{"id":"bgbl1-1952-21-1","kind":"bgbl1","year":1952,"number":21,"date":"1952-05-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/21#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_21.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz über die Finanzverwaltung","law_date":"1952-05-15T00:00:00Z","page":293,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["293\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1952                     Ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 1952                                       1 Nr. 21\nTag                                              Inhalt:                                             Seite\n15. 5. 52  Zweites Gesetz über die Finanzverwaltung . • . • . .                                         293\n17. 5. 52  Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz und über die Befreiung vom Paß- und\nSicht vermerkszwang . . . . . . . . . . . . . . . .               . . . . . . . . . .        295\n14. 5. 52 Verordnung über die Zollbehandlung von Zollanweisungsgut im Verkehr• über die\nZonengrenze     . . . . . . . . . . . . . • . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . .  297\n14. 5. 52  Zweite Verordnung über die vorläufige Neufestsetzung des Pauschbetrages zur Deckung der\nAusgaben der Rentnerkrankenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      298\n6. 5. 52  Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer\nAusstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              299\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . • • . • . . .                                   299\nZweites Gesetz über die Finanzverwaltung.\nVom 15. Mai 1952.\nDer Bundestug hat mit Zustimmung des Bundes-              keit der Bundesregierung zum Erlaß allgemeiner\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                      Verwaltungsvorschriften nach Artikel 108 Abs. 6\ndes Grundgesetzes bleibt unberührt.\n§ 1                                (3) Vereinbarungen und vereinbarungsähnliche\nMaßnahmen im Sinn von § 220 Ziff, 3 der Reichs-\nMitwirkung des Bundes bei der Verwaltung der               abgabenordnung bedürfen der Zustimmung des\nEinkommensteuer und der Körperschaftsteuer             Bundesministers der Finanzen. Das gleiche gilt für\nErlaß (§ 131 der Reichsabgabenordnung) und Stun-\n(1) Bei der Verwaltung der Einkommensteuer und\ndung (§ 127 der Reichsabgabenordnung) im Einzel-\nder Körperschaftsteuer, die der Bund nach Ar-\nfall, wenn bestimmte, durch Rechtsverordnung des\ntikel 106 Abs. 3 des Grundgesetzes in Anspruch\nBundesministers der Finanzen mit Zustimmung des\nnimmt und deren Verwaltung der Bund insoweit\nBundesrates festgesetzte Grenzen überschritten\nden Landesfinanzbehörden als Auftragsverwaltung\nübertragen hat, wirkt der Bundesminister der Pi'.'\"         werden.\nnanzen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 mit.\n§ 2\n(2) Allgemeine Verwaltungsanordnungen der für                        Uberwachung durch den Bund\ndie Finanzverwaltung zuständigen obersten Landes-\nbehörden mit Ausnahme der Anordnungen auf dem                  (1) Für die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Abgaben\nGebiete der Organisation und des Personalwesens             überwachen der Bundesminister der Finanzen und\nbedürfen der Zustimmung des Bundesministers der              seine Beauftragten, im Zusammenwirken mit den\nFinanzen, soweit dieser nicht auf die Ausübung des          für die Finanzverwaltung zuständigen obersten\nZustimmungsrechts verzichtet. Das gleiche gilt für          Landesbehörden, die Gleichmäßigkeit der Gesetzes-\nAnordnungen nach § 131 der Reichsabgabenord-                 anwendung und die Ordnungsmäßigkeit der Ver-\nnung, die sich auf eine Mehrzahl von Fällen be-              waltung.\nziehen. Allgemeine Verwaltungsanordnungen d~r\nOberfinanzdirektionen mit Ausnahme der Anordnun-               (2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen\ngen auf dem Gebiete der Organisation und des Per-            obersten Landesbehörden werden dem Bundes-\nsonalwesens werden dem Bundesminister der Fi-                minister der Finanzen und seinen Beauftragten auf\nnanzen über die für die Finanzverwaltung zustän-             Anfordern die Unterlagen, die sich auf die Ver-\ndigen obersten Landesbehörden zur Kenntnis über-             waltung der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Abgaben\nsandt, soweit der Bundesminister der Finanzen nicht          beziehen, zur Einsichtnahme vorlegen oder vor-\nauf die Übersendung verzichtet hat. Die Zuständig-           legen lassen.","294                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n§ 3                          dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Ver-\nwaltungsvorschriften zu erlassen,\nBetriebsprüfung\nDer Bundcsrn in islcr der Finanzen ist berechtigt,                           § 5\ndurch Bundesbedienstele an Betriebsprüfungen, die\ndurch Lande~;fi rwnzbehördtm durchgeführt werden,               Erstreckung des Gesetzes auf Berlin\nteilzunehmen . Er kann verlangen, daß bestimmte\nDieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes\nvon ihm namhaft gemachte Betriebe zu einem be-\nerlassenen Verwaltungsvorschriften gelten in Ber-\nI\nstimmten Zeitpunkt geprüft werden.\nlin, sobald das Land Berlin nach Artikel 87 Abs. 2\nder Verfassung von Berlin seine Anwendung be-\n§ 4                          schließt.\nErmächtigung zum Erlaß von                                           § 6\nVerw al tungsvorschriiten                                     Inkrafttreten\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nstimmung des Bu~1desrates die zur Durchführung         dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. Mai 1952.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}