Kindes oder den Unterhalt eines bedürf·\nabgegolten, wenn seine Haftung erloschen ist (§ 38                  tigen Angehörigen entstanden sind;\nAbs. 3).                                                       8. Aufwendungen aus sozialen Bew~ggründen\nfür Arbeitnehmer oder frühere Arbeit·\nnehmer oder für ihre Angehörigen;\n6. A b s c h 1 u ß z a h 1 u n g\n9. der Teil des Verbrauchs, den der Steuer-\n§ 47                                   . pflichtige bestritten hat\n(1) Auf die Einkommensteuerschuld werden an-                     a) aus Einkommen, das er in den letzten\ngerechnet:                                                              drei Jahren versteuert, aber nicht ver•\n1. die für den Veranlagungszeitraum entrich-                    braucht hat,\nteten Vorauszahlungen,                                   b) aus Bezügen, die nach § 3 steuerfrei\n2. die durch Steuerabzug einbehaltenen Be-                       sind, oder aus Bezügen, die dem Steuer-\nträge, soweit sie auf die im Veranlagungs-                   pflichtigen nach § 22 Ziff. 1 Buchstabe c\nzeitraum bezogenen Einkünfte entfallen.                      Satz 2 nicht zuzurechnen sind.\n(2) Ist die Einkommensteuerschuld größer als die        (4) Die Einkommensteuer nach dem Verbrauch\nSumme der Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen        beträgt nur die Hälfte der Steuer, die sich aus der\nsind, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines      Einkommensteuertabelle ergibt. Wenn der sich\nMonats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu          danach ergebende Steuerbetrag geringer ist als der\nentrichten (Abschlußzahlung).                           Steuerbetrag, der sich bei Zugrundelegung des Ein•\nkommens ergeben würde, so ist der Besteuerung\n(3) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die    nicht der Verbrauch, sondern das Einkommen zu-\nSumme der Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen        grunde zu legen.\nsind, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekannt-\ngabe des Steuerbescheids dem Steuerpflichtigen nach\nseiner Wahl entweder auf seine Steuerschuld gut-                            VII. Besteuerung\ngeschrieben oder zurückgezahlt.                ·                  beschränkt Steuerpflichtiger\n§ 49\nVI. Besteuerung nach dem Verbrauch                             Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte\n§ 48                           Inländische -Einkünfte im Sinn der beschränkteL\nEinkommensteuerpflicht (~ 1 Abs. 2) sind:\n(1) Der Steuerpflichtige kann nach dem Verbrauch\nbesteuert werden, wenn der Verbrauch im Kalen-             1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen\nderjahr 10 000 Deutsche Mark überstiegen hat und              Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14);\num mindestens die Hälfte höher ist als das Ein-            2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15, 16), für\nkommen. Der Betrag von 10 000 Deutsche Mark                   den im Inland eine Betriebstätte unterhalten\nerhöht sich um je 2000 Deutsche Mark für jedes                wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist,\nKind, für das dem Steuerpflichtigen Kinderermäßi-             und Einkünfte aus der Veräußerung eines An-\ngung nach § 32 Abs. 4 zusteht oder gewährt wird.              teils an einer inländischen Kapitalgesellschaft\n(§ 17);\n(2) Zum Verbrauch gehören alle Aufwendungen\ndes Steuerpflichtigen für seinen Haushalt und für       - 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die\nseine Lebensführung und die Lebensführung seiner              im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder\nAngehörigen.                                                  worden ist;\n(3) Zum Verbrauch gehören nicht:                        4. Einkünfte aus nichtselbsiändiger Arbeit (§ 19),\ndie im Inland ausgeübt oder verwertet wird\n1. die Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1);                  oder worden ist, und Einkünfte, die aus inlän-\n2. die Stm1ern vom Einkommen und. sonstige            dischen öffentlichen Kassen einschließlich der\nPersonensteuern;                                   Kassen der Deutschen Reichsbahn und der\nReichsbank mit Rücksicht auf ein gegenwär•\n3. Ausgaben für Aussteuern oder Ausstat-              tiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt\ntungen, soweit sie das den Verhältnissen\nwerden;\ndes Steuerpflichtigen entsprechende Maß\nnicht überstiegen haben;                        5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinn des\n§ 20 Abs. 1 Ziff. 1 und 2, wenn der Schuldner\n4. Ausgaben für politische, künstlerische,             Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland\nmildtätige, kirchliche, religiöse, wissen-         hat, und Einkünfte im Sin:r.. des § 20 Abs. 1\nschaftliche und gemeinnützige Zwecke;              Ziff. 3 und 4, wenn das Kapitalvermögen durch\n5. Ausgaben, die durch Krankheiten, Todes-            inländischen Grundbesitz, durch inländische\nfälle oder Unglücksfälle oder durch kör-           Rechte, die den Vorschriften c..es bürgerlichen\nperliche oder geistige Gebrechen ver-             Rechts über Grundstücke unterliegen, oder\nursacht sind;                                      durch Schiffe, die in ein inlär~disches Schiffs-\nregister eingetragen sind, unmittelbar oder\n6. Aufwendungen, die durch Geburt eines\nmittelbar gesichert ist. Ausgenommen sind die\nKindes entstanden sind;\nDividenden aus Vorzugsakt:e:1 der Deutschen\n7. anßerorrlcntliche Aufwendungen, die durch           Reichsbahn und Zinsen aus 1~ nleihen und For-\nden U n lerhalt oder die Erziehung eines           derungen, die in ein öffentliches Schuldbuch","50                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\neingetragen sind oder über die Teilschuld-        Die Höhe der Lohnste.uer wird durch Rechtsverord-\nverschreibungen uusgegeben sind. Die Ein-         nung bestimmt.\nkünfte aus Teilschuldverschreibungen unter-\n(5) Das Finanzamt kan11. die Einkommensteuer\nliegen aber der beschränkten Steuerpflicht,\nbeschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil\nwen·n bei ihnen neben der festen Verzinsung\nerlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen,\nein Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile\nwenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweck-\n{Wandelanleihen) oder eine Zusatzverzinsung\nmäßig ist oder eine gesonderte Berechnung der Ein„\neingeräumt ist, die sich nach der Höhe der\nGewinnausschüttungen des Schuldners richtet       künfte besonders schwierig ist.\n(Gewinnobligalionen). und wenn der Schuldner         (6) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer von.\nWohnsitz, Gcschüflslcitung oder Sitz im Inland    beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese\nhat;                                              nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege\ndes Steuerabzugs erheben, wenn dies zur Sicher~\n6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung\nstellung des Steueranspruchs zweckmäßig ist. Das\n(§ 21), wenn das unbewegliche Vermögen, die\nFinanzamt bestimmt hierbei die Höhe des Steuer~\nSachinbegriffe oder RN:hte im Inland belegen\nabzugs.\noder in ein inländisches öffentliches Buch oder\nRegister eingetragen sind oder in einer inlän-       (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch im Fall des\ndischen Betriebstätle verwertet werden;           § 1 Abs. 3.\n7. sonstige Einkünfte im Sinn des § 22 Ziff. 1,\nsoweit sie dem Steuerabzug unterworfen                           VIII. Ermächtigungs-\nwerden;                                                         und Schlußvorschriften\n8. sonstige Einkünfte im Sinn des § 22 Ziff. 2,                                    § 51\nsoweit es sich um Spekulationsgeschäfte mit\ninländischen Grundstücken oder mit inlän-                                Ermächtigung\ndischen Rechten hancklt, die den Vorschriften        (1) Die    Bundesregierung wird ermächtigt,      mit\ndes bürgerlichen Rechts über Grundstücke          Zustimmung des Bundesrates\nunterliegen.\n1. zur Durchführung dieses Gesetzes für den\nVeranlagungszeitraum 1951 Rechtsverord-\n§ so                                      nungen. zu erlassen, soweit dies zur\nWahrung der Glekhmäßigkeit bei der Be-·\nSondervorschriften für heschrärikt Steuerpflichtige\nsteuerung und zur Beseitigung von Unbillig-\n(1)   Beschrünkl Slcucrpflid1ligc dürfen Betriebs-               keiten in Härtefällen erforderlich ist, und\nausgaben (§ 4 Abs. 4 und § 9 a) oder Werbungs-                      zwar:\nkosten (§§ 9 un~l 9 a) nur insoweit abziehen, als                   a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,\nsie mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem\nZusammenhang stehen. Die Vorschrift des § 10                        b) über die Ermittlung der Einkünfte und\nAbs. 1 Ziff. 4 ist nur anzuwenden, wenn ein wirt-                       die Feststellung des Einkommens ein-\nschaftlicher Zusammenhang der in dieser Vorschrift                      schließlich der abzugsfähigen Beträge,\nbezeichneten Sonderausgaben mit inländischen Ein-                    c) über die Veranlagung, die Anwendung\nkünften besteht und der Gewinn auf Grund im                             der Tarifvorschriften und die Regelung\nInland ordnungsmäßig geführter Bücher nach § 4                          der Steuerentrichtung einschließlich der\nAbs. 1 oder nach § 5 ermittelt wird. Die Vorschriften                   Steuerabzüge,\ndes § 34 sind nur insoweit anzuwenden, als sie sich                 d) über    die Besteuerung der. beschränkt\nauf Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen\nSteuerpflichtigen einschließlich eines\nund auf Veräußerungsgewinne der §§ 14, 16, 17 und                       Steuerabzugs;\n18 Abs. 3 beziehen. Nicht anzuwenden sind die\nübrigen Vorschriften der §§ 10 und :34 und die Vor-              2. Vorschriften    durch  Rechtsverordnung   zu\nschriften der §§ 33 und 33 a.                                       erlassen:.\n(2) Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unter~\na) über die Nachversteuerung in den Fällen\nliegen, und bei Einkünfü~n im Sinn des § 20 Abs. 1                      des § 10 a Abs. 2 und 3 des Einkom-\nZiff. 3 und 4 ist für beschränkt Steuerpflichtige ein\nmensteuergesetzes in der Fassung vom\nAusgleich (§ 2 Abs. 2) mit Verlusten aus anderen                        28. Dezember 1950,\nEinkunftsarten nicht zulässig.                                      b) über die Nachversteuerung der Mehr-\n(3)   Die Einkommensteuer bem.ißt sich bei be•                      entnahmen im Sinn des § 32 a Abs. 4\nschränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden,                       des Einkommensteuergesetzes in der\nnach Steuerklasse II der Einkommensteuertabelle.                        Fassung vom 28. Dezember 1950,\nSie beträgt aber mindestens 25 vom Hundert der                       c) über die Bemessung, Entrichtung und\nEinkünfte.                                                              Anrechnung von Vorauszahlungen,\n(4) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem                    d) über eine Abschreibungsfreiheit zur\nSteuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag                          Förderung des Baus von Landarbeiter-\noder von Aufsichtsratsvergütungen unterliegen, gilt                     wohnungen und über eine Steuer-\nbei beschränkt Steiwrpnichtigen durch den Steuer~                       ermäßigung beim Bau von Heuerlings-\nabzug als abgegol!Pn, wenn die Einkünfte nidlt                          und Werkwohnungen für ländliche\nBetriebseinnahmen ei n(·s inlündischen Betriebs sind.                   Arbeiter,","Nr. 3 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1952                               51\ne) über   die steuerliche Behandlung von           (5) Für den Veranlagungszeitraum 1951 ist § 33 a\nErfindervergütungen,                        Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung\nvom 28. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. 1951 I\nf) über die Anerkennung steuerbegünstig-\nS. 1) mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Spät-\nt.er Kapitalansammlungsverträge,            heimkehrer die Personen anzusehen sind, die nach\ng) über die Anerkennung gemeinnütziger          dem 30. September 1948 aus Kriegsgefangenschaft\nZwecke als besonders förderungswürdig,      heimgekehrt sind. Das gilt -auch für den Steuer-\nabzug vom Arbeitslohn im Kalenderjahr 1951. Die\nh) über die sich aus der Aufhebung oder         Vorschrift des § 33 a Abs. ·1 ist erstmals für den\nÄnderung von Vorschriften dieses Ge-        Veranlagungszeltraum 1952 anzuwenden. Beim\nsetzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit      Steuerabzug vom Arbeits 1 ohn ist die Vorschrift des\ndies zur Uberleitung erforderlich ist       § 33 a Abs. 1 erstmals für den Arbeitslohn an-\nund diese Rechtsfolgen nicht in einem       zuwenden, der für einen Lohnzahlungszeitraurn\nGesetz geregelt sind;             \\,        gezahlt wird, der nach dem 31. Dezember 1951\nendet.\n3. die in den §§ 3, 7 c Abs. 1, 9 a, 29, 31, 32 b,\n39, 42 und 50 vorgesehenen Rechtsverord-           (6) Die Vorschrift des § 34 a gilt erstmals für den\nnungen zu erlassen.                             Arbeitslohn, der für einen Lohnzahlungszeitraum ge-\nzahlt wird, der nach dem 30. Juni 1951 beginnt.\n(2) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gelten\nVorschriften, die auf Grund des Absatzes J Ziffer 1           (7) Steuerfreie Beträge, die für Ausgaben im\n· erlassen werden oder auf Grund des Artikels II            Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe e des Ein-\nZiff. 1 des Gesetzes zur Änderung des Einkommen-          kommensteuergesetzes in der Fassung vorn 28. De-\nsteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes         zember 1950 bis zum Ablauf des 30. Juni 1951 auf\nvorn 29. April 1950 (Bundesgesetzbl. S. 95) erlassen      der Lohnsteuerkarte 1951 eingetragen worden sind,\nworden sind, auch für das Kalenderjahr 1952.              werden durch die Vorschriften des vorliegenden\nGesetzes nicht berührt. Das gleiche gilt, wenn die\n(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\nEintragung bis zum Ablauf des 30. Juni 1951 bean-\ntigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu\ntragt worden ist.\ndiesem Gesetz erlassenen Durchführungsverord-\nnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem            (8) Werden neben steuerfreien Beträgen nach\nDatum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para-         Absatz 7 weitere steuerfreie Beträge nach dem\ngraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim-            30. Juni 1951 geltend gemacht, so ist der für das\nmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.                    Kalenderjahr 1951 insgesamt steuerfrei bleibende\nJahresbetrag nach den Vorschriften des Einkom-\nmensteuergesetzes in der vorliegenden Fassung zu\n§ 52                            ermitteln. Jedoch sind bei der Ermittlung des\nsteuerfreien Jahresbetrags in diesen Fällen Auf-\nSchlußvorschriften\nwendungen im Sinn von § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buch-\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist        stabe e des Einkommensteuergesetzes in der\nvorbehaltlich der besonderen Regelung in den              Fassung vom 28. Dezember 1950 mindestens mit\nAbsätzen 2 bis 9 erstmals für den Veranlagungs-           dem Betrag zu berücksichtigen, mit dem diese Auf-\nzeitraum 1951 anzuwenden.                                 wendungen in dem nach Absatz 7 ermittelten\nsteuerfreien Jahresbetrag enthalten sind.\n(2) Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 und 3, der\n§§ 5 und 9 a sowie des § 50 Abs. 1, soweit er sich           (9) In den Fällen der Absätze 7 und 8 ist ein\nauf § 9 a bezieht, sind_ vom 1. Juli 1951 ab an-          danach im Lohnsteuerverfahren gewährter steuer-\nzuwenden.                                                 freier Betrag auch bei der Veranlagung des Arbeit-\nnehmers zu berücksichtigen.\n(3) Die Vorschrift des § 7 a findet erstmals An-\nwendung für Anschaffungen und Herstellungen, die\n§ 53\nnach dem 30. Juni 1951 erfolgen.\nInkrafttreten\n(4) Die Vorschriften des § 7 c und 7 d Abs. 2 gelten\nerstmals für Zuschüsse und Darlehen, die nach dem            Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes tritt\n30. Juni 1951 gegeben werden.                             am 1. Juli 1951 in Kraft.","52                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nAnlage zu § 32 und § 39 des Einkommensteuergesetzes\nGrundtabelle '.N.\n1. Die Einkommensteuer beträgt in Steuerklasse I bei einem Einkommen\nbis      750 DM                             0 DM\nüber     750     bis    1200 DM             0     + 100/o des      750 DM übersteigenden Betrags\n1 200            2 400              45     + 150/o        1 200\n2 400            3 600             225     + 200/o        2 400\n3 600            4 800             465     + 250/o        3 600\n4 800            6 000             765     + 300/o        4 800\n.    6 000            7 200           1 125\n-. 1 545\n+ 350/o        6 000\n7 200            9 000                     + 400/o        7 200\n9 000           20 000           2 265     + 450/o        9 000\nio ooo           30 000     =     7 215     + 500/o       20 000\n30 000           40 000          12 215     + 550/o       30 000\n40 000           60 000          17 715     + 600/o       40 000\n60 000  .        80 000          29 715      + 700/o      60 000\n80 000          100 000     =    43 715      + 750/o      80 000\n100 000          150 000          58 715      + 800/o     100 000\n150 000          200 000          98 715      + 850/o     150 000\n200 000          250 000         141 215      + 900/o     200 000\n250 000                         186 215       + 950/o     250 000\n2. Auf die Steuerklassen II und III werden die Steuersätze der Ziffer 1 mit den folgenden Maßgaben angewendet:\na) 600 DM des Jahreseinkommens aller Steuerpflichtigen der Steuerklassen II und III bleiben steuerfrei.\nb) Für jedes Kind, für das dem Steuerpflichtigen ge_mäß § 32 des Einkommensteuergesetzes eine Steuerermäßigung\nzusteht oder auf Antrag gewährt wird, bleiben weitere 600 DM des Jahreseinkommens steuerfrei.\n3. Bei Einkommen bis 5 000 DM ist die Einkommensteuer nach der Tabelle B· zu ermitteln. Bei höheren Ein-\nkommen ist die Steuer nach den Absätzen 1 und 2 zu errechnen.\n4. Die Lohnsteuer bemißt sich nach den Ziffern 1 bis 3 unter Berücksichtigung eines Pauschbetrags von 780 Deutsche\nMark jährlich (für Werbungskosten 312 Deutsche Mark, für Sonderausgaben 468 Deutsche Mark).","Nr. 3 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1952                                                           53\nTabelle B\nEinkommensteuer für Einkommen bis 5000 DM\nSteuerklasse J ll bei Kinderermäßigung für                                 Steuerklasse 111 bei Kinderermäßigung für\nEinkommen Stcncrklusse                                                      Einkommen   Steuerklasse\n1                                4                                                                           i\nDM       J   I   II  1 Ki nd IKi1;tlerlKil~1erlKin derlKi1:der               DM        1  1   II\n1\nKind   1\nKinder Kinder Kinder i Kinder\n2    1    3    1    4           5\n2131415161718                                                              i  2   1   3   1415161718\nvon-bis                                                                     von-bis\n- - 750    -       -       -          -           -        -         -     2851-2900    315  1\n202    115        86        51       -           -\n751- 800\n801- 850   10\n6      -\n--\n-\n--\n-\n-\n-\n-        -\n-           -\n--\n2901-2950\n2951-3000\n325\n335\n210\n217\n120\n127\n89\n91\n53\n55\n-\n10\n--\n851- 900   15                         -           -         -              3001-3050    345    225    135        94        58        14          -\n901- 950\n951-1000\n20\n25       11\n7     -\n-\n-\n-\n-\n-\n-\n-         -\n-  3051-3100\n3101-3150\n355\n365\n235\n245\n142\n150\n96\n100\n60\n62\n17\n20\n--\n1001-1050   29       15      -         -            -        -\n-\n-  3151-3200    375    255    157       102        65        24         --\n1051-1100   33       18      -         -           -        -               3201-3250    385    265    165       105        66        26\n1101-1150   37       21      -         -           -        -         -     3251-3300    395    275    172       108        68       29          -\n1151-1200   41       25      -         -           -        -            -  3301-3350    405    285    180       110        70        32         -\n1201-1250   45       28      -         -           -         -        -     3351-3400    415    295    187       113        71        35         -\n1251-1300   52       31      -         -           -        -         -\n-\n3401-3450    425    305    195       116        73        37         --\n1301-1350   60       35      10        -            --       -              3451-3500    435    315    202       118        75        40\n1351-1400   67       38      15        -            -         -          -  3501-3550    445    325    210       120        76        40          -\n1401-1450   75       41      18        -            -        -           -  3551-3600    455     335   217       127        78        41          -\n1451-1500   82       45      21\n1\n-            -       -            -  3601-3650    465    345    225       135        80        42         -\n1501-1550   90       48      25        -7           -        -           -  3651-3700    477    355    235       142        81        43         -\n1551-1600   97       51      28                     -         -       -     3701-3750    490    365    245       150        83        44          --\n1601-1650  105       55      31        10           - 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        -            - 4301-4350    640    490    365       245 150              60           10\n2201-2250  195     105       65        45           -       -           --  4351-4400    652    502    375       255 157              67           10\n2251-2300  202     112       68        48           10       -              4401-4450    665     515   385       265 165              75           10\n2301-2350  210     120       72        50           15       -           -  4451-4500    677     527   395       275 172             82            10\n2351-2400\n2401-2450\n217\n225\n127\n135\n76\n80\n57\n60\n18\n21\n-\n-\n--  4501-4550\n4551-4600\n690\n702\n540\n552\n405\n415\n285 180\n295 187\n90\n97\n15\n20\n2451-2500  235     142       85        64           25      --          -   4601-6450    715    565    425       305 195            105            25\n2501-2550\n2551-2600\n245\n255\n150\n157\n89\n93\n67\n70\n28\n31       -\n--  4651-4700\n4701-4750\n727\n740\n577\n590\n435\n445\n315 202\n325 210\n1!2\n120\n30\n35\n2601-2650  265     165       96        72           35        - 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