{"id":"bgbl1-1952-22-4","kind":"bgbl1","year":1952,"number":22,"date":"1952-05-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/22#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-22-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_22.pdf#page=10","order":4,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes","law_date":"1952-05-23T00:00:00Z","page":310,"pdf_page":10,"num_pages":7,"content":["310                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nBekanntmachung der Neufassung\nder Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes.\nVom 23. Mai 1952.\nAuf Grund des § 23 a Abs, 2 des Körperschaft-\nstcuergesetz in der Fassung vom 23. Mai 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 305) wird nachstehend der\n\\Vortlaut der Verordnung zur Durchführung des\nKörperschaftsteuergesetzes unter Berücksichtigung\nder Verordnung zur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes\nvom 11. Februar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 95)\nbekanntgemacht.\nBonn, den 23. Mai 1952.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäf fer\nVerordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes\nin der Fassung vom 23. Mai 1952 (KStDV 1.951).\nZu § 1 Abs. 1 ZHL 6 des Gesetzes                                                   § 3\n§ 1                                   land- oder forstwirtschaftliche Betriebe\nBetriebe gewerblicher Art von Körperschaften             Land- oder forstwirtschaftliche Betriebe von Kör-\ndes öHenllichen Rechts                   perschaften des öffentlichen Rechts sind steuerfrei.\n(1) Zu den Betrieben gewerblicher Art von Kör-\nperschaften des öHcntlichen Rechts gehören alle\nEinrichtungen, die einer nilchhaltigen wirtschaft-                                 § 4\nlichen TätigkPil zur l!rzielung von Einnahmen oder                           Hoheitsbetriebe\nanderen wirL;chafllichcn Vorteilen dienen. Die\n(1) Betriebe von Körperschaften des öffentlichen\nAbsicht, Gewi11n zu en:.iclen, ist nicht erforderlich.\nRechts, die überwiegend der Ausübung der öffent-\n(2) Die Dinrichtung ist als Betrieb gewerblicher      lichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehören\nArt nur dann steuerpflichtig, wenn sie sich inner-       nicht zu den Betrieben gewerblicher Art Eine Aus-\nhalb der Gesamlbefätigung der Körperschaft wirt-         übung der öffentlichen Gewalt ist insbesondere an-\nschaftlich heraushebt. Diese wirtschaftliche Selb-       zuneh:rpen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu\nständigkeit kann in einer b'c:!sonc.cren Leitung, in    deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund\neinem geschlossenen Geschäftskreis, in der Buch-         gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ver-\nführung oder in einem ähnlichen auf eine Einheit        pflichtet ist. Hierher gehören z. B. Forschungs-\nhindeutenden Merkmal be:;lehen. Daß die Bücher          nnstalten, Wetterwarten, Schlachthöfe, Friedhöfe,\nbei einer ancle:rc·n V c:rwaltung geWhrt werden, ist    Anstalten zur Nahrungsmitteluntersuchung, zur\nunerheblich.                                             Desinfektion, zur Leichenverbrennung, zur Müll-\nbeseitigung, zur Straßenreinigung und zur Ab·\n(3) rne  Vcrpachlnng eines Betriebs, der nach        führung von Spülwasser und Abfällen.\nden Absätzen 1 und 2 steuerpflichtig wäre, wenn\ner vom VerpLidllcr unmiUelbar betrieben würde,               (2) Die Steuerpflicht der Versorgungsbetriebe\nsteht einem Betrieb riewcrblichcr Art gleich. Das        (§ 2) und der öffentlich-rechtlichen Versicherungs-\ngleiche gilt für jede andere entgeltliche Uberlassung    anstalten (§§ 20 folgende) bleibt unberührt.\nvon Einrichtun~wn, Anlagen oclcr Rechten zu Be-\ntriebszwecken dieser Art.\n§ 5\n§ 2                                                 Rechtsform\nVersorgungsbetriebe                        (1) mn Betrieb gewerblicher Art ist auch dann\nunbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine\nZu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch        Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.\ndie Betriebe, die der Vcn,orgung der Bevölkerung\nmit Wasser, Gas, Fleklrizilät oder Wärme, dem                (2) Betriebe, die in eine privatrechtliche Form\nöffontlid1en Verkehr oder dem Hafenbetri.eb              gekleidet sind, werden nach den für diese Rechts-\ndienen.                                                  form geltenden Vorschriften besteuert.","Nr. 22 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1952                             311\nZu §§ 1 und 4 des Gesetzes                               Sterbe-,     Kranken-,    Unterstützungskassen      und\n§ 6                          sonstige rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der Not\nföntritt in die Steuerpflicht             oder Arbeitslosigkeit) sind von der Körperschaft-\nsteuer unter den folgenden Voraussetzungen befreit:\nTritt eine schon bestehende Körperschaft, eine\nPersonenvereinigung oder eine Vermögensmasse                1. Die Kasse muß für Zugehörige oder frühere\nneu in die Körperschaftslenerpflicht ein, so ist der           Zugehörige eines einzelnen wirtschaftlichen\nUnterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen               Geschäftsbetriebs oder mehrerer wirtschaftlich\nam Schluß des Wirlschaftsjahrs und dem Betriebs-               miteinander verbundener Geschäftsbetriebe\nvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirt-                   bestimmt sein. Zu den Zugehörigen im Sinn\nschaftsjahrs (§§ 4 und 5 des Einkommensteuer-                  dieser Bestimmung rechnen auch deren Ange-\ngesetzes) festzustellen.                                       hörige (§ 10 des Steueranp.1ssungsgesetzes).\n2. Die Mehrzahl der Personen, denen die Leistun-\nZu § 4 Abs. 1 ZiH. 4 des Gesetzes\ngen der Kasse zugute kommen sollen (Leistungs-\n§ 7\nempfänger), darf sich nicht aus dem Unterneh-\nGewinnermittlung bei Sparkassen                     mer oder dessen Angehörigen und bei Gesell-\nDie öffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehen-          schaften nicht aus den Gesellschaftern oder\nden Sparkasse,n sind von der Körperschaftsteuer                deren Angehörigen zusammensetzen.\nbefreit, soweit sie der Pllcgc des eigentlichen Spar-       3. Bei Anflösung der Kasse darf ihr Vermögen\nverkehrs dienen. Sie sind steuerpflichtig mit Ge-              satzungsmäßig nur den Leistungsempfängern\nschäften, die der Pflege des eigentlichen Sparver-             oder deren Angehörigen zufallen oder für aus-\nkehrs nicht dienen.                                            schließlich gemeinnützige oder mildtätige\nZu § 4 Abs. 1   zm. 6  des Gesetzes                            Zwecke verwendet werden.\n§ 8                             4. Außerdem      müssen bei Kassen mit Rechts-\nDurchführung der Steuerbefreiung                    anspruch der Leistungsempfänger die Voraus-\nsetzungen des § 11, bei Kassen ohne Rechts~\nFür die DurchHihnrng dC'r Steuerbefreiung gelten            anspruch der Leistungsempfänger die Voraus-\ndie §§ 17 bis 1D des Steueranpassungsgesetzes                  setzungen des § 12 erfüllt sein.\nvom 16. Oktober 1934 ([~cic:hsgeselzbl. l S. 925) und\ndie Verordnung zur Durchfiihrung der §§ 17 bis 19                                  § 11\ndes Steueran passun~Jsgesetzc~s (Gemeinnützigkeits-\nverordnung) vom 16. Dezember 1941 (Reichsministe-        Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger\nria.lbl. S. 299) in der fu~sung der Anlage 1 der Ver-       Für rechtsfähige Pensionskassen und ähnliche\nordnung zur i\\ndenmg der Ersten Verordnung zur            rechtsfähige Kassen, die den Leistungsempfängern\nDurchführung des Kiirperschaftsteuergesetzes vom          einen Rechtsanspruch gewähren, müssen außer den\n16. Oktober 1948 (WiGBl. S. 181).                         im § 10 genannten noch die folgenden Voraus-\nsetzungen erfüllt sein:\n§ 9\n1. Die Kasse muß als Versicherungsunternehmen\nWohnungs- und Siedlungsunternehmen\nnach dem Gesetz über die Beaufsichtigung der\nVon der Körperschaftsteuer sind befreit:                    privaten Versicherungsunternehmungen und\n1. Wohnun~1sunternehmen, solange sie auf Grund              Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (Reichs-\ndes Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im               gesetzbl. I S. 315) oder als öffentlich-rechtliche\n\\Vohnungswesen vom 29. Pebruar 1940 -                   Versicherungsanstalt beaufsichtigt werden.\n\\VGG - (Reichsgesetzbl. I S. 438) und der das        2. Der Betrieb der Kasse muß .nach dem Geschäfts-\nGesetz ergänzenden Vorschriften als gemein-             plan als soziale Einrichtung sichergestellt sein.\nnützig anerkannt sind;                                  Eine soziale Einrichtung im Sinn dieser Be-\n2. Unternehmen, solange sie als Organe der                  stimmung liegt insbesondere dann nicht vor,\nstaatlichen Wohnungspolitik (§ 28 des WGG)              wenn\nanerkannt sind;\na) das Arbeitseinkommen der Mehrzahl der\n3. die von den zuständigen Landesbehörden be-                   Leistungsempfänger den Betrag von 7 200\ngründeten oder anerkannten gemeinnützigen                   Deutsche Mark jährlich übersteigt oder\nSiedlungsunternehmen im Sinn des Reichssied--\nlungsgesetzes;                                          b) die Leistungen der Kasse die folgenden Be-\n4. die von den obersten Landesbehörden zur\nträge übersteigen:\nAusgube von Heimstätten zugelassenen ge-                    als Pension 4 800 Deutsche Mark jährlich,\nmeinnützigen Unternehmen im Sinn des Reichs-                als Witwengeld 3 600 Deutsche Mark jähr-\nheimst.ättengesetzes.                                       lich,\nals Waisengeld 1 440 Deutsche Mark jähr-\nZu § 4 Abs. 1 Zifi. 7 des Gesetzes\nlich für jede Waise,\nPensionskassen                                    als Sterbegeld 600 Deutsche Mark als Ge-\nund ähnliche Kassen                                   samtleistung.\n§ 10                                                    § 12\nAllgemeines                       Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger\nRechtsföhige Pensionskassen und ähnliche rechts-          Für    rechtsfähige   Unterstützungskassen       und\nfähige Kassen (rechtsfähige Witwen-, Waisen-,             sonstige rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der Not","312                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\noder J\\rbcitsJosi~Jk(,it, die den Leistungsempfängern                  § 11,\nkeinen Rechtsi::ln:-:pruch DCWi:ihrcn, müssen außer\n§ 13 Abs. 1 und 2,\nden im § 10 gc,nrlllllL'n noch die folgenden Voraus-\nsetzungen crftdll. sein:                                               § 14 Abs. 1,\n1. Die a11s~;chlid'ilid1e und unmittelbare Verwen-                  § 15,\ndung des Vcrmi·19e11s und der Einkünfte der                      § 16 Abs. 1 bis 3,\nKasse muß sc1L:rn11~1srnüßig und tatsächlich für\n§ 17 Abs. 1, 2 und 5,\ndie! Zwed\"e der Ka~;se d,rnc:rnd gesichert sein,\n§§ 18 bis 25 1\n2. Die. Ar1neh<')rifJen d(~S Bctriel)s (§ 10 Zjff. 1)\ndürfen zu lirnknclen Beilr~igen oder zu sonsli-                  § 29 Abs. l, 2 und 4,\ngen Zuscli iisse:n nicht verpflichtet sein.                      § 30,\n3. Den J\\nrwlliiriuc:n (l('S Belrid)S (§ 10 Ziff. 1)                § 31 Abs. 1,\noder den A rbPit1wlrnwrvcrtrctungen des Be-                      § 35,\ntriebs nrnß sa l.1.11ngsmäPiig und tatsächlich das\nRecht zustc,!wn, an d<'r Verwaltung sämtlicher                   § 43,\nBeträge, di(~ clr:r Kc1ss<: zufließen, beratend mit-             § 44,\nzuwirken.\n§ 47,\nZu § 4 Abs. 1 ZiH. H cks Gesel.zes                                     § 49,\n§ Ll                                   § 50 Abs. 1, Sätze l, 2 und 4, Abs. 2, 5 und 6,\nBerufsverbände ohne öffenUich-rechllkhen Charakter                      § 52 Abs. 2   bis 4.\nZu den von d0r K<iqwrsdtaftsleuer befreiten Be-                    § 7a des Einkommensteuergesetzes ist nur auf\nrufsverbänden ohne öffen 11 ich-rechtlichen Charakter                 solche Körperschaften anzuwenden, deren Mit-\nkönnen Berufsverhünde der Arbeitgeber und der                          glieder oder Gesellschafter während des Wirt-\nArbeitnehmer (z. R. Arbeitneherverbände und Gc~-                       schaftsjahrs, für das die Bewertungsfreiheit in\nwerkschafl.en) lind andere B<!ndsverb~inde (z. B.                      Anspruch genommen wird, zu dem im § 7a\n\\Virtschaftsverbii ndc, Hauern vereine und f[aus-                      Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes\nbesi Lzcrvcreine) r1chii1c)n, wenn ihr Zweck nicht auf                bezeichneten Personenkreis gehören. Liegen\neinen wi rlsdw i 1.1 id1en (;('schii flsheLrieb gerichtet i:;t.       nicht bei allen Gesellschaftern oder Mitgliedern\nDer Be9riff tks w irtsdwfl1ichen Gcsc:häftsbe.triebs                   die Voraussetzt;ingen des § 7a Abs. 1 Satz 1\nbestinnnt sich ni1ch § 7 /\\h~,. ] der Gerneinnütziq-                  des Einkommensteuergesetzes vor, so gilt § 7a\nkcitsveronlnunrJ.                                           -         des Einkommensteuergesetzes mit der Maß-\ngabe, daß Bewertungsfreiheit von Aktiengesell-\nZu § 4 Abs. 1 ZiH. B des Gesetzes                                     schaften nicht, von anderen Körperschaften nur\nin Höhe des Hundertsatzes ,in Anspruch ge-\n§ 14\nnommen werden kann, mit dem die Gesell-\nVerntö,gensverwaltung                               schafter oder Mitglieder, die die Voraussetzun-\ngen des § 7a Abs. 1 Satz 1 des Einkommen-\n(l) Der Bqiriff Ü{'r V(~rmöqensverwaltung be-                      steuergesetzes erfüllen, an der Körperschaft\nstimirit sich nach § 7 Abs. 4 und 5 der Gernein-                      beteiligt sind. Die Höchstgrenze der Abschrei-\nnützig keits v ero rd n 11 nD.                                        bung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 des Einkommen-\n(2) Die Bcfreiunu des § 4 Ab[;. 1 Ziff. 9 des Ge-                  steuergesetzes für die Körperschaft beträgt\nsetzes gilt auch flir VermögensvPrwaltungsgesell-                     auch in diesem Fall 100 000 Deutsche Mark.\n§ 50 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 4, Abs. 2, 5 und 6\nschaften, die nicht in di<: Rechtsform c~iner Gesell-\nschaft mit bc~;du~in k Lc·r l li1 ft LlllD oder Akliengesell·-        des Uinkommensteuergesetzes gilt entsprechend\nschaft 9ek]eicld sind.                                                im Fall des § 2 Abs. 2 des Gesetzes;\n2. die folgenden Vorschriften der Einkommen-\n.Zu den §§ 5 bis 7 d<>s Gesel.zes\nsteuer-Durchführungsverordnung:\n§ 15\n§§ 1, 2, 2.a,\nAHgemeines                                  §§ 4 bis 13,\nBei der Ver an laciung zur Körperscbaftstcuer sind                  § 35,\nanzuwenden:                                                            § 36 Abs. 1 bis 3 und 5,\n1. die folgenden Vorschriften dC's Einkommen-                       § 37,\nsteuergesclzes:\n§ 39 Abs. 1 Satz 1, ferner Sätze 2 und 3 ent-\n§ 2 Abs. 2 bis 5,                                                    sprechend im Fall des § 5 Abs. 2 des\n§ 3  ZiH. 10 Salz l,                                                 Gesetzes,\n§§  4 bis 8,                                                    §§ 41, 42,\n§ 9 Ziff. 1 bis     ')\nd  und 6,                                  § 55,\n§ 9 a,                                                         § 58 a,\n§ 10 Abs. 1 Ziff. 4,                                            § 59 Abs. 2.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1952                               313\n§ 16                         Zu § 9 des Gesetzes\n§ 19\nBei Steuerpflicl1Ugen 1 die nach den Vorschriften\n<les Handelsgesetzbuchs zur Führung von .Büchern                               Schachtelgesellschaften\nverpi1ichtet sind, sind alle Einklinfte als Einkünfte\n(1) Die Vergünstigung für Schachtelgesellschaften\naus Gewerbebetrieb zu behandeln.\nnach § 9 des Gesetzes kommt nur für solche Aktien,\nKuxe oder Anteile in Betracht, die der unbeschränkt\n§ 17                         steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft ununterbrochen\nseit mindestens zwölf Monaten vor dem für die Er-\nVerdeckte Gewinnausschüttungen\nmittlung des Einkommens maßgebenden Schluß-\nBei der Errnilllung des Einkommens und bei der        stichtag gehört haben.\nMinclestbcstcuerunu sind verdeckte Gewinnaus-\n(2) Die Vergünstigung für Schachtelgesellschaften\nschüttungen zu berücksichtigen.\ngilt unter den Voraussetzungen des § 9 des Geset-\nzes und des vorstehenden Absatzes 1 auch für\nBeispiele:                                            _Aktien, Kuxe und Anteile, die einem unbeschränkt\n1. Ein     Gesellschafter führt Vorstandsgeschäfte     steuerpflichtigen Versicherungsverein auf Gegen-\nund c rhüll: dafür ein una.ngc'.messen hohes Ge-\n1                                          seitigkeit gehören.\nhalt.\nZu § 11     zm. 2 des Gesetzes\n2. Eine Gcscllsdwft zahlt an einen Gesellschafter\nbesondere Un1sälzvcrgiilungen neben einem               Versicherungsunternehmen\nangemessenen Cchalt.                                                             § 20\n3. :Ein Gcscllsch(l flcr crhült ein Darlehn von der          DffenUich-rechtliche Versicherungsanstalten\nCcscllscha[t zinslos oder zu einem außerge-\nD ff en tl ich-rech Uiche Versicherungsanstalten sind\nwöhnlich geringen Zinsfuß.\nauch dann unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie rnit\n4. Ein Gesellschafter crhJlt von der Gesellschaft     Zwangs- oder ~,,fonopolrechten ausgestattet sind.\nein Darlehn, obwohl schon bei der Darlehns-\nhinqabe rnit der Uneinbünglichkeit gerechnet                                     § 21\nwerden muß.\nErmittlung des Einkommens\n5. Ein Cesellschaflc:r pibt der GesPllschaft ein Dar-\nBei der Ermittlung des Einkommens von Versiche-\nlehn zu einem außerordentlich hohen Zinsfuß.\nrungsunternehmen sind die Bestimmungen der §§ 22\n6. Ein Gesellschaftn liefert an die Gesellschaft       bis 25 anzuwenden.\nWaren oder erwirbt von der Gesellschaft                                          § 22\nWan'n nnd sonsti~Je \\,Virlschaftsgüler zu un-\nBeitragsrückerstattung\ngewöhnlichen Preisen oder erhält besondere\nPreisnachlässe und Rabatte.                           (1) Für Beitragsrückerstattungen, die auf Grund\ndes Geschäftsergebnisses gewährt werden, gilt\n· 7. Ein Gesellschaft.er verkauft Aktien an die Ge\nfolgendes:\nsellsclrnfl zu einem höheren Preis als dem\nKurswert, oder die Gesellschaft verkauft Aktien             1. Beitragsrückerstattungen, die aus dem Le-\nan einen Cesellschafter zu einem niedrigeren                    bensversicherungsgeschäft     stammen,  sind\nPreis als dem Kurswert.                                         abzugsfähig.\n8. Eine Gesellschaft überninunt zum Vorteil eines               2. Beitragsrückerstattungen, die nicht aus dem\nGesellschafters eine Schuld oder sonstige Ver··                Lebensversicherungsgeschäft stammen, sind\npflichtungen, wie Bürgschaften.                                 nur insoweit abzugsfähig, als sie den Uber-\nschuß nicht übersteigen, der sich ergeben\n9. Eine Gesellschaft verzichtet auf Rechte, die ihr\nwürde, wenn die auf das \\Virtschaftsjahr\neinem Gesellschafter gegenüber zustehen.\nentfallenden Versicherungsleistungen, Uber-\n10. Ein Dritter, der nichl nur für die Gesellschaft,                 träge und Rücklagen sowie die sämtlichen\nsondern auch fftr einen Gesellschafter persön-                   sonstigen persönlichen und sachlichen Be-\nlich tätig ist, erhält dafür eine Cesamtvergü- .                triebsausgaben allein aus der auf das Wirt-\ntung, welche die Gesellschaft unter Unkosten                    schaftsjahr entfallenden Beitragseinnahme\nverbucht.                                                       bestritten worden wären. Die Beitrsigsrück-\nerstattung muß spätestens bei Genehmi-\nZu § 8 Abs. 1 des Gesetzes                                              gung des Abschlusses des Wirtschaftsjahrs\n§ 18                                       durch die satzungsmäßig zuständigen Or-\ngane mit der Maßgabe beschlossen werden,\nMitgliederbeiträge\ndaß sie auf die binnen Jahresfrist nach der\n(1) Mitgliederbeiträge im Sinn des § 8 Abs. 1 des                   Beschlußfassung fällig werdenden Beiträge\nGesetzes sind Beiträge, die die Mitglieder einer Per-                   anzurechnen oder binnen Jahresfrist nach\nsonenvereinigung lediglich in ihrer Eigenschaft als                     der Beschlußfassung bar auszuzahlen ist.\nMitglieder nach den Satzungen zu entrichten ver-\n(2) Zuführungen zu Rücklagen für Beitragsrück-\npflichtet sind.\nerstattungen sind nur insoweit abzugsfähig, als die\n(2) Für Versicherungsunternehmen ist die Vor-          ausschließliche Verwendung der Rücklagen für\nschrift des § 8 Abs. 1 des Gesetzes nicht anzu-            diesen Zweck durch Satzung oder durch geschäfts-\nwenden.                                                    planmäßige Erklärung gesichert ist.","314                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n§ 23                             zugehen. Hinzuzurechnen ist der dem Inlandgeschäft\nentsprechende Anteil an den Vermögenserträgen\nLebensversicherung                        des Gesamtunternehmens. Abzuziehen ist der dem\n(1) Bei Versjcherungsuntcrnehmen, die das Le-               inländischen Versicherungsgeschäft entsprechende\nbensversicherungsgeschäft allein oder neben an-                Anteil an den Generalunkosten des Gesamtunter-\nderen Versicherungszweigen betreiben, sind für das             nehmens, soweit sie nicht im technischen Ergebnis\nLebensversicherungsgeschäft mindestens fünf vom                des inländischen Versicherungsgeschäfts enthalten\n1--Iundert des nach den Vorschriften des Einkommen-            sind,\nsteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes                 (2)   \\Venn für das inländische Versicherungs-\nermittelten Gewinns zu versteuern, von dem der bei             geschäft eine steuerlich einwandfreie gesonderte\ndem Lebensversicherungsgeschäft für die Versicher-             Ermittlung des Inlandeinkommens nicht möglich ist,\nten bestimmte Anteil noch nicht abgezogen ist.                 so ist als inländisches steuerpflichtiges Einkommen\nSatz 1 ist nur dann anzuwenden, wenn nicht nach                der dem Verhältnis der inländischen Prämien-\n§ 17 des Gesetzes ein höheres Mindesteinkommen\neinnahme zur Gesamtprämieneinnahme entspre-\nder Besteuerung zugrunde zu legen ist.                         chende Teil des ausgewiesenen Gewinns des Ge-\n(2) Durch Anordnung der Bundesregierung, die                samtunternehmens zugrunde zu legen.\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann der                   (3) Dem nach den Absätzen 1 und 2 berechneten\nim Absatz 1 bezeichnete Hundertsatz entsprechend               Betrag sind die nach dem Ge_setz und dieser Ver-\nder allgemeinen Enl.wickhmq der Versicherungs-                 ordnung nicht abzugsfähigen Ausgaben hinzuzu-\nwirtschaft erhöht ocler ermäßi9t werden.                       rechnen.\n(4) Das Mindesteinkommen, das nach § 17 des\n§ 24\nGesetzes der Besteuerung zugrunde gelegt wird,\nVersicherungstechnische Rücklagen                  kann bei beschränkt steuerpflichtigen Versicherungs-\nunternehmen nach dem Verhältnis der inländischen\n(1)    Zuführungen zu versicherungstechnischen              Prämieneinnahme zu der Gesamtprämieneinnahme\nRücklagen (§ 11 Ziff. 2 des Gesetzes) sind insoweit            des ganzen Unternehmens errechnet werden.\nabzugsfähig, als es sich bei diesen Rücklagen um\nechte Schuldposten oder um Posten handelt, die der              Zu § 11 ZiH. 5 des Gesetzes\nRechnungsabgrenzung dienen. Dabei dürfen die\n§ 26\nRücklagen den Betrag nicht übersteigen, der zur\nSicherstellung der Vcrpflich tungen aus den am                     Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,\nBilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen                  wissenschaftlicher und der als besonders för-\nerforderlich ist.                                                   clerungswiirdig anerkannten gemeinnützigen\nZwecke\n(2) Für die Abzugsfähigkeit der Zuführungen zu\nRücklagen zum Aus9leich des schwankenden Jahres-                   (1)  Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige,\nbedarfs sind insbesondere folgende Voraussetzun-                kirchliche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke\ngen erforderlich:                                              im Sinn von § 11 Ziff. 5 des Gesetzes gelten die\n§§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes vom\nl. Es muß nc1ch den Erfahrungen in dem be-\n16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) und die\ntreffenden Versicherungszweig mit erheb-\nVerordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des\nlichen Schwankungen des Jahresbedarfs\nSteueranpassungsgesetzes       (Gemeinnützigkeitsver-\nzu rechnen sein.\nordnung) vom 16. Dezember 1941 (Reichsministerial-\n2. Die Schwankungen des Jahresbedarfs dür-             blatt S. 299) in der Fassung der Anlage 1 der Ver-\nfen nicht durch die Prämien ausgeglichen            ordnung zur Anderung der Ersten Verordnung zur\nwerden. Sie müssen aus den am Bilanz-               Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes vom\nstichtag bestehenden Versicherungsver-              16. Oktober 1948 (WiGBl. S. 181).\nträgen herrühren und dürfen nicht durch\n(2) Gemeinnützige Zwecke der im Absatz 1 be-\nRückversicherungen gedeckt sein.\nzeichneten Art müssen außerdem durch Anordnung\n(3) Durch Anordnung der Bundesregierung, die                der Bundesregierung, die der Zustimmung des\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, können                  Bundesrates bedarf, allgemein als besonders för-\nRichtsätze über die slenerlid1 anzuerkennenden Zu-             derungswürdig anerkannt worden sein.\nführungen zu versicherungstechnischen Rücklagen\n(3) Zuwendungen für die in den Absätzen 1 und 2\naufgestellt werden.\nbezeichneten Zwecke sind nur dann abzugsfähig,\n§ 25                             wenn\na) der Empfänger der Zuwendungen eine\nBeschränkt steuerpflichtige Versicherungs-                         Körperschaft des öffentlichen Rechts oder\nunternehmen                                        eine öffentliche Dienststelle (z. B. Univer-\n( 1) Bei bes ehr änkt s leu erpllich tigen Versicherungs-              sität, Forschungsinstitut) ist und bestätigt,\nunternehmen ist, wenn für das inländische Ver-                            daß der zugewendete Betrag zu einem der\nsicherungsgeschäft eine steuerlich einwandfreie ge-                       in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten\nsonderte Ermittlung des Inlandeinkommens möglich                          Zwecke verwendet wird oder\nist, für die Berechnun9 des inländischen steuer-                       b) der Empfänger der Zuwendungen eine im\npflichtigen Einkommens von dem technischen Er-                            § 4 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes bezeichnete\ngebnis des inländischen Versicherungsgeschäfts aus-                       Körperschaft, Personenvereinigung oder","Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1952                             315\nV crmögensmasse ist und bestätigt, daß sie      genannten Geschäfte beschränken, sind wie reine\nden zugewendeten Betrag nur für ihre            Hypothekenbanken zu behandeln.\nsatzungsrnäßigen Zwecke verwendet.\n(3)  Auf öffentliche oder unter Staatsaufsicht\n(4) Die Bundesrcgiernn~J kann mit Zustimmung            stehende Sparkassen (§ 4 Abs. 1 Ziff. 4 · des Ge-\ndes Bundesrates durch Anordnung den Zweck und              setzes) ist der ermäßigte Steuersatz nach § 19 Abs. 2\ndie form der Zuwendung als steuerbegünstigt im             Ziff. 1 des Gesetzes nicht anzuwenden.\nSinn von Absatz 1 c1uc:h anerkennen, wenn die\nVoraussetzungen des Absatzes 2 oder des Ab-                Zu § 20 des Gesetzes\nsatzes 3 nicht gegeben sind.                                                          § 30\nSteuererklärung\n§ 2G a                              (1)   Unbeschränkt       Körperschaftsteuerpflichtige\nUberleitungsvorschrHt zum Spendenabzug              haben eine Steuererklärung über sämtliche Ein-\nkünfte abzugeben.\n(1) Soweit genwinn Li t.zirre Zwecke vor dem 1. Juli\n1951    als besonders fördernngswürdig anerkannt              (2) Beschränkt Körperschaftsteuerpflichtige (§ 2\nworden sind, bleiben die Anerkennungen aufrecht-           Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes) haben eine Steuer-\nerhalten.'                                                 erklärung über die inländischen Einkünfte abzu-\ngeben. Dies gilt entsprechend in den Fällen des § 2\n(2) Soweit Zweck und Form von Zuwendungen               Abs. 2 des Gesetzes.\nvor dem 1. Juli J !Vil als slc,ucrbegünstigt anerkannt\nworden sind, b!f·irwn die Anerkennungen aufrecht-             (3) Eine Steuererklärung ist auch abzugeben:\nerhalten.                                                         1. beim Wegfall der Steuerpflicht, insbeson-\ndere auch bei der Umwandlung;\n(3) Ifot die Stcuerpflid1l.ige vor dem 1. Juli 1951\nZuwendunucn :;,ur Fiinlerung besonders anerkannter                2. beim Ubergang von der beschränkten zur\nwissenschaftlidwr und mildtüliger Einrichtungen                      unbeschränkten und beim Ubergang von\ngemilcht und iiberstc~igcn djesc Zuwendungen und                     der    unbeschränkten     zur   beschränkten\ndie vor dPrn J. Juli 1D51 ~JC'lPisteten anderen Zu-                  Steuerpflicht.\nwenclung<~n im Sinn dc>s § 11 Ziff. 5 des Gesetzes\nzusammen clcn cli.1nc1ch abzugsfähigen Betrag, so             (4) Außer den in den Absätzen 1 bis 3 genannten\nsind auf Antrng d ic vor dem 1. Juli 1951 gemachten        Fällen haben eine Steuererklärung abzugeben alle\nZuwendungen zur 1-'iirdcnmg besonders anerkannter          Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-\nwissenschaftlich(~r und milclUiliger Einrichtungen         mögensmassen, die hierzu vom Finanzamt beson-\nund die irn Kalenderjdhr 1951 geleisteten-weiteren         ders aufgefordert werden.\nAusgaben im Sinn des § 11 Ziff. 5 des Gesetzes\nnach den bisheriq(~n Vorschriften (§ 11 Abs. 2 des                                    § 31\nGesetzes in der Fc1ssung vorn 28. Dezember 1950)\nabzugsfiihig.                                                 Soweit Einkünfte einheitlich festzustellen sind,\nsind die zur Geschäftsführung oder Vertretung der\n§ 27\nGesellscha_ft oder Gemeinschaft befugten Personen\ngestrichen                         zur Abgabe einer Erklärung über die Einkünfte der\nZu § 17 des Gesetzes                                       Beteiligten verpflichtet.\n§  28\n§ 32\nMindestbesteuerung\n(i) Die Erklärungen nach den §§ 30, 31 sind, wenn\n(1)  Die Ausschöttungen und Vergütungen nach            sie schriftlich abgegeben werden, unter Verwen-\n§ .17 Abs. 1 des Gesetzes sind bei der Besteuerung         dung der amtlichen Vordrucke abzugeben.\nals Mindesteinkommen dem Kalender-(Wirtschafts-)\n(2) Steuerpflichtige, die nach den Vorschriften des\njahr zuzurechnen, für das sie gewährt worden sind.\nHandelsgesetzbuchs oder auf Grund anderer gesetz-\n(2) Werden Vergütungen nach den vorgenannten            licher Vorschriften Bücher führen und regelmäßig\nVorschriften rückwirkend für bereits abgelaufene           Abschlüsse machen, haben der Steuererklärung\nKalendf!r-(W irtschaf ts-) j ahre nach träg lieh gewährt,  eine Abschrift der unverkürzten Bilanz, der Ver-\nso sind sie für die Berechnung und für den Fall der        lust- und Gewinnübersicht und, wenn ein Jahres-\nBesteuerung als Mindesteinkommen dem Kalender-             bericht {Geschäftsbericht) vorliegt, auch diesen\n(Wirtschafts-)jahr zuzurechnen, das der Beschluß-          beizufügen.\nfassung unmittelbar vorausgeht.\nZu § 23 des Gesetzes\nZu § 19 des Geselzes\n§ 29                                        Genossenschaften\nSteuersatz für Kreditanstalten                                          § 33\n(1) Lrngfrislige Kredite im Sinn des § 19 Abs. 2                           Landwirtschaftliche\nZiff. 1 d(~S Ccsetzf~s sind nur solche Kredite, die            Nutzungs- und Verwertungsgenossenschaften\nnicht binnen vier Jahren rückzahlbar sind.\nGenossenschaften sind von der Körperscha,ft-\n(2) Kreditanstalten des öffentlichen Rechts, die        steuer befreit, wenn sich ihr. Geschäftsbetrieb· be-\nsich aut die im § 5 des Hypothekenbankgesetzes             schränkt:","316                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I.\na) auf die gcmeinschafllicbe Benutzung land- und           Genossenschaft für Lieferungen oder Leistungen\nforstwirtschuftlicher Betriebseinrichtungen oder       und Rückzahlungen von Unkostenbeiträgen sind\nBetriebsgcgenstünde (z. B. Drescbgenossen-             wie \\Varenrückvergütungen zu behandeln. Die\nschaften, Pfluggenossenschaften, Zuchtgenos-           Höhe der Warenrückvergütungen kann auch durch\nsenschaften) oder                                      Beschluß der Mitgliederversammlung und nach\nAblauf des Wirtschaftsjahrs festgesetzt werden.\nb) auf die Bearbeitung oder die Verwertung der\nvon den Mitgliedern selbst gewonnenen land-               (2)   Warenrückvergütungen an Nichtmitglieder\nund forstwirtschafllichen Erzeugnisse, wenn            sind Betriebsausgaben. Warenrückvergütungen an\ndie Bearbeitung oder die Verwertung im                 Mitglieder gelten nur insoweit als Betriebsausgaben,\nBereich der Land- und Forstwirtschaft liegt            als die dafür verwendeten Beträge im Mitglieder-\n(z. B. Molkernigenossenschaften, Winzergenos-          geschäft erwirtschaftet sind. Zur Feststellung dieser\nsenschaften, Brennc~reigenossenschaften, Vieh-         Beträge ist der Uberschuß vor Abzug aller Waren-\nverwcrlu ngsgenossenschaften, Ei ervcrwerlungs-        rückvergütungen\ngenossensch aftcn).\na) bei Einkaufs- und Verbrauchergenossen-\n§ 34                                           schaften im Verhältnis des       Mitglieder-\numsatzes zum Gesamtumsatz,\nKredituenossenschaffen\nb) bei      Absatz- und Produktionsgenossen-\nDie Steuer wird auf ein Drittel ermäßigt bei                           schaften (z. B. Venvertungsgenossenschaf-\nl( red itgenossensd1 aftcn, d iP Krccl itc ausschließlich                  ten) im Verhältnis des V\\!areneinkaufs bei\nan ihre Mitglieder gewübrcn.                                               Mitgliedern zum gesr1mten \\Vareneinkauf\naufzuteilen. Der hiernach sich ergebende Gewinn\n§ ]5                              aus den1 Mitgliedergeschäft bildet die obere Grenze\nfür den Abzug der \\Varenrückvergütungen an Mit-\nZentralkassen\nDie Körperschaflsteuer der Zentralkassen wird\nauf ein Drittel ennüßigt, wenn Kredite ausschließ-                           Schlußvorschriften\nlich an ihre Mitglieder gewährt werden und si.e sich                                            §  37\nauf ihre eigentlichen genossenschaftlichen Aufgaben\nbeschränken. Das gilt auch für die Zentralen, die                                   Anwendungszeitraum\nin Form einer Kapit<llgesdlschaft betrieben werden.              Diese Verordnung ist erstmals für den Veran-\nlagungszeitraum 1951 anzmvenden.\n§ 3G\n§ 38\nWarenrückvergütungen\nInkraHtreten\n(1) Warenrückvergütungen sind solche Vergütun-\ngen, die unter Bemessung nach der Höhe des                       Die vorstehende Fassung dieser Verordnung tritt\n\\Varenbezugs bezahlt sind. Nachzahlungen der                  am 16. Februar 1952 in Kraft.\nII -   Laufender\n- Einzelstücke je anc1elctuq,r,ne\nper Streifbanj                               Betraqcs\n'' Ki~ln h]                                    der                                -Gmbll\nBo,rn,IC>in.                                     Breite Straße"]}