{"id":"bgbl1-1952-29-1","kind":"bgbl1","year":1952,"number":29,"date":"1952-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/29#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_29.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über Wirtschaftsprüfer im Genossenschaftswesen","law_date":"1952-07-17T00:00:00Z","page":385,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["385\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1952                     Ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1952                                       Nr. 29\nTag                                             Inhalt:                                              Seite\n17.7. 52     Gesetz über WirlschaHsprüfer im Genossenschaftswesen           • . • .  • • • • •           385\n19. 7. 52    Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes über den Kapitalverkehr .  . . . .   388\nGesetz über Wirtschaftsprüfer im Genossenschaftswesen.\nVom 17. Juli 1952.\nDer Bundestag hat mit Zuslirnmung des Bundes-            sung für Wirtschaftsprüfer      allgemein  geltenden\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                      Vorschriften anzuwenden.\nABS CI INITT I                                            ABSCHNITT II\nAllgemeines                                  Zulassungs- und Prüfungsverfahren\n§ 1                                                       § 3\nWirtschaftsprüfer im Genossenschaitswesen                                   Ausschüsse\nAls Wirtschaftsprüfer ist zur Prüfung von Genos-           Die in den Ländern für die Zulassung und Prü-\nsenschaften zugelassen, wer                                 fung von Wirtschaftsprüfern allgemein gebildeten\n1. vor dem lnkrnfllreten dieses Gesetzes nach            Ausschüsse sind nach Maßgabe der Vorschriften\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über öffentlich      der §§ 4 bis 15 auch für die Zulassung und Prüfung\nbestellte Wirtschaflsprüfor im Genossenschafts-      der gemäß § 1 Nr. 4 zu \\tVirtschaftsprüfern zu be-\nwesen vom 7. Juli 19]G (Reichsgesetzbl. - I          stellenden Bewerbern zuständig.\nS. 559) als Wirlschaflsprüfer öffentlich bestellt\n§ 4\nist;\n2. Wirtschaftsprüfer isl und vor dem Inkrafttreten\nZulassungsausschuß und Prüfungsausschuß\ndieses Gesetzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der               (1) Dem Zulassungsausschuß und dem Prüfungs-\nVerordnung über öffentlich bestellte Wirt-           ausschuß müssen mindestens angehören\nschaftsprüfer im Genossenschaftswesen vom                   1. ein Vertreter der Wirtschaft, der auf Vor-\n7. Juli 1936 (Reichsgeselzbl. I S. 559) zur Prü-               schlag des Freien Ausschusses der deut-\nfung von Genossenschaften besonders ermäch-                    schen Genossenschaftsverbände im Bundes-\ntigt ist;                                                      gebiet (Freier Ausschuß) berufen werden\n3. nach der Wirtschaflsprüferordnung des Landes                    soll;\nRheinland-Pfalz vom 21. März 1950 (Gesetz-                  2. ein Vertreter des Berufs der Wirtschafts-\nund Verordnungsblatt Teil I S. 91) vor dem In-                 prüfer, der im genossenschaftlichen Prü-\nkrafttreten dieses Gesetzes als Wirtschafts-                   fungswesen tätig sein muß und auf Vor-\nprüfer öffentlich bestellt und nach § 17 der                   schlag des Instituts der Wirtschaftsprüfer\nWirtschaftsprüferordnung für die Prüfung von                   im Einvernehmen mit dem Freien Ausschuß\nGenossenschaften als geeignet bezeichnet ist;                  berufen werden soll.\n4. seine Eignung in einem Zulassungs- und Prü-              (2) Gehören dem Zulassungsausschuß oder dem\nfungsverfahren nach den Vorschriften der Ab·         Prüfungsauss_chuß eines Landes die in Absatz 1 be-\nschnitte II und IV dieses Gesetzes nachgewie-        zeichneten Mitglieder nicht an, so werden sie, wenn\nsen hat und auf Grund dieses Nachweises als          in den Ausschüssen mehr als ein Vertreter der\nWirtschaftsprüfer öffenUich bestellt ist;            Wirtschaft oder mehr als ein Vertreter des Berufs\n5. nach den allgemeinen für Wirtschaftsprüfer            der Wirtschaftsprüfer vertreten sind, jeweils an\ngeltenden Vorschriften als Wirtschaftsprüfer         Stelle eines der Mitglieder dieser Gruppen, in an-\nöffentlich bestellt und nach § 16 dieses Gesetzes    deren Fällen zusätzlich, berufen.\nzur Prüfung von Genossenschaften besonders\n(3) In den Zulassungsausschuß muß zusätzlich\nermächtigt ist.\nals weiterer Vertreter der Wirtschaft ein Vertreter\n§ 2\nder Deutschen Genossenschaftskasse berufen werden,\nAllgemeines Wirtschaitsprüferrecht              der vom Vorstand der Deutschen Genossenschafts-\nSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt          kasse vorgeschlagen wird. Ubersteigt durch die Be-\nist, sind auf die in § 1 Nr. 1 bis 5 genannten Wirt-        rufung eines Vertreters der Deutschen Genossen-\nschaftsprüfer, insbesondere für ihre Zulassung,             schaftskasse die Zahl der Vertreter der Wirtschaft\nPrüfung, Bestellung und Wiederbestellung (§§ 3              die der Wirtschaftsprüfer, so ist ein weiterer Wirt-\nfolgende) die am Ort ihrer beruflichen Niederlas-           schaftsprüfer, der nicht im genossenschaftlichen","386                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nPrüfungswesen U:itig ist, in den Zulassungsausschuß                                   § 8\nzu berufen.                                                                         Antrag\n(4) Für jedes nach den Absätzen 1 und 3 berufene\n(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist dem\nMitglied des Zulassungsc.1usschusses oder des Prü-          Zulassungsausschuß (§ 3) einzureichen.\nfungsausschusses sollcm zwei Stellvertreter berufen\n(2) Der Zulassungsausschuß soll über Bewerber\nwerden.\naus dem genossenschaftlichen Prüfungswesen ein\n§ 5\nGutachten des für den Anwärter zuständigen\nVoraussetzungen der Zulassung                  Spitzenverbandes, über andere Bewerber ein Gut-\nDer Bewerber rnufi                                        achten der für den Wohnsitz zuständigen Industrie-\n1. in geordneten wirlscbaftlic:hen Verhältnissen         und Handelskammer einholen.\nleben;                                                                          § 9\n2. die für den Beruf c~rforderliche Zuverlässigkeit                        Umfang der Prüfung\nbesitzen;\n(1) Die Bewerber sind in den Fachgebieten zu\n3. mindestens 30 Juhre alt sein;                          prüfen, die für die Prüfung der Wirtschaftsprüfer\n4. eine für die Berufsausbildunq genügende fach-          nach Landesrecht allgemein vorgeschrieben sind.\nliche Ausbildunn nachweisc>n.                         Die Prüfung ist besonders auf die Anforderungen\ndes genossenschaftlichen Prüfungswesens abzu-\n§ 6\nstellen.\nfachliche Ausbildung\n(2) Die Prüfung erstreckt sich außerdem auf die\n(1) Der Bewerber hat nachzuweisen                         Entwicklung und Organisation des Genossenschafts-\n1. ein abgeschlossenes wirtschaftswissenschaft-     wesens sowie auf die Aufgaben, die Arbeitsweise\nliches, rechtswissenschaftliches, technisches    und die Bedeutung der Genossenschaften und der\noder land wirtschaftliches f:-Iochschulstudi um; genossenschaftlichen Organisationen.\n2. eine sechsjährige praktische Tätigkeit in                                 § 10\nder Wirtschaft, von der mindestens drei\nGliederung der Prüfung\nJahre als Prüfungstätigkeit und hiervon in\nder Regel zwei Jahre als Prüfungstätigkeit          Die Prüfung besteht aus einer Hausarbeit, drei\nim genossenschaftlichen Prüfungswesen ab-        Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung.\ngeleistet sind.                                  In einer Aufsichtsarbeit ist das Genossenschafts-\n(2) Auf den Nachweis eines abgeschlossenen               wesen besonders zu berücksichtigen. Die mündliche\nHochschulstudiums kann nach Anhörung des zu-                Prüfung muß sich auf die für den Wirtschaftsprüfer\nständigen genossenschaftlichen Spitzenverbandes             wichtigen Gebiete der Betriebswirtschaftslehre, der\n(Spitzenverband) und des Instituts der Wirtschafts-         Rechtswissenschaft und des Steuerrechts unter be-\nprüfer insbesondere bei genossenschaftlichen Ver-           sonderer Berücksichtigung des Genossenschafts-\nbandsprüfern verzichtet werden, wenn der Bewer-             wesens erstrecken.\nber eine außerordentliche fachliche und persönliche                             ABSCHNITT III\nEignung und Bewährun9 dartut sowie eine acht-\njährige Prüfungstätigkeit im Sinne von § 7 nach-                         Bestellung, Berufsausübung\nweist.                                                                                § 11\n§ 7                                                    Bestellung\nPrüfungstätigkeit                         (1) Auf Grund der bestandenen Prüfung wird der\n(1) Eine Prüfungstätigkeit im Sinne von§ 6 Abs. 1        Bewerber mit Wirkung für den Geltungsbereich des\nNr. 2 liegt vor, wenn der Bewerber in fremden Un-           Grundgesetzes nach den für die Bestellung und Ver-\nternehmungen materielle Buch- und Bilanzprüfungen           eidigung von Wirtschaftsprüfern geltenden Vor-\ndurchgeführt hat. Als fremd gilt ein Unternehmen,           schriften des Landes, in dem sich seine berufliche\ndem der Bewerber weder als Leiter noch als An-              Niederlassung oder sein Wohnsitz befindet, als\ngestellter angehört hat.                                    Wirtschaftsprüfer öffentlich bestellt und vereidigt,\nwenn die Voraussetzungen einer eigenverantwort-\n(2) Der Bewerber muß die Prüfungstätigkeit selb-\nlichen und hauptberuflichen Tätigkeit (§§ 12, 13)\nständig oder auf Grund einer Anstellung oder eines\ngegeben sind.\nAuftrages eines genossenschaftlichen Prüfungsver-\nbandes, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirt-              (2) Die Bestellung soll in der Regel nicht später\nschaftsprüfungsgesellschaft oder einer sonstigen            als drei Monate nach Ablegung der Prüfung erfol-\nnatürlichen oder juristischen Person, die auf dem           gen. Sie ist nicht davon abhängig, daß der Bewer-\nGebiet des genossenschaftlichen Prüfungswesens              ber die Prüfung in dem Lande abgelegt hat, in dem\ntätig ist, ausgeübt haben.                                  er die Bestellung und Vereidigung beantragt.\n(3) Eine Tätigkeit als Buch- und Betriebsprüfer                                    § 12\nder Finanzverwaltung, als Prüfer von Preisbehör-                              Eigenverantwortung\nden, als Prüfer im öffentlichen Dienst oder als                (1) Eine eigenverantwortliche Berufstätigkeit übt\nPrüfer in einem namhaften Wirtschaftsbetrieb kann\naus, wer\nbis zur Höchstdauer von zwei Jahren auf die Prü-\n1. als selbständiger Wirtschaftsprüfer,\nfungstätigkeit angerechnet werden, sofern der Be-\nwerber nachweislich selbständig Prüfungen von                      2. als zeichnungsberechtigter Vertreter eines\ngrößeren Betrieben durchgeführt hat.                                  Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprü-","Nr. 29   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1952                             387\nl un~JS~J(~sellschaft  oder eines genossen-    in wirtschaftlichen, technischen und rechtlichen An-\nschd fllichen Prüfungsverbandes,                gelegenheiten ausüben.\n3. als Angestellter eines genossenschaftlichen\n§ 14\nPrüfungsverbancles mit dem Recht der selb-\nsländigen Zeichnung der von ihm gefertig-                       Liste der Wirtschaftsprüfer\nlcn Prüfungsberichte und Gutachten                              im Genossenschaftswesen\nU1lig ist.                                                   Die für die Bestellung der Wirtschaftsprüfer zu-\n(2) Eim1 <!igcmverantworlliche Tätigkeit übt nicht      ständigen Stellen führen eine besondere Liste der\naus, wer sich als zeichnungsberechtigter Vertreter         zur Prüfung von Genossenschaften zugelassenen\noder als Angestellter an Weisungen zu halten hat,          Wirtschaftsprüfer, in welcher die nach § 1 Nr. 1, 3\ndie ihn vc)rpflichlen, Priif11n~Jsberichte und Gutachten   und 4 bestellten Wirtschaftsprüfer und die nach\nauch dann zt1 unterzc~ichnen, wenn ihr Inhalt sich         § 1 Nr. 2 und 5 zur Prüfung von Genossenschaften\nmit seiner Ubcrzcu~Jung nicht deckt.                       besonders ermachtigten Wirtschaftsprüfer einzu-\ntragen sind.\n§ 13\nABSCHNITT IV\nHauptberufliche Tätigkeit\nUbergangsregelung\n(1) Die hi.:lupt.bcruflidw Tätigkeit als Wirtschafts-\n§ 15\nprüfer SE-!lzt voraus, daß der Wirtschaftsprüfer nicht\ngleichzeitig                                                      Zulassungs- und Prüfungserleichterungen\n1. einen      dnderen Beruf ausübt, der seiner        (1) Für die Zulassung und für die Prüfung kann\nArt nach mit der Tätigkeit als Wirtschafts-    der Zulassungsausschuß auf Antrag\nprüfer nicht vereinbar ist, oder                        1. Bewerbern, die mindestens zwei Jahre\n2. einen mit dem Beruf eines Wirtschafts-                      zum      Kriegsdienst    eingezogen     waren\nprüfers an sich zu vereinbarenden Beruf                    (Kriegsteilnehmer),\nin einem Umfang ausübt, der die Tätigkeit               2. Bewerbern, die seit 1939 durch Kriegsereig-\nals Wirtschaftsprüfer dabei zum Neben-                     nisse einen Körperschaden davongetragen\nberuf werden läßt.                                         haben und einer der Versehrtenstufen 2\n(2) Als Tätigkeiten, die mit der gleichzeitigen                    bis 4 angehören (Opfer des Krieges),\nhauptberuflichen Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer                   3. Bewerbern, die während- der Zeit der\nnicht zu vereinbaren sind, gelten insbesondere                        nationalsozialistischen Regierung aus poli-\n1. jede gewerbliche Tätigkeit, vor allem die                   tischen, rassischen oder religiösen Gründen\ngewerbsmäßige Vermittlung und das Be-                      benachteiligt worden sind (Verfolgte).\ntreiben von Finanzgeschäften mit Ausnahmt~     Erleichterungen gewähren, wenn sie den Nach-\nsolcher, die von einer Tätigkeit als Treu-     weis erbringen, daß sie dadurch in ihrer Berufs-\nhänder nicht zu trennen sind oder die An-      ausübung, Berufsausbildung oder Ablegung der\nlage des eigenen Vermögens, das des Ehe-       Fachprüfungen wesentlich behindert worden sind.\ngattE-~n und solcher Personen, die mit ihm in      (2) Unter den Voraussetzungen          von   Absatz 1\ngerader Linie verwi.:lndt oder verschwägert    kann der Zulassungsausschuß\nsincl, zum Gegenstand haben;\n1. die Hälfte der Zeit der nachgewiesenen\n2. die Tätigkeit als Angestellter mit Aus-\nBerufsbehinderung bis zu zwei Jahren auf\nnahme der Tätigkeit als zeichnungsberech-\ndie Dauer der praktischen Tätigkeit, da-\nti~Jter Vertreter oder als Angestellter im\nvon jedoch höchstens ein Jahr auf die\nSinne~ von § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 3;\nPrüfungstätigkeit, anrechnen;\nJ. die Tätigkeit als Beamter oder Angestell-\n2. die Zahl der unter Aufsicht zu fertigenden\n1.er im öffentlichen Dienst mit Ausnahme\nArbeiten bis auf eine Arbeit herabsetzen,\neiner Lehrtätigkeit im Sinne von Absatz 4.\nwobei dem Bewerber die Wahl zwischen\n(3) Die für die Berufsaufsicht zuständige Stelle                   einem      betriebswirtschaftlichen,   steuer-\nkann ausnahmsweise die Ausübung einer in Ab-                          rechtlichen      oder   wirtschaftsrechtlichen\nsatz 2 Nurnmern 1 und 2 bezeichneten Tätigkeit                        Thema überlassen bleibt.\ngenehmigen, wenn es sich um die vorübergehende                (3) Erleichterungen für die Zulassung und Prü-\nWahrnehmung treuhänderischer Aufgaben handelt.             fung können nur gewährt werden, wenn ent-\nHierzu rechnen insbesondere die vorübergehende             sprechende Anträge bis zum 30. Juni 1953 zur Post\nGeschäftsführung eines Unternehmens, bei dem der           aufgegeben sind. Der Zulassungsausschuß kann in\nVorstand oder der Geschäftsführer ausgeschieden            besonderen Ausnahmefällen Anträge auf Erleich-\noder verhindert sind, sowie die Führung von in der         ~erungen auch nach diesem Zeitpunkt zulassen.\nAbwicklung befindlichen Unternehmen oder die Fort-\nführung von Auffangbetrieben bei Konkurs- oder                                   ABSCHNITT V\nVergleichsverfahren. Entsprechendes gilt, wenn es\nsich um die Erfüllung öffentlicher Aufgaben handelt.               Ermächtigung von Wirtschaftsprüfern\n§ 16\n(4) Neben seinem Beruf kann der vVirtschafts-\nprüfer gleichzeiti~J alle freien ßerufe, welche die           ( 1) Wirtschaftsprüfer können zur Prüfung von\nWahrnehmung fremder Interessen einschließlich der         Genossenschaften durch die für die Wirtschaft zu-\n„ Beratunq zum Ce~Jenslcrnd huben, ferner die freie          ständige oberste Landesbehörde ermächtigt werden.\nschriftslellcrische Tüll~Jkeit sowie die Lehrtätigkeit     Die Ermächtigung setzt voraus, daß der Wirtschafts-"]}