{"id":"bgbl1-1952-22-2","kind":"bgbl1","year":1952,"number":22,"date":"1952-05-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/22#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-22-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_22.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Ergänzung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes (ESt- und KSt-Ergänzungsgesetz)","law_date":"1952-05-20T00:00:00Z","page":302,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["302                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nGesetz\nzur Ergänzung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes\n(ESt- und KSt-Ergänzungsgesetz).\nVom 20. Mai 1952.\nDer Bundestag lrnt mit Zustimmung des Bundes-                Sperrung beendet ist. Der Antrag kann nachträg-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                         lich innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten\ndieses Gesetzes gestellt werden, wenn der Steuer-\npflichtige über das Wertpapier nach Ablauf der\nABSCHNITT I                             Festschreibungs- oder Sperrfrist nicht in einer\nden Festschreibungsbedingungen widersprechen-\nfönkommenstcuer                           den Weise verfügt hat.\"\n§ 1                           2. Im § 29 Abs. 1 werden hinter den VI/ orten\nDas Einkomnicnslcuergcselz in der Fassung vom               „Durchschnittsätze können\" die -worte „durch\n17. Januar 1952 - EStG l 951 -- (Bundesgesetzbl.               Rechtsverordnung\" eingefügt.\nS. 33) wird wie folgt qcändert. und ergänzt:\n3. §  32 b wird wie folgt geändert:\n1. Hinler § 10 b isL folgcmdcr § lO c einzufügen:              1. Im Absatz 1 Satz 1 wird hinter den Worten\n„ordnungsmäßiger Buchführung\"            eingefügt\n,, § 10 c                              ,,nach § 4 Abs. 1 oder\";\nStcuc:rliche Behandlung festverzinslicher\n2. Absatz 4 erhält die folgende Fassung:\nWertpapie:re bei weiterer Festlegung\nnctd1 Ablcrn t der Sperrfrist                         ,, (4) Zu den Entnahmen irn Sinn des Ab-\nsatzes 3 gehören nicht die Beträge, die ent-\n(1) Läßt     ein Slcuerpf1ichtigcr 'Wertpapiere,             nommen worden sind zur Zahlung\nderen Erwerb nach § 17 Ziff. 2 in Verbindung mit\n§ 26 der Einkommensleucr-Durchführungsverord-                             1. der nach Absatz 2 zu entrichtenden\nnung vorn 2. Juni 1949 (WiGBl. S. 109) oder nach                             Steuer,\nden in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz,\n2. der Abgabe „Notopfer Berlin\", so-\nWürttemberrJ-Hohenzollern und dem bayerischen\nweit sie auf die nach Absatz 2 zu\nKreis Lindau geltenden entsprechenden Vor-\nversteuernden Einkünfte entfällt,\nschriften      (Einkorn mcns Leu er-Durchführungsver-\nordnung 1949) als steuerbegünstigter Kapital-                             3. der auf das gewerbliche Betriebsver-\nansammlungsvertrag anerkannt ist, mit Ablauf                                 mögen entfallenden Vermögensteuer\nder Festschreibungs- oder Sperrfrist auf drei                                und der auf das gewerbliche Betriebs-\nweitere Jahre unter den Bedingungen des § 26                                 vermögen entfallenden Abgaben nach\nAbs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsver-                                 dem Soforthilfegesetz,\nordnung in der Fassung vom 17. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 54) festschreiben oder sper-                        4. der Kirchensteuer, soweit sie den für\nren, so ist der für den unmittelbaren oder mittel-                           die Erhebung dieser Steuer maß-\nbaren ersten entgeltlichen Erwerb aufgewendete                               gehenden Vomhundertsatz der nach\nBetrag wie eine Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1                               Absatz 2 zu entrichtenden Steuer\nZiff. 2 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes in                             nicht übersteigt,\nder Fassung vom 17. Januar 1952 {Bundes-\ngesetzbl. I S. 33) nach Maßgabe des § 10 Abs. 2                           5. der Ausgaben im Sinn des § 10 b,\nZiff. 3 des bezeichneten Gesetzes vom Gesamt-                                soweit sie nicht übersteigen\nbetrag der Einkünfte abzuziehen. Dies gilt nur\na) die in dieser Vorschrift bezeich-\nfür solche Wertpapiere, die erstmalig im Kalen-\nneten Vomhundertsätze der nach\nderjahr 1949 festgeschrieben oder gesperrt wor-\nAbsatz 2 zu versteuernden Ein-\nden sind.\nkünfte oder\n(2) Der Abzug nach Absatz 1 Satz 1 ist in dem                             b) 2 vorn Tausend der Summe der\nVeranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem der                                    gewerblichen Umsätze und der\nZeitraum von drei Jahren, für den das Wert-                                     im Kalenderjahr aufgewendeten\npapier erneut festgeschrieben oder gesperrt wird,                               Löhne und Gehälter, die gewerb-\nbeginnt. Die erneute Festschreibung oder Sper-                                  liche Betriebsausgaben sind.\"\nrung muß von dem Institut vorgenommen wer-\nden, in dessen Depot sich das Wertpapier im\n3. Absatz 6 erhält die folgende Fassung:\nZeitpunkt der weiteren Festschreibung oder\nSperrung befindet. Sie ist bei diesem Institut zu                  ,, (6) Die SondcratJsgaben der §§ 10 und 10 b\nbeantragen, bevor die erste Festschreibung oder                 sind vorbehc;Jtlich der besonderen Regelung in","Nr. 22 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1952                                303\nden Ziffern J bis 4 nur bei den nach Absatz 3                im Fall der. Ziffer 3 Satz 2 für den der Uber-\nzu versteuernden Einkünften abzugsfähig:                     tragung vorhergehenden Veranlagungszei t-\nra um; Absatz 1 letzter Satz bleibt unberührt.\"\n1. Verluste    aus Gewerbebetrieb aus\nVorjahren sind in den Veranlagungs-\nzeiträurnen, für die der Antrag nach                                   § 2\nAbsalz 1 nur gilt, von den nach Ab-         Der Antrag auf Veranlagung wegen berechtigten\nsatz 2 zu versteuernden Einkünften       Interesses nach § 46 Abs. 1 Ziff. 4 des Einkommen-\nabzugsfähig.                             steuergesetzes kann für den Veranlagungszeitraum\nvom 21. Juni bis 31. Dezember 1948 und für den\n2. Die auf die gewerblichen Betriebs-\nVeranlagungszeitraum 1949 nur noch innerhalb\nvermögen entfallende Vermögen-\neines Monats nach Verkündung dieses Gesetzes ge-\nsteuer ist nicht als Sonderausgabe im\nstellt werden.\nSinn des § 10 Abs. 1 Ziff. G abzugs-\nfähig.\nABSCHNITT II\n3. Die Kirchensteuer und die Ausgaben\nim Sinn des § 10 b sind bei den nach                          Körperschafts teuer\nAbsatz 2 zu versteuernden Einkünf-\nten in Höhe des Betrags abzugsfähig,                                   § 3\nder dem Verhfütnis der nach Ab-\n§ 19 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fas-\nsatz 2 zu versteuernden Einkünfte zu\nsung des § 3 Ziff. 3 des Gesetzes zur Änderung und\nder Summe der nach Absatz 2 und\nAbsalz 3 zu versteuernden Einkünfte      Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und\nentspricht.                              des Körperschaftsteuergesetzes vom 27. Juni 1951\n(Bundesgesetzbl. I S. 411) wird wie folgt geändert:\n4. Bei der Bemessung der zur Hälfte\nabzugsfähigen Sonderausgaben nach        1. Absatz 1 erhält die folgende Fassung:\n§ 10 Abs. 2 Ziff. 3 Buchstabe b gilt als\n,, (1) Die Körperschaftsteuer beträgt vorbehalt-\nGesamtbetrag der Einkünfte die\nSumme der nach Absatz 3 zu ver-             lich des Absatzes 2:\nsteuernden I:inkünfte.\"\n1. 60 vom Hundert des Einkommens bei\n4. Absatz 7 erhält die folgende Fassung:                                a) Kapitalgesellschaften (Aktiengesell-\nschaften, Kommanditgesellschaften\n,, (7) Der noch vorhandene Gesamtbetrag des\nauf Aktien, Gesellschaften mit be-\nwährend der Anwendung des Absatzes 1 nicht\nschränkter Haftung, Kolonialgesell-\nentnommenen Gewinns ist nachzuversteuern,\nschaften, bergrechtliche Gewerk-\nschaften),\n1. wenn Absatz 1 nicht mehr angewen-\ndet wird,                                                b) Erwerbs- und \\rVirtschaftsgenossen-\nschaften,\n2. wenn der Steuerpfüchtige stirbt oder\nc) Versicherungsvereinen auf Gegen-\n3. wenn der Steuerpflichtige alle ge-                           seitigkeit,\nwerblichen Betriebe und alle Anteile\nan einem gewerblichen Betrieb un-                        d) Betrieben      gewerblicher Art von\nentgeltlich überträgt. Uberträgt er                          Körperschaften     des    öffentlichen\nnur einen seiner Betriebe, einen Teil-                       Rechts,\nbetrieb oder einen Anteil an einem\nBetrieb, so ist nur ein entsprechen-                     e) Körperschaften,       Personenvereini-\nder Teil des nicht entnommenen Ge-                           gungen und Vermögensmassen aus-\nwinns nach zu versteuern.                                    ländischen Rechts, die mit einer der\nunter Buchstaben a bis d bezeich-\nneten Körperschaften, Personenver-\nDie Nachversteuerung, bei der § 34 Abs. 1                                einigungen und Vermögensmassen\nanzuwenden ist, ist durchzuführen                                        vergleichbar sind;\nim Fall der Ziffer l für den Veranlagungszeit.-                   2. 50 vom Hundert des Einkommens bei\nraum, für den erstmals Absatz 1 nicht mehr                           allen übrigen Körperschaften, Personen-\nangewendet wird,                                                     vereinigungen und Vermögensmassen.\"\nim Fall der Ziffer 2 für den Veranlagungszeit-       2. Im Absatz 2 wird die Ziffer 2 a Ziffer 2 und er-\nraurn, in dem der Steuerpflichtige gestorben ist,        hält die folgende Fassung:\nim Fall der Ziffer 3 Satz 1 für den Veran-               „2. bei privaten Bausparkassen für Einkünfte aus\nlagungszeitraurn, in dem die Dbertragung e.r-                  dem langfristigen Realkreditgeschäft;\"\nfolgt ist; die im Absatz 1 letzter Satz vor-\ngesehene Bindung gilt nicht für die folgenden            Die bisherigen Ziffern 2 bis 4 werden Ziffern 3\nVeranlagungszeiträume,                                   bis 5.","304                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nABSCHNITT III                                         ABSCHNITT IV\nErmächtigung zur Verlängerung                                  Gel t.ungs bereich\nder Gelh.:mgs,_hmer von DurchführungsvorschriHen\nzmn Einkommensieuergesetz                                            § 5\nmul zum KörperschaHsleuergesetz\n(1) Die Vorschriften des § 1 Ziff. 3 und des § 3\nsind erstmals für den Veranlagun9szeitraum 1951\n§ 4                           anzuwenden. Die Vorschrift des § l Ziff, 1 ist für\nDie BundcsrcDicrung wird errn'iichtigt, mit Zu-     den Veranlagungszeitraum 1.952 anzuwenden.\nstimmung des Dundcsrates Durchführungsvorschrif-\n(2) Die Vorschriften des § 1 Ziff. 1 und des § 4\nten, die auf Crund der zur Durchführung des Ein-\nkommcnstcu<:r~1cselzes und cl<!S Körperschaftsteuer-   gelten nicht im Lande Berlin.\ngcsetzcs nur für die~ Veranlagungszeiträume 1950\nund 1951 -- beim Stcuernbzug vom Arbeitslohn auch\nfür das Kalenderjahr 1952 -- erteilten Ermächti-                         ABSCHNITT V\ngungen durch Re:c:htsverordnung erlassen worden\nsind, auch für d(~n Veranlagungszeitraum 1952 -                            Inkrafttreten\nbeim Steuerabzug vom Arbeitslohn auch für das\nKalenderjahr 1953 -- durch Rechtsverordnung in                                   § 6\nKraft zu setzen und sie dem Einkommensteuergesetz\nund dem Körpcrschaftstcuergesetz in der Fassung           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndieses Gesetzes anzupassen.                            dung in Kraft.\nDus vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. Mai 1952.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Pinanzen\nSchäffer"]}