{"id":"bgbl1-1952-25-2","kind":"bgbl1","year":1952,"number":25,"date":"1952-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/25#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-25-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_25.pdf#page=3","order":2,"title":"Sechste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen","law_date":"1952-06-13T00:00:00Z","page":331,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 25-Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1952                                  331\nSechste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.\nVom 13. Juni 1952.\nAuf Grund der §§ 53 Abs. 4, 55 Abs. 1 und 65         förderung, in den Fällen der rückwirkenden Ein-\nAbs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält-     weisung der nachgewiesene Tag der Einweisung\nnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes           gemäß Nr. 11 der Besoldungsvorschriften.\nfallenden Personen vom 11. Mai 1951 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 307) wird mit Zustimmung des Bundes-          (2) Sind Beförderungen gemäß §§ 7, 8 oder 31 des\nrates verordnet:                                        Gesetzes nicht zu berücksichtigen, so ist das Be-\nsoldungsdienstalter in der hiernach maßgebenden\n1. Allgemeines                     Besoldungsgruppe ohne Rücksicht auf die tatsächlich\nin höheren Besoldungsgruppen erreichten Dienst-\n§ 1\naltersstufen festzusetzen. § 7 Abs. 7 des Besoldungs-\n(1) Für die    Bemessung der      ruhegehaltfähigen  gesetzes findet keine Anwendung.\nDienstbezüge\nder Berufssoldaten der früheren Wehrmacht (bis-              2. Berufssoldaten der früheren Wehrmacht\nherige Besoldungsordnung C),\n§ 4\nder berufsmäßigen Angehörigen des früheren\nReichsarbeitsdienstes (bisherige Besoldungsord-          (1) Das Besoldungsdienstalter der in die Besol-\nnungen RADm und RADw),                               dungsgruppe A 11 eingereihten Berufssoldaten ist\nder früheren Polizeivollzugsbeamten -        soweit  auf den Tag der Beförderung zum Gefreiten (alter\nsie in Untergruppen (Fußnoten) der Besoldungs-       Art) festzusetzen.\nordnung A eingereiht waren -                             (2) In den Besoldungsgruppen A 8 c 1 bis 5 und\nder Beamten des früheren Ingenieurkorps der          A 8 a sind Besoldungsdienstalter nicht festzusetzen.\nLuftwaffe (bisherige Besoldungsordnung JL),\n(3) Unteroffiziere mit weniger als 12 Dienstjahren\ndie nach den Anlagen B, C und D des Gesetzes in         sind während der ersten 2 Jahre als solche in die\ndie Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A           Besoldungsgruppe A 8 c 5, vom Beginn des 3. Jahres\neingereiht sind, ist das Besoldungsdienstalter nach     in die Besoldungsgruppe A 8 c 4, Unteroffiziere mit\nden Vorschriften dieser Verordnung festzusetzen.        einer Gesamtdienstzeit von 4 Jahren unmittelbar\nin die Besoldungsgruppe A 8 c 4 einzureihen.\n(2) Für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters\nsind das Besoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927             (4) Unterfeldwebel mit weniger als 12 Dienst-\nin der Fassung des Gesetzes vom 30. März 1943           jahren sind während der ersten 2 Jahre als solche\n(Reichsgesetzbl. I S. 189) und die Ausführungsbestim-  in die Besoldungsgruppe A 8 c 3, vom Beginn des\nmungen (Besoldungsvorschriften) vom 12. März 1928       3. Jahres ab in die Besoldungsgruppe A 8 c 2 Stufe 1\nin der Fassung vom 8. August 1943 (Reichshaushalts-     einzureihen.\nund Besoldungsbl. S. 167) unter Berücksichtigung\n(5) Unteroffiziere, Unterfeldwebel, Feldwebel,\nder § § 2 bis 9 dieser Verordnung anzuwenden.\nOberfeldwebel und Stabsfeldwebel mit mehr als\n12 Dienstjahren sind einzureihen als\n§ 2\nUnter-1 Unter-1 Feld-1 Ober-1 Stabs-\nDie nach § 1 Abs. 2 geltende Fassung des Be-                               off.     feldw. webel feldw. feldw.\nsoldungsgesetzes und der Besoldungsvorschriften ist\nauch für die Anstellungen und Beförderungen maß-                  im               in die Besoldungsgruppe A 8 a\ngebend, die vor dem Inkrafttreten dieser Fassung\n13. u. 14. Dienst-   Stufe 1 Stufe 3 Stufe4 Stufe 5 Stufe6\nausgesprochen worden sind. Stimmen die früheren                      iahr\nBesoldungsgruppen nicht mit den Besoldungsgruppen       15. u. 16. ,,        Stufe 2 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7\nder bisherigen Besoldungsordnungen C, RADm und          17. u. 18. ,,        Stufe3 Stufe 5 Stufe 6 Stufe7 Stufe8\nRADw sowie JL in der genannten Fassung des Be-\nsoldungsgesetzes überein, so sind die Besoldungs-\ngruppen zu Grunde zu legen, die für entsprechende           (6) Zu der Dienstzeit im Sinne der Absätze 3 bis 5\nund gleichzubewertende Angehörige beim späteren         rechnet neben dem aktiven Wehrdienst auch die\nInkrafttreten der genannten Fassungen maßgebend         Polizeidienstzeit der Angehörigen der Landespolizei,\ngewesen sind. In Zweifelsfällen entscheidet die         die auf Grund des Gesetzes über die Dberführung\noberste Dienstbehörde (§ 60 des Gesetzes) im Ein-       von Angehörigen der Landespolizei in die Wehr-\nvernehmen mit den Bundesministern des Innern            macht vom 3. Juli 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 851) in\nund der Finanzen.                                       die frühere Wehrmacht übergeführt worden sind.\n§ 3\n· (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für\n(1) Maßgebend für die Festsetzung des Besoldungs-     die übrigen Dienstgrade der in die Besoldungs-\ndienstalters ist der Tag der Anstellung oder Be-       gruppen A 8 a bis A 11 eingereihten Berufssoldaten.","332                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n§ 5                              (2) Das Besoldungsdienstalter der Angehörigen\n(1) Das Besoldungsdienstalter der Berufssoldaten,     des früheren Reichsarbeitsdienstes, die bisher den\ndie aus einer der Besoldungsgruppen C 9 bis C 18         Besoldungsgruppen RADm 10 und aufwärts sowie\nin die Besoldungsordnung A einzureihen sind, ist         den Besoldungsgruppen RADw 5 und aufwärts an-\nso festzusetzen, als ob sie bei der ersten Beför-        gehört haben, ist in den an ihre Stelle getretenen\nderung in eine der Besoldungsgruppen C 9 bis C 18        Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A auf\naus dem nach § 4 ermittelten Grundgehalt im Zeit-        den Tag der Anstellung oder Beförderung fest-\npunkt der Beförderung statt in eine der Besoldungs-       zusetzen, soweit sich nicht nach § 7 des Besoldungs-\ngruppen C 9 bis C 18 in die an ihre Stelle nach der      gesetzes ein günstigerer Zeitpunkt ergibt.\nAnlage B zum Gesetz getretene Besoldungsgruppe               (3) Reichsarbeitsdienstführer, für deren Tätigkeit\ngemäß § 7 des Besoldungsgesetzes aufgestiegen             ein Hochschulstudium vorgeschrieben war, erhalten\nwären. Angehörige .der Besoldungsgruppe C 11 er-          ein Besoldungsdienstalter\nhalten in der Besoldungsgruppe A 5 b ein Besol-                  a) in der Besoldungsgruppe A 4 c 1 von min-\ndungsdienstalter vom Tag der Beförderung ver-                       destens 4 Jahren vor4em Beförderungstag,\nbessert um 10 Jahre. Bei weiteren Beförderungen\nb) in der Besoldungsgruppe A 3 b nach Nr. 38\ninnerhalb der genannten Besoldungsgruppen ist das\nder Besoldungsvorschriften, wobei als erste\nBesoldungsdienstalter nach § 7 des Besoldungs-\nplanmäßige Anstellung der Ubertritt in die\ngesetzes festzusetzen. Oberleutnante (C 9) behalten\nBesoldungsgruppe RADm 7 gilt. Bei dem\ndas in der Besoldungsgruppe A 5 b für Leutnante\nDbertritt in die Besoldungsgruppe A 2 c 2\n(C 10) festgesetzte Besoldungsdienstalter unver-\nbleibt das nach Nr. 38 der Besoldungs-\nändert.\nvorschriften für die Besoldungsgruppe\n(2) Das Besoldungsdienstalter der aus der Unter-                A 3 b festgesetzte Besoldungsdienstalter\noffizierslaufbahn hervorgegangenen Berufssoldaten                   unverändert,\nder Besoldungsgruppe C 9 und C 10 beginnt in der                 c) bei unmittelbarer Anstellung in der Be-\nBesoldungsgruppe A 5 b mit dem Tage der Be-                         soldungsgruppe RADm 6 oder höher nach\nförderung, spätestens 6 1 /l! Jahre nach ihrem Dienst-              Nr. 38 und 39 der Besoldungsvorschriften.\neintritt in die frühere Wehrmacht oder Landespolizei\n(§ 4 Abs. 6). Das gleiche gilt für die aus der Be-          (4) Reichsarbeitsdienstführerinnen, für deren Tä-\nsoldungsgruppe C 16 in die Besoldungsgruppe A 6          tigkeit ein Hochschulstudium vorgeschrieben war,\neinzureihenden Musikmeister.                             erhalten in der Besoldungsgruppe A 2 c 2 mindestens\nein Besoldungsdienstalter nach Nr. 38 der Besol-\ndungsvorschriften. Hierbei gilt der Ubertritt in die\n§ 6                           Besoldungsgruppe RADw 2 als erste planmäßige\n(1) Das Besoldungsdienstalter in der Besoldungs-      Anstellung. Bei unmittelbarer Anstellung in die\ngruppe A 3 b ist auf den Zeitpunkt der Beförderung       Besoldungsgruppe RADw 1 ist nach Nr. 39 der Be-\nzum Hauptmann oder zu einem entsprechenden               soldungsvorschriften zu verfahren.\nDienstgrad der Besoldungsgruppe C 8 festzusetzen.\nHiervon ausgehend ist das Besoldungsdienstalter in                   4. Frühere Polizeivollzugsbeamte\nden höheren Besoldungsgruppen gemäß § 7 des                                         § 8\nBesoldungsgesetzes festzusetzen.\n(1) Das Besoldungsdienstalter der Leutnante der\n(2) Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, für        Schutzpolizei und der Feuerschutzpolizei (bisherige\nderen Tätigkeit ein Hochschulstudium vorgeschrie-        Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 4 e) ist in der\nben war, erhalten abweichend von Absatz 1 ein Be-        Besoldungsgruppe A 5 b ausgehend von dem letzten\nsoldungsdienstalter in der Besoldungsgruppe A 3 b         in den Besoldungsgruppen A 8 c bis A 7 a fest-\nnach Nr. 38 der Besoldungsvorschriften. Dabei gilt        gestellten Grundgehaltssatz gemäß § 7 des Be-\nals erste planmäßige Anstellung der Tag des Uber-        soldungsgesetzes festzusetzen. Ist der Beamte seiner-\ntritts in die Besoldungsgruppe C 8. Bei dem Uber-         zeit von der Besoldungsgruppe A 5 b nach A 4 e\ntritt in die Besoldungsgruppe A 2 c 2 bleibt das nach    (Fußnote 2) übergetreten, so behält er sein früheres\nNr. 38 der Besoldungsvorschriften für die Besoldungs-     in der Besoldungsgruppe A 5 b festgesetztes Be-\ngruppe A 3 b festgesetzte Besoldungsdienstalter           soldungsdienstalter. Das Besoldungsdienstalter aller\nunverändert.                                             Leutnante beginnt spätestens 6 1 /'i. Jahre nach dem\n(3) War ein Berufssoldat, für dessen Tätigkeit ein    Diensteintritt in die frühere uniformierte Vollzugs-\nHochschulstudium vorgeschrieben war, unmittelbar          polizei.\nin die Besoldungsgruppe C 7 oder höher eingereiht           (2) Oberleutnante der Schutzpolizei und der\nworden, so ist in jedem Falle das Besoldungsdienst-       Feuerschutzpolizei (bisherige Fußnote 4 zur Be-\nalter in der Besoldungsgruppe A 2 c 2 nach Nr. 38         soldungsgruppe A 4 e) behalten das nach Absatz 1\nder Besoldungsvorschriften festzusetzen; gegebenen-       für Leutnante in der Besoldungsgruppe A 5 b fest-\nfalls ist für die höhere Besoldungsgruppe anschließend    gesetzte Besoldungsdienstalter unverändert bei. Für\nnach Nr. 39 der Besoldungsvorschriften zu verfahren.      Oberleutnante der Gendarmerie (bisherige Fuß-\nnote 4 zur Besoldungsgruppe A 4 e) ist das Be-\n3. Berufsmäßige Angehörige des früheren            soldungsdienstalter ebenfalls nach Absatz 1 fest-\nReichsarbeitsdienstes                  zusetzen.\n(3) Das Besoldungsdienstalter der Assistenzärzte,\n§ 7\nder Veterinäre, der Oberärzte und der Obervete-\n(1) In den Besoldungsgruppen A 8 c 5 und A 8 c 4      rinäre der Polizei (bisherige Fußnote 1 zur Be-\n:wird ein Besoldungsdienstdlter nicht festgesetzt.        soldungsgruppe A 4 e) ist in der Besoldungsgruppe","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1952                           333\nA 5 b auf den Tag der Beförderung in eine Stelle         gruppen richtet sich die Festsetzung des Besoldungs-\nder Besoldungsgruppe A 4 e (Fußnote 1), verbessert       dienstalters nach § 7 des Besoldungsgesetzes. Bei\num 10 Jahre, festzusetzen.                               unmittelbarer Anstellung in eiiwr höheren Be-\n(4)  Das bisherige Besoldungsdienstalter der          soldungsgruppe als JL 8 ist nach Nr. 39 der Be-\nKriminalkommissare (bisherige Fußnote 2 zur Be-          soldungsvorschriften zu verfahren.\nsoldungsgruppe A 4 c 1) wird in der Besoldungs-          . (2) In der Laufbahngruppe des höheren Dienstes\ngruppe A 4 c 1 um G Jahre verbessert.                    (Besoldungsgruppe JL 5 und höher) ist von der Be-\n(5)  Die früheren Hauptleute der Schutzpolizei,       soldungsgruppe A 2 c 2 als Eingangsgruppe aus-\nGendarmerie und Feuerschutzpolizei (bisherige Fuß-       zugehen. Absatz 1 gilt entsprechend mit der Maß-\nnote 2 zur Besoldungsgruppe A 3 b) erhalten in der       gabe, daß\nBesoldungsgruppe A 3 b ein Besoldungsdienstalter                a) Beamte, die das für den höheren Dienst\nvom Zeitpunkt der Beförderung. Hiervon ausgehend                   vorgeschriebene Hochschulstudium zurück-\nist das Besoldungsdienstalter für die höheren Be-                  gelegt haben und in der Besoldungsgruppe\nsoldungsgruppen gemäß § 7 des Besoldungsgesetzes                   JL 5 oder höher angestellt worden sind, in\nfestzusetzen.                                                      der Besoldungsgruppe A 2 c 2 mindestens das\nDas Besoldungsdienstalter der Stabsärzte und                    nach Nr. 38 der Besoldungsvorschriften sich\nStabsveterinäre der Polizei (bisherige Fußnote 2                   ergebende Besoldungsdienstalter erhalten,\nzur Besoldungsgruppe A 3 b) ist in der Besoldungs-\ngruppe A 3 b nach Nr. 38 der Besoldungsvorschriften             b) Beamte, die im Beförderungswege aus der\nfestzusetzen. Dabei gilt als erste planmäßige An-                  Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes\nstellung der Ubertritt in diese Besoldungsgruppe.                  in den höheren Dienst aufgestiegen sind,\nBeim Ubertritt in die Besoldungsgruppe A 2 c 2                     für die Besoldungsgruppe A 2 c 2 das nach\n§ 7 des Besoldungsgesetzes sich ergebende\nbleibt das nach Nr. 38 der Besoldungsvorschriften für\ndie Besoldungsgruppe A 3 b festgesetzte Besoldungs-                Besoldungsdienstalter erhalten.\ndienstalter unverändert. Das Besoldungsdienstalter         (3) Werden Beamte des früheren Ingenieurkorps\nder unmittelbar in der Besoldungsgruppe A 2 c 2          der Luftwaffe in eine Besoldungsgruppe der Be-\noder höher angestellten Ärzte und Veterinäre der         soldungsordnung A eingereiht, der sie bereits früher\nPolizei ist in jedem Falle nach Nr. 38 der Besoldungs-   angehört haben,· so erhalten sie das frühere Be- .\nvorschriften und gegebenenfalls für die höhere Be-       soldungsdienstalter wieder.\nsoldungsgruppe anschließend nach Nr. 39 der Be-\nsoldungsvorschriften festzusetzen.\n§ 10\n(6)  Werden Beamte infolge des Wegfalls der\nUntergruppen (Fußnoten) in eine Besoldungsgruppe           Die §§ 4 bis 7 gelten nicht bei Anstellung von\neingereiht, der sie bereits früher angehört haben,       Berufssoldaten der früheren Wehrmacht und von\nso erhalten sie das frühere Besoldungsdienstalter        berufsmäßigen Angehörigen des früheren Reichs-\nwieder.                                                  arbeitsdienstes im Zivildienst. Insoweit findet Nr. 36\nAbs. 2 der Besoldungsvorschriften Anwendung.·\n5. Beamte des früheren Ingenieurkorps\nder Luftwaffe                            7. Ubergangsvorschriften und Inkrafttreten\n§ 11\n§ 9\nDbersteigen die der Versorgung zu Grunde ge-\n(1) Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters\nlegten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge die nach\nist in der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes         dieser Verordnung festzusetzenden ruhegehalt-\n(Besoldungsgruppe JL 6 bis 8) von der Besoldungs-        fähigen Dienstbezüge, so sind Mehrzahlungen bis\ngruppe A 4 c 2 als Eingangsgruppe auszugehen. Für        zum Ende des Monats, in dem diese Verordnung\ndiese Besoldungsgruppe ist das Besoldungsdienst-         verkündet ist, in Ausgabe zu belassen.\nalter auf den Tag der Anstellung festzusetzen, War\ndas Besoldungsdienstalter bei der Anstellung für                                  § 12\ndie Anstellungsgruppe günstiger festgesetzt worden,\nso gilt der günstigere Zeitpunkt auch für die Be-          Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April\nsoldungsgruppe A 4 c 2. Für die höheren Besoldungs-      1951 in Kraft.\nBonn, den 13. Juni 1952.\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nBleek\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nHartmann"]}