{"id":"bgbl1-1952-20-2","kind":"bgbl1","year":1952,"number":20,"date":"1952-05-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/20#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-20-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_20.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz über das Paßwesen","law_date":"1952-03-04T00:00:00Z","page":290,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["290                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nGesetz über das Paßwesen.\nVom 4. März 1952.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                    § 6\nrates das fol9cndc Gesetz beschlossen:                    (1) Deutsche Pässe werden nur Deutschen u1,\n§ 1\nSinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes\nausgestellt. .\nAusländer, die in das Gebiet des Geltungs-\nbereiches des Grundgesetzes (einschließlich des           (2) Der Paßbewerber hat auf Verlangen der für\nGebietes des Landes Berlin) einreisen oder dieses       die Bearbeitung des Paßantrages zuständigen Be-\nGebiet verlassen, und Deutsdw, die dieses Gebiet        hörden nachzuweisen, daß er die Voraussetzungen\nüber eine Auslandsgrenze verlassen oder betreten,       des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes erfüllt.\nsind verpflichtet, sich durch einen Paß über ihre       Er hat auf Erfordern dieser Behörd<m persönlich\nPerson auszuweisen.                                     zu erscheinen.\n§ 2                                                       § 7\nJeder Ausländer, der sich im Gebiet des Gel-           (1) Der Paß ist zu versagen, wenn Tatsache'n die\ntungsbereidws des Grundgesetzes (einschließlich         Annahme rechtfertigen, daß\ndes Gebietes des Landes Berlin) aufhält und der                a) der Antragsteller als Inhaber eines Passes\ndeutschen Gerichtsbarkeit unterliegt, ist verpflichtet,           die innere oder die äußere Sicherheit oder\nsich durch einen gültigen Paß über seine Person                   sonstige erhebliche Belange der Bundes-\nauszuweisen.                                                      republik Deutschland oder eines deutschen\n§ 3                                      Landes gefährdet;\n(1) Für besondere Fälle kann der Bundesminister             b) der   Paßbewerber sich einer Strafverfol-\ndes Innern durch Rechtsverordnung auch andere                     gung oder Strafvollstreckung, die im In-\namtliche Ausweispapiere (Paßersatz) als genügen-                  land gegen ihn schwebt, entziehen will;\nden Ausweis für den Grenzübertritt (§ 1) und den\nAufenthalt im Gebiet des Geltungsbereiches des                 c) der Paßbewerber sich seinen steuerlichen\nGrundgesetzes (§ 2) - einschließlich des Gebietes                 Verpflichtungen entziehen oder die Zoll-\nund Devisenvorschriften übertreten oder\ndes Landes Berlin - allgemein zulassen oder Be-\nfreiung von dem Paßzwang (§ 1) allgemein ge-                      umgehen will;\nwähren.                                                        d) der Paßbewerber sich einer gesetzlichen\n(2) Der Bundesminister des Innern kann durch\nUnterhaltspflicht entziehen will;\nRechtsverordnung anordnen, daß Ausländer zum                   e) der Paßbewerber in fremde Heeresdienste\nBetreten oder Verlassen des Gebietes des Gel-                     eintreten will.\ntungsbereiches des Grundgesetzes (einschließlich\ndes Gebietes des Landes Berlin) eines Sichtver-           (2) Der Paß ist ferner zu versagen, wenn\nmerks der zuständigen Behörde bedürfen.                        a) der Paßbewerber einem an ihn ergan-\n(3) Die Bestimmungen der §§ 7, 8 finden auf ein                genen Ersuchen gemäß § .6 Abs. 2 nicht in\nals Paßersatz ausgestelltes amtliches Ausweispapier               angemessener Frist nachkommt;\nentsprechende Anwendung.                                       b) bei unverheirateten Minderjährigen nicht\ndie Zustimmung des gesetzlichen Vertre-\n§ 4                                      ters zur Ausstellung des Passes beigebracht\nDie Bundesregierung kann, wenn die Beziehun-                   wird;\ngen zu ausländischen Staaten es erfordern, durch               c) bei Auswanderung von Mädchen unter 18\nEinzelweisungen Ausnahmen von den Vorschriften                    Jahren nicht die gemäß § 9 der Verordnung\nder §§ 1 und 2 anordnen. Sie kann ferner, wenn                    gegen Mißstände im Auswanderungswesen\ndie öffentliche Sicherheit oder die freiheitliche                 vom 14. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I\ndemokratische Grundordnung gefährdet ist, Einzel-                 S. 107) erforderliche Genehmigung des Vor-\nweisungen über die Sperrung der Ein- und Aus- _                   mundschaftsgerichts vorgelegt wird.\nreise sowie über die Ausstellung von Pässen und\nSichtvermerken erteilen.                                   (3) Ein Paß zur Rückkehr in das Gebiet des\nGeltungsbereiches des Grundgesetzes (einschließlich\ndes Gebietes des Landes Berlin) darf außer in den\n§ 5\nFällen des Absatzes 2 Buchstabe a nicht versagt\nFür Grenzbezirke an der Auslandsgrenze des           werden.\nBundes, insbesondere für Zwecke des kleinen\n§ 8\nGrenzverkehrs und des Ausflugverkehrs können\ndie Landesregierungen durch Rechtsverordnung den          Ein Paß kann dem Inhaber entz.ogen werden,\nGrenzübertritt mit anderen Ausweisen als Pässen         wenn Tatsachen bekannt werden, die gemäß § 1\ngestatten und gegebenenfalls Befreiung von dem          die Versa.gung der Ausstellung des Passes recht-\nErfordernis des Sichtvermerks gewähren.                 fertigen würden.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1952                             291\n§ 9                          Entziehung von Pässen und die Ungültigkeits-\n(1) Für die Erteilung eines Sichtvermerks und für     erklärung eines erteilten Sichtvermerks. Paßbehörde\ndie Ungülti~Jkeil:s<~rklärung eines erteilten Sichtver- für die Ausstellung von Dienst-, Ministerial- und\nmerks finden §§ 7 und 8 entsprechende Anwendung.        Diplomatenpässen ist das Auswärtige Amt.\n(2) Die Erteilung eines Sichtvermerks ist außer-         (2) Paßbehörden im Ausland sind die vom Aus-\ndem zu versagen,                                        wärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen.\na) wenn der Sichtvcrmerksbewerber aus dem\nCebiet des Ccllungsbereiches des Crund-                                    § 11\ngcsetzes (einschließlich des Gebietes des\nLandes Berlin) oder dem Cebiet eines deut-       (1) Mit Geldstrafe cder Gefängnis bis zu einem\nschen Landes ausgew icsen ist, es sei denn,   Jahr wird bestraft, wer vorsätzlich\ndaß die Behörde, welche die Ausweisung\n· 1. den Vorschriften der §§ 1 oder 2 oder den\nverfügt hat, der Erteilung des Sichtver-\nauf Grund des § 3 Abs. 1 oder 2 erlasse-\nmerks zugestimmt hat;\nnen Rechtsverordnungen zuwiderhandelt;\nb) wenn Tatsachen die Annahme rechtferti\"gen,\n2. von den Reisezielen oder Reisewegen ab-\ndaß der Sichtverrnerksbewerber nicht über\ngenügende Mittel zur Bestreitung seines                   weicht oder die Reisefristen überschreitet,\nLebensunterhaltes im Inland verfügt;                      die ihm als Ausländer in einer für das\nUberschreiten der Grenze des Gebietes des\nc) wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,                 Geltungsbereiches des Grundgesetzes (ein-\ndaß der Aufenthalt des Sichtvermerksbe-                   schließlich des Gebietes des Landes Berlin)\nwcrbcrs irn Gebiet des Geltungsbereiches                  oder für den Aufenthalt innerhalb dieses\ndes Crunclgesetzes (einschließlich des Ge-                Gebietes erforderlichen oder bestimmten\nbietes dc!s Landes Berlin) die öffentliche                Urkunde vorgeschrieben sind;\nGesundheit oder Sittlichkeit gefährdet;\n3. als gese.tzlicher Vertreter eines Ausländers\nd) wenn der Sichtvermerksbewerber für seinen\nes unterläßt, für die von ihm vertretene\nAufenthalt im Cebiet des Geltungsbereiches\nPerson die erforderlichen Ausweise zu be-\nd~s Grundges,ctzes (einschließlich des Ge-\nschaffen oder vorzulegen;\nbietes des Landes Berlin) oder in einem\ndeutschen Lande einer besonderen Aufent-               4. unrichtige   oder unvollständige Angaben\nhaltserlaubnis bedarf, nicht im Besitz dieser             macht oder benutzt, um für sich oder einen\nGenehmigung der zuständigen deutschen                     anderen Urkunden, die zum Ausweis einer\nBehörde ist;                                              Person für den Ubertritt als Deutscher über\ne) wenn bei Durchreisen                                      eine Auslandsgrenze oder als Ausländer\nfür den Ubertritt über eine Grenze des Ge-\naa) der Einreisesichtvermerk des Zielstaates\nbietes des Geltungsbereiches des Grund-\nund die Durchreisesichtvermerke der\ngesetzes (einschließlich des Gebietes des\nZwischenstaaten zwischen dem Gebiet\nLandes Berlin) bestimmt sind, oder Sicht-\ndes Geltungsbereiches des Grundge-\nvermerke oder sonstige· Eintragungen in\nsetzes (einschließlich des Gebietes des\ndiese Urkunden zu erschleichen oder zu\nLandes Berlin) und dem Zielstaate nicht\nbeschaffen;\nvorgelegt werden, es sei denn, daß der\nSichtvermerksbewerber in diesen Staa-              5. von einer Urkunde, die er sich unter den\nten für die Einreise oder Durchreise                  Voraussetzungen der Nummer 4 verschafft\neines Sichtvermerks nicht bedarf, oder                hat, Gebrauch macht.\ndaß die nachträgliche Erlangung des für\ndiese Staaten erforderlichen Einreise-       (2) Der Versuch ist strafbar.\noder Durchreisesichtvermerks sicherge-\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 und 2\nstellt ist;\nist auch die fahrlässige Zuwiderhandlung strafbar.\nbb) Tatsachen die Vermutung rechtfertigen,    In diesen Fällen ist auf Haft oder Geldstrafe bis\ndaß der Sichtvermerksbewerber den         zu 150 Deutsche MJ.rk zu erkennen.\nDurchreisesichtvermerk benutzen will,\num im Gebiet des Geltungsbereiches\ndes Cnmdgesetzes (einschließlich des                                   § 12\n1\nGebieles des Landes Berlin) u ver-           (1) Mit einer Geldb1nße von drei bis eintausend\nbleiben.                                  Deutsche Mark k rnn belegt werden, wer vor-\n(3) Die Erteilung eines Sichlvermerks an einen       sätzlich\nAusländer durch die Sichtverrnerksbehörden im                    1. als Deutscher eine Auslandsgrenze des\nAusland kann von der CesteJJ ung von Bürgen oder                    Gebietes des Geltungsbereiches des Grund-\nder Hinterlc~gunu (:iner Sicherheit abhängig gemacht ,              gesetzes (einschließlich des Gebietes des\nwerden.                                                             Landes Berlin) oder als Ausländer die\n§ 10\nGrenze dieses Gebietes an anderen Stellen\n(1) Für die Ansslellung von Pässen (Sichtvermer-                 als den zugelassenen Grenzübergängen oder\nken) sind die Paßbehörden zuständig. Die Paßbehör-                  außerhalb der festgesetzten Verkehrsstun-\nden sind ferner zuständig für die Versagung und                     den überschreitet;","292                                              Bundes~Jesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n2. sich bei dem Crenzübertritt oder bei der                     nungen und Verwaltungsvorschriften gelten auch\nsonsl stattfindenden Paß- oder Ausweis-                    im Land Berlin, wenn es· gemäß Artikel 87 Abs. 2\nnachsdrnu der amtJichen Prüfung entzieht;                   seiner Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes\nbeschlossen hat.\n3. abDcsehcn von den in den Nummern 1 und\n2 bczcichnelen Fällen den zur Uberwachung                                                    § 15\ndes' Crcnzverkch rs von der zuständigen\nBehörde ('rlassenen uncl öffentlich bekannt-                    (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\ngcmachlcn A nordnun~ien zuwiderhandelt;                     kündung in Kraft.\n4. unbefugt          rnehrerc denlsdw Pässe oder                    (2) Gleichzeitig treten außer Kraft:\nandere üls Paßcrsal.z zugelassene Urkunden\na) das Gesetz über das Paßwesen vom 12. Ok-\nsich ausslcllen läßt oder benutzt;\ntober 1867 (Bundesgesetzbl. S. 33) in der\n5. abgesehen von den in § 11 Abs. 1 Nr. 2 be-                                 Fassung des Gesetzes vom 5. November\nzeichneten I7ä1lcn den Auflagen zuwider-                                 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 1077);\nhandelt, die ihm in einer zum Grenzüber-\nb) die Verordnung über die Abänderung der\nlrilt erforderlichen Urkunde oder bei der\nVerordnung vom 21. Juni 1916, betreffend\nAusstellung, Änderung oder Ergänzung\nanderweitige Regelung der Paßpflicht (Reichs-\ncirn·r solchen lJ rk unde oder beim Grenz-\ngesetzbl. S. 599) vom 10. Juni 1919 (Reichs-\nübertritt erteilt worden sind.\ngesetzbl. S. 516);\n(2) In besoncl<>rs schweren Fällen kann die Geld-\nc) die Bekanntmachung zur Ausführung der\nbuße auf zchnla11sPJ1d Deutsche Mark erhöht werden.\nPaßverordnung (Paßbekanntmachung) vom\n(3) In den Fi.illen des Absatzes 1 Nummern 1 und                                    7. Juni 1932 (Reichsgesetz bl. I S. 257);\n2 kann wegen des Versuchs eine Geldbuße fest-\nrl) die Paßstrafverordnung vom 27. Mai 1942\ngesetzt werden.\n(Reichsgesetzbl. I S. 348)\n(4) §§ 22 Abs. 2 Salz 2, 27, 28, 29 Abs. 2, 30 bis                                und die auf das Paßwesen bezüglichen Vor-\n32 des Gesetzes zur Vereinfachung des Wirtschafts-                                    schriften\nstrafrechts vom '.W. Juli 1949 (WiGBl. S. 193) in der\nFassung des Cesetzes vom 30. März 1951 (Bundes-                                     e) des Gesetzes über das Paß-, das Ausländer-\ngesetzbl. I S. 223) gellen en lsprechend.                                               polizei- und das Meldewesen sowie über\ndas Ausweiswesen vom 11. Mai 1937\n(5) Für das Verfuhren gelten die§§ 55 Abs. 1, 57,                                   (Reichsgesetzbl. I S. 589);\n66 bis 101 des Wirtschaftsstrafgesetzes entsprechend.\n1 f) der Verordnung über den Paß- und Sicht-\n§ 13                                                vermerkszwang sowie über den Ausweis-\nDie Bundesreffierung wird ermächtigt, mit Zu-                                        zwang vom 10. September 1939 (Reichs-\nstimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über                                        gesetzbl. I S. 1739);\ndie Gebühren für die A usfortigung von Pässen, son-                                 g) der Verordnung zur Ergänzung der Ver-\nstigen Reisc=~1rnpicren und Sichtvermerken zu er-                                       ordnung über den Paß- und Sichtvermerks-\nlassen.                                                                                 zwang sowie über den Ausweiszwang vom\n§ 14                                                20. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1008)\nDieses Cesetz sowie die uuf Grund dieses Ge-                           sowie die auf Grund der vorstehenden Bestimmun-\nsetzes erlassenen uncl zu erlassenden Rcchtsverord-                       gen erlassenen Verwaltungsvorschriften\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 4. März 1952.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Lehr\nDas BLindcsgcsetzblaH erscheint in zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil II -           Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis\nvierleljiihrlich für Teil 1 \"\"· DM 4 00 liir TPil II DM 3.00 zuzüglid1 Zustellgebühr. - Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.40 beim Ver-\nlag des „Bun~les·,,nzeiqer'· ltl Bonn oder m Köln/Rh Zusendung einzelner StüC'ke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages\nauf Postscbeckkont:> .Bu;1desanzeiger• Köln 33 400. - Herausgeber, Der Bundesminister der Justiz. Verlag: Bundesanzeiger• Verlags• GmbH.,\nBonn/Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70."]}