{"id":"bgbl1-1952-27-4","kind":"bgbl1","year":1952,"number":27,"date":"1952-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/27#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-27-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_27.pdf#page=9","order":4,"title":"Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV)","law_date":"1952-07-01T00:00:00Z","page":357,"pdf_page":9,"num_pages":10,"content":["Nr. 21 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1952                            357\nErbschaftsteuer-Durchführungsverordnung                            6. frühere Zuwendungen des Erblassers (Schen-\n(ErbStDV).                                         kers) an den Erwerber nach Art, Wert und\nZeitpunkt der einzelnen Zuwendung. Auch\nVom 1. Juli 1952.\nfrühere Ausstattungen, Vermögensüber-\nAuf Grund des Artikels II des Gesetzes zur Ände-                        gaben und derJleichen sind anzugeben.\nrung des Erbschaftsteuergesetzes vom 30. Juni 1951                 (3) Nach § 25 Abs. 3 des Gesetzes entfällt die\n(Bundesgesetzbl. I S. 759) verordnet die Bundes-                Anmeldepflicht\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\n1. bei Erwerben von Todes wegen, wenn der\nABSCHNITT I                                          Erwerb auf einer von einem deutschen Ge-\nricht oder einem· deutschen Notar eröff-\nDurchführung des Gesetzes                                         neten Verfügung von Todes wegen beruht\nZu § 10 Abs. 5 des Gesetzes                                                und sich aus der Verfügung das Verhältnis\n§ 1                                          des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft\nergibt,\nSteuerberechnung bei Uberschreitungen der\nWertgrenzen des § 10 Abs. 5                               2. bei Schenkungen und Zweckzuwendungen\nunter Lebenden, wenn die Schenkung oder\n§ 10 Abs. 2 Buchstabe a des Gesetzes ist sinn-\nZweckzuwendung gerichtlich oder notariell\ngemäß anzuwenden, wenn der Einheitswert im Fall                            beurkundet ist.\ndes § 10 Abs. 5 des Gesetzes eine der dort bezeich-\nneten Wertgrenzen von 30 000 Deutsche Mark oder                                            § 4\n80 000 Deutsche Mark übersteigt.\nSteuererklärung\nZu § 15 Abs. 7 des Gesetzes\n(1) Das Finanzamt kann von jedem an einem Erb-\n§ 2\nfall, an einer Schenkung oder an einer Zweckzuwen-\nErleichterungen des Verfahrens zu § 15 Abs. 6                dung Beteiligten ohne Rücksicht darauf, ob er selbst\nDie in§ 15 Abs. 6 des Gesetzes für Versicherungs-            steuerpflichtig ist oder nicht, eine Steuererklärung\nunternehmen sowie für Verwahrer und Verwalter                   verlangen. Für die Abgabe der Steuererklärung ist\nfremden Vermögens vorgesehene Haftung ist nicht                 eine Frist von mindestens einem Monat zu ge-\ngeltend zu machen, wenn der in einem Steuerf all                währen.\nins Ausland gezahlte oder ausländischen Berech-                    (2) Sind Vertreter der Beteiligten, Testaments-\ntigten zur Verfügung gestellte Betrag insgesamt                 vollstrecker, Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter\n500 Deutsche Mark nicht übersteigt.                             vorhanden, so ist die Steuererklärung in der Regel\nvon ihnen zu vetlangen. In diesem Fall kann das\nABSCHNITT II                              Finanzamt fordern, daß die Steuererklärung von\nA n m e 1 d e p f 1 i c h t, E r k 1 ä r u n g s p f 1 i c h t dem Erwerber oder bei mehreren Erwerbern von\n§ 3                               einem oder mehreren von ihnen mitunterschrieben\nwird.\nAnmeldung des Erwerbes\n(3) Bei Schenkungen unter Lebenden hat das\n(1) Wer als Steuerschuldner in Betracht kommt,               Finanzamt die Steuererklärung in der Regel von\nhat nach § 25 Abs. 1 und 2 des Gesetzes den                     dem Erwerber zu verlangen. Das Recht, die ~teuer-\nErwerb dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer               erklärung von dem Schenker zu verlangen, bleibt\nzuständigen Finanzamt anzumelden. Zur Anmeldung                 unberührt.\neiner Schenkung oder Zweckzuwendung unter\nlebenden ist auch der Zuwendende verpflichtet. Die                 (4) Bei Zweckzuwendungen ist die Steuererklä-\nAnmeldefrist beträgt drei Monate. Sie beginnt mit               rung unbeschadet der Bestimmungen in den Ab-\ndem Zeitpunkt, in dem der Anfall oder - bei einer               sätzen 2 und 3 Satz 2 vom Beschwerten zu ver-\nZweckzuwendung - der Eintritt der Verpflichtung                 langen.\ndem Steuerpflichtigen bekanntgeworden ist.                         (5) Die Steuererklärung ist unter Verwendung\n(2) Die Anmeldung soll die folgenden Angaben                 des amtlichen Vordrucks abzugeben. Das Finanzamt\nenthalten:                                                      kann im einzelnen Fall davon absehen, die Steuer-\nerklärung nach dem Vordruck zu verlangen, wenn\n1. Vorname und Familienname, Beruf, Woh-                die Besteuerungsgrundlagen auf andere Weise fest-\nnung des Erblassers (Schenkers) und des              gestellt werden können.\nErwerbers,\n2. Todestag, Sterbeort (Straße, Hausnummer)                                   ABSCHNITT III\ndes Erblassers, bei einer Schenkung unter\nLebenden Zeitpunkt der Ausführung der                                Anzeigepflichten\nSchenkung,                                           Zu §§ 187 a und 189 a der Reichsabgabenordnung\n3. Gegenstand und Wert des Erwerbes,                                                § 5\n4. Rechtsgrund des Erwerbes (z.B. gesetzliche                   Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer\nErbfolge, Vermächtnis, Ausstattung),                               und der Vermögensverwalter\n5. persönliches Verhältnis des Erwerbers zum                (1) Wer zur Anzeige. über die Verwahrung oder\nErblasser oder zum Schenker (Verwandt-               die Verwaltung von ·vermögen eines Erblassers\nschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis),           ve~·pflichtet ist, hat die Anzeige nach § 187 a Abs. 1","358                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nder Reichsabgabenordnung dern im Bezirk der zu-          Sterbegeldes) für den Fall des Todes ihrer Mitglie-\nständigen Oberfinanzdirektion nächstgelegenen für        der vereinbart haben, wenn der Versicherungsbetrag\ndie Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen           an die Hinterbliebenen der Mitglieder weitergeleitet\nFinanzamt in der nach Muster 1 vorgesehenen Form         wird. Ortskrankenkassen gelten nicht als Ver-\nzu erstatten.                                            sicherungsunternehmen im Sinn der genannten\nVorsduift.\n(2) Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn\nan dem in Verwahrung oder Verwaltung befind-                (2) Anzuzeigen sind alle Versicherungssummen\nlichen Wirtschaftsgut außer dem Erblasser auch noch      oder Leibrenten, die einem anderen als dem Ver-\nandere Personen beteiligt sind.                          sichenmgsnehmer auszuzahlen oder zur Verfügung\n(3) Befinden sich am Todestag des Erblassers bei      zu stellen sind. Zu den Versicherungssummen rech-\ndem Anzeigepflichtigen Wirtschaftsgüter in Gewahr-       nen insbesondere auch Versicherungsbeträge aus\nsam, die vom Erblasser verschlossen oder unter           Sterbegeld-, Aussteuer- und älilnlichen Versiche-\nMitverschluß gehalten wurden (z.B. in Schließ-           rungen.\nfächern), so genügt die Mitteilung, daß ein der-            (3) Die Anzeige nach § 187 a Abs. 3 der Reichs-\nartiger Gewahrsam bestand.                               abgabenordnung ist dem für die Verwaltung der\n(4) Die Anzeige darf nur unterbleiben,                Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt in der nach\nMuster 2 vorgesehenen Form zu erstatten.\n1. wenn es sich um Wirtschaftsgüter bandelt,\nüber die der Erblasser nur als Vertreter,        (4) Die Anzeige darf bei Kapitalversicherungen\nLiquidator, Verwalter,      Testamentsvoll-   unterbleiben, wenn der auszuzahlende Betrag 500\nstrecker oder Pfleger die Verfügungsmacht     Deutsche Mark nicht übersteigt.\nhatte, oder\n2. wenn der \\Vert der anzuzeigenden Wirt-\nschaftsgüter 500 Deutsche Mark nicht über-                              § 8\nsteigt.                                                    Verzeichnis der Standesämter\n(1) Die Regierungen der Länder teilen den für ihr\n§ 6                          Gebiet zuständigen Oberfinanzdirektionen Ande-\nrungen des Bestandes oder der Zuständigkeit der\nAnzeigepflicht derjenigen,\nStandesämter mit. Von diesen Anderungen geben\ndie auf den Namen lautende Aktien\ndie Oberfinanzdirektionen den in Betracht kommen-\noder Schuldverschreibungen ausgegeben haben\nden Finanzämtern Kenntnis.\n\\Ver auf den Namen lautende Aktien oder Schuld-          (2) Die   Finanzämter geben jedem Standesamt\nverschreibungen ausgegeben bat, hat unverzüglich         ihres Bezirkes eine Ordnungsnummer; diese ist dem\nnach dem Eingang eines Antrags auf Umschreibung          Standesamt mitzuteilen.\nder Aktien oder Schuldverschreibungen eines Ver-\nstorbenen dem für die Verwaltung der Erbschaft-\nsteuer zuständigen Finanzamt unter Hinweis auf\n§ 187 a Abs. 2 der Rcichsabgabeno'rdnung anzu-                                     § 9\nzeigen:                                                             Anzeigepflicht der Standesämter\n1. den Nennbetrag der Aktien oder Schuldver-             (1) Die Standesämter haben für jeden Kalender-\nschreibungt~n,                                     monat eine Totenliste nach Muster 3 aufzustellen.\n2. die letzte Anschrift des Erblassers, auf dessen    In die Totenliste sind einzutragen:\nNamen die Wertpapiere lauteten,\n1. die Sterbefälle nach der Reihenfolge der\n3. den Todestag des Erblassers und - wenn dem                   Eintragungen in das Sterbebuch,\nAnzeigepflichtigen bekannt -       das Standes-\namt, bei dem der Sterbr~fall beurkundet worden            2. die dem Standesamt sonst bekanntgewor-\nist,                                                         denen Sterbefälle von Personen, die im\nAusland, im Saarland, in der Ostzone oder\n4. die Ansduifl der Person, auf deren Namen die                 in Ost-Be1lin verstorben sind und bei ihrem\nWertpapiere umgeschrieben werden sollen.                     Tod einen Wohnsitz oder ihren gewöhn-\nlichen Aufenthalt oder Vermögen im Bun-\ndesgebiet oder im Land Berlin gehabt\n§ 7\nhaben.\nAnzeigepflicht der Versicherungsunternehmen\n(2) Das Standesamt hat die Totenliste binnen 10\n(1) Zu den Versicherungsunternehmen, die An-          Tagen nach dem Ablauf des Zeitraums, für den sie\nzeigen nach § 187 a Abs. 3 der Reichsabgabenord-         aufgestellt ist (Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3\nnung zu erstatten haben, gehören auch die Sterbe-        Nummer 1), nach der in dem Muster vorgeschriebe-\nkassen von Berufsverbänden, Vereinen und ande-           nen Anleitung abzuschließen und dem für die Ver-\nren Anstalten, soweit sie die Lebens- (Sterbegeld-)      waltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt\noder Leibrenten-Versicherung betreiben. Die An-          einzusenden. Dabei ist die Ordnungsnummer anzu-\nzeigepflicht besteht auch für Vereine und Berufs'.\"      geben, die das Finanzamt dem Standesamt zugeteilt\nverbände, die mit einem Versicherungsunternehmen         hat. Sind in den vo'rgeschriebenem Zeitraum Sterbe-\ndie Zahlung einer Versicherungssumme (eines              fälle nicht beurkundet worden oder bekanntgewor-","~--\n~[.  '\n..,\n\\:\n,\nNr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1952                        369\nden, so hat das Standesamt innerhalb von 10 Tagen          (3) Jede Mitteilung oder Ubersendung soll, so-\nnach Ablauf des Zeitraums diesem Finanzamt eine        weit erforderlich,\nFehlanzeige nach Muster 4 zu übersenden. In der\n1. die  Anschrift, den Todestag    und  den\nFehlanzeige ist auch die Nummer der letzten Ein-\ntragung in das Sterbebuch anzugeben.                               Sterbeort des Erblassers,\n2. das Standesamt, bei dem der Sterbefall\n(3) Die Oberfinanzdirektion kann für einzelne                   beurkundet worden ist, und die Sterbe-\nStandesämter anordnen,                                             buchnummer und\n1. daß die Totenliste für einen längeren oder           3. die Anschrift der Beteiligten\neinen kürzeren Zeitraum als einen Monat      enthalten.\naufgestellt wird,\n(4) Die Obersendung der in Absatz 1 erwähnten\n2. daß die Totenliste oder die Fehlanzeige      Abschriften und die Erstattung d,er dort vor-\nnicht dem für die Verwaltung der Erb-        gesehenen Anzeigen dürfen unterbleiben, wenn die\nschaftsteuer zuständigen Finanzamt, son-     Annahme berechtigt ist, daß außer Hausrat (ein-\ndern dem Finanzamt eingereicht wird, in      schließlich Wäsche und Kleidungsstüdcen) im Wert\ndessen Bezirk sich der Sitz des Standes-     von nicht mehr als 5000 Deutsche Mark nur noch\namtes befindet. Dieses Finanzamt hat die     anderer Nachlaß im reinen Wert von nicht mehr als\nAnzeigen an das für die Verwaltung der       500 Deutsche Mark vorhanden ist.\nErbschaftsteuer zuständige Finanzamt wei-       (5) Die vorstehenden Vorschriften gelten ent-\nterzuleiten.                                 sprechend für Notare (Bezirksnotare) und sonstige\nUrkundspersonen, soweit ihnen Geschäfte des\n§ 10                         Nachlaßgerichtes übertragen sind.\nAnzeigepßidit der Auslandsstellen\n§ 13\nDie zur Beurkundung der Sterbefälle von Deut-\nsdien ermächtigten diplomatischen Vertreter und                        Anzeigepßidit der Geridite,\nKonsuln des Bundes haben dem Bundesminister der                Notare und sonstigen Urkundspersonen\nFinanzen anzuzeigen:                                         bei Sdienkungen und Zweckzuwendungen\nunter Lebenden\n1. die von ihnen beurkundeten Sterbefälle von\nDeutschen,                                          (1) Die Gerichte haben bei der Beurkundung von\nSchenkungen (§ 3 des Gesetzes) und Zwedczuwen-\n2. die ihnen sonst bekanntgewordenen Sterbefälle    dungen unter Lebenden (§ 4 Nr. 2 des Gesetzes) die\n.V                von Deutschen ihres Amtsbezirkes.                Beteiligten auf die , mögliche Steuerpflicht hinzu-\nweisen und über das persönliche Verhältnis (Ver-\n§ 11                        wandtschaftsverhältnis) des Erwerbers zum ~chen-\nker und über den Wert der Zuwendung zu befragen,\nAnzeigepßidit der Geridite bei Todeserklärungen        wenn die Urkunde Angaben darüber nicht enthält.\nDie Gerichte haben dem für die Verwaltung der          (2) Die Gerichte haben dem für die Verwaltung\nErbschaftsteuer zuständigen Finanzamt eine beglau-     der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt eine be-\nbigte Abschrift der Beschlüsse über die Todeserklä-    glaubigte Abschrift der Urkunde über eine Schen-\nrung Verschollener oder über die Feststellung des      kung oder Zwedczuwendung unter Lebenden als-\nTodes und der Todeszeit zu übersenden. Wird ein        bald nach der Beurkundung zu übersenden und\nsolcher Beschluß angefochten oder seine Aufhebung      dabei die besonderen Feststellungen (Absatz 1) mit-\nbeantragt, so hat da~ Gericht dies dem Finanzamt       zuteilen. Auf der Urschrift der Urkunde ist zu ver-\nanzuzeigen.                                            merken, wann und an welches Finanzamt die Ab-\nschrift übersandt worden ist.\n§ 12                            (3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2\nerstredcen sich auch auf Urkunden über Rechts-\nAnzeigepßidit der Geridite, Notare            geschäfte, die zum Teil oder der Form nach entgelt-\nund sonstigen Urkundspersonen in Erbfällen         lich sind, aber nach den Umständen, die bei der\n(1) Die Gerichte haben dem für die Verwaltung       Beurkundung oder sonst bekanntgeworden sind,\n1,,\n1             der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt eine be-     eine Schenkung oder Zwedczuwendung unter\nglaubigte Abschrift der eröffneten Verfügungen         Lebenden enthalten.\nvon Todes wegen, der Erbscheine, Testamentsvoll-          (4) Unterbleiben darf die Ubersendung einer be-\nstredcerzeugnisse und Zeugnisse über die Fort-         glaubigten Abschrift von Schenkungs- und Uber-\nsetzung von Gütergemeinschaften und der Be-            gal?everträgen in Fällen, in denen Gegenstand der\n, schlüsse über die Einleitung einer Nachlaßpflegschaft  Schenkung nur Hausrat (einschließlich Wäsche und\nund Nachlaßverwaltung mit einem Vordrudc nach          Kleidungsstüdce) im Wert von nicht mehr als 5000     -!\nMuster 5 zu übersenden und die Abwidclung von          Deutsche Mark und anderes Vermögen im Wert von\nErbauseinand'ersetzungen anzuzeigen.                   nicht mehr als 500 Deutsche Mark bildet.\n(2) Ferner haben die Gerichte die Höhe und die         (S) Die vorstehenden Vorschriften gelten ent-\nZusammensetzung des Nachlasses mitzuteilen, so-        sprechend für Notare (Bezirksnotare) und sonstige\nweit sie ihnen bekanntgeworden sind.                   Urkundspersonen.","360                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n§ 14                           zusammenhängenden sonstigen Verfügungen und\nMitteilungen der Finanzbehörden in Empfang zu\nAnzeigepflicht der Genehmigungsbehörden\nnehmen. Solange die Erben· dem für die Verwaltung\nDie Behörden, die Stiftungen oder Zuwendungen        der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt einen\nvon Todes wegen und unter Lebenden an juristische       solchen Vertreter nicht benannt haben, sind die\nPersonen und dergleichen genehmigen, haben der für      Finanzbehörden berechtigt, die Steuerbescheide,\nden Sitz der Behörde zuständigen Oberfinanzdirek-       die Rechtsmittelentscheidungen und die sonstigen\ntion über solche innerhalb eines Kalenderviertel-       Verfügungen oder Mitteilungen ein(lm der Erben\njahrs erteilten Genehmigungen unmittelbar nach          mit Wirkung für und gegen alle Erbbeteiligten be-\nAblauf des Vierteljahrs eine Nachweisung zu über-       kanntzugeben. Auf diese Wirkung ist in den Steuer-\n. senden. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf       bescheiden, den Rechtsmittelentscheidungen oder\nRechtsgeschäfte der in § 13 Abs. 3 bezeichneten Art.    den sonstigen Verfügungen oder Mitteilungen hin-\nIn der Nachweisung sind bei jedem Genehmigungs-         zuweisen.\nfall anzugeben:                                            (4) Der Bekanntgabe an den Erben steht die Be-\n1. der Tag der Genehmigung,                          kanntgabe an den Testamentsvollstrecker, Nachlaß-\npfleger oder Nachlaßverwalter gleich. Das gilt ins-\n2. die Anschriften des Erblassers (Schenkers)        besondere auch für die in den Absätzen 1 und 3\nund des Erwerbers (bei einer Zweckzuwendung       bezeichneten Rechtsw.irkungen.\ndie Anschrift des mit der Durchführung der\nZweckzuwendung Beschwerten),                         (5) In Ausnahmefällen kann das Finanzamt gegen\nalle oder gegen einzelne Erbbeteiligte Teilsteuer-\n3. die Höhe des Erwerbs (der Zweckzuwendung),        bescheide erlassen. Diese beschränken sich auf die\n4. bei Erwerben von Todes wegen der Todestag         erbschaftsteuerlichen Wirkungen, die sich für den\nund· der Sterbeort des Erblassers,                einzelnen Erbbeteiligten durch den Erbfall oder in\nZusammenhang damit ergeben. Für die Bekanntgabe\n5. bei Genehmigung einer Stiftung der Name, der\ndes· Teilsteuerbescheids gelten die allgemeinen Be-\nSitz (der Ort der Geschäftsleitung), der Zweck\nstimmungen.\nder Stiftung und der Wert des ihr gewidmeten\nVermögens,                                           (6) Die den einzelnen Erbbeteiligten zustehende\nBefugnis, über die Höhe seiner Steuerschuld Aus-\n6. wenn bei der Genehmigung dem Erwerber Lei-\nkunft vom Finanzamt zu verlangen, wird· durch die\nstungen an andere i:>ersonen oder zu bestimm-\nAbsätze 2 bis 4 nicht berührt. Das Finanzamt kann\nten Zwecken auferlegt oder wenn von dem\nsich darauf beschränken, einen Auszug aus dem\nErwerber solche Leistungen zur Erlangung der\nSteuerbescheid zu erteilen. Für das Wirksamwerden\nGenehmigung freiwillig übernommen werd€n:\ndes Steuerbescheids, insbesondere für den Beginn\nArt und Wert der Leistungen, die bE;günstigten\nder Rechtsmittelfrist, ist ausschließlich die Bekannt-\nPersonen oder Zwecke und das persönliche\ngabe an den Erben, Vertreter, Testamentsvoll-\nVerhältnis (Verwandtschaftsverhältnis) der be-\nstrecker, Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter\ngünstigten Personen zum Erblasser (Schenker}.\nmaßgebend.\n§ 16\nABSCHNITT IV\nSteuerbescheide\nSteuerfestsetzung und                           bei Schenkungen und bei Zweckzuwendungen\nBekanntgabe des Steuerbescheids\n(1) Bei Schenkungen unter Lebenden ist der\n§ 15                           Steuerbescheid dem Erwerber bekanntz.ugeben. Dem\nSchenker soll der Steuerbescheid bekanntgegeben\nSteuerbescheide bei Erbfällen              werden, wenn er es beantragt oder wenn er die\n(1) Sind an einem Erbfall mehrere Personen be-       Steuer übernommen hat.\nteiligt, so ist in der Regel ein einheitlicher Steuer-     (2) Bei Zweckzuwendungen von Todes wegen gilt\nbescheid zu erlassen. Er richtet sich gegen alle Be-    § 15 sinngemäß. Bei Zweckzuwendungen unter\nteiligten und erstreckt sich auf die gesamten erb-      Lebenden ist der Steuerbescheid dem Beschwerten\nschaftsteuerrechtlichen Auswirkungen, die sich aus      bekanntzugeben. Dem Zuwendenden soll der Steuer-\ndem Erbfall oder im Zusammenhang mit dem Erbfall        bescheid bekanntgegeben werden, wenn er es bean•\nergeben.                                                tragt oder wenn er die Steuer übernommen hat.\n(2) Der einheitliche Steuerbescheid ist einem\nErben bekanntzugeben, und zwar ohne Rücksicht                              ABSCHNITT V\ndarauf, ob der Erbe für seine Person steuerpflichtig\nist oder nicht.                                                     Schlußbestimmungen\n(3) Die Erben haben dem für die Verwaltung der                                 § 17\nErbschaftsteuer zuständigen Finanzamt einen inner-                           Inkratttreten\nhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder\nim Land Berlin wohnenden Vertreter zu benennen,            (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer\nder ermächtigt ist, für alle an dem Erbfall Beteilig-   Verkündung in Kraft. § 1 gilt jedoch auch schon für\nten die Steuerbescheide, die dazu ergehenden Rechts-    Erwerbe, für die die Steuerschuld in der Zeit\nmittelentscheidungen und die mit dem Veran-             zwischen dem 1. Januar 1949 und dem Inkrafttreten\nlagungsverfahren oder dem Rechtsmittelverfahren         dieser Verordnung entstanden ist.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1952                           361\n(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung                   5. die von dem Präsidenten der Leitstelle der\ntreten außer Kraft:                                                 Finanzverwaltung für die britische Zone\n1. die Verordnung zur Uberleitung des Erb-                   erlassenen     Durchführungsbestimmungen\nschaftsteuerrechts vom 28. Juni 1926                      zum Kontrollratgesetz Nr. 17, betreffend\n(Reichsgesetzbl. I S. 361),                               Änderung der Erbschaftsteuergesetze, vom\n2. die Bestimmungen zur Durchführung der                     30. September 1947 (Steuer- und Zollblatt\nWertermittlung bei der Erbschaftsteuer vom                s. 239),\n25. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 347),\n6. die von dem Präsidenten des Senats in\n3. die Ausführungsbestimmungen zum Erb-                      Bremen erlassenen Durchführungsbestim-\nschaf tsteuergesetz in der Fassung der Be-                mungen zum Kontrollratgesetz Nr. 17, be-\nkanntmachung vom 13. Juli 1926 (Reichs-                   treffend Änderung des Erbschaftsteuer-\nministerialbl. S. 745),                                   g esetzes vom 25. Februar 1948 (Gesetz-\n4. die allgemeinen Verfügungen des ehemali-                  blatt der Freien Hansestadt Bremen S. 25).\ngen Reichsministers der Justiz betreffend\nBeistandspflichten der Gerichte, Notare und\nsonstigen Urkundspersonen bei der Be-             (3) Diese Verordnung gilt gemäß § 14 des Ge-\nsteuerung von Erbschaften und Schen-            setzes über die Stellung des Landes Berlin im\nkungen vom 26. August 1941 (Deutsche            Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-\nJustiz S. 874) und vom 3. April 1943 (Deut-     gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)\nsche Justiz S. 246, Reichssteuerbl. S. 430),    auch im Lande Berlin.\nBonn, den 1. Juli 1952.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nHartmann\nMuster siehe S. 362 folgende","362                                                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nMuster t\n(Firma)                                                                                                                                                                                                                       (§     5 ErbStDV)\n-----··················-··..····• den - - - - - - - - - 195-\nErbschaftsteuer\nAn\ndas. Finanzamt\n- Erbschaftstcuerstelle -\ntn ................. - - - - -................................\nAnzeige\nüber die Verwahrunq ockr Vcrwaltunq fremden Vermögens (§ 187 a Abs. 1 der Reichsabgabenordnunq und § 5 der\nErbschaflstcu er-Durch! ü h ru11r1 sve rord n ung)\n1. Erblasser\nName und Vorna1ne ........................................................................................................- ...................................................................................- - - - · - - - -\nWohnort und Wobnunq ....................................................... _ _ _ _ .....................·----····....................................................................................................\nTodcstaq ................................................................................ Stcrt,eort und Sterbebuch-Nr ..........................................................................................................\n{wenn ~wkannt)                                                                                                                                                            (wenn bekannt)\n2. Guthaben und andNe Forderungen, auch Gemeinschaftskonten\nNcnnbetraq der\nKonto-Nr.                           Porderunq am Todestag                                                                                                                    Bemerkungen\nDM                                Dpf\n2                                                                                                                            3\n-·····--······ . . . . . ·---···---·•------..........J1 .. .\n---- ·---------..\n..                   ...                                      ·--- -         ......... -- ---------------------------------\n3. Wertpapiere, Anteile, Genußscheine und dergleichen, auch solche im Gemeinschaftsdepot\nZinssatz                                   Bezeichnunq der                                                Kurs am                                Kurswert\nNennlwtrag                                                                                                                                                                                                                               Bemerkungen\nv. H.                                Wertpapiere usw.                                                 Todestaft\nDM               1\nDpf\n3                                                     4                                                                                               6\n1 1 l---1-\n4. Der Verstorbene balle ein                                                 kein - SchlieUfach\n____\n5. Bemerkungen {z.B. über Schulden des Erblassers beim Kreditinstitut):\n..................................................................................................................................................................................................................................................................-\n.......................................................\n(Unterschrift)\n----\n*) Soweit der freie Raum nicht ausreicht. ist die Rückseile zu benutzen. -                                                                                                                    Der Ausfüllunft der Spalten 1 bis 6 be-\ndarf es mcht. wenn eiü Depotcn,szug beigefügt wird.","Nr. 27 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1952                                                                                                                           363\nMuster 2\n(§    7 ErbStDV)\n(Firma)                                                                                         - - - - - - - - - - - - - - , den.....,_ _ _ _ _ _ _ __                                                                                         195 ..-\n. An\ndas Finanzamt\n-    Erbschaftsteuerstelle\n10 ................................................................................\nAnzeige\nüber die Auszahlung oder Zurverfügungstellung von Versicherungssummen oder Leibrenten an. einen anderen als den\nVersicherungsnehmer (§ 187a Abs. 3 der Reichsabgabenordnung und § 7 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung).\n1. Des Versicherten                                                                                                                      und des Versicherungsnehmers\n(wenn er ein anderer ist als der Versicherte)\na) Name                  und Vorname                    ------------..·············.................\nb) Beruf                                                                                                                              ----·-----------..·······-·························-\nc) Wohnort und Wohnung ........\nd) Todestag                       ----------·----................................................\ne) Sterbeort                      ••••••--••••ff•••••••• ---------................................................\nf) Standesamt und Sterbebuch-Nr.                                    ----••••••••u•••••••••• .. ••••• .. ,• .. ••••••••• .. ••••\n-------------------············....................................\n2. Versicherungsschein-Nr.\n3. a) Bei Kapitalversicherung: Auszuzahlender Versicherunqsbetraq (einschließlich Dividenden und\ndergleichen abzüglich noch geschuldeter Prämien, vor der Fälligkeit der Versicherungssumme\ngewährter Darlehen, Vorschüsse und dergleichen)                                                                                                                                                      ---············ DM\nb) Bei Rentenversicherung:\nJahresbetraq und Dauer der Rente - - - - - - - - - - · - - - - - - - - - - -\n\"· Zahlungsempfänger ist - - - - - - - - - - - - - - - - - - · - - - - - - - - -\n----····················----------------------------················................----------\na) als Inhaber des Versicherungsscheins\n* ~~....~~~···Bevollmächtigter,\nf\ngesetzlicher Vertreter des\n---:---··········..............................           ___________                                                     ...................... _\nl\nc) als Begünstigter                                                                     .\nd) aus einem anderen Grund (Abtretung, Verpfändunq, gesetzliches Erbrecht, Testament und dergleichen) und\nwelchem? ........................ ------········--------·•· ..················· ..··-----···..................................................... - - - - - - - - - - - -\n5. Nach der Auszahlungsbestimmunq des Versicherungsnehmers, die als Bestandteil des Versicherungsvertrages anzu-\nsehen ist, ist -                             sind -        bezugsberechtigt: .......................................................· - - - - - - - - - - - - - - - -\n-······················································--------             --------........................---------..···················•·······...............................................\n----································...·.. --------                         ----·----........................................ ---········................. ..............................................-\n·\n6. Bemerkungen: ................... ~···················-----······································.. ·········•..........................................................................................................................................\n...............................................·-------------·--------····················----------.................... --•·············.. ······••·•············-\n----································-------···.............................                                    .·•••·•····•···•···•..·······---------------------\n(Unterschrift)\n*) Nicht Zutreffendes ist zu streichen.","364                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nMuster 3\nOrdnungsnummer des Standesamts                                                                         (§ 9 Abs. 1 ErbStDV)\nErbschaftsteuer\nTotenliste\ndes Standesamtsbezirks - - - - - - . . - - - - - - - - - - - - - - - - - · - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nfür den Zeitraum vom ................................ - - - - - - bis __;,_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ einschließlich.\nSitz des Standesamts                                                             (Post ---------------->·\nAnleitung für die ·Aufstellung und Einsendung der Totenliste\n1. Die Totenliste ist für den Zeitraum eines Monats aufzustellen, sofern nicht die Oberfinanzdirektion die Aufstellung\nfür einen kürzeren oder einen längeren Zeitraum angeordnet hat. Sie ist beim Beginn des Zeitraums anzulegen.\nDie einzelnen Sterbefälle sind darin sofort nach ihrer Beurkundung einzutragen.\n2. In die Totenliste sind aufzunehmen\na) alle beurkundeten Sterbefälle nach der Reihenfolge der Eintragungen im Sterbebuch,\nb) die dem Standesamt qlaubhaft bekanntgewordenen Sterbefälle im Ausland, im Saarland, in der Ostzone oder\nin Ost-Berlin, und zwar von Deutschen und Ausländern, wenn sie beim Tode einen Wohnsitz oder ihren ge•\nwöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen im Bundesgebiet oder im Land Berlin hatten.\n3. Ausfüllung der Spalten:\na) Spalte 2 mnß alle Nummern des Sterbebuches in ununterbrochener Reihenfolge nilchweisen. Die Auslassung\neinzelner Nummern (z. B. bei einer Totgeburt) ist in Spalte 14 zu erläutern. At·ch der Sterbefall eines Un-\nbekannten ist in der Totenliste anzugeben.\nb) In den Spalten 10 11 und 13 ist der Antwort stets der Buchstabe der Frage voranzusetzen, auf die sich die\nAntwort bezieht.\nc) Fragen, über die das Sterbebuch keine Auskunft gibt, sind zu beantworten, soweit sie der Standesbeamte aus\neigenem Wissen oder nach Befragen des Anmeldenden beantworten kann.\nd) Bezugnahmen auf vorhergehende Angaben durch „desgl. • oder durch Strichzeichen (,,) usw. sind zu vermeiden.\ne) Spalte 15 ist nicht auszufüllen.\n4. Einlagebogen sind .in den Titelbogen einzuheften.\n5. Abschluß der Liste:\na) Die Totenliste ist hinter der letzten Eintragung mit Orts- und Zeitanqabe und der Unterschrift des Standes-\nbeamten abzuschließen.\nb) Sind Sterbefälle der unter Nummer 2 Buchstabe b bezeichneten Art nicht bekannt qeworden, so ist folgende\nBescheiniqunq zu unterschreiben:\nIm Ausland, im Saarland, in der Ostzone oder in Ost-Berlin eingetretene Sterbefälle von Deutschen und\nAusländern, die beim Tod einen Wohnsitz oder ihren qewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen im Bundes-\nqebiet oder im Land Berlin hatten, sind mir nicht bekannt geworden.\nStandesbeamter\nc) Binnen zehn Tagen nach Ablauf des Zeitraums, für deh die Liste. aufzustellen ist. ist sie dem Finanzamt einzu-\nreichen. Sind in dem Zeitraum Sterbefälle nicht anzugeben. so ist dem Finanzamt binnen 10 Tagen nach Ablauf\ndes Zeitraums eine Fehlanzeige nach besonderem Muster zu erstatten.\nAn\ndas Finanzamt\nin","Nr. 27 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1952                                    365\n(Seite 2)\nLaufende Nummer       a) Familienname         a) Geburts-     Wohnort    Geburts-    Sterbe- a) Hat der Ver-     War der\nNummer       des         (bei Ehefrauen         ort        (Straße und     tag        tag       storbene ein  Verstorbene\nSterbe-       und       Witwen                       Haus-                           Testament,    ledig, ver-\nbuchs        außer dem Fa-       b) Staats-      nummer).                           einen    Erb-    heiratet,\nmiliennamen            ange-                                           vertrag,       verwitwet,\ndes       Mannes       hörigkeit Wenn in der                           einen Ehe-     geschieden?\nauch ihr Ge-                       Gemeinde                          . vertrag, Ver-\nnicht                                            Wenn\nburtsname)                                                             pflegungs-\nheimisch:                                         verheiratet:\nb) Vornamen                                                                vertrag oder\nWohnsitz,                          dergleichen    Vornamen,\nc) Beruf (bei Ehe-\nund                  politischer                        hinterlassen?  Beruf. Woh-\nfrauen\nBezirk,                                        nung      des\nWitwen Beruf                                                       b) Wo befindet\nMannes,                       Land                                              über-\ndes                                                                    sich die Ur-    lebenden\nbei Witwen ge-                                                         kunde?\nEhegatten\ngebenenfalls                                                       c) Ist ein Te-\nauch ihr Beruf,\nstamentsvoll-\nbei minder jäh-\nstrecker oder\nriqen Kindern\nVertreter be-\nBeruf des Va-\nters    -     der                                                      stellt?\nMutter)\ndes Verstorbenen\n2                 3                  4                5        6         7             8               9\nusw.\n(Seite 3)\nLebten von dem Verstorbenen am Todestag                      1. Worin besteht der      Berner-      Nummer\nNachlaß und wel-       kungen          und\nchen Wert hat er                    Jahrgang\nKinder oder deren                                                           (kurze Angabe)?                        der\nAbkömmlinge1                                                                                                 Steuer-\na)  Eltern?                                       a) Grundvermögen?\na) eheliche?                                        Sonstige Verwandte                                             liste\nb) Geschwister?            oder Verschwägerte?    b) Betriebsvermögen?\nb} uneheliche?\nc} an   Kindes    Statt  (Nur  ausfüllen,   wenn   (Nur  ausfüllen, wenn  c) Sonstiges Ver-\nanqenommene?          Personen der Spalte Personen der Spalten             mögen?\n10 zu a nicht vorhan- 10 zu a und 11 nicht\nWieviele?            den sind)                                        2 Wer kann Aus-\nvorhanden sind)\nkunft geben?\n(Name, Beruf und Wohnung angeben!)\n10                        11                      12                     13                 14            15\n?\nusw.","366                                                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nMuster 4\n(§ 9 Abs. 2 ErbStDV)\nOrdnungsnllmmer des Standesamts\nErbschaftsteuer\nFehlanz.eige\nIm Standcsamlsbezirk ........................................ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nsind für die Zeit vom                                                                                                      bis - - - - - - - - - - - - - - - - - · · · · einschließlich\nSterbefälle nicht anzugeben.\nDer letzte Sterbefall ist beurkundet im Sterbebuch unter Nr. -······ ..·······--\nIm Ausland, im Saarland, in de.r Ostzone oder in Ost-Berlin eingetretene Sterbefälle von Deutschen und von\nAusländern, die beim Tod einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthait oder Vermögen im Bundesgebiet\noder im Land Berlin hatten, sind mir nicht bekannt geworden.\nd e n - - - - - - - - - 195 ......-\nStandesbeamter\nAn\ndas Finanzamt\n- Erbschaftsteuerstelle -\nin ........................................\nMuster 5\n(§ 12 ErbStDV)\nAmtsgericht                                                                                                                   - - - - - - - - - - - - , den _ _ _ _ _ _ _ 195 ...-\nNotariat\nErbschaftsteuer\nDie anliegende........ beglaubigte........ Abschrift....__ wird -                                                          werden mit folgenden Bemerkungen übersandt:\nErblasser:\nBeruf:                                                                                                                         Familienstand=----\nTodestag:\nWohnung:\nSterbeort: ...............· - - - - - - - - - - - - - - - · - - - - - Standesamt: _ _ __\nSterbebuch-Nr.: - - - - - - - - - - - - - - - -\nTestament -                         Erbvertrag vom\nTag der Eröffnung:\nDie Gebühr für die                                                        Errichtung -          Aufbewahrung -                   Eröffnung\nist .berechnet nach einem\nWert von                                                                 .................. DM ........................... Dl\\f .................. DJ\\.I\nVeränderungen in der Person der Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker usw. (durch Tod, Eintritt\neines Ersatzerben, Erbausschlagung, Amtsniederlegung des Testamentsvollstreckers und dergeichen) und Änderungen in\nden Verhältnissen dieser Personen {Namens-, Berufs-, Wohnungsänderungen und dergleichen)\nergibt die beiliegende Abschrift der Eröffnungsverhandlung.\nOber die Höhe und die Zusammensetzung des Nachlasses ist dem Gericht -                                                                                     Notariat -- folgendes bekannt ge-\nworden: .......................· - - - - - - - - - - - - - - - - - - ~ - - - - - - - - - - - - - - - · - - - - - - - -\n--------------------,.----------·------........................................-----------\nAn\ndas Finanzamt\n- Erbschaftsteuerstelle -\nin ...................................................................... _"]}