{"id":"bgbl1-1952-26-2","kind":"bgbl1","year":1952,"number":26,"date":"1952-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/26#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_26.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Regelung der Miet- und Pachtverhältnisse über Geschäftsräume und gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke (Geschäftsraummietengesetz)","law_date":"1952-06-25T00:00:00Z","page":338,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["338                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang    1952; 'Teil i'\nGesetz zur Regelung der Miet- und Pachtverhältnisse\nüber Geschäftsräume und gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke\n(Geschäftsraummietengesetz).\nVom 25. Juni 1952.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-          (2) Sind gewerblich genutzte unbebaute Grund-\nrates das folgende Gesetz besd1lossen:                 stücke wegen ihres wirtschaftlichen Zusammen-\nhangs mit Wohnräumen zugleich mit diesen ver-\nmietet, so gilt Absatz 1 entsprechend.\nERSTER ABSCHNITT\n(3) Soweit nach den Absätzen ·1 und 2 auf Ge-\nFreigabe der Mieten für Geschäftsräume         schäftsräume oder gewerblich genutzte unbebaute\nund gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke\nGrundstücke die Preisvorschriften anzuwenden\n§ 1                          sind, ist durch die Preisbehörde eine Mieterhöhung\nbis zur Höhe der ortsüblichen Miete für Geschäfts-\nDie Vermietung von Geschäftsräumen und ge-         räume oder gewerblich genutzte unbebaute Grund-\n\\verblich genutzten unbebauten Grundstücken unter-     stücke gleicher Art und Lage zuzulassen.\nliegt vorbehaltlich des § ] mit Wirkung vom\n1. Dezember 1951 nicht mehr den Preisvorschriften.        (4) Sofern die Feststellung der ortsüblichen Miete\nim Sinne des Absatzes 3 erheblichen Schwierig-\nkeiten begegnet, tritt an die Stelle der ortsüblichen\n§ 2\nMiete die Miete, die sich auf Grund einer Wirt-\n(1) Geschäftsräume   im Sinne dieses Gesetzes      schaftlichkeitsberechnung unter Berücksichtigung\nsind Räume, die nach ihrer baulichen Anlage und        der gegenwärtigen Kapital- und Bewirtschaftungs-\nAusstattung auf die Dauer anderen als Wohn-            kosten und der sinngemäß anzuwendenden Grund-\nzwecken, insbesondere gewerblichen oder beruf-        sätze der Berechnungsverordnung vom 20. Novem-\nlichen Zwecken, zu dienen bestimmt sind und sol-       ber 1950 (Bundesgesetzbl. S. 753) ergibt. Das Nähere\nchen Zwecken dienen.                                  bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für ·woh-\n(2) Wohnungen, b-'3i denen mehr als die Hälfte     nungsbau durch Rechtsverordnung auf Grund des\nder Wohnfläche anderen als Wohnzwecken dient,·        Preisgesetzes.\nstehen bei Anwendung dieses Gesetzes Geschäfts-\nräumen gleich. Das gleiche gilt für selbständig ver-                             § 4\nmietete Teile von Wohnungen.\nDie Vorschriften der §§ 1 bis 3 finden auf Pacht-\n(3) Wird nicht mehr als die Hälfte der Wohn-        verhältnisse entsprechende Anwendung.\nfläche einer Wohnung, die den Preisvorschriften\nunterliegt, zu anderen als Wohnzwecken benutzt,\nso darf zu de.r für Wohnraum zulässigen Miete\nZWEITER ABSCHNITT\nein Zuschlag erhoben werden, der der wirtschaft-\nlichen Mehrbelastung des Vermieters entspricht.                    Aufhebung des Mieterschutzes\nDas Nähere bestimmt der Bundesminister für Wirt-\nschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister                                    § 5\nfür Wohnungsbau auf Grund des Preisgesetzes vom           (1) Miet- und Pachtverhältnisse über Geschäfts-\n10. April 1948 (WiGBI. S. 27) in seiner jeweils gel-   räume (§ 2 Abs. 1 und 2) und über gewerblich ge-\ntenden Fassung durch Rechtsverordnung. Die Vor-        nutzte unbebaute Grundstücke werden vom Mieter-\nschriften des § 3 Abs. 2 Nr. 4 und des § '11 Abs. 3    schutz ausgenommen.\nNr. 4 der Mietenverordnung vom 20. November\n1950 (Bundesgesetzbl. S. 759) bleiben unberührt.          (2) Für Miet- und Pachtverhältnisse, die vor dem\n1. Dezember 1951 begründet worden sind, gilt Ab-\n§ 3                           satz 1 erst mit Wirkung vom 1. Juli 1952.\n(1) Auf Geschäftsräume, die wegen ihres räum-          (3) Auf Geschäftsräume, die wegen ihres räum-\nlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs mit lichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs mit\nWohnräumen zugleich mit diesen vermietet sind,         Wohnräumen zugleich mit diesen vermietet sind, ist\nsind die Preisvorschriften weiterhin anzuwenden,       Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn. die Wohnräume\nwenn die Wohnräume den Preisvorschriften unter- unter Mieterschutz stehen. Dies gilt nicht, wenn der\nfü;gen. Dies gilt nicht, wenn der Mietwert der Mietwert der Wohnräume weniger als ein Drittel\nWohnräume weniger als ein Drittel des gesamten des gesamten Mietwerts der vermieteten Räume\nMietwerts der vermieteten Räume beträgt; in beträgt; in diesem Falle sind die Vorschriften des\ndiesem Falle sind auch auf die Wohnräume die Mieterschutzgesetzes auch insoweit nicht anzuwen-\nPreisvorschriften nicht anzuwenden. Bei Miet- den, als das Mietverhältnis sich auf die Wohn-\nverhältnissen, die vor dem 1. Dezember 1951 be- · räume bezieht. Bei Mietverhältnissen, die vor dem\ngründet worden sind, bleibt ein.e nach diesem Zeit-    1. Dezember 1951 begründet worden sind, bleibt\npunkt eingetretene oder eintretende Änderung des eine nach diesem Zeitpunkt eingetretene oder ein-\nMietwerts außer Betracht.                              tretende Änderung ,des Mietwerts außer Betracht.","Nr. 26-Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1952                             339\n(4) Sind gewerblich genutzte unbebaute Grund~               2. wenn der Vermieter die Räume oder\nstücke wegen ihres wirtschaftlichen Zusammen-                        Grundstücke für eigene Zwecke oder für\nhangs mit Wohnräumen zugleich mit diesen ver-                        Zwecke seines Ehegatten oder eines Ver-\nmietet, so gilt Absatz 3 entsprechend.                               wandten gerader Linie benötißt und auch\nbei Berücksichtigung der Verhältnisse des\n(5) Die Absätze 3 und    ~  gelten für Pachtverhält-            Mieters die Vorenthaltung des Mietgegen-\nnisse entsprechend.                                                  standes eine schwere Unbilligkeit für den\n§ 6                                      Vermieter darstellen würde; eine schwere\nUnbilligkeit liegt nicht vor, wenn der\nEin Miel verhJ.ltnis, das nach § 5 vom Mieter-\nEigrnbedarf in der Absicht geltend gemacht\nschutz ausgenommen ist, kann, sofern der Mietzins                    wird, dem Mieter. in seinem in dem. Miet-\nnach Monaten oder längeren Zeitabschnitten be-                       raum geführten Geschäftszweig eine unzu-\nmessen ist, nur für den Schluß eines Kalender-                      mutbare Konkurrenz zu machen;\nvierteljahrs gekündigt werden; die Kündigung hat\nspätestens am dritten Werktage des Vierteljahrs                 3. wenn auf dem vermieteten Grundstück\nzu erfolgen. Auf die Vereinbarung einer kürzeren                     oder Grundstücksteil ein Gebäude durch\nKündigungsfrist können . sich die Parteien nicht                     Kriegseinwirkungen zerstört oder erhebli~h\nberufen.                                                             beschädigt ist, der alsbaldige Wiederauf-\nbau oder die alsbaldige Wiederherstellung\n§ 7\ngewährleistet erscheint und bei Fortsetzung\n(1) In dem Urleil, durch das auf Räumung oder                     des Mietverhältnisses der Wiederaufbau\nZurückgabe von Geschäftsräumen oder gewerblich                       oder die Wiederherstellung wesentlich\ngenutzten unbebauten Grundstücken erkannt wird,                      erschwert wäre;\nkann dem Miet_er oder Pächter auf seinen Antrag\neine den Umständen nach angemessene Räumungs-                   4. wenn der Vermieter bei anderweitiger\nfrist gewährt werden; der Antrag kann nur bis                        Vermietung eine höhere als die bisherige\nzum Schluß der mündlichen Verhandlung gestellt                       Miete erzielen könnte und der Mieter sich\nwerden, auf die das Urteil ergeht. Ist der Antrag                  · weigert, in eine angemessene          Miet-\nin dem Urteil übergangen, so ist das Urteil zu er-                   erhöhung von dem Zeitpunkt an einzu-\ngänzen; auf das Verfahren finden die Vorschriften                    willigen, zu dem die Kündigung wirksam\ndes § 319 Abs. 2, 3 der Zivilprozeßordnung ent-                      war.\nsprechende Anwendung.\n(2) Eine Mieterhöhung ist angemessen im Sinne\n(2) Ein Urteil, durch das auf Räumung oder           des Absatzes 1 Nummer 4, wenn und soweit die\nZurückgabe von Geschäftsräumen oder gewerblich           vom Vermieter geforderte Miete die ortsübliche\ngenutzten unbebauten Grundstücken erkannt wird,          Miete, die sich für Geschäftsräume oder Grundstücke\ndarf nur für vorläufig vollstreckbar erklärt werden,     gleicher Art und Lage nach Wegfall der Preis-\nwenn glaubhaft gemacht wird, daß die Aussetzung          bindungen bildet, nicht übersteigt.\nder Vollstreckung dem Vermieter einen nicht zu\n(3) Sofern die Feststellung der ortsüblichen\nersetzenden Nachteil bringen würde.\nMiete im Sinne des Absatzes 2 erheblichen Schwie-\nrigkeiten begegnet, tritt an die Stelle der orts-\nDRJTTER ABSCHNITT                      üblichen Miete die Miete, die sich auf Grund der\nVerordnung nach § 3 Abs. 4 ergibt.\nWiderruf der Kündigung\n(4) Willigt der Mieter in eine angemessene Miet-\n§ 8                           erhöhung ein, so kann sich der Vermieter nicht\n(1) Bringt die Kündigung eines Mietverhältnisses    darauf berufen, daß er bei anderweitiger Vermie-\nüber Geschäftsräume oder gewerblich genutzte un-        tung eine höhere als die ortsübliche oder im Falle\nbebaute Gründslücke, das vor dem 1. Dezember            des Absatzes 3 eine höhere als die dort bezeich-\n1951 begründet ist, erhebliche wirtschaftliche Nach-    nete Miete ,erzielen könnte.\nteile für den Mieter oder, sowc~it die Räume öffent-\nlichen Zwecken dienen, eine Gefährdung öffent-\nlicher Belange mit sich, so kann der Mieter den                                      § 10\nWiderruf der Kündigung verlangen; dies gilt nicht,\nwenn dern Verrnieler die Fortsetzung des Miet-             (l) Der Mieter kann sich ni.chl darauf berufen, daß\nverhältnisses nicht zugemutet werdei:i kann.             die Kündigung für ihn im Sinne des § 8 Abs. 1\nerhebliche wirtschaftliche Nachteile mit sich bringt:\n(2) Verrnieter ist auch, wer nach dem Abschluß .\ndes Miet.vertratJC'S das Eigentum an dem Grund-                  1. wenn er die Möglichkeit hat, sich für die\nstück erwirbt.                                                        gemieteten Räume oder Grundstücke zu\nzumutbaren Bedingungen einen wirt-\n§ 9                                        schaftlich im wesentlichen gleichwertigen\n(1) Die Fortsetz1mg des Mietverhältnisses kann                   Ersatz zu verschaffen, oder\ndem Vennieter insbesondere nicht zugemutet\nwerden:                                                          2. wenn der Vermieter ihn für die durch den\nVerlust der Räume entstehenden Nachteile\n1. wenn ein Grund vorliegt, aus dem der                      angemessen entschädigt oder, soweit die\nVermieter zur Kündigung ohne Einhaltung                   Nac½teile erst in Zukunft zu erwarten sind,\neiner Kündigungsfrist berechtigt ist;                     angemessene Sicherheit leistet.","340                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n(2) Der Mieter kann sich nicht darauf berufen,        Anspruch auf Widerruf der Kündigung verliert,\ndaß die Kündigung eine Gefährdung öffentlicher           wenn er ihr nicht unter Einhaltung der in Absatz 1\nBelange mit sich bringt, wenn die Voraussetzung          bestimmten Form und Frist widerspricht. Diese\ndes Absatzes 1 Nummer 1 vorliegt.                        Erklärung des Vermieters kann mit der Kündigung\nverbunden werden.\n§ 14\n§ 11\n(1) Der Mieter kann bei einem vor dem 1. De-             Ist der Mieter ohne eigenes Verschulden an der\nrechtzeitigen Erklärung des Widerspruchs gehin-\nzember 1951 begründeten Mietverhältnis ohne\ndert, so läuft die Frist des § 13 Abs. 1 nicht vor\nRücksicht auf d,ie in § 8 Abs. 1 bezeichneten Vor-\nAblauf von zwei Wochen seit Behebung des Hinder-\naussetzungen den Widerruf der Kündigung verlan-\nnisses ab. Jedoch kann der Widerspruch nach Ab-\ngen, wenn er durch Gewährung von Zuschüssen\nlauf von sechs Monaten seit dem Ende der ver-\noder Darlehen oder in sonstiger Weise einen er-\nsäumten Frist nicht mehr erklärt werden.\nheblichen Beitrag zur Schaffung oder Instandsetzung\nder gemieteten Räume erbracht hat und nicht die\nin § 9 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 bezeichneten Voraus-                                 § 15\nsetzungen vorliegen.\n(1) Macht der Vermieter auf Grund einer Kündi-\n(2) Ein Zuschuß ist als erheblich im Sinne des        gung Ansprüche, insbesondere den Anspruch auf\nAbsatzes 1 anzusehen, wenn er den Betrag der bis-        Räumung oder Zurückgabe des Mietgegenstandes,\nherigen Jahresmiete übersteigt Ein vor der Kündi-        geltend, so kann der Mieter die ihm obliegende\ngung getilgtes Darlehen oder ein vor der Kündi-          Leistung verweigern, wenn er den Widerruf der\ngung durch die Dauer des Vertrages als getilgt an-       Kündigung verlangen kann.\nzusehender Zuschuß oder ein Beitrag, der nicht zu\n(2) Widerruft der Vermieter die Kündigung oder\neiner nachhaltigen Wertsteigerung geführt hat,\nwird er rechtskräftig zum Widerruf verurteilt oder\nbleiben außer Betracht.\nwird die Klage auf Räumung oder Zurückgabe\n(3) Hat der Mieter einen im Sinne des Ab-             des Mietgegenstandes auf Grund der Einrede nach\nsatzes 1 erheblichen Beitrag zur Schaffung oder          Absat_z 1 rechtskräftig abgewiesen, so gilt die Kündi-\nInstandsetzung der Räume geleistet, so ist eine          gung als nicht erfolgt.\nMieterhöhung angemessen im Sinne des § 9 Abs. 1\n(3) Hat der Mieter in eine angemessene Miet-\nNr. 4, wenn und soweit die von dem Vermieter\nerhöhung eingewilligt, so tritt in den Fällen des\ngeforderte Miete die ortsübliche oder die sich aus       Absatzes 2 an die Stelle der bisherigen Miete die\n§ 9 Abs. 3 ergebende Miete abzüglich eines nach\nerhöhte Miete.\nder Höhe des Beitrags angemessenen Betrages\nnicht übersteigt. Der Bundesminister für Wirtschaft\n§ 16\nkann im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nfür Wohnungsbau das Nähere durch Rechtsverord-              ( 1) Uber den Anspruch des Mieters auf Widerruf\nnung bestimmen.                                          der Kündigung wird, sofern ihn der Mieter durch\nEinrede gemäß § 15 Abs. 1 geltend macht, in dem\n§ 12                          Verfahren entschieden, in dem der Vermieter An-\nsprüche auf Grund der Kündigung geltend macht.\n(1) Der Mieter kctnn ohne Rücksicht auf die in\nDas Recht des Mieters, den Anspruch auf Widerruf\n§ 8 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen bei Miet-\nim Wege der Klage geltend zu machen, bleibt un-\nverhältnissen, die vor dem 1. Dezember 1951 be-\nberührt.\ngründet sind und sich auch auf Wohnräume be-\nziehen, den Widerruf der Kündigung verlangen,                (2) Für die Klage auf Widerruf der Kündigung\nwenn weder die in § 9 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 be-         ist ohne Rücksicht auf den. Wert des Streitgeg~n-\nzeichneten Voraussetzungen vorliegen noch für            standes das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk\nden Vermieter an der Erlangung des Mietraums             sich der Mietgegenstand befindet.\nein so dringendes Interesse besteht, daß auch bei\nBerücksichtigung der Verhältnisse des Mieters die            (3) Ist eine Klage auf Räumung oder Zurückgabe\nVorenthaltung eine schwere Unbilligkeit für den          des Mietgegenstandes anhängig, so kann der An-\nVermieter darstellen würde.                              spruch auf Widerruf der Kündigung, falls er nicht\ndurch Einrede nach § 15 Abs. 1 geltend gemacht\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Mieter die Mög-    wird, nur im Wege der Widerklage geltend gemacht\nlichkeit hat, sich für die .Wohnräume unter zumut-       werden; ist e.ine Klage auf Widerruf der Kündigung\nbaren Bedingungen einen angemessenen Ersatz zu            anhängig, so kann der Anspruch auf Räumung oder\nverschaffen.                                              Zurückgabe des Mietgegenstandes nur im Wege der\nWiderklage geltend gemacht werden. Klage und\n§ 13                             Widerklage betreffen in diesen Fällen denselben\n(1) Der Mieter verliert den Anspruch auf Wider-       Streitgegenstand im Sinne des § 13 Abs. 1 des\nruf der Kündigung, wenn er der Kündigung nicht            Gerichtskostengesetzes.\ninnerhalb eines Monats seit dem in Absatz 2 bezeich-         (4) Für die Wertberechnung bei einer Klage auf\nneten Zeitpunkt schriftlich widerspricht.                 Widerruf der Kündigung gilt § 10 Abs. 1. Satz 2 des\nGerichtskostengesetzes.\n(2) Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit dem\nZugang einer schriftlichen Erklärung des Vermie-             (5) Für die Vertretung der Parteien gilt bei der\nters, aus der sich ergibt, daß der Mieter den             Klage auf Räumung oder Zurückgabe des Miet-","Nr. 26-Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1952                             341\ngegenstandes oder auf Widerruf der Kündigung             Pachtverhältnisse über Geschäftsräume oder gewerb-\n§ 12 des Mieterschutzgesetzes entsprechend.              lich genutzte unbebaute Grundstücke, die vor dem\n1. Dezember 1951 begründet worden sind. Für die\n§ 17                       -  Klage     auf  Widerruf   der Kündigung  ist auch das\nGericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Pacht-\n(1) Hat der Mieter in eine angemessene Miet- gegenstand befindet.\nerhöhung eingewilligt, so ist auf Antrag des Ver-\nmieters oder des Mieters in dem Urteil, durch das            (2) Bilden ein Geschäftsbetrieb oder Unternehmen\nder Vermieter zum Widerruf der Kündigung ver- und die zu diesem gehörenden Räume oder Grund-\nurteilt oder durch das die Klage auf Räumung oder stücke den Gegenstand eines einheitlichen Pacht-\nZurückgabe des Mietgegenstandes auf Grund der verhältnisses, so ist der Anspruch auf Widerruf der\nEinrede nach § 15 Abs. 1 abgewiesen wird, die            Kündigung ausgeschlossen, es · sei denn, daß der\ngeschuldete Miete festzustellen.                          Nutzungswert der Räume oder Grundstücke den\nNutzungswert der sonst überlassenen Sachen und\n(2) Ist die geschuldete Miete nach Absatz 1 in dem Rechte erheblich übersteigt.\nUrteil festgestellt, so kann im Falle einer neuen\nKündigung des Vermieters eine abweichende Miete\n§ 22\nnur festgestellt werden, wenn sich die Verhältnisse\nwesentlich geändert haben.,                                  Auf Kündigungen, die für einen nach dem\n31. Dezember 1954 liegenden Zeitpunkt erfolgen,\n§ 18                         finden die §§ 8 bis 21 keine Anwendung.\n(1) Hat der Mieter einen im Sinne des § 11 Abs. 1\nund 2 erheblichen Beitrag zur Schaffung oder Instand-                      VIERTER ABSCHNITT\nsetzung der Räume geleistet, so kann auf Antrag\ndes Mieters in dem Urteil, durch das der Ver-                        Schluß- .und Ubergangsvorschriften\nmieter zum Widerruf der Kündigung verurteilt oder                                    § 23\ndurch das die Klage auf Räumung oder Zurückgabe\ndes Mietgegenstandes auf Grund der Einrede nach              Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n§ 15 Abs. 1 abgewiesen wird, ein Zeitpunkt               dung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:\nbestimmt werden, für den eine Kündigung des Ver-             1. die Vorschriften des Abschnitts V der Verord-\nmieters frühestens zulässig ist.                                 nung PR Nr. 71/51 über Maßnahmen auf. dem\nGebiete des Mietpreisrechts vom 29. November\n(2) Der Zeitpunkt ist unter Berücksichtigung aller\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 920);\npmstände, insbesondere der Höhe des Beitrags, der\nBilligkeit entsprechend zu bestimmen.                        2. § 2 der Verordnung über Ausnahmen vom\nMieterschutz vom 27. November 1951 (Bundes-\n(3) Durch eine Bestimmung nach den Absätzen 1                gesetzbl. I S. 926) in der Fassung der Verord-\nund 2 wird das Recht des Vermieters zur Kündigung                nung vom 21. März 1952 (Bundesgesetzbl. I\nohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nicht berührt.             s. 147).\n§ 24\n§  19\n(1) Die Kündigung eines Miet- oder Pachtverhält-\nGegen das Urteil, durch das über den Anspruch         nisses der in § 5 Abs. 2 bezeichneten Art ist bereits'\nauf Widerruf der Kündigung oder über den An-             in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten dieses Ge-\nspruch auf Räumung oder Zurückgabe des Miet-             setzes und dem 1. Juli 1952 zulässig; jedoch kann\ngegenstandes entschieden wird, findet die Berufung       die Räumung oder Zurückgabe der Räume oder\nohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegen-         Grundstücke frühestens zum 1. Juli 1952 verlangt\nstandes statt. Das Urteil kann auch nur bezüglich        werden.\nder Feststellung der von dem Mieter geschuldeten\nMie~ oder bezüglich der Bestimmung des Zeit-                 (2) Hat der Vermieter oder Verpächter nach dem\npunktes, für den die Kündigung des Vermieters            30. November 1951 und vor dem Inkrafttreten dieses\nfrühestens zulässig ist, selbständig angefochten         Gesetzes gekündigt, so kann er die Räumung oder\nwerden.                                                  Zurückgabe der Räume oder Grundstücke frühestens\nzum 1. Juli 1952 verlangen.\n§  20\n(3) Aus einem Urteil, durch das ein Mieter oder\nLäuft die Zeit, für die ein Mietverhältnis der in\nPächter vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf\n§ 8 Abs. 1 bezeichneten Art eingegangen ist, nach\nGrund des § 2 der Verordnung über Ausnahmen\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes ab, so gilt das\nvom Mieterschutz in Verbindung mit § 52 b des\nMietverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert,\nMieterschutzgesetzes zur Räumung oder Zurück-\nsofern nicht der Vermieter oder der Mieter es unter\ngabe der Räume oder Grundstücke verurteilt wor-\nEinhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 6)\nden ist, ist die Zwangsvollstreckung nicht vor dem\nauf den Zeitpunkt des Ablaufs kündigt. Eine vor\nl. Juli 1952 zulässig; der Vollstreckungsschuldner\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene ent-\nkann die Unzulässigkeit gemäß § 766 der Zivil-\ngegenstehende Vereinbarung ist unwirksam.\nprozeßordnung geltend machen.\n§ 21                                                      § 25\n(1) Die Vorschriften der §§ 8 bis 20 mit Aus-            Die §§ 8 bis 22 dieses Gesetzes finden auch Ai:i-\nnahme des § 16 Abs. 2 gelten entsprechend für           wendung auf Kündigungen, die vor dem Inkraft-","342                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\ntreten dieses Gesetzes auf Grund des -§ 2 der Ver-      durch Klage geltend, so ist § 74 Abs. 2 Satz 1 des\nordnung über Ausnahmen vom Miete.rscbutz in Ver-        Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden.\nbindung mit § 52 b des Mieterschutzgesetzes erfolgt\nsind. Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nabgegebene Erklärung des Vermieters oder Ver-                                    § 27\npächters nach § 13 Abs. 2 ist unwirksam.                    (1) Der Vermieter oder Verpächter kann nach\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Auf-\n§ 26                           hebungsklage zur Räumungsklage übergehen.\n(1) Die §§ 8 bis 22 und 25 gelten auch dann, wenn        (2) Mit dem 1. Juli 1952 ist der Aufhebungsstreit\nder Mieter oder Pächter vor dem Inkrafttreten            in der Hauptsache erledigt.. Jede Partei trägt die\ndieses Gesetzes gemäß § 2 der Verordnung über            ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten; die\nAusnahmen vom Mieterschutz in Verbindung mit             Gerichtskosten werden niedergeschlagen. Das gleiche\n§ 52 b des Mieterschutzgesetzes rechtskräftig zur        gilt bei dem Ubergang zur Räumungsklage (Absatz 1)\nRäumung verurteilt worden ist.                           bezüglich der durch das Aufhebungsverfahren ver-\nursachten besonderen Kosten.\n(2) Macht der Mieter oder Pächter den Anspruch\nauf Widerruf der Kündigung durch Klage geltend,\nso kann das Gericht auf Antrag des Mieters oder                                   § 28\nPächters die Vollstreckung des Räumungsurteils bis          Von Vereinbarungen, durch die ein vor dem\nzur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch       1. Dezember 1951 begründetes Miet- oder Pacht-\nauf Widerruf der Kündigung gegen oder ohne               verhältnis in der Zeit vom 1. Dezember 1951 bis\nSicherheitsleistung einstellen oder Maßnahmen der        zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geändert worden\nZwangsvollstreckung aufheben. Die Entscheidung           ist, kann jeder Vertragsteil innerhalb einer Frist\nüber diesen Antrag kann ohne mündliche Verhand-          von einem Monat seit dem Inkrafttreten dieses\nlung ergehen; sie ist durch sofortige Beschwerde         Gesetzes zurücktreten. Hat der Mieter oder Pächter\nanfechtbar.                                              auf Grund einer solchen Vereinbarung eine höhere\nals die bisherige Miete oder Pacht entrichtet und\n(3) · Wird der Vermieter oder Verpächter zum          tritt er von der Vereinbarung zurück, so kann er\nWiderruf der Kündigung verurteilt, so ist in dem         den Unterschiedsbetrag nur insoweit zurückfordern,\nUrteil die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungs-         als die vereinbarte höhere Miete oder Pacht die sich\nurteil für unzulässig zu erklären. Uber die außer-       aus § 9 Abs. 2, 3 ergebende Miete oder Pacht\ngerichtlichen Kosten des Räumungsverfahrens ent-         übersteigt.\nscheidet das Gericht nach billigem Ermessen; die\n§ 29\nGerichtskosten des Räumungsverfahrens werden\nniedergeschlagen.                                           Hat ein Mieter oder Pächter sich vor dem 1. De-\nzember 1951 verpflichtet, eine höhere als die preis-\n(4) Wird die Klage auf Widerruf der Kündigung         rechtlich zulässige Miete oder Pacht zu bezahlen,\nabgewiesen, so werden in dem Verfahren Gerichts-         so ist diese Verpflichtung vom 1. Dezember 1951\ngebühren nur insoweit erhoben, als sie nicht bereits     an bis zu dem in § 22 bestimmten Zeitpunkt nur\nin dem Räumungsverfahren erhoben worden sind.            wirksam, soweit die versprochene Miete oder Pacht\n(5) Macht im Falle des Absatzes 1 der· Mieter oder    die sich aus § 9 Abs. 2, 3 ergebende Miete oder\nPächter den Anspruch auf Widerruf der Kündigung          Pacht nicht übersteigt.\nDas vorstehende Gesetz wird ·hiermit verkündet.\nBonn, den 25. Juni 1952.\nDer Bundespräsident\nTheod'or Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler\nFür den Bundesminister für Wohnungsbau\nDer Bundesminister für den Marshallplan\nBlücher\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard"]}