{"id":"bgbl1-1952-26-3","kind":"bgbl1","year":1952,"number":26,"date":"1952-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/26#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-26-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_26.pdf#page=7","order":3,"title":"Gesetz über das landwirtschaftliche Pachtwesen (Landpachtgesetz)","law_date":"1952-06-25T00:00:00Z","page":343,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26: Juni 1952                           343\n·Gesetz über das landwirtschaftliche Pachtwesen\n(Landpachtgesetz).\nVom 25. Juni U)52.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                     § 3\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nAnzeige von Landpachtverträgen\n(1) Der Verpächter ist verpflichtet, den Abschluß,\nAbschnitt I                         eines Landpachtvertrages der Landwirtschafts-\nbehörde anzuzeigen. Das gleiche gilt für verein-\n§ 1\nbarte Änderungen der in einem ·solchen Vertrag\nLandpachtverträge                     enthaltenen Bestimmungen über den Pachtgegen-.\n'               stand, die Pachtdauer und die Pachtleistungen, so-\n(1) Den Vorschriften dieses     Gesetzes unterliegen  fern die Änderung nicht im Wege des Vergleichs\nLandpachtverträge.                                        vor einem Gericht oder vor einer berufsstän-,\n(2) Landpachtve:dräge sind Verträge, durch die        dischen Pachtschlichtungsstelle getroffen worden ist.\nGrundstücke zur landwirtschaftlichen Nutzung gegen           (2) Der Abschluß eines Landpachtvertrages ist bei\nEntgelt verpachtet werden, auch soweit sich die           Betrieben spätestens sechs Monate, im übrigen vier,\nVerträge zugleich auf Wohn- oder Wirtschafts-             Monate vor Antritt der Pacht, die Vertragsänderung\nräume, die der Bewirtschaftung des verpachteten           binnen einem Monat nach ihrer Vereinbarung an-\nGrundstückes dienen, oder auf forstwirtschaftliche        zuzeigen. Eine spätere Anzeige ist als fristgemäß\nGrundstücke erstrecken.                                   zu behandeln, wenn der Verpächter die Verspätung\n(3) landwirtschaftliche Nutzung im Sinne dieses       nicht zu vertreten hat.\nGesetzes ist· die mit der Bodenbewirtschaftung ver-\nbundene Bodennutzung zum Zwecke der Gewinnung                                        § 4\npflanzlicher Erzeugnisse und zum Zwecke der Tier-                   Ausnahmen von der Anzeigepflicht\nhaltung.\n(1) Der Anzeigepflicht unterliegen nicht\n(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden An-\nwendung auch auf                                                  a) Landpachtverträge, an denen der Bund oder\nein Land als Vertragsteil beteiljgt ist und\na) vertraglich begründete Weideberechtigun-                 die von einer obersten Behörde des Bundes\ngen und Pachtverträge über Weiderechte,                  oder eines Landes abgeschlossen sind,\nb) Heuerlingsverträge und ähnliche Verträge,              b) Landpachtverträge, die im Rahmen eines\ndie eine Landverpachtung im Zusammen-                    behördlich geleiteten Verfahrens abge~\nhang mit ~inem Arbeitsverhältnis betreffen,              schlossen werden,\nausgenommen die Uberlassung eines Grund- ·\nstücks als Deputat- oder Dienstland.                  c) Landpachtverträge zwischen Ehegatten oder\nPersonen, die in gerader Linie verwandt\nöder verschwägert oder in der Seitenlinie\n§ 2                                      im zweiten Grade verwandt sind.\nlangfristige Landpachtverträge                 (2) Heuerlingsverträge und ähnliche Verträge,\n(1) Ein langfristiger Landpachtvertrag liegt vor,     die eine Landverpachtung im Zusammenhang mit\nwenn die Vertragsdauer                                   einem Arbeitsverhältnis betreffen, brauchen nicht\nangezeigt zu werden, es sei denn, daß die Länder\na) bei der Pacht     von    landwirtschaftlichen etwas anderes bestimmen.\nBetrieben,\n(3) Die Länder können Landpachtverträge über\nb) bei der Zupachtung von Grundstücken,\nGrundstücke bis zur Größe von zwei Hektar von\ndurch die ein landwirtschaftlicher Betrieb\nentsteht,                                     der Anzeigepflicht ausnehmen, wenn die Fläche,\ndie der Verpächter insgesamt verpachtet, eine be-\nc) bei der Pacht von Grundstücken, die der       stimmte Größe nicht übersteigt.                    ·\nPächter in landwirtschaftliche Kultur bringt,\nauf mindestens 18 Jahre,                            (4). Nicht    anzeigepflichtige Landpachtverträge\nstehen von ihrem Abschluß an angezeigten Ver-\nd) bei anderen Fällen der Pacht von Einzel-      trägen gleich.\ngrundstücken\n§ 5\nauf mindestens 9 Jahre\nvereinbart ist.                                                   Beanstandung von Landpachtverträgen\n(2) Die Länder können eine kürzere als die in            (1) Die Landwirtschaftsbehörde kann einen an-\nAbsatz 1 bestimmte Pachtdauer für langfristige           zeigepflichtigen Landpachtvertrag oder die Än-\nLandpachtverträge, insbesondere für die Fälle des        derung eines solchen Vertrages binnen vier Wochen\n§ 1 Abs. 4 Buchstabe a und des § 18 Abs. 1, be-          nach· Eingang der Anzeige beanstanden. Die Bean-\n· stimmen.                                                 standung ist nur zulässig, wenn","344                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\na) durch die Verpachtung die ordnungsmäßige       nicht üblich ist, die maßgebenden Verhältnisse\nBewirtschaftung eines Grundstücks ge-         grundlegend und nachhaltig geändert, so kann der\nfährdet ers~ l1eint,                          Antrag schon vor Ablauf dieser Frist gestellt wer-\nden. Bei anzeigepflichtigen, aber nicht fristgemäß\nb) die vertraglichen Leistungen des Pächters\nangezeigten Verträgen kann das Gericht den Antrag\nnicht in einem angemessenen Verhältnis         ohne weitere Prüfung ablehnen, wenn ihn der Ver-\nzu dem Ertrage stehen, der bei ordnungs-\npächter gestellt hat. Die Änderung darf für keine\ngemäßer Bewirtschaftung nachhaltig zu er-\nfrühere Zeit a.ls für das Pachtjahr angeordnet wer-\nzielen isl,\nden, in dem der Antrag gestellt ist.\nc) die Verpachtung eine volkswirtschaftlich\noder betriebswirtschaftlich schädliche Auf-                              § 8\nteilung eines Betriebs oder Grundstücks\noder sonst erhebliche Nachteile für die               Verlängerung von Landpachtverträgen\nLandeskultur zur Folge haben oder\n(1) Das Gericht kann bei Landpachtverträgen auf\nd) die Verpachtung zu einer ungesunden Ver-      Antrag eines Vertragsteils\nteilung der Bodennutzung führen würde.\na) eine Kündigung für unwirksam erklären\n(2) In dem Beanstandungsbescheid sind die Ver-                  und, soweit erforderlich, die Dauer des\ntragsteile aufzufordern, den Vertrag bis zu einem                  Vertrages auf angemessene Zeit festsetzen,\nbestimmten Zeitpunkt, der mindestens vier Wochen\nb) einen ohne Kündigung fristgemäß ab-\nnach Zustellung des Bescheides liegen soll, auf-\nlaufenden Vertrag auf angemessene Zeit\nzuheben oder in bestimmter Weise zu ändern.\nverlängern,\n(3) Kommen die Vertragsteile der Aufforderung\nc) einen aus einem anderen Grunde abgelau-\nnicht nach, so gilt der Vertrag mit Ablauf der Frist\nfenen Vertrag wieder in Kraft setzen und\nals aufgehoben, sofern nicht einer der Vertragsteile\nseine Dauer. auf angemessene Zeit fest-\nbinnen der Frist einen Antrag auf gerichtliche Ent-\nsetzen,\nscheidung stellt. Das Gericht kann entweder den\nVertrag aufheben oder feststellen, daß er nicht zu      wenn die Verlängerung dringend geboten erscheint\nbeanstanden ist.                                        und bei Abwägung der Interessen der Vertragsteile\ndie Gründe für eine Verlängerung überwiegen. Das\n§ 6                          Gericht soll insbesondere in Betracht ziehen, ob die\nwirtschaftliche Lebensgrundlage eines Vertragsteils\nPreisbildung und Genehmigungen\nvon dem Fortbestehen oder von der Beendigung\n(1) Die Vorschriften über die Preisbildung finden    des Pachtverhältnisses abhängt und ob bei dessen\nauf Landpachtverträge keine Anwendung.                  Verlängerung eine bessere Bewirtschaftung der\nPachtfläche zu erwarten ist als bei der Auflösung.\n(2) Landpachtverträge bedürfen vorbehaltlich des·    Die Verlängerung des Vertrages kann auf einen\n§ 20 Abs. 3 keiner behördlichen Genehmigung. Un-        Teil des Pachtgegenstands beschränkt werden.\nberührt bleiben jedoch die Vorschriften über eine\nvormundschaftsgerichtliche      Genehmigung     sowie      (2) Das Gericht kann bei Landpachtverträgen, die\nüber Genehmigungen nach den Währungs- und               fristgemäß angezeigt sind oder angezeigten Ver-\nDevisengesetzen.                                        trägen gleichstehen, eine Anordnung nach Absatz 1\nnicht treffen,\n(3) Eine Vereinbarung, daß als Pacht eine be-\na) wenn es. sich um einen langfristigen Pacht-\nstimmte Menge landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu\nvertrag handelt,\nliefern ist, ist nur zulässig, wenn diese Menge aus\ndem verpachteten Grundstück gewonnen werden                    b) wenn bisher vom Verpächter persönlich\nkann.                                                             bewirtschafteter     Grundbesitz   vorüber-\ngehend verpachtet worden ist. Eine vor-\nübergehende Verpachtung liegt auch dann\n§ 7\nvor, wenn das Pachtverhältnis über die\nÄnderung von Landpachtverträgen                          vereinbarte Pachtdauer hinaus mit dem\nPächter oder seinem gesetzlichen oder\n(1) Tritt  während des Laufs eines Landpacht-                   vertraglichen Rechtsnachfolger fortgesetzt\nvertrages eine wesentliche Änderung derjenigen                    wird, oder wenn der Grundbesitz nach\nVerhältnisse ein, die für die Festsetzung des Ver-                 einer früheren Verpachtung wieder per-\ntragsinhalts maßgebend waren, und sind infolge-                   ,sönlich bewirtschaftet war.\ndessen die gegenseitigen Verpflichtungen der Ver-\ntragsteile unter Berücksichtigung der ganzen Ver-          (3) Ein Antrag nach Absatz 1 ist nur dann zu-      II'\ntragsdauer in ein grobes Mißverhältnis geraten, so      lässig, wenn er\nkann jeder Vertragsteil die gerichtliche Änderung              a) im Falle der Kündigung spätestens zwei\ndes Vertragsinhalts mit Ausnahme der Pachtdauer                   Monate nach Zugang der Kündigung,\nbeantragen.\nb) im Falle des fristgemäßen Vertragsablaufs\n(2) Der Antrag auf Änderung kann nicht vor Ab-                 spätestens ein Jahr vor Ablauf der Pacht\nlauf des zweiten auf den Antritt der Pacht folgen-                 oder, falls die Pachtdauer ein Jahr oder\nden Pachtjahrs gestelli werden; haben verwüstende                 weniger beträgt, zwei Monate vor Ablauf\nNaturereignisse, gegen die ein Versicherungsschutz                der Pacht,","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1952                        345\nc) im Falle des Vertragsablaufs aus anderem                                 § 12\nGrunde spätestens zwei Monate nach dem\nEintritt dieses Grundes                                         Ordnungsmaßnahmen\nbei dem Gericht eingeht. Das Gericht kann den An-          (1) Der Verpächter hat' auf Verlangen der Land-\ntrag nachträglich zulassen, wenn es zur Vermei-         wirtschaftsbehörde einen nicht angezeigten Land-\ndung einer unbilligen Härte geboten erscheint und       pachtvertrag vorzulegen oder ihn im Falle eines\nder Vertrag noch nicht abgelaufen ist. Die nach-        mündlichen Vertragsabschlusses inhaltlich mitzu-\n. trägliche Zulassung· kann nur zusammen mit der          teilen. Wird der Vertrag vorgelegt oder sein Inhalt\nHauptsache angefochten werden.                          mitgeteilt, so findet § 5 Anwendung; jedoch kann\ndas Gericht, wenn es eine auf § 5 Abs. 1 Buchstabe b\ngestützte Beanstandung für begründet erachtet, den\nVertrag insoweit ändern, statt ihn aufzuheben.\n§ 9\nSatz 1 und 2 gelten auch für Anderungen von Land-\nVorzeitige Kündigung von Landpachtverträgen          pachtverträgen (§ 3 Abs. 1 Satz 2).\nSoweit die Vertragsteile aus besonderem vertrag-        (2) Kommt der Verpächter der· in Absatz 1 be-\nlichen, aus gesetzlichem oder aus wichtigem Grunde      zeichneten Verpflichtung nicht nach, so kann auf\nzur vorzeitigen Kündigung eines Landpachtvertrages      Antrag der Landwirtschaftsbehörde das Gericht\nberechtigt sind, steht ihnen dieses Recht auch nach     Ordnungsstrafen, auch wiederholt, verhängen. -Die\nVerlängerung oder Änderung des Vertrages zu. Im         Ordnungsstrafe muß, bevor sie festgesetzt wird,\nStreitfall entscheidet das nach § 8 zuständige Ge-      angedroht werden. Die einzelne Strafe darf den\nricht auch über die Zulässigkeit oder Wirksamkeit       Betrag von eintausend Deutsche Mark nicht über-\neiner derartigen Kündigung.                             steigen.\n(3) In der gleichen Weise können Ordnungsstrafen\nbis zu derselben Höhe verhängt werden; wenn nach\n§ 10                          Aufhebung eines Vertrages (§ 5 Abs. 3 und § 16\nUnabdingbarkeit                      Abs. 2 Satz 4) ein Vertragsteil, den Besitz des\nGrundstücks erwirbt oder behält oder überläßt\n(1) Auf das Recht, die Anderung eines Landpacht-     oder beläßt.\nvertrages (§ 7) zu beantragen, kann nicht verzichtet\nwerden.\n(2) Auf das Recht, die Verlängerung eines Land-\nAbschnitt II\npachtvertrages (§ 8) zu beantragen, kann nur ver-\nzichtet werden, wenn der Verzicht zur Beilegung                                    § 13\neines Pachtstreits vor Gericht oder vor einer\nberufsständischen Pachtschlichtungsstelle erklärt                 Alte langfristige Landpachtverträge\nwird.\nLandpachtverträge, die vor dem 21. Juni 1948\n(3) Eine Vereinbarung, daß über die Anderung         abgeschlossen sind, gelten als langfristige Land-\noder Verlängerung eines Landpachtvertrages(§§ 7, 8)      pachtverträge, wenn die Pachtdauer die in § 2 be-\neine andere Stelle als das Gericht entscheiden soll,    stimmte Zeit erreicht hat. Wird die Verlängerung\nist unwirksam.                                          derartiger Landpachtverträge beantragt, so findet\n§ 8 Abs. 2 Buchstabe a keine Anwend~ng, wenn\n(4) Eine Vereinbarung, daß einem Vertragsteil        in den Fällen des § 8 Abs. 3 Buchstaben a und c\nbesondere Nachteile oder besondere Vorteile er-         der Beginn der Antragsfristen vor dem 1. Januar\nwachsen sollen, wenn er die Rechte nach den §§ 7, 8     1955 liegt und in den Fällen des § 8 Abs. 3 Buch-\nausübt oder nicht ausübt, ist unwirksam.                 stabe b der Vertrag fristgemäß im Jahre 1955\nabläuft.\n§ 11                                                     § 14\nAnordnung des Gerichts                      Alte Landpachtverträge auf unbestimmte Zeit\n(1) Auf Antrag eines Vertragsteils kann das             Bei Landpachtverträgen, die beim Inkrafttreten\nGericht Anordnungen über die Abwicklung eines           dieses Gesetzes .auf unbestimmte Zeit laufen, kann\naufgehobenen (§ 5 Abs. 3), eines teilweise been-        das Gericht auf Antrag des Pächters die Pachtdauer\ndeten (§ 8 Abs. 1 Satz 3) oder eines. vorzeitig         unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile\nbeendeten (§ 9) Landpachtvertrages treffen. Wird        auf angemessene Zeit festsetzen. Der Antrag kann\ndie Verlängerung eines Landpachtvertrages auf           nur bis zum Ende des im Jahre 1954 endenden\neinen Teil des Pachtgegenstands beschränkt, so           Pachtjahrs gestellt werden. Wenn nicht bis dahin\nkann das Gericht den Pachtzins für diesen Teil fest-    der Pächter einen Antrag nach Satz 1 stellt oder\nsetzen.                                                 der Verpächter den Vertrag kündigt oder· die Ver-\ntragsteile eine Vereinbarung über ein kalender-\n(2) Der Inhalt von Anordnungen des Gerichts in       mäßig bestimmtes Ende der Pacht treffen, - so kann\nden Fällen des Absatzes. 1, der §§ 7, 8, 12 Abs. 1       der Pachtvertrag erst für das Ende des im Jahre\nSatz 2 und des § 14 gilt unter den Vertragsteilen        1957 endenden Pachtjahrs mit einjähriger Frist\nals Vertragsinhalt.                                      gekündigt werden. § 9 bleibt unberührt.","346                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1.952, Teil· 1\n§ 15                            liehe Genehmigung nicht beantragt worden ist,\nsind, soweit sie nach diesem Gesetz anzuzeigen\nAnhängige Pachtschutzsachen                 wären, vom Verpächter· bis zum 31. Dezember 1953\n(1) Für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes         der zuständigen Behör.de anzuzeigen; § 12 findet\nanhängigen Sachen nach der Reichspachtschutz-             entsprechende Anwendung.\nordnung (RPO) vom 30. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. I\nS. 1065) gilt folgendes:                                                             § 17\na) Für Pachtschutzsachen nach §§ 3, 5 RPO                                 Verfahren\ngelten die Vorschriften der §§ 8, 7 in Ver-\nBis zum Erlaß einer bundesgesetzlichen Ver-\nbindung mit § 13 dieses Gesetzes;\nfahrensordnung für Landwirtschaftssachen sind für\nb) einer nach § 4 RPO beantragten Zustim-         die Einrichtung und das Verfahren der zuständigen\nmung bedarf es nicht mehr;                     Behörden und Gerichte die bisher in den Ländern\ngeltenden Vorschriften in Genehmigungs- und\nc) Verfahren nach § 6 RPO werden nach den         Pachtschutzsachen entsprechend anzuwenden. Die\nbisher geltenden Vorschriften zu Ende          Länder können diese Vorschriften insoweit ändern,\ngeführt.                                       als dies durch die Vorschriften dieses Gesetzes,\n(2) Antragsfristen des § 21 RPO sowie des § 41         insbesondere dadurch notwendig wird, daß an die\nder Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen           Stelle des Genehmigungsverfahrens das Anzeige-\nvom 2.. Dezember 1947 (Verordnungsbl. für die             verfahren bei Landpachtverträgen getreten ist. Für\nBritische Zone S. 157), die beim Inkrafttreten dieses     die Dberprüfung. auf Grund der Anzeige (§ 3) wer-\nGesetzes noch laufen, sind gewahrt, wenn die An-          den keine Gebühren erhoben. Für den Fall der\n. träge                                                     gerichtlichen Entscheidung nach § 5 Abs. 3 werden\nGerichtsgebühren nicht erhoben, wenn das Gericht\na) in den den Buchstaben a und c des § 8          feststellt, daß der Vertrag nicht zu beanstanden ist.\nAbs. 3 dieses Gesetzes entsprechenden\nFällen spätestens zwei Monate nach dem\nInkrafttreten dieses Gesetzes,                                            § 18\nb) in den dem Buchstaben b des § 8 Abs. 3                  Ergänzende Vorschriften der Länder\ndieses Gesetzes entsprechenden Fällen             ( 1) Die Länder können den Vorschriften dieses\nspätestens ein halbes Jahr vor Ablauf der      Gesetzes entsprechende Bestimmungen für Fischerei-\nPacht, oder, falls die Pachtdauer ein Jahr     pachtverträge und für Verträge über die Pacht von\noder weniger beträgt, zwei Monate vor          Fischereirechten treffen.          '\nAblauf der Pacht\nbei dem Gericht eingehen. § 8 Abs. 3 Satz 2, 3               (2) Die Länder können bestimmen, in welcher\nfindet Anwencllmg.                                        Form Heuerlingsverträge unter Wahrung des Zu-\nsammenhangs zwischen Arbeits- und Pachtver-\n§ 16                            hältnis abzuschließen sind und welche Gegenstände\nin ihn~n geregelt werden müssen.\nAnhängige Genehmigungsverfahren\n(1) Landpachtverträge, für die bis zum Inkraft-                                  § 19\ntreten diesc~s Gesetzes eine Genehmigung nach den\nbisherigen Vorschriften über den Grundstücks-                       Erstreckung des Gesetzes auf Berlin\nverkehr entweder nicht erforderlich war oder er-             Dieses Gesetz gilt auch im Lande Berlin, sobald\nteilt worden ist, stehen mit Wirkung von ihrem            das Land ·Berlin gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner\nAbschluß an angezeigten Verträgen gleich.                  Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes be-\n(2) Antrtigc auf Genehmigung eines Landpacht-          schließt.\nvertrages gelten als Anzeigen nach § 3. Die Bean-                                    § 20\nstandung des Vertrages ist nur bis zum 1. Sep-\ntember 1952 zl'.lässig. Eine beim Inkrafttreten dieses                           Inkrafttreten\nGesetzes noch nicht rechtskräftige Versagung der\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1952 in Kraft.\nGenehmigung gilt als Beanslandung. Schwebt ein\ngerichtliches Verfahren, in dem über die Geneh-               (2) Entgegenstehende Vorschriften, insbesondere\nmigung zu entscheickn ist, so gilt das Verfahren           die Reichspachtschutzordnung, Artikel VII Abs. 21\nin der Lage, in der es sich befindet, als ein Ver-         Buchstaben c und f der Verordnung Nr. 84 der\nfahren auf gerichtliche Entscheidung nach § 5 Abs. 3;      britischen Militärregierung {Amtsblatt der Militär-\nfür die Entscheidung ist § 5 Abs. 1 maßgebend. Ist         regierung Deutschland britisches Kontrollgebiet\ngegen die Versagung der Genehmigung noch kein              S. 500) sowie die zur Durchführung des Artikels VI\nRechtsmittel eingelegt, so gilt der Vertrag· als auf-      des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 ergangenen Vor-\ngehoben, wenn nicht bis zum l. September 1952              schriften der Länder treten vorbehaltlich des Ab-\ndie Entscheidung cles C~erichts nach § 5 Abs. 3           satzes 3 und des § 15 Abs. 1 und § 17 außer Kraft.\nbeantragt wird.                    ·\n(3) Aufrechterhalten bleiben\n(3) Landpachtverträge, für die eine bis zum In-\nkrafttreten dieses Gesetzes nach den bisherigen                  a) bis zum Ablauf eines Jahres nach dem\nVorschriften über den Grundstücksverkehr erforder-                   Inkrafttreten dieses Gesetzes die Vor-"]}