{"id":"bgbl1-1952-21-3","kind":"bgbl1","year":1952,"number":21,"date":"1952-05-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/21#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-21-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_21.pdf#page=5","order":3,"title":"Verordnung über die Zollbehandlung von Zollanweisungsgut im Verkehr über die Zonengrenze","law_date":"1952-05-14T00:00:00Z","page":297,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":[". Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1952                           297\nVerordnung\nüber die Zollbehandlung von Zollanweisungsgut\nim Verkehr über die Zonengrenze.\nVom 14. Mai 1952.\nAuf Grund der § 16 Abs. 1 und § 89 Abs. 2 des       oder dem Ostsektor von Berlin über die Zonen-\nZollgesetzes vom 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I      grenze oder bei der Durchfuhr durch das Zollausland\nS. 529) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des       oder durch einen Zollausschluß über die Zollgrenze\nGrundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland       in den Geltungsbereich des Grundgesetzes verbracht\nwird verordnet:                                        wird, auf den Warenführer über, wenn dieser nicht\n§ 1                          selbst Zollbegleitscheinnehmer ist. Der Warenführer\nhat der Zolldienststelle eine Ubernahmeerklärung\nVorführungspflicht                   nach besonderem Muster abzugeben. 'Die Haftung\n(1) Zollanweisungsgut,    das aus dem Geltungs-     geht über mit der Abgabe der unterzeichneten Uber-\nbereich des Grundgesetzes in die sowjetisch besetzte   nahmeerklärung. Lehnt der Warenführer die Ab-\nZone oder in den Ostsektor von Berlin über die         gabe der Ubernahmeerklärung ab, so darf er das\nZonengrenze verbracht werden soll oder das aus der     Zollanweisungsgut über die Zonengrenze oder über\nsowjetisch besetzten Zone oder dem Ostsektor von       die Zollgrenze zurückbringen, wenn es ordnungs-\nBerlin über die Zonengrenze in den Geltungsbereich     mäßig vorgeführt oder gestellt war und wenn andere\ndes Grundgcselzes verbracht worden ist, hat der        Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Unterbleibt\nWarenführer der zuständigen Zolldienststelle am        die Vorführung, so geht die Haftung auf den Waren-\nAmtsplatz oder an dein von ihr bestimmten Ort          führer über mit dem Ubergang des Zollanweisungs-\nunter Vorlegung der Zollurkunden vorzuführen.          guts über die Zonengrenze.\n(2) Die Zolldienststelle prüft die Nämlichkeit des     (2) Auf Erfordern der Zolldienststelle hat der Wa-\nZollanweisungsguts. Sie ist berechtigt, eine Zollab-   renführer Sicherheit zu leisten. Das gilt auch, wenn\nfertigung des Zollanweisungsguts vorzunehmen.          der Warenführer selbst Zollbegleitscheinnehmer ist\nund wenn er Sicherheit bei einer Zollstelle geleistet\n§ 2                          hat, die weder im Geltungsbereich des Grund-\nHaftung für den Zoll                   gesetzes noch in Berlin (West) gelegen ist.\nbeim Ubergang von Zollanweisungsgut\nIn den Geltungsbereich des Grundgesetzes                                  § 3\n(1) Die Haftung des Zollbegleitscheinnehmers für                         Inkrafttreten\nden Zoll (Zollgesetz § 89 Abs. 2) geht bei Zollanwei-\nsungsgut, das aus der sowjetisch besetzten Zone          Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1952 in Kraft.\nBonn, den 14. Mai 1952.\nJ?er Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}