{"id":"bgbl1-1952-28-3","kind":"bgbl1","year":1952,"number":28,"date":"1952-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/28#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-28-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_28.pdf#page=14","order":3,"title":"Vermögensteuer-Durchführungsverordnung (VStDV)","law_date":"1952-07-04T00:00:00Z","page":382,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["382                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I ,\nVermögensteuer-Durchführungsverordnung\n(VStDV).\nVom 4. Juli 1952.\nAuf Grund des § 11 des Gesetzes zur Bewertung                 Geschäftsbetriebs oder mehrerer wirtschaftlich\ndes Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951               miteinander verbundener Geschäftsbetriebe\n(Hauptveranlagung 1949) vom 16. Januar 1952 (Bun-               bestimmt sein. Zu den Zugehörigen im Sinn\ndesgesetzbl. I S. 22) verordnet die Bqndesregierung              dieser Bestimmung rechnen auch deren Ange-\nmit Zustimmung des Bundesrates:                                  hörige (§ 10 des Steueranpassungsgesetzes).\nZu § 3 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes                            2. Die Mehrzahl der Persone!}, denen die Lei-\nstungen der Kasse zugute kommen sollen (Lei-\nKörperschaften, die kirchlichen,                              stungsempfänger), darf sich nicht aus dem\ngemeinnützigen oder mildtätigen                               Unternehmer oder dessen Angehörigen und\nZwecken dienen                                  bei Gesellschaften nicht aus den Gesellschaftern\noder deren Angehörigen zusammensetzen.\n§ 1                               3. Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen\nDurchführung der Steuerbefreiung                      satzungsmäßig nur den Leistungsempfängern\nFür die Durchführung dH Steuerbefreiung gelten                oder deren Angehörigen zufallen oder für aus-\ndie §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes vom                schließlich gemeinnützige oder mildtätige\n16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) und die\nZwecke verwendet werden.\nVerordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des              4. Außerdem müssen bei Kassen mit Rechtsan-\nSteueranpassungsgesetzes        (Gemeinnützigkeitsver-           spruch der Leistungsempfänger die Voraus-\nordnung) vom 16. Dezember 194 l (Reichsministerialbl.            setzungen des § 4, bei Kassen ohne Rechtsan-\nS. 299) in der Fassung der Anlage 1 der Verordnung               spruch der Leistungsempfänger die Voraus-\nzur Änderung der Ersten Verordnung zur Durch-                    setzungen des § 5 erfüllt sein.\nführung des Körperschaftsteuergesetzes vom 16. Ok-\n§ 4\ntober 1948 (WiGBl. S. 181 ).\n· Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfä/nger\n§ 2                                Für rechtsfähige Pensionskassen und ähnliche\nWohnungs- und Siedlungsunternehmen                   rechtsfähige Kassen, die den Leistungsempfängern\neinen Rechtsanspruch gewähren, müssen außer den\nVon der Vermö9ensteuer sind befreit:\nim § 3 genannten noch die folgenden Voraus-\n1. Wohnungsunternehmen, solange siE\\ auf Grund           setzungen erfüllt sein:\ndes Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im               1. Die Kasse muß als Versicherungsunternehmen\nWohnungswesen vom 29. Februar 1940 --\nnach dem Gesetz über die Beaufsichtigung der\nWGG        (Reichsgesetzbl. l S. 438) und der das          privaten Versicherungsunternehmungen und\nGesetz ergänzenden Vorschriften als gemein•                Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (Reichs-\nnü tzig ctnerkannt sind;\ngesetzbl. I S. 315) beaufsichtigt werden.\n2. Unternehmen, solcrnge sie als Organe der staat-\n2. Der Betrieb der Kasse muß nach dem Geschäfts-\nlichen Wobnun9spolitik (§ 28 des WGG} an-                  plan als soziale Einrichtung sichergestellt sein.\nerkannt sind;\nEine soziale Einrichtung im Sinn dieser Be-\n3. die von den zuständigen Landesbehörden be-                 stimmung liegt insbesondere dann nicht vor,\ngründeten oder anerkannten gemeinnützigen                  wenn\nSiedlungsunternehrnen im Sinn des Reichs-                  a) das Arbeitseinkommen der Mehrzahl der\nsiedlungsgesetzes;                                            Leistungsempfänger den Betrag von 7 200\n4. die von den obersten Landesbehörden zur Aus-                  Deutsche Mark jährlich ·übersteigt oder\ngabe von Heimstätten zugelassenen gemein-                  b) die Leistungen der Kasse die folgenden Be-\nnützigen Unternehmen im Sinn des Reicbsheim-                  träge übersteigen:\nstättengesetzes.\nals Pension        4 800 Deutsche Mark\nZu § 3 Abs. 1 Ziif. 7 des Gesetzes                                                                         jährlich,\nals Witwengeld 3 600 Deutsche Mark\nPensionskassen und ähnliche Kassen                                                                         jährlich,\n§ 3                                      als Waisengeld 1 440 Deutsche Mark\nAllgemeines                                                         jährlich für jede Waise,\nRechtsfähige Pensionskassen und ähnliche rechts-                 als Sterbegeld       600 Deutsche Mark\nfähige Kassen (rechtsfähige. Witwen-, Waisen-,                                                 als Gesamtleistung.\nSterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und son-                                     §  5\nstige rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der Not          Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger\noder Arbeitslosigkeit) sind von der Vermögensteuer            Für rechtsfähige Unterstützungskassen und son-\nunter den folgenden Voraussetzungen befreit:               stige rechtsfähige Hilfska.ssen für Fälle der Not oder\n1. Die Kasse muß für Zugehörige oder frühere            Arbeitslosigkeit, die den Leistungsempfängern\nZugehörige eines einzelnen wirtschaftlichen          keinen Rechtsanspruch gewähren, müssen außer den","Nr. 28 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1952                          383\nim    §   3 genannten noch        die   folgenden Voraus-   Zu § 16 des Gesetzes\nsetzungen erfüllt sein:                                                                 § 7\n1. Die ausschließliche und unmittelbare Verwen-                    Fälligkeit der Steuer bei Forstwirten\ndung des Vermögens und der Einkünfte der                Steuerpflichtige, deren Vermögen überwiegend\nKasse muß satzungsmäßig und tatsächlich für          aus forstwirtschaftlichem Vermögen besteht, haben,\ndie Zwecke der Kasse dauernd gesichert sein.         abweichend von § 16 Satz 2 des Gesetzes, je ein\n2. Die Angehörigen des Betriebs (§ 3 Ziff. 1) dür-       Viertel der' Jahressteuerschuld am 10. Februar,\nfen zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen         10. Mai, 10. August und 10. November zu entrichten.\nZuschüssen nicht verpflichtet sein.            ·\n3. Den Angehörigen des Betriebs (§ 3 Ziff. 1) oder                                   § 8\nden Arbeitnehmervertretungen des Betriebs\nEntrichtung der Steuer\nmuß satzungsmäßig und tatsächlich das Recht\nder beschränkt Steuerpflichtigen durch Steuerabzug\nzustehen, an der Verwaltung sämtlicher Be-\ntrJge, die der Kasse Zllfließen, mitzuwirken.           (1) Das Finanzamt kann die Steuer der beschränkt\nSteuerpflichtigen durch Abzug vom Ertrag des In-\nlandsvermögens erheben, wenn dies zur Sicher-\n,zu § 13 Abs. 1 des Gesetzes\nstellung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.\n§ 6\n(2) Macht das Finanzamt von dem Abzugsverfah-\nVermögensvergleich bei der Neuveranlagung               ren Gebrauch, so erläßt es gegenüber derjenigen\n(1) Pür die Prage, ob dc1s neue Vermögen von             Person, die den Ertrag aus dem Inlandsvermögen\ndem ursprünglichen Vermögen um mehr als den                 schuldet (Schuldner), einen Steuerabzugsbescheid.\nfünften Teil des ursprünglichen Vermögens (oder                (3) In dem Steuerabzugsbescheid ist die Steuer\num mehr als die sonst vorgeschriebenen Beträge)             des beschränkt Steuerpflichtigen nebst ihren Fällig-\nabweicht, ist sowohl bei dem neuen wie bei                  keitstagen anzugeben und der Schuldner aufzu-\ndem ursprünglichen Vermögen von dem auf volle               fordern,\n1 000 Deutsche Mark nach unten abgerundeten Wert                    1. in dem Zeitpunkt, in dem der Ertrag aus\ndes Gesamtvermögens oder Inlandsvermögens (§ 4\ndem Inlandsvermögen dem beschränkt\nAbs. 2 des Gesetzes) auszugehen.\nSteuerpflichtigen zufließt, den Ertrag so\n(2) Im einzelnen gilt für den Vermögensvergleich                    weit einzubehalten, als er zur Deckung der\nnoch das Folgende:                                                     bis zum Zufließen fällig gewordenen Steuer-\nbeträge notwendig ist, und\n1. Bei unbeschränkt ~teuerpflichtigen natür-\nlichen Personen:                                        2. den einbehaltenen Betrag binnen einer\nWoche nach dem Zufließen für Rechnung\nBei dem Vermögensvergleich bleiben die\ndes Steuerpflichtigen an das Finanzamt ab-\nFreibeträge (§ 5 des Gesetzes} außer Be-\nzuführen\ntracht. Es ist also in jedem Fall das neue\nGesamtvenpögen mit dem ursprünglichen        Der Schuldner haftet insoweit neb~n dem Steuer-\nGesamtvermögen zu vergleichen:               pflichtigen.\n2. bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapital-         (4) Haben der Steuerpflichtige (Gläubiger) und\ngesellschaften:                                 der Schuldner vor dem Zufließen ausdrücklich Stun-\ndung des Ertrags aus dem Inlandsvermögen ver-\nBei dem Vermögensvergleich ist die Min-      einbart, weil der Schuldner vorübergehend zur Zah-\ndestbesteuerung zu berücksichtigen (§ 6      lung nicht in der Lage ist, so ist der Steuerabzug\nAbs. 1 des Gesetzes). Ist also das neue      erst mit Ablauf der Stundungsfrist vorzunehmen.\noder das ursprüngliche Gesamtvermögen        Als Stundung im Sinn des Satzes 1 gilt es nicht,\nniedriger als das maßgebende Mindest-        wenn der Ertraq dem Steuerpflichtigen (Gläubiger)\nvermögen, so tritt für den Vermögens-        gutgeschrieben -oder der nicht ausgezahlte Ertraq\nvergleich das Mindestvermögen an die         als Erhöhung einer Einlage oder als Darlehen an-\nStelle des niedrigeren Gesamtvermögens:      zusehen ist.\n3. bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körper-         (5) Der Steuerabzugsbescheid kann erlassen wer-\nschaften, die lu~ine Kapitalgesellschaften      den, sobald die Steuer gegenüber dem Steuerpflich-\nsind:                                           tigen festgesetzt worden ist. Daß diese Festsetzung\nBei dem Vermögensvergleich bleibt die        unanfechtbar geworden ist, ist nicht erforderlich.\nBesteuerungsgrenze (§ 6 Abs. 2 des Ge-\nZu §§ 12 bis 14 des Gesetzes\nsetzes) außer Betracht. Es ist also in\njedem Fall das neue Gesamtvermögen                                       § 9\nmit dem ursprünglichen Gesamtvermö-                               Erklärungspflicht\ngen zu vergleichen;\n( 1) Von den unbeschränkt Vermögensteuerpflich-\n4. bei den beschränkt Steuerpflichtigen:           tigen haben eine Vermögenserklärung über ihr Ge-\nsamtvermögen abzugeben:\nBei dem Vermögensvergleich ist in jedem\nFall das neue Inlandsvermögen mit dem         I. natürliche Personen:\nursprünglichen Inlandsvermögen zu ver-               wenn ihr Gesamtvermögen        10 000 Deutsdle\ngleichen.                                            Mark übersteigt.","384                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nDabei ist das Vermögen derjenigen Personen mit                                                         § 11\nzu berücksichtigen, mit denen der Steuerpflich-\ntige zusammen zu veranlagen ist. Der Steuer-                                                   Freiveranlagung\npflichtige wird zusammen veranlagt:                                       Wird eine Vermögensteuer nicht festgesetzt, so\na) mit seiner nicht dauernd von ihm getrennt                      ist die Freistellung dem Steuerpflichtigen mitzu-\nlebenden Ehefrau,                                             teilen,\nb) mit seinen Kindern, die das achtzehnte Le-                         1. wenn er es beantragt oder\nbensjahr noch nicht vollendet haben.\n2. wenn er für den Zeitraum, für den er von der\nDie Freibeträge (§ 5 des Gesetzes} sind außer                                Steuer freigestellt wird, Vorauszahlungen ge-\nBetracht zu lassen;                                                          leistet hat.\nII. nicht natürliche Personen:\nZu § 22 des Gesetzes\n1. Aktiengesellschaften,             Kommanditgesellschaf-\nten auf Aktien, Gesellschaften mit beschränk-                                                      § 12\nter Haftung, KoJonialgesellschaften, bergrecht-                        Befreiung der landwirtschaftlichen Nutzungs-\nliche Gewerkschaften:                                                          und Verwertungsgenossenschaften\nohne Rücksicht auf die Höhe ihres Gesamt-\nGenossenschaften sind von der Vermögensteuer\nvermögens,\nbefreit, wenn sich ihr Geschäftsbetrieb beschränkt:\n2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,\nVersicherungsvereine              auf Gegenseitigkeit,                1. auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und\nsonstige juristische Personen des privaten                               forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder\nRechts, nicht rechtsfähige Vereine, Anstalten,                           Betriebsgegenstände (z. B. Dreschgenossen-\nStiftungen und andere Zweckvermögen, außer-                              schaften, Pfluggenossenschaften, Zuchtgenossen-\ndem Kreditanstalten des öffentlichen Rechts:                             schaften) ,oder\nwenn ihr Gesamtvermögen 10 000 Deutsche                         2. auf die Bearbeitung oder die Verwertung der\nMark übersteigt.                                                    von den Mitgliedern selbst gewonnenen land-\n(2) Beschränkt · -Vermögensteuerpflichtige                  haben              und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn\neine Vermögenserklärung über ihr Inlandsvermögen                                  die Bearbeitung oder Verwertung im Bereich\nabzugeben:                                                                        der Land- und Forstwirtschaft liegt (z.B. Molke-\nreigenossenschaften, Winzergenossenschaften,\nohne Rücksicht auf die Höhe des Inlands-\nvermögens.                                                               Brennereigenossenschaften, Viehverwertungs-\ngenossenschaften,           Eierverwertungsgenossen-\n(3) Für offene Handelsgesellschaften, Kommandit-                               schaften).\ngesellschaften . und ähnliche Gesellschaften, bei\ndenen die Gesellschafter als Unternehmer (Mit-                             Zu § 23 des Gesetzes\nunternehmer) anzusehen sind und die ihre Geschäfts-                                                        § 13\nleitung oder ihren Sitz im Inland haben, ist eine\nVermögenserklärung abzugeben:                                                                    Anwendungsbereich\nwenn das Vermögen der Gesellschaft minde-                            Diese Verordnung gilt erstmals bei der Hauptver-\nstens 3 000 Deutsche Mark beträgt.                               anlagung 1949 der Vermögensteuer.                                 -\n(4) Eine Vermögenserklärung hat außerdem jeder\nabzugeben, der dazu vom Finanzamt besonders auf-                                                            § 14\ngefordert wird.                                                                                       Inkrafttreten\n§ 10\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nVermögenserklärung                                 kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Durch-\nDer Steuerpflichtige hat die Vermögenserklärung                        führungsverordnung zum Vermögensteuergesetz\nunter Verwendung der amtlichen Vordrucke abzu-                              (VStDV) vom 2. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I\ngeben.                                                                     S. 100) in der zuletzt geltenden Fassung außer Kraft.\nBonn, den 4. Juli 1952.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der                           Finanzen\nSchäffer\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen - Teil I und Te'tl II - . Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis\nvierteljäh.rlich für Teil I = DM 4.00, für Teil II = DM 3.00 (zuzüglich Zustellgebühr). - Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.40 beim Ver-\nlag des „Bundesunzeiger\" in Bonn oder in Köln/Rh. Zusendung einzelner S-tücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages\nauf Post.c.lieckkonto .Bundcs,rnzciger• Köln 83 400. -   Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. Verlag: Bunaesanzeiger-Verlags-GmbH.,\nBonn/Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70."]}