{"id":"bgbl1-1952-27-3","kind":"bgbl1","year":1952,"number":27,"date":"1952-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/27#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-27-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_27.pdf#page=5","order":3,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die einstweilige Gewährung einer Teuerungszulage zur Abgeltung von Preiserhöhungen bei Grundnahrungsmitteln (Teuerungszulagengesetz)","law_date":"1952-06-25T00:00:00Z","page":353,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1952                        353\n(2) Soweit der Soforthilfefonds für Empfänger   5.    Dieses Gesetz gilt für das Land Berlin, sobald\nvon Unterhaltshilfe an Stelle eines nach § 1           es gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung\nAbs. 1 des Teuerungszulagengesetzes dem Sofort-        die Anwendung dieses Gesetzes beschlossen hat.\nhilfefonds vorgehenden Sozialleistungsträgers                           Artikel 3\nTeuerungszulagen vorschußweise gewährt, kann\nDer Bundesminister der Finanzen kann den Wort-\nder Soforthilfefonds den Rechtsanspruch auf         laut des Teuerungszulagengesetzes in der gemäß\nTeuerungszulage durch Anzeige gegenüber dem         Artikel 1 und 2 geltenden Fassung unter neuem\nzur Leistung verpflichteten Sozialleistungsträger   Datum bekanntgeben und hierbei Unstimmigkeiten\nauf sich überleiten.                                in der Paragraphenfolge nnd im Wortlaut beseitigen.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 25. Juni 1952.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nBekanntmachung der Neufassung des Gesetzes\nüber die einstweilige Gewährung einer Teuerungszulage\nzur Abgeltung von Preiserhöhungen bei Grundnahrungsmitteln\n(Teuerungszulagengesetz).\nVom 25. Juni 1952.\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur .Än•\nderung und Ergänzung des Gesetzes über die einst-\nweilige Gewährung einer Teuerungszulage zur\nAbgeltung von Preiserhöhungen bei Grundnah-\nrungsmitteln (Teuerungszulagenänderungsgesetz -\nTZAndG -) vom 25. Juni 1952 (Bundesgesetzbl. I\nS. 350) wird nachstehend der Wortlaut des Teue-\nrungszulagengesetzes in der neuen Fassung be•\nkanntgemacht.\nBonn, den 25. Juni 1952.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer","354                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nGesetz über die einstweilige Gewährung einer. Teuerungszulage\nzur Abgeltung von Preiserhöhungen bei Grundnahrungsmitteln\n(Teuerungszulagengese tz)\nin der Fassung vom 25. Juni 1952.\n§ 1                           Teuerungszulage nur auf Grund des eigenen Rechts\n(1) Zur    Abgeltung von Preiserhöhungen bei          gewährt.\nGrundnahrungsmitteln erhalten folgende Sozial-             (4) Wird eine nach§ 1280 der Reichsversicherungs-\nleistungsempfänger bis auf weiteres eine Teuerungs-\nordnung oder eine in Verbindung damit nach § 40\nzulage für sich, ihren Ehegatteri und die übrigen\ndes Angestelltenversicherungsgesetzes oder nach\nFamilienangehörigen, soweit letztere bei der Bemes-\n§ 50 des Reichsknappschaftsgesetzes ruhende Rente\nsung der Sozialleistungen berücksichtigt sind:\n(§ 1 Abs. 1 Nr. 1) oder eine nach § 64 Abs. 1 Nr. 2\n1. Empfänger von Renten der Rentenversiche-      des Bundesversorgungsgesetzes ruhende Ausgleichs-\nrung der Arbeiter (Invalidenversicherung},    rente oder Elternrente (§ 1 Abs. 1 Nr. 2} den An-\nder Rentenversicherung der Angestellten       gehörigen überwiesen, so wird nur diesen die\n(Angestelltenversicherung) und der knapp-     Teuerungszulage gewährt.\nschaftlichen Rentenversicherung - ausge-\nnommen Empfänger von Knappschafts-\nsold -, wenn sie nicht nach § 2 des Ge-                                  § 3\nsetzes über die Gewährung von Zulagen in         (1) Die Teuerungszulage      beträgt monatlich bis\nden gesetzlichen Rentenversicherungen und     auf weiteres drei Deutsche Mark für jede im § 1\nüber Änderungen des Gemeinlastverfah-         genannte Person, soweit sich nicht aus dem folgen-\nrens (Rentenzulagenge;:;etz - RZG -) vom      den Absatz 2 etwas anderes ergibt.\n10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 505)\nzu einer Rente eine Zulage von mindestens        (2) Empfänger von Unterstützungen der Arbeits-\ndrei Deutsche Mark erhalten,                  losenfürsorge erhalten die Teuerungszulage für sich\nund jeden zuschlagsberechtigten Angehörigen in\n· 2. Empfänger von Ausgleichsrenten nach dem       Höhe von je 12 Pfennig für den Unterstützungstag ..\nBundesversorgungsgesetz und Elternrenten\nDer sich hiernach ergebende Auszahlungsbetrag ist\nnach dem Bundesversorgungsgesetz und\nauf volle 5 Pfennig aufzurunden. Die Summe der\nnach den bis zu seinem Inkrafttreten maß-     Unterstützung, etwaiger laufender Sonderbeihilfen\ngebend gewesenen versorgungsrechtlichen       und Mietzuschläge einschließlich der Teuerungs-\nVorschriften,\nzulage darf die Unterstützungshöchstgrenzen nach\n3. Empfänger von Unterstützungen der Ar-         dem Gesetz über die Bemessung und Höhe der\nbeitslosenfürsorge                            Arbeitslosenfürsorgeunterstützung vom 29. März\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 221) nicht überschreiten.\n(2} Die Teuerungszulage wird nur gewährt, wenn\nder anspruchsberechtigte Empfänger ein'er im Ab-\nsatz 1 genannten Sozialleistung seinen Wohnsitz                                     § 4\noder ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder              (1) Die   Teuerungszulage wird, abgesehen von\nim Lande Berlin hat.                                     den Fällen des Absatzes 3, nur gewährt, wenn das\ngesamte Einkommen\n§ 2\na) des Sozialleistungsempfängers, seines Ehe-\n(1) Für jede im § 1 genannte Person wird nur                     gatten und der bei der Bemessung der\neine Teuerungszulage gewährt.                                       Sozialleistung berücksichtigten Familien-\n(2) Bezieht ein Sozialleistungsempfänger mehrere                 angehörigen oder\nder im § 1 Abs. 1 genannten Sozialleistungen, so                b) des Sozialleistungsempfängers und seiner\nwird die Teuerungszulage zu der in der Reihenfolge                · mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden\ndes § 1 Abs. l jeweilig erstgenannten, bei Bezug                    Kinder, die als Waisen eine im § 1 Abs. 1\nmehrerer der im § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Sozial-                  genannte Sozialleistung beziehen,\nleistungen zu der höchsten Sozialleistung gewährt.\nden nach Absatz 2 zu berechnenden Betrag nicht\nIst ein Familienangehöriger, der bei der Bemessung\nübersteigt.\neiner in der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 vorgehen-\nden Sozialleistung nicht berücksichtigt ist, bei einer      (2} Der Berechnung sind zugrunde zu legen in den\nin der Reihenfolge nachgehenden Sozialleistung be-       Wohnsitzgemeinden der Ortsklassen\nrücksichtigt, so ist die Teuerungszulage für ihn zu                                              S,A    B,C,D\ndieser Sozialleistung zu gewähren.                                                                 monatlich\na} in den Fällen des Ab-\n(3) Treffen in einer Person Ansprüche auf Teue-\nsatzes 1 Buchstabe a\nrungszulage aus eigenem Recht und aus der Rechts-\nstellung als Ehegatte oder als berücksichtigter                     aa) für    den   Soziallei-\nFamilienangehöriger zusammen, so wird die                               stungsempfänger         105 DM 90 DM","Nr. 27 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1952                        355\nbb) für den Ehegatten und                                             § 5\njeden bei der Bemes-                        ( 1) Die Teuerungszulage wird grundsätzlich zu-\nsung     der   Sozial-                   sammen mit der Sozialleistung gezahlt.\nleistung berücksich-\ntigten Familienange-                        (2) Die Träger der Rentenversicherung können\nhörigen über 18 Jahre     30 DM 25 DM    sich bei der Prüfung, ob hinsichtlich der Ein-\nkommensverhältnisse die Voraussetzungen des § 4\ncc) für jedes bei der Be-                    erfüllt sind, der Verwaltungshilfe der Fürsorge-\nmessung der Sozial-                      verbände bedienen.\nleistung   berücksich-\ntigte Kind bis zu 18                        (3) Die Träger der Rentenversicherung können\nJahren              .     25 DM 20 DM    die J{entenzahlstellen beauftragen, die Teuerungs-\nzulagen riach eigener Berechnung auszuzahlen.\nb) in den Fällen des Ab-\nsatzes 1 Buchstabe b                            (4) Die Teuerungszulage ist zu entziehen, sobald\nfestgestellt wird, daß das Einkommen den nach § 4\naa) für den Sozial-                          zu berechnenden Betrag übersteigt.\nleistungsempfänger       105 DM 90 DM\nbb) für jede in Absatz 1\ngenannte Waise über                                               § 6\n18 Jahre                   30 DM 25 DM      (1) Die Teuerungszulage gilt nicht als Bestandteil\nder im § 1 Abs. 1 genannten Sozialleistungen. Den\ncc) für jede in Absatz 1\nim § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten Sozialleistungs-\ngenannte Waise bis\nempfängern werden die Teuerungszulagen im Falle\nzu 18 Jahren              25 DM 20 DM.\neiner mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkran-\nMaßgebend ist das Einkommen des letzten Kalen-         kung mit der Sozialleistung gezahlt, die an die\ndermonats, bei veränderlichem Einkommen das            Stelle der bisherigen tritt; § 4 Abs. 5 gilt ent-\nDurchschnittseinkommen der letzten drei Kalender-      sprechend.\nmonate; Einkommensverhältnisse früherer Zeit-\nabschnitte seit dem 1. Juli 1951 sind zu berück-          (2) Die Teuerungszulage gilt nicht als ein in das\nsichtigen, wenn sie glaubhaft gemacht werden oder      Ausland zu gewährender Zuschuß zu Leistungen\noffenkundig sind. Bei den im § 1 Abs. 1 Nr. 2 ge-      der Sozialversicherung im Sinne von zwischen-\nnannten Sozialleistungsempfängern ist das Ein-         staatlichen Abkommen.\nkommen auf Grund der für die Bewilligung der\n(3) Die Teuerungszulage kann nicht übertragen,\nSozialleistung getroffenen Einkommenfeststellung\nverpfändet oder gepfändet werden.\nzu berechnen.\n(3) Beziehen ein oder mehrere in Haushalts-\ngemeinschaft mit dem Vater oder der Mutter                                      § 7\nlebende Kinder Waisenrente, so wird den Waisen            Teuerungszulagen nach diesem Gesetz bleiben\ndie Teuerungszulage gewährt, wenn das gesamte          bei der Bemessung der Ausgleichsrente nach dem\nEinkommen des Elternteils und der Waisen den           Bundesversorgungsgesetz      und    der Elternrente\nnach Satz 2 zu berechnenden Betrag nicht übersteigt.   nach dem Bundesversorgungsgesetz und den bis zu\nDer Berechnung sind zugrunde zu legen für den          seinem Inkrafttreten maßgebend gewesenen ver-\nElternteil 105 (90) DM, für jede Waise die na~h        sorgungsrechtlichen Vorschriften sowie bei der Ge-\nAbsatz 2 Buchstabe b für gleichaltrige Waisen      be- währung von Unterstützung der Arbeitslosen-\nzeichneten Beträge.                                    fürsorge außer Ansatz.\n(4) Als Einkommen gelten alle Einkünfte; abzu-\nsetzen sind Aufwendungen für Steuern, Beiträge                                  § 8\nzur Sozialversicherung, Arbeitslosenversicherung\n(1) Die Gewährung einer Teuerungszulage ist\nund privaten Versicherungen oder ähnlichen Ein-\nnicht von einem Antrag abhängig. Sind die\nrichtungen in\" angemessenem Umfange sowie die mit\nEmpfänger von Sozialleistungen in der Zeit vom\nder Erzielung des Einkommens verbundenen not-\n1. Juli 1951 bis zur Bekanntgabe der nach§ 11 zu\nwendigen Ausgaben. Von der Grundrente für Be-\nerlassenden Verwaltungsvorschriften aus dem Be-\nschädigte nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes\nzug der Sozialleistung ausgeschieden, so wird die\nbleiben die Hälfle, mindestens aber 10 DM je\nTeuerungszulage nur auf Antrag gewährt. Der An-\nMonat, außer Ansatz. Leistungen der öffentlichen\ntrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Verkün-\nFürsorge, Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfe-\ngesetz, Unterstützungen der Arbeitslosenfürsorge,      dung dieses Gesetzes zu stellen.\nzweckbestimmte Sonderleistungen einmaliger oder           (2) Der Anspruch auf Teuerungszulage kann\nlaufender Art sowie Zuwendllngen Dritter ohne          jeweilig in dem für die Sozialleistung (§ 1 Abs. 1)\nrechtliche Verpflichtung bleiben unberücksichtigt.     geltenden Verfahren verfolgt werden, zu der die\n(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 finden auf Teuerungszulage gewährt wird. Wird dem Be-\nBezieher von Waisenrenten, deren Vater und             gehren auf Gewährung einer Teuerungszulage ganz\nMutter nicht mehr leben, und auf Empfänger von         oder teilweise nicht stattgegeben, so ist auf Antrag\nUnterstützungen der Arbeitslosenfürsorge keine         ein rechtsmittelfähiger Bescheid von der Stelle zu\nAnwendung.                                             erteilen, die für die Bescheiderteilung über die der","356                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nTeuerungszulage zugrunde liegende Sozialleistung         1951 (Bundesgesetzbl. I S. 934) für die Zeit vom\n·zuständig ist.                                          1. Juli 1951 bis zum 30. September 1951 gewährt\nworden sind, behält es dabei sein Bewenden.\n§ 9\nDer Bund trägt       die, Aufwendungen    für die        (3) Soweit im übrigen Teuerungszulagen anläß-\nTeuerungszulagen.       Verwaltungskosten     werden     lich der Durchführung des Teuerungszulagen-\nnicht erstattet.                                         gesetzes in der Fassung vom 10. August 1951\n(Bundesgesetzbl. I S. 507) gezahlt worden sind, be-\n§ 10\nhält es dabei sein Bewenden. Soweit sie noch ge-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-          zahlt werden, nach diesem Gesetz aber nicht zu ge-\nstimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung          währen sind, fallen sie spätestens mit dem Ende\na) die Teuerungszulage neu festzusetzen, wenn         des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden\nsich die Preise der Grundnahrungsmittel            Kalendermonats weg.\nändern,                                                                     § 13\nb) Vorschriften über den Begriff, die Feststellung       (1) Der § 9 findet vorbehaltlich der Vorschriften\nund die Nachprüfung des für die Gewährung          der folgenden Absätze 2 und 3 Anwendung.\nder Teuerungszulagen        maßgebenden Ein-\nkommens sowie über die Abgrenzung des zu              (2) Die Aufwendungen für Teuerungszulagen an\nberücksichtigenden Personenkreises zu er-          Empfänger von Kranken- und Familiengeld der\nlassen.                                            Unfallversicherung tragen die Träger der Unfall-\nversicherung.\n§ 11\nDie Bundesregierung erläßt die zur Durchführung          (3) Die Aufwendungen, die durch die Gewährung\ndieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvor-           von Teuerungs·zulagen an Empfänger von Unter-\nschriften.                                               haltshilfe nach § 12 Abs. 2 entstanden sind, trägt\nder Soforthilfefonds. Die Teuerungszulagen gelten\n§ 12                            insoweit als Leistungen im Sinne des § 32 in Ver-\n(1) Soweit nach den Vorschriften des Teuerungs-\nbindung mit § 48 Abs. 2 des Soforthilfegesetzes.\nzulagengesetzes in der Fassung vom 10. August\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 507) den Empfängern von\n§ 14\na) Kranken- und      Familiengeld der Unfall-        (1) Hat ein Fürsorgeverband den Empfänger einer\nversicherung,                                  im § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 genannten Sozialleistung\nauf Grund der Verordnung über die Fürsorgepflicht\nb) Versorgungskranken- und -hausgeld nach         unterstützt, so kann er nach § 21 a dieser Verord•\ndem Bundesversorgungsgesetz,                   nung den Obergang des Rechtsanspruchs auf\nTeuerungszulage insoweit nicht bewirken, als die\nc) Kranken- und Hausgeld der Krankenver-\nTeuerungszulage für einen Zeitraum bis zum\nsicherung\n31. Dezember 1951 zu gewähren ist, es sei denn, daß\nTeuerungszulagen für einen vor dem 1. Juli 1952          d;e Unterstützung ausschließlich als Vorschuß auf\nbeginnenden Zeitraum zu gewähren waren oder zu           die Teuerungszulage gewährt worden ist.\ngewähren sind, behält es dabei sein Bewenden. Die\n(2) Soweit der   Soforthilfefonds für Empfänger\nTeuerungszulagen sind bis zum Wegfall der in\nv.on Unterhaltshilfe an Steli'e eines nach § 1 Abs. 1\nSatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Sozial-\ndes Teuerungszulagengesetzes in der Fassung vom\nleistungen zu zahlen, zu denen die Teuerungs-\n10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 507) dem\nzulage gewährt worden oder zu gewähren ist. Diese\nSoforthilfefonds vorgehenden Sozialleistungsträgers\nTeuerungszulagen sind nicht von einer Ein-\nTeuerungszulagen vorschußweise gewährt, kann\nkommensgrenze abhängig. Schließt sich während\nder Soforthilfefonds den         Rechtsanspruch   auf\ndes gleichen Krankheitsfalles an den Bezug von\nTeuerungszulage durch Anzeige gegenüber dem zur\n· Kranken- oder Hausgeld der Krankenversicherung\nLeistung verpflichteten Sozialleistungsträger auf\ndie Gewährung von Versorgungskranken- oder\nsich überleiten.\n-hausgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz un-\nmittelbar an, so gelten die aneinander anschlie-\n§ 15\nßenden Leistungen für die Fortgewährung der\nTeuerungszulage als eine Leistung.                          Dieses Gesetz gilt für das Land Berlin, sobald es\ngemäß Artikel 87 Abs 2 seiner Verfassung die An-\n{2) Soweit den Empfängern von Unterhaltshilfe         wendung dieses Gesetzes beschlossen hat.\nnach dem Soforthilfegesetz Teuerungszulagen nach\n§ 1 Abs. 1 Nr. 6 des Teuerungszulagengesetzes in\nder Fassung vom 10. August 1951 (Bundesgesetzbl. l                                § 16\nS. 507) in Verbindung mit § 4 und § 8 Abs 3 des             Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1951\nSoforthilfeanpassungsgesetzes vom 4. Dezember            in Kraft."]}