{"id":"bgbl1-1952-22-3","kind":"bgbl1","year":1952,"number":22,"date":"1952-05-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/22#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-22-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_22.pdf#page=5","order":3,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes","law_date":"1952-05-23T00:00:00Z","page":305,"pdf_page":5,"num_pages":5,"content":["Nr. 22 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1952                          305\nBekanntmachung\nder Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes.\nVom 23. Mai 1952.\nAuf Grund des § 3 Ziff. 5 des Gesetzes zur\nÄnderung und Vereinfachung des Einkommensteuer-\ngesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes (ESt-\nund KSt-Änderungsgesetz 1951) vom 27. Juni 1951\n(Bundesgesetzbl. I S\" 411) wird nachstehend der\nWortlaut des Körperschaftsteuergesetzes unter Be-\nrücksichtigung des Gesetzes zur Ergänzung des Ein-\nkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuer-\ngesetzes (ESt- und KSt-Ergänzungsgesetz) vom\n20. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 302) bekannt-\ngemacht.\nBonn, den 23. Mai 1952.\nDerBundesministerderFinanzen\nSchäffer\nKörperschaftsteuergesetz\nin der Fassung vom 23. Mai 1952 (KStG 1951).\nI. Steuerpflicht                                     mit den inländischen Einkünften, von\ndenen ein Steuerabzug zu erheben ist.\n§ 1\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Körperschaften,\nUnbeschränkte Sleuerpflicht                    Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die\n(1) Unbeschränkt körpersc:haftsteuerpilichtig sind        weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im\ndie folgenden Körperschaften, Personenvereinigun-            Bundesgebiet, aber ihre Geschäftsleitung oder ihren\ngen und Vermögensmassen, die ihre Geschäfts-                 Sitz in einem zum Inland gehörenden Gebiet haben,\nleitung oder ihren Sitz im Inland haben:                     in dem Körperschaften, Personenvereinigungen u:1d\nVermögensmassen rnit Geschäftsleitung ode~ Sitz\n1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,\nim Bundesgebiet als bei;chränkt körperschaftsteuer-\nKomrnanclitgesellschafl.en auf Aktien, Ge~\npflichtig behandelt werden.\nsellschaften mit beschränkter Haftung, Ko-\nlonialgescllscha.f ten, bergrechtliche Gewerk-\nschaflen);                                                                    § 3\n2. Erwerbs- uncl Wirtschaftsgenossenschaften;               Abgrenzung der persönlichen Steuerpflicht\n•          Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstal-\n3. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;\nten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind.\n4. sonstige jurislisdie Personen des privaten         dann körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkom-\nRechts;                                            men weder nach diesem Gesetz noch nach dem Ein-\n5. nichtrecht~;fi:ihigE! Vereine, Anstalten, Stif-    kommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen\ntungen und andere Zweckvermögen;                   Steuerpflichtigen zu versteuern ist.\n6. Betriebe gew<:>rblidwr Art von           Körper-\n§ 4\nschaflen des öffentlichen Rechts.\n(2) Die unbeschrünkte KörpPrschaftsteuerpflicht                          Persönliche Befreiungen\nerstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.                         (1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit:\n1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche\n§ 2\nBundesbahn, das Unternehmen „Reichs-\nBesLhränkte Steuerpflicht                              autobahnen\", die Monopolverwaltungen\n(1) Beschränkt körperschaftsteuerpflicht.ig sind:                   des Bundes und die staatlichen Lotterie-\nunternehmen;\n1. Körperschaften, Personenvereinigungen und\nVermögensmassen, die weder ihre Ge-                      2. die Reichsbank, die Bank deutscher Länder,\nschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland                    die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die\nhaben,                                                      Deutsche Rentenbank, die Deutsche Renten-\nmit ihren inländischen Einkünften;                        bank-Kreditanstalt und die Landeszentral-\nbanken;\n2. Körperschaften, Personenvereinigungen und\nVermögensmassen, die nicht unbeschränkt                   3. Staatsbanken, soweit sie Aufgaben staats-\nsteuerpflichtig sind,                                       wirtschaftlicher Art erfüllen;","306                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n4. die öffentlichen oder unter Staatsaufsicht     das ·wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalender-\nstehenden Sparkassen, soweit sie der Pflege   jahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, entspre-\ndes eigentlichen Sparverkehrs dienen;         chend dem Verhältnis der gesamten im Wirtschafts-\njahr erzielten und auf das jeweilige Kalenderjahr\n5. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenos-\nentfallenden Umsätze aufzuteilen. Bei buchführen-\nsenschaften und ähnliche Realgemeinden.\nden Steuerpflichtigen, die Land- und Forstwirtschaft\nUnterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der\nbetreiben, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirt-\nübe: den Rahmen eines Nebenbetriebs hin-\nschaft bei der Ermittlung des Einkommens auf das\nausgeht, oder haben sie einen solchen Ge-\nKalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt,\nwerbebetrieb verpachtet, so sind sie inso-\nund auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschafts-\nweit steuerpflichtig;\njahr endet, entsprechend dem zeitlichen Anteil\n6. Körperschaften, Personenvereinigungen und      aufzuteilen.\nVermögensmassen, die nach der Satzung,                                     § 6\nStiftung oder sonstigen Verfassung und\nnach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung        Was als Einkommen gilt und wie das Einkom-\nausschließlich und unmittelbar kirchlichen,   men zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vor-\ngemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken      schriften des Einkommensteuergesetzes und den §§ 7\ndienen. Unterhalten sie einen wirtschaft-    bis 16 dieses Gesetzes. Hierbei sind auch verdeckte\nlichen Geschäftsbetrieb, der über den Rah-    Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen.\nmen einer Vermögensverwaltung hinaus-\ngeht,_ so sind sie insoweit steuerpflichtig;                              § 7\n7. rechtsfähige Pensions-, \\Vitwen-, Waisen-,       Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne\nSterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen       Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird oder\nund sonstige rechtsfähige Hilfskassen für    nicht. Ausschüttungen jeder Art auf Genußscheine,\nFälle der Not oder Arbeitslosigkeit nach     mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn\nnäherer Maßgabe einer Rechtsverordnung;      und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaften\nverbunden ist, dürfen das Einkommen nicht mindern.\n8. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen\nCharakter, deren Zweck nicht auf einen\nwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerich-             2. S a c h 1 i c h e B e f r e i u n g e n\ntet ist;                                                                  § 8\n9. Gesellschaften mit beschränkter Haftung       Bei Personenvereinigungen, bei politischen Parteien\nund Aktiengesellschaften, deren Haupt-                       und politischen Vereinen\nzweck die Verwaltung des Vermögens für\neinen nicht rechtsfähigen Berufsverband         (1) Bei Personenvereinigungen, die unbeschränkt\nder in Ziffer 8 bezeichneten Art ist, sofern steuerpflichtig sind, bleiben für die Ermittlung des\nihre Erträge im wesentlichen aus dieser      Einkommens die auf Grund der Satzung erhobenen\nVermögensverwaltung herrühren und aus-       Beiträge der Mitglieder außer Ansatz.\nschließlich dem Berufsverband zufließen.        (2) Bei politischen Parteien und politischen Ver-\neinen, die unbeschränkt steuerpflichtig sind, bleiben\n(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 sind nicht an-\naußerdem die Einkünfte der im § 2 Abs. 3 Ziff. 3\nzuwenden, soweit die inländiscL.m Einkünfte dem          bis 5 und 7 des Einkommensteuergesetzes bezeich-\nSteuerabzug unterliegen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 2).             neten Art mit Ausnahme der Kapitalerträge im Sinn\n(3) Die Befreiungen nach Absatz 1 Ziffern 3 bis 9     des § 43 des Einkommensteuergesetzes außer Ansatz.\nsind auf beschränkt Steuerpflichtige (§ 2 Abs. 1\nZiff. 1, Abs. 2) nicht anzuwenden.                                                     § 9\nBei Schachtelgesellschaften\n(1) Ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapital-\nII. Einkommen                       gesellschaft nachweislich seit Beginn des Wirt-\n1. Allgemeines                        schaftsjahrs ununterbrochen an dem Grund- oder\nStammkapital einer anderen unbeschränkt steuer-\n§ 5                          pflichtigen Kapitalgesellschaft in Form von Aktien,\nKuxen oder Anteilen mindestens zu einem Viertel\n(1) Die Körperschaftsteuer bemißt sich nach dem\nunmittelbar beteiligt, so bleiben die auf die Beteili-\nEinkommen, das der Steuerpflichtige           innerhalb\ngung entfallenden Gewinnanteile jeder Art außer\neines Kalenderjahrs bezogen hat.\nAnsatz. Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vor-\n(2) Bei Steuerpflichtigen, die Bücher nach den         handen, so tritt an seine Stelle das Vermögen, das\nVorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen ver-        bei der letzten Veranlagung zur Vermögensteuer\npflichtet sind und solche tatsächlich ordnungsmäßig       festgestellt worden ist.\nführen, ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr,             (2) Soweit die Gewinnanteile außer Ansatz blei-\nfür das sie regelmäßig Abschlüsse machen, zu er-          ben, ist der Steuerabzug vom Kapitalertrag nicht\nmitteln. Bei Steuerpflichtigen der genannten Art,         vorzunehmen.\nderen Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht,\nist der Gewinn aus Gewerbebetrieb bei der Ermitt-            (3) Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn\nlung des Einkommens auf das Kalenderjahr, in dem          der Bund, Länder, Gemeinden und Gemeinde-","Nr. 22 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1952                             307\nverbände oder Betriebe von inländischen Körper-                    tung, Satzung oder sonstige Verfassung vor-\nschaften des öffentlichen Rechts an unbeschränkt                   geschrieben sind;\nsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften beteiligt sind.\n2. die Steuern vom Einkommen und die Ver-\nmögensteuer;\n§ 10\n3. die Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder\nBei Kapitalverwaltungsgesellschaften                    des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Gruben-\nvorstands oder andere mit der Uberwachung\n(1) Für Kupilalverwaltungsgescllschaften. können\nder Geschäftsführung beauftragte Personen ge-\nclurd1 Rechtsverordnung besondere Vorschriften er-\nwährt werden.\nlusscn werden.\n(2) Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des                       5. An t e i 1 i g e A b z ü ge\nAbsatzes 1 sind Kapilal~Jesellschuften, die ausschließ-\n§ 13\nlich den Erwerb, clü~ Verwaltung und die Ver-\näußerung von Aktic!n, Knxen, Anteilen oder Genuß-              Ist das Einkommen nur zu einem Teil steuer-\nscheinen anderer Kapitalgesellschaften oder von             pflichtig, so dürfen Ausgaben nur insoweit abge-\nSchuld verschrcibungen z11m Gegenstand haben.               zogen werden, als sie mit steuerpflichtigen Ein-\nkünften in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusam-\nmenhang stehen. Besteht das Einkommen nur aus\n3. A b z u 9 s f ä h i g e A u s g a b e n         Einkünften, von denen ein Steuerabzug zu erheben\nist (§ 2 Abs. 1 Ziff. 2), so ist ein Abzug von Aus-\n§ 11\ngaben nicht zulässig.\nBei Ermi tUuny des Einkornmens sind die folgen-\nden Beträge abzuziehen, soweit sie nicht bereits                  6. A u f 1 ö s u n g u n d A b w i c k 1 u n g\nnach den Vorschriften des fankornmensteuergesetzes                              (L i q u i d a t i o n)\nabzugsfähige Ausgaben sind:\n§ 14\n1. bei Kapitalgesellschaften\ndie Kosten der Ausgabe von Aktien und                    (1) vVird eine Kapitalgesellschaft, die ihre Auf-\nsonstigen Geselbchaftsanteilcn, soweit sie nicht     lösung beschlossen hat, abgewickelt, so ist der im\naus dem Ausgabeaufgeld gedeckt werden                Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn der Be-\nkönnen;                                              steuerung zugrunde zu legen. Der Besteuerungs-\n2. bei Versicherungsun ternchmen                         zeitraum soll drei Jahre nicht übersteigen.\nZuführungen zu versicherungstechnischen Rück-            (2) Zur Ermittlung des Gewinns im Sinn des Ab-\nlagen, soweit sie für die Leistungen aus den        satzes 1 ist das zur Verteilung kommende Ver-\nam Bilanzstichtag laufenden Versicherungs-          mögen (Abwicklungs-Endvermögen) dem Vermögen\nverträgen erforderlich sind;                        am Schluß des der Auflösung vorangegangenen\n3. bei Komrnaaclitgescllschaften auf Aktien             Wirtschaftsjahrs        (Abwicklungs-Anfangsvermögen)\nder Teil des Gewinns, der an persönlich haf-        gegenüberzustellen.\ntende Gesellschafter auf ihre nicht auf das             (3) Von dem Abwicklungs-Endvermögen sind die\nGrundkapital gemachten .Einlagen oder als           steuerfreien Vermögenszugänge abzuziehen, die dem\nVergölung (Tantieme) für die Geschäftsführung       Steuerpflichtigen in dem Abwicklungszeitraum zu-\nverteilt wird;                                      geflossen sind.\n4. Vermögensmehrungen, die dadurch entstehen,               (4) Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Betriebs-\ndaß Schulden zum Zweck der Sanierung ganz            vermögen, das am Schluß des vorangegangenen\noder teil weise erlassen v1erden;                    vVirtschaftsjahrs der Veranlagung zur Körperschaft-\n5. Ausgaben zur I7ördenmg mildUitiger, kirch-            steuer zugrunde lag. Hat der letzten Veranlagung\nlicher, reli9iöscr und wissenschaftlicher Zwecke     ein 'Wert des Betriebsvermögens nicht zugrunde ge-\nund der als besonders förderungswürdig an-           legen, so triti an seine Stelle der Betrag des ein-\nerkannten gemeinnützigen Zwecke bis zur Höhe         gezahlten Grund- oder Stammkapitals oder, wenn\nvon insgesamt 5 vom IIundert des Einkom-            ein solches nicht vorhanden ist, die Summe der Ein-\nmens oder 2 vom Tausend der Summe der                lagen oder der Anschaffungs- oder Herstellungs-\ngesamten Umsätze und der im Kalenderjahr auf-        preis im Sinn des Einkommensteuergesetzes. Das\ngewendeten Löhne und Cehälter. für wissen-          Abwicklungs-Anfangsvermögen ist um den Gewinn\nschaflliche Zwecke erböht sich der Vomhundert-      des vorangegangenen \\Nirtschaftsjahrs zu kürzen,\nsc1tz von S um weilcrc 5 voi.n Hundert. Als         der im Abv1icklungszeitraum ausgeschüttet wor-\nEinkommen im Sinn dieser Vorschrift gilt das        den ist.\nUinkomrnen vor Abzug cler im Salz 1 und in§ 10           (5) Auf die Gev1innermittlung sind im übrigen die\nAbs. 1 Ziff. 4 des Einkommensteuergesetzes be-      sonst geltenden Vorschriften anzuwenden.\nzeichneten Ausgaben.\n7. V e r s c h m e l zu n g (F u s i o n)\n4. :N i c h t a b z u g s f ci h i g c A u s 9 a b c n                   und Umwandlung\n§ 12\n§ 15\nNic:hiubzugsfüb iu sincl:\n(1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft\n1. die    Aufwendungen für die Erfüllung von            mit oder ohne Abv1icklung (Liquidation) auf einen\nZwecken des Steuerpflichligcn, die durch Stif-       anderen über, so ist § 14 entsprechend anzuwenden.","308                                            Bundesgcsel.zblaU, Jahrgang 1.952, Teil I\nFür die Erniittlunq d()S Cewinns tritt an die SteJle                                       III. Steuertarif\ndes zur Verl.cilt111q komnwnden Vermögens der\n\\N(:rt der fC1r die Ulwrtri:l~Jllnff des Vcrrnöqens ge-                                            § 18\nw~ihrtcn Cc'~wnlcistun~J lld(h dem Stand im ZPit-                                              Abrundung\npunkl der Ub<'rl.raqun~J.\nZur Berechnung der Körperschaflsleuer wird das\n(2) Der bci,n Ulwrqc1n~J sid1 crgdwrnle Cewinn                   Einkommen auf volk~ 10 Deutsche Mark nach unten\nsdwidcl f(ir difl U(!SLc~llPrtrnq insoweit aus, ;.ils die            abgenmdet.\nfol~1ernfon Voruuss(~tzun9cn crfü!Jt sind:                                                         § 19\n1. dils V(•rrnii~J('n f\\irwr inli.indiscben Kapit.._il-                               Steuersätze\nqc:scllsd1illt niu ß als Canzes auf Pi ne andr:re\n( 1) Die Körperschaftsteuer               vorbehaltlich\nin 1/ind isch!' K a pi lalq(:Sf:llschaft q('!qen Ce-\ndes .Absatzes 2:\nwi.ib rnnq von CC'sellsdwft.sn:chtnn der übcr-\nndlllt(:nd(~l1 C(~sellsdialt. üherQPhen;                          1. 60 vom Hundert des Einkommens bei\na) Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaf-\n2.  <'S   ni11ß   siclwrqeslE:lH s<:in, daß diPscr Ce-\nten, Kommanditgesellschaften auf Aktien,\nvvinn spcil('r dc:r Kiiqwrschaftsle1H'r            t('r-\nGesellschaften mit beschränkter 1-Iaftung,\n1i eDL\nKolonialgesellschaften, bergrechtliche Ge-\nwerkschaften),\n8. V c r 1 (: q u n u d e r C e s c h ~i f t s -                          b) Erwerbs-       und    \\Virtschafts9enossen-\nI c: i 1. u n <J i n ~ A u s l a n cl                                schaften,\n§ 1G                                          c) Versicherungsvereinen auf Gegenseitig-\nkeit,\n(1) Ver1eqt        f:i11c   unbPschrünkl slüucrpflichUge\nKc1pitalg(;S('lbd1i.1ll illre Ccschü[lsleitunq und ihren                         <l) Betrieben gewerblicher .Art von Körper-\nSilz oder eins von lH!idcn ins Ausland nnd scheidet                                  schaften d(~S öffentlichen Rechts,\nsie dadurch ,ius dc:r 1mlwschrünktcn StenPrpflicht                               e) Körperschaften, Personenvereinigungen\naus, so ist § 14 entsprechend anzuwenden. An die                                     und Vermögensmassen ausländischen\nStelle des zur Verteilung komrncnden Vermöüens                                       Rechts, die mit einer der unter Buch-\ntri lt der genH:irw W(:rl: d(:S vorlwndc'.IWn Vermögens.                             staben a bis cl bezeichneten Körper-\nschaften, Personenvereinigungen und\n(2) Absatz l gill cnlsprec:hend, wenn die inlün-                                 Vermögensmassen vergleichbar sind;\ndische Betrid)sl:ü lte (:i rwr lH!sc:hrünkt. steuerpflich-\n2. 50 vom Hundert des Einkommens bei allen\ntigen Kapil.algescllsd1ctfl aul~Jelöst oder ins Ausland                          übrigen Körperschaften, Personenvereini-\nverlegt oder ihr V<:rmö~Jen als Canzes an einen                                  gungen und Vermögensmassen.\nanderen (ibertraqcn wird.\n(2) Die Körperschaftsteuer beträgt 30 vom Hun-\ndert des Einkommens:\n0. M i n d        L s t b e s 1: e u e r u n g\n1. bei Kreditanstalten des öffentlichen Rechts\n§ 17                                          für Einkünfte aus dem langfristigen Kom-\nmunalkredit-, Realkredit- und Meliorations-\n(1) Als Mindesteinkommen werden der Besteue-\nkredi tgeschäf t;\nrung zugrundP q(;]eg t:\n· 2. bei privaten Bausparkassen für Einkünfte\n1. die Aussch(Hlungen              (auch verdeckte G<>-                 aus dE~m langfristigen Realkreditgeschäft;\nwinnausschültungen), soweit sie n,ehr als\n3. bei reinen Hypothekenbanken;\n4 vor.n J Iundert des eingezuhlten Cnmd-\n4. bei gemischten Hypothekenbanken für die\nodcr Stmnmkapilals oder, wenn ein solches\ni1ichl vorhanden ist, des bei der letzten Ver-\nEinkünfte aus den im § 5 des Hypotheken-\nanlagtmg zur Vermögensteuer festgr~stell-                            bankgesetzes genannten Geschäften;\nten Verinögcns betra~Jen, ohne Rücksicht                         5. bEü Schiffspfandbriefbanken.\ndarauf, aus welchen Mitteln die Ausschüt-                   (3) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem\ntungen sta.1111nen;                                     Steuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug\n2. die Ver~Ji..itunqen jNlcr Arl, die an Mit-               abgegolten, wenn der Bezieher der Einkünfte nur\n~Jli(\\der d(~S Aufsichtsrats, Verwallungsrats,           bE~schränkt körperschaftsteuerpfüchtig ist und die\nCrubenvorstands oder andere mit der                     Einkünfte nicht in einem inländischen gewerb-\nUbcrwachung clt\\r Ceschäflsführung beauf-                lichen, land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb an-\nlra~rl.e Personen gewährt werden;                       gefallen sind.\n3. die Vcrgültm~Jen jeder Art, die an Mit-\n91 iedcr des Vorstands oder an andere An-                       IV. Veranlagung und Entrichtung\nqeslellle in leilencl(~r Stellung für ihre                                        der Steuer\nTül.i9keit qewährt werden, soweit die Ver-.\n§ 20\ng(.üungcn außer Verhältnis zu ihrer ArbPits-\nleislung stehen.                                                                   Allgemeines\n(2) Die MindPsl.besteucrung ist nur dann vor-                       Auf die Veranlagung zur Körperschaftsteuer und\nzunehmen, wenn der Cesaintbetra9 des Mindest-                        auf die Entrichtung der Körperschaftsteuer si:1d\neinkommens hölwr ist als das nach § f-i crrnittPlte                  Pn1sprechend die Vorschriften anzuwenden, die für\nEinkommen.                                                           diE) Einkommensteuer gelten.","Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1952                             309\n§  21                                    e) über die Auflösung und Abwicklung, die\nVerschmelzung und Umwandlung und\nPauschbesteuerung\nüber die Verlegung der Geschäftsleitung\nDas Vinanz;-m1t kann die Körpers(haftsteue:r in                            ins Ausland,\neinem Pdusthbctrc1q fc:stsr,tz<:n, wenn das steuer-                        f) über die Mindestbesteuerung,\npflichtige Einkomnwn 0Hcnhc1r qeringfügig ist und\ng) über die Errnittlun_g des Einkommens bei\ndie ~J<:nc1uc ErrniUl1rn~J di<:scs Einkommens zu einer\nVersicherungsunternehmen einschließlich\nunv<·rhii 11.n isinü ßiq q rofkn Verw,.lltungsarbeit führen\nder beschränkt steuerpflichtigen Ver-\nw ürdP.\nsicherungsunternehmen, über die Abzugs-\nfähigkeit der Zuführungen zu versiche-\nY. Ermächtigungs- und                                        rungstechnischen Rücklagen und der Bei-\nSch]uUvorschriiten                                       tragsrückerstattungen bei Versicherungs-\nunternehmen und über die Versteuerung\neines Mindesteinkmnmens bei Versiche-\nAusdehnnng des hreiscs <for Steuerp,flichUgen                              rungsunternehmen, die das Lebensver-\nsicherungsgeschäft allein oder neben\nDt1rch R(:<hlsvr:rordnunq kiirmen andere Personen--                         anderen Versicherungszweigen betreiben,\nvcreini~Jungf,n <1ls diP i111          * l genannten für un-\nh) über     die  _Anwendung    der  Tarifvor-\nbeschränkt stetwrpll ich I ig f' rklürt und ihre Besteue-\nschriften,\nrung g<)H'qPI t werden.\ni) über   die Veranlagung und über die\nRegelung der Steuerentrichtung;\nGent>sscnschaften                              2. Vorschriften    durch   Rechtsverordnung   zu\nerlassen:\nDurch Rc(hlsvcrordl\\un~J kann für bestimmte\nCruP(wn von Erw<,rbs- und \\NirtschafLsgenossen-                           a) über die Anerkennung gemeinnütziger\nschaften, Wr Zcnl rd lkc1'.-;sc:n ohne Rücksicht auf ihre                     Zwecke als besonders förderungswürdig,\nRechtsform und J (·1 r d i<' DPu lsche Cenossenschafts-                   b) über die Bemessung, Entrichtung und\nküssc~ eine Bcfn·iung vun der Körperschaftsteuer                              Anrechnung von Vorauszahlungen,\noder die Anwc·ncl11ng (~ifü'.S ermäßigten Steuersatzes\nc) über die Anwendung der Vorschriften\nvorgeschrieben oder di<! I:rmill.lung ihres Einkom.-\ndes Einkommensteuergesetzes und der\nmens besonders qt:H!fJC-1 t werden.\ndazu erlassenen Rechtsverordnungen,\nd) über die sich aus der Aufhebung oder\n§   :n d                                       Änderung von Vorschriften dieses Ge-\nsetzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit\nfam~ichtigung\ndies zur Uberleitung erforderlich ist und\n(1) Die Bundesrc~Jicrun~J wird             ennächtigt, mit                 diese Rechtsfolgen nicht in einem Gesetz\nZustirnmlm9 d<'S Btmdf)Srclles                                                geregelt sind;\n1. zur Durchführung dieses Gesetzes für den                     3. die in den §§ 4, 10, 22 und 23 vorgesehenen\nVeranlrJgunoszcitraurn 1951 Rechtsverord-                      Rechtsverordnungen zu erlassen.\nnungen zu erlassen, soweit <lies zur Wah-\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\nrung der Clcic:hrnü ßigkcit bei der Besteue-\nLigt, den Wortlaut dieses Ges.etzes und der zu diesem\nnrng und zur lks<'iligung von Unbillig-\nGesetz erlassenen Durchführungsverordnungen in\nkei tcn in ll~irtl'fLülen erforderlich ist, und\nder jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum,\nZWdr:\nunter neuer Uberschrift und in neuer Paragraphen-\nü) iilwr die Ahqrenzunq der Sleuerpflicht,           folge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten\ndes Wortlauts zu beseitigen.\nb) über die Feststellung des Einkommens\nun<l über di<.o venh~ckten Gewinnaus-\n§ 24\nschütlungcn,\nSchlußvorschriften\nc) üb(:r die sachlichen Befreiunqcn bei Per-\nsonenvert>in iqunuen, bei politischen Par-         Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist erst-\nlc'.ien  und polilisd1en Vereinen, bei         mals für den Veranlagungszeitraum 1951 anzuwenden.\nSchc1cht(:lqcsc!llsd1ciften und bei Kapital-\nverw c1l lungs~J l'SPllschaften,                                           § 25\nd) über die abzuqsfühigen Ausgaben, die                                     Inkrafttreten\nnicht abztt!JSiöhiqen Ausgaben und über            Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes tritt am\ndie cm teil i~J<'n A bziige,                    27. Mai 1952 in Kraft."]}