{"id":"bgbl1-1952-26-1","kind":"bgbl1","year":1952,"number":26,"date":"1952-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/26#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_26.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft","law_date":"1952-06-25T00:00:00Z","page":337,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["337\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1952                    Ausgeg·eben zu Bonn am 26. Juni 1952                                      1 Nr. 26\nTag                                             Inhalt:                                             Seite\n25. 6. 52 Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften auf dem Gebiet der gewerb-\nlichen Wirtschait . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  337\n25. 6. 52 Gesetz zu·r Regelung der Miet- und Pachtverhältnisse über Geschäftsräume und gewerblich\ngenutzte unbebaute Grundstücke (Geschäitsraummietengesetz) . . .                             338\n25. 6. 52 Gesetz über das landwirtschaftliche Pachtwesen (Landpachtgesetz) .                           343\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . • . . • . . •                               347\nGesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer\nvon Vorschriften auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft.\nVom 25. Juni 1952.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\n§ 1\nDie Geltungsdauer\n1. des Gesetzes für Sicherungsmaßnahmen auf\neinzelnen Gebieten der gewerblichen Wirt-\nschaft vom 9. März 1951 (Bundesgesetzbl. I\nS. 163) in der Fassung des Änderungsgesetzes\nvom 5. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 298,299),\n2. des Gesetzes über die Errichtung einer Bundes-\nstelle für den Warenverkehr der gewerblichen\nWirtschaft vom 29. März 1951 (Bundesgesetz--\nblatt I S. 216),\nwird bis zum 31. März 1953 verlängert.\n§ 2\nDieses Gesetz gilt auch für das Land Berlin,\nsobald es gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Ver-\nfassung die Anwendung dieses Gesetzes be-\nschlossen hat.\n§ 3\nDieses Gesetz tritt am 1. Juli 1952 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 25. Juni 1952.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard"]}