{"id":"bgbl1-1952-23-1","kind":"bgbl1","year":1952,"number":23,"date":"1952-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/23#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_23.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes und der Verbrauchsteuergesetze","law_date":"1952-05-23T00:00:00Z","page":317,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["317\nBundesge etzblatt\nTeil I\n1952                        Ausgegeben zu Honn am 28. Mai 1952                                                        1 Nr. 23\nTag                                                          Inhalt:                                                     Seite\n23. 5. 52  Geselz zur Andenmg des Zol!gescl.zes untl der Verbrauchs!euergesetzc                                             317\n27. 5. 52  Gesetz üher die Sorge Hir die Kriegsgr{iher (Kriegsgräbergeset:r..) . . .                                        320\n23. 5. 52  Erluß über den l'Jb(~rqc1n(J dc·r C<'Schi1fic der D1:utsch1:n Bm1dc;c,bdhn auf den Vorstand und                  323\nVc,rwc1 ltnn11~-rd l\n26. 5. 52  Bekci rrnln1dcht1n9 ü lH!r df'll Seil u tz von Erfindun~Jen, :tvluskrn und \\Var~·nzeichen auf Arn,stt,ll unql!H  323\nllinwds nur Vcrkii11d1Hlqf\\ll im BundeSi111Zeiner                                                                323\nGesetz zur .Änderung des Zollgesetzes\nund der Verbrauchsteuergesetze.\nVom 2~t Mai 1952.\nDer Bundes lag hat das folgend(\\ Cesetz beschlossen:                   8. In § 51 ist in der ersten Zeile hinter dem Wort\n„das\" einzufügen „einem Cewichts-, Maß- oder\nArtikel 1                                            Stückzoll unterliegt,\".\nDas Zolluesetz vom 20'.. l'vEüz 1D39 (ReichsrJE'Setz-                  9, ln § 52 Abs. 1 ist hinter dem Wort „Waren\"\nblatt I S. 529) wird wie folgt gefinderL                                     ein Beistrich zu setzen und anzufügen „ die\neinem Gewichts-, Maß- oder Stückzoll unter-\n1. In § 15 Abs. 5 sind in den ktzle11 Zeilen die                            lieg<:~n, \".\nWorte „nach cJc>m hi'>chsU!n in Betracht kommen-\nden Zollsatz\" durch die Worte „nach der höchsten                    10. § 53 erhält folgende Fassung\nin Betrncht kornmendcn ZolllJ0las!un((' zu er--\nZollwert\nsetzen.\n,,§ 5'.J\n2. Tn § 17 Sc1lz 1 isl der Ndwnsalz wie folgt zu                                Die Vorschritten über den Zoll wert als Ver-\nfossen:                                                                  zollungsmaßstab sind im Zolltarifgesetz vom\n,,das einer geringeren Zoll!wlastuni;; unterliegt.\"                       16. August 1951 (BundesgesetzbL I S. 527) und\nseinen Durchführungsvori~chriften enthalten.\"\n]. In § 29 Abs. 2 Satz 1 sind diP \\'Vorte „einem\ngeringeren Zollsatz\" durch diP \\Nort<i „einer\n11. § 55 Abs. 2 ist zu streichen\ngeringeren Zoll lwJastuno\" zu ersPlzen\n12, § 57 erhält folgende Fassun9\n4. § 40 Abs. 1 Satz 2 erhi:ilt                      Fassung:                Au snahm('ZO llsätzc,\n„ Er kann die Abferti9 t1n9           bcstinunter \\V1:uen\n,,§ 57\nzurn freien Verkehr oder zu (~irHim Zollvormcrk-\nvcrkchr zu bestin11nten Zull-;tiLt.f•n auf bestimmte                         (1)   Wenn    dc1s Abfertigunqsverfahren füt\nZollstellen beschrünken.\"                                                V✓ aren, deren Abfertigung nach § 40 Abs. 1\nbeschränkt ist, bei einer nicht befugten Zollstelle\n5. Jn § 49 Abs. 1 ist in ch~r zweiten Zeile der Auf-                        beantragt wird, ist der höchste nach der Liste\nzählunq in cl<'r Kl,1111mc•r d            '\"''\"'\"\" Fassung               der Abfertigungsbeschränkungen für die Waren\nzu geben:                                                                in Betracht kommende Zollsalz anzuwenden.\n,,Zollwert, Zollgewicht, MtifI, Stück·.                                      (2) Die Abfertigung zu einem anderen als dem\nß. § 49 Abs. 2 isl     ZU  slreidwn.                                        höchsten Zollsatz ist zulässig, wenn die Gattung\nder Waren auf Antrag und Kosten des Zoll-\n7. § 49 Abs. ,4 isl    Zll streichen.                                       beteiligten auf Grund von !v1ustern oder Proben","318                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\noder anderen Unterlagen von einer befugten                            Waren in anderen Staaten bestimmt sind\nZollstelle ermittelt wird.                                            und von international anerkannten Ver-\nbänden oder von Behörden den ent-\n(3) Wcrtzollbare Waren können bei einer Zoll-                      sprechenden Verbänden oder Behörden im\nstelle, die nach § 40 Abs. 1 zur Feststellung ihres                   Zollgebiet zugehen;\nZollwerts nicht befugt ist, abgefertigt werden,\nvon Vordrucken für Fahrscheinhefte,\nwenn der Zollwert auf Antrag und Kosten des\nMesseausweise und dergleichen, die in-\nZollbeteiligten auf Grund der übersandten Wert-\nländischen Reisebüros · unentgeltlich aus\nunterlagen sowie von Mustern oder Proben\ndem Zollausland zur Verfügung gestellt\nvon einer befugten Zollstelle festgestellt wird.\"\nwerden;\nvon Veröffentlichungen international an-\n13. In § 62 erhäH ehe Beischrift am Schluß          den\nerkannter Organisationen, die von diesen\nZusatz „für Waren, die einem Wertzoll nidit\nuntcrlie9en\".                                                        unentgeltlich abgegeben und in das Zoll-\ngebiet versandt werden,\".\n14. Nach § G2 Abs. 5 ist folgender Absatz 6 neu\nanzufügen:                                              19. In § 69 Abs. 1 Nr. 36 ist in der zweiten Zeile\nhinter dem Wort „enthaltenen\" ein Beistrich zu\n,, (6) Die Tarasätze, Zusalzlarasätze unci Tara-         setzen und einzufügen „ einem Wertzoll nicht\nzuschlagsä lze werden vom Bundesminister der                unterliegenden\", in der fünften Zeile vor dem\nFinanzen .bestimmt.\"                                        Wort „Ware\" einzufügen „einem Wertzoll nicht\nunterliegenden\", am Schluß der Nummer an\n15. In § G9 Abs. 1 erhält Nummer 13 folgende Neu-               Stelle des Beistrichs ein Strichpunkt zu setzen\nfassung:                                                    und anzufügen „ von Umschließungen wertzoll-\nbarer Waren,\".\n„13, von W~.ren., die aus dem freien Verkehr\ndes Zollgebiets infolge strafbarer Hand-\nlungen (Diebstahl, Raub usw.) in das Zoll-      20. In § 76 Abs. 1 Nr. 4 ist anzufügen „bei wert-\nausland oder in einen Zollausschluß ge-             zollbaren Waren nach Gewicht und, falls ein\nbracht worden sind und von dort im                  anderer Maßstab handelsüblich ist, auch nach\nstrafrechtlichen Verfahren an eine Behörde          diesem Maßstab,\".\ndes Bundes oder der Länder oder an\nden Verfügungsberechtigten zurückgeliefert\n21. In§ 76 Abs. 1 Nr. 5 ist das Wort „Wert\" durch\nwerden,\".\ndas Wort „Zollwert\" zu ersetzen.\n16. § 69 Abs. 1 Nr. 15 ist zu streichen.\n22. § 80 Abs. 1 erhält am Schluß folgenden Zusatz:\n17. In § 69 Abs. 1 Nr. 23 ist nach Streichung des               „Ist im Zolltarif kein Maßstab für die Menge\nBeistrichs anzufügen „oder von geringem Zoll-               vorgesehen, so wird die Menge nach dem für\nwert,\".                                                     das beantragte Zollverfahren erforderlichen\nMaßstab ermittelt. Bei wertzollbaren Waren\nkann die innere Zollbeschau auch auf die Fest-\n18. Nach § 69 Abs. 1 Nr. 24 ist folgende Num-                   stellung der wertmäßigen Beschaffenheit der\nmer 24 a neu einzufügen:                                    Ware erstreckt werden.\"\n„24a. von Werbedrucken, deren wesentlicher\nZweck darin besteht, zum Kauf von im           23. In § 89 Abs. 2 sind im ersten Satz die Worte\nZollausland hergestellten Waren oder               „nach dem höchsten in Betracht kommenden\nzum Besuch von Gegenden und Orten,                 Zollsatz\" durch die Worte „nach der höchsten\nMessen und Ausstellungen, kulturellen              in Betracht kommenden Zollbelastung\" zu\noder sportlichen Veranstaltungen im Zoll-          ersetzen.\nausland anzuregen, vorausgesetzt, daß\ndie Werbedrucke in dem betreffenden            24. § 108 Abs. 1 erhält folgende Neufassung:\nStaiit hergestellt sind, im Zollgebiet von\ndem Einführer unentgeltlich abgegeben                 ,, (1) Zolltarif im Sinne des § 49 Abs. 1 ist der\nwerden und ihr Charakter als Werb1~-               mit dem Zolltarifgesetz vom 16. August 1951\nmittel augenscheinlich ist;                        (Bundesgesetzbl. I S. 527) in Kraft getretene\nZolltarif.\"\nvon Fahrplänen, Gebrauchsanweisungen\nund Preisverzeichnissen unter entsprechen-\nden Voraussetzungen;                           25. § 108 Abs. 2 erhält folgende Neufassung\nvon Vordrucken für Urkunden, die für                  ,, (2) Durdlführungsvorschriften im Sinn des\nZwecke der Zollabfertigung oder verkehrs-          § 49 Abs. 3 sind die Erläuterungen zu dem mit\npolizei lichen Zulassung von Verkehrs-             dem Zolltarifgesetz vom 16. August 1951 (Bundes-\nmitteln sowie der ZoUabfertigung von               gesetzbl. I S. 521) in Kraft getreteaen Zolltarif.\"","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1952                           319\n26 .. § 108 Abs. 3 und 6 sind zu streichen.                              2. bei einer Stelle im benachbarten Grenz-\ngebiet Sozialrenten, Pensionen oder\n27. § 109 erhält folgende Neufassung:                                       ähnliche Leistungen erhalten,\nwenn die Erhebung der Abgaben wegen\n,,§ 109                                 der Unterschiede der Lohn-, Preis- oder\nWährungsverhältnisse in den beiden be-\n(1) Der Bundesminister der           Finanzen wird\nnachbarten Grenzgebieten eine unbillige\nermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes\nHärte bedeuten würde,\ndurch Rechtsverordnung\n2. für Saatgut, Düngemittel, Pflanzenschutz-\n1. die durch das Zollgesetz festgelegten                mittel, Pflänzlinge und ähnliche Waren, die\nPflichten, soweit es sich nicht um Pflich-          zur Bestellung von Grundstücken im deut-\nten handelt, die den Amtsträgern der                schen Zollgrenzbezirk dienen, die von Wohn-\nZollverwaltung (§ 22 Reichsabgaben-                 und Wirtschaftsgebäuden des Zollauslandes\nordnung) in dieser Eigenschaft obliegen,             aus bewirtschaftet werden,\nnäher zu bestimmen;\n3. für. Schiffsbedarf, der mit Schiffen, die das\n2. die im Zollgesetz enthaltenen Begriffe                Zollgebiet unmittelbar und ohne Änderung\nzu erläutern;                                       der Ladung durchfahren, aus dem Zollausland\neingebracht und an Bord nur durch die Schiffs-\n3. das Verfahren bei der im Zollgesetz                   mannschaft und die Reisenden verbraucht\nvorgeschriebenen Gestellung von Waren               oder für das Schiff verwendet wird, für die\nund die Anwendung der Vorschriften                  gesamte Dauer der Durchfahrt.\"\ndes Zollgesetzes über die Zollabferti-\ngung auf die einzelnen Zollverfahren\nzu regeln;                                                        Artikel 2\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\n·4, die im Zollgesetz für den Zollgrenz-         für Waren, die im Reiseverkehr oder als Schiffs-\nbezirk und für die Freihäfen vor- . bedarf aus dem Zollausland eingeführt werden und\ngeschriebenen Beschränkungen näher          nicht zum Handel bestimmt sind, zur Abgeltung\nzu bestimmen und Ausnahmen von              sämtlicher Eingangsabgaben (Zoll, Umsatzausgleich-\ndiesen Beschränkungen zuzulassen.           steuer, Verbrauchsteuer) pauschalierte Abgabensätze\nfestzusetzen, die anzuwenden sind, wenn der Zoll-\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird             beteiligte nicht Verzollung und Versteuerung nach\nermächtigt, die zur Durchführung dieses Ge-             den Maßstäben des Zolltarifs und der in Betracht\nsetzes und der auf Grund dieses Gesetzes er-            kommenden Steuergesetze beantragt.\nlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen all-\ngemeinen Verwaltungsvorschriften zu erlassen.''\nArtikel 3\n28. Nach § 109 ist folgender § 109 a neu einzufügen:             Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt\n,,§ 109 a                         a) durch Rechtsverordnung zur Förderung des\nLuftverkehrs Betriebsstoffe für Luftfahrzeuge\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermäch-               auch· in anderen als den in § 69 Nr. 35 des\ntigt, durch Rechtsverordnung von der Erhebung                 Zollgesetzes und§§ 31 bis 33 der Luftverkehrs-\ndes Einfuhrzolles und der sonstigen Eingangs-                 Zollordnung vom5.Mai 1941 (Reichsministerialbl.\nabgaben abzusehen                                             S. 111) genannten Fällen von Eingangsabgaben\nzu befreien und das Verfahren zu regeln,\n1. für Nahrungs- und Genußmittel des 'täglichen\nBedarfs und von Waren des gewöhnlichen                 b) Abgabenschulden zu erlassen, die vor Inkraft-\nhauswirtschaftlichen Bedarfs zum Verbrauch                 treten der unter Buchstabe a vorgesehenen\nund Gebrauch im Haushalt                                   Rechtsverordnung bei der Einfuhr von Betriebs-\nstoffen für Luftfahrzeuge entstanden und ge-\na) für Bewohner des Zollgrenzbezirks an be-                stundet sind.\nstimmten Grenzstrecken im Falle eines\nörtlichen Bedürfnisses,\nArtikel 4\nb) für Bewohner des deutschen Grenzgebiets,            Der Bundesminister der .Finanzen wird ermächtigt,\ndie entweder                                     durch Rechtsverordnung den Wortlaut der Ver-\nbrauchsteuergesetze und der dazu erlassenen Durch-\n1. als Arbeiter oder Angestellte im benach-      führungsverordnungen, in denen auf Vorschriften\nbarten Grenzgebiet tätig sind und ent-       oder Tarifnummern des am 30. September 1951\nlohnt werden und mindestens einmal in        außer Kraft tretenden Zolltarifs Bezug genommen\nder Woche nach Hause zurückkehren            ist, dem Zolltarifgesetz und Zolltarif vom 16. August\noder                                         1951 anzupassen."]}