{"id":"bgbl1-1952-25-1","kind":"bgbl1","year":1952,"number":25,"date":"1952-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/25#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_25.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Durchführung des § 20 des Wiedergutmachungsgesetzes für Angehörige des öffentlichen Dienstes","law_date":"1952-06-13T00:00:00Z","page":329,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["329\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1952                    Ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 1952                                             1 Nr. 25\n'Tag                                             Inhalt:                                                      Seite\n13. 6. 52 Verordnung zur Durd1führung des § 20 des Wiedergutmacbungsgesetzes für Angehörige des\nöffentlichen Dienstes . . . . . . . . . . . • • . • . • . -. . . . . . . . . . . . . . . . •          329\n13. 6. 52 Sechste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der\nunter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen • • • • • . . . • • • . • . . . • •            331\n13. 6. 52 Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über Verbilligung von Dieselkraft-\nstoff für die See-, Küsten- und Binnenschiffahrt (DKVO-Schiff) • • • • . • . • • • . • • • •          334\n28. 5. 52 Bekanntmachung zur Ergänzung der Bundesfassung des Deutschen Beamtengesetzes und der\nVerordnung zur Durchführung des Deutschen Beamtengesetzes • . • . . • • . • • . . . • •                335\nVerordnung zur Durchführung des § 20 des Wiedergutmachungsgesetzes\nfür Angehörige des öffentlichen Dienstes.\nVom 13. Juni 1952.\nAuf Grund des § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes                 (2) In den Besoldungsgruppen A 8 c 1 bis 5 und\nzur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozia-            A 8 a sind Besoldungsdienstalter nicht festzusetzen.\nlistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen\nDienstes vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. l S. 291)            (3) Unteroffiziere mit weniger als 12 Dienstjahren\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:               sind während der ersten 2 Jahre als solche in die\nBesoldungsgruppe A 8 c 5, vom Beginn des 3. Jahres•\nin die Besoldungsgruppe A 8 c 4, Unteroffiziere mit\n§   1                           einer Gesamtdienstzeit von 4 Jahren unmittelbar in\ndie Besoldungsgruppe A 8 c 4 einzureihen.\nZur Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienst-\nbezüge ist das Besoldungsdienstalter der Berufssol-             (4) Unterfeldwebel mit weniger als 12 Dienst-\ndaten der früheren Wehrmacht, die nach der Anlage            jahren sind während der ersten 2 Jahre als solche\nzu § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der           in die Besoldungsgruppe A 8 c 3, vom Beginn des\nWiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts            3. Jahres ab in die Besoldungsgruppe A 8 c 2 Stufe 1\nfür Angehörige des öffentlichen Dienstes in die              einzureihen.\nBesoldungsgruppen der Besoldungsordnung A ein-                  (5) Unteroffiziere, Unterfeldwebel, Feldwebel,\ngereiht sind, nach dem Besoldungsgesetz vom                  Oberfeldwebel und Stabsfeldwebel mit mehr als\n16. Dezember 1927 in der Fassung des Gesetzes vom            12 Dienstjahren sind einzureihen als\n30. März 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 189) und den\nAusführungsbestimmungen (Besoldungsvorschriften)                                  Unter-, Unter-, Feld-1 Ober- , Stabs-\nvom 12. März 1928 in der Fassung vom 8. August                                  1\noff.     feldw. webel feldw. feldw.\n1943 (Reichshaushalts- und Besoldungsbl. S. 167)                     im                in die Besoldungsgruppe A 8 a\nunter Berücksichtigung der §§ 2 bis 5 dieser Ver-\nordnung festzusetzen.                                       13. u. 14. Dienst-   Stufe 1 Stufe 3 Stufe4 Stufe 5 Stufe6\njahr\n§ 2                              15. u. 16. ,,        Stufe2 Stufe4 Stufe 5 Stufe6 Stufe7\nMaßgebend für die Einreihung in die Besoldungs-           17. u. 18. ,,        Stufe3 Stttfe 5 Stufe6 Stufe7 Stufe8\ngruppen der Besoldungsordnungen A und B sind die\nnach § 9 Abs. 2 des Gesetzes zu berücksi'chtigenden             (6) Zu der Dienstzeit im Sinne der Absätze 3 bis 5\nBeförderungen in der ehemaligen Wehrmacht in                 rechnet neben dem aktiven Wehrdienst auch die\ndem in der Entscheidung nach § 26 des Gesetzes              Polizeidienstzeit der Angehörigen der Landespolizei,\nbestimmten Umfange.            ·                            die auf Grund des Gesetzes über die Oberführung\nvon Angehörigen der Landespolizei in die Wehr-\n§ 3                              macht vom 3. Juli 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 851) in\ndie frühere Wehrmacht übergeführt worden sind.\n(1) Das Besoldungsdienstalter der in die Besol-\ndungsgruppe A 11 eingereihten Berufssoldaten ist                (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für\nauf den Tag der Beförderung zum Gefreiten (alter            die übrigen Dienstgrade der in die Besoldung&-\nArt) festzusetzen.                                          gruppen A 8 a bis A 11 eingereihten Berufssoldaten.","330                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n§ 4                               (2) Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, für\n(1) Das Besoldungsdienstalter der Berufssoldaten,    deren Tätigkeit ein Hochschulstudium vorgeschrie-\ndie aus einer der Besoldungsgruppen C 9 bis C 18       ben war, erhalten abweichend von Absatz 1 ein Be-\nin die Besoldungsordnung A einzureihen sind, ist       soldungsdienstalter in der Besoldungsgruppe A 3 b\nso festzusetzen, als ob sie bei der ersten Beför-      nach Nr. 38 der Besoldungsvorschriften. Dabei gilt\nderung in eine der Besoldungsgruppen C 9 bis C 18       als erste planmäßige Anstellung der Tag des Uber-\ntritts in die Besoldungsgruppe C 8. Bei dem Uber-\naus dem nach § 3 ermittelten Grundgehalt im Zeit-\ntritt in die Besoldungsgruppe A 2 c 2 bleibt das nach\npunkt der Beförderung statt in eine der Besoldungs-\nNr. 38 der Besoldungsvorschriften für die Besoldungs-\ngruppen C 9 bis C 18 in die an ihre Stelle nach der\nAnlage zum Gesetz getretene Besoldungsgruppe           gruppe . A 3 b festgesetzte Besoldungsdienstalter\nunverändert.\ngemäß § 7 des Besoldungsgesetzes aufgestiegen\nwären. Angehörige der Besoldungsgruppe C 11 er-            (3) War ein Berufssoldat, für dessen Tätigkeit ein\nhalten in der Besoldungsgruppe A 5 b ein Besol-        Hochschulstudium vorgeschrieben war, unmittelbar\ndungsdienstalter vom Tag der Beförderung ver-          in die Besoldungsgruppe C 7 oder höher eingereiht\nbessert um 10 Jahre. Bei weiteren Beförderungen        worden, so ist in Jedem Fall das Besoldungsdienst-\ninnerhalb der genannten Besoldungsgruppen ist das       alter in der Besoldungsgruppe A 2 c 2 nach Nr. 38\nBesoldungsdienstalter nach § 7 des Besoldungs-         der Besoldungsvorschriften festzusetzen, gegebenen-\ngesetzes festzusetzen. Oberleutnante (C 9) behalten\nfalls ist für die höhere Besoldungsgruppe anschlie-\ndas in der Besoldungsgruppe A 5 b für Leutna~te         ßend nach Nr. 39 der Besoldungsvorschriften zU\n(C 1O) festgesetzte Besoldungsdienstalter unver-        verfahren.                                            .~\nändert.\n(2) •Das Besoldungsdienstalter der aus der Unter-                             § 6\noffizierslaufbahn hervorgegangenen Berufssoldaten\nder Besoldungsgruppe C 9 und C 10 beginnt in der          Die §§ 1 bis 5 gelten nicht bei Anstellung von\nBesoldungsgruppe A 5 b mit dem Tage der Be-            Berufssoldaten der früheren Wehrmacht im Zivil-\nförderung, spätestens 61/z Jahre nach ihrem 1?iens~-    dienst. Insoweit findet Nr. 36 Abs. 2 der Besol-\neintritt in die frühere Wehrmacht .oder m die           dungsvorschriften Anwendung.\nfrühere Landespolizei (§ 3 Abs. 6). Das gleiche gilt\nfür die aus der Besoldungsgruppe C 16 in die Be-\nsoldungsgruppe A 6 einzureihenden Musikmeister.                                  § 7\nZahlungen, die auf Grund einer güns~gere~ F~-\n§ 5\nsetzung bis zum Ende des Monats geleistet sind, m\n(1) Das Besoldungsdienstalter in der Besoldungs-     dem diese Verordnung verkündet wird, bleiben in\ngruppe A 3 b ist auf den Zeitpunkt der Beförderung      Ausgabe.\nzum Hauptmann oder zu einem entsprechenden\nDienstgrad der Besoldungsgruppe C 8 fest~usetzen.                                § 8\nHiervon ausgehend ist das Besoldungsdienstalter\nin den höheren Besoldungsgruppen gemäß § 7 des             Diese V~rordnung tritt mit Wirkung vom 1. April\nBesoldungsgesetzes festzusetzen.                        1951 in Kraft.\nBonn, den 13. Juni 1952.\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nBleek\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nHartmann\n\\"]}