{"id":"bgbl1-1952-21-2","kind":"bgbl1","year":1952,"number":21,"date":"1952-05-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/21#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-21-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_21.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz und über die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang","law_date":"1952-05-17T00:00:00Z","page":295,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 21 -- Tag der A.usgabe: Bonn, den 17. Mai 1952                           295\nVerordnung über Reiseausweise als Paßersatz\nund über die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang.\nVom 17. Mai 1952.\nAuf Gnmd des § 3 Abs. 1 uml 2 des Gesetzes                       c) ausgestellt auf Grund der 'Internationa-\nüber das Paßwc:sen (Paßgcsetz) vom 4. März 1952                        len Konvention über die Rechtsstellung\n(Bundcsgesclzb1. I S. 290) wi rcl rnit Zustimmung des                  von Flüchtlingen vom 28. Juli 1951;\nBundesrates verordnet:\n8. Lizenzen für Fluglinienpersonal mit der\nMaßgabe, daß sich der Lizenzinhaber auf\n§ 1\ndem Flughafen, auf dem das Flugzeug\n(1) Als Paßers,ltz werden für den Grenzübertritt                seinen Flug beendet hat, oder innerhalb\n(§ 1 des Paßgeselzes) und den Aufenthalt von Aus-                   der an den Flughäfen angrenzenden Städte\nlti.ndern (§ 2 des Paßgesetzes) im Gebiet des Gel-                  aufhält und in dem gleichen Flugzeug oder\ntungsbereichs des Grundgesetzes (einschließlich des                 in dem nächsten flugplanmäßigen Flugzeug\nGebietes des Landes Berlin) zugelassen:                             seiner Gesellschaft wieder abfliegt;\n1. Sammellisten    für den gemeinschaftlichen            9. Durchlaßscheine (laissez-passer), die von\nGrenzübertritt;                                          den Vereinten Nationen (UNO) ausgestellt\nsi~d;\n2. Kinderausweise für deutsche und auslän-\ndische Kinder unter 10 Jahren ohne Licht-           10. von außerdeutschen Staaten ausgestellte\nbild und für Kinder über 10 bis 15 Jahren                Personen- und Reiseausweise für Personen\nmit Lichtbild;                                           ohne Staatsangehörigkeit oder mit zweifel-\nhafter Staatsangehörigkeit (titres d'identite\n3. Seefahrtbücher;                                          et de voyage pour personnes sans natio-\nnalite ou de nationalite douteuse), sowie\n4. Ausweise für Binnenschiffer und deren                    die vorläufigen Reiseausweise (Temporary\nFamilienangehörige für die Flußschiffahrt                Travel Documents) und die mit Zustim-\nauf dem Rhein (Passierscheine für Rhein-                 mung des Bundesministers des Innern aus-\nschiffer) und der Donau (Passierscheine für              gestellten Reiseausweise.\nDonauschiffer);\n(2) Der Geltungsbereich der Reiseausweise in\n5. Ausweise, die auf Grund von Abkommen\nAbsatz 1 ist auf den in den Reiseausweisen an-\noder von den hierfür zuständigen Dienst-      gegebenen oder sich aus den ergänzenden Sonder-\nstellen für den kleinen Grenzverkehr und      bestimmungen ergebenden Bereich beschränkt.\nden Touristenverkehr ausgestellt werden;\n6. Landgangsausweise für nichtdeutsche Be-                                  § 2\nsatzungsmitglieder eines in der See- oder        Vom Paßzwang (§ 1 des Gesetzes) 'sind befreit:\nKüstenschiffahrt oder in der Rhein-See-\nschiffahrt verkehrenden Schiffes und Land-       1. das Recht der Exterritorialität genießende, bei\ngangsausweise für nichtdeutsche Fahrgäste           einer in Deutschland akkreditierten diploma-\ndieser Schiffe mit der Maßgabe, daß die             tischen Vertretung tätige Personen;\nInhaber dieser Ausweise sich nur während\nder Liegezeit des Schiffes in dem Gebiet         2. die konsularischen Vertreter, die in Deutsch-\ndes angelaufenen deutschen Hafenortes auf-          land das Exequatur besitzen;\nhalten dürfen;\n3. die Familienangehörigen der unter Nummern 1\n7. Sonderausweise für Flüchtlinge                      und 2 genannten Personen;\na) aus der Zeit vor dem zweiten Weltkrieg,       4. die   Besatzungsmitglieder und die Reisenden\nausgestellt auf Grund der Verein-               auf Schiffen der See- oder Küstenschiff ahrt im\nbarungen vom 5. Juli 1922, 31. Mai 1924,        Durchgangsverkehr vom Ausland über deutsche\n12. Mai 1926, 30. Juni 1928 und 30. Juli        Häfen nach dem Ausland, wenn sie das Schiff\n1935, oder auf Grund des Abkommens              nicht verlassen;\nvom 28. Oktober 1933,\n5. die deutschen Besatzungsmitglieder und die\nb) ausgestellt auf Grund des Londoner Ab-           deutschen Reisenden auf deutschen Schiffen\nkommens betreffend Reiseausweise für            der See- oder Küstenschiffahrt, die den Ver-\nFlüchtlinge vom 15. Oktober 1946 (Be-           kehr zwischen deutschen Häfen vermitteln,\nkanntmachung vom 19. Juli 1951 -                und die deutschen Besatzungsmitglieder der\nBundesgesetzbl. II S. 160),                     Fischereifahrzeuge und Sportfahrzeuge in der","296                              Bundesgesetzblatt 1 Jahrgang 1952, Teil I\nSee- oder Küstenschiff ahrt, wenn ein Landgang                tober 1946 von einer deutschen Behörde\nim Ausland nicht vorgesehen ist oder beim An-                 ausgestellt sind;\nlaufen eines ausländischen Hafens das Schiff\nnicht verlassen wird;                                      b) die Inhaber der Grenzausweise, die auf\nGrund von Vereinbarungen oder von den\n6. die deutschen Lotsen in der See- oder Küsterr-                hierfür zuständigen Dienststellen für den\nschiffahrt, die in oder zur Ausübung ihres                    kleinen Grenzverkehr und den Touristen-\nBerufes die Auslandsgrenze überschreiten, wenn                verkehr ausgestellt werden;\nsie sich beim Grenzübertritt durch amtliche\nPapiere über ihre Person, ihre Lotseneigen•                c) die Inhaber von Landgangsausweisen (§ 1\nschaft und den Reisezweck ausweisen;                          Ziff. 6) und\n7. im Ausland ansässige deutsche Versorgungs-\nd) Kinder unter 15 Jahren.\nberechtigte (Ruhegehaltsempfänger, Renten-\nempfänger), wenn sie von der zuständigen Be-\nhörde geladen sind und sich mit der in der\nVorladung bezeichneten Person als personen-                                   § 4\ngleich ausweisen, für die Ein- und Wiederaus-         (.1) Ausländische Reiseausweise der in § 1 Abs. 1\nreise.                                             Ziff. 1 bis 3 bezeichneten Art werden als Paßersatz\n§ 3                            anerkannt, wenn die Gegenseitigkeit als gewähr-\n(1) Ausländer bedürfen zur Einreise in das Ge-        leistet angesehen werden kann.\nbiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes (ein-\nschließlich des Gebietes des Landes Berlin) eines          (2) Die Befreiung vom Paßzwang (§ 2) findet auf\nSichtvermerks der zuständigen Behörde, soweit sie       Ausländer Anwendung, wenn die Gegenseitigkeit\nnicht Befreiung vom Paßzwang gemäß § 2 in Ver-          als gewährleistet angesehen werden kann oder die\nbindung mit § 4 Abs. 2 genießen.                        Befreiung vertraglich vereinbart ist\n(2) Keines Sichtvermerkes bedürfen\n§ 5\na) die Inhaber von Ausweisen, die auf Grund\ndes Londoner Abkommens vom 15. Ok-              Diese Verordnung tritt am 17. Mai 1952 in Kraft.\nBonn, den 17. Mai 1952.\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Lehr"]}