{"id":"bgbl1-1952-27-2","kind":"bgbl1","year":1952,"number":27,"date":"1952-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/27#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_27.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die einstweilige Gewährung einer Teuerungszulage zur Abgeltung von Preiserhöhungen bei Grundnahrungsmitteln (Teuerungszulagenänderungsgesetz -TZÄndG-)","law_date":"1952-06-25T00:00:00Z","page":350,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["350                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nGesetz zur .Änderung und Ergänzung des Gesetzes\nüber die einstweilige Gewährung einer Teuerungszulage\nzur Abgeltung von Preiserhöhungen bei Grundnahrungsmitteln\n(Teuerungszulagenänderungsgesetz- TZ.ÄndG -).\nVom 25. Juni 1952.\nDer Bundest<lg hat         das   folgende  Gesetz  be-           (2) Bezieht ein Sozialleistungsempfänger meh-\nschlossen:                                                      rere der im § 1 Abs. 1 genannten Sozialleistungen,\nso wird die Teuerungszulage zu der in der Reihen-\nArtikel 1                              folge des § 1 Abs. 1 jeweilig erstgenannten, bei\nBezug mehrerer der im § 1 Abs. 1 Nr. 1 genann-\nDas Gesetz über die einstweilige Gewährung\nten· Sozialleistungen zu der höchsten Sozial-\neiner Teuenrngszulage zur Abgeltung von Preis-\nleistung gewährt. Ist ein Familienangehöriger,\nerhöhungen bei Cnrndnahrungsmitteln (Teuerungs-\nder bei der Bemessung einer in der Reihenfolge\nzulagengesetz) vom 10. August 1951 (Bundesgesetz-\ndes § 1 Abs. 1 vorgehenden Sozialleistung nicht\nblatt I S. 507) wird wie folgt geändert:\nberücksichtigt ist, bei einer in der Reihenfolge nach-\n1. Der § 1 erhält folgende Fassung:                             gehenden Sozialleistung berücksichtigt, so ist die\nTeuerungszulage für ihn zu dieser Sozialleistung\nn§ 1                              zu gewähren.\n(1) Zur Abgeltung       von Preiserhöhungen bei              (3) Treffen  in einer Person Ansprüche auf\nGrundnahrungsmitteln erhalten folgende Sozial-               Teuerungszulage aus eigenem Recht und aus der\nleistungsempfänger bis auf weiteres eine Teue-               Rechtsstellung als Ehegatte oder als berücksich-\nrungszulage für sich, ihren Ehegatten und die                tigter Familienangehöriger zusammen, so wird\nübrigen Familienangehörigen, soweit letztere bei             die Teuerungszulage nur auf Grund des eigenen\nder Bemessung der Sozialleistungen berücksich-               Rechts gewährt.\ntigt sind:\n(4) Wird eine nach § 1280 der Reichsversiche-\n1. Empfänger von Renten der Renten-                  rungsordnung oder eine in Verbindung damit\nversicherung der Arbeiter (Invaliden-             nach § 40 des Angestelltenversicherungsgesetzes\nversicherung), der Rentenversicherung             oder nach § 50 des Reichsknappschaftsgesetzes\nder Angestellten (Angestelltenversiche-           ruhende Rente (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) oder eine nach\nrung) und der knappschaftlichen Renten-           § 64 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesversorgungsgesetzes\nversicherung-- ausgenommen Empfänger              ruhende Ausgleichsrente oder Elternrente (§ 1\nvon Knappschaftssold - , wenn sie nicht           Abs. 1 Nr. 2) den Angehörigen überwiesen, so\nnach § 2 des Gesetzes über die Gewäh-             wird nur diesen die Teuerungszulage gewährt.\nrung von Zulagen in den gesetzlichen\nRentenversicherungen und über Ände-\nrungen des Gemeinlastverfahrens (Ren-                                        § 3\ntenzulagengesetz           RZG -) vom                (1) Die Teuerungszulage beträgt monatlich bis\n10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 505)        auf weiteres drei Deutsche Mark für jede im § 1\nzu einer Rente eine Zulage von min-               genannte Person, soweit sich nicht aus dem fol-\ndestens drei Deutsche Mark erhalten,              genden Absatz 2 etwas anderes ergibt.\n2. Empfänger     von Ausgleichsrenten nach              (2) Empfänger von Unterstützungen der Arbeits-\ndem Bundesversorgungsgesetz und Eltern-           losenfürsorge erhalten die Teuerungszulage für\nrenten nach dem Bundesversorgungs-                sich und jeden zuschlagsberechtigten Angehöri-\ngesetz und nach den bis zu seinem                 gen in Höhe von je 12 Pfennig für den Unter-\nInkrafttreten maßgebend gewesenen ver-            stützungstag. Der sich hiernach ergebende Aus-\nsorgungsrechtlichen Vorschriften,                 zahlungsbetrag ist auf volle 5 Pfennig aufzurun-\n3. Empfänger      von Unterstützungen      der       den. Die Summe der Unterstützung, etwaiger\nAr bei tslosenfü rsorge.                          laufender Sonderbeihilfen und Mietzuschläge ein-\nschließlich der Teuerungszulage darf die Unter-\n(2) Die Teuerungszulage wird nur gewährt, wenn            stützungshöchstgrenzen nach dem Gesetz über die\nder anspruchsberechtigte Empfänger einer im                  Bemessung und Höhe der Arbeitslosenfürsorge-\nAbsatz 1 genannten Sozialleistung seinen Wohn-               unterstützung vom 29. März 1951 (Bundesgesetz-\nsitz oder ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet               blatt I S. 221) nicht überschreiten.\"\noder im Lande Berlin hat.\"\n3. Die §§ 3 und 4 werden gestrichen.\n2. An die Stelle der §§ 2, 5 und 7 treten die folgen-\n4. Der § 6 wird § 4 und erhält folgende Fassung:\nden §§ 2 und 3:\n,,§ 4\n,,§ 2\n(1) Die Teuerungszulage wird, abgesehen von\n(1) Für jede im § 1 genannte Person wird nur              den Fällen des Absatzes 3, nur gewährt, wenn\neine Teuerungszulage gewährt.                                das gesamte Einkommen","Nr. 27 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1952                          351\na) des Sozialleistungsempfängers, seines              (4) Als Einkommen gelten alle Einkünfte; ab-\nEhegatten und der bei der Bemessung            zusetzen sind Aufwendungen für Steuern, Bei-\nder Sozialleistung berücksichtigten Fami-      träge zur Sozialversicherung, Arbeitslosenver-\nlienangehörigen oder                           sicherung und privaten Versicherungen oder\nb) des Sozialleistungsempfängers und seiner        ähnlichen Einrichtungen · in angemessenem Um-\nmit ihm in Haushaltsgemeinschaft leben-        fange sowie die mit der Erzielung des Ein-\nden Kinder, die als Waisen eine im § 1         kommens verbundenen notwendigen Ausgaben.\nAbs. 1 genannte Sozialleistung beziehen,       Von der Grundrente für Beschädigte nach\n§ 31 des Bundesversorgungsgesetzes bleiben\nden nach Absatz 2 zu berechnenden Betrag nicht            die Hälfte, mindestens aber 10 DM je Monat,\nübersteigt.                                               außer Ansatz. Leistungen der öffentlichen Für-\n(2) Der Berechnung sind zugrunde zu legen              sorge, Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz,\nin den Wohnsitzgemeinden der Ortsklassen                  Unterstützungen der Arbeitslosenfürsorge, zweck-\nS, A    B, C, D\nbestimmte Sonderleistungen einmaliger oder\nmonatlich         laufender Art sowie Zuwendungen Dritter ohne\na) in den Fällen des Ab-                           rechtliche Verpflichtung bleiben unberücksichtigt.\nsatzes 1 Buchstabe a                              (5) Die Vorschriften der Absätze 1 'his 4 finden\naa) für    den   Sozial-                       auf Bezieher von Waisenrenten, deren Vate,r und\nleistungsempfänger 105 DM       90 DM      Mutter nicht mehr leben, und auf Empfänger von\nUnterstützungen der Arbeitslosenfürsorge keine\nbb) für den Ehegatten                          Anwendung,\"\nund jeden bei der\nBemessung der So-                       5. Hinter dem neuen § 4 wird folgender neuer § 5\nzialleistung berück-                       eingefügt:\nsichtigten Familien-                                                ,,§ 5\nangehörigen über\n18 Jahre               30 DM    25 DM         (1) Die  Teuerungszulage wird grundsätzlich\nzusammen mit der Sozialleistung gezahlt.\ncc) für jedes bei der\nBemessung der So-                             (2) Die Träger der Rentenversicherung können\nzialleistung berück-                       sieb bei der Prüfung, ob hinsichtlich der Einkom-\nsichtigte Kind bis                         mensverhältnisse die Voraussetzungen des § 4\nzu 18 Jahren           25 DM    20 DM      erfüllt sind, der Verwaltungshilfe der Fürsorge-\nverbände bedienen.\nb) in den Fällen des Ab-\nsatzes 1 Buchstabe b                              (3) Die Träger der Rentenversicherung können\naa) für    den   Sozial-                       die Rentenzahlstellen be'auftragen, die Teuerungs-\nleistungsempfänger 105 DM       90 DM      zulagen nach eigener Berechnung auszuzahlen.\nbb) für jede in Absatz 1                           (4) Die Teuerungszulage ist zu entziehen,\ngenannte      Waise                        sobald festgestE!llt wird, daß das Einkommen den\nüber 18 Jahre          30 DM   25 DM       nach § 4 zu berechnenden Betrag übersteigt.\"\ncc) für jede in Absatz 1\ngenannte      Waise                     6. An die Stelle der §§ 8 und 9 treten die folgen-\nbis zu 18 Jahren       25 DM   20 DM.      den §§ 6 bis 8:\n,,§ 6\nMaßgebend ist das Einkommen des letzten\nKalendermonats, bei veränderlichem Einkom-                   (1) Die Teuerungszulage gilt nicht als Bestand-\nmen das Durchschnittseinkommen der letzten                teil der im § 1 Abs. 1 genannten Sozialleistungen.\ndrei Kalendermonate: Einkommensverhältnisse               Den im § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten Sozialleistungs-\nfrüherer Zeitabschnitte seit dem 1. Juli 1951             empfängern werden die Teuerungszulagen im\nsind zu berücksichtigen, wenn sie glaubhaft ge-           Falle einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen\nmacht werden oder offenkundig sind. Bei den               Erkrankung mit der Sozialleistung gezahlt, die\nim § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Sozialleistungs-            an die Stelle der bisherigen tritt; § 4 Abs. 5 gilt\nempfängern ist das Einkommen auf Grund der                entsprechend.\nfür die Bewilligung der Sozialleistung getrof-               (2) Die Teuerungszulage gilt nicht als ein in\nfenen Einkommenfeststellung zu berechnen.                 das Ausland zu gewährender Zuschuß zu Leistun-\n(3) Beziehen ein oder mehrere in Haushalts-            gen der Sozialversicherung im Sinne von zwischen-\ngemeinschaft mit dem Vater oder der Mutter                staatlichen Abkommen.\nlebende Kinder Waisenrente, so wird den Waisen               (3) Die Teuerungszulage kann nicht übertragen,\ndie Teuerungszulage gewährt, wenn das gesamte             verpfändet oder gepfändet werden.\nEinkommen des Elternteils und der Waisen den\nnach Satz 2 zu berechnenden Betrag nicht über-\nsteigt. Der Berechnung sind zugrunde zu legen                                       § 7\nfür den Elternteil 105 (90) DM, für jede Waise               Teuerungszulagen nach diesem Gesetz bleiben\ndie nach Absatz 2 Buchstabe b für gleichaltrige           bei der Bemessung der Ausgleichsrente nach dem\nWaisen bezeichneten Beträge.                              Bundesversorgungsgesetz und der Elternrente","F~\n~:-,.\n352                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n1\nnach dem Bundesversorgungsgesetz und den bis            Teuerungszulagen für einen vor dem 1. Juli 1952\nzu seinem Inkrafttreten maßgebend gewesenen             beginnenden Zeitraum zu gewähren waren oder\nversorgungsrechtlichen Vorschriften sowie bei           zu gewähren sind, behält es dabei sein Bewen-\nder Gewährung von Unterstützung der Arbeits-            den. Die Teuerungszulagen sind bis zum Wegfall\nlosenfürsorge außer Ansatz.                             der in Satz 1 Buchstaben a, b und c genannten\nSozialleistungen zu zahlen, zu denen die Teue-\n§ 8                          rungszulage gewährt worden oder zu gewähren\nist. Diese Teuerungszulagen sind nicht von einer\n(1) Die Gewährung einer Teuerungszulage ist          Einkommensgrenze abhängig. ·schließt sich wäh-\nnicht von einem Antrag abhängig. Sind die Emp-          rend des gleichen Krankheitsfalles an den Bezug\nfänger von Sozialleistungen in der Zeit vom             von Kranken- oder Hausgeld der Krankenver-\n1. Juli 1951 bis zur Bekanntgabe der nach § 12          sicherung die Gewährung von Versorgungs-\nzu ·erlassenden Verwaltungsvorschriften aus dem         kranken- oder -hausgeld nach dem Bundesver-\nBezug der Sozialleistung ausgeschieden, so wird         sorgungsgesetz unmittelbar an, so · gelten die\ndie Teuerungszulage _nur auf Antrag gewährt:            aneinander ansdiließenden Leistungen für die\nder Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach         Fortgewährung der Teuerungszulage als eine\n· Verkündung dieses Gesetzes zu stellen.                  Leistung.\n(2) Der Anspruch auf Teuerungszulage kann\njeweilig in dem für die Sozialleistung (§ 1 Abs. 1)        (2) Soweit den Empfängern von Unterhalts-\ngeltenden Verfahren verfolgt werden, zu der die         hilfe nach dem Soforthilfegesetz Teuerungs-\nTeuerungszulage gewährt wird. Wird dem Be-.             zulagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Teuerungs-\ngehren auf Gewährung einer Teuerungszulage              zulagengesetzes vom 10. August 1951 (Bundes-\nganz oder teilweise nicht stattgegeben, so ist auf      gesetzbl. I S. 507) in Verbindung mit § 4\nAntrag ein rechtsmittelfähiger Bescheid von der         und § 8 Abs. 3 des Soforthilfeanpassungs-\nStelle zu erteilen, die für die Bescheiderteilung       gesetzes vom 4. Dezember 1951 (Bundesgesetz-\nüber die der Teuerungszulage zugrunde liegende          blatt I S. 934) für die Zeit vom 1. Juli 1951 bis\nSozialleistung zuständig ist.•                          zum 30. September 1951 gewährt worden sind,\nbehält es dabei sein Bewenden.\n7. Der § 10 wird § 9 und erhält folgende Fassung:\n.§  9                            (3) Soweit im übrigen Teuerungszulagen anläß-\nDer Bund trägt die Aufwendungen für die               lich der Durchführung des Teuerungszulagen-\nTeuerungszulagen. Verwaltungskosten werden              gesetzes gezahlt worden sind, behält es dabei\nnicht erstattet.•                                       sein Bewenden. Soweit sie noch gezahlt werden,\nnach diesem Gesetz aber nicht zu gewähren sind,\n8. Der § 11 erhält folgende Fassung:                       fallen sie spätestens mit dem Ende des auf die     / ..\n.§ 11                          Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalender-\nmonats weg.\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\nstimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-\nnung                                                 3.    (1) Der § 9 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1\nfindet vorbehaltlich der Vorschriften der folgen-\na) die Teuerungszulage neu festzusetzen, wenn        den Absätze 2 und 3 Anwendung.\nsich die Preise der Grundnahrungsmittel\nändern,\n(2) Die Aufwendungen für Teuerungszulagen\nb) Vorschriften über den Begriff, die Feststel-      an Empfänger von Kranken- und Familiengeld\nlung und die Nachprüfung des für die Ge-          der Unfallversicherung tragen die Träger der\nwährung der Teuerungszulagen maßgeben-            Unfallversicherung.\nden Einkommens sowie über die Abgren-\nzung des zu berücksichtigenden Personen-             (3) Die Aufwendungen, die durch die Gewäh-\nkreises zu erlassen.•                             rung von Teuerungszulagen an Empfänger von\nUnterhaltshilfe nach Nummer 2 Absatz 2 ent-\nstanden sind, trägt der Soforthilfefonds. Die\nArtikel 2                            Teuerungszulagrm gelten insoweit als Leistungen\n1.    Dieses Gesetz tritt, vorbehaltlich der nach-         im Sinne des § 32 in Verbindung mit § 48 Abs. 2\nfolgenden Nummern 2 bis 4, mit Wirkung vom              des Soforthilfegesetzes.\n1. Juli 1951 in Kraft.\n4.    (1) Hat ein Fürsorgeverband den Empfänger\n2.    (1) Soweit n:1ch den Vorschriften des Teuerungs-     einer im § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 genannten\nzulagengesetzes vom 10. August 1951 (Bundes-            Sozialleistung auf Grund der Verordnung über\ngesetzbl. 1 S. 507) den Empfängern von                  die Fürsorgepflicht unterstützt, so kann er nach\na) Kranken- und Familiengeld der Unfall-          § 21 a dieser Verordnung den Obergang des\nversicherung,                                 Rechtsanspruchs auf Teuerungszulage insoweit\nnicht bewirken, als die Teuerungszulage für\nb) Versorgungskranken- und-hausgeld nach          einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 1951 zu\ndem Bundesversorgungsgesetz,                  gewähren ist, es sei denn, daß die Unterstützung\nc) Kranken- und Hausgeld der Kranken-            ausschließlidl als Vorschuß auf die Teuerungs-\nversicherung                                  zulage gewährt worden ist."]}