{"id":"bgbl1-1952-2-7","kind":"bgbl1","year":1952,"number":2,"date":"1952-01-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/2#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-2-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_2.pdf#page=12","order":7,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Vermögensteuergesetzes","law_date":"1952-01-16T00:00:00Z","page":28,"pdf_page":12,"num_pages":4,"content":["28                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung des Vermögensteuergesetzes.\nVom 16. Januar 1952.\nAuf Grund des § 12 des Gesetzes zur Bewertung\ndes Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951\n(Hauptveranlagung 1949) vom 16~ Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 22) wird nachstehend der\nWortlaut des Vermögensteuergesetzes in der nun-\nmehr geltenden Fassung bekanntgemacht.\nBonn, den 16. Januar 1952.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nVermögensteuergesetz (VStG)\nin der Fassung vom 16. Janu-r 1952.\nI. s·t euer p f I ich t, Bemessungs -                               weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhn-\ngrundlage                                         lichen Aufenthalt haben;\n§ 1                                   2. Körperschaften, Personenvereinigungen und\nUnbeschränkte Steuerpflicht                               Vermögensmassen, die im Geltungsbereich\ndes Grundgesetzes oder in Berlin (West)\n(1) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind:                         weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz ~\n1. natürliche Personen, die im Geltungsbereich                    haben.\ndes Grundgesetzes oder in Berlin (West)              (2) Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich\neinen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen             nur auf Vermögen der im § 77 des Bewertungs-\nAufenthalt haben;                                  gesetzes genannten Art, das auf den Geltungs-\n2. die folgenden Körperschaften, Personenver-          bereich des Grundgesetzes oder auf Berlin (West)\neinigungen und Vermögensmassen, die im             entfällt.\nGeltungsbereich des Grundgesetzes oder in                                      § 3\nBerlin (\\Vest) ihre Geschäftsleitung oder\nihren Sitz haben:                                                         Befreiungen\na) Kapitalgese1lschaften (Aktiengesellschaf-          (1) Von der Vermögensteuer sind befreit:\nten, Kommanditgesellschaften auf Aktien,                1. die Reichsbank, die Bank deutscher Länder,\nGesellschaften mit beschränkter Haftung,                    die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die\nKolonial g esellsch af ten, bergrech tliche Ge-             Deutsche Rentenbank,. die Deutsche Ren-\nw er k schaf ten);                                          tenbank-Kre.ditanstalt, die Vertriebenen-\nb) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-                      bank AG, die Deutsche Landesrentenbank,\nten;                                                        die Deutsche Siedlungsbank, die Landwirt-\nc) Versicherungsvereine auf Gegenseitig-                        schaftliche Rentenbank nach Maßgabe des\nkeit;                                                       § 14 des Gesetzes vom 11. Mai 1949\nd) sonstige juristische Personen des priva-                    (WiGBl. S. 77), die Landeszentralbanken\nten Rechts;                                                 und die Berliner Zentralbank;\ne) nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten,                    2. Staatsbanken, soweit sie Aufgaben staats-\nStiftungen und andere Zweckvermögen;                        wirtschaftlicher Art erfüllen;\nf) Kreditanstalten des öffentlichen Rechts.                 3. Unternehmen, wenn die Anteile an ihnen\n(2) Die unbeschri:inkte Vermögensteuerpflicht er:.                       ausschließlich dem Bund, einem Land,\nstreckt sich auf das Gesamtvermögen. Außer Ansatz                           einer Gemeinde, einem Gemeindeverband\noder einem Zweckverband gehören und\nbleiben Vermögensgegenstände der im § 77 des\nBewertungsgesetzes genannten Art, die auf ein zum                          die Erträge ausschließlich diesen Körper-\nschaften zufließen. Dies gilt nicht für\nInland gehörendes Gebiet außerhalb des Geltungs-\nbereichs des Grundgesetzes und außerhalb von                               Kreditunternehmen;\nBerlin (West) entfallen. wenn die im Ge-ltungs-                         4. die öffentlichen oder unter Staatsaufsicht\nbereich des Grundgesetzes oder in Berlin {West)                            stehenden Sparkassen, soweit sie der\nunbeschränkt Steuerpflichtigen dort wie beschränkt                         Pflege des eigentlichen Sparverkehrs\nsteuerpflichtige Personen behandelt werden.                                dienen;\n5. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossen-\n§ 2                                        schaften und ähnliche Realgemeinden.\nBeschränkte Steuerpflicht                                Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb,\nder über den Rahmen eines Nebenbetriebs\n(1) Beschränkt steuerpflichtig sind:                                    hinausgeht,· oder haben sie einen solchen\n1. natürliche Pcl'sonen, die im Geltungsbereich                    Gewerbebetrieb verpachtet, so sind sie in-\ndes Grundgesetzes oder in Berlin (West)                        soweit steuerpflichtig;","Nr. 2 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. _Januar 1952                            29\n6. Körperschaften,        Personenvereinigungen          3. 5 000 Deutsche Mark für jedes Kind, das\nund Vermögensmassen, die nach der                        das achtzehnte Lebensjahr noch nicht voll-\nSatzung, Stiftung oder sonstigen Verfas-                  endet hat.\nsung und nach ihrer tatsächlichen Ge-\nKinder im Sinn dieses Gesetzes si11d eheliche Kin-\nschäftsführung ausschließlich und unmittel-\nder, eheliche Stiefkinder, für ehelich erklärte Kin-\nbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mild-\nder, Adoptivkinder, uneheliche Kinder (jedoch nur\ntätigen Zwecken dienen. Unterhalten sie\nim Verhältnis zur leiblichen Mutter) und Pflege-\neinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb,\nkinder.\nder über den Rahmen einer Vermögens-\nverwaltung hinausgeht, so sind sie in-         Der Freibetrag wird auf Antrag gewährt für Kinder\nsoweit steuerpflichtig;                        des Steuerpflichtigen, die das fünfundzwanzigste\nLebensjahr noch nicht vollendet haben und auf seine\n7. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-,\nKosten unterhalten und für einen Beruf ausgebil-\nSterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen\ndet werden.\nund sonstige rechtsfähige Hilfskassen für\nFälle der Not und Arbeitslosigkeit nach           (2) Weitere 10 000 Deutsche Mark sind steuerfrei,\nMaßgabe einer Rechtsverordnung;                wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich ge-\ngeben sind:\n8. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen\nCharaktc~r, deren Zweck nicht auf einen               1. Der Steuerpflichtige muß übe;r sechzig Jahre\nwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet               alt oder voraussichtlich für mindestens drei\nist;                                                      Jahre erwerbsunfähig sein.\n2. Das letzte Jahreseinkommen des Steuer-\n9. Gesellschaften mit beschränkter Haftung\npflichtigen darf nicht mehr als 3000 Deutsche\nund Aktiengesellschaften, deren Haupt-\nMark betragen haben. Maßgebend ist das\nzweck die Verwaltung des Vermögens\nEinkommen, mit dem der Steuerpflichtige\nfür einen nicht rechtsfähigen Berufsver-\nfür den letzten Veranlagungszeitraum zur\nband der in Ziffer 8 bezeichneten Art ist,\nEinkommensteuer veranlagt worden ist. Ist\nsofern ihre Erträge im wesentlichen aus\nder Steuerpflichtige zur Einkommensteuer\ndieser Vermögensverwaltung herrühren\nnicht veranlagt worden, so ist das Ein-\nund ausschließlich dem Berufsverband zu-\n. kommen nach den Vorschriften des Ein-\nfließen;\nkommensteuergesetzes zu berechnen.\n10. politische Parteien und politische Vereine            3. Das Gesamtvermögen (§ 4) darf nicht mehr\nmit ihrem sonstigen Vermögen im Sinn                      als 100 000 Deutsche Mark betragen.\ndes § 19 Ziff. 4 und der §§ 67 bis 72 des\nBewertungsgesetzes.                            Ist der Lebensunterhalt zusammen veranlagter Ehe-\ngatten (§ 11 Abs. 1) überwiegend durch Einkünfte\n(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 Ziffern 2 bis         aus einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau, bestritten\n10 sind auf beschränkt Steuerpflichtige (§ 2) nicht        worden, so ist die Voraussetzung der Ziffer 1 auch\nanzuwenden.                                                dann gegeben, wenn ni'cht der Ehemann, sondern\n§ 4                           die Ehefrau über sechzig Jahre alt oder voraussicht-\nBemessungsgrundlage                      lich für mindestens drei J :hre erwerbsunfähig ist.\n(1) Bei der Veranlagung zur Vermögensteuer ist\ndas Gesamtvermögen der unbeschränkt Steuer-                                           § Sa\npflichtigen (§ 1 Abs. 2) und das Inlandsvermögen\nStichtag für die Freibeträge\nder beschränkt Steuerpflichtigen (§ 2 Abs. 2) mit\ndem Wert anzusetzen, der nach den §§ 73 bis 77                Für die Gewährung der Freibeträge sind die Ver-\ndes Bewertungsgesetzes ermittelt worden ist. Bei           hältnisse im Hauptvetanlagungszeitpunkt (§ 12\nunbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften       Abs. 2), bei Neuveranlagungen die Ve.rhältnisse im\nist mindestens der im § 6 Abs. 1 bezeichnete Ver-          Neuveranlagungszeitpunkt (§ 13 Abs. 2) und bei\nmögensbetrag anzusetzen.                                   Nachveranlagungen die Verhältnisse im Nachver-\nanlagungszeitpunkt (§ 14 Abs. 2) maßgebend.\n(2) Der Wert des Gesamtvermögens oder des\nInlandsvermögens wird auf volle 1000 Deutsche\nMark nach unten abgerundet.                                                            § 6\nMindestbesteuerung und Besteuerungsgrenze\nII. S t e u e r b e r e c h n u n g                               bei Körperschaften\n§ 5                             (1) Als Mindestvermögen wird bei unbeschränkt\nsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1\nFreibeträge für natürliche Personen             Ziff. 2 zu a) der Besteuerung zugrunde gelegt:\n(1) Bei der Veranlagung unbeschränkt steuer-                  1. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesell-\npflichtiger natürlicher Personen bleiben vermögen-                    schaften auf Aktien, Kolonialgesellschaften\nsteuerfrei (Freibeträge):                                              und bergrechtlichen Gewerkschaften ein\n1. 10 000 Deutsche Mark für den.Steuerpflich-                 Betrag von 50 000 Deutsche Mark;\ntigen selbst;                                          2. bei Gesellschaften mit beschränkter Haf-\n2. 10 000 Deutsche Mark für die Ehefrau, wenn                 tung ein Betrag von 20 000 Deutsche Mark\nbeide Ehegatten unbeschränkt steuerpflich-                  und bei Gesellschaften mit beschränkter\ntig sind und nicht dauernd getrennt leben;                  Haftung, die am Stichtag der DM-Eröff-","30                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang. 1952, Teil I\nnungsbilanz bestanden haben, ein Betrag                         III. V e r a n 1 a g u n g\nvon 5000 Deutsche Mark.                                                    § 11\nDas gilt auch für Kapitalgesellschaften, die nur mit                        Haushaltsbesteuerung\neinem Teil ihres Vermögens der Steuer unterliegen.\n(1) Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn\n(2) Von den übrigen unbeschränkt steuerpflich-\nbeide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht\ntigen Körperschaften, Personenvereinigungen und\ndauernd getrennt leben.\nVermögensmassen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 2 zu b bis f)\nwird die Vermögensteuer nur erhobe{i, wenn das                (2) Der Haushaltsvorstand und seine Kinder, die\nGesamtvermögen (§ 4) 10 000 Deutsche Mark über-           das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet\nsteigt.                                                   haben, werden zusammen veranlagt, wenn er und\n§ 7                          die Kinder unbeschränkt steuerpflichtig sind.\nSteuerpflichtiges Vermögen                    (3) Für die Haushaltsbesteuerung sind die Ver-\nhältnisse im Hauptveranlagungszeitpunkt _(§ 12\nAls steuerpflichtiges Vermögen gilt                    Abs. 2), bei Neuveranlagungen die Verhältnisse im\n1. bei unbeschränkt Steuerpflichtigen                  Neuveranlagungszeitpunkt (§ 13 Abs. 2) und bei\na) bei natürlichen Personen                       Nachveranlagungen die Verhältnisse im Nachver-\nder Vermögensbetrag, der nach Al;>zug       anlagungszeitpunkt (§ 14 Abs. 2) maßgebend.\nder Freibeträge (§ 5) vom Gesamtver-\nmögen (§ 4) verbleibt,                                                   § 12\nb} bei Kapitalgesellschaften                                          Hauptveranlagung\ndas Gesarn tvermögtm, mindestens jedoch         (1) Die allgemeine Veranlagung der Vermögen-\nder im § 6 Abs. 1 bezeichnete Ver-          steuer (Hauptveranlagung) wirQ- für drei Kalender-\nmögensbetrag,                                jahre vorgenommen. Durch Rechtsverordnung kann\nc) bei den im § 6 Abs. 2 bezeichneten Körper-       bestimmt werden, daß die Hauptveranlagung für\nschaften, Personenvereinigungen und Ver-        einen kürzeren oder einen längeren Zeitraum vor-\nmögensmassen rnil. mehr als 10 000 Deutsche     genommen wird. Der Zeitraum, für den die Haupt-\nMark Vermögen                                   veranlagung gilt, ist der Hauptveranlagungszeit-\ndas Gesamtvermögen;                          raum.\n2. bei beschränkt Steuerpflichtigen-                       (2) Der Hauptveranlagung wird der Wert des\ndas Inlandsvermögen (§ 4).                   steuerpflichtigen Vermögens (§ 7) zugrunde gelegt,\nder auf den Beginn des Hauptveranlagungszeitraums\n§ 8                           ermittelt worden\\st. Dieser Zeitpunkt ist der Haupt-\nv er anlagungszei t punk t.\nSteuersatz\nDie Vermögensteuer beträgt jährlich 7,5 vorn                                        § 13\nTcrnsencl des steuerpflichtigen Vermögens (§ 7).\nNeuveranlagung\n•§ 9                              (1) Die Vermögensteuer wird neu veranlagt (Neu-\nveranlagung):\nPauschbesteuerung bei Auslandsbeziehungen\n1. wenn der Wert des Gesamtvermögens oder\nDie Oberfinanzdirektion kann die Steuer ohne                       des Inlandsvermögens, der sich für den\nRücksicht auf das ausgewiesene Vermögen in einem                      Beginn eines Kalenderjahrs ergibt,\nPauschbetrag festsetzen, wenn besondere unmittel-                       entweder um mehr als ein Fünftel\nbare oder mittelbare wirtschaftliche Beziehungen                        oder um mehr als 100 000 Deutsche Mark\ndes SteuerpflichtifJen zu einer Person, die im In-                    von dem Wert des letzten Veranlagungs-\nland entweder nicht oder nur beschränkt steuer-                       zeitpunk ts abweicht;\npflichtig ist, eine Vermögensminderung ermöglichen.                2: wenn sich die Verhältnisse für die Gewäh-\nDie Oberfinanzdirektion entscheidet nach ihrem Er-                    rung von Freibeträgen oder für die Haus-\nmessen.                                                               haltsbesteuerung ändern.\n§ 10\n(2) Die Neuveranlagung wird auf den Beginn des\nPauschbesteuerung in anderen Fällen              Kalenderjahrs vorgenommen, für den sich die Wert-\n(1)   Die für die Finanzverw,altung zuständigen        abweichung ergibt (Absatz 1 Ziffer 1) oder der der\nobersten Landesbehörden können mit Zustimmung              Änderung der Verhältnisse für die Gewährung von\ndes Bundesministers der Finanzen die Steuer bei             Freibeträgen oder für die Haushaltsbesteuerung\nPersonen, die durch Zuzug aus dem Ausland un-              folgt (Absatz 1 Ziffer 2). Der Beginn dieses Ka-\nbeschränkt steuerpflichtig werden, bis zur Dauer           ~~nderjahrs ist der Neuveranlagungszeitpunkt.\nvon zehn Jahren seit Begründung der unbeschränk-               (3) Die Neuveranlagung wird auf Antrag erfor-\nten Steuerpflicht in einem Pauschbetrag festsetzen.         derlichenfalls auch von Amts wegen vorgenommen.\n(2) Das Finanzamt kann die Steuer bei beschränkt        Der Antrag kann nur bis zum Ablauf des Kalender-\nSteuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen oder          jahrs, auf d~ssen Beginn die Neuveranlagung be-\nin einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus               gehrt wird, oder bis zum Ablauf eines Monats,\nvolkswirtschaftlichen C~ründen zweckmäßig ist oqer          seitdem die bisherige Veranlagung unanfechtbar\neine gesonderte Bnechnung des Vermögens beson-              geworden ist, gestel1t werden. Die Antragsfrist ist\nders schwieriq ist. -           -          -                eine Ausschlußfrist.","Nr. 2 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1952                          31\n(4) Die Neuveranlagung gilt ab dem Neuveran-              Vermögen überwiegend aus land- und forstwirt-\nlafJlmgszeilpunk t.. Die ursprüngliche Veranlagung            schaftlichem Vermögen besteht, haben am 10. Fe-\ngilt bis zu d i('Sern Zeitpunkt.                              bruar und 10 .. Mai je ein Viertel und am 10. No-\nvember die Hälfte der Jahressteuerschuld zu ent•\nrichten.\n§ 14\nN achveranlagung\n(1) Die Vermögensteuer wird nachträglich ver-                                 Vorauszahlungen\nanlagt (Nachveranlagung), wenn nach dem Haupt-                   Ist dem Steuerpflichtigen bis zu einem der im § 16\nveranlagungszeitpunkt (§ 12 Abs. 2)                           bezeichneten Fälligkeitstage die Jahressteuerschuld\n1. die persönliche Steuerpflicht neu begründet       noch nicht bekanntgegeben, so hat \"er an diesem\nwird oder                                         Tag eine Vorauszahlung in Höhe eines Viertels der\nzuletzt festgesetzten Jahressteuerschuld zu ent-\n2. ein JH'rsönlicher ßefreiun~Jsgrund wegfällt\nrichten. § 16 Satz 2 gilt entsprechend.\noder\n3. Pin     beschränk l Steuerpflichtiger unbe-\n:-;chrün kt steuerpflkhtig oder ein unbe-                                   § 18\nschrönk t Steuerpfl ich ti9er bc~schrünkt steuer-\nAbrechnung über die Vorauszahlungen\npflid1 t.ig wird.\n(2) Der Nachvernnlagung            wird der Wert des          (1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis\nsteuerpflichtigen Vermögens (§ 7) zugrunde gelegt,            zur Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten\nder auf den Beginn des Kalenderjahrs ermittelt                waren (§ 17), kleiner als die Steuerschuld, die sich\nworden ist, das dem maßgebenden Ereignis folgt.               nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die\nDer Beginn dieses Kalenderjahrs ist der Nachver-              vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt (§ 16), so\nanlagun9szeitpu nk t.                                         ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats\nnach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten\n(3) Die Nachvc!ranlagnng gilt ab dem Nachver-             (Nachzahlung).      Die Verpflichtung, rückständige\nanlagungszeitpunk t.                                          Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt\nunberührt.\n§ 14a\n(2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis\nAnzeigepflicht\nzur Bekanntgabe des Steuerbescheids entrichtet\n(l) Jeder Steuerpflichlige, dessim Vermögen sich          worden sind, größer als die Steuerschuld, die sich\nso erhöht hat, cü,ß die Wertgrenzen für die Neu-              nach dem bekannt9egebenen Steuerbescheid für die\nveranlagung überschritten sind, hat das dem Fi-               vorangegangenen Fälligkeitsta9e ergibt (§ 16), so\nnanzamt anzuzei9cr1.                                          wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des\n(2) Es haben außerdem Anzeige zu erstatten:               Steuerbescheids durch Aufrechnung oder Zurück-\nzahlung ausgeglichen.\n1. unbeschrünkt steuerpflichtige natürliche\nPersonm1, wenn ihr Cesarntvermögen erst-              (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,\nmalig die Summe der Freibeträge über-             wenn die Veranlagung durch einen neuen Bescheid\nsteigt,                                           (z. B. Neuveranlagung, Berichtigungsveranlagung,\n2. unbesdiränk t steuerpflichtige nicht natür-       Rechtsmittelentscheidung) mit rückwirkender Kraft\nliche Personen, wenn ihr Cesamtverrnögen          geändert wird.\nerstmalig 10 000 Deutsche Mark übersteigt,\n§ 19\n3. beschrünk,t steuerpflichtige natürliche und\nnicht natürliche Personen, wenn sie erst-                        Nachentrichtung der Steuer\nmalig Inlandsvermögen hal,en.\nHatte der Steuerpflichtige bis zur Bekanntgabe der\n(3) Die AnzPiqc ist sp~itesLens am 31. März des            Jahressteuerschuld keine Vorauszahlungen nach\nKalenderjahrs (!inzureidwn, auf dessen Beginn' die            § 17 zu entrichten, so hat er die Steuerschuld, die\nNeuveranlagunq oder Nachveranla9ung vorzu-                     sich nach dem bekanntge9ebenen Steuerbescheid\nnehmen ist.                                                   für die vorange9angenen Fälligkeitstage ergibt\n§ 15                            (§ 16), _innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe\ndes Steuerbescheids zu entrichten.\nWegfall der Steuerpflicht\nDie Steuer wird bis zum Schluß des Kalender-\n§ 20\njahrs erhoben, in dem die SteLierpflicht erlischt oder\nein persönlicher Befreiungs9nmd eintritt.                               Steuerverteilung im Innenverhältnis\n(l) Werden Ehegatten oder werden Eltern mit\nTV. S t (~ u er e n l r ich tun g              ihren Kindern zusammen zur Vermögensteuer ver-\n§ lG                            anlagt (§ 11) und fällt die Steuerschuld nach bürger-\nlichem Recht mehreren der Beteiligten zur Last, so\nEntrichhu19 der Jahressteuerschuld                 sind für die Auseinandersetzung der Beteiligten\nDie S Leu er wird zu je ei 110,m Viertel der Jahres-       untereinander die einzelnen S1 euerteile nach dem\ns teu ersch u l d d111 10. Februar, l 0. Mui, 10. August      Verhältnis zu berechnen, das skh ergibt, wenn die\nund 10. Novemlwr fülli9. Steuerpflichtige, deren              Freibeträge (§ 5) außer Betr:1cht bleiben."]}