{"id":"bgbl1-1952-20-1","kind":"bgbl1","year":1952,"number":20,"date":"1952-05-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/20#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_20.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Auswanderung","law_date":"1952-05-08T00:00:00Z","page":289,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["289\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1952                    . Ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 1952                                         1  Nr. 20\nTag                                                Inhalt:                                               Seite\n8. 5. 52    Gesetz über die .Errichtung eines Bundesamtes für Auswanderung                                  289\n4. 3. 52    Ccsclz iibcr das Paßw.escn . : . . .                                                            290\nIn Teil II Nr. 8, a usgegcben am 15„ Mai 1952, sind veröffentlicht: Gesetz über die Umstellung der Portugal gewährten\nVertragszollsülze auf den neuen deutschen Wertzolltarif.---:- Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über\ndie Besetzung der Ka uffohrtcischiffe mit Kapitänen und Schiffsoffizieren (Schiffsbesetzungsordnung). - Bekannt-\nmachunu über die Ratifikation des deutsch-schweizerischen Zollvertrags. - Bekanntmachung zum Ersten Protokoll\nüber zusdtzliche Z119est~indn isse zum All9emeinen Zoll- und Handelsabkommen (Inkrafttreten der Zollzugeständnis-\nlisten). -- Bekannlrnadnmg über die Wiederanwendung der deutsch-mone9assischen Vereinbarung über die Regelung\nder Kostenfra~JC Lei Rechtshilfeersuchen in Strafsachen. - Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens\ndes Inlernülionalcn FcrnmdckvNlrages Atlantic City 1947.\nGesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Auswanderung.\nVom 8. Mai 1952.\nDer Bundestag hat          das   folgende   Cesetz be-             4. Begutachtung von Siedlungsvorhaben im\nschlossen:                                                               Ausland.\n§ 1                                                        § 3\nEs wird ein Bundesarn t für Auswanderung er-                   Die Bundesregierung kann dem Bundesamt für\nrichtet. Das Bunclesarn l für Ausw anclerung ist eine           Auswanderung auf dem Cebiete der Einwanderung\ndem Bundesminister des Innern nachgeordnete                     die im .§ 2 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Auf-\nBundesoberbehörde. Das Auswärtige Amt ist zu                    gaben übertragen.\nfachlichen Weisungen berechtigt., soweit es sich um\nAufgaben hunclcJt, die auswärtige Angelegenheiten                                        § 4\nberühren.\nDieses Cesetz gilt auch im Lande Berlin, sobald\n§ 2 .                             es gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung die\n(1) Das Bundesamt für Auswanderung hat alle                  Anwendung dieses Cesetzes beschlossen hat.\nMaßnahmen, die der Vorbereitung der Auswan-\nderung und der Fürsorge für die Auswanderer\n§ 5\ndienen, zu treffen.\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n(2) Das Bundesamt für Auswanderung hat in Zu-                dung in Kraft.\nsammenarbeit mit den beteiligten Stellen insbeson-\ndere folgende Aufgaben:\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\n1. Sammlung      und Auswertung von Unter-              sind gewahrt.\nlagen, die für die Auswanderung von Be-               Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\ndeutung sind.\nBonn, den 8. Mai 1952.\n2. Unterrichtung und Beratung der Dienst-\nstellen des Bundes und der Länder, der\nAuskunfts- und Beratungsstellen von Kör-                         Der Bundespräsident\nperschaften oder Anstalten des öff entliehen                        Theodor Heuss\nRechts oder von Vereinigungen, die sich\ndie Fürsorge für die Auswanderer zur Auf-\ngabe machen, in allen Angelegenheiten des                        Der Bundeskanzler\nAuswanderungswesens.                                 und Bundesminister des Auswärtigen\n3. Beobachtung      des Auswanderungsdranges                                Adenauer\nund der Auswanderungsbewegung, Benach-\nrichtigung der Landesbehörden und War-\nnung der Dffentlichkeit bei der Feststellung            Der Bundesminister des Innern\nvon Mißständen im Auswanderungswesen.                                     Dr. Lehr"]}