{"id":"bgbl1-1952-23-2","kind":"bgbl1","year":1952,"number":23,"date":"1952-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/23#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-23-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_23.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz über die Sorge für die Kriegsgräber (Kriegsgräbergesetz)","law_date":"1952-05-27T00:00:00Z","page":320,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["320                                      BundesqesetzblaU, Jahrgan9 1952, Tr:H I\n/\\rtikel5                                                    Art.ikel6\nDies 1.,s Cesetz ~Jilt auch irn Lund Berlin, soba]d               D.ieses Cesetz tritt hinsichtlich der in Artikel 1\ndas Land Berlin o(•rniiß Artik<~l B7 Abs. 2 seiner               unter Nummer 18 für Werbedrucke und Veröffent-\nVPrfossunq die AnwP11<lun9 des Gt selzes sowie cler\n0\nlichungen international anerkannter Organisationen\nauf Crun<l des Ct'SC'I zcs :1.u Nlassenden Rechtsver-            enthaltenen Bestimmungen mit rückwirkender Kraft\nordnun~Jen und Vc rw il l Iu 11qsvorsch riflf'll in Berlin       ab 1. Oktober l951 und im übrigen am Tage nach\nbeschließt.                                                      der Verkündung in Kraft.\nDie verfi:lssunqsrn~ißiqen Rech!e df'S Bundesrates\nsind qewahrt.\nDas vorstdiende Cesetz wircl hiermit verkündPt.\nHonn, d<·n 2] .. Mai 1952.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskctnzler\n/\\.d(~nauer\nDer Bundesrninistf:r der Finanzen\nSchäffer\nGq:~setz über dh~ Sorge für d.ie Kriegsgräber\n(Kriegsgräbergesetz).\nVom 27. Mai 1952.\nDer Burnlcsl.d{J hc1I mit Zustinmumg dc'.s Bundes-                           innerhalb eines Jahres nach Inkraft-·\nrates chis folqende Cc:~;c'.IZ fwschlossen:.                                    treten diesps Gesetzes noch sterben,\nc) in der Kriegsgefangenschaft gestorben\nsind oder noch sterben oder nach Be·-\n{1) KriPgs~Jr:1b( r i1n Sinnti dicsPs Cesetzes sind, so-·\n1                                                        e11di9nng der Kriegsgefangenschaft ndch-\nweit sie in dem 1\\ n w end11 nqs(Jfd>id d iP:e;es Cesel.zcs                     w eislich an den Folgen der Gesundheits-\nliegen,                                                                         s.c:bädi9ungen, die sie sich in der Kriegs-\n~Jdangenschaft zugezogen haben, ge-\n1. die c:1;il1cr der Personen, die.~        i111 zweiten                 storl:H;n sind oder innerhalb eines Jahres\nW(•ltkricq                                                          nc1ch ihrer Rückkehr oder nach Inkraft-\ntret.en dieses Gesetzes noch stf)rben,\nc1) bei ihrf•rn 'Tode~ niililiirisdwn oder rnili-\nU\\rülrnlid1en Dienst mich §§ 2, :1 und 4\n2. die Crti ber d1::~r Kriegsteilnehmer, fremder\ndPs Bundesvcrsorqun~Jsgesetzes vom 20.\nStaaten, die irn zweiten Wellkrieg gefallen\nDewrnlwr lD::iO (Rundesqt~setzbl. S. 791)\noder üls Krü,gsgefangene gestorben sind,\nvcrschc'.n haben,\nb) nc.H:bw< islich c1n den Folgen der Gesund-\n1                                              3. die Crüber der deutschen und ausländischen\n.iwil.sschüdiqun~Jen, die sie sich im mili-                 Zivilpersoneu, die dmch unmittelbare\nUi ri~,clicn oder m ilitärühnlichen Dienst                  Kriegseinwirkungen irn zweiten \\A/eltkrieu\n:;.uu('zo~;cn halwn, oestorben sind oder                    ihr Leben verloren haben.","Nr. 23 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1952                            321\n(2) Kriegsgräber sind ferner die Gräber, die nach       (3) Das dauernde Ruherecht ist eine öffentliche\n§ 5 des Gesetzes über die Erhaltung der Kriegs-         Last, die allen öffentlichen und privaten Rechten im\ngräber aus dem Weltkrieg vom 29. Dezember 1922          Range vorgeht und nicht in das Grundbuch ein-\n(Reichsgesetzbl. 1923 I S. 25) als Kriegsgräber an-     getragen werden muß. Der jeweilige Grundstücks-\nerkannt ·sind.                                          eigentümer ist verpflichtet, die Gräber dauernd be-\nstehen zu lassen, sie zugänglich zu erhalten und dem\n(3) Ob im Zweifelsfall eiri Grab als Kriegsgrab im   lande zu gestatten, auf ihre Instandsetzung und\nSinne von Absatz 1 anzusehen ist, entscheidet die       Pflege einzuwirken.\noberste Landesbehörde oder die von ihr ermächtigte\nBehörde.                                                   (4) Für das Ruherecht ist eine jährliche Geltient-\nschädigung zu gewähren, die der Minderung des\n§ 2                            Nutzungswertes entspricht. Dber die Höhe der Ent-\nschädigung entscheiden im Streitfall die ordentlichen\n(1) Die Sorge für' die Kriegsgräber ist Aufgabe      Gerichte. Eine einmalige Abfindung in Höhe des\nder Länder.                                             Zwanzigfachen der jährlichen Entschädigung kann\n:,..                                                         von dem Lande gewährt werden. Der Bund trägt die\n(2) Die Sorge für die Kriegsgräber besteht darin,    Aufwendungen für da:s Ruherecht.\ndie Kriegsgräber festzustellen, nachzuweisen, Anzu-\nlegen, instandzusetzep und zu pflegen.                     (5) Das Ruherecht entsteht nicht für die in § 3\nAbs. 2 aufgeführten Kriegsgräber, außer wenn die\n(3) Die Länder sind verpflichtet, alle noch bei den  Instandsetzung und Pflege vom Land übernommen\nGemeinden befindlichen Unterlagen zur Person und        wird.\nNachlässe der Gefallenen an eine von der Bundes-\nregierung zu bestimmende Stelle zu übersenden.                                      § 5\n(1) Krieg.sgräber dürfen nur dann verlegt werden,\n(4) Die Gemeinden haben sämtliche in ihrem Ge-\nwenn die oberste Landesbehörde oder die von ihr\nbiet gelegenen Kriegsgräber in Listen nachzuweisen\nermächtigte Behörde dies genehmigt hat. Die Ge-\nund diese auf dem laufenden zu halten.\nnehmigung soll nur erteilt werden, wenn ein öffent-\n(5) Der Bund trägt die für die Anlegung ein-         liches Interesse vorliegt und eine andere Ruhestätte\nschließlich einer etwa erforderlichen Umbettung         für die sterblichen Dberreste gesichert ist.\nentstehenden tatsächlichen Kosten. Im übrigen\ner~tattet der Bund die Kosten für Instandsetzung           (2) Den Angehörigen von Kriegsopfern im Sinne\nund Pflege nach Pauschsätzen. Der Bundesminister        von § 1 kann gestattet werden, ein Kriegsgrab auf\ndes Innern setzt im Einvernehmen mit dem Bundes-        ihre Kosten zu verlegen, wenn die Umbettung aus\nminister der Finanzen und unter Zustimmung des          Einzelgräbern erfolgen soll.                           . /\nBundesrates auf Grund ermittelter Durchschnittssätze\ndiese Pauschsätze für je zwei aufeinander folgende         (3) Weni:1 geschlossene Kriegsgräberanlagen durch\nRechnungsjahre fest. Verwaltungskosten werden           die Ausgrabung in ihrem Gesamtbild verändert            .,\n>\nnicht erstattet.                                        werden oder die Ruhe der übrigen Toten gestört\nwerden würde, soll die Genehmigung nicht erteilt\n§ 3                            werden.\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die           (4) Verwaltungsgebühren dürfen neben der Er-\nAnlegung, Instandsetzung und Pflege von Kriegs-         stattung der entstandenen Kosten nicht erhoben\ngräbern gelten nicht für die Gräber von Angehörigen     werden,                                                 .l'\nfremder Staaten, solan~e der Heimatstaat diese Auf-                                                             -(\ngaben wahrnimmt.           •                               15) Wird eine geschlqssene Gräberanlage erwei- .\ntert oder abschließend ausgestaltet und dabei eine\n(2) Dasselbe gilt für Kriegsgräber, die auf Ver-    einheitliche Grabbezeichriung durchgeführt, so können\nanlassung der Angehörigen in dem allgemeinen Teil       auf Anordnuug der obersten Landesbehörde oder\neines Friedhofes oder einer anderen Begräbnisstätte     der von ihr bestimmten Behörde andersgeartete,\nangelegt worden sind, wenn die Angehörigen die          früher gesetzte Grabzeichen entfernt werden.\nKosten für die Beisetzung übernommen haben und\nfür die Instandsetzung und Pflege der Gräber auf-\nkommen.                                                                             § 6\n§ 4\nDer Bund trägt nach den für die Kriegsgräber\ngeltenden Grundsätzen die Kosten, wenn die Länder\n~1) Kriegsgräber werden dauernd erhalten.             die Sorge für die Gräber folgender Personen über-\nnehmen, soweit diese Gräber nicht bereits als\n(2) An Grundstücken, die nicht Eigentum des          Kriegsgräber im Sinne von § 1 anerkannt sind oder\nBundes oder eines Landes sind, besteht für die darin    nicht von Angehörigen oder von anderer Seite be-\nliegenden Kriegsgräber zugunsten des Landes, in         treut werden:\ndem das Grundstück liegt, das dauernde Ruherecht.\nWerden Grundstücke veräußert, die Eigentum des.            a) der Opfer des Nationalsozialismus, die aus\nBundes oder eines Landes sind, so entsteht das                 politischen, rassischen oder religiösen Gründen\ndauernde Ruherecht mit der Veräußerung.                        in Konzentrationslager!'!, in Heil- und Haft-\n1-","322                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nanstalten untergebracht waren und während                damaligen Reichsgebiet verpflichtet wurden\nihrer Festhaltung oder Haft oder innerhalb               und während der Zeit ihres Arbeitseinsatzes\neines Jahres nach der Entlassung an den Folgen           gestorben sind,\ndavon gestorben sind,\nf) der von einer anerkannten internationalen\nb) der deutschen und volksdeutschen Umsiedler               Flüchtlingsorganisation in Sammellagern be·\nund Vertriebenen, die seit Beginn des zweiten            treuten Ausländer, - die dort gestorben sind\nWeltkrieges während der Umsiedlung oder                  oder nach Oberführung aus einem solchen\nauf der Flucht gestorben sind,                           Sammellager in einer Krankenanstalt gestorben\nsind.\nc) der  Zivilinternierten, die seit Beginn des\n§ 7\nzweiten Weltkrieges in Internierungslagern\ngestorben sind,                                      (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1951 in Kraft.\nGleichzeitig tritt außer Kraft das Gesetz über die\nd) der verschleppten Deutschen, die innerhalb        Erhaltung der Kriegergräber aus dem Weltk.rieg\neines Jahres nach ihrer Rückkehr nachweislidi     vom 29. Dezember 1922 (Reichsgesetzbl. 1923 I S. 25).\nan den Folgen ihrer Internierung oder Fest-\nhaltung gestorben sind oder noch sterben,            (2) Dieses Gesetz gilt auch im Lande Berlin, wenn\nes gemäß § 87 -Abs. 2 seiner Verfassung die\ne) der ausländischen Arbeiter, die während des       Anwendung des Gesetzes beschließt und die Ver-\nzweiten Weltkrieges von der deutschen Arbeits-    pflichtungen übernimmt, die nach diesem Gesetz den\neinsatzverwaltung für eine Beschäftigung im       Ländern obliegen.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. Mai 1952.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister des Innern\nDr.Lehr\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}