{"id":"bgbl1-1952-2-6","kind":"bgbl1","year":1952,"number":2,"date":"1952-01-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/2#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-2-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_2.pdf#page=6","order":6,"title":"Gesetz zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptveranlagung 1949)","law_date":"1952-01-16T00:00:00Z","page":22,"pdf_page":6,"num_pages":6,"content":["22                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nGesetz zur Bewertung des Vermögens\nfür die Kalenderjahre 1949 bis 1951\n(Hauptveranlagung 1949).\nVom 16. Januar 1952.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                sind, ist die Summe der einzelnen Jahreswerte\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                        abzüglich der Zwischen'Zinsen unter BerückQ\nsichtigung von Zinseszinsen. Dabei ist von\neinem Zinssatz von 5,5 vom Hundert aus-•\nABSCHNITT I                             zugehen. Der Gesamtwert darf das Achtzehn-\nfache des Jahreswertes nicht übersteigen. Ist\nÄnderung bestehender Gesetze                      die Dauer des Rechtes außerdem durch das\nLeben einer oder mehrerer Personen bedingt,\n§ 1                               so darf der nach § 16 zu berechnende Kapital-\nwert nicht überschritten werden.\nÄnderungen des Reichsbewertungsgesetzes\n(2) Immerwährende Nutzungen oder Leistun-\nDas Reichsbewertungsgesetz vom 16. Oktober                  gen sind mit dem Achtzehnfachen des Jahres-\n1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) in der Fassung des           wertes, Nutzungen oder Leistungen von unbe-\n§ 30 des Einführungsgesetzes zu den Realsteuer-               stimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem\ngesetzen vom 1. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. I              Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten.\"\nS. 961) wird wie folgt geändert:\n5. § 16 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:\n1. In der Uberschrift werden\n,, (2) Als Wert wird angenommen bei einem\na) das Wort „Reichsbewertungsgesetz\"            durch     Alter\ndas Wort „Bewertungsgesetz\",                                1.                 bis zu 15 Jahren das 18fache,\nb) die Abkürzung .,RBewG\" durch die Abkür-                      2. von mehr als 15      II 25           17\nzung „BewG\" ersetzt.                                                            \"\n3.           „ 25          35           16\n\"               \" \"\n2. § 14 Abs. 3 erhäJt folgende Fassung:                            4.           11 35         45           15     ,\n\"               \" \"                      \"\n,. (3) · Der Wert unverzinslicher befristeter For-           5.              45         49           14\n\"      \"   II\n\"\nderungen oder Schulden ist der Betrag, der vom\n6.              49      „ 53            13\nNennwert nach Abzug von Zwischenzinsen unter                        II\n\"\nBerücksichtigung von Zinseszinsen verbleibt                     7.           II 53         57           12\nDabei ist von einem Zinssatz von 5,5 vom Hun-\n8.              57         60           11     1\ndert auszugehen.\"                                                   \"                                       \"\n9.              60         63           10     ,_\n3. In § 14 wird folucnder Absatz 5 hinzug,efügt:                       \"               \"   \"                   \"\n10.              63         66            9\n,. (5) Absatz 4 gilt nicht für noch nicht fällige                \"\nAnsprüche aus Lebens-, Kapital- oder Renten·                   11.              66         69            8\n\"        \"\nversichenrngcn aus der Zeit vor der Währungs·                  12.              69         72            7\numstel111ng. Solche Ansprüche werden mit 6 vom                               \"\nHundert des Unterschiedsbetrages der alten                     13.              72         75            6\n\"               \"   \"\nReichsm<'_i°rk-Versidwrungssumme und der um-                   14.              75         79            5\ngestellt cn Det1 !.sehe Mark-Versicherungssurrune                   \"\nzuzüqlich von zwei Dritteln der nach der Wäh··                 15.              79         83            4  II ,\n\"               \" \"\nrunqsutnstel lu nq einqezahllPn Prämien oder                   16.              83         86            3\nKapi                bewertet.\"                                      \"\n17.              86         88            2  rr\n\"   II\n'\n4. § 15 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:                   18.              88 Jahren\n,, (1) Der Gesamtwert von Nutzungen oder               des Wertes der einjährigen Nutzung oder Lei-\nLeistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt             stung.","Nr. 2 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Jr1mrnr 1952                                2.3,\n(3) Hat eine nach Absatz 2 bewertete Nutzung           12. In § 67 wird folgende Ziffer 8 a eingefü9t ·\noder Leistung im fall der                                       „8 a. \\rVirtschaftsgüter, die Gewerbetreibenden\nZiffer                    nicht mehr als 9 Jahre,                   außerhalb ihres Gewerbebetriebs oder\n,,                                             Nichtgewerbetreibenden gehören. sO\\\\'cit\nZiffern 2 und d                             8\nr\n\"                           den Umständen nach anzunehmen ist daß\nZiffern 4            ,J                     7\nsie dazu bestimmt sind, zum Verkauf. zurn\n\"        \" '\nZifforn 6            7                      G                       Tausch oder zu ähnlichen Zwecken ver-\n\"\nZiffern B            g                  ,,, 5                       wendet zu werden (nichtgewerbliches Vor-\nZiffern 10         11                       4                       ratsvermögen). Die \\tVirtschaftsgüter ge-\n\" ,,                        hören nicht zum sonstigen Vermögen,\nZiff Prn 12        1·1                  ,,  d\n\"                                              wenn ihr Wcrt insqesamt iOOO Deutsche\nZiffern 14         1'.':i                   ')\nL.,\n\"                           Mark nicht übersteigt\"\nZiffern 1(,        17                        1 Jahr\nJJ. § 67 Ziff. 10 und 11 erhalten folgende Fassm1cr\nlwstanckn und lwrnlit dPr Wegfall auf dern ·rod\ndes Bmc\\r·hticjlen oder Vc,rpflidrl.cten, so ist               „ lO. Schrnuckgegenstänclc,       Geg'enstände      ans\ndie r:C'stscfzunq der nicht lc1ufend veranla9ten                       edltim Metall k'rnd Luxu:;qel)enstt-inde, auch\nSteuern c1uf Ant.raq nctch der wirklichen Dauer                        wenn sie zur Ausstnltunq der \\Vohnun~\\\nder Nutzun~J oder Leistunu zu berichtigen. § :5                        des Steuerpflichtigen gehören, wenn illr\nAbs .. 2 Slitze '.2 und ~J uelten entsprechend. Ist                    gemeiner Wert insgesamt 10 000 Deutsche\neine Last wq19efailcn, so bedarf dit~ Berichti-                        Mark übersteigt,\ngung kei1ws Anlraqes.\"                                           11. Kunstgegenstände und Sammlungen, wenn\n6. § 17 Abs. l erhält fol~Jcnde Fassnng:                                · ihr   gemeiner Wert insgesamt            10 000\nDeutsche Ma-rk übersteigt. Nicht zum son-\n,, (1) Der einjähriqe Betrag der Nutzung einer\nstigen Vermögen gehören Kunstgegen-\nCeldsurnme ist, wenn kein anderer Wert fest-\nstände ohne Rücksicht auf den Wert, wenn\nsteht, zu 5,5 vorn 1Iundrirl anzunehmen.\"\nsie von deutschen Künstlern geschaffen\n7. In § 21 Abs. 1 werden die Worte „ Der Reichs-                          sind, die noch leben oder seit nicht mehr\nminister der Finunzen kann bestirnmen\" durcli                          als fünfzehn Jahren verstorben sind. Die\ndie Worte „Durch Red1tsv('rorclnung kcum be--                          Vorschrift des § 73 a bleibt unberührt.\"\nstirnmt werden\" dsdzt.\n14. In § 68 wird folgende Ziffer 4 a eingefügt:\n8. § 22 Abs. 1 erhi:iH Jol~iende Fassuntf                         ,,4 a. Ansprüche auf Leistungen nach dern Zwei-\n,, (l) Dc>r Einlwitswert wird 1wu fest\\J('Slel!t                    ten Tei1 des Soforthilfegesetzes oder nach\n(Wertfortschrcibunq), wenn der V\\Tert, der sich                        Vorschriften, die im Rahmen eines Lasten-\nfflr den BecJinn eines Kalc~nderjahrs N~Jibt, ent-                     ausgleichs erlassen werden, ohne Rücksicht\nwed<·r um mdn als den zc-hnten Teil, minch~stens                       darnuf, ob die Leistungen laufend oder in\naber urn 500 Dcut,~che Mark, oder um mehr als                          Form einer einmaligen Zahlung gewährt\n100 000 D('u\\sdw Mc:trk von dem Einheitswert                           werden.\"\ndes letzten Fcststdlunqszeitpunktes abweicht.\n15. In § 68 wird folgende Ziffer 4 b eingefügt:\nHat sich bei einem land- und forstwirtschaft-\nlichen Betrieb, einem Crundstück oder einem                    „ 4 b. Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund\nBelriebswundsl.ück die Crundslücksfläche ver-                          gesetzlicher Vorschriften zur Wieclergut-\nkleinert oder vergrößert, so wird der Einheits-                        machunq nationalsozialistischen Unrechts\nwert neu feslgestellt, soweit sich durch die                           für Schäden an Leben, Körper, Gesundheit\nFlüchenändenmq unter Berücksichtigung der                              und Freiheitsentzug zustehen, ohne Rück-\nAbrundung (§ 25) eine Anderung des Einheits-                           sicht darauf, ob die Leistungen. laufend\nwertes ergibt.\"                                                        oder in Form einer einmaligen Zahlung\ngewährt werden.\"\n9. § 25 erhält fol9ende Fassunsr\n16. Es wird folgender § 73 a eingefügt:\n.,§ 25\n,,§ 73 a\nAbrundnnq\nGegenstände, deren Erhaltung im öffentlichen\nDie Einheitswerte werdPn nad1 unten ab-                                         Interesse liegt\ngerundet:\n1. bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,                 (1) Grundstüd(e und solche bewegliche Ge-\nCrundstücken und Betriebsgrundstücken auf                 genstände, die zum sonstigen Vermögen ge-\nvolle 100 Deutsche Mark,                                  hören, sind mit 40 vom Hundert des Wertes\n2. bei gewerblichen Betrieben und Gewerbe-                     anzusetzen, wenn ihre Erhaltung wegen ihrer\nberechtigungen auf volle 1000 Deutsche                    Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissen~\nMark.\"                                                    schaft im öffentlichen Interesse liegt.\n(2) Grundstücke,      Kunstgegenstände, Kunst-\n10. § 61 wird gestrichen.\nsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen,\n11. § 67 Ziff. 6 Bnchslabe u erhält. folgende Fassung:             Bibliotheken und Archive werden bei der Er-\n„a) alJe Versidwrimnen, derc!n Wert (§ 14 Abs. 4               mittlung des Gesamtvermögens und des Inlands~\nund 5) insqesamt 5000 Deutsche Mark nicht                verrnögens nicht angesetzt, wenn folgende Vor-\nüberstcdgt, \".                                           aussetzungen erfüllt sind:","24                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\n1. Die Erhaltung der Gegenstände muß              e) für den bayerischen Kreis Lindau: der Rechts-\nwegen ihrer Bedeutung für Kunst, Ge-                anordnung über die Steuerreform im Kreise\nschichte oder Wissenschaft im öffent-               Lindau vom 9. Februar 1949 (Amtsblatt des\nlichen Interesse liegen.                            bayerischen Kreises Lindau Nr. 7 vom 17. Fe-\n2. Die Gegenstände müssen in einem den                  bruat 1949)\nVerhältnissen entsprechenden Umfang          wird wie folgt geändert:\nden Zwecken der Forschung und der\n1. § 1 Abs. 1 ZifL 1 und die Einleitung v•n Ziffer 2\nVolksbildung nutzbar gemacht werden.\nerhalten folgende Fassung:\n3. Der Steuerpflichtige muß bereit sein,\ndie Gegenstände den geltenden Bestim-                 ,, (l) · Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig\nmungen der Denkmalspflege zu unter-               sind:\nstellen.                                          1. natürliche Personen, die im Geltungsbereich\n4. Die Gegenstände müssen sich seit min-                   des Grundgesetzes oder in Berlin (West)\ndestens 20 Jahren im Besitz der Familie                einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen\nbefinden.                                              Aufenthalt haben;\n.\"\"\n(3) Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens                2. die folgenden Körperschaften, Personenver-\nund des Inlandsvermögens sind Grundstücke                          einigungen und Vermögensmassen, die im\nnicht anzusetzen, die für Zwecke der Volks-                        Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in\nwohlfahrt der Allgemeinheit zur Benutzung zu-                      Berlin (West) ihre Geschäftsleit1:mg oder\ngän~Jlid1 gemacht sind und deren Erhaltung im                      ihren Sitz haben:\"\nöffen t1 ichen Interesse liegt.                          2. In § 1 Abs. 2 wird folgender Satz hinzugefügt:\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur dann, wenn              „Außer Ansatz bleiben Vermögensgegenstände\ndie jährlichen Kosten in der Regel die erzielten             der im § 77 des Bewertungsgesetzes genannten\nEinnahmen übersteigen.\"                                      Art, die auf ein zum Inland gehörendes Gebiet\naußerhalb des Geltungsbereichs des Grund-\n17. § 7B wird gestrichen.\ngesetzes und außerhalb von Berlin (West) ent-\nfallen, wenn die im Geltungsbereich des Grund-\n§ 2                                gesetzes oder in Berlin (West) unbeschränkt\n§ 7 4 der Durchführungsverordnung zum Reichs-                  Steuerpflichtigen dort wie beschränkt steuer-\nbewertungsgesetz (Reichsgesetzbl. 1935 I S. 81) in                pflichtige Personen behandelt werden.\"\nder Fassung der Verordnung vom 22. November                   3. § 2 erhält folg~nde Fa-ssung:\n1939 (Reichs~JesetzbJ. l S. 2271) wird gestrichen.\n,,§ 2\n§ 3\nBeschräJ;1.kte Steuerpflicht\nÄnderungen des Vennögensteuergesetzes\n(1) Beschränkt steuerpflichtig sind:\nDas Vermögensleuergesetz vom 16. Oktober 1934\n1. natürliche Personen, die im Geltungsbereich\n{Reichsgeselzbl. I S. l 052) in der Fassung des Ar-\ndes Grundgesetzes oder in Berlin (\\Nest)\ntikels l cler Verordnung zur Anderung des Ver-\nweder einen Wohnsitz noch ihren gewöhn-\nmögensteuergesetzes vom 31. Oktober 1939 (Reichs-\nlichen Aufenthalt haben;\ngesetzbl. I S. 213ß), der Verordnung zur Anderung\ndes Vermögenst.euertJesetzes vorn 7. Dezember 1944               2. Körperschaften, Personenvereinigungen und\n(Rcichsuesetzbl. J S. 337) und                                         Vermögensmassen, die im Geltungsbereich\ndes Grundgesetzes· oder in Berlin (West)\na) für clns Cebiet. dPs früheren Vereinigten Wirt-                  weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz\nschaJtsgebi<:'les: des Artikels III des Anhangs                  haben.\nzum Gesetz Nr. G,i zur vorU:iufigen Neuordnung                  (2) Die b(~scbrankte Steuerpflicht erstreckt sich\nvon Steuern vom 22. Juni 1948 (Beilage Nr. 4\nnur auf Vermögen der im § 77 d8s Bewertungs-\nzum Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirt-                 gesetzes genannten Art, das auf den Geltungs-\nschaftsn1tes      clc!s   Vereinigten   Wirtschafts-       bereich des Grundgesetzes oder auf Berlin\ngebid<'s Jc1 hrgang 194B),                                  (West) entfällt.\"\nb) für dds Land Baden: des Zweiten Landes-                  4. § 3 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 erhalten folgende\ngesetzes zur vorläufigen Neuordnung von                    Fassung:\nSteuern vom 17. Dezember 1948 (Badisches\n,, 1. die Reichsbank, die Bank deutscher Länder,\nGesf'lz- und Verordnungsblatt 1949 S. 33),\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau, die\nc) für    das    Land     Rheinland-Pfalz: der Lancles-                Deutsche Rentenbank, die Deutsche Renten-\nveronl nung zur Anderung des Vermögen-                             bank-Kreditanstalt, die Vertriebenenbank.\nstcucr~JcsetzPs vorn 15. Februar 1949 (Gesetz-                     AG, die Deutsche Landesrentenbank, die\nuq~l Vcrordnungsblntt der Landesregierung                          Deutsche Siedlungsbank,· die Landwirtschaft-\nRheinland-Pfalz I S. 72),                                           liche Rentenbank nach Maßgabe des § 14\nd) für das Lünd Württemberg-Hohenzollern: des                          des Gesetzes vom 11. Mai 1949 (WiGBl.\nGesetz<>s zur ErrJänzung des Steuerrefonn-                         S. 77), die Landeszentralbanken und die\ngcsetzes vom :3. Dezember 1948 (Regierungs-                        Berliner Zentralbank;\nbla.tt für dils L,uHl Würl.temberg-I--Iohenzollern            2. Staatsbanken soweit sie Aufgaben staats-\n194q s. 9),                                                          wirtschaftlicher Art erfüllen;\"","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1952                          25\n5. In § 3 Abs. l werden ersetzt                         Hauptveranlagung 1949 der Vermögensteuer ist\na) in Ziffer 3 die Worte „dem Reich\" durch die      § 32 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes nicht anzuwen-\nWorte „dem Bund\";                              den. Auch für den Umfang und die Bewertung der\numlaufenden Betriebsmittel des landwirtschaftlichen\nb) in Ziffer 7 die Worte „näherer Anordnung\nVermögens, des Weinbauvermögens, des gärtne-\ndes Reichsministers der Finanzen\" durch die\nrischen Vermögens und des übrigen land- und\nWorte „ Maßgabe einer Rechtsverordnung\".\nforstwirtschaftlichen Vermögens ist der Stand vom\n6. In § 6 Abs. 1 Ziff. 2 werden folgende Worte           Beginn des 21. Juni 1948 zugrunde zu legen.\nhinzugefügt:\n,, und bei Gesellschaften mit beschränkter Haf-                                § 6\ntung, die cun Stichtag der DM-Eröffnungsbilanz\nLand- und forstwirtschaftliche Betriebe\nbestanden haben, ein Betrag von 5000 Deutsche\nMark.\"                                                                  mit Buchführung\n7. In § 10 Abs. 1 WC\\rden die Worte „Der Reichs-             (1) Der Betrag, der nach § 75 Abs. 3 Ziff. 2 des\nminister der Finanzen kann\" durch die Worte          D-Markbilanzgesetzes in der Fassung des Gesetzes\n„Die für die Finanzverwaltung zuständigen           zur Anderung und Ergänzung des D--Markbilanz-\nobersten Landesbehörden können mit Zustim-           gesetzes vom 28. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl.\nmung des Bundesministers der Finanzen\"               S. 811} in der Anfangsvermögensübersicht auf den\nersetzt.                                             21. Juni 1948 dem zuletzt festgestellten Einheits-\nwert hinzuzurechnen ist, ist auch bei Neuveranla-\n8. In § 12 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Der\ngungen der Vermögensteuer auf den 1. Januar 1950\nReichsminister der Finanzen kann bestimmen''         und den 1. Januar 1951 und bei Wertfortschreibun-\ndurch die Worte „Durch Rechtsverordnung             gen des Einheitswertes des gewerblichen Betriebs\nkann bestimmt werden\" ersetzt.\nauf den 1. Januar 1950 oder den 1. Januar 1951 zu\n9. In § 13 Abs. 1 wird der letzte Satz gestrichen.       übernehmen.\n10. § 21 erhült folgende Fassung:                            (2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 -der Ein-\nheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Be-\n,,§ 21                       triebs neu festgestellt, so ist bei Neuveranlagungen\nder Vermögensteuer auf den 1. Januar 1950 oder\nAusdehnung des Kreises der St(~uerpflichtigen\nden 1. Januar 1951 und bei Wertfortschreibungen\nDurch Rechtsverordnung können andere Per-       des Einheitswertes des gewerblichen Betriebs auf\nsonenvE!reinigungen als die in § 1 Absatz 1          den 1. Januar 1950 oder den 1. Januar 1951 dem\nZiffer 2 genannten für unbeschränkt steuer-          neuen Einheitswert des land- und forstwirtschaft-\npflichtig erkUirt und ihre Besteuerung geregelt      lichen Betriebs der Betrag hinzuzurechnen, der nach\nwerden.\"                                             § 75 Abs. 3 Ziff. 2 des D-Markbilanzgesetzes in\n11. § 22 erhält fol~J<:nde Fassung:                      der Fassung des Gesetzes. zur Änderung und Er-\ngänzung des D-Markbilanzgeset.zes vom 28. De-\n,,§ 22                       zember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 811) der Anfangs-\nvermögensübersicht auf den 21. Juni 1948 hinzu-\nCenossenschaf ten                  zurechnen war. \\iVird der Einheitswert des land-\nDurch Rechtsverordnung kann für bestimmte      und forstwirtschaftlichen Betriebs herabgesetzt, so\nGruppen von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-       ist auch der hinzuzurechnende Betrag g<:gebenen-\nschaften, für Zentralkassen ohne Rücksicht auf      falls entsprechend zu mindern.\nihre Rechtsform und für die Deutsche Genossen-\nschaftskasse eine Befreiung von der Ver-                                       § 7\nmögensteuer oder die Anwendung eines er-\nmäßigten Steuersalzes vorg.eschrieben oder die                        Betriebsgrundstücke\nErmittlung ihres Betriebsvermögens besonders            (1) Soweit ein Betriebsgrundstück bei der Haupt-\ngeregelt werden.\"                                   feststellung des Einheitswertes des gewerblichen\nBetriebs auf den 21. Juni 1948 auf Grund der Vor-\nABSCHNITT II                       schriften der §§ 16 und 75 des D-Markbilanz-\ngesetzes mit einem höheren Wert als dem Einheits-\nSonstige Bestimmungen                   wert angesetzt ist, ist die'ser höhere Wert auch bei\n§ 4                          Wertfortschreibungen des Einheitswertes des ge-\nAbrundung auf den 21. Juni 1948             werblichen Betriebs für die Feststellungszeitpunkte\nvom 1. Januar 1950 und 1. Januar 1951 zu über-\nAbweichend von § 25 des Bewertungsgesetzes in         nehmen.\nder Fassung des § 1 Ziff. 8 dieses Gesetzes werden\n(2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 der Ein-\ndie Einheitswerte der gewerblichen Betriebe bei\nder Hauptfeststellung auf den 21. Juni 1948 auf          hüitswert des Betriebsgrundstückes neu festgestellt,\nvolle 100 Deutsche Mark nach unten abgerundet.           so ist bei Wertfortschreibungen des Einheitswertes\ndes gewerblichen Betriebs auf den 1. Januar 1950\n§ 5                          oder den 1. Januar 1951 dem neuen Einheitswert.\ndes Betriebsgrundstückes der Wert.unterschied zwi-\nStichtag für umlaufende Betriebsmittel\nschen dem ·bisherigen Einheitswert des Betriebs-\nFür Fortschreibungen und Nachfost.stellungen von       qrundstückes und dem in die DM-Eröffnungsbilanz\nEinheit.swert0n a11f den 21. Juni 1948 und für ditc:     für dieses Betriebsgrundstück eingestellten Wert","26                                    Bnudc~sgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nhinzuzurechnen. Wird der Einheitswert des Betriebs-                    a) das Unternehmen, um dessen Anteile\ngrundstückes herabgesetzt, so ist nuch der Wert-                           oder Genußscheine es sich handelt,\nunterschied gegebenenfalls entsprech-.md zu mindern.                   b) der Schuldner hinsichtlich der von ihm\n(3) Die Absütze 1 und 2 sind sinngemäß anzu-                          ausgegebenen Schuldverschreibungen,\nwenden, wenn in die DM-Eröffnungsbilanz ein                            c) der Inhaber der Anteile, Genußscbeine\nGrundstück aufgenommen worden ist, das kein Be-                           oder Schuldverschreibungen.\ntriebsgrundstiick im Sinn von § 57 des Bewertungs-\nDer Widerspruch ist beim Bundes_minister\ngesetzes ist.\nder Finanzen zu erheben.\n§ H\n2. Bis zum 8. Mai 1945 ausgestellte Wert-\nRikkstelhm9en                                  papiere von Ausstellern im Währungs-\ngebiet und in Groß-Berlin (West), die sich\n(1) Rückstellungen sind bei der Ifouplfeststellung\nzuletzt im Girosammeldepot befunden ha-\nder EinheilswPrtc dc)r ~Jewerblichcn Betriebe auf\nben, sind mit 70 v. H. des Steuerkurswert.es\nden 21. Juni F:4B in der Jiöhe zu berücksichtigen,\noder des sonstigen Wertes anzusetzen, der\nin der sie in die DM-EriifJ11unqsbilMiz auf Grund\nfür das Wertpapier maßgebend ist. Als\nder Vor~;chri!t<·n d(!S D-Mc1rldiilc1nzf~esctzes ein-\nVvertpapiernennbetrag ist der Betrag zu-\ngestc·llt sind. Suweil Rück~;f.ellungen in die DM-\ngrunde zu legen, der sich im Wertpapier-\nUröffnnnusbil,in;-'. cinqcslellt sind, sind sie ohne Be-\nbereinigungsverfahren aus der Gutschrift\nrücksich tigunq der inzw ischcn c,ingetretenen Än-\nauf Sammeldepotkonto ergibt.\nderungen auch noch bei Wertfortschreibungen der\nEinheitsw<!rtc der gf!werblidwn Betriebe auf den                    3. Anden-~ bis zum 8. Mai 1945 ausgestellte\n1. Januar 1950 und den 1. Januar 1951 anzusetzen.                      Wertpapiere von Ausstellern im Währungs-\ngebiet und in Croß-Berlin (West), für die\n(2) Bei Celdinslit.ulcn, Versicherungsunternehmen\nLieferbarkeitsbescheinigungen nach den\nund Bausparkassen verbleibt es für Rückstellungen\n„Richtlinien für die Bescheinigung der\nbei den Bestimrnun~Jen des Bcwertungs9esetzes, so-                     Lieferbarkeit von Wertpapieren\" nicht er-\nweit nicht im UmstelJunqsqes<1tz und in den Durch-\nteilt worden sind und auch nicht mehr er-\nführungsverordnun~Jen dazu etwas anden~s bestimmt                      teilt werden können, sind nicht anzusetzen,\nist. Absatz 1 Satz 2 qilt entsprechend.                                soweit nicht besondere Gründe einen An-\nsatz rechtfertigen.\n9 !1                                  4. Nummer 3 gilt nicht für Wertpapiern, die\nGeldinsHiute, Versichenmgsunlernehm.en                          nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 der im Währungs-\nund Bausparkassen                                  bereich und in Croß-Berlin (West) gel-\ntenden Wertpapierbereinigungsgesetze in\nBei Celdinstit.utcn,        VPrsicherun9sunternehmen\nKraft geblieben sind.\nund BauspMl1;asscn ~-;i nd bei dN f IanpUcststellung\nder EinhoitswerLt! auf cfon '.21. Juni 194B sowie bt'i         (2) Dü: Vorschriften der §§ 22 und 75 des D-Mark-\nWertforlschrPihun~Jf:n au1 cl<!n J. Januar 1950 und         bilanzgesetzes über die Bewertung der Wertpapiere\nden l. Januar 1951 für die bereits am 21. Juni 194B         bleiben durch Absatz 1 unberührt.\nvorhandenen Vf'rmötJcnsteile die hierfür nach den\ngeltenden Vorschriften in clie Umstellungsrechnun~J\nABSCHNITT III\neingestellten \\Verte zu~Jnmcle zu legen.\nDurchführung des Gesetzes\n§ 10\n§ 11\nBewertung von Wertpapieren\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\n(1) Für die Bc,werl.ung der Wertpapiere bei der          stimmung des Bundesrates\nHauptveranla9ung 1949 der Vennögensteuer, bei\nI. zur Durchführung dieses Gesetzes, des Bewer-\nNeuveranlagun~wn und Nachveranlagungen und\ntungsgesetzes, des Vermögensteuergesetzes und -\nbei Wer1.forlschreibungen und Nachfeststellungen\nder Einheil.swr>rte des Betriebsvermögens auf den                l. für das Gebiet des früheren Vereinigten Wirt-\n1. Januar 1950 und c!Em 1. Januar 1951 gilt fol-                    schafts9ebietes, für das Land vVürttemberg-\ngendes:                                                             Hohenzollern und für den bayerischen Kreis\n1. Werlpapü~re,     für die keine Steuerkurs-               Lindau: des Gesetzes über die Vermögen-\nsteuerveranlagung für die Zeit ab 1. Januar\nwerte festgesetzt, jedoch Werte von der\n1949 und die Vermögensteuer für das zweite\nBcmk deutscher Länder für die Umstellungs-\nKalenderhalbjahr 1948 vom 3. Juni 1949\nrechnung der Celdinstitute mit Stichtag\n(WiCBI. S. 83) in Verbindung mit der Ver-\nvom 31. Dezember 1948 im Offentlichen\nordnung vom 21. Dezember 1949 (Bundes-\nAnzeiger oder in den amtlichen Bekannt-\nmachungsorganen der Länder der fran-                     gesetzbL 1950 S. 2),\nzösischen Zone veröffentlicht worden sind,           2. für das Land Baden: des Landesgesetzes vom\nsind mit diesen Werten anzusetzen. Dies                  21. September 1949 (Badisches Gesetz- und\ngilt nicht:, wenn binnen einer Ausschlußfrist            Verordnungsblatt S. 392),\nvon zwei Monaten nach VeröffentlidiÜng               3. für das Land Rheinland-Pfalz: des Landes-\ndieses Cesetzes dem Ansatz mit diesen                    gesetzes vom 6. September 1949 (Gesetz- u~d\n\\\\!erlen widersprochen wird. Widerspruch                 Verordnungsblatt der Landesregierung Rhein-\nkann erheben:                                            land-Pfalz I S. 474)","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1952                         27\nRechtsverordnungen zu erlassen, soweit dies zur    zumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-\nWahrung der Gleichmäßigkeit bei der Be-            laui'.~s zu beseitigen.\nsteuerung und zur Beseitigung von Unbillig-\nkeiten und Härtefällen erforderlich ist, und zwar                            § 13\na} über die Abgrenzung der Steuerpflicht,                             Anwendungsbereich\nb) über   die sachlichen Befreiungen bei Per-          (1) Dieses Gesetz gilt erstmals bei der Haupt-\nsonenvereinigungen, bei politischen Parteien    feststellung der Einheitswerte für die wirtschaft-\nund politischen Vereinen und bei Schachtel-     lichen Einheiten d~s Betriebsvermögens auf den\ngesellschaften,                                 21. Juni 1948 und bei der Hauptveranlagung 1949\nder Vermögensteuer; jedoch ist § 1 Ziff. 8 erstmals\nc} über die Ermittlung des Gesamtvermögens         bei Fortschreibungen auf den 1. Januar 1951\nund des Inlandsvermögens,                       anzuwenden.\nd} über die Veranlagung u:q_d die Stel,lerentrich-     (2)  §  2a   der Durchführungsverordnung zum\ntung,                                           Bewertungsgesetz wird mit Wirkung vom 1. Januar\n1951 ab aufgehoben.\nII. die in § 21 des Bewertungsgesetzes sowie in den\n§§ 3, 12, 21 und 22 des Vermögensteuergesetzes                               § 14\nvorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen.\nErstreckung des Gesetzes auf Berlin\n. Dieses Gesetz und die auf Grund des Gesetzes\nABSCHNITT IV\nerlassenen und noch zu erlassenden Rechtsverord-\nnungen gelten mit Ausnahme des Abschnitts II und\nSchlufibestimmungen                    des § 13 auch in Berlin, sobald das Land Berlin.\n§ 12                          gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung die\nAnwendung dieses Gesetzes in Berlin beschließt.\nNeufassung\nDer Bundesminisler der Finanzen wird ermäch-                                  § 15\ntigt, den Wortlaut des Vennögcnsteuergesetzes und                             Inkrafttreten\nder Durchführungsverordnung zum Vermögen-\nsteuergesetz mit neuem Datum, unter neuer Uber-            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nschrift und in neuer Paragraphenfolge bekannt-         dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 16. Januar 1952.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}