{"id":"bgbl1-1952-28-2","kind":"bgbl1","year":1952,"number":28,"date":"1952-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/28#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-28-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_28.pdf#page=11","order":2,"title":"Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)","law_date":"1952-07-03T00:00:00Z","page":379,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1952                         379\nVerwaltungszustellungsgesetz\n(VwZG).\nVom 3. Juli 1952.\nDer Bundestag bat mit Zustimmung des Bundes-           zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                   Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schrift-\nstücks und den· Zeitpunkt des Zugangs nach-\nI. Geltungsbereich und Erfordernis              zuweisen.\nder Zustellung                         (2) In den Akten ist zu vermerken, an welchem\n§ 1                          Tage der Brief zur Post gegeben ist.\n(3) Eingeschriebene Briefe, die nach den Vor-\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für\nschriften der Postordnung nicht zugestellt werden\ndas Zustellungsverfahren der Bundesbehörden, der\nkönnen, werden an den Absender zurückgesandt.\nbundesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten\ndes öffentlichen Rechts, der Landesfinanzbehörden                                  § 5\nund der Finanzgerichte (Behörden).\nZustellung durch die Behörde\n(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten ferner,\ngegen Empfangsbekenntnis\nwenn Gesetze des Bundes oder eines Landes sie für\nanwendbar erklären.                                         (1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt\n(3) Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvor-     der zustellende Bedienstete das Schriftstück dem\nschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.         Empfänger aus. Der Empfänger hat ein mit dem\nDatum der Aushändigung versehenes Empfangs-\nbekenntnis zu unterschreiben. Der Bedienstete ver-\nII. Arten der Zustellung\nmerkt das Datum der Zustellung auf dem aus-\n§ 2                          zuhändigenden Schriftstück.\nAllgemeines                          (2) An Behörden, Körperschaften und Anstalten\n(1) Die Zustellung besteht in der Ubergabe eines      des öffentlichen Rechts, Rechtsanwälte, Patent-\nSchriftstücks in Urschrift, Ausfertigung oder be-        anwälte, Verwaltungsrechtsräte, Notare, Steuer-\nglaubigter Abschrift oder in dem Vorlegen der Ur-        berater und Helfer in Steuersachen kann das Schrift-\nschrift. Zugestellt wird durch die Post (§§ 3, 4) oder   stück auch auf andere Weise übermittelt werden;\ndurch die Behörde (§§ 5, 6). Daneben gelten die in       als Nachweis der Zustellung genügt dann das mit\nden §§ 14 bis 17 geregelten Sonderarten der Zu-          Datum und Unterschrift versehene Empfangs-\nstellung.                                                bekenntnis, das an die Behörde zurückzusenden ist.\n(2} Die Behörde hat die Wahl zwischen den ein-           (3) Im Fall des Absatzes 1 gelten die besonderen\nzelnen Zustellungsarten, auch soweit in bestehen-        Vorschriften der § § 10 bis 13.\nden Rechtsvorschriften eine bestimmte Zustellungs-\n§ 6\nart vorgesehen ist.\n§ 3                                      Zustellung durch die Behörde\nmittels Vorlegens der Urschrift\nZustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde\nAn Behörden, Körperschaften und Anstalten des\n(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde\nöffentlichen Rechts kann durch Vorlegung der Ur-\nzugestellt werden, so übergibt die Behörde, die die\nschrift zugestellt werden. Hierbei ist zu vermerken,\nZustellung veranlaßt, das Schriftstück verschlossen\ndaß das Schriftstück zum Zwecke der Zustellung\nder Post mit dem Ersuchen, die Zustellung einem\nvorgelegt wird. Der Empfänger hat auf der Urschrift\nPostbediensteten des Bestimmungsortes aufzutragen.\nden Tag des Eingangs zu vermerken.\nDie Sendung ist mit der Anschrift des Empfängers\nund mit der Bezeichnung der absendenden Dienst-\nstelle, einer Geschäftsnummer und einem Vordruck                III. Gemeinsame Vorschriften für alle\nfür die Zustellungsurkunde zu versehen.                                     Zustellungsarten\n(2) Der Postbedienstete beurkundet die Zustel-                                  § 7\nlung. Die Zustellungsurkunde wird an die Behörde                   Zustellung an gesetzliche Vertreter\nzurückgelei tet.\n(1) Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Ge-\n(3) Für ,das Zustellen durch den Postbediensteten\nschäftsfähigen ist an ihre gesetzlichen Vertreter zu-\ngelten die Vorschriften der §§ 180 bis 186 und 195\nzustellen.\nAbs. 2 der Zivilprozeßordnung.\n(2) Bei Behörden, juristischen Personen, nicht\nrechtsfähigen Personenvereinigungen und Zweck-\n§ 4\nvermögen wird an ihre Vorsteher zugestellt.\nZustellung durch die Post                    (3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder\nmittels eingeschriebenen Briefes             Vorstehern genügt die Zustellung an einen von\n(1) Bei der Zustellung durch die Post mittels ein-    ihnen.\ngeschriebenen Briefes gilt dieser mit dem dritten          (4) Der zustellende Bedienstete braucht nicht zu\nTag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei     prüfen, ob die Anschrift den Vorschriften der Ab-\ndenn, daß das zuzustellende Schriftstück nicht oder      sätze 1 bis 3 entspricht.","380                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n§ 8                           Geschäftsraum während der gewöhnlichen Ge-\nZustellung an Bevollmächtigte                schäftsstunden nicht angetroffen oder ist er an der\nAnnahme verhindert, so kann das Schriftstück einem\n(1) Zustellungen können an den allgemein oder          anderen Beamten oder Bedienst~ten übergeben\nfür bestimmte Angelegenheiten bestellten Vertreter        werden, der in dem Geschäftsraum anwesend ist.\ngerichtet werden Ist Pin Vertreter für mehrere Be-        Wird der Vorsteher in seiner Wohnung nicht ange-\nteiligte bestcdlt, so genügt die Zustellung eines         troffen, so gelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn\nSchriftstücks an ihn für alle Beteiligten.                kein besonderer Geschäftsraum vorhanden ist.\n(2) Einern Zustellungsbevollmächtigten mehrere.r          (5) Das Empfangsbekenntnis ist in den Fällen der\nBE>lciligter sind so viele Ausfertigungen oder Ab-        Absätze 1, 3 und 4 von demjenigen zu unterschrei-\nschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind.     ben, dem das Schriftstück übergeben worden ist. Der\n(3) § 21D der RPichsabgabenordnung bleibt un-          zustellende Bedienstete vermerkt in den Akten den\nberührt.                                                  Grund der Ersatzzustellung. Im Falle des Absatzes 2\n§ 9                           vermerkt er, wann und wo das Schriftstück nieder-\nHeilung von Zustellungsmängeln                gelegt und in welcher Weise die Niederlegung\nschriftlich mitgeteilt ist.\n( 1) Läßt sich die formgen~chte Zustellung eines\nSchriftstücks nicht nachweisen oder ist das Schrift-                                  § 12\nstück unter Verletzung zwingender Zustellungsvor-\nZustellung zur Nachtzeit\nschriflen zugegangen, so gilt es als in dem Zeit-\nsowie an Sonn- und Feiertagen\npunk l zugest(~llt, in dem es der Empfangsberechtigte\nnachwf'islich erhalten hat.                                  (1) Zur Nachtzeit, an Sonntagen und allgemeinen\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn mit der        Feiertagen darf im Inland nur mit schriftlicher Er-\nZustellung eine f<risl für die Erhebung der Klage,        laubnis des Behördenvorstandes oder des Vor-\neine Berufungs-, Revisions- oder Rechtsmittel-            sitzenden des Gerichts zugestellt werden.\nbegründungsfrisl beginnt.                                    (2) Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vorn\n1. April bis 30. September die Stunden von einund-\nIV. Besondere Vorschriften                   zwanzig Uhr bis vier Uhr und in dem Zeitraum\nfür die Zustellung durch die Behörde              vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von ein-\ngegen Empfangsbekenntnis                     undzwanzig Uhr bis sechs Uhr.\n§ 10                              (3) Die Erlaubnis ist bei der Zustellung abschrift-\nlich mitzuteilen.\nOrt der Zustellung\n(4) Eine Zustellung, bei der diese Vorschriften\nDie Zustellung kann an Jedem Ort bewirkt wer-          nicht beachtet sind, ist gültig, wenn die Annahme\nden, an dmn der Empfänger angetroffen wird.               nicht verweigert ist.\n§ 13\n§ 11\nErsatzzustellung                                  Verweigerung der Annahme\n(1) Wird der Empfänger in seiner Wohnung nicht            (1) Wird die Annahme der Zustellung ohne ge-\nangetroffen, so kann das Schriftstück in der Woh-         setzlichen Grund verweigert, so ist das Schriftstück\nnung einem zur Familie gehörenden erwachsenen             am Ort der Zustellung zurückzulassen. Die Zustel-\nHausgenossen oder einem in der Familie beschäf-           lung gilt damit als bewirkt.\ntigten Erwachsenen übergeben werden. Wird kein               (2) Der zustellende Beamte vermerkt in den Akten,\nsolcher Erwachsener angetroffen, so kann das              zu welcher Zeit, an welchem Ort und aus welchem\nSchriftstück auch dem in demselben Hause wohnen-          Grunde das Schriftstück zurückgelassen ist.\nden lfouswirt oder Vermieter übergeben werden,\nwenn sie zur Annahme bereit sind.                                    V. Sonderarten der Zustellung\n(2) Ist die Zusll!llun~J nach Absatz 1 nicht durch-\n§ 14\n- führbar, so kann dc1durch zugestellt werden, daß\ndas Schri ftst.ück bei der Gemeinde oder Polizei-                         Zustellung im Ausland\nbehörde des Zustellungsortes niedergelegt wird.              (1)  Im Ausland wird mittels Ersuchens der zu-\nUber die Niederlegung ist eine schriftliche Mit-          ständigen Behörde des fremden Staates oder der\nleilung unler der Anschrift des Empfängers in der         in diesem Staate befindlichen konsularischen oder\nlwi gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben         diplomatischen Vertretungen des Bundes zugestellt.\noder, wenn clic>s nicht tunlich ist, an der Tür der\n(2) An Deutsche, die das Recht der Exterritoria-\nWohnung mit Anschrift des Empfän~rs zu be-\nlität genießen, wird mittels Ersuchens des Auswär-\nfestigen; außerdc~m ist möglichst auch ein Nachbar\ntigen Amtes zugestellt, wenn sie zur Mission des\nmündlich zu versUindigen.\nBundes gehören. Dasselbe gilt für Zustellungen an\n(3) Wird ein Gewerbetreibender oder freiberuf-\ndie Vorsteher der Bundeskonsulate.\nlich · Tätiger, der einen besondf:ren Geschäftsraum\nhat, in dem Geschäftsraum nicht angetroffen, so              (3) Im gerichtlichen Verfahren wird das Zustel-\nkann das Schriftstück einem dort anwesenden Ge-•          lungsersuchen vorn Vorsitz'enden des Gerichts ge-\nhilfen übergeben werden.                                  stellt.\n(4) Soll dE!m Vorsteher einer Behörde, Körper-            (4) Die Zustellung wird durch die Bescheinigung\nschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder          der ersuchten Behörde oder des ersuchten Beamten,\neines Vereins zugestellt werden und wird er in dem        daß zugestellt ist, nachgewiesen.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1952                             381\n§ 15                                                    § 17\nOffentliche Zustellung                         Zustellungen im Besteuerungsverfahren\n(1) Durch öffentliche Bekanntmachung kann zu-           (1) Die Zustellung von schriftlichen Bescheiden\nstellt werden:                                          und von Rechtsmittelentscheidungen, die im Be-\na) wenn der Aufenthaltsort des Empfängers        steuerungsverfahren ergehen, kann dadurch ersetzt\nunbekannt ist,                                werden, daß der Bescheid oder die Rechtsmittel-\nentscheidung dem Empfänger durch einfachen Brief\nb) wenn der Inhaber der Wohnung, in der\nverschlossen zugesandt wird.\nzugestellt werden müßte, der inländischen\nGerichtsbarkeit nicht unterworfen und die        (2) Bei Zusendung durch einfachen Brief gilt die\nZustellung in der Wohnung deshalb unaus-      Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach der Auf-\nführbar ist,                                  gabe zur Post als bewirkt, es sei denn, daß das zu-\nzusendende Schriftstück nicht oder zu einem späte-\nc) wenn die Zustellung außerhalb des Gel-\nren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die\ntungsbereichs des Grundgesetzes erfolgen\nBehörde den Zugang des Schriftstücks und den\nmüßte, aber unausführbar ist oder keinen\nZeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.\nErfolg verspricht.\n(3) Die Aufgabe erfolgt durch Einwerfen in einen\n(2) Bei der öffentlichen Zustellung ist das zuzu-    Postbriefkasten oder Ablieferung bei der Post-\nstellende Schriftstück an der Stelle auszuhängen,       anstalt. Bei Einwurf in einen Straßenbriefkasten\ndie von der Behörde hierfür allgemein bestimmt          gilt der Tag der auf den Einwurf folgenden Leerung\nist. Statt des Schriftstücks kann eine Benachrichti-    als Tag der Aufgabe zur Post.\ngung ausgehängt werden, in der allgemein anzu-\n(4) Die Absendestelle hat auf der bei den Akten\ngeben ist, daß und wo das Schriftstück eingesehen\nverbleibenden Urschrift des Schriftstückes zu ver-\nwerden kann.\nmerken\n(3) Das Schriftstück, das eine Ladung enthält, gilt·                   .,zur Post am ... \".\nals an dem Tage zugestellt, an dem seit dem Tage\nDer damit beauftragte Beamte hat den Vermerk\ndes Aushängens ein Monat verstrichen ist. Enthält       mit seinem Namenszeichen zu versehen.\ndas Schriftstück keine Ladung, so ist es an dem Tage\nals zugestellt anzusehen, an dem seit dem Tage des                     VI. Schlußvorschriiten\nAushängens zwei Wochen verstrichen sind. Der\n§ 18\nTag des Aushängens und der Tag der Abnahme\nsind von dem zuständigen Bediensteten auf dem                         Postzustellungsverordnung\nSchriftstück zu vermerken.                                 Die Verordnung über Postzustellung in der öffent-\nlichen Verwaltung (Postzustellungsverordnung) vom\n(4) Bei Verwaltungsakten, die dem Empfänger          23. August 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 527) ist für den\neine Geldleistung oder ein Tun, Dulden oder Unter-\nBereich der Bundesverwaltung, der Landesfinanz-\nlassen auferlegen (belastende Verwaltungsakte),         verwaltung und der Finanzgerichte nicht anzuwenden.\nsoll die öffentliche Zustellung auch im Veröffent-\nlichungsblatt für amtliche. Bekanntmachungen be-                                  § 19\nkanntgegeben werden.                                                          Aufhebung\n(5) Im gerichtlichen Verfahren wird die öffent-          von Vorschriften der Reichsabgabenordnung\nliche Zustellung vom Gericht angeordnet, im                Die §§ 88 und 90, § 211 Abs. 3 Satz 2, § 258\nübrigen von einem zeichnungsberechtigten Beamten.       Abs. 2 Satz 2, § 282 Satz 2, § 340 Abs. 2, § 386\nAbs. 3 Satz 2 der Reichsabgabenordnung werden\n§ 16                          aufgehoben.\nZustellung an Beamte, Ruhestandsbeamte                                      § 20\nund sonstige Versorgungsberechtigte                                     Berlin\n(1) Verfügungen und Entscheidungen, die einem           Dieses Gesetz gilt auch in Berlin, wenn das Land\nBeamten, Ruhestandsbeamten oder sonstigen Ver-          Berlin gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung\nsorgungsberechtigten nach den Vorschriften        des   die Anwendung dieses Gesetzes beschließt.\nBundesbeamtenrechts zuzustellen sind, können dem\n§ 21\nBeamten oder Versorgungsberechtigten auch in der\nWeise zugestellt werden, daß sie ihm mündlich                                Inkrafttreten\noder durch Gewährung von Einsicht bekannt-                 Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Ver-\ngegeben werden; hierüber ist eine Niederschrift         kündung in Kraft.\nanzufertigen. Der Beamte oder Versorgungsberech-\ntigte erhält von ihr auf Antrag eine Abschrift.            Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n(2) Einc Entscheidung über die Beendigung des        Bonn, den 3. Juli 1952.\nBeamtenverhältnisses eines Beamten, der sich                        Der Bundespräsident\naußerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes\nTheodor Heuss\naufhält, kann auch dadurch zugestellt werden, daß\nihr wesentlicher Inhalt dem Beamten durch Tele-                       Der Bundeskanzler\ngramm oder in anderer Form dienstlich mitgeteilt                             Adenauer\nwird. Die Zustellung soll in der sonst vorgeschrie-\nbenen Form nachgeholt werden, sobald die Um-                Der Bundesminister des Innern\nstände es gestatten.                                                           Dr. Lehr"]}